Bundesratsgeschäft Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr
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- Walther Hausler
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1 Bundesratsgeschäft Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr 1 Art. 6a (neu) Sicherheit der Strasseninfrastruktur 2 Art. 9 Abs 1 und 1 bis (neu) Ausmasse und Gewicht Die Strasseneigentümer sollen ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen analysieren und diese sukzessive beheben. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) wird den Strasseneigentümern Vollzugshilfen zur Verfügung stellen, damit sie der Verkehrssicherheit bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb angemessen Rechnung tragen können. Die heute auf Verordnungsstufe festgelegte Maximallänge von 18,75 Meter für Fahrzeugkombinationen (Art. 65 Abs. 2 Bst. f VRV) bzw. deren höchstzulässiges Gewicht von 40 bzw. 44 Tonnen im kombinierten Verkehr (Art. 67 Abs. 1 Bst. a VRV) soll auf Gesetzesstufe verankert werden. Mit den Infrastrukturmassnahmen als Schwerpunkt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist strasseschweiz grundsätzlich sehr einverstanden. Ausgestaltung, Betrieb und Unterhalt einer Strasse dürfen nicht die Ursache für Verkehrsunfälle bilden. Das Bekenntnis zum Prinzip der Fehler verzeihenden Strassen ( forgiving roads ) ist eine ehrgeizige und sinnvolle Vorgabe zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Der Regelung, welche die Zulassung und die Einfahrt von Gigalinern (Fahrzeugkombinationen mit >18,75 m Länge / >44 t Gewicht) in die Schweiz unterbinden soll, kann strasseschweiz unter dem Vorbehalt zustimmen, dass dem Schweizer Transportgewerbe dadurch zu keinem Zeitpunkt Wettbewerbsnachteile entstehen und dass insbesondere die Interoperabilität Strasse-Schiene im kombinierten Verkehr sowie die technische Entwicklung im Bereich Containerabmessungen berücksichtigt wird.
2 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 2/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni Art. 15 Abs. 1 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer 4 Art. 15c Abs. 1 (neu) Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien 5 Art. 15c Abs. 2 (neu) Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien Begleitpersonen von Lernfahrten sollen zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen (mind. 23- jährig und wenigstens 3 Jahre im Besitz der entsprechenden Kategorie) die Probezeit erfolgreich bestanden haben müssen. Die Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien ist befristet. Eine Mehrheit der KVF-SR hat die generelle Befristung aufgehoben und will nur die Gültigkeitsdauer der Kategorien für berufsmässige Motorfahrzeugführer auf mindestens drei, höchstens aber fünf Jahre beschränken. Die Gültigkeitsdauer soll verlängert werden, wenn der Inhaber seine Fahreignung durch eine vertrauensärztliche Untersuchung nachweist. Befristung der Gültigkeitsdauer des Führerausweises bis zum 50. Altersjahr. Danach wird die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um 10 Jahre von einem Sehtest abhängig gemacht. Gemäss einer Mehrheit der KVF-SR sollen die übrigen Führerscheinkategorien unbefristete Gültigkeitsdauer haben. Einverstanden. Jegliche Befristung der Gültigkeitsdauer von Führerausweisen wird von strasseschweiz grundsätzlich abgelehnt. Deshalb wird beantragt, den gesamten neuen Art. 15c E-SVG ersatzlos zu streichen. Die Haltung der Kommissionsmehrheit wird von strasseschweiz begrüsst und befürwortet. Rund die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer sind Brillen- oder Linsenträger. Deren Anteil ist auch in der Altersklasse zwischen 20 und 30 Jahren im Steigen begriffen. Alle diese Personen befinden sich bereits in regelmässiger augenärztlicher und/oder -optischer Betreuung. Somit ergibt es wenig Sinn, die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf eine willkürliche Altersgrenze von 50 Jahren auszurichten sowie die Verlängerung von einem bestandenen Sehtest abhängig zu machen. Der Nutzen für die Verkehrssicherheit ist nicht nachgewiesen; der Auf-
3 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 3/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni 2011 wand wäre unverhältnismässig. 6 Art. 15c Abs. 3 (neu) Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien 7 Art. 15c Abs. 4 (neu) Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien 8 Art. 15c Abs. 5 (neu) Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien Befristung der Gültigkeitsdauer des Führerausweises für berufsmässige Motorfahrzeugführer auf mindestens drei, höchstens aber fünf Jahre. Danach wird Verlängerung von einem Nachweis der Fahreignung durch eine vertrauensärztliche Untersuchung abhängig gemacht. Für Führer und Führerinnen von Fahrzeugen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Gesellschaftswagen der Kategorie D1 und D) soll das Höchstalter 70 Jahre betragen. Die KVF-SR beantragt die ersatzlose Streichung dieser Neuregelung. Der Bundesrat regelt die Gültigkeitsdauer der einzelnen Führerausweiskategorien und ihre Verlängerung. Er koordiniert die Gültigkeitsdauern der Führerausweiskategorien mit andern erforderlichen Ausweisen und Bewilligungen und kann dabei von den Fristen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen. Eine Mehrheit der KVF-SR beantragt die ersatzlose Streichung dieser neuen Bestimmung. Eine Mehrheit der KVF-SR hat diese Bestimmung neu in Art. 15c Abs. 1 E-SVG verschoben (vgl. Bemerkungen ebenda). Die Gültigkeitsdauer des Führerausweises soll weiterhin grundsätzlich vor allem von der physischen sowie psychischen Eignung des Fahrers und nicht vom Alter abhängen. Über 70-Jährige sind bei entsprechender ärztlicher Fahreignungsabklärung absolut in der Lage, ein solches Motorfahrzeug zu führen. strasseschweiz unterstützt deshalb den Streichungsantrag der KVF-SR. strasseschweiz unterstützt diesen Streichungsantrag.
4 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 4/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni Art. 15c Abs. 6 (neu) Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien 10 Art. 15d (neu) Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz 11 Art. 15e (neu) Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss. Eine Mehrheit der KVF-SR will den Begriff verkürzen durch befristen ersetzen. Obligatorische Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung bei bestimmten Tatbeständen: z.b. hohe Blutalkoholkonzentrationen (ab 1,6 Promille), Konsum von Betäubungsmitteln mit hohem Suchtpotenzial, extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, Schikanestopps. Bei Fahren ohne Führerausweisbesitz wird während sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis erteilt. strasseschweiz lehnt diese neue Regelung ab. Die kantonalen Behörden führen bereits heute bei begründetem Verdacht fehlender Fahreignung entsprechende Abklärungen durch. Grundlage zur Beurteilung der Fahreignung ist ein Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000, welcher eine Zusammenstellung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung enthält. strasseschweiz ist dagegen, dass diese detaillierte Zusammenstellung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung nun auf Gesetzesstufe überführt werden soll. Mit dieser gesetzlichen Auflistung würde die Möglichkeit zur raschen Aktualisierung der Fahreignungskriterien bzw. deren Anpassung an neue Erkenntnisse oder an neue Entwicklungen verloren gehen. Ausserdem erachtet strasseschweiz die gleichzeitige Verschärfung einzelner Tatbestände zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als übertrieben (z.b. die Annahme der Trunksucht bei Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille). Einverstanden.
5 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 5/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni Art. 15e Abs. 2 (neu) Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis 13 Art. 16c Abs. 2 Bst. a bis Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung 14 Art. 16d Abs. 3 Bst. b Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung 15 Art. 16e (neu) Nachschulung bei Führerausweisentzug Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand der schweren Widerhandlung erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei, im Wiederholungsfall zehn Jahre. Die KVF-SR hat zusätzlich einen neuen Abs. 2 eingefügt, der auf Art. 16c Abs. 2 Bst. a bis verweist. Für mindestens zwei Jahre wird der Lernfahroder Führerausweis entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 2 ter [siehe Ziff. 31] ist anwendbar. Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Art. 16c Abs. 2 Bst. a bis entzogen werden musste, wird er für immer entzogen. Pflicht zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs, wenn der Führerausweis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss entzogen wird (auch bei Ersttätern) oder wenn der Führerausweis aus andern Gründen für mindestens sechs Monate entzogen wird (nur Wiederholungstäter). Siehe unter Artikel Art. 16c Abs. 2 Bst. a bis (Ziff. 13, hiernach). Die KVF-SR hat eine neue Bestimmung eingefügt. strasseschweiz kann sich damit einverstanden erklären. Die KVF-SR hat eine neue Bestimmung eingefügt. strasseschweiz kann sich damit nur bei gleichzeitiger Zustimmung zu Art. 17 Abs. 4 zweiter Satz einverstanden erklären. Einverstanden mit der obligatorischen Nachschulung ist strasseschweiz nur, wenn der Führerausweisentzug aufgrund einer vorsätzlich begangenen schweren Regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 E-SVG 1 erfolgt ist. 1 Art. 90 Abs. 2 E-SVG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
6 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 6/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni Art. 17 Abs. 4 zweiter Satz Wiedererteilung der Führerausweise 17 Art. 17a Abs. 1 (neu) Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren 18 Art. 17a Abs. 2 (neu) Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren Falls der Entzug gestützt auf Art. 16d Abs. 3 Bst. b [siehe Ziff. 14] erfolgte, kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. Personen, denen der Führerausweis für mindestens zwölf Monate oder auf unbestimmte Zeit wegen Missachtung von Geschwindigkeitsvorschriften (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse) entzogen wurde, erhalten den Führerausweis mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur noch Motorfahrzeuge zu führen, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät ( Blackbox ) ausgerüstet sind. Personen, denen der Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen wurde, erhalten den Führerausweis nach Durchführung einer Therapie und aufgrund einer günstigen Prognose mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur noch Motorfahrzeuge zu führen, die mit einer Alkohol- Wegfahrsperre ausgerüstet sind. Die KVF-SR hat eine Ergänzung vorgenommen. strasseschweiz kann sich damit einverstanden erklären strasseschweiz stimmt der Einführung von Datenaufzeichnungsgeräten nur dann zu, wenn die betroffenen Widerhandlungen eindeutig auf wiederholte schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begrenzt sind. In Fällen geringer Sicherheitsrelevanz (z.b. Tempomassnahmen bei Grenzwertüberschreitungen zur Luftreinhaltung oder bei leichten Unfällen als Folge extremer Verkehrsverhältnisse wie Eisregen oder ähnlichem) darf die Massnahme nicht vorgesehen werden. strasseschweiz lehnt diese Massnahme ab. Eine Alkohol-Wegfahrsperre kann leicht überlistet werden oder sie ist falls in einer Spezifikation gefordert, die ein Überlisten des Systems durch den Fahrzeuglenker möglichst ausschliesst nicht praktikabel. Zudem würde die Wegfahrsperre lediglich bei Alkoholmissbrauch zum Tragen kommen, nicht aber bei anderen Drogen, die zunehmend eine Ursache von Unfällen sind. Schliesslich stellt die Massnahme einen ersten Schritt dar zur allgemeinen Einführung von aktiven Kontrollsystemen bei der Benützung von Fahrzeugen.
7 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 7/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni Art. 19 Abs. 1 Radfahrer 20 Art. 21 Abs. 1 Fuhrleute 21 Art. 25 Abs. 3 Bst. f (neu) Ergänzung der Zulassungsvorschriften 22 Art. 31 Abs. 2 bis und 2 ter (neu) Beherrschen des Fahrzeugs Für das Radfahren auf öffentlichen Strassen soll neu das Mindestalter grundsätzlich 7 Jahre betragen (Ausnahmen auf Verordnungsstufe). Eine Mehrheit der KVF-SR will die Bestimmung wie folgt ersetzen: Wer das sechste Altersjahr noch nicht vollendet hat, darf ohne Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person nur in Begegnungszonen, Tempo-30-Zonen, auf Radwegen, auf für Motorfahrzeuge gesperrten Verkehrsflächen sowie auf verkehrsarmen Strassen Rad fahren. Anhebung des Mindestalters für Fuhrleute auf 14 Jahre. Festlegung durch den Bundesrat von gesamtschweizerisch einheitlichen Qualitätssicherungsmassnahmen bei der Fahreignungsabklärung. Festlegung von tieferen Promillegrenzwerten, die einem Alkoholverbot während des Fahrens gleichkommen, für Personengruppen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (Neulenker und Neulenkerinnen) oder denen eine besondere Verantwortung zukommt (Lastwagenfahrerinnen, Lastwagenfahrer, Busfahrerinnen und Busfahrer). strasseschweiz kann sich mit einer schweizweiten Harmonisierung des Mindestalters für Radfahrende einverstanden erklären. Einverstanden. Die Massnahme wird begrüsst. Nebst der Verbesserung der Qualitätssicherung sollen damit auch die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen bzw. von einem Prüfer oder Experten zum anderen zu vermeiden versucht werden. Gutheissen kann strasseschweiz ein Alkoholverbot (d.h. eine Promillegrenze von 0,2 Promille) für Motorfahrzeuglenkende im gewerbsmässigen Personenund Gütertransport. Die 0,2 Promille-Grenze berücksichtigt in angemessener Weise, dass z.b. auch der Genuss von reifen Früchten zu einem messbaren Anstieg des Blutalkoholgehalts führen kann. Ein Alkoholverbot für Neulenker wird von strasseschweiz hingegen abgelehnt. Die ungünstige Unfallstatistik von jungen Fahrzeuglenkenden hat ihre Ur-
8 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 8/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni 2011 sache nicht explizit in der (allgemein gültigen) Alkoholpromillegrenze von 0,5 Promille. Bei Neulenkern, die älter sind als 25 Jahre, gibt es ausserdem keine (medizinische) Begründung, punkto Alkohol mit anderen Werten als bei gleichaltrigen Altlenkern zu operieren. 23 Art. 41 Abs. 1, 2 sowie 2 bis (neu) Fahrzeugbeleuchtung 24 Art. 46 Abs. 3 (neu) Regeln für Radfahrer 25 Art. 55 Abs. 3, Abs. 3 bis (neu), Abs. 6 sowie 6 bis (neu) Feststellung der Fahrunfähigkeit Motorfahrzeuge müssen künftig auch tagsüber mit Licht fahren. Helmtragpflicht für Kinder bis 14 Jahre. Eine Mehrheit der KVF-SR beantragt, diesen Absatz ersatzlos zu streichen Die Blutprobe soll durch die Atem-Alkoholprobe ersetzt werden. Die Blutprobe wird nur noch ausnahmsweise durchgeführt werden (z.b. auf Verlangen der kontrollierten Person oder wenn eine Ein Obligatorium zum Fahren mit Licht am Tag ist als Verkehrssicherheitsmassnahme umstritten. Österreich hat dieses Lichtobligatorium mangels Wirksamkeit wieder aufgehoben. Sicherheitsbewusste Motorradkreise monieren ungünstige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit für Motorradfahrende, wenn künftig alle Motorfahrzeuge mit eingeschaltetem Taglicht unterwegs sein sollten. Solange zu diesen Punkten keine fundierten und überzeugenden Erkenntnisse vorliegen, wird diese Massnahme von strasseschweiz abgelehnt. Der Beschluss der EU-Kommission, wonach ab 2011 jedes neue Fahrzeugmodell mit Tagfahrlichtern ausgerüstet sein soll, und die auf Verordnungsstufe verankerte Empfehlung, tagsüber mit Licht zu fahren, sind ausreichend. Ein Helmobligatorium für Radfahrer unter 14 Jahren ist bei den Strassenverkehrsverbänden umstritten. Die so genannt beweissichere Atem-Alkoholprobe wird abgelehnt, da sie mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist (z.b. Rückrechnung auf die tatsächliche Trinkzeit und eingenommene Menge des Getränks).
9 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 9/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni 2011 Atemprobe nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann). Zudem sind die Investitionskosten von rund zehn Millionen Franken zu hoch. Als Sachbeweis für Angetrunkenheit am Steuer soll weiterhin das Ergebnis der Blutalkoholanalyse gelten, sofern die oder der Betroffene das Ergebnis der Atemluftkontrolle nicht anerkennt. 26 Art. 65 Abs. 3 zweiter und dritter Satz (neu) Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden 27 Art. 89g Abs. 3 bis und 3 ter Informationssystem Verkehrszulassung: Datenbekanntgabe Bei Schäden, die durch mindestens grobfahrlässig begangene Verkehrsregelverletzungen verursacht wurden, sollen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen verpflichtet werden, Rückgriff auf die Person zu nehmen, die den Unfall verursacht hat. Der Umfang des Rückgriffs richtet sich nach dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person. Die KVF-SR fügt zwei neue Bestimmungen hinzu: Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist. Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen Mit dieser Massnahme ist strasseschweiz nicht einverstanden. Unter Privaten soll weiterhin die Vertragsfreiheit gelten. Mit anderen Worten: Die Rückgriffsproblematik soll nicht von der vertraglichen auf die normativ zwingende Rechtsstufe verschoben werden, wodurch im Fall einer mindestens grobfahrlässigen begangenen Verkehrsverletzung die Versicherung Rückgriff nehmen muss. strasseschweiz kann sich damit einverstanden erklären.
10 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 10/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni Art. 89g Abs. 6 Informationssystem Verkehrszulassung: Datenbekanntgabe 29 Art. 89i-n Informationssystem Strassenverkehrsunfälle: Grundsätze, Zweck, Inhalt, Datenbearbeitung, Verknüpfung mit anderen Informationssystemen, Organisation und Durchführung 30 Art. 90 Abs. 2 bis Verletzung der Verkehrsregeln Der Bundesrat kann bestimmen, dass den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen im Einzelfall Auskunft über Administrativmassnahmen über Versicherte oder Antragsteller und Antragsstellerinnen erteilt werden kann. Die KVF-SR beantragt, diesen Absatz ersatzlos zu streichen. Mit der Einführung eines neuen Strassenverkehrsunfall-Registers werden die Abläufe zur Erfassung, Meldung und Auswertung von Strassenverkehrsunfällen vereinheitlicht und koordiniert und bestehende Doppelspurigkeiten eliminiert. Diese Massnahme beinhaltet auch die Massnahmen zur Unfallursachenforschung und Analyse der Schwerpunkte im Unfallgeschehen und der Gefahrenstellen. Die KVF-SR hat eine neue Bestimmung eingefügt: strasseschweiz unterstützt den Streichungsantrag. Die Offenlegung des ADMAS-Registers gegenüber Versicherern ist nicht sicherheitsrelevant und bedeutet eine massive Gefährdung der Datenschutzsicherheit. Administrative Massnahmen sind laut Bundesgesetz über den Datenschutz besonders schützenswerte Personendaten gleichermassen wie Daten über strafrechtliche Sanktionen. Den Versicherern ein Auskunftsrecht aus dem ADMAS- Register zu überlassen, stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Privatsphäre von Fahrzeughaltern dar. Die Nichtangabe von Unfällen ist bereits heute strafbar. strasseschweiz ist mit dieser Massnahme einverstanden, sofern nicht auf heikle persönliche Daten (medizinische Daten, Daten über strafrechtliche und administrative Sanktionen) jener Personen zurückgegriffen wird, die in einen Unfall verwickelt waren bzw. deren Daten offengelegt werden. Solche Daten müssen anonymisiert sein und dürfen in keinem Fall beispielsweise durch die Kombination verschiedener Daten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesstrasseschweiz kann sich damit einverstanden erklären. Vorbehalt: Der Begriff waghalsiges Überholen ist unpräzis und könnte Fahrzeuglenker treffen, die nicht gemeinhin als Raser eingestuft werden.
11 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 11/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni 2011 opfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen 31 Art. 90 Abs. 2 ter Bst. a-d Verletzung der Verkehrsregeln 32 Art. 90a (neu) Verletzung der Verkehrsregeln Die KVF-SR hat eine neue Bestimmung eingefügt: Abs. 2 bis ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 Stundenkilometer (km/h), wo sie 30 km/h beträgt; um mindestens 50 km/h, wo sie 50 km/h beträgt; um mindestens 60 km/h, wo sie 80 km/h beträgt und um mindestens 80 km/h, wo sie mehr als 80 km/h beträgt. Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (z.b. krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen) und wenn die Einziehung aufgrund einer ungünstigen Prognose notwendig erscheint, kann das Gericht das Motorfahrzeug des Täters oder der Täterin einziehen und verwerten lassen. strasseschweiz kann sich damit einverstanden erklären. strasseschweiz ist mit der vorgeschlagenen Massnahme nicht einverstanden. Vielfach sind Motorfahrzeuge ausgeliehen, geleast oder gar entwendet worden und gehören somit Dritten. Für die Einziehung und allfällige spätere Veräusserung oder Vernichtung von Gegenständen gelten nach strafrechtlichen Grundsätzen besondere Voraussetzungen: Diese Gegenstände müssen im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und gleichzeitig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb für Motorfahrzeuge nun eine Sonderbestimmung über deren Einziehung geschaffen werden soll, ähnlich der Regelungen für unzüchtige Veröffentlichungen, gesundheitsschädi-
12 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 12/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni 2011 gendes Futter, Falschgeld oder Markenfälschungen. 33 Art. 95 Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug 34 Art. 98a (neu) Warnungen vor Verkehrskontrollen Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen bei Fahren ohne Führerausweis oder trotz dessen Entzug. Die KFV-SR beantragt, die Bestimmung integral und ersatzlos zu streichen. Warnungen vor Polizeikontrollen sollen verboten werden, wenn sie entgeltlich sind oder öffentlich erfolgen. Radarwarnungen durch die Polizei und unter Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen fallen nicht unter das Verbot. strasseschweiz unterstützt diesen Streichungsantrag. strasseschweiz ist mit der vorgeschlagenen Massnahme nicht einverstanden. Radarwarnungen können hinsichtlich der Verkehrssicherheit vorteilhaft sein. Der Vorteil ist, dass im Raum der Kontrolle korrekt gefahren wird. Auch die Behörden nutzten diesen Präventiveffekt, indem sie zum Teil Radargeräte bewusst auffällig platzieren. Es gibt sogar Tafeln, auf denen ganz offiziell Achtung Radarkontrolle steht. Das Ziel einer solchen Kontrolle ist es ja nicht, möglichst viele Bussen einheimsen zu können, sondern dass anständig und korrekt gefahren wird. Die Verschärfung des Gesetzes ist in dieser Sache nicht angezeigt. Mit Art. 57b SVG besteht bereits eine ausreichend Gesetzesgrundlage zum Verbot der Störung von Strassenverkehrskontrollen.
13 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 13/13 - Behandlung im Ständerat Sitzung vom 16. Juni Art. 106a (neu) Internationale Verträge 36 Anhang (Ziff. III): Art. 6 E-OBG Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer Der Bundesrat soll mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Auskunftserteilung aus Fahrzeug- und Fahrberechtigungsregistern sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen in eigener Kompetenz abschliessen können. Ordnungsbussen sollen vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeugs bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist. strasseschweiz ist mit dieser Massnahme einverstanden. strasseschweiz lehnt die Einführung der Halterhaftung ab. Diese widerspricht dem zentralen Schuldprinzip, wonach es keine Strafe bzw. Sühne ohne Schuld gibt. Die Massnahme hat keine erziehende Wirkung, sie läuft dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider und hat mit Verkehrssicherheit nichts zu tun. strasseschweiz; 24. Mai 2011
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