Landkreis Teltow-Fläming
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- Daniela Brauer
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1 Landkreis Teltow-Fläming Jugendamt Am Nuthefließ 2, Luckenwalde Dezernat II Ansprechpartner: siehe unten Jugendamt Telefon: (03371) Stand: Merkblatt für Pflegeltern 1 Leistungen des Jugendamtes 1.1 Laufendes monatliches Pflegegeld ab Die laufende monatliche Pflegegeldzahlung beträgt für Minderjährige und junge Volljährige im Regelfall in Vollzeitpflege: Altersstufe des Kindes materielle Aufwendungen (in ) Kosten für Pflege und Erziehung pro Monat (in ) Kosten der Erziehung bei erweitertem Förderbedarf pro Monat (in ) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 508,00 237,00 600,00 589,00 237,00 600,00 676,00 237,00 600,00 Junger Volljähriger über ,00 237,00 237,00 Die Pflegegeldbeträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf als Grundbetrag für die materiellen Unterhaltsaufwendungen und als Kosten der Erziehung einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Mit dem monatlichen Pflegegeld sind daher neben dem monatlichen Erziehungsbeitrag in Höhe von zurzeit monatlich 237,00 Aufwendungen insbesondere für - Verpflegung; Bekleidung - Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege - Wohnung, Heizung, Beleuchtung; Hausrat - Schulbedarf, Bildung, Unterhaltung - Taschengeld, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, musische Bildung, Sport, - Freizeitgestaltung) abgegolten. Seite 1 von 7
2 Auf das Pflegegeld ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen das anteilige Kindergeld anzurechnen. Der anzurechnende Anteil des Kindergeldes beträgt bei einem Kind, dass - das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Pflegefamilie ist, die Hälfte des Kindergeldes (zurzeit 50 % von 184,00 = monatlich 92,00 ). - nicht das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Pflegefamilie ist, zurzeit monatlich - 46,00 (zurzeit 25 % von 184,00 = monatlich 46,00 ). Kindergeld ist durch die Pflegeeltern bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse Berlin-Brandenburg) zu beantragen. Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ist der Antrag beim Dienstherrn bzw. Arbeitgeber einzureichen. Kindergeldberechtigt sind Pflegeeltern nur im Fall einer auf Dauer angelegten Vollzeitpflege. Nachweis: Bescheinigung über Kindergeldzahlung erforderlich Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. 1.2 Unfallversicherung Die laufenden Pflegegeldleistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung der Pflegeperson. Näheres regelt die jeweils geltende Richtlinie über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Eine Bewilligung erfolgt frühestens ab Eingang des Antrages. 1.3 Rentenversicherung Die laufenden Pflegegeldleistungen umfassen auch die hälftige Erstattung der Kosten einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Höhe und Verfahren sind in der geltenden Richtlinie über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege geregelt. Eine Bewilligung erfolgt frühestens ab Eingang des Antrages. 1.4 Krankenhilfe Wird Hilfe zur Erziehung nach 33 bis 35 oder nach 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten. Krankenhilfe muss den am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung orientierten notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Für den Umfang der Hilfe gelten die 47 bis 52 SGB XII. Bevor Krankenhilfe nach 40 SGB VIII gewährt wird, ist stets zu prüfen, ob vorrangig Verpflichtungen anderer Leistungsträger namentlich der Krankenkassen bestehen. Kann der Krankenversicherungsschutz nicht aus der Familienversicherung gewährleistet werden, ist das Jugendamt verpflichtet, Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung zu übernehmen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen z. B. für Arznei-, Verband- und Heilmittel, Fahrtkosten, Zahnersatz, Sehhilfen oder kieferorthopädische Leistungen sind vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen. Dies gilt auch für Fälle, in denen Kinder/Jugendliche krankenversichert sind. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und deshalb vom Versicherten selbst zu tragen sind beispielsweise für eine medizinisch nicht notwendige, qualitativ bessere Ausführung von Zahnersatz oder sonstigen Prothesen, für die Inanspruchnahme eines nur auf Privatbasis abgerechneten Therapeuten oder für nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind keine Eigenleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) und werden auch im Rahmen der Krankenhilfe nach 40 SGB VIII nicht übernommen. Seite 2 von 7
3 Nicht um Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen handelt es sich hingegen, wenn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Behandlung generell keine Leistung vorgesehen ist (z.b. für medizinisch nicht notwendige, zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen, qualitativ bessere aber nicht notwendige oder aber auf Privatbasis abzurechnende Leistungen), da das Leistungsspektrum der nach 40 SGB VIII zu erbringenden Krankenhilfe gem. 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Zur endgültigen Entscheidung über die Kostenübernahme der von (Zahnarzt/-ärztin) empfohlenen kieferorthopädischen Behandlung wird das Gesundheitsamt daher regelmäßig um eine Stellungnahme gebeten, ob die beantragte Leistung dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. 1.5 Einmalige Beihilfen (mit Antragsstellung) Über das laufende monatliche Pflegegeld hinaus können nachstehend aufgezählte einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe Beihilfen oder Zuschüsse und verdeutlicht damit, dass die entstehenden Kosten nicht immer in vollem Umfang übernommen werden, sondern auch Teilleistungen in Betracht kommen. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse kommen für nachfolgende, nicht mit dem Pflegesatz abgegoltene Aufwendungen in Betracht und sind vor dem Ereignis zu beantragen: Beschaffung von Mobiliar - Erstausstattung bei Neuaufnahme und Ersatzbeschaffung Bei Unterbringung eines Kindes in Dauerpflege wird insgesamt eine einmalige Beihilfe in Höhe von maximal 500,00 gewährt. Sie wird im Rahmen dieser Höchstbetragsförderung auf den von der zuständigen Sozialpädagogischen Fachkraft des Jugendamtes als notwendig anerkannten Bedarf und Betrag begrenzt. Die Erstausstattung einer Pflegestelle erfolgt bei Bedarf einmalig. Im besonderen Bedarfsfall sind Ersatzausstattungen bis zu 300,00 zulässig. Die Erst- und Ersatzausstattung ist Eigentum des Landkreises. Einzelheiten regelt der zwischen der Pflegestelle und dem Jugendamt abzuschließende Mobiliarvertrag. Nachweis: aktuelle Rechnungsbelege Erstausstattung (Bekleidung) Nachweis: aktuelle Rechnungsbelege Kindergartenbeiträge/ Hort Kindergartenbeiträge/Hortbeiträge werden in voller Höhe zum monatlichen Pflegegeld gewährt. Trifft die Gemeinde/ die Stadt/ der Träger der Einrichtung über die Höhe des Elternbeitrages eine neue Entscheidung, sind die Pflegeeltern verpflichtet, dieses dem Jugendamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Nachweis: Festsetzungsbescheid und Betreuungsvertrag Seite 3 von 7
4 1.5.4 Erstkommunion/Konfirmation, Jugendfeier und Taufe Anlässlich der Ausstattung des Pflegekindes zur Erstkommunion/Konfirmation, Jugendfeier wird eine einmalige Beihilfe in Höhe bis zu max. 128,00 gewährt. Anlässlich der Ausstattung des Pflegekindes zur Taufe wird eine einmalige Beihilfe in Höhe bis zu max. 50,00 gewährt. Nachweis: Bescheinigung der Kirchengemeinde oder der Schule, aktuelle Rechnungsbelege Einschulung Für die erstmalige Einschulung wird eine einmalige Beihilfe in Höhe von max. 120,00 gewährt. Nachweis: Bescheinigung der Schule, aktuelle Rechnungsbelege f) Sehhilfen/Brillen: Für Brillen ist die Zahlung einer Beihilfe möglich. Die medizinische Indikation für die (Neu-) Anschaffung einer Brille muss durch eine ärztliche Verordnung bestätigt werden. Steht fest, dass eine Reparatur nicht möglich ist bzw. ist die Brille verloren gegangen, können auch für diese Ersatzbeschaffungen die Kosten übernommen werden. Aus der Rechnung des Optikers müssen sich folgende Positionen ergeben: - Kosten für die Fassung - Kosten für die Gläser - sonstige Kosten - Kassenanteil Kita-Abschlussfahrten, Klassenfahrten und Exkursionen Die Kosten für eine Kita Abschlussfahrt werden einmalig bis zur Höhe von max. 200,00 übernommen. Kosten für Klassenfahrten oder Exkursionen werden bis max. 200,00 pro Schuljahr übernommen. Für Kinder und Jugendliche in Förderschulen erfolgt die Abrechnung von Tagesfahrten der Schule ohne gesonderte Antragstellung auf Rechnungslegung. Nachweis: Bescheinigung der Schule, aktuelle Rechnungsbelege Startbeihilfe bei Verselbständigung Bei Bezug einer eigenen Wohnung im Rahmen der Verselbständigung wird in der Regel eine Beihilfe in Höhe von max ,00 gewährt. Ein Mietvertrag ist vorzulegen. Nachweis: aktuelle Rechnungsbelege Härtefallregelung Weitergehende Leistungen sind im Einzelfall möglich, soweit sie notwendig sind Besonderheiten bei der Hilfegewährung außerhalb des eigenen Jugendamtsbezirks Wird die Hilfe außerhalb des eigenen Jugendamtsbezirks gewährt, gelten abweichend von den vorstehenden Regelungen diejenigen des Jugendamtsbezirks am Sitz der Pflegestelle im Sinne des 33 SGB VIII. Einmalige Beihilfen werden in der Regel nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Entstehung der Kosten zu stellen. Seite 4 von 7
5 1.6 Einmalige Beihilfe (ohne Antragstellung) Für folgende einmalige Beihilfen werden Beihilfen ohne Antragstellung und Nachweis erbracht: - Weihnachtsbeihilfe: Eine Weihnachtsbeihilfe wird in Höhe von 30,00 gewährt. - Geburtstagsbeihilfe: Eine Geburtstagsbeihilfe wird in Höhe von 30,00 gewährt. 1.7 Versicherungsschutz Pflegeeltern haben darauf zu achten, dass die Pflegekinder in eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der Pflegefamilie aufgenommen werden. Sollte ausnahmsweise keine Privathaftpflichtversicherung bestehen, wird gebeten, sofort Kontakt mit dem zuständigen Sozialarbeiter/-in des Pflegekinderdienstes aufzunehmen. Kommt die bestehende Privat-Familienhaftpflichtversicherung für die Regulierung entstandener Schäden nicht auf kann unter bestimmten Voraussetzungen Deckungsschutz bei Kommunalen Schadenausgleich (KSA) als Rückversicherer des Landkreises Teltow-Fläming bestehen. Die Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen die KSA für entstandene Schäden aufkommt, würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Es wird daher auf das Merkblatt Versicherungsschutz bei der Aufnahme und Betreuung von Pflegekindern 1 verwiesen. 1.8 Sonderbedarfe In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit auch Beihilfen oder Zuschüsse für Bedarfstatbestände zu gewähren, die nicht in der Richtlinie über die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und Krankenhilfe nach 33 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) i.v.m. 39, 40 SGB VIII im Landkreis Teltow-Fläming aufgeführt sind. Dies können z.b. notwendige Kosten für die Aus- und Fortbildung von Pflegeltern aber auch die Übernahme von Gutachterkosten betreffen. Voraussetzung für die Übernahme bzw. Bezuschussung ist, dass die Notwendigkeit der Leistung im Rahmen der Hilfeplanung bestätigt wurde und Leistungen Dritter (wie z. B. andere Sozialleistungsträger, Schule) nicht greifen. 2 Leistungen Dritter: 2.1 Kindergeld (Anrechnung siehe unter 1) 2.2 Ausbildungsförderung und Berufsausbildungsbeihilfe Die Leistungen nach dem BAföG sind beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu beantragen. Antragsteller ist das Pflegekind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Die Leistungen sind vom Jugendamt zum teilweisen Einsatz der Aufwendungen zu beanspruchen. Berufsausbildungsbeihilfe sowie Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) sind bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Im Übrigen gilt hier Punkt Erhältlich beim Pflegekinderdienst oder unter in der Rubrik Merkblätter Seite 5 von 7
6 2.3 Einkommen des Pflegekindes aus der Berufsausbildung /sonstige Einkommen Junge Menschen mit Einkommen werden aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu Kostenbeiträgen herangezogen. Die jungen Menschen haben ihr Einkommen (z.b. Ausbildungsvergütungen, Minijob, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw.) nach Abzug von bestimmten Kosten in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen. Abziehbar sind: - auf das Einkommen gezahlte Steuern - Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur Arbeitsförderung - nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten - Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, - Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Von dem so errechneten Nettoeinkommen werden gem. 94 Abs. 6 SGB VIII 75 % als Kostenbeitrag gefordert. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, z.b. Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle oder Berufsschule, stellen in der Regel Kosten der Jugendhilfemaßnahme dar und sind vom Jugendamt zu übernehmen. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden bei der Ermittlung des Kostenbeitrages nicht als Einkommen berücksichtigt. Zusätzlich werden Fahrtkosten und Arbeitsmittel auf Nachweis in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit diese nicht durch die Bundesagentur für Arbeit bewilligt wurden. Bei Pflegeverhältnissen nach 33 SGB VIII sind Bekleidungsgeld und Taschengeld im Pflegegeld enthalten. Bei der Heranziehung des jungen Menschen für Leistungen nach 33 SGB VIII kann der Kostenbeitrag nach 94 Absatz 6 Satz 2 SGB VIII reduziert oder ganz von der Heranziehung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient, insbesondere wenn das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund der Tätigkeit steht. 2.4 Rentenleistungen Rentenleistungen eines Pflegekindes (z.b. Halbwaisenrente) sind vom Jugendamt zum Ersatz seiner Aufwendungen zu beanspruchen. Das Jugendamt ist daher unbedingt von der Gewährung oder Bewilligung einer Rente zu unterrichten. 2.5 Krankenversicherungsschutz Der Krankenversicherungsschutz von Pflegekindern kann sichergestellt werden durch - Familienversicherung bei den Pflegeeltern - Familienversicherung bei den leiblichen Eltern - eine eigene Versicherung des Pflegekindes Soweit Schwierigkeiten beim Krankenversicherungsschutz für das Pflegekind auftreten, ist das Jugendamt unverzüglich zu benachrichtigen. In begründeten Fällen kann das Jugendamt auch die Kosten für einen Krankenversicherungsbeitrag übernehmen. Seite 6 von 7
7 3 Informationspflicht der Pflegeeltern Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Einkommen und Vermögen (bei Volljährigen) des Pflegekindes abhängig und wird daher unter Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse gezahlt. Die Pflegeeltern sind gesetzlich verpflichtet, alle Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich und unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht müssen Sie mit einer Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen rechnen. Bedeutende Änderungen können sein: - Wohnungswechsel - Gewährung von Renten oder Änderungen des Einkommens - Umstände, die zu einer Änderung des anzurechnenden anteiligen Kindergeldes führen(z.b. das Pflegekind wird das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Pflegefamilie.) - Schulbescheinigung (bei Änderung) - Erbschaften sofern Ihr Pflegekind längere Zeit Ihren Haushalt verlässt. Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Mitarbeiter des Jugendamtes gern zur Verfügung. Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes Bearbeiterin: Frau Bogdan Telefon: (03371) andrea.bogdan@teltow-flaeming.de Bearbeiterin: Frau Bürgel Telefon: (03371) Bettina.Buergel@teltow-flaeming.de Bearbeiterin: Frau Kuschnier Telefon: (03371) Sylke.Kuschnier@teltow-flaeming.de Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe Bearbeiterin: Frau Schulze Telefon: (03371) Petra.Schulze@teltow-flaeming.de Seite 7 von 7
Ab 01. Juli 2015 erfolgt in Abhängigkeit vom Alter des Pflegekindes eine Anpassung des aktuellen Pflegegeldes wie folgt:
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