Kooperationsvereinbarung Schule - Jugendhilfe
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- Elly Dunkle
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1 Region Hannover Kooperationsvereinbarung Schule - Jugendhilfe Zwischen der (Schule), Anschrift vertreten durch (Name/n) (Funktion) und Region Hannover, Fachbereich Jugend, Hildesheimer Str. 20, Hannover vertreten durch (Name/n) (Funktion) (hier ggf. weitere Kooperationspartner benennen) Präambel Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe stimmen in den grundlegenden Zielsetzungen überein. Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe sollen die Persönlichkeit des jungen Menschen stärken, ihn zum eigenverantwortlichen Handeln befähigen sowie auf die berufliche Qualifizierung und auf das Leben in der Erwachsenenwelt vorbereiten. Ziel ist darüber hinaus die Stärkung der Elternverantwortung. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe bietet die Möglichkeit, die Ressourcen und spezifisch professionellen Kompetenzen beider Institutionen zu bündeln und eine verbesserte Lebens- und Lernsituation von Kindern und Jugendlichen herbeizuführen. Die folgende Kooperationsvereinbarung soll einen weiteren Schritt für eine strukturierte Zusammenarbeit darstellen. I. Allgemeine Zusammenarbeit Im folgenden Abschnitt sind Grundsätze der allgemeinen Zusammenarbeit benannt. Die Kooperationspartner vereinbaren eine verbindliche Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Problemlagen von SchülerInnen, wie z.b. bei - Schulversäumnissen, - Entwicklungsproblematiken, - instabilen familiären Verhältnissen, - Gruppenkonflikten, bei denen aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden kann, dass ohne Beratung oder Interventionen des Fachbereichs Jugend in absehbarer Zeit keine Verbesserung der Umstände zu erwarten ist sowie bei der Entwicklung und Umsetzung von Präventionsstrategien. Die vorliegende Vereinbarung gilt nicht für Antragsverfahren für Leistungen im Zusammenhang mit umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten. Zuständige Stelle hierfür ist: Region Hannover, Fachbereich Jugend, Team 51.LD; Tel.: 0511/ Wechselseitige Verpflichtung von Schule und Jugendhilfe zur Benennung eines Ansprechpartners Um eine effektive und kontinuierliche Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Schule der Jugendhilfe eine/einen feste/festen AnsprechpartnerIn benennt. Dies kann ein/eine 1
2 SozialarbeiterIn oder ein/eine Klassen-, Vertrauens- oder BeratungslehrerIn sein. Dementsprechend benennt die Jugendhilfe der Schule gegenüber eine/einen BezirkssozialarbeiterIn als zentrale AnsprechpartnerIn (sog. Koordinationsfachkraft Schule). Ansprechpartner der Schule ist: Koordinationsfachkraft Schule des Fachbereichs Jugend ist: 2. Wechselseitige Verpflichtung zur Anzeige von Personalwechsel Die Schule und der Fachbereich Jugend verpflichten sich, jeglichen Personalwechsel im o. g. Personenkreis (Zuständigkeitswechsel des/der BezirkssozialarbeiterIn, Fluktuation des Personals u.a.) gegenseitig mitzuteilen. 3. Runder Tisch Um eine konstante und kontinuierliche Zusammenarbeit zu gewährleisten, verpflichten sich die Kooperationspartner einen Runden Tisch einzuführen. Dieser hat folgende Aufgaben und Ziele: Arbeitsbereiche der Institutionen darstellen (Strukturen, Möglichkeiten und Grenzen) durch regelmäßige Kontakte den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Vernetzung zu fördern Verdichtung des Unterstützungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Familien Planung und Unterstützung von Präventionsprojekten Umsetzung der Kooperation reflektieren und weiterentwickeln Der Runde Tisch bedarf einer Vorbereitung. Weiteres hierzu regelt Punkt Tagungsfrequenz Der Runde Tisch ist einmal jährlich durchzuführen. Im Bedarfsfall sind weitere Terminierungen nach Absprache möglich. 5. TeilnehmerInnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Runden Tisches sind die AnsprechpartnerInnen der jeweiligen Schule, die Schulleitung, ElternvertreterInnen sowie die oder die/der für den Bezirk zuständige Koordinationsfachkraft Schule des Fachbereichs Jugend. Weitere TeilnehmerInnen können vor Ort hinzugezogen werden, z.b. VertreterInnen der Jugendarbeit, des Teams Sozialpädiatrie und Jugendmedizin der Region Hannover. 6. Gemeinsamer Runder Tisch mit mehreren Schulen Im Hinblick auf die Vielzahl der Grund- und Förderschulen ist in Abstimmung mit den beteiligten Institutionen zu überprüfen, ob ggf. mehrere Schulen einer Kommune an einem Runden Tisch zusammengefasst werden können. 7. Verfahren des Runden Tisches 2
3 Die Sitzungen des Runden Tisches sollen wechselseitig in der Schule und dem zuständigen Jugendhilfebereich stattfinden. Dabei sollte jeweils der Termin für die Folgesitzung festgelegt werden. Die Institution, in der der Runde Tisch stattfinden soll, hat rechtzeitig die Tagesordnung mit den Beteiligten abzustimmen, spätestens 14 Tage vor der Sitzung die Einladung mit der Tagesordnung zu verschicken und das Protokoll der Sitzung anzufertigen. 8. Wechselseitige Informationen über Projekte und Fortbildungen Die Schule und der Fachbereich Jugend informieren sich gegenseitig über neue Projekte und Fortbildungen aus ihren Arbeitsfeldern, die von beiderseitigem Interesse sind. II. Zusammenarbeit im Einzelfall zwischen Schule und Jugendhilfe Im folgenden Abschnitt sind Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der/dem AnsprechpartnerIn der Schule und der Jugendhilfe im Einzelfall benannt. Der/die Koordinationsfachkraft Schule wird involviert, wenn schulische Ressourcen nicht mehr ausreichen. 1. Beschreibung der schulischen Vorgehensweise bei Auffälligkeiten Treten Auffälligkeiten/soziale Probleme bei einem Schüler oder einer Schülerin auf, so versucht die Schule durch eigene Ressourcen im Einzelfall Lösungen zu finden. Nicht immer ist es notwendig, dass ein soziales Problem durch die Jugendhilfe bearbeitet wird. Eine Schule verfügt über Mittel, die sie gezielt einsetzen kann, um Verbesserungen zu erreichen. In Betracht können folgende Maßnahmen kommen: Besprechungen im Klassenteam mit allen beteiligten Lehrkräften Gespräche mit der Schülerin, dem Schüler Elterngespräche Fallbesprechungen innerhalb der Lehrerschaft Einbezug der Schulleitung Klassenwechsel Mittagstische Hausaufgabenhilfe Förderunterricht Vermittlung in eine Beratungsstelle In Schule (Name der Schule) sind folgende Vorgehensweisen vorgesehen: 3
4 2. Beschreibung der Leistungen der Jugendhilfe Die Jugendhilfe kann bei Bedarf im Einzelfall folgende Leistungen erbringen: Beratung (auch: Aufsuchende Beratung) im Bedarfsfall ein gemeinsames Gespräch zwischen Kind/Eltern, LehrerIn, fallzuständige fallzuständige Fachkraft der Jugendhilfe, Koordinationsfachkraft Schule ambulante, stationäre und teilstationäre Individualleistungen bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch die Jugendhilfe. Die Jugendhilfe ist dabei in der Lage, flexibel und innovativ die im Einzelfall angemessene und erforderliche Hilfe zu entwickeln und einzusetzen. 3. Regelung einer Kooperation Schule/Jugendhilfe/Elternbeteiligung 3.1 Kooperation im Einzelfall Die Schule informiert den Fachbereich Jugend, wenn die eigenen Bemühungen, insbesondere die Elterngespräche, keine oder keine ausreichende Veränderung ergeben haben. wenn sie Beratung der Eltern in Erziehungsfragen für angebracht hält und eine Vermittlung in eine Beratungsstelle keinen Erfolg hatte. wenn sie erzieherische Hilfe als notwendig betrachtet. wenn sie gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls wahrnimmt. Die Information erfolgt im Regelfall mit dem Schulbericht (siehe Anlage). Der Schulbericht wird der in diesem Vertrag benannten Koordinationsfachkraft zugeleitet. Findet innerhalb der Jugendhilfe eine Fallübergabe statt, wird die Schule über die nunmehr fallzuständige Fachkraft informiert. Im Fall einer Kindeswohlgefährdung erfolgt die Information mündlich/fernmündlich und unverzüglich an die Koordinationskraft und die Leitung der Jugendhilfestation. Die Koordinationsfachkraft Schule des Fachbereichs Jugend berät über die Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe und/oder weiterer sozialer Dienste. Im Bedarfsfall findet ein Fallgespräch statt. Die Schule soll die Eltern darauf aufmerksam machen, dass sie Angebote der Jugendhilfe für notwendig hält. Dabei soll die Jugendhilfe soll als Beratungs- und Vermittlungsinstanz geeigneter Hilfen dargestellt werden. 3.2 Elternbeteiligung Die Eltern müssen damit einverstanden sein, dass der Fachbereich Jugend beteiligt wird (Ausnahme: Kindeswohlgefährdung). Die Schule informiert die Eltern über die/den zuständige/n AnsprechpartnerIn und stellt ggf. den ersten Kontakt her. Nehmen die Eltern das Angebot der Schule zur Beteiligung des Fachbereichs Jugend nicht an und die Schule hält dennoch Beratung bzw. Hilfe durch den Fachbereich Jugend für erforderlich, kann sie die Koordinationsfachkraft Schule informieren. Die Eltern sind darüber in Kenntnis zu setzen. 4
5 Der Fachbereich Jugend wird bei seinen Gesprächen mit Eltern und SchülerInnen auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Schulen hinweisen und sich in jedem Einzelfall darum bemühen, das Einverständnis der Eltern zur Information und Kooperation zu erhalten. 3.3 Kinderschutz Bei Verdacht oder Kenntnis einer Kindeswohlgefährdung hat die Schule den Fachbereich Jugend, die Polizei oder das Familiengericht zu informieren. Der Fachbereich Jugend teilt der Schule relevante Ergebnisse der Interventionen mit. 3.4 Gemeinsame Hilfeplanung/Aufgabenverteilung Werden erzieherische Hilfen eingeleitet, kann die Schule mit Zustimmung der Eltern in das Hilfeplanverfahren einbezogen werden. Insbesondere bei ambulanten und teilstationären Hilfen wird die Kooperation mit der Schule bei der Hilfeplanung berücksichtigt. 3.5 Regelung zur wechselseitigen Information über den Fallverlauf Ein Austausch von Daten (Beginn, Beendigung einer Hilfemaßnahme sowie Hilfeverlauf) zwischen Schule und Fachbereich Jugend erfolgt in Einverständnis der Eltern insbesondere in den von der Schule übermittelten Fällen oder bei einer Gefährdung des Kindeswohls. 4. Kündigungsfrist Die Vereinbarung kann bis zum eines Jahres oder des Folgejahres gekündigt werden - erstmalig jedoch zum Weitere Vereinbarungen:..., den... (Ort) (Datum) (Schulleitung) (Teamleitung Fachbereich Jugend) 5
6 Datum Schulstempel Telefon der Schule urschriftlich zurück an Region Hannover Fachbereich Jugend Jugendhilfestation für Barsinghausen, Gehrden und Wennigsen Am Waldhof Barsinghausen SCHULBERICHT für die Jugendhilfe der Region Hannover Vor- und Nachname des Schülers/der Schülerin: Vor- und Nachname der Eltern: Anschrift: Telefon: Sorgeberechtigt: Ja: Nein: Migrationshintergrund: Nein: Ja:, welches Land: Klasse: in diese Schule eingeschult: KlassenlehrerIn Tel. BeratungslehrerIn Tel. Die Eltern sind über den Schulbericht informiert. Einverstanden: Nicht einverstanden: Fehlzeiten im letzten Halbjahr (Gründe dafür, soweit bekannt) 6
7 1. Anlass und Problembeschreibung? 2. Situationsbeschreibung des Schülers/der Schülerin in der Schule? (z.b. Lern-/Leistungs-/Sozialverhalten, Negative Entwicklungen zum letzten Zeugnis, soziale Situation) 3. Ist eine Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gemäß Ziffer 5 des KM- Erlass vom erfolgt? ja nein, weil 4. Sind Absprachen zwischen Schule und Eltern möglich? Werden Absprachen von den Eltern umgesetzt? 7
8 5. Welche Hilfen der Schule wurden bisher durchgeführt? Ergebnisse: Besprechungen im Klassenteam mit allen beteiligten Lehrkräften Gespräche mit der Schülerin, dem Schüler Elterngespräche Fallbesprechungen innerhalb der Lehrerschaft Einbezug der Schulleitung Klassenwechsel Mittagstische Hausaufgabenhilfe Förderunterricht Vermittlung in eine Beratungsstelle 6. Welche Hilfen außerhalb der Schule wurden bisher durchgeführt? 8
9 7. Besonderheiten KlassenlehrerIn SchulleiterIn Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift 9
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