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- Carl Pohl
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1 Thementag : J: : ;: :! iiilsiis s* /große Übertragung"-«^ WB WI^r?TTiT^BJ*I^M<if:T^ VI S W^*L y fj *%* f we» V,«^k> *«««Zusammenlegung von Standesämtern im Landkreis Erding Gemeinde Poing Renate Karisch, Leiterin des Standesamts Tel / Fax: 08121/ karisch@poing.de
2 Rechtliche Grundlagen Personenstandsgesetz (PStG) Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) Personenstandsverordnung (PStV) Technische Anforderungen Fach verfahren AutiSta 8 AutiSta 9 D lokal D Hosting Zentrales elektronisches Personenstandsregister ZEPR Mitteilungsverkehr XPersonenstand
3 Kosten Hardware Software Beitragserhebung durch den Betreiber des ZEPR Nacherfassung von Alteinträgen Konnexitätsprinzip Fachliche Anforderungen Standesbeamter Zusätzliche Aufgaben D Auslandspersonenstandsfälle D Namensrechtliche Erklärungen D Abstammungserklärungen D Lebenspartnerschaften D Erweiterte Berichtigungsbefugnis D Beteiligung an gerichtlichen Verfahren D Archivrecht Bedienung des Fachverfahrens
4 Zusammenlegung Pro: Kostenersparnis EDV-Kosten D Personalkosten D Literatur, Mitgliedsbeitrag Investitionen Platzbedarf Fallzahlen Eheschließungsstandesbeamte Verschlankung der Verwaltung Zusammenlegung Kontra: Imageverlust Akzeptanz der Bevölkerung Akzeptanz der Mitarbeiter Vertragliche Vereinbarung (Kostenverrechnung) Personalkosten Lagermöglichkeit der Akten Organisatorische Probleme
5 Große Übertragung Standesamtsbezirk Standesamtsbezeichnung Bezeichnung des Ereignisortes Dienstsiegel Eheschließungsstandesbeamter Personenstandsregister Aktenführung EDV - Bei der sog. großen Übertragung wird der Standesamtsbezirk des aufnehmenden Standesamts um den Standesamtsbezirk der übertragenden Gemeinde erweitert. - Die Bezeichnung des Standesamts lautet bei Neubeurkundungen z.b. nur Poing. Bei Urkundenausstellung aus alten Personenstandseinträgen lautet sie: Anzing, jetzt Poing. - Die Ortsbezeichnung bleibt unverändert. D.h. bei Sterbefällen oder Geburten, die sich in Anzing ereignen, wird als Sterbe- oder Geburtsort immer Anzing angegeben. Dies gilt auch für den Ort der Eheschließung. - Nur noch das Dienstsiegel des aufnehmenden Standesamts darf verwendet werden. - Der Bürgermeister der übertragenden Gemeinde hat weiterhin das Recht, Eheschließungen vorzunehmen. Allerdings nur in seiner eigenen Gemeinde. Dies gilt auch für den Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde. Die anderen Standesbeamten jedoch sind befugt Trauungen in allen dafür gewidmeten Räumen innerhalb ihres Standesamtsbezirks vorzunehmen. - Einträge im Personenstandsregister erfolgen bei Neubeurkundungen in den Registern des aufnehmenden Standesamts. Die alten Personenstandseinträge werden in den Büchern und Registern des abgebenden Standesamts fortgeführt. - Die Sammelakten werden nur für das aufnehmende Standesamt neu angelegt. Die vorhandenen Sammelakten des abgebenden Standesamts werden jedoch fortgeführt. - Das Fachverfahren (AutiSta) verarbeitet alle Daten, auch solche aus den Altregistern des abgebenden Standesamts. Die Suchverzeichnisse können elektronisch nacherfasst werden. Die Bezeichnung der verwalteten Standesämter werden dazu in einer Codetabelle hinterlegt.
6 Kleine Übertragung Standesamtsbezirk Standesamtsbezeichnung Bezeichnung des Ereignisortes Dienstsiegel Eheschließungsstandesbeamter Personenstandsregister Aktenführung EDV - Bei der sog. kleinen Übertragung bleibt der Standesamtsbezirk der abgebenden Gemeinde unverändert erhalten. Es handelt sich um eine sog. Organleihe, bei der die (Voll-)Standesbeamten der aufnehmenden Gemeinde eine Doppelstellung inne haben. - Die Bezeichnung des Standesamts ändert sich auch bei Neubeurkundungen nicht. Lediglich aus der Angabe des Beurkundungsorts oder des Ausstellungsorts einer Personenstandsurkunde ist ersichtlich, dass sich der Dienstsitz des Standesbeamten nicht im Standesamtsbezirk befindet. - Die Bezeichnung des Ereignisorts (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) bleibt unverändert. - Das Dienstsiegel der abgebenden Gemeinde muss auch bei der aufnehmenden Gemeinde weiter verwendet werden. D.h. für jeden Standesamtsbezirk ist ein eigenes Dienstsiegel zur verwenden. 1 Standesbeamter - mehrere Dienstsiegel! - Der Bürgermeister der übertragenden Gemeinde hat weiterhin das Recht, Eheschließungen vorzunehmen. Allerdings nur in seiner eigenen Gemeinde. Dies gilt auch für den Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde. Die anderen Standesbeamten jedoch sind befugt Trauungen in allen dafür gewidmeten Räumen innerhalb der jeweiligen Standesamtsbezirke vorzunehmen. - Einträge im Personenstandsregister erfolgen bei Neubeurkundungen in getrennten Registern. Die alten Personenstandseinträge werden in den Büchern und Registern ebenfalls getrennt fortgeführt. - Die Sammelakten werden getrennt angelegt. Die vorhandenen Sammelakten der abgebenden und aufnehmenden Gemeinden gesondert fortgeführt. - Das Fachverfahren (AutiSta) muss pro verwaltetes Standesamt gesondert aufgerufen werden. Die Suchverzeichnisse werden getrennt geführt. - Beispiel Tegernsee: 6 Standesämter werden nun im Rathaus Tegernsee verwaltet. D.h. 6 verschiedene Siegel, 6 x AutiSta, jedes Personenstandsregister in 6-facher Ausführung, suchen von Einträgen in 6 Suchverzeichnissen, alle Beglaubigungsfolien müssen 6 x vorhanden sein. Die 6 Gemeinden haben sich für die kleine Übertragung entschieden, da sie Wert auf die Beibehaltung der Standesamtsbezeichnung legen. Nachteil: Verwechslung des Siegels, Beurkundung in falschem Standesamt, erhöhter Platzbedarf, unübersichtliche Aktenführung.
7 Standesamtsumlage Feststellung der umlagefähigen Posten Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben der letzen 3 Jahre und Bildung eines Durchschnitts Umlagefähige Kosten als Bestandteil der Vereinbarung (Anlage) Ermittlung der Einwohnerzahl der aufnehmenden und der abgebenden Gemeinde Vorauszahlung am Beginn des Kalenderjahres Abrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres Keine Abrechnung nach Fallzahlen Rechtliche Umsetzung Beschluss des Gemeinderates Schriftliche Vereinbarung D Standesamt D Archiv Zustimmung /Genehmigung durch Rechtsaufsicht D Standesamtsaufsicht D Kommunalaufsicht Bekanntmachungen Änderung einer Rechtsverordnung Archivgut anbieten /ggf. dienstliche Weisung
8 Organistorische Umsetzung Abschluss der Register Übergabeprotokoll Einweisung in Aktenführung Straßenverzeichnis, Straßen- und Bahnkilometer Beglaubigungsfolien Widerruf der Bestellung Siegel Vertrag AKDB ändern bzw. kündigen Gesetze und Literatur abbestellen Mitgliedschaft Fachverband kündigen Änderung im Ortsbuch Information anderer Behörden und Stellen Notfallerreichbarkeit sicherstellen Bürger informieren Erfahrungen und Tipps Bürgernähe Kompetenz Zusammenarbeit mit Meldeamt Bürgermeister-Trauung Argumentationshilfen nicht vergessen...
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