Änderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz. Der neue Rundfunkbeitrag

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1 Änderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz Der neue Rundfunkbeitrag

2 Inhaltsübersicht A. Das Ehrenamtsstärkungsgesetz 1. Übersicht über die Gesetzesänderung 2. Neues Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit 3. Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags 4. Zeitnahe Mittelverwendung 5. Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen 6. Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes und die Vorstandsvergütung 7. Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit 8. Das neue Haftungsrecht des BGB B. Der neue Rundfunkbeitrag

3 1. Übersicht über die Gesetzesänderungen Regelung Neuerung Inkrafttreten AO, 53, Nr. 2 AO, 55 Absatz 1 Nr. 5 AO, 58, Nr. 3 AO, 58 Nr. 10 (Nr. 7b alt) AO, 60a (neu) Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht. Ist die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person bereits amtlich festgestellt, bedarf es keiner zusätzlichen Kontrolle seitens der mildtätigen Organisation. Per Antrag in bestimmten Fällen auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden. Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert. Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer Körperschaften Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird auf die freien Rücklagen angerechnet. Das Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit wird gesetzlich geregelt. 1. Januar Januar Januar Januar 2014 mit Verkündung (März 2013) Seite 3

4 Regelung Neuerung Inkrafttreten AO, 62 (neu). AO, 63 Absatz 3 AO, 63 Absatz 5 AO, 67a Die Wiederbeschaffungsrücklage wird gesetzlich verankert. Damit können regelmäßig zweckgebundene Rücklagen in Höhe der Abschreibungen gebildet werden. Die Pflicht zur Auflösung zweckgebundener Rücklagen bei Wegfall des Verwendungszwecks wird gesetzlich geregelt. Die Bildung freier Rücklagen kann in den folgenden beiden Jahren nachgeholt werden, wenn in einem Jahr der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheides wird gesetzlich geregelt. Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen wird auf Euro erhöht. 1. Januar Januar 2014 mit Verkündung (28. März 2013) 1. Januar 2013 EStG, 3 Nr. 26 Der Übungsleiterfreibetrag wird auf Euro erhöht. 1. Januar 2013 Seite 4

5 Regelung Neuerung Inkrafttreten EStG, 3, Nr. 26a Der Ehrenamtsfreibetrag wird auf 720 Euro erhöht. 1. Januar 2013 EStG, 10b Absatz 1a EStG, 10b Absatz 1a GewStG, 9 Nr. 5 EStG, 10b Absatz 3 EStG, 10b Absatz 4 KStG, 9 Absatz 3 GewStG, 9 Nr. 5 Der Höchstabzugsbetrag von 1 Million Euro für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wird bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern für beiden Partner gewährt also zusammen 2 Millionen Euro. Der erhöhte Spendenabzug in den Vermögensstock einer Stiftung gilt nicht bei Verbrauchsstiftungen. Es wird klargestellt, dass der Spendenbetrag bei Sachspenden aus Betriebsvermögen die Umsatzsteuer mit einschließt. Spendenhaftung: Die Veranlasserhaftung und die Ausstellerhaftung werden angeglichen. Künftig haftet in beiden Fällen nur noch, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. 1. Januar Januar Januar Januar 2013 Seite 5

6 Regelung Neuerung Inkrafttreten BGB, 27 Absatz 3 BGB, 31a BGB, 31b BGB, 80 und 81 Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlicher Vereinsvorstände wird an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst (720 Euro). Die Haftungsfreistellung wird auf alle Organträger ausgeweitet. Ist streitig, ob ein der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Die Haftungsfreistellung für Organmitglieder gilt künftig in gleicher Weise für einfache Mitglieder, die für den Verein tätig sind. Die Verbrauchsstiftung als Sonderfall einer Stiftung des privaten Rechts wird gesetzlich verankert. Sie muss für mindestens 10 Jahre bestehen und eine entsprechende Kapitalausstattung haben. 1. Januar 2015 mit Verkündung (28. März 2013) mit Verkündung (28. März 2013) mit Verkündung (28. März 2013) Seite 6

7 Regelung Neuerung Inkrafttreten GmbHG, 4 Die Abkürzung ggmbh darf künftig in der Firma einer gemeinnützigen GmbH geführt werden. mit Verkündung (28. März 2013) SGB II, 11b Absatz 2 Satz 3 SGB XII, 82 Absatz 3 Satz 4 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen, 1 Absatz 2 Der nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnende Betrag bei Einnahmen aus dem Übungsleiterfreibetrag wird von 175 auf 200 Euro erhöht. 1. Januar 2013 Das gleiche für die Sozialhilfe. 1. Januar 2013 Auch für das Arbeitslosengeld wird der anrechnungsfreie Betrag auf 200 Euro erhöht. 1. Januar 2013 Seite 7

8 2. Neues Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit Das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird gesetzlich verankert, deckt sich aber weitgehend mit dem bisherigen Verfahren. Die Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit erfolgt wie schon bisher auf Antrag der (neu gegründeten) Körperschaft. Das entspricht der bisherigen vorläufige Bescheinigung. Hier wird lediglich geprüft, ob die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht. im Veranlagungsverfahren (also mit dem Steuerbescheid für die entsprechenden Veranlagungszeiträume auf Basis der Steuererklärung). Ein besonderer Antrag ist dazu nicht erforderlich. Seite 8

9 Das neue Anerkennungsverfahren auf Antrag bezieht sich weiterhin nur auf die formelle satzungsmäßige Gemeinnützigkeit. Neu ist, dass an die Stelle des bisherigen Verwaltungsaktes, der den Charakter eine unverbindlichen Auskunft hatte, ein rechtsmittelfähiger Bescheid tritt. Formal verbessert sich dadurch der Rechtschutz. Praktisch wird das kaum Auswirkungen haben weil nach der Rechtsprechung des BFH schon bisher die vorläufige Bescheinigung als im Prinzip anfechtbarer rechtsmittelfähiger Bescheid angesehen wurde eine Körperschaft per Feststellungklage klären lassen konnte, ob sie befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen das Finanzamt sogar durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden konnte, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung auszustellen. Seite 9

10 Ausreichende Rechtschutzmöglichkeiten (Einspruch und gerichtliche Klage) bei Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit) waren also schon bisher vorhanden. Dass die vorläufige Bescheinigung künftig ein Bescheid ist, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, ändert also für die gemeinnützigen Körperschaften kaum etwas. Seite 10

11 Offene Fragen Aus der Neuregelung ergeben sich einige Unklarheiten: Müssen Satzungen, die nicht der Mustersatzung nach 60 AO (Anhang) entsprechen, jetzt zeitnah angepasst werden? Müssen vorläufige Freistellungsbescheide erneuert werden, weil sich ihr rechtlicher Charakter ändert? Wird die Satzungsprüfung durch das FA künftig (zeit-)aufwendiger? Seite 11

12 Vertrauensschutz für Satzung wird gesetzlich verankert Nach Absatz 5 des neuen 60a AO kann die Gemeinnützigkeit erst zum Folgejahr aufgehoben werden, wenn die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler beruht d.h. wenn die Satzung den formellen Anforderungen tatsächlich nicht genügte. Damit wird die bisherige Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung gesetzlich verankert. Einer Körperschaft, der aufgrund der Satzung die vorläufige Freistellung erteilt wurde, kann demnach erst zum folgenden Kalenderjahr die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn die Satzung den Voraussetzungen eigentlich nicht genügte, das Finanzamt das aber übersehen hat. Das war ebenfalls schon bisher Verwaltungspraxis. Das Finanzamt sollte eine angemessene Frist für die Anpassung der Satzung setzen. Dabei sollte Vereinen in der Regel genügend Zeit gegeben werden, um eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ermöglichen (AEAO, Ziffer 8 zu 59). Seite 12

13 Beispiel: Nach einem Wechsel des Vereinssitzes stellt das jetzt zuständige Finanzamt fest, dass die Klausel zum Vermögensanfall nicht den geltenden Anforderungen entspricht. Es erlässt im August einen Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach 60a AO. Die Aufhebung tritt erst 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Das Finanzamt sollte schon nach bisheriger Verwaltungspraxis eine angemessene Frist für die Anpassung der Satzung setzen. Dabei sollte Vereinen in der Regel genügend Zeit gegeben werden, um eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ermöglichen (AEAO, Ziffer 8 zu 59). Seite 13

14 Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheids wird gesetzlich verankert Ebenfalls gesetzlich verankert wird die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheides (neuer 63 Abs. 5 AO). Entgegen dem ersten Gesetzesentwurf werden die Fristen aber nicht verkürzt. Auch künftig gilt, dass Zuwendungsbestätigungen nur ausgestellt werden dürfen, wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach 60a Absatz 1 (bisher vorläufiger Freistellungsbescheid) nicht länger als drei Jahre zurückliegt das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Seite 14

15 3. Erhöhung des Übungsleiter und Ehrenamtsfreibetrags Der Übungsleiterfreibetrag ( 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) wird von auf Euro erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag ( 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) erhöht sich von 500 auf 720 Euro. Bei den weiteren Vorgaben für die Befreiung ändert sich nichts. Seite 15

16 Behandlung der Einnahmen bei Sozialhilfe- und ALG-Empfängern Die Zahlungen bleiben zwar nicht grundsätzlich anrechnungsfrei, die jeweiligen Nichtanrechnungsgrenzen erhöhen sich aber. Arbeitslosengeld I: Ehrenamtliche Betätigungen gelten auch dann als unentgeltlich, wenn ein (pauschaler) Auslagenersatz bis künftig 200 Euro bezahlt wird ( 1 Absatz 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen) Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Der Absetzbetrag in 11b Absatz 2 Satz 3 SGB II wird von 175 auf 200 Euro erhöht. Sozialhilfe: Die Einkünfte werden bis zu einem Betrag bis 200 Euro pro Monat nicht als Einkommen berücksichtigt ( 82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII). Seite 16

17 Wichtig: Die Anrechnung bei Arbeitslosengeld und Sozialhilfe erfolgt monatsbezogen. Der Betrag von 200 Euro darf hier also nicht überschritten werden, wenn Abzüge vermieden werden sollen. Das gilt, obwohl die Freibeträge nach 3 Nr. 26 und 26a EStG Jahresbeträge sind, unabhängig davon, in welchem Zeitraum sie genutzt werden, abgabenfrei bleiben. Der Erhöhungsbetrag kann also schon in 2013 voll ausgeschöpft werden. Seite 17

18 Freibeträge und Minijob Freibeträge und Minijob können wie bisher kombiniert werden. Übungsleiterfreibetrag: bis zu 650 Euro (450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag) Ehrenamtsfreibetrag: 510 Euro Seite 18

19 Anhebung der Vergütungen Für alle Zahlungen muss eine rechtliche Grundlage bestehen. Legen Satzung oder Vereinsordnung Obergrenzen für Vergütungen fest, müssen diese angepasst werden. Sind Vergütungshöhen vertraglich festgelegt, müssen die Verträge entsprechend geändert oder ergänzt werden. In allen anderen Fällen ist zumindest ein Vorstandbeschluss erforderlich, der als Nachweis gegenüber dem Finanzamt auf jeden Fall schriftlich gefasst werden sollte. Seite 19

20 Rückspende von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Auch hier ist zur Ausnutzung der erhöhten Beträge eine rechtliche Grundlage erforderlich Eine Zuwendungsbestätigung darf nur ausgestellt werden, wenn ein Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe bestand. Die Höhe der Vergütung muss also eindeutig geregelt sein, auch wenn auf die Auszahlung in Form einer Aufwandsspende verzichtet wird. Seite 20

21 4. Zeitnahe Mittelverwendung Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nach der bisherigen Reglung des 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dieser Zeitraum wird auf zwei Jahre erweitert. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Es ergibt sich also ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, innerhalb dessen die Mittel satzungsgemäß verwendet werden müssen. Vorteile: Der Spielraum für die Mittelverwendung erhöht sich. Ein Ausweis von gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen ist künftig erst ab dem dritten Jahre erforderlich. Seite 21

22 Veränderte Nachweispflichten Künftig (ab 2015) müssen beim Mittelvortrag zwei Jahre unterschieden werden. Es gibt ja außer dem Vortrag aus dem letzten auch den aus dem vorletzten Jahr. verbleibende nicht verwendete Mittel aus 2013 verbleibende nicht verwendete Mittel aus 2014 Verwendung bis Ende 2015 Verwendung bis Ende 2016 Da die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist zum in Kraft tritt, hat das für die Darstellung bisheriger Mittelvorträge keine Bedeutung. Seite 22

23 Unerlaubte Mittelansammlung Schon bisher war geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht sofort und zwingend zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt. Vielmehr kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. ( 63, Absatz 4 AO) Künftig gilt eine angemessene Frist. Die Finanzämter waren hier in der Praxis bisher meist recht großzügig. So wurden im Einzelfall auch drei- bis vierjährige Verwendungsfristen gewährt. Das dürfte unverändert bleiben. Nichts geändert hat sich aber daran, dass 63 AO Absatz 4 eine Kann-Regelung ist. Grundsätzlich könnte eine unerlaubte Mittelansammlung also auch zum sofortigen Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Seite 23

24 5. Änderungen bei gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen Die umfassendsten Änderungen liefert das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes bei der zulässigen Rücklagenbildung: Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die Wiederbeschaffungsrücklage wird gesetzlich verankert. Die Bildung von Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird eingeschränkt. Die Bildung freier Rücklagen kann in den folgenden beiden Jahren nachgeholt werden, wenn in einem Jahr der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Zeitvorgaben zur Bildung und Auflösung zweckgebundener Rücklagen bei Wegfall des Verwendungszwecks werden gesetzlich geregelt. Seite 24

25 Rücklage für die Vermögensausstattung anderer Körperschaften Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften ( 58 Nr. 3 AO). Die Neuregelung erlaubt, dass eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Voraussetzungen: Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die zugewendeten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben verwendet werden. Seite 25

26 Die Art der Vermögensausstattung ist nicht vorgegeben. Denkbar wären: Stammkapitaleinlagen bei GmbH Ausstattung einer Stiftung mit Vermögen, auch Zustiftungen Sonstige Zuwendungen für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens. Das gilt sowohl für die Neugründung als auch für Vermögensaufstockung bei bestehenden Körperschaften. Unabhängig von der Art der Vermögensausstattung dürfen bzw. müssen die Mittel beim Empfänger im Vermögen gehalten, also nicht zeitnah verwendet werden. Seite 26

27 Verwendet werden dürfen: 15% der Einnahmen des ideellen Bereichs, analog zu 58 Nr. 2 AO müssten dazu 15% des Vermögens pro Jahr kommen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise Überschüsse/Gewinne aus den Zweckbetrieben ganz oder teilweise Überschüsse/Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise Unklar ist, ob die Mittel zunächst über mehrere Jahre kumuliert werden können (z.b. um das Mindeststammkapital zu erreichen). Ein Anrechnung auf freie oder zweckgebundene Rücklagen ist nicht vorgesehen. Seite 27

28 Wiederbeschaffungsrücklage Nach der Neuregelung des neuen 62 AO Absatz 1 Nr. 2 können gemeinnützige Organisationen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen. Diese Regelung hatte die Finanzverwaltung schon 2012 im Anwendungserlass zur AO getroffen. Es handelt sich um einen Sonderfall einer zweckgebundenen Rücklage, die den Rücklagenbildungsnachweis für die Anschaffung von Anlagegütern vereinfacht. Berechnungsmaßstab für diese Wiederbeschaffungsrücklage ist die Höhe der Abschreibungen des jeweiligen Wirtschaftgutes. Nach Ende des Abschreibungszeitraums entspricht die gebildete Rücklage dann dem Wiederbeschaffungswert des Anlagegutes. Seite 28

29 Die gesetzliche Verankerung der Wiederbeschaffungsrücklage stellt sicher, dass auch sehr lange Ansparzeiträume unkritisch sind. Die Bemessungsgrundlage sind ja die amtlichen Afa-Tabellen. Damit ergeben sich gerade bei Gebäuden (z.b. Hallen) recht lange Zeitraume. Die Finanzverwaltung verlangt, dass tatsächlich eine Neuanschaffung des einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (AEAO Ziffer 10 zu 58 Nr. 6). Das kann aber in der Regel unterstellt werden. Grundsätzlich sind auch höhere Rückstellungen zulässig. Dann muss aber ein zusätzlicher Nachweis über Art und Kosten der Neuanschaffung erbracht werden. Seite 29

30 Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten wird eingeschränkt Die bisherige Regelung des 58 AO 7b wird eingeschränkt: Bisher konnten Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften angesammelt oder im Zuflussjahr verwendet werden. Künftig dürfen Mittel nur noch im Zuflussjahr dafür verwendet werden. Im Gegenzug werden die so verwendeten Mittel nur noch auf die freien Rücklagen des laufenden Jahres, nicht mehr auf künftige Rücklagen angerechnet. Für den Erwerb von Gesellschaftsrechten können aber auch freie Rücklagen verwendet werden. Bei Beteiligung an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften auch Rücklagen zur Vermögensausstattung. Seite 30

31 Zeitvorgaben für die Bildung und Auflösung zweckgebundener Rücklagen Die Bildung freier Rücklagen muss künftig innerhalb von zwei Jahren erfolgen. D.h. die Körperschaft muss erst zum Anlauf der regelmäßigen Mittelverwendungsfrist über die Bildung entscheiden. Bisher war das nicht geregelt. Spätestens mit der Gem1-Erklärung musste sich die Körperschaft festlegen. Die Zweijahresfrist für die Mittelverwendung gilt auch, wenn der Grund für die Rücklagenbildung weggefallen ist. Das gilt für zweckgebundene Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Vermögensausstattungsrücklagen. Auch hier gab es bisher keine Regelung. Damit bleibt mehr Zeit für eine sinnvolle Verwendung von Mitteln aus nicht realisierten Projekten. Seite 31

32 Nachholung freier Rücklagen Bisher galt, dass die Bildung freier Rücklagen nicht nachgeholt werden konnte, wenn im einem Jahr die Obergrenzen nicht ausgeschöpft wurden. Künftig gilt nach 62 Absatz 2 Nr. 3 AO: Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Dass der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden kann, bedeutet, dass die liquiden Mittel geringer sind als die rechnerisch mögliche Rücklagenbildung. Dazu kann es kommen, wenn zweckgebundene Rücklagen gebildet wurden, der Mittelüberhang also bereits dafür verwendet wurde, wenn die überschüssigen Mittel für die Anschaffung von Anlagevermögen verwendet wurden, das erst über die Abschreibungen in den Folgejahren in die Gewinnermittlung eingeht, weil im ideellen Bereich Bemessungsgrundlage die Einnahmen und nicht die Überschüsse sind. Seite 32

33 Die Obergrenzen für die Bildung freier Rücklagen sind: 10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich ein Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung 10% der Überschüsse/Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben Für jedes Jahr muss die Bemessungsgrundlage getrennt ermittelt werden. Ist in einem Jahr die rechnerische Höchstgrenze niedriger als die überschüssigen Mittel, wird die Differenz ins nächste Jahr vorgetragen (mit der Höchstgrenze des Folgejahres addiert). Sind in Folgejahr nicht genügend Mittelüberhänge vorhanden, um beides auszuschöpfen, kann der Vortrag aus dem ersten ins dritte Jahr übernommen werden. Ob sich das Volumen der Rücklagenbildung damit erhöht, hängt vom Einzelfall ab. Seite 33

34 6. Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes und Vorstandsvergütung 27 Absatz 3 BGB regelt künftig, dass Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig sind. Diese Regelung ist aber nachgiebig und kann durch die Satzung aufgehoben werden. Bisher war das umstritten und ergab sich nur aus dem Verweis auf die Regelung zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung. Für gemeinnützige Vereine hat die Finanzverwaltung diese Auffassung schon durchgesetzt: Sie dürfen Vergütungen an Vorstandsmitglieder nur zahlen, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Seite 34

35 Von der Neuregelung betroffen sind also nur nicht gemeinnützige Vereine. Sie müssen ihre Satzung bis 2015 entsprechend ergänzen, wenn Vorstandsvergütungen gezahlt werden. Es gibt allerdings keine externen Folgen. Mitglieder können aber den Vergütungsverzicht erzwingen. Wichtig wird damit für Vorstände die Abgrenzung von Aufwandsersatz und Vergütung. Nicht unter das Vergütungsverbot fällt der Ersatz von Aufwendungen, die dem Vorstand im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Dafür braucht es keine Genehmigung durch die Satzung, weil der Vorstand darauf nach 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch hat. Dieser Aufwandersatzanspruch umfasst aber nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind, für die Amtsführung erforderlich sind und in einem angemessen Rahmen bleiben. Typischerweise sind das Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbungs- und Verpflegungskosten, usw. (BGH, Urteil vom , II ZR 53/87). Andere Zahlungen sind eine Vergütung für Arbeitszeit und Arbeitskraft. Das gilt auch für einen pauschalen Aufwandsersatz. Seite 35

36 7. Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für mildtätige Körperschaften wird vereinfacht. Bei den Beziehern folgender Leistungen genügt der amtliche Bescheid als Nachweis: Sozialhilfe Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Wohngeld Kinderzuschlag nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes Leistungen nach 27a des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopfer) Seite 36

37 Während der im Januar 2012 überarbeitete Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) noch für alle Hilfebedürftigen die Dokumentation des zulässigen Einkommens und Vermögens vorgeschrieben hat, wurde im August 2012 per Verwaltungsanweisung bereits die jetzt in den Gesetzentwurf übernommene Vereinfachung ermöglicht. Die Gesetzesänderung entspricht also bereits der Handhabung in der Praxis. Seite 37

38 Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden. In welchen Fällen das gilt, ist noch nicht geklärt. Es könnte insbesondere Organisationen wie Tafeln oder Kleiderausgabestellen betreffen. Seite 38

39 8. Das neue Haftungsrecht des BGB Das Ehrenamtsstärkungsgesetz enthält neben zahlreichen Änderungen auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts auch Neuregelungen der Haftungsvorschriften im Bereich des Vereinsrechts des BGB. Die Haftungsfreistellung des 31a BGB wird auf alle Organmitglieder ausgeweitet. Die Beweislast, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied. Die Haftungsfreistellung für Organmitglieder gilt künftig auch für Mitglieder. Seite 39

40 Haftungsmaßstab Die Haftung ist nur bei leichter (einfacher) Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Seite 40 Beispiel: Wenn durch einen Bergverein ein Vereinsmitglied als Tourenbegleiter beauftragt wird und dieser die Fähigkeiten der Teilnehmer dieser Tour falsch einschätzt und es aufgrund dieser Fehleinschätzung zu einem Unfall kommt, liegt nur eine einfache Fahrlässigkeit vor Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Beispiel: Ein Sportverein organisiert ein Rennen, unterlässt aber jegliche Sicherung der Strecke. Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, da es jedem einleuchtet, dass die Zuschauer verletzt werden können, wenn keine Streckensicherung besteht.

41 Erweiterung auf Organmitglieder und besondere Vertreter Künftig sind auch die Mitglieder von anderen Organen, die durch die Satzung geschaffen wurden und die durch die Satzung bestimmten besonderen Vertreter von der Haftungsprivilegierung erfasst. Neben den Mitgliedern der Organe des Vereins, wie beispielsweise dem erweiterten Vorstand oder einem Beirat, sind auch die besonderen Vertreter nach 30 BGB in den Schutz des 31a BGB einbezogen. Es kommt auf die Satzung des Vereins an. Hier empfiehlt sich eine klare Satzungsregelung: Organe des Vereins sind: ( ) Seite 41

42 Weitere Voraussetzungen Die Haftungsfreistellung bzw. ein Freistellungsanspruch für (Organ-)Mitglieder hat folgende Voraussetzungen: Es müssen Aufgaben nach der Satzung wahrgenommen werden. Vereinsmitglieder werden nur von der Haftung freigestellt, wenn ihnen Aufgaben entweder nach der Satzung oder durch den Vorstand zugewiesen wurden. Die Organ- und Vereinsmitglieder müssen unentgeltlich tätig sein oder dürfen nur eine Vergütung bis 720 Euro erhalten. Bei der Verursachung des Schadens darf nur einfache Fahrlässigkeit vorliegen. Seite 42

43 Beweislastregelungen Bisher war unklar bzw. unterschiedlich geregelt, wer beweisen musste, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlag. Jetzt trägt nach der Neufassung des 31a BGB stets der Verein die Beweislast, ob die Organmitglieder oder besonderen Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Durch den Verweis in 31b Abs. 1 Satz 2 BGB gilt diese Beweislastregelung auch für die Haftungsfreistellung von Vereinsmitgliedern. Seite 43

44 Freistellungsanspruch Sowohl die Organ- als auch die Vereinsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein, wenn ein Fall der Außenhaftung vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein anderer einen Schadensersatzanspruch hat. Die Freistellung greift nicht, wenn der Verein vermögenslos geworden ist. Da in diesem Fall der Geschädigte nicht durch den Verein entschädigt werden kann, kann er sich weiter an das Organ- oder Vereinsmitglied halten. Fazit: Der Freistellungsanspruch ist vor allem bei hohen Schadenssummen oft ohne Wirkung! Eine Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar. Seite 44

45 B. Der neue Rundfunkbeitrag Zum 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die alte Rundfunkgebühr ab. Statt einer gerätebezogenen Gebühr wird ein Beitrag pro Betriebsstätte erhoben. Es spielt keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher oder Computer eine Einrichtung verfügt. Für Einrichtungen des Gemeinwohls ist der Beitrag pro Betriebsstätte auf maximal 17,98 Euro monatlich gedeckelt. Der Beitrag richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten. Seite 45

46 Beitragshöhe Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags ist zunächst die Zahl der Betriebsstätten relevant. Für Einrichtungen des Gemeinwohls ist der Beitrag pro Betriebsstätte auf maximal 17,98 Euro monatlich gedeckelt. Bei weniger als 8 Mitarbeitern pro Betriebsstätte reduziert sich der Beitrag auf 5,99 Euro. Auch die Beitragspflicht für die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ist damit abgegolten. Gemeinnützige Einrichtungen werden aber nur bei höheren Mitarbeiterzahlen begünstigt. Unter 20 Mitarbeitern pro Betriebsstätte unterscheidet sich der Beitrag nicht von dem gewerblicher Unternehmen. Eine völlige Beitragsbefreiung gibt es für gemeinnützige Einrichtungen künftig nicht mehr. Seite 46

47 Was sind Einrichtungen des Gemeinwohls? Für Organisationen des privaten Rechts (Vereine, Stiftungen, GmbH) richtet sich die Begünstigung nach der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Um Anspruch auf den gedeckelten Beitrag zu haben, müssen die Einrichtungen den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (Freistellungsbescheid) erbringen. Da für Betriebsstätten mit weniger als 20 Mitarbeitern die gleichen Beiträge fällig werden wie für alle Unternehmen, ist der Nachweis für gemeinnützige Einrichtungen hier ohne Bedeutung. Einrichtungen die nach der bisherigen Regelung von den Rundfunkgebühren befreit sind ( 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag), brauchen keinen erneuten Nachweis über die Gemeinnützigkeit zu erbringen. Dazu gehören Krankenhäuser, Müttergenesungsheime, Einrichtungen für behinderte Menschen, der Jugend- und Altenhilfe u.ä. Seite 47

48 Was ist eine Betriebsstätte? Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Z.B. Vereinsheim oder -büro, Seniorenheim, Feuerwehrstation Beitragsfrei sind weitere Betriebsstätten in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Es handelt sich um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht. Auch wenn keine festen Mitarbeiter beschäftigt werden, ist der Mindestbeitrag fällig, wenn ein Verein eigene Räume (Geschäftsstelle) hat. Seite 48

49 Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie vom Inhaber (gemeinnützige Einrichtung) zum gleichen Zweck genutzt werden. Beispiel: Verwaltungsräume und ein Vereinsheim auf einem Sportgelände, die in verschiedenen Gebäuden untergebracht sind, gelten als eine Betriebsstätte. Unterhält ein Verein auf mehreren räumlich getrennten Grundstücken Betriebsstätten, zählen diese jeweils als gesonderte Betriebsstätten, auch wenn sie zum gleichen Zweck bestimmt sind. Betriebsstätten in privaten Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Beispiel: Der Vorstand nutzt einen Raum in seiner privaten Wohnung (für die bereits Beiträge bezahlt werden) für die Vereinsarbeit. Das gleiche gilt für mehrere Betriebsstätten in einer Raumeinheit, z. B. eine Bürogemeinschaft. Beispiel: Die Verwaltung des Vereins wird in den Räumen eines Büroservices geführt. Seite 49

50 Was sind Beschäftigte? Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende, geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, Mitarbeiter in Elternzeit, Beschäftigte im Sonderurlaub ehrenamtlich tätige Personen Mitarbeiter die nur über Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag vergütet werden. Seite 50

51 Kraftfahrzeuge Der Beitrag deckt alle auf die gemeinnützige Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ab. Anders als bei gewerbliche Unternehmen gilt das nicht nur für ein Fahrzeug pro Betriebsstätte, sondern für alle Fahrzeuge der Einrichtung. Hat die gemeinnützige Einrichtung ein Fahrzeug, aber keine eigene Betriebsstätte, wird dafür ein Beitrag von 5,99 Euro erhoben. Seite 51

52 Gästezimmer Einrichtungen, die Gästezimmer vermieten, müssen diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer beitragsfrei, für jedes weitere fällt Beitrag in Höhe von monatlich 5,99 Euro an. Beitragsfrei sind außerdem Gästezimmer, die ausschließlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die an den Bildungsveranstaltungen der Einrichtungen teilnehmen. Seite 52

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