INFO. Rechtskräftige Verordnungen zur Energieeffizienz und zum Umweltschutz. Ökodesign-Richtlinie und Durchführungsverordnungen der EU-Kommission

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1 INFO Ökodesign-Richtlinie und Durchführungsverordnungen der EU-Kommission Rechtskräftige Verordnungen zur Energieeffizienz und zum Umweltschutz Die Ökodesign-Richtlinie zielt darauf ab, verpflichtende Mindestanforderungen für einzelne Produktgruppen festzulegen. Während die Richtlinie nur den Rahmen setzt, werden produktgruppenspezifische Durchführungsmaßnahmen (bislang ausnahmslos Verordnungen) in einem nachgeschalteten Prozess erarbeitet. Verordnungen stellen das Endergebnis der produktgruppenspezifischen Umsetzung der Ökodesign- Richtlinie dar. EU-Verordnungen sind ohne eine weitere Rechtssetzung in den Mitgliedstaaten EU-weit rechtsverbindlich. Sie treten kurz nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, erlauben aber i.d.r. eine Übergangsfrist, die von Produktgruppe zu Produktgruppe unterschiedlich ausfallen kann. Folgende Durchführungsmaßnahmen (Stand August 2013) liegen vor und sind bereits in Kraft oder ab den in der Liste aufgeführten Terminen verpflichtend anzuwenden. VDE-IS

2 Standby- und Schein-Aus- (Off-Mode)-Verluste VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2008 DER KOMMISSION Die Verordnung gilt für die in der Verordnung genannten Produkte solange, bis das entsprechende Produkt eine eigenständige Verordnung erhält. Sie gilt nicht für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil in Verkehr gebracht werden. 7. Januar 2013 / Stufe 2: Leistungsaufnahme nicht größer 0,5 W (Aus-Zustand), 0,5 W (Standby-Modus), 1 W (Standby-Modus + Statusanzeige) Einfache Set-Top Boxen VERORDNUNG (EG) Nr. 107/2009 DER KOMMISSION Die Anforderungen dieser Verordnung haben Vorrang vor den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 (Standby- und Schein-Aus- (Off-Mode)-Verluste). 25. Februar 2012 / Stufe 2: Standby-Modus 0,5 W, aktiver Betriebsmodus 5 W Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION Die Durchführung der Verordnung erfolgt in 5 Stufen. Seit 1. September 2012 ist Stufe 4 verpflichtend anzuwenden 1. September 2012 / Stufe 4: Erweiterte Anforderungen zur Verbesserung der Effizienz Es dürfen keine herkömmlichen Glühlampen mehr auf den Markt kommen. 1. September 2013 / Stufe 5: Erweiterte Anforderungen zur Verbesserung der Effizienz 1. September 2016 / Stufe 6: Erweiterte Anforderungen zur Verbesserung der Effizienz Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht sind seit 1. September 2010 / Stufe 2 mit erweiterten Produktinformationen in Verkehr zu bringen.

3 Gewerbliche Beleuchtungsprodukte VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2009 DER KOMMISSION Die Richtlinie 2000/55/EG (Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen) wurde am 13. April 2010 aufgehoben. Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt für die Produktinformation von Lampen, Vorschaltgeräten und Leuchten in 1-2 Stufen, für die umweltgerechte Gestaltung in 3 Stufen. Seit dem 13. April 2012 ist Stufe 2 verpflichtend anzuwenden. Lampen 13. April 2012 / Stufe 2: Erweiterte Anforderungen zur Verbesserung der Effizienz hinsichtlich Lampenwirkungsgrad und Leistung 13. April 2017 / Stufe 3: Erweiterte Anforderungen zur Verbesserung der Effizienz hinsichtlich Lampenwirkungsgrad und Leistung Vorschaltgeräte 13. April 2012 / Stufe 2: Erweiterte Anforderungen zur Energieeffizienz und Produktin for mation 13. April 2017 / Stufe 3: Erweiterte Anforderungen zur Energieeffizienz Leuchten 13. April 2012 / Stufe 2: Erweiterte Anforderungen zur Energieeffizienz und Produktinfor mation 13. April 2017 / Stufe 3: Erweiterte Anforderungen zur Energieeffizienz Externe Netzteile VERORDNUNG (EG) Nr. 278/2009 DER KOMMISSION Stufe 2 ist seit 27. April 2011 verpflichtend anzuwenden. 27. April 2011 / Stufe 2: Die Leistungsaufnahme bei Nulllast darf in Abhängigkeit der Ausgangsleistung 0,3 bis 0,5 W nicht übersteigen. Elektromotoren VERORDNUNG (EG) Nr. 640/2009 DER KOMMISSION Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt in 3 Stufen. 16. Juni 2011 / Stufe 1: Anforderungen an Energieeffizienz und Produktinformation 1. Januar 2015 / Stufe 2: Anforderungen an Energieeffizienz von Motoren mit einer Nennausgangsleistung von 7,7-375 kwund Produktinformation 1. Januar 2017 / Stufe 3: Anforderungen an die Energieeffizienz von Motoren mit einer Nennausgangsleistung von 0, kw und Produktinformation

4 Umwälzpumpen VERORDNUNG (EG) Nr. 641/2009 DER KOMMISSION 1. Januar 2013 / Stufe 1: Der errechnete Energieeffizienzindex (EEI) darf einen Wert von 0,27 nicht überschreiten. 1. August 2015 / Stufe 2: Der errechnete Energieeffizienzindex (EEI) darf einen Wert von 0,23 nicht überschreiten. Seit 1. Januar 2013 besteht die Verpflichtung des Herstellers zur Produktinformation über spezielle Ökodesign-Merkmale. Fernseher VERORDNUNG (EG) Nr. 642/2009 DER KOMMISSION Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 (Standby- und Schein-Aus- (Off-Mode)-Verluste) ist seit dem 7. Januar 2010 mit der rechtsverbindlichen Anwendung dieser Verordnung für Fernsehgeräte nicht mehr gültig. Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt in 4 Stufen. Seit dem 1. April 2012 ist Stufe 4 verpflichtend anzuwenden. 1. April 2012 / Stufe 4: Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand darf die in der Verord - nung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Haushaltskühl- und Gefriergeräte VERORDNUNG (EG) Nr. 643/2009 DER KOMMISSION Die Richtlinie 96/57/EG (Energieeffizienz von elektrischen und elektronischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen) wurde mit der rechtsverbindlichen Anwendung dieser Verordnung am 1. Juli 2010 aufgehoben. Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt in 5 Stufen. Seit 1. Juli 2013 ist Stufe 3 verpflichtend anzuwenden. 1. Juli 2013 / Stufe 3: Anforderungen an den Energieverbrauch bei Kompressor-Kühlgeräten und Absorptions-Kühlgeräten 1. Juli 2014 / Stufe 4: Anforderungen an den Energieverbrauch bei Kompressor-Kühlgeräten 1. Juli 2015 / Stufe 5: Anforderungen an den Energieverbrauch bei Absorptions-Kühlgeräten Haushaltswaschmaschinen VERORDNUNG (EG) Nr. 1015/2010 DER KOMMISSION Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt in zwei Stufen. 1. Dez / Stufe 1: Energieeffizienzindex unter 68 Anforderungen an Wascheffizienzindex und den Wasserverbrauch 1. Dez / Stufe 2: Energieeffizienzindex unter 59 Erweiterte Anforderungen an den Wasserverbrauch

5 Haushaltsgeschirrspülmaschinen VERORDNUNG (EG) Nr. 1016/2010 DER KOMMISSION Die rechtsverbindliche Anwendung der allgemeinen Anforderungen erfolgt in drei Stufen. 1. Dez / Stufe 1: Anforderungen an Energieeffizienzindex und Reinigungsindex abhängig von der Kapazität 1. Dez / Stufe 2: Erweiterte Anforderungen an die Energieeffizienz und Reindigungsindex Anforderungen an den Trocknungseffizienzindex bei bestimmten Kapazitäten 1. Dez / Stufe 3: Erweiterte Anforderungen an die Energieeffizienz bei bestimmten Kapazitäten und Eigenschaften Ventilatoren VERORDNUNG (EG) Nr. 327/2011 DER KOMMISSION Betroffen sind Ventilatoren, die mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kw angetrieben werden und nicht von der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 erfasst werden. Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt in zwei Stufen: 1. Januar 2013 / Stufe 1: Festlegung einer Mindestenergieeffizienz unter Berücksichtigung eines entsprechend für die Bauart vorgegebenen Effizienzgrades für Lüftungsventilatoren (mit Ausnahmen wie z.b. Geräte der Informationstechnologie) Anforderungen an Produktinformation 1. Januar 2015 / Stufe 2: Verschärfung der Vorgaben an die Mindestenergieeffizienz und Erweiterung der Anwendbarkeit auf alle Ventilatoren. Raumklimageräte und Komfortventilatoren VERORDNUNG (EG) 206/2012 DER KOMMISSION Die Verordnung richtig sich an Netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung 12 kw für das Kühlen oder, falls das Produkt keine Kühlfunktion aufweist, für das Heizen sowie an Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme 125 W im Hinblick auf das Inverkehrbringen festgelegt. Die Anforderungen können zwischen den verschiedenen Gerätearten variieren. 1. Januar 2013 / Stufe 1: Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz, den Schallleistungspegel sowie die Produktinformation 1. Januar 2014 Stufe 2: erweiterte Anforderungen an die Energieeffizienz Anforderungen an die maximale Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und Bereitschaftszustand

6 Haushaltswäschetrockner VERORDNUNG (EG) 932/2012 DER KOMMISSION Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt in 3 Stufen. 1. Nov / Stufe 1: Anforderungen an die Energieeffizienz und an die gewichtete Kondensationseffizienz bei Kondensationshaushaltswäschetrocknern 1. Nov / Stufe 2: Anforderung an ein Standard-Baumwollprogramm auf dem Bedienfeld sowie an an Produktinformation 1. Nov / Stufe 3: Anforderungen an den Energieeffizienzindex bei Kondensationswäschetrocknern sowie an die gewichtete Kondensationseffizienz Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte VERORDNUNG (EG) 1194/2012 DER KOMMISSION 1. Sept / Stufe 1: Anforderungen an die maximale Energieeffizienz Spezielle Anforderungen an die Betriebseigenschaften und Anforderungen an die Produktinformation von Lampen mit gebündeltem Licht und LED-Lampen 1. Sept / Stufe 2: erweiterte Anforderungen an die maximale Energieeffizienz Begrenzungen hinsichtlich der Leerlaufleistung von Betriebsgeräten für Lampen Anforderungen an den Wirkungsgrad von Betriebsgeräten für Halogenlampen Anforderungen an die Kompatibilität von Geräten für die Installation zwischen Netz und Lampe mit Lampen mit bestimmten Energieeffizienzwerten Computer und Computerserver VERORDNUNG (EG) 617/2013 DER KOMMISSION Die Verordnung gilt für Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Notebook-Computer (einschließlich Tablet-Computern, Slates und mobiler Thin-Clients), Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Computerserver. Die rechtsverbindliche Anwendung erfolgt in 3 Stufen. 17. Juli 2013 / Stufe 1: Anforderungen an den Niedrigstverbrauchszustand Verbrauchsminderungsfunktion muss vorhanden sein 17. Juli 2014 / Stufe 2: Begrenzungen hinsichtlich des jährlichen Energieverbrauchs Anforderungen an den Ruhezustand, an den Stromverbrauch im Aus-Zustand und an die Effizienz interner Netzteile sowie Multi- und Single-Output-Computernetzteile Erweiterte Anforderungen an Verbrauchsminderungsfunktion Informationspflichten der Hersteller 17. Juli 2016 / Stufe 3: Erweiterte Begrenzungen hinsichtlich des jährlichen Energieverbrauchs

7 Staubsauger VERORDNUNG(EG) 666/2013 DER KOMMISSION Die Verordnung richtet sich an netzbetriebene Staubsauger sowie Hybridstaubsauger. 1. Sept / Stufe 1: Anforderungen an den jährlichen Energieverbrauch, Nennleistungsaufnahme und Staubaufnahme sowie technische Dokumentation 1. Sept / Stufe 2: Erweiterte Anforderungen an den jährlichen Energieverbrauch, Nennleistungsaufnahme, Staubaufnahme, Staubemission, Belastbarkeit und Motorlebensdauer sowie technische Dokumentation Termine beachten Konformität bestätigen Produkte, die unter die Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie fallen, müssen im Rahmen der CE-Kennzeichnung in der EG-Konformitätserklärung den Hinweis enthalten, dass die Anforderungen der betreffenden Durchführungsverordnung erfüllt werden. Bei der Leistungsmessung von sehr kleinen Leistungsaufnahmen, wie sie üblicherweise im Standby-Betrieb und anderen Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme vorliegen, gibt es zahlreiche Messprobleme. Deshalb hat das VDE-Institut im Rahmen der Überprüfung der Ökodesign-Anforderungen spezielle Messeinrichtungen, eine klirrarme Netzversorgung mit einem Klirrfaktor besser 1 % und spezielle Prüfraumbedingungen geschaffen, um präzise und zuverlässige Messergebnisse sicherzustellen. Darüber hinaus verfügen wir für die Überprüfung der Forderungen der Ökodesign-Richtlinie sowie der Energieetikettierungsrichtlinie über folgende Testsysteme: hochmoderne Wasseraufbereitungsanlage zur Sicherstellung einer konstanten Wasserqualität sowie Präzisions-Testsysteme für die gleich bleibende Prüfung von Waschmaschinen und Geschirrspülern Versuchsküche und umfangreiche Prüfeinrichtungen zur Auswertung von Backergebnissen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz für die Beurteilung von Backöfen neues modernes Prüflabor für Energieeffizienzmessungen an Kühl- und Gefriergeräten Ulbrichtkugel und umfangreiche lichttechnische Messeinrichtungen zur Beurteilung der Energieeffizienz von Lampen weltweit modernstes EMV-Testzentrum reflexionsarmer Akustikmessraum der Genauigkeitsklasse 1 umfassend ausgestattetes Chemielabor zur Beurteilung der chemischen Produktsicherheit und Nachhaltigkeit Nutzen Sie deshalb unsere Präzisionsmesssysteme und unsere Kompetenz. Gerne übernehmen wir für Sie die erforderlichen speziellen Messaufgaben und erstellen Ihnen eine Konformitätsbescheinigung.

8 Unser Angebot Prüfung aller Ökodesign-Anforderungen Energieeffizienzmessungen Standby-Messungen Ökobilanzierung / Life Cycle Assessment Chemische Produktanalysen (Materialzusammensetzung, RoHS, WEEE) Messung der Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) Geräuschemissionsmessungen Prüfung unter Umweltbedingungen Umwelt-, Energieeffizienz- und Qualitätszeichen Umweltmanagement- und Energie-Audits Qualitätsmanagement-Audits Ihre Ansprechpartner Haushaltsgeräte Christoph Türk Tel.: christoph.tuerk@vde.com Unterhaltungselektronik und IT-Geräte, Netzteile Frank Richter Tel.: frank.richter@vde.com Leuchten, Lampen, Vorschaltgeräte Dietmar Gläser Tel.: dietmar.glaeser@vde.com Umwelt- und Energieaudits Ingo Neiß Tel.: ingo.neiss@vde.com Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH Merianstr Offenbach Tel Fax Chemische Produktanalysen, Nachhaltigkeit Dr. Michael Riess Tel.: michael.riess@vde.com

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