Verlust der Gemeinnützigkeit. Webinar 5. Juli 2018
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- Andreas Kruse
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1 Verlust der Gemeinnützigkeit Webinar 5. Juli 2018
2 ALEXANDER VIELWERTH, LL.M. oec Diplom-Jurist Wissenschaftlicher Mitarbeiter Vereinsrecht, Stiftungsrecht, Recht der Nonprofit-Organisationen Doktorand im Vereinsrecht an der Universität Jena WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Frankfurt a.m. 1 Inhouse-Vortrag: Blockchain
3 WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Spezialisiert auf Nonprofit-Organisationen Rechtsgebiete (Auszug): Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Steuerberatung für NPOs, Steuerstrafrecht Verbands-, Vereins-, Stiftungsrecht Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Restrukturierungen, Ausgliederungen Arbeitsrecht, Bank- & Kapitalmarktrecht, IT-/IP-/Datenschutzrecht u.v.m. Aktiv im deutschen Dritten Sektor 2
4 Unsere Standorte HAUPTSITZ Frankfurt am Main Tower 185 Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt am Main Besprechungsräume Karlsruhe Ludwig-Erhard-Allee Karlsruhe Hamburg Neuer Wall Hamburg Berlin Unter den Linden Berlin München Nymphenburger Str München 3
5 Überblick I. : Wie kann es dazu kommen? II. Welche Auswirkungen hat der Verlust auf die aktuelle Situation? III. Tipps für die Praxis IV. Fragen und Antworten 4
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7 I. : Wie kann es dazu kommen?
8 Gründe für Entzug der Gemeinnützigkeit Verstoß durch Satzungsfehler Wenn die Satzung nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen der 59, 60 AO erfüllt Satzung entspricht nicht der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu 60 AO Verstoß in tatsächlicher Hinsicht 63 Abs. 1 AO: Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen 7
9 Missachtung gemeinnützigkeitsrechtlicher Grundsätze Selbstlosigkeitsgebot, 55 Abs. 1 AO Ordnungsgemäße Mittelverwendung Verbot der Mitglieder-/Gesellschafterbegünstigung Verbot zweckfremder Ausgaben Grundsatz der Vermögensbindung Zeitnahe Mittelverwendung Ausschließlichkeit, 56 AO Unmittelbarkeit, 57 AO 8
10 Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsverbot Vergütung des Vorstands ohne Satzungsregelung Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig Soll eine Tätigkeitsvergütung an den Vorstand gezahlt werden, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten Auch die Ehrenamtspauschale stellt eine Vergütung dar Vergütung ohne Satzungsklausel = Mittelfehlverwendung 9
11 Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsverbot 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2: Selbstlosigkeitsgebot Mitglieder/Gesellschafter dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen erhalten. Verdeckte Gewinnausschüttungen Zuwendung an Gesellschafter/Mitglied Bsp.: Überhöhte Vergütung, zinsloses Darlehen, Darlehen ohne Sicherheit Häufiger Fall in der Praxis Zuwendung an einen Empfänger, der dem Gesellschafter/Mitglied nahe steht 10
12 Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung Grundsatz: Zeitnahe Mittelverwendung, 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO Ausnahme: Zulässige Rücklagen, 62 AO Rücklagen Zeitnah: Verwendung bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderoder Wirtschaftsjahres Verwendung zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Nachhaltige Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke ohne Rücklage nicht möglich 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Rücklage zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern 62 Abs. 1 Nr. 3, 4 AO Freie Rücklagen Bis zu 1/3 der Überschüsse aus VuV, Kapitalerträge Bis zu 10% der Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs, Gewinne des wgb und der Zweckbetriebe Rücklage zum Erhalt der Beteiligungsquote 11
13 Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit Ausschließlichkeit gem. 56 AO bedeutet: Eine gemeinnützige Körperschaft darf nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen Verstoß z.b. bei Verfolgung nicht satzungsmäßiger Zwecke Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke Verfolgung politischer Zwecke 12
14 Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit Verstoß bei Verfolgung nicht satzungsmäßiger Zwecke Verstoß liegt auch vor, wenn der verfolgte Zweck ein steuerbegünstigter Zweck ist Ist die Verfolgung eines Zwecks beabsichtigt, der nicht in der Satzung benannt ist, ist zunächst eine Satzungsänderung erforderlich. Ansonsten: Verfolgung des anderen Zwecks = Mittelfehlverwendung 13
15 Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit Verstoß bei Verfolgung wirtschaftlicher/politischer/ vermögensverwaltender Zwecke Neue funktionale Geprägetheorie Wirtschaftliche / politische / vermögensverwaltende Tätigkeit darf nicht zum Selbstzweck der Körperschaft erstarken Bewertungskriterien: Zeitaufwand, Personalaufwand, übernommene Risiken Anders als früher: Auch umfangreiche Mittelbeschaffung zulässig, sofern dienende Funktion für den gemeinnützigen Zweck 14
16 Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit Unmittelbarkeit gem. 57 AO bedeutet: Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen Ausnahme: 58 Nr. 1 oder Nr. 2 AO (Mittelweiterleitung) Vorsicht bei finanzieller Unterstützung von Projekten im Ausland! Entweder (unmittelbar) selbst das Projekt durchführen oder die Mittel an eine Körperschaft im Ausland nach 58 Nr. 1 AO (Satzungszweck!) weiterleiten 15
17 Aktuelle Fälle Verstoß gegen förderungswürdige Zweckverfolgung Förderung der Allgemeinheit (auf geistigem, sittlichem oder materiellen Gebiet) Gleichheitsgrundsatz erfordert Förderung von Männern und Frauen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Widerlegbare Vermutung der Verfassungsschädlichkeit Führt automatisch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung Rechtswidrige Handlung der Körperschaft bzw. seiner Repräsentanten Straftaten, auch Nichtbefolgung polizeilicher Anordnung 16
18 II. Welche Auswirkungen hat der Verlust auf die aktuelle Situation?
19 Einmaliger Verstoß oder Dauerverstoß? Beispiel Rechtsfolge Einmaliger Verstoß Einmalige Zahlung eines überhöhten Honorars Einmaliger Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Entzug der Gemeinnützigkeit nur für das Jahr des Verstoßes Dauerverstoß Verfolgung politischer/ wirtschaftlicher Zwecke Mittelfehlverwendung in Form eines ungesicherten Darlehens für die Dauer der Darlehenslaufzeit (FA) Entzug der Gemeinnützigkeit ggf. über Jahre hinweg 18
20 Antrag gem. 60a AO Frage: Und was ist, wenn ich auf laufende Spenden angewiesen bin? Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nur auf der Grundlage der Anlage zum KSt-/Freistellungsbescheid oder des Bescheids gem. 60a AO Vor.: Formelle Satzungsmäßigkeit Die Satzung muss den Anforderungen der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu 60 AO entsprechen. Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ( 60a AO) Auf Antrag oder Von Amts wegen gem. 60a Abs. 2 Nr. 2 AO: bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist 19
21 02. März 2017 Bitte Text einfügen 20
22 Antrag gem. 60a AO Lösung Die Mittel des Vereins wurden für einen anderen Zweck verwendet Finanzamt erkennt darin eine Mittelfehlverwendung Der Verein wird 2016 als körperschaftsteuerpflichtig veranlagt, d.h. die Gemeinnützigkeit wird für 2016 entzogen Wegen einer einmaligen Mittelfehlverwendung im Jahr 2016 kein Dauerverstoß, der auch 2017 vorläge Wenn die Satzung im Jahr 2017 der Mustersatzung entspricht, erlässt das Finanzamt mit der Veranlagung für 2016 einen Bescheid gem. 60a AO 21
23 Antrag gem. 60a AO Trotz Entzugs der Gemeinnützigkeit kann ein Bescheid gem. 60a AO (für die Zukunft) erlassen werden Daher bei Entzug der Gemeinnützigkeit wegen einmaligen Verstoßes Antrag stellen! Bei Dauerverstoß dagegen Finanzverwaltung: Kein Bescheid gem. 60a AO, wenn bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des 51 AO nicht entsprechen wird 22
24 Mitteilungspflichten gegenüber Zuwendungsgeber Vorsicht bei Zuwendungen der öffentlichen Hand Im Fall des Entzugs der Gemeinnützigkeit ist zu prüfen, ob die Zuwendungen unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gewährt wurden. Falls ja, können die Zuwendungen zurückverlangt werden (Einzelfallprüfung, str. soweit Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden). 23
25 Weiterleitung des Vermögens? Frage: Muss mit dem das Vermögen an die in der Satzung genannte Empfängerkörperschaft weitergeleitet werden? Finanzamt fordert dies in Einzelfällen Streitig, wann der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gegeben ist Nicht bei einmaligem Verstoß Bei Dauerverstoß kann dies angenommen werden 24
26 III. Tipps für die Praxis
27 Tipps für die Praxis Laufende Fortbildung der verantwortlichen Personen im Gemeinnützigkeitsrecht Zusammenarbeit mit Kanzleien und Steuerberatern, die auf Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert sind Sensibles Wirtschaften (angemessene Ausgaben, Überprüfung von Verträgen durch Gemeinnützigkeitsrechtler) Vorbeugung Überlegungen zur Umstrukturierung (Auslagerung von kritischen Bereichen, Formwechsel) Hinweise des Finanzamtes ernst nehmen; frühzeitig das Gespräch suchen Hinweise des Steuerberaters ernst nehmen Ordnungsgemäße Buchhaltung 26
28 Abschließende Hinweise Nichts ist so alt wie das Recht von gestern Deshalb: Up to date bleiben im Recht der NPOs: Newsletter Nonprofitrecht aktuell In Kooperation mit der ZStV Monatlich neu Für NPOs und deren Berater Kostenlos abonnieren unter: winheller.com/newsletter 27
29 Folgen Sie uns unter: 28
30 02. März 2017 Bitte Text einfügen 29
31 ALEXANDER VIELWERTH, LL.M. oec, Diplom-Jurist Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Web:
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