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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Dr. Boris Weirauch u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Arbeitnehmerschutz und Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie: Was will die Landesregierung? Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Position die Landesregierung bezüglich der im Arbeitsrecht festgelegten Regelungen mit dem Fokus auf das Hotel- und Gaststättengewerbe einnimmt und wie sie sich in den immer wieder aufkommenden Diskussionen über eine mögliche Ausweitung der Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe positioniert; 2. ob das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau bzw. Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut MdL und das Ministerium der Justiz und für Europa bzw. Minister Wolf MdL in den unter Ziffer 1 genannten Punkten inhaltlich übereinstimmen und gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien die gleiche Position vertreten; 3. ob die Landesregierung eine Aufweichung des Arbeitnehmerschutzes über eine Bundesratsinitiative zur Deregulierung der Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe anstrebt; 4. ob die Landesregierung die Meinung vertritt, dass eine weitere Ausdehnung der möglichen täglichen Arbeitszeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe über die jetzt schon möglichen zehn Stunden hinaus für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumutbar wäre; 5. ob die Landesregierung die Meinung vertritt, dass eine Ausdehnung der mög - lichen täglichen Arbeitszeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe über die jetzt schon möglichen zehn Stunden hinaus der Fachkräftegewinnung im Hotel- und Gaststättengewerbe zuträglich wäre; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. wie die Landesregierung die gesundheitlichen, familiären und sozialen Folgen einer Ausdehnung der möglichen täglichen Arbeitszeit auf 12 oder 13 Stunden bzw. die Umstellung von einer Tages- auf eine Wochenarbeitszeit, wie sie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband wiederholt gefordert hat, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschätzt und wie sie sich hierzu positioniert; 7. wie die Landesregierung die gesundheitlichen, familiären und sozialen Folgen einer Verringerung der gesetzlichen Ruhezeit auf unter elf Stunden beziehungsweise zehn Stunden in der Gastronomie bei Ausgleich innerhalb von vier Wochen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschätzt; 8. ob die Landesregierung davon ausgeht, dass im Falle einer Ausdehnung der möglichen täglichen Arbeitszeit auf 12 oder 13 Stunden die Arbeit, die in zusammenhängenden Schichten geleistet wird, den gleichen Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen wird, wie bei derzeit maximal zehnstündigen Arbeitsschichten; 9. in welcher Form und mit welchem Erfolg sich die Landesregierung dafür einsetzt, rechtswidriges Überschreiten der Tageshöchstarbeitszeit und rechtswidriges Unterschreiten der gesetzlichen Ruhezeiten nach derzeitiger Gesetzes - lage zu ahnden und zu unterbinden; 10. wie viele Verstöße gegen die Tageshöchstarbeitszeit in den Jahren 2016 bis 2018 festgestellt bzw. mit einem Bußgeld belegt wurden; 11. ob es konkrete Pläne gibt, die im grün-schwarzen Koalitionsvertrag genannten Bereichsausnahmen für die Gastronomie bei der Arbeitszeitgesetzgebung zu prüfen und wenn ja, was diese Pläne beinhalten; 12. ob der Umlaufbeschluss der 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 16. April 2015 zu längeren Arbeitszeiten u. a. in der Hotel- und Gaststättenbranche nach 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitszeitgesetz nach wie vor Gültigkeit hat; 13. wie viele Anträge nach 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitszeitgesetz seit 2015 von Unternehmen der Hotel- und Gaststättenbranche in Baden-Württemberg gestellt wurden und wie viele dieser Anträge jeweils genehmigt bzw. nicht genehmigt wurden (mit jeweils welcher Begründung); 14. wie hoch der Anteil tarifgebundener Betriebe im Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg ist; 15. ob es innerhalb der jetzt bestehenden gesetzlichen Regelungen Möglichkeiten gibt, Arbeitszeitkonten für Beschäftigte im Hotel- und Gaststättengewerbe zu führen Dr. Weirauch, Born, Dr. Fulst-Blei, Hinderer, Wölfle SPD Begründung Aus der grün-schwarzen Landesregierung kommen ganz unterschiedliche Signale, was die arbeitszeitrechtlichen Regelungen im Hotel- und Gaststättengewerbe anbelangt. Es scheint, dass insbesondere der für den Tourismus zuständige Minister Wolf MdL den Arbeitnehmerschutz gerne schleifen würde. Der vorliegende Antrag versucht zu ergründen, was die Haltung der Landesregierung ist. Aus Sicht der SPD-Landtagsfraktion ist es den Beschäftigten im Hotel- und Gaststättenbereich nicht zuzumuten, den Arbeitnehmerschutz zurückzuschrauben. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 Nr nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministerium der Jus - tiz und für Europa zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. welche Position die Landesregierung bezüglich der im Arbeitsrecht festgelegten Regelungen mit dem Fokus auf das Hotel- und Gaststättengewerbe einnimmt und wie sie sich in den immer wieder aufkommenden Diskussionen über eine mögliche Ausweitung der Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe positioniert; Zu 1.: In der Koalitionsvereinbarung von Bündnis 90/Die Grünen und CDU vom 9. Mai 2016 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, den Wünschen der Beschäftigten nach mehr Arbeitszeitsouveränität auf der einen Seite und den Flexibilitätsanforderungen der Arbeitgeber auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Landesregierung verkennt nicht die erheblichen Probleme, die im Gastgewerbe durch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gegeben sind, sondern nimmt diese sehr ernst. Aus Sicht der Landesregierung sollten die Möglichkeiten, die sich unter Würdigung des europarechtlich gegebenen Rahmens, insbesondere mit Blick auf die Richtlinie 2003/88/EG sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, aber auch unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten ergeben, genutzt werden, um den durch Digitalisierung und flexible Arbeitszeit - modelle geänderten Arbeitsbedingungen passgenau Rechnung zu tragen auch im Hotel- und Gaststättengewerbe. 2. ob das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau bzw. Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut MdL und das Ministerium der Justiz und für Europa bzw. Minister Wolf MdL in den unter Ziffer 1 genannten Punkten inhaltlich übereinstimmen und gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien die gleiche Position vertreten; Zu 2.: Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sowie das Ministerium der Justiz und für Europa stimmen darüber ein, dass ein dringender Änderungsbedarf an der derzeitigen Fassung des Arbeitszeitgesetzes besteht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage Ziff. 1 verwiesen. 3. ob die Landesregierung eine Aufweichung des Arbeitnehmerschutzes über eine Bundesratsinitiative zur Deregulierung der Arbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe anstrebt; Zu 3.: Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene ist vereinbart, eine Tariföffnungsklausel zur Schaffung von sogenannten Experimentierräumen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen einzuführen. Im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens wird die Landesregierung Gelegenheit haben, ihre Vorstellungen zur Arbeitszeitflexibilisierung einzubringen. 3

4 4. ob die Landesregierung die Meinung vertritt, dass eine weitere Ausdehnung der möglichen täglichen Arbeitszeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe über die jetzt schon möglichen zehn Stunden hinaus für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumutbar wäre; Zu 4.: Die Beurteilung der gesundheitlichen Belastungen durch lange Arbeitszeiten sind im Einzelfall und bezogen auf die konkrete Tätigkeit im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei sind auch etwaige Ausgleichsmöglichkeiten wie beispielsweise zusätzliche oder verlängerte Ruhezeiten und Ruhepausen in die Bewertung miteinzubeziehen. Auch im Hotel- und Gaststättengewerbe könnten daher an einzelnen Tagen Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden gesundheitlich zumutbar sein, sofern dies nach Art der Tätigkeit vertretbar scheint und entsprechende Ausgleichsmöglichkeiten bestehen. Bereits jetzt besteht in begrenztem Umfang für Saisonbetriebe entsprechend dem Umlaufbeschluss der 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 16. April 2015 zu längeren Arbeits - zeiten u. a. in der Hotel- und Gaststättenbranche nach 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitszeitgesetz die Möglichkeit, auf Antrag längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt zu bekommen. 5. ob die Landesregierung die Meinung vertritt, dass eine Ausdehnung der möglichen täglichen Arbeitszeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe über die jetzt schon möglichen zehn Stunden hinaus der Fachkräftegewinnung im Hotel- und Gaststättengewerbe zuträglich wäre; Zu 5.: Das Arbeitszeitgesetz dient grundsätzlich der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes richten sich daher unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den fachlichen Erkenntnissen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin. Die Frage der Fachkräftegewinnung ist davon unabhängig. 6. wie die Landesregierung die gesundheitlichen, familiären und sozialen Folgen einer Ausdehnung der möglichen täglichen Arbeitszeit auf 12 oder 13 Stunden bzw. die Umstellung von einer Tages- auf eine Wochenarbeitszeit, wie sie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband wiederholt gefordert hat, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschätzt und wie sie sich hierzu positioniert; Zu 6.: Zur Beantwortung der Frage wird zunächst auf die Antwort zu Ziffer 1 verwiesen. Darüber hinaus wäre für eine Bewertung von konkreten Reformvorschlägen im Einzelnen zu prüfen, welche etwaigen weiteren Begrenzungs- oder Ausgleichsmöglichkeiten der jeweilige Vorschlag beinhaltet (bspw. Erhöhung der täglichen Höchstarbeitszeit an einer beschränkten Anzahl von Werktagen, Anpassung des Ausgleichzeitraums) und ob dieser unter verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheint. Hierzu kann auf Grundlage der lediglich in Stichworten skizzierten Vorschläge keine Aussage getroffen werden. 4

5 7. wie die Landesregierung die gesundheitlichen, familiären und sozialen Folgen einer Verringerung der gesetzlichen Ruhezeit auf unter elf Stunden beziehungsweise zehn Stunden in der Gastronomie bei Ausgleich innerhalb von vier Wochen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschätzt; Zu 7.: Diese in 5 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes normierte Regelung bietet eine sinnvolle Möglichkeit der Flexibilisierung, die sich an den besonderen Bedürfnissen des Hotel- und Gaststättengewerbes orientiert und einen hinreichenden Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrt. Aufgrund der nur geringfügigen Verkürzung mit vorgesehenem Ausgleich und aufgrund der weiteren Schutzvorschriften wie der Begrenzung der Tageshöchstarbeitszeit sind keine negativen gesundheitlichen, familiären und sozialen Folgen zu erwarten. 8. ob die Landesregierung davon ausgeht, dass im Falle einer Ausdehnung der möglichen täglichen Arbeitszeit auf 12 oder 13 Stunden die Arbeit, die in zusammenhängenden Schichten geleistet wird, den gleichen Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen wird, wie bei derzeit maximal zehnstündigen Arbeitsschichten; Zu 8.: Mit der Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus steigt potenziell die gesundheitliche Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Gefahr von Arbeitsunfällen. Eine mögliche Ausweitung der Arbeitszeiten müsste daher unter Berücksichtigung der individuellen Belastungen und Gefährdungen und unter Nutzung geeigneter Ausgleichs- und Sicherungsmaßahmen erfolgen. 9. in welcher Form und mit welchem Erfolg sich die Landesregierung dafür einsetzt, rechtswidriges Überschreiten der Tageshöchstarbeitszeit und rechtswidriges Unterschreiten der gesetzlichen Ruhezeiten nach derzeitiger Gesetzeslage zu ahnden und zu unterbinden; Zu 9.: Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung) die unteren Verwaltungsbehörden und die Regierungspräsidien zuständig. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörden, in welchem Umfang sie Kontrollen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchführen. 10. wie viele Verstöße gegen die Tageshöchstarbeitszeit in den Jahren 2016 bis 2018 festgestellt bzw. mit einem Bußgeld belegt wurden; Zu 10.: In dem genannten Zeitraum wurden ausweislich der Rückmeldungen der vier Regierungspräsidien insgesamt 574 Verstöße festgestellt und in sechs Fällen Bußgelder verhängt; in fünf Fällen sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung von Verstößen (pro Betrieb, pro Regelverstoß) und Bußgeldverfahren in den vier Regierungspräsidien nicht einheitlich erfolgt. 5

6 11. ob es konkrete Pläne gibt, die im grün-schwarzen Koalitionsvertrag genannten Bereichsausnahmen für die Gastronomie bei der Arbeitszeitgesetzgebung zu prüfen und wenn ja, was diese Pläne beinhalten; Zu 11.: Es bestehen derzeit keine Pläne der Landesregierung für eine Bereichsausnahme für die Gastronomie bei der Arbeitszeitgesetzgebung. Die Landesregierung wartet zunächst die weitere Diskussion um den im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene vereinbarten Gesetzesentwurf für eine Tariföffnungsklausel zur Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen ab. 12. ob der Umlaufbeschluss der 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 16. April 2015 zu längeren Arbeitszeiten u. a. in der Hotel- und Gaststättenbranche nach 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitszeitgesetz nach wie vor Gültigkeit hat; Zu 12.: Der Umlaufbeschluss der 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 16. April 2015 hat weiterhin Gültigkeit. 13. wie viele Anträge nach 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitszeitgesetz seit 2015 von Unternehmen der Hotel- und Gaststättenbranche in Baden-Württemberg gestellt wurden und wie viele dieser Anträge jeweils genehmigt bzw. nicht genehmigt wurden (mit jeweils welcher Begründung); Zu 13.: Seit 2015 wurden ausweislich der Rückmeldungen der vier Regierungspräsidien insgesamt 33 Anträge gestellt, 28 positiv beschieden und vier abgelehnt; über einen Antrag wurde noch nicht entschieden. Gründe für die Ablehnung von Anträgen waren u. a. die fehlende Eigenschaft eines Saisonbetriebs und das Fehlen erforderlicher Nachweise. 14. wie hoch der Anteil tarifgebundener Betriebe im Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg ist; Zu 14.: Nach Auskunft des Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg e. V. ist hierbei zunächst zwischen den beiden Tarifverträgen zu unterscheiden. Der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg (MTV) wurde von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt, Änderungen erfolgten gemäß 28 MTV mit Wirkung zum 1. April Der MTV wurde vom Sozialministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 17. Juli 2002 und Wirkung ab 1. Januar 2002 für allgemeinverbindlich erklärt. Damit entfaltet der MTV seine Wirkung gegenüber allen Betrieben und Arbeitnehmern des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg gemäß Geltungsbereich nach 2 MTV. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg (LTV) mit Laufzeit vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2019 wurde am 19. Februar 2018 durch die Tarifvertragspar - teien abgeschlossen. Mangels Allgemeinverbindlichkeit finden der LTV nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Berufsorganisation (DEHOGA Baden-Württemberg) ist und der betroffene Arbeitnehmer gleichzeitig Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Süd-West (NGG). Zum Organisationsgrad der NGG liegen hiesig keine Zahlen vor. Innerhalb des DEHOGA Baden-Württemberg gibt es keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (ot-mitgliedschaft), sodass alle aktiven Mitgliedsunternehmen grundsätzlich 6

7 unter den Anwendungsbereich des LTV fallen, sofern auf Arbeitnehmerseite ebenfalls eine Bindung zur NGG besteht. Die Zahl dieser Betriebe ergibt sich aus dem Verhältnis aktiver Mitgliedsbetriebe zur Gesamtzahl existierender gastgewerblicher Betriebe lt. Umsatzsteuerstatistik. Gemäß Umsatzsteuerstatistik 2016 (neuester verfügbarer Wert) bestanden im Jahr 2016 in Baden-Württemberg insgesamt Betriebsstätten. Dem gegenüber stehen zum selben Zeitpunkt aktive Mitgliedsbetriebe. (Ausgenommen sind persönliche Mitglieder ohne Betrieb oder Fördermitglieder, die keinen gastgewerblichen Betrieb betreiben.) Das ergibt auf Seiten des DEHOGA Baden- Württemberg einen Organisationsgrad von 38,4 %. Mangels Kenntnis des Organisationsgrades der NGG kann der Anteil tarifgebundener Betriebe nicht benannt werden. 15. ob es innerhalb der jetzt bestehenden gesetzlichen Regelungen Möglichkeiten gibt, Arbeitszeitkonten für Beschäftigte im Hotel- und Gaststättengewerbe zu führen. Zu 15.: Das Arbeitszeitgesetz lässt Arbeitszeitkonten zur Dokumentation der Arbeits - zeiten zu. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bieten auch die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Grenzen (wie beispielsweise der täglichen Höchst - arbeitszeit) flexible Arbeitszeitmodelle zu verwirklichen und hierzu Arbeitszeitkonten zu führen. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 7

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