Das neue Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

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1 Das neue Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes bfd-online-seminar Montag, 6. Mai :00 16:15 Uhr + Fragen Referent: Wolfgang Pfeffer Schriftleiter IWW VereinsBrief Inhaber vereinsknowhow.de Moderator: Stefan Wache bfd

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4 Agenda Inhaltsübersicht 1. Übersicht über die Gesetzesänderung 2. Neues Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit 3. Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags 4. Zeitnahe Mittelverwendung 5. Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen 6. Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes und die Vorstandsvergütung 7. Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit 8. Das neue Haftungsrecht des BGB

5 Übersicht 1. Übersicht über die Gesetzesänderungen Regelung Neuerung Inkrafttreten AO, 53, Nr. 2 AO, 55 Absatz 1 Nr. 5 AO, 58, Nr. 3 AO, 58 Nr. 10 (Nr. 7b alt) Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht. Ist die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person bereits amtlich festgestellt, bedarf es keiner zusätzlichen Kontrolle seitens der mildtätigen Organisation. Per Antrag in bestimmten Fällen auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden. Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert. Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer Körperschaften Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird auf die freien Rücklagen angerechnet. 1. Januar Januar Januar Januar 2014 Seite 5

6 Übersicht Regelung Neuerung Inkrafttreten AO, 60a (neu) AO, 62 (neu). AO, 63 Absatz 3 AO, 63 Absatz 5 AO, 67 Das Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit wird gesetzlich geregelt. Die Wiederbeschaffungsrücklage wird gesetzlich verankert. Damit können regelmäßig zweckgebundene Rücklagen in Höhe der Abschreibungen gebildet werden. Die Pflicht zur Auflösung zweckgebundener Rücklagen bei Wegfall des Verwendungszwecks wird gesetzlich geregelt. Die Bildung freier Rücklagen kann in den folgenden beiden Jahren nachgeholt werden, wenn in einem Jahr der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheides wird gesetzlich geregelt. Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen wird auf Euro erhöht. 28. März Januar Januar März Januar 2013 EStG, 3 Nr. 26 Der Übungsleiterfreibetrag wird auf Euro erhöht. 1. Januar 2013 Seite 6

7 Übersicht Regelung Neuerung Inkrafttreten EStG, 3, Nr. 26a Der Ehrenamtsfreibetrag wird auf 720 Euro erhöht. 1. Januar 2013 EStG, 10b Absatz 1a EStG, 10b Absatz 1a GewStG, 9 Nr. 5 EStG, 10b Absatz 3 EStG, 10b Absatz 4 KStG, 9 Absatz 3 GewStG, 9 Nr. 5 Der Höchstabzugsbetrag von 1 Million Euro für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wird bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern für beiden Partner gewährt also zusammen 2 Millionen Euro. Der erhöhte Spendenabzug in den Vermögensstock einer Stiftung gilt nicht bei Verbrauchsstiftungen. Es wird klargestellt, dass der Spendenbetrag bei Sachspenden aus Betriebsvermögen die Umsatzsteuer mit einschließt. Spendenhaftung: Die Veranlasserhaftung und die Ausstellerhaftung werden angeglichen. Künftig haftet in beiden Fällen nur noch, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. 1. Januar Januar Januar Januar 2013 Seite 7

8 Übersicht Regelung Neuerung Inkrafttreten BGB, 27 Absatz 3 BGB, 31a BGB, 31b BGB, 80 und 81 Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlicher Vereinsvorstände wird an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst (720 Euro). Die Haftungsfreistellung wird auf alle Organträger ausgeweitet. Ist streitig, ob ein der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Die Haftungsfreistellung für Organmitglieder gilt künftig in gleicher Weise für einfache Mitglieder, die für den Verein tätig sind. Die Verbrauchsstiftung als Sonderfall einer Stiftung des privaten Rechts wird gesetzlich verankert. Sie muss für mindestens 10 Jahre bestehen und eine entsprechende Kapitalausstattung haben. 1. Januar März März März 2013 Seite 8

9 Übersicht Regelung Neuerung Inkrafttreten GmbHG, 4 Die Abkürzung ggmbh darf künftig in der Firma einer gemeinnützigen GmbH geführt werden. 28. März 2013 SGB II, 11b Absatz 2 Satz 3 SGB XII, 82 Absatz 3 Satz 4 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen, 1 Absatz 2 Der nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnende Betrag bei Einnahmen aus dem Übungsleiterfreibetrag wird von 175 auf 200 Euro erhöht. 1. Januar 2013 Das gleiche für die Sozialhilfe. 1. Januar 2013 Auch für das Arbeitslosengeld wird der anrechnungsfreie Betrag auf 200 Euro erhöht. 1. Januar 2013 Seite 9

10 Anerkennung der Gemeinnützigkeit 2. Neues Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit Das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird gesetzlich verankert, deckt sich aber weitgehend mit dem bisherigen Verfahren. Die Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit erfolgt wie schon bisher auf Antrag der (neu gegründeten) Körperschaft. Das entspricht der bisherigen vorläufige Bescheinigung. Hier wird lediglich geprüft, ob die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht. im Veranlagungsverfahren (also mit dem Steuerbescheid für die entsprechenden Veranlagungszeiträume auf Basis der Steuererklärung). Ein besonderer Antrag ist dazu nicht erforderlich. Seite 10 Seite 10

11 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Das neue Anerkennungsverfahren auf Antrag bezieht sich weiterhin nur auf die formelle satzungsmäßige Gemeinnützigkeit. Neu ist, dass an die Stelle des bisherigen Verwaltungsaktes, der den Charakter eine unverbindlichen Auskunft hatte, ein rechtsmittelfähiger Bescheid tritt. Formal verbessert sich dadurch der Rechtschutz. Praktisch wird das kaum Auswirkungen haben, weil nach der Rechtsprechung des BFH schon bisher die vorläufige Bescheinigung als im Prinzip anfechtbarer rechtsmittelfähiger Bescheid angesehen wurde eine Körperschaft per Feststellungklage klären lassen konnte, ob sie befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen das Finanzamt sogar durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden konnte, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung auszustellen. Seite 11

12 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Ausreichende Rechtschutzmöglichkeiten (Einspruch und gerichtliche Klage) bei Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit) waren also schon bisher vorhanden. Dass die vorläufige Bescheinigung künftig ein Bescheid ist, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, ändert also für die gemeinnützigen Körperschaften kaum etwas. Seite 12

13 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Sonderfall: Anerkennung schon länger bestehender Körperschaften Nur in einem Sonderfall könnte die Neuregelung tatsächlich die Rechtsicherheit verbessern: Eine schon längere Zeit bestehende Körperschaft möchte die Gemeinnützigkeit erhalten, obwohl das Finanzamt das auf Grundlage der letzten Steuerveranlagung abgelehnt hat. Beispielfall: Das Finanzamt hatte einem zunächst vorläufig als gemeinnützig anerkannten Verein aufgrund der für die Steuererklärung eingereichten Unterlagen die Gemeinnützigkeit entzogen. Der Grund waren überhöhte Verwaltungskosten also eine Mittelfehlverwendung. Der BFH entschied auf die Klage des Vereins hin, dass der Spendenabzug auch weiterhin gewährt also die vorläufige Freistellung verlängert werden muss. Er begründete das damit, dass der Verein ohne das Spendenaufkommen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei. Zugleich stellte er aber klar, dass es sich hier um einen Sonderfall handelt, der für Organisationen mit nur geringen Spendeneinnahmen nicht in gleicher Weise gilt (BFH, Urteil vom , Az. I B 82/98). Seite 13

14 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben aus diesem Urteil übernommen (AEAO, Ziffer 6.2 zu 59). Ob sich die Rechtsschutzmöglichkeiten für gemeinnützige Einrichtungen in Fällen wie diesem tatsächlich verbessern, ist vorab schwer zu sagen. Durch den neuen 60a AO wird aber in jedem Fall klargestellt, dass die Körperschaft nicht auf die nächste Veranlagung verwiesen werden kann, weil die Gemeinnützigkeit auch unabhängig von der Veranlagung auf Antrag erteilt werden muss. Seite 14

15 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Offene Fragen Aus der Neuregelung ergeben sich einige Unklarheiten: Müssen Satzungen, die nicht der Mustersatzung nach 60 AO (Anhang) entsprechen, jetzt zeitnah angepasst werden? Müssen vorläufige Freistellungsbescheide erneuert werden, weil sich ihr rechtlicher Charakter ändert? Wird die Satzungsprüfung durch das FA künftig (zeit-)aufwendiger? Seite 15

16 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Vertrauensschutz für Satzung wird gesetzlich verankert Nach Absatz 5 des neuen 60a AO kann die Gemeinnützigkeit erst zum Folgejahr aufgehoben werden, wenn die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler beruht d.h. wenn die Satzung den formellen Anforderungen tatsächlich nicht genügte. Damit wird die bisherige Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung gesetzlich verankert. Einer Körperschaft, der aufgrund der Satzung die vorläufige Freistellung erteilt wurde, kann demnach erst zum folgenden Kalenderjahr die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn die Satzung den Voraussetzungen eigentlich nicht genügte, das Finanzamt das aber übersehen hat. Seite 16

17 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Das war ebenfalls schon bisher Verwaltungspraxis. Das Finanzamt sollte eine angemessene Frist für die Anpassung der Satzung setzen. Dabei sollte Vereinen in der Regel genügend Zeit gegeben werden, um eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ermöglichen (AEAO, Ziffer 8 zu 59). Seite 17

18 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Beispiel: Nach einem Wechsel des Vereinssitzes stellt das jetzt zuständige Finanzamt fest, dass die Klausel zum Vermögensanfall nicht den geltenden Anforderungen entspricht. Es erlässt im August einen Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach 60a AO. Die Aufhebung tritt erst 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Das Finanzamt sollte schon nach bisheriger Verwaltungspraxis eine angemessene Frist für die Anpassung der Satzung setzen. Dabei sollte Vereinen in der Regel genügend Zeit gegeben werden, um eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ermöglichen (AEAO, Ziffer 8 zu 59). Seite 18

19 Anerkennung der Gemeinnützigkeit Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheids wird gesetzlich verankert Ebenfalls gesetzlich verankert wird die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheides (neuer 63 Abs. 5 AO). Entgegen dem ersten Gesetzesentwurf werden die Fristen aber nicht verkürzt. Auch künftig gilt, dass Zuwendungsbestätigungen nur ausgestellt werden dürfen, wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach 60a Absatz 1 (bisher vorläufiger Freistellungsbescheid) nicht länger als drei Jahre zurückliegt das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Seite 19

20 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag 3. Erhöhung des Übungsleiter und Ehrenamtsfreibetrags Der Übungsleiterfreibetrag ( 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) wird von auf Euro erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag ( 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) erhöht sich von 500 auf 720 Euro. Bei den weiteren Vorgaben für die Befreiung ändert sich nichts. Seite 20

21 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Behandlung der Einnahmen bei Sozialhilfe- und ALG-Empfängern Die Zahlungen bleiben zwar nicht grundsätzlich anrechnungsfrei, die jeweiligen Nichtanrechnungsgrenzen erhöhen sich aber. Arbeitslosengeld I: Ehrenamtliche Betätigungen gelten auch dann als unentgeltlich, wenn ein (pauschaler) Auslagenersatz bis künftig 200 Euro bezahlt wird ( 1 Absatz 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen) Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Der Absetzbetrag in 11b Absatz 2 Satz 3 SGB II wird von 175 auf 200 Euro erhöht. Sozialhilfe: Die Einkünfte werden bis zu einem Betrag bis 200 Euro pro Monat nicht als Einkommen berücksichtigt ( 82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII). Seite 21

22 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Wichtig: Die Anrechnung bei Arbeitslosengeld und Sozialhilfe erfolgt monatsbezogen. Der Betrag von 200 Euro darf hier also nicht überschritten werden, wenn Abzüge vermieden werden sollen. Das gilt, obwohl die Freibeträge nach 3 Nr. 26 und 26a EStG Jahresbeträge sind, unabhängig davon, in welchem Zeitraum sie genutzt werden, abgabenfrei bleiben. Der Erhöhungsbetrag kann also schon in 2013 voll ausgeschöpft werden. Seite 22

23 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Freibeträge und Minijob Freibeträge und Minijob können wie bisher kombiniert werden. Übungsleiterfreibetrag: bis zu 650 Euro (450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag) Ehrenamtsfreibetrag: 510 Euro Seite 23

24 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Anhebung der Vergütungen Für alle Zahlungen muss eine rechtliche Grundlage bestehen. Legen Satzung oder Vereinsordnung Obergrenzen für Vergütungen fest, müssen diese angepasst werden. Sind Vergütungshöhen vertraglich festgelegt, müssen die Verträge entsprechend geändert oder ergänzt werden. In allen anderen Fällen ist zumindest ein Vorstandbeschluss erforderlich, der als Nachweis gegenüber dem Finanzamt auf jeden Fall schriftlich gefasst werden sollte. Seite 24

25 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Sozialversicherungsrechtliche Vorgaben Keine rückwirkende Befreiung! Bis März 2013 kann man zunächst nach wie vor nur den bisherigen, umgerechneten monatlichen Freibetrag von 175 Euro berücksichtigen. Der für die Monate Januar bis März 2013 aufgelaufene Erhöhungsbetrag von 75,00 bzw. 54,99 Euro kann zusammengefasst einmalig oder zusätzlich monatlich berücksichtigt werden. Seite 25

26 Zeitnahe Mittelverwendung 4. Zeitnahe Mittelverwendung Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nach der bisherigen Reglung des 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dieser Zeitraum wird auf zwei Jahre erweitert. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Es ergibt sich also ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, innerhalb dessen die Mittel satzungsgemäß verwendet werden müssen. Vorteile: Der Spielraum für die Mittelverwendung erhöht sich. Ein Ausweis von gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen ist künftig erst ab dem dritten Jahre erforderlich. Seite 26

27 Zeitnahe Mittelverwendung Veränderte Nachweispflichten Künftig (ab 2015) müssen beim Mittelvortrag zwei Jahre unterschieden werden. Es gibt ja außer dem Vortrag aus dem letzten auch den aus dem vorletzten Jahr. verbleibende nicht verwendete Mittel aus 2013 verbleibende nicht verwendete Mittel aus 2014 Verwendung bis Ende 2015 Verwendung bis Ende 2016 Da die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist zum in Kraft tritt, hat das für die Darstellung bisheriger Mittelvorträge keine Bedeutung. Seite 27

28 Zeitnahe Mittelverwendung Unerlaubte Mittelansammlung Schon bisher war geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht sofort und zwingend zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt. Vielmehr kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. ( 63, Absatz 4 AO) Künftig gilt eine angemessene Frist. Die Finanzämter waren hier in der Praxis bisher meist recht großzügig. So wurden im Einzelfall auch drei- bis vierjährige Verwendungsfristen gewährt. Das dürfte unverändert bleiben. Nichts geändert hat sich aber daran, dass 63 AO Absatz 4 eine Kann- Regelung ist. Grundsätzlich könnte eine unerlaubte Mittelansammlung also auch zum sofortigen Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Seite 28

29 Rücklagen 5. Änderungen bei gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen Die umfassendsten Änderungen liefert das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes bei der zulässigen Rücklagenbildung: Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die Wiederbeschaffungsrücklage wird gesetzlich verankert. Die Bildung von Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird eingeschränkt. Die Bildung freier Rücklagen kann in den folgenden beiden Jahren nachgeholt werden, wenn in einem Jahr der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Zeitvorgaben zur Bildung und Auflösung zweckgebundener Rücklagen bei Wegfall des Verwendungszwecks werden gesetzlich geregelt. Seite 29

30 Rücklagen Rücklage für die Vermögensausstattung anderer Körperschaften Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften ( 58 Nr. 3 AO). Die Neuregelung erlaubt, dass eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Voraussetzungen: Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die zugewendeten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben verwendet werden. Seite 30

31 Rücklagen Voraussetzungen: Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die zugewendeten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben verwendet werden.

32 Rücklagen Die Art der Vermögensausstattung ist nicht vorgegeben. Denkbar wären: Stammkapitaleinlagen bei GmbH Ausstattung einer Stiftung mit Vermögen, auch Zustiftungen Sonstige Zuwendungen für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens. Das gilt sowohl für die Neugründung als auch für Vermögensaufstockung bei bestehenden Körperschaften. Unabhängig von der Art der Vermögensausstattung dürfen bzw. müssen die Mittel beim Empfänger im Vermögen gehalten, also nicht zeitnah verwendet werden. Seite 32

33 Rücklagen Die Neuregelung war nötig geworden, weil die Finanzverwaltung seit 2012 die Auffassung vertritt, dass für die Vermögensausstattung von auch gemeinnützigen Kapitalgesellschaften keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden dürfen. Das gilt sowohl für die teilweise Mittelweitergabe nach 58 Nr. 2 AO als auch für Förderkörperschaften nach 58 Nr. 1 AO (OFD Rheinland, Verfügung vom , S /0005; gleichlautend: OFD Münster, , S St 13 33). Das betrifft vor allem die Gründung von gemeinnützigen Tochter-GmbHs durch gemeinnützige Organisationen. Die Ausgründung von Zweckbetrieben wäre so erheblich erschwert worden. Seite 33

34 Rücklagen Verwendet werden dürfen: 15% der Einnahmen des ideellen Bereichs, analog zu 58 Nr. 2 AO müssten dazu 15% des Vermögens pro Jahr kommen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise Überschüsse/Gewinne aus den Zweckbetrieben ganz oder teilweise Überschüsse/Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise Unklar ist, ob die Mittel zunächst über mehrere Jahre kumuliert werden können (z.b. um das Mindeststammkapital zu erreichen). Ein Anrechnung auf freie oder zweckgebundene Rücklagen ist nicht vorgesehen. Seite 34

35 Rücklagen Wiederbeschaffungsrücklage Nach der Neuregelung des neuen 62 AO Absatz 1 Nr. 2 können gemeinnützige Organisationen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen. Diese Regelung hatte die Finanzverwaltung schon 2012 im Anwendungserlass zur AO getroffen. Seite 35

36 Rücklagen Es handelt sich um einen Sonderfall einer zweckgebundenen Rücklage, die den Rücklagenbildungsnachweis für die Anschaffung von Anlagegütern vereinfacht. Berechnungsmaßstab für diese Wiederbeschaffungsrücklage ist die Höhe der Abschreibungen des jeweiligen Wirtschaftgutes. Nach Ende des Abschreibungszeitraums entspricht die gebildete Rücklage dann dem Wiederbeschaffungswert des Anlagegutes.

37 Rücklagen Die gesetzliche Verankerung der Wiederbeschaffungsrücklage stellt sicher, dass auch sehr lange Ansparzeiträume unkritisch sind. Die Bemessungsgrundlage sind ja die amtlichen Afa-Tabellen. Damit ergeben sich gerade bei Gebäuden (z.b. Hallen) recht lange Zeitraume. Die Finanzverwaltung verlangt, dass tatsächlich eine Neuanschaffung des einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (AEAO Ziffer 10 zu 58 Nr. 6). Das kann aber in der Regel unterstellt werden. Grundsätzlich sind auch höhere Rückstellungen zulässig. Dann muss aber ein zusätzlicher Nachweis über Art und Kosten der Neuanschaffung erbracht werden. Seite 37

38 Rücklagen Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten wird eingeschränkt Die bisherige Regelung des 58 AO 7b wird eingeschränkt: Bisher konnten Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften angesammelt oder im Zuflussjahr verwendet werden. Künftig dürfen Mittel nur noch im Zuflussjahr dafür verwendet werden. Im Gegenzug werden die so verwendeten Mittel nur noch auf die freien Rücklagen des laufenden Jahres, nicht mehr auf künftige Rücklagen angerechnet. Für den Erwerb von Gesellschaftsrechten können aber auch freie Rücklagen verwendet werden. Bei Beteiligung an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften auch Rücklagen zur Vermögensausstattung. Seite 38

39 Rücklagen Zeitvorgaben für die Bildung und Auflösung zweckgebundener Rücklagen Die Bildung freier Rücklagen muss künftig innerhalb von zwei Jahren erfolgen. D.h. die Körperschaft muss erst zum Anlauf der regelmäßigen Mittelverwendungsfrist über die Bildung entscheiden. Bisher war das nicht geregelt. Spätestens mit der Gem1-Erklärung musste sich die Körperschaft festlegen. Die Zweijahresfrist für die Mittelverwendung gilt auch, wenn der Grund für die Rücklagenbildung weggefallen ist. Das gilt für zweckgebundene Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Vermögensausstattungsrücklagen. Auch hier gab es bisher keine Regelung. Damit bleibt mehr Zeit für eine sinnvolle Verwendung von Mitteln aus nicht realisierten Projekten. Seite 39

40 Rücklagen Nachholung freier Rücklagen Bisher galt, dass die Bildung freier Rücklagen nicht nachgeholt werden konnte, wenn im einem Jahr die Obergrenzen nicht ausgeschöpft wurden. Künftig gilt nach 62 Absatz 2 Nr. 3 AO: Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Dass der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden kann, bedeutet, dass die liquiden Mittel geringer sind als die rechnerisch mögliche Rücklagenbildung. Dazu kann es kommen, wenn zweckgebundene Rücklagen gebildet wurden, der Mittelüberhang also bereits dafür verwendet wurde, wenn die überschüssigen Mittel für die Anschaffung von Anlagevermögen verwendet wurden, das erst über die Abschreibungen in den Folgejahren in die Gewinnermittlung eingeht, weil im ideellen Bereich Bemessungsgrundlage die Einnahmen und nicht die Überschüsse sind. Seite 40

41 Rücklagen Die Obergrenzen für die Bildung freier Rücklagen sind: 10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich ein Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung 10% der Überschüsse/Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben Für jedes Jahr muss die Bemessungsgrundlage getrennt ermittelt werden. Ist in einem Jahr die rechnerische Höchstgrenze niedriger als die überschüssigen Mittel, wird die Differenz ins nächste Jahr vorgetragen (mit der Höchstgrenze des Folgejahres addiert). Sind in Folgejahr nicht genügend Mittelüberhänge vorhanden, um beides auszuschöpfen, kann der Vortrag aus dem ersten ins dritte Jahr übernommen werden. Ob sich das Volumen der Rücklagenbildung damit erhöht, hängt vom Einzelfall ab. Seite 41

42 Vorstandsvergütung 6. Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes und Vorstandsvergütung 27 Absatz 3 BGB regelt künftig, dass Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig sind. Diese Regelung ist aber nachgiebig und kann durch die Satzung aufgehoben werden. Bisher war das umstritten und ergab sich nur aus dem Verweis auf die Regelung zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung. Für gemeinnützige Vereine hat die Finanzverwaltung diese Auffassung schon durchgesetzt: Sie dürfen Vergütungen an Vorstandsmitglieder nur zahlen, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Seite 42

43 Vorstandsvergütung Von der Neuregelung betroffen sind also nur nicht gemeinnützige Vereine. Sie müssen ihre Satzung bis 2015 entsprechend ergänzen, wenn Vorstandsvergütungen gezahlt werden. Es gibt allerdings keine externen Folgen. Mitglieder können aber den Vergütungsverzicht erzwingen. Wichtig wird damit für Vorstände die Abgrenzung von Aufwandsersatz und Vergütung. Seite 43

44 Vorstandsvergütung Nicht unter das Vergütungsverbot fällt der Ersatz von Aufwendungen, die dem Vorstand im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Dafür braucht es keine Genehmigung durch die Satzung, weil der Vorstand darauf nach 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch hat. Dieser Aufwandersatzanspruch umfasst aber nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind, für die Amtsführung erforderlich sind und in einem angemessen Rahmen bleiben. Typischerweise sind das Reisekosten, Postund Telefonspesen, zusätzliche Beherbungs- und Verpflegungskosten, usw. (BGH, Urteil vom , II ZR 53/87). Andere Zahlungen sind eine Vergütung für Arbeitszeit und Arbeitskraft. Das gilt auch für einen pauschalen Aufwandsersatz.

45 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit 7. Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für mildtätige Körperschaften wird vereinfacht. Bei den Beziehern folgender Leistungen genügt der amtliche Bescheid als Nachweis: Sozialhilfe Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Wohngeld Kinderzuschlag nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes Leistungen nach 27a des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopfer) Seite 45

46 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit Während der im Januar 2012 überarbeitete Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) noch für alle Hilfebedürftigen die Dokumentation des zulässigen Einkommens und Vermögens vorgeschrieben hat, wurde im August 2012 per Verwaltungsanweisung bereits die jetzt in den Gesetzentwurf übernommene Vereinfachung ermöglicht. Die Gesetzesänderung entspricht also bereits der Handhabung in der Praxis. Seite 46

47 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden. In welchen Fällen das gilt, ist noch nicht geklärt. Es könnte insbesondere Organisationen wie Tafeln oder Kleiderausgabestellen betreffen. Seite 47

48 Haftungsrecht 8. Das neue Haftungsrecht des BGB Das Ehrenamtsstärkungsgesetz enthält neben zahlreichen Änderungen auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts auch Neuregelungen der Haftungsvorschriften im Bereich des Vereinsrechts des BGB. Die Haftungsfreistellung des 31a BGB wird auf alle Organmitglieder ausgeweitet. Die Beweislast, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied. Die Haftungsfreistellung für Organmitglieder gilt künftig auch für Mitglieder. Seite 48

49 Haftungsrecht Erweiterung auf Organmitglieder und besondere Vertreter Künftig sind auch die Mitglieder von anderen Organen, die durch die Satzung geschaffen wurden und die durch die Satzung bestimmten besonderen Vertreter von der Haftungsprivilegierung erfasst. Neben den Mitgliedern der Organe des Vereins, wie beispielsweise dem erweiterten Vorstand oder einem Beirat, sind auch die besonderen Vertreter nach 30 BGB in den Schutz des 31a BGB einbezogen. Es kommt auf die Satzung des Vereins an. Hier empfiehlt sich eine klare Satzungsregelung: Organe des Vereins sind: ( ) Seite 49

50 Haftungsrecht Weitere Voraussetzungen Die Haftungsfreistellung bzw. ein Freistellungsanspruch für (Organ-)Mitglieder hat folgende Voraussetzungen: Es müssen Aufgaben nach der Satzung wahrgenommen werden. Vereinsmitglieder werden nur von der Haftung freigestellt, wenn ihnen Aufgaben entweder nach der Satzung oder durch den Vorstand zugewiesen wurden. Die Organ- und Vereinsmitglieder müssen unentgeltlich tätig sein oder dürfen nur eine Vergütung bis 720 Euro erhalten. Bei der Verursachung des Schadens darf nur einfache Fahrlässigkeit vorliegen. Seite 50

51 Haftungsrecht Beweislastregelungen Bisher war unklar bzw. unterschiedlich geregelt, wer beweisen musste, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlag. Jetzt trägt nach der Neufassung des 31a BGB stets der Verein die Beweislast, ob die Organmitglieder oder besonderen Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Durch den Verweis in 31b Abs. 1 Satz 2 BGB gilt diese Beweislastregelung auch für die Haftungsfreistellung von Vereinsmitgliedern. Seite 51

52 Sie haben Fragen? Dann stellen Sie diese bitte jetzt! Seite 52

53 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seminarvideo & Folien in Kürze in der Mediathek zum Seminar auf (Mail-Info an alle Teilnehmer) Die nächsten Seminare der bfd akademie: bis : Datenbanken effizienter nutzen " (online, kostenlos) Kostenlose bfd-praxis-schulungen zu den Fachdatenbanken von Haufe, NWB, Stollfuß, Beck und Dr. Otto Schmidt : Mandantenveranstaltungen erfolgreich umsetzen" : Bilanzmanipulationen schneller finden mit BilMan" (Bexbach, kostenlos) : Neues zur Kapitalgesellschaft" (online) : Datenschutzkonformer Umgang mit Mitarbeiterdaten" (online, kostenlos) Auch Videos vergangener bfd-online-seminare buchbar!

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