Anstellungsreglement für das Personal in Spitex-Organisationen. (Stand 23. Juni 2005)

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1 Anstellungsreglement für das Personal in Spitex-Organisationen ()

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geltungsbereich 3 Geltungsbereich 2. Dienstliche Bestimmungen 3 Stellenbeschreibung Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit Teilzeitanstellung/ Aushilfsarbeit/Arbeit auf Abruf Wegzeit Überstunden Überzeit Freizeit Stellvertretung Schweigepflicht Berufshaftpflicht Sorgfaltspflicht Gesundheitsvorsorge Alkohol/Drogen Annahme von Geschenken Privates Arbeitsverhältnis Fort- und Weiterbildung Zuweisung anderer Arbeit Zeugnis Personalakten Innerbetriebliche Konflikte 3. Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsverhältnisses 7 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Probezeit Kündigung Kündigungssperrfrist 4. Ferien, Feiertage, Kurzabsenzen, Urlaub 8 Ferienanspruch Bezug der Ferien Kürzung der Ferien Kurzabsenzen Besondere Ereignisse Zusätzliche Feiertage Unbezahlter Urlaub Mutterschaftsurlaub 5. Besoldung und Vergütungen 10 Besoldung Vertragslohn Lohnanpassungen Auszahlung Vertragslohn Mitarbeiterinnenbeurteilung Spesen Kinderzulagen Vergütung für Nacht-, Sonntagsund Schichtdienst Pikettdienst Militär- und Zivildienst/Zivilschutz 6. Vorsorge bei Krankheit, Unfall und im Alter 14 Arztzeugnis Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall Berufliche Vorsorge AHV/IV/ALV Krankenkasse 7. Besondere Vereinbarungen / Schlussbestimmungen 16 Besondere Vereinbarungen Ergänzendes Recht

3 3 1. Geltungsbereich Geltungsbereich Artikel 1 Dieses Anstellungsreglement gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachstehend Arbeitnehmerin genannt) der Spitex-Organisationen (nachstehend Arbeitgeberin genannt) und ist integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages. 2. Dienstliche Bestimmungen (Rechte und Pflichten) Stellenbeschreibung Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit Artikel 2 Der Tätigkeits- und Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin ist in der Stellenbeschreibung umschrieben. Diese ist in der jeweils gültigen Fassung integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Stellenbeschreibung dient der Abgrenzung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der Stelleninhaberin. (Bei der Geschäftsstelle können Musterstellenbeschreibungen bezogen werden). Artikel 3 Die Arbeitszeit liegt in der Regel zwischen und Uhr. Es können bei Bedarf auch Leistungen in der Nacht und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Schichtdienst) vorgesehen werden. Artikel 4 Grundsätzlich gilt für alle Arbeitnehmerinnen die Jahresarbeitszeit. Der Beschäftigungsgrad und die individuellen Arbeitsbereitschaftszeiten der Arbeitnehmerin werden im Arbeitsvertrag festgehalten. Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht und der Zeitausgleich zusammenhängend bezogen werden. Minderarbeitszeit wird laufend durch Zusatzarbeit ausgeglichen. Maximal 42 Minderstunden können ins neue Geschäftsjahr übernommen werden. Ist es der Arbeitgeberin wegen Arbeitsmangel nicht möglich genügend Zusatzarbeit zuzuweisen, verfallen alle weiteren Minderstunden zu Lasten der Arbeitgeberin per 31. Dezember. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 50 Wochenstunden betragen. Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regelsollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teilpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Die jährlich neu errechneten Sollzeittabellen bilden die Grundlage für die Jahresarbeitszeit. Der Dienstplan kann mit einer Anzeigefrist von 24 Stunden geändert werden. Einsätze die kurzfristiger wegfallen und nicht durch gleichzeitige Ersatzarbeit ausgeglichen werden können, werden als bezahlte Arbeitszeit angerechnet. Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten ist die zu leistende Arbeitszeit im individuellen Arbeitsvertrag auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten zu vereinbaren.

4 Bei der Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten wird die zu leistende Jahres-Sollarbeitszeit im individuellen Vertrag vereinbart. 4 Teilzeitanstellung/Aushilfsarbeit/Arbeit auf Abruf Wegzeit Überstunden Überzeit Artikel 5 Arbeitnehmerinnen, die auf unbestimmte Zeit stundenweise Einsätze leisten, gelten als Teilzeitangestellte. Teilzeitbeschäftigte sind Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich gleichgestellt und unterstehen denselben rechtlichen Bestimmungen. Arbeitnehmerinnen, die vorübergehend befristet Einsätze leisten, gelten als Aushilfen. Aushilfsarbeit ist immer befristet und braucht keine Kündigung. Arbeit auf Abruf: Wer zu Hause auf Abruf wartet und regelmässig zum Einsatz kommt, leistet Teilzeit- und nicht Aushilfsarbeit. Für diese Arbeitnehmerinnen gelten im Sinne der Gleichbehandlung die gleichen Vertragsbedingungen wie für die andern Voll- und Teilzeitangestellten der Organisation. Bei Arbeit auf Abruf ist Voraussetzung, dass - ausgehend von einer vertraglich festgelegten Jahresrichtarbeitszeit - eine maximale Bandbreite festgelegt wird, innerhalb welcher die Arbeitszeit schwanken sollte. Artikel 6 Die Wegzeit vom Wohnort zum Arbeitsort und umgekehrt geht zu Lasten der Arbeitnehmerin. Die Wegzeit zwischen den Einsätzen gilt als Arbeitszeit und geht zu Lasten der Arbeitgeberin. Artikel 7 Arbeitet die Arbeitnehmerin über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus, ohne jedoch die Höchstarbeitszeit zu überschreiten, leistet sie Überstunden. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet auf Anfrage der Vorgesetzten, sofern notwendig und zumutbar im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Überstunden zu leisten. Als Überstunden gilt jede von den Vorgesetzten angeordnete Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die Arbeitszeit plus Überstunden darf nicht mehr als 7 zusammenhängende Tage betragen. Vorhandene Überstunden sind nach Möglichkeit innerhalb eines Quartals 1 : 1 zu beziehen. Überstunden die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, werden mit einem Zuschlag des Bruttostundenlohnsatzes, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, vergütet. Der Anspruch auf Vergütung der Überstundenarbeit besteht nicht, wenn solche Arbeit im Anschluss an die normale Arbeitszeit gelegentlich geleistet werden muss und im Einzelfall täglich nicht mehr als eine halbe Stunde beträgt. Als Überstunden gilt auch die Beanspruchung an dienstfreien Tagen oder Halbtagen. Artikel 8 Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 Wochenstunden überschritten wird. Bedingung für die ausnahmsweise Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ist, dass die Arbeit dringlich oder der Arbeitsanfall ausserordentlich gross ist. Maximal darf der Umfang der Überzeit pro Jahr 140 Stunden nicht überschreiten. Vorhandene Überzeit ist nach Möglichkeit innerhalb eines Quar-

5 5 tals 1 : 1 zu beziehen. Freizeit Artikel 9 Spitex-Betriebe sind offiziell vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit befreit (keine Bewilligungspflicht). Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf zwei, wenn möglich zusammenhängende freie Tage pro Woche. Die Arbeitnehmerin darf höchstens alle zwei Wochen zur Sonntagsarbeit beigezogen werden. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert diese länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche, im Anschluss an die tägliche Ruhezeit, ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Da den Arbeitnehmerinnen laut Arbeitsgesetz eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zusteht, beträgt die Ersatzruhezeit für geleistete Sonntagsarbeit somit 35 Stunden. Sofern im Durchschnitt von zwei Wochen die Dauer von 11 Stunden täglicher Ruhezeit eingehalten wird, kann die Ruhezeit von erwachsenen Arbeitnehmerinnen einmal wöchentlich auf 8 Stunden reduziert werden (somit gelten nur noch 32 Stunden Ersatzruhezeit). Fallen zwei oder mehr Ruhe- oder gesetzliche Feiertage in eine Woche, kann die zusammenhängende Ruhezeit sogar auf 24 Stunden verkürzt werden. Ortsübliche und gesetzliche Feiertage, die nicht auf Samstag oder Sonntag fallen, gelten als freie Tage. Stellvertretung Schweigepflicht Artikel 10 Die Stellvertretung der Arbeitnehmerin regelt die Arbeitgeberin. Artikel 11 Die Arbeitnehmerin untersteht dem Berufsgeheimnis und darf Geheimnisse, die sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wahrgenommen hat oder ihr anvertraut wurden, namentlich solche über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche Verhältnisse des Klienten und seiner Angehörigen, nicht an Personen ausserhalb der Spitex-Organisation weitergeben. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Berufshaftpflicht Sorgfaltspflicht Artikel 12 Die Arbeitgeberin versichert die Arbeitnehmerin gegen Haftpflichtansprüche Dritter in ausreichender Höhe und übernimmt die anfallenden Versicherungsprämien. Artikel 13 Die Arbeitnehmerin hat ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Sie hat das ihr zur Verfügung gestellte Material fachgerecht und mit Sorgfalt zu behandeln. Fügt sie der Arbeitgeberin absichtlich oder grobfahrlässig Schaden zu, kann sie zu Schadenersatz verpflichtet werden.

6 Die Autonomie und Persönlichkeit von Kunden der Arbeitgeberin sind zu wahren. 6 Gesundheitsvorsorge Artikel 14 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, ihren Gesundheitszustand bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit ärztlich kontrollieren zu lassen. Die Arbeitgeberin kann eine periodische Untersuchung des Gesundheitszustandes anordnen. Die Arbeitgeberin übernimmt die Kosten, soweit diese nicht von der Krankenpflegeversicherung der Arbeitnehmerin getragen werden. Entsprechend gewährt ihr die Arbeitnehmerin bei solchen Überprüfungen Einsicht in die Ergebnisse. Alkohol / Drogen Annahme von Geschenken Privates Arbeitsverhältnis Fort- und Weiterbildung Artikel 15 Der Konsum von alkoholischen Getränken und/oder Drogen während der Arbeitszeit ist untersagt. Angetrunkene Mitarbeiterinnen können durch die Vorgesetzten vom Arbeitsplatz weggewiesen und sanktioniert werden. Das gleiche gilt beim Konsum von Drogen. Artikel 16 Der Arbeitnehmerin ist untersagt, im Zusammenhang mit ihrer Stellung von Kunden Geschenke entgegen zu nehmen. Ausgenommen sind kleine Aufmerksamkeiten. In Zweifelsfällen entscheidet die Arbeitgeberin. Spenden und testamentarische Zuwendungen sind der Arbeitgeberin zu melden und gehen in der Regel an diese über. Artikel 17 Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, während ihrer Tätigkeit für Kunden der Arbeitgeberin weder direkt noch indirekt (z.b. über Drittfirmen), weder als Arbeitnehmerin noch im Auftragsverhältnis eine die Arbeitgeberin konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Artikel 18 Die Arbeitnehmerin hat nach 6 Monaten Anstellung Anspruch auf mindestens fünf berufsbezogene Fort- und Weiterbildungstage pro Jahr während der Arbeitszeit. Sie ist verpflichtet, sich um ihre berufliche Fort- und Weiterbildung zu bemühen und reicht der Vorgesetzten rechtzeitig die entsprechenden Gesuche ein. Die Arbeitgeberin entscheidet über die Teilnahme und die Kostenbeteiligung. Die Fort- und Weiterbildungstage werden bei Teilzeitangestellten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad an die Arbeitszeit angerechnet. Über Fort- und Weiterbildungen in grösserem Ausmass entscheidet die Arbeitgeberin von Fall zu Fall. Zuweisung anderer Arbeit Artikel 19 Den betrieblichen Bedürfnissen entsprechend kann jeder Arbeitnehmerin vorübergehend ein anderer zumutbarer Arbeitsort bzw. eine andere Tätigkeit zugewiesen werden. Die dauerhafte Änderung des Arbeitsortes oder

7 7 der Tätigkeit bedarf einer gegenseitigen Vereinbarung. Zeugnis Artikel 20 Die Arbeitnehmerin kann jederzeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis verlangen, welches über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmerin hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Personalakten Artikel 21 Die Arbeitnehmerin kann Einsicht in ihre Personalakte verlangen. Vor Verwendung eines Aktenstückes gegen die Arbeitnehmerin muss diese davon Kenntnis erhalten und zur Stellungnahme eingeladen werden. Die Arbeitgeberin ist verantwortlich für die sorgfältige Aufbewahrung der Personalakten (mindestens 10 Jahre). Innerbetriebliche Konflikte Artikel 22 Fühlt sich eine Arbeitnehmerin in ihren Rechten verletzt, so hat sie die direkte Vorgesetzte zu Rate zu ziehen. Endet eine solche Besprechung erfolglos, kann sich die Arbeitnehmerin an die nächsthöhere Vorgesetzte wenden. Beschwerden von Arbeitnehmerinnen über die Spitex-Leiterin sind - mit vorgängiger Information derselben - dem Vorstand einzureichen. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Vorgesetzte haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsverhältnisses Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Probezeit Kündigung Artikel 23 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Stellenantritts und endet mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist, nach Ablauf der befristeten Anstellung, durch freiwillige vorzeitige oder ordentliche Pensionierung, durch gegenseitige Vereinbarung oder durch Tod der Arbeitnehmerin. Artikel 24 Die ersten drei Monate einer unbefristeten Anstellung gelten als Probezeit. Vor Ablauf der Probezeit hat die Arbeitnehmerin Anrecht auf ein Gespräch mit der Vorgesetzten. Artikel 25 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf das Ende der Arbeitswoche gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist auf Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung bei Vorliegen wichtiger Gründe.

8 8 Kündigungssperrfrist Artikel 26 Bei Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft kommen für Kündigungen seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Kündigungssperrfristen zur Anwendung. Die Frist einer bereits ausgesprochenen Kündigung wird entsprechend verlängert. 4. Ferien, Feiertage, Kurzabsenzen, Urlaub Ferienanspruch Artikel 27 Die Arbeitnehmerin hat bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollendet hat, einen Ferienanspruch von 5 Wochen. Für alle anderen Arbeitnehmerinnen gilt der Ferienanspruch wie folgt: ab 21. bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen ab 50. bis und mit 59. Altersjahr 5 Wochen ab 60. Altersjahr 6 Wochen Der Ferienanspruch richtet sich nach der Anzahl Altersjahre, welche die Arbeitnehmerin im massgeblichen Kalenderjahr erreicht. Der Anspruch ist auf Grund des Beschäftigungsgrades anteilsmässig zu berechnen und das Ergebnis auf halbe Tage aufzurunden. Bezug der Ferien Artikel 28 Der Zeitpunkt der Ferien wird zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin frühzeitig abgesprochen. Auf die Wünsche der Arbeitnehmerin ist Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit den Interessen des Betriebes zu vereinbaren ist. Die Ferien sind im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; wenigstens 2 Ferienwochen sollen zusammenhängen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe können die Vorgesetzten die Übertragung von Ferientagen auf das erste Quartal des nächsten Kalenderjahres gestatten. Wenn die Arbeitnehmerin in den Ferien unverschuldet erkrankt oder einen Unfall erleidet, werden die auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses ausgewiesenen Krankheits- oder Unfalltage nicht als Ferien gerechnet. Diese können nachbezogen werden. Kürzung der Ferien Artikel 29 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Unverschuldete Absenz infolge Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst die gesamthaft länger als einen Monat dauert, bei Schwangerschaft mehr als zwei Monate, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzmonat um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit wegen Berufsunfall oder Berufskrankheit werden die Ferien nicht gekürzt. Kurzabsenzen Artikel 30 Arzt- und Zahnarztbesuche sind nach Möglichkeit auf Randstunden zu legen. Teilzeitarbeitnehmerinnen haben diese in der Freizeit zu erledigen.

9 9 Besondere Ereignisse Zusätzliche Feiertage Unbezahlter Urlaub Mutterschaftsurlaub Artikel 31 Die Arbeitnehmerin hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf bezahlten Urlaub (Teilzeitangestellte anteilsmässig): eigene Hochzeit 3 Tage Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag Geburt eigener Kinder 2 Tage Tod von Ehepartner, Lebenspartner, Kindern, Eltern 3 Tage Tod von übrigen Angehörigen 1 Tag Tod in der Verwandtschaft oder von Teilnahme an Bestattung nahen Bekannten Wohnungs- oder Zimmerwechsel 1 Tag Militär-, Zivildienst, Zivilschutz gemäss Aufgebot Artikel 32 Sofern die zuständige Behörde oder Organisation nicht in besonderen Fällen eine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen a) als zusätzliche ganze Feiertage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachtstag, Stephanstag und weitere gesetzliche und ortsübliche Feiertage. b) als zusätzliche halbe Feiertage: 1. Mai und weitere ortsübliche halbe Feiertage. Fällt ein zusätzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, wird er nicht nachgewährt. Artikel 33 Über Gesuche für unbezahlten Urlaub entscheidet die Arbeitgeberin. Artikel 34 Bei Abwesenheit infolge Mutterschaft besteht Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub gemäss Gesetz über die Erwerbsersatzordnung (EOG), gültig ab 1. Juli Besoldung und Vergütungen Vertragslohn Artikel 35 Die Arbeitnehmerin bezieht einen vertraglich zugesicherten Vertragslohn gemäss separater Bestätigung. Die Höhe des Vertragslohnes wird im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt. Der Vertragslohn wird aufgrund

10 der Lohnstruktur innerhalb der Spitex-Organisation der Erfahrung der berufsspezifischen Ausbildung der Funktion der Lohnverhältnisse vergleichbarer Organisationen und der Privatwirtschaft festgelegt. 10 Lohnanpassungen Die individuelle, leistungsbezogene Anpassung des Lohnes hängt vom Resultat der jährlich durchzuführenden Mitarbeiterinnenbeurteilung ab. Auszahlung Vertragslohn Artikel 36 Der Vertragslohn sowie die gesetzlichen und freiwilligen Zulagen werden am Ende eines jeden Monats ausgerichtet. Der 13. Teil des Jahreslohnes wird Ende Jahr als 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres oder bei unbezahltem Urlaub erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung. Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen werden vom Lohn abgezogen. Für Angestellte im Stundenlohn sind die Ferienentschädigungen in der Lohnabrechnung separat aufzuführen und damit finanziell abgegolten: 8,33% bis zum vollendeten 49. Altersjahr 10,64% vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr erreicht wird, bis zum vollendeten 59. Altersjahr 13,04% vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr erreicht wird Zusätzlich erhalten Arbeitnehmerinnen im Stundenlohn eine Feiertagsentschädigung von 3% Arbeitnehmerinbeurteilung Spesen Artikel 37 Jede Arbeitnehmerin wird in regelmässigen Abständen, jedoch mindestens jährlich, von ihren Vorgesetzten beurteilt. Ziele der Beurteilung sind die Förderung der Arbeitnehmerin sowie die Beurteilung ihrer Leistungen zur Gewährleistung einer allfälligen Beförderung und der Effizienz der Dienstleistungen sowie zur Ermittlung der individuellen Lohnanpassung. Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbständigkeit und das Verhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeit. Die Mitarbeiterinnenbeurteilung wird nach einem vorgegebenen Schema protokolliert und von der Arbeitnehmerin und ihrer Vorgesetzten unterzeichnet. Artikel 38 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Rückerstattung dienstlich bedingter Spesen. Die Ansätze und Bestimmungen richten sich nach den internen Richtlinien der Organisation. Diese Richtlinien sind integrierender Bestandteil des persönlichen Anstellungsvertrages. Artikel 39

11 11 Kinderzulagen Den Arbeitnehmerinnen werden Kinderzulagen mindestens in der Höhe des Ansatzes des Kantons Aargau ausgerichtet. Anspruch auf Kinderzulagen besteht für jedes nicht erwerbstätige Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für dessen Unterhalt die Empfängerin aufkommt. Die Zulage wird bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet, wenn das Kind infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd oder für längere Zeit mehr als zur Hälfte arbeitsunfähig ist und bis zum 25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch, sofern nicht über den anderen Elternteil geregelt. Sie ist verpflichtet, die Arbeitgeberin über ihre Ansprüche bzw. Änderungen betreffend Kinderzulagen zu informieren. Es ist Sache der Arbeitgeberin, die entsprechenden Formalitäten bei der zuständigen Stelle zu erledigen. Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst Artikel 40 Notwendige Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht (zwischen und Uhr) werden nach Möglichkeit in Freizeit ausgeglichen oder bar entschädigt (Details gemäss Vorschlag Lohnpolitik des Spitex-Verbandes Aargau). Die Entschädigungen für Inkonvenienzen und Pikettdienst sind bei der Pensionskasse nicht versichert. Pikettdienst Militär- und Zivildienst/ Zivilschutz Artikel 41 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Entschädigung für geleistete Pikettdienste. Als Pikettdienst gilt eine Dienstleistung, bei der sich die Arbeitnehmerin in Bereitschaft befindet und jederzeit zu einer Arbeitsleistung herbeigerufen werden kann (Details gemäss Vorschlag Lohnpolitik des Spitex- Verbandes Aargau). Artikel 42 Arbeitnehmerinnen, die in Friedenszeiten obligatorischen, schweizerischen Militärdienst oder andere ersatzpflichtige Dienste leisten (Zivildienst, Militärischer Frauendienst, Zivilschutzdienst), erhalten unter der Verrechnung der Erwerbsausfallentschädigung: a) Während Dienstleistungen von höchstens 1 Monat (WK, EK, usw.) 100 % des Lohnes. b) Während der Rekrutenschule 50% des Lohnes, Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes. c) Während Beförderungsdiensten und Ordnungsdiensten, die länger als 4 Wochen dauern, erhält die Dienstpflichtige ab der 5. Woche 50% des Lohnes, Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes. d) Bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Absolvieren von RS oder Ausbildungs- und Beförderungsdiensten sind für jeden fehlenden Dienstmonat ein Sechstel der über der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht bzw. Erwerbsausfallentschädigung liegenden Bezüge zurückzuerstatten.

12 Die Einberufung zu Militär- oder anderen Dienstleistungen ist der zuständigen Vorgesetzten gleich nach der öffentlichen Bekanntmachung und in Spezialfällen nach Erhalt des Aufgebots mitzuteilen. Die ausgefüllten und unterschriebenen EO-Meldekarten sind der Administration zuzustellen. Bei freiwilligen Dienstleistungen oder bei Strafdienst besteht nur auf Grund besonderer Absprache zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin Anspruch auf Lohnzahlung oder Lohnzuschuss zur Erwerbsausfallentschädigung. Für Dienstleistungen dieser Art sind Ferien oder unbezahlter Urlaub zu beziehen. Bei Krankheit und Unfall während des Militär- oder Zivilschutzdienstes, welche eine Arbeitsunterbrechung zur Folge haben und für welche die Militärversicherung haftet, hat die Arbeitnehmerin einen Lohnanspruch auf die Differenz bis zum vollen Lohn. Die zeitliche Begrenzung dieses Anspruchs richtet sich nach der gleichen Regelung wie der Lohnanspruch im normalen Krankheitsfall Vorsorge bei Krankheit, Unfall und im Alter Arztzeugnis Lohnfortzahlung durch unverschuldete Arbeitsverhinderung bei a) Krankheit und Schwangerschaft Artikel 43 Die Arbeitnehmerin hat die Vorgesetzten bei Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett unverzüglich zu verständigen. Dauert die Arbeitsverhinderung mehr als 5 Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Es steht den Vorgesetzten frei, schon vor Ablauf der 5 Tage ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Die Arbeitgeberin und die Krankentaggeld-Versicherung sind berechtigt, auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Das Resultat dieser Untersuchung ist der Arbeitgeberin zugänglich zu machen. Artikel 44 Die Arbeitgeberin schliesst eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung in der Höhe von 80% des Bruttolohnes für die Dauer von 720 Tagen ab. Die Wartefrist (aufgeschobenes Taggeld) wird beim Versicherungsvertragsabschluss festgelegt. Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten von Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin. Die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung werden gemäss den Versicherungsbestimmungen erbracht. Die Arbeitgeberin ist während der Karenzfrist lohnzahlungspflichtig. Sie bezahlt mindestens 80% des Bruttolohnes. Für den Fall, dass die Versicherung wegen Vorbehalten oder aus anderen Gründen keine Leistungen erbringt, ist die Arbeitgeberin zur vollen Lohnfortzahlung in folgendem Umfang verpflichtet: im 1. Dienstjahr 1 Monat ab 2. Dienstjahr 3 Monate ab 6. Dienstjahr 4 Monate ab 11. Dienstjahr 5 Monate ab 15. Dienstjahr 6 Monate Für Teilzeitangestellte im Stundenlohn wird der Lohn aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate errechnet.

13 13 b) Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Arbeitnehmerin gemäss den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten. Die Prämie für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt die Arbeitgeberin, diejenige der Nichtberufsunfallversicherung wird der Arbeitnehmerin vom Lohn abgezogen, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Diese ist in der Lohnabrechnung separat aufzuführen. Arbeitnehmerinnen mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von weniger als 8 Stunden pro Woche fallen nicht unter die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Arbeitnehmerinnen, die nicht unter die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung fallen, versichern sich auf eigene Verantwortung und Kosten gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen, einschliesslich des unfallbedingten Erwerbsausfalles, soweit dieser nicht durch die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin gedeckt ist. Berufliche Vorsorge AHV/IV/ALV/EO Krankenkasse Artikel 45 Die Arbeitnehmerin ist, sofern sie die Voraussetzungen erfüllt, der Pensionskasse der Arbeitgeberin angeschlossen. Die Bestimmungen und Leistungen der Vorsorgeeinrichtung richten sich nach dem Pensionskassenreglement, welches der Arbeitnehmerin auszuhändigen ist. Die Prämien werden von Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gemeinsam finanziert. Mindestens die Hälfte der Prämie wird durch die Arbeitgeberin bezahlt. Der Arbeitnehmerin werden ihre Beiträge vom Lohn abgezogen. Artikel 46 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind staatliche und obligatorische Versicherungen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des 18. Altersjahres und endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Die Beiträge bemessen sich vom AHV-Bruttolohn. Der Anteil der Arbeitnehmerin wird monatlich vom Lohn in Abzug gebracht. Artikel 47 Die Krankenkasse (Krankenpflege) ist Sache der Arbeitnehmerin. Der Abschluss einer Grundversicherung ist obligatorisch. 7. Besondere Vereinbarungen / Schlussbestimmungen Besondere Vereinbarungen Artikel 48 Besondere Vereinbarungen, die Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin in Ergänzung oder Abänderung des Arbeitsvertrages treffen (z.b. Entschädigung von Dienstkleidern, Dienstaltersgeschenke), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der Zustimmung und der Unterzeichnung beider Parteien. Sie bilden integrierenden Bestandteil des persönlichen Anstellungsvertrages.

14 14 Ergänzendes Recht Artikel 49 Soweit dieses Anstellungsreglement keine Regelung enthält, ist das Schweizer Recht, insbesondere Art. 319ff OR anwendbar. Integrierende Bestandteile des Anstellungsreglements Stellenbeschreibung Spesenrichtlinien

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