Haftung im gemeinnützigen Verein. Webinar 11. April 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Haftung im gemeinnützigen Verein. Webinar 11. April 2018"

Transkript

1 Haftung im gemeinnützigen Verein Webinar 11. April 2018

2 ALEXANDER VIELWERTH, LL.M. oec Diplom-Jurist Wissenschaftlicher Mitarbeiter Vereinsrecht, Stiftungsrecht, Recht der Nonprofit-Organisationen Doktorand im Vereinsrecht an der Universität Jena WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Frankfurt a.m. 1 Inhouse-Vortrag: Haftung im gemeinnützigen BlockchainVerein

3 WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Spezialisiert auf Nonprofit-Organisationen Rechtsgebiete (Auszug): Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Steuerberatung für NPOs, Steuerstrafrecht Verbands-, Vereins-, Stiftungsrecht Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Restrukturierungen, Ausgliederungen Arbeitsrecht, Markenrecht, Bank- & Kapitalmarktrecht, IT-/IP-/Datenschutzrecht u.v.m. Aktiv im deutschen Dritten Sektor: und international: The International Society of Primerus Law Firms 2

4 Unsere Standorte HAUPTSITZ Frankfurt am Main Tower 185 Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt am Main Besprechungsräume Karlsruhe Ludwig-Erhard-Allee Karlsruhe Hamburg Neuer Wall Hamburg Berlin Unter den Linden Berlin München Nymphenburger Str München 3

5 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung V. Tipps für die Praxis 4

6 Bitte Text einfügen 5

7 Überblick I. Das System der Haftung im Verein 1. Außenhaftung des Vereins a) für Handlungen des Vorstands und sonstiger Vereinsvertreter b) für Organisationsverschulden c) für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen 2. Innenhaftung des Vorstands für sein Handeln gegenüber dem Verein 3. Außenhaftung des Vorstands II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht [ ] 6

8 I. 1. a) Außenhaftung des Vereins für Handlungen des Vorstands Außenverhältnis Verhältnis gegenüber Dritten, die dem Verein im Rechtsverkehr als Außenstehende gegenübertreten Der eingetragene Verein ist eine rechtsfähige juristische Person, die durch einen Vertreter/Repräsentanten (eine natürliche Person) handelt: durch den Vorstand oder durch andere durch Vereinssatzung berufene Vertreter Repräsentantenhaftung Handlungen des Vorstands in Ausführung einer Tätigkeit als Vorstand werden dem Verein als eigenes Handeln zugerechnet der Verein haftet für diese Handlungen seines Vorstands 7

9 I. 1. a) Außenhaftung des Vereins für Handlungen des Vorstands Rechtsfolgen: Der Verein haftet für alle rechtsgeschäftlichen und deliktischen ( 31 BGB) Verbindlichkeiten, die der Vorstand in Ausführung seines Amtes Dritten gegenüber begründet hat Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen gegenüber Dritten. Keine persönliche Haftung des Vorstands gegenüber Dritten, wenn der Vorstand in Ausführung seines Amtes Dritten gegenüber gehandelt hat Keine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten 8

10 Überblick I. Das System der Haftung im Verein 1. Außenhaftung des Vereins a) für Handlungen des Vorstands und sonstiger Vereinsvertreter b) für Organisationsverschulden c) für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen 2. Innenhaftung des Vorstands für sein Handeln gegenüber dem Verein 3. Außenhaftung des Vorstands II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht [ ] 9

11 I. 1. b) Außenhaftung des Vereins für Organisationsverschulden Organisationspflicht Vereine haben die Pflicht, für bestimmte wichtige Aufgabengebiete (z.b. Verkehrssicherungspflichten), deren Überwachung und Leitung ein besonderes Maß an Verantwortung erfordert, entweder ein Organ einzusetzen oder einen sonstigen Repräsentanten zu bestellen Verletzung von Organisationspflichten bei Unterlassen Haftung des Vereins Hintergrund: Es soll auch dasjenige schädigende Verhalten erfasst werden, das dadurch verursacht wurde, dass es der Verein versäumt hat, eine wichtige Aufgabe einem Organ oder einem sonstigen Repräsentanten zu übertragen 10

12 Überblick I. Das System der Haftung im Verein 1. Außenhaftung des Vereins a) für Handlungen des Vorstands und sonstiger Vereinsvertreter b) für Organisationsverschulden c) für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen 2. Innenhaftung des Vorstands für sein Handeln gegenüber dem Verein 3. Außenhaftung des Vorstands II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht [ ] 11

13 I. 1. c) Außenhaftung für Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen Verein haftet auch für Handlungen von Personen, die nicht Repräsentant sind, aber mit Wissen und Wollen des Vereins tätig werden Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) Werden mit Wissen und Wollen des Vereins bei der Erfüllung einer dem Verein obliegenden Pflicht selbständig tätig Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB) Werden mit Wissen und Wollen des Vereins weisungsgebunden in dessen Interesse tätig (z.b. Arbeitnehmer) 12

14 Überblick I. Grundsätzliche Haftungssystematik im Verein 1. Außenhaftung des Vereins für Handlungen des Vorstands 2. Innenhaftung des Vorstands für sein Handeln gegenüber dem Verein 3. Außenhaftung des Vorstands II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung V. Tipps für die Praxis 13

15 I. 2. Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein Innenverhältnis = Rechtsbeziehungen zwischen Verein und Vorstand Innenhaftung Verein hält sich bei Vorstand schadlos Schadensersatzpflicht des Vorstands gegenüber dem Verein Voraussetzungen Vorstand hat bei einer Handlung in Ausführung einer Tätigkeit als Vorstand, die die Haftung des Vereins im Außenverhältnis begründet hat, schuldhaft seine Pflichten verletzt 14

16 I. 2. Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein Verschuldensmaßstab: Vorsätzliche oder fahrlässige / grob fahrlässige Verletzung der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten Pflichtenmaßstab: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands der jeweiligen Art Ermessensausübung, die einen gedanklichen Zweischritt verlangt: Angemessene Information Abwägung 15

17 16

18 17

19 Überblick I. Grundsätzliche Haftungssystematik im Verein 1. Außenhaftung des Vereins für Handlungen des Vorstands 2. Innenhaftung des Vorstands für sein Handeln gegenüber dem Verein 3. Außenhaftung des Vorstands II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung V. Tipps für die Praxis 18

20 I. 3. Außenhaftung des Vorstands Organhaftung des Vereins schließt nicht aus, dass die den Verein repräsentierenden Personen persönlich zur Haftung herangezogen werden Gesamtschuld Besondere Haftungstatbestände notwendig: Unerlaubte Handlungen ( 823 BGB) Verletzung steuerrechtlicher Pflichten ( 69, 34 AO) Unterlassene Stellung eines Insolvenzantrages ( 42 Abs. 2 BGB ) Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ( 266a StGB i.v.m. 823 Abs. 2 BGB) Vorsätzliche Nichtabführung der Beiträge Haftung der Liquidatoren ( 53 BGB) Haftung in Umwandlungsfällen ( 25 UmwG) 19

21 I. 3. Außenhaftung des Vorstands Persönliche Haftung des Vorstands aus vertraglicher Pflichtverletzung ( 280, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) Bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder Bei eigenem wirtschaftlichem Interesse des Vorstands Sog. Durchgriffshaftung Wenn rechtliche Verschiedenheit zwischen dem Verein als juristische Person und den handelnden Personen einen Rechtsmissbrauch bedeuten würde 20

22 I. 3. Außenhaftung des Vorstands Insbesondere: Haftung wegen Verletzung steuerrechtlicher Pflichten ( 69, 34 AO) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten (Finanzverwaltung geht i.d.r. von grober Fahrlässigkeit aus) ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstand treffen steuerrechtlich die gleichen Pflichten und Haftungsrisiken wie vergüteten Vorstand oder GmbH- Geschäftsführer Verschulden entfällt nicht wegen mangelnder Kenntnisse und Erfahrungen Haftung für den beim Fiskus eingetretenen Vermögensschaden Betrag, der infolge der Verletzung der steuerlichen Pflichten nicht entrichtet worden ist Ermessen der Haftungsinanspruchnahme bei mehreren Haftenden ( 191 AO) z.b. unterschiedlicher Grad des Verschuldens bei mehreren in Betracht kommenden Vorstandsmitgliedern Hier ggf. relevant, ob Ehrenamt oder Vergütung 21

23 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung V. Tipps für die Praxis 22

24 II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit 31a Abs. 1 BGB Haftungsbegrenzung gegenüber dem Verein Innenverhältnis Haftung gegenüber Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 31a Abs. 2 BGB Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten Außenverhältnis/ Durchgriffshaftung Vorstand kann vom Verein Befreiung von der gegenüber Drittem bestehenden Verbindlichkeit verlangen Aber: Keine Haftungsmilderung gegenüber Dritten! 23

25 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung V. Tipps für die Praxis 24

26 III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht Tatsächliche Geschäftsführung entspricht nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften oder der Satzung Anderweitige Verwendung gemeinnützigkeitsrechtlich gebundener Mittel (Mittelfehlverwendung) Deckung von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/in der Vermögensverwaltung mit Mitteln aus dem ideellen Bereich Begünstigungen an Mitglieder/Stifter/Gesellschafter Zahlung einer Vorstandsvergütung trotz fehlender Regelung in der Vereinssatzung Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, insbesondere Fehlen einer Sphäreneinteilung 25

27 III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht Spendenhaftung ( 10b Abs. 4 EStG) Sowohl Aussteller als auch Veranlasser haften Vorsätzlich oder grob fahrlässig Verschulden des StB wird zugerechnet, (vgl. FG Berlin-Brandenburg v , 6 K 9244/11) Haftungshöhe: 30% des zugewendeten Betrags bei Einkommen-/Körperschaftsteuer 15% des zugewendeten Betrags bei Gewerbesteuer Inhaftnahme Durch Haftungsbescheid ( 191 AO) Nur zulässig, wenn auf Spenderseite ein Steuerschaden eingetreten ist 26

28 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung 1. Regelungen in der Satzung 2. D&O-Versicherung 3. Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 4. Einschaltung sachverständiger Berater V. Tipps für die Praxis 27

29 IV. 1. Risikobegrenzung durch Regelungen in der Satzung Haftungsbeschränkung für Vorstände, die eine Vergütung erhalten Ausschluss der (Innen-)Haftung des Vorstands aufgrund leichter Fahrlässigkeit kann durch die Satzung erfolgen Abwälzen der (Außen-)Haftung des Vorstands aufgrund leichter Fahrlässigkeit durch die Satzung auf den Verein (Freistellung) Delegation auf besonderen Vertreter i.s.v. 30 BGB Str. wie weit über Geschäfte der laufenden Verwaltung hinaus Ressortverteilung bei mehrgliedrigen Organen Einschränkung der Haftung der einzelnen Organmitglieder ggü. dem Verein Jedes Organmitglied für sein Ressort verantwortlich Einschränkungen: Auswahl ungeeigneter Personen: keine Haftungsbefreiung Grundsatz der Gesamtverantwortung der Organe: Überwachungsverpflichtung 28

30 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung 1. Regelungen in der Satzung 2. D&O-Versicherung 3. Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 4. Einschaltung sachverständiger Berater V. Tipps für die Praxis 29

31 IV. 2. Risikobegrenzung durch D&O-Versicherung Eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) kann das persönliche Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder erheblich mindern Für Entscheidung, ob eine solche Versicherung abgeschlossen werden soll, ist die Mitgliederversammlung zuständig Problem: Hohe Beiträge Gemeinnützigkeitsrechtlich ggf. bei kleinen Organisationen problematisch (Verwaltungskostenquote) Zusätzlich: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für weitere Mitarbeiter 30

32 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung 1. Regelungen in der Satzung 2. D&O-Versicherung 3. Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 4. Einschaltung sachverständiger Berater V. Tipps für die Praxis 31

33 IV. 3. Risikobegrenzung durch Ausgliederung Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Verein Bergen oft wesentlich höhere Haftungsrisiken, Gerade bei ehrenamtlichem Vorstand problematisch Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf Tochter-Kapitalgesellschaft (z.b. GmbH) ausgliedern Risiken liegen dann bei der GmbH und ihrer Geschäftsführung und nicht mehr unmittelbar bei der gemeinnützigen Organisation Aber: ggf. konzernrechtliche Haftungstatbestände beachten Evtl. bestehende Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden so in die Vermögensverwaltung verschoben Vorsicht: Auch in der Vermögensverwaltung dürfen nicht dauerhaft Verluste gemacht werden Professionalisierung durch vergütete Geschäftsführer 32

34 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung 1. Regelungen in der Satzung 2. D&O-Versicherung 3. Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 4. Einschaltung sachverständiger Berater V. Tipps für die Praxis 33

35 IV. 4. Einschaltung sachverständiger Berater Organe können sich durch Einschaltung von Beratern von der eigenen Haftung befreien Beispiel: Übertragung der Buchhaltung auf Steuerberater Gerade ehrenamtlich tätige Vorstände von Vereinen müssen und können nicht alles wissen Wenn der Vorstand eine Entscheidung selbst nicht pflichtgemäß treffen kann, besteht aber die Verpflichtung, fachkundigen Rat einzuholen Pflicht zum ordentlichen und gewissenhaften Handeln wird zur Pflicht, den Berater ordentlich und gewissenhaft zu überwachen 34

36 Überblick I. Das System der Haftung im Verein II. Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit III. Typische Haftungsfälle im Gemeinnützigkeitsrecht IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung V. Tipps für die Praxis 35

37 V. Tipps für die Praxis Laufende Fortbildung der verantwortlichen Personen im Vereinsrecht und im Gemeinnützigkeitsrecht Zusammenarbeit mit Kanzleien und Steuerberatern, die auf Vereinsund/oder Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert sind Sensibles Wirtschaften (angemessene Ausgaben, Verträge durch Berater überprüfen) Vorbeugung Überlegungen zur Umstrukturierung (Auslagerung von kritischen Bereichen, Formwechsel) Hinweise des Finanzamtes ernst nehmen Satzung beachten Hinweise des Anwalts/Steuerberaters ernst nehmen Ordnungsgemäße Buchhaltung 36

38 Abschließende Hinweise Nichts ist so alt wie das Recht von gestern Deshalb: Up to date bleiben im Recht der NPOs: Newsletter Nonprofitrecht aktuell In Kooperation mit der ZStV Monatlich neu Für NPOs und deren Berater Kostenlos abonnieren unter: winheller.com/newsletter 37

39 Folgen Sie uns unter: 38

40 Bitte Text einfügen 39

41 ALEXANDER VIELWERTH, LL.M. oec Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Web:

Vergütung in NPOs Ansprüche, Mindestlohn und Entgelttransparenz. Webinar

Vergütung in NPOs Ansprüche, Mindestlohn und Entgelttransparenz. Webinar Ansprüche, Mindestlohn und Entgelttransparenz Webinar 03.05.2018 BENJAMIN PFAFFENBERGER Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Arbeitnehmerdatenschutz, Sozialversicherungsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Verlust der Gemeinnützigkeit. Webinar 5. Juli 2018

Verlust der Gemeinnützigkeit. Webinar 5. Juli 2018 Verlust der Gemeinnützigkeit Webinar 5. Juli 2018 ALEXANDER VIELWERTH, LL.M. oec Diplom-Jurist Wissenschaftlicher Mitarbeiter Vereinsrecht, Stiftungsrecht, Recht der Nonprofit-Organisationen Doktorand

Mehr

Spendensammeln via Kryptowährung. 9. August 2018

Spendensammeln via Kryptowährung. 9. August 2018 Spendensammeln via Kryptowährung 9. August 2018 Philipp Hornung Rechtsanwalt Gemeinnützigkeitsrecht und Kryptowährungen WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Frankfurt a.m. 1 Inhouse-Vortrag: Spendensammeln

Mehr

Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation. Webinar

Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation. Webinar Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation Webinar 09.11.2017 BENJAMIN PFAFFENBERGER Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Arbeitnehmerdatenschutz, Sozialversicherungsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Verantwortlichkeit im Verein/Verband - Haftungsdelegation und weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Tag der Verbände

Verantwortlichkeit im Verein/Verband - Haftungsdelegation und weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Tag der Verbände - Haftungsdelegation und weitere Gestaltungsmöglichkeiten Tag der Verbände 22.11.2018 Johannes Fein Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gemeinnützigkeitsrecht, Steuerrecht, Vereins- und Verbandsrecht,

Mehr

Risiken im Ehrenamt

Risiken im Ehrenamt Risiken im Ehrenamt Typische Haftungsrisiken für Vorstände Überschreiten der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Verletzung gesetzlich zugewiesener Pflichten

Mehr

Aufgaben eines Vorsitzenden

Aufgaben eines Vorsitzenden Aufgaben eines Vorsitzenden Vorsitzender eingetragen nach BGB 26 26 Vorstand und Vertretung (1) 1. Der Verein muss einen Vorstand haben. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;

Mehr

Datenschutz ab Mai Wie müssen NPOs mit Kunden- und Mitgliederdaten umgehen?

Datenschutz ab Mai Wie müssen NPOs mit Kunden- und Mitgliederdaten umgehen? Wie müssen NPOs mit Kunden- und Mitgliederdaten umgehen? OLGA STEPANOVA Rechtsanwältin Head of IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht, Wirtschaftsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Frankfurt

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

Online Seminar Buchholz Fachinformationsdienst GmbH. Stiftungs- und Vereinsrecht

Online Seminar Buchholz Fachinformationsdienst GmbH. Stiftungs- und Vereinsrecht Online Seminar Buchholz Fachinformationsdienst GmbH Stiftungs- und Vereinsrecht 27. August 2009 Petra Oberbeck Rechtsanwältin, Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) Vereinsrecht Stiftungsrecht Änderungen im Vereinsrecht:

Mehr

Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.

Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v. Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v. Ein Land, 2 Küsten und 35.000 Kleingärtner und in Deutschland ganz oben News für Verbände und Vereine Haftung im Verein Landesverband Schleswig-Holstein

Mehr

Die Haftung von Vereinsvorständen

Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Informationsveranstaltung der Großen Kreisstadt Wertheim, Dienstag 31. März 2009 Thema: Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Gliederung

Mehr

Vereinsrecht. Fördervereine Feuerwehr Meinersen, den

Vereinsrecht. Fördervereine Feuerwehr Meinersen, den Vereinsrecht Fördervereine Feuerwehr Meinersen, den 05.12.2007 Vereinsrecht - Inhalt Begriff des Fördervereins Bedeutung der Rechtsfähigkeit Entstehung des eingetragenen Vereins Die Vereinssatzung Organe

Mehr

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen Gemeinnützige Vereine und Stiftungen Erfolgreich gründen und Führen von Dr. Michael Sommer Dr. Ralf Stefan Werz Dr. Benjamin Leuchten I.Auflage, 2013 C.H.BECK o f rztf JvT.ltyV Inhalt l&tes 1. Kapitel

Mehr

Haftungsrisiken von eingetragenen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern HAFTUNGSRECHT FÜR VEREINE

Haftungsrisiken von eingetragenen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern HAFTUNGSRECHT FÜR VEREINE Haftungsrisiken von eingetragenen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern HAFTUNGSRECHT FÜR VEREINE ANWALTSKANZLEI PFLEIDERER Erfolg hat, wer sich als Teil der Lösung versteht. 2 AGENDA I. Grundsätzliches

Mehr

Herzlich willkommen zur redmark Online-Schulung: Grundlagen der Vorstandshaftung

Herzlich willkommen zur redmark Online-Schulung: Grundlagen der Vorstandshaftung Herzlich willkommen zur redmark Online-Schulung: Grundlagen der Vorstandshaftung mit Stefan Wagner, Dresden 1 Grundlagen der Vorstandshaftung - die Themen... 1. Hafte ich als Vorstand des Vereins? 2. Das

Mehr

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016

Mehr

Satzung des Vereins Kronsbären

Satzung des Vereins Kronsbären Satzung des Vereins Kronsbären 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kronsbären. Der Verein soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn Tel.: (0228) 46 60 25 Fax: (0228) 46 07 08 E-Mail: toedtmann@ehm-kanzlei.de www.ehm-kanzlei.de

Mehr

Haftungsverhältnisse im Verein Recht verständlich e. V.

Haftungsverhältnisse im Verein Recht verständlich e. V. Haftungsverhältnisse im Verein Recht verständlich e. V. Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Eine persönliche Haftung des Vorstandes kommt nur in Betracht, wenn er gegen seine Pflichten in vorwerfbarer

Mehr

Bundesverband der BUNTE KREIS. Mögliche Rechtsformen einer Nachsorgeeinrichtung

Bundesverband der BUNTE KREIS. Mögliche Rechtsformen einer Nachsorgeeinrichtung Bundesverband der BUNTE KREIS Mögliche Rechtsformen einer Nachsorgeeinrichtung Stiftung ggmbh Arbeitsgemeinschaft BGB Gesellschaft Aktiengesellschaft eingetragener Verein nicht rechtsfähiger Verein Was

Mehr

Haftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars

Haftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars Haftung des Verantwortlichen Aktuars Dr. Georg Thurnes 4. IVS-Forum, Baden-Baden, 29. Oktober 2009 Agenda A. Allgemeines B. Haftung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) III. Gesetzliche Regelungen

Mehr

Hoppetosse. Förderverein des ev. Kindergarten und Familienzentrum Villa Kunterbunt. Satzung vom

Hoppetosse. Förderverein des ev. Kindergarten und Familienzentrum Villa Kunterbunt. Satzung vom Satzung vom Förderverein Hoppetosse des ev. Kindergarten und Familienzentrum Der Verein führt den Namen: 1 Bezeichnung Förderverein Hoppetosse, des ev. Kindergarten und Familienzentrum und hat seinen Sitz

Mehr

Haftungsfalle Geschäftsführer? Wissenswertes zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Haftungsfalle Geschäftsführer? Wissenswertes zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftungsfalle Geschäftsführer? Wissenswertes zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers Ihr Referent: Name: Guido Brenke Beruf: Rechtsanwalt Kanzleisitz: Potsdam Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte:

Mehr

Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt

Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt Wirtschaftsclub Düsseldorf 17. Oktober 2017 Dr. Thomas Bunz 1 AUSTMANN & PARTNER Exklusive Boutique Kanzlei, die

Mehr

Haftung von Organmitgliedern

Haftung von Organmitgliedern Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer - insbesondere im Steuer- und Rechnungswesen - 22. April 2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflichten

Mehr

Das neue Haftungsrecht im BGB Wichtige Gesetzesänderungen 2013

Das neue Haftungsrecht im BGB Wichtige Gesetzesänderungen 2013 Das neue Haftungsrecht im BGB Wichtige Gesetzesänderungen 2013 Geringere Haftungsrisiken für Ehrenamtliche (Teil 2) Uwe Dörr 2013 ist die größte Reform des Vereins- und Gemeinnützigkeitsrechts seit 2006

Mehr

Der Verein Haftungsfragen

Der Verein Haftungsfragen Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich

Mehr

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN Aufsichtspflicht Referent: Hansjakob Faust Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht

Mehr

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken -

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - am 23. März 2017 in Huisheim, Sualafeldhalle Impulsreferat zum Ehrenamt MdL Wolfgang Fackler Rechtliche Hilfe für das Ehrenamt Joachim Fackler Stellv.

Mehr

Hiscox-Vereinskonzept. Roman Potyka 25. April 2018

Hiscox-Vereinskonzept. Roman Potyka 25. April 2018 Hiscox-Vereinskonzept Roman Potyka 25. April 2018 Herzich willkommen zum Webinar! Ihr Referent Roman Potyka Underwriter Berufliche Risiken Hiscox Deutschland 2 Agenda 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Marktsituation

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Erfolgreiche Führung eines Kleingartenvereins. Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner

Erfolgreiche Führung eines Kleingartenvereins. Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Erfolgreiche Führung eines Kleingartenvereins Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Wer sagt, ich kann nicht setzt sich nur selbst Grenzen. Rechtsgrundlagen für die Vereinsführung

Mehr

Sebastian Koch BCA Kompetenzcenter VSH / D&O

Sebastian Koch BCA Kompetenzcenter VSH / D&O Sebastian Koch BCA Kompetenzcenter VSH / D&O D&O-Versicherung Gliederung 1. Besonderheiten der D&O 2. Was ist eine Unternehmens-D&O? 3. Warum braucht ein Unternehmen eine D&O? 4. Haftungsgrundlagen a)

Mehr

Newsletter

Newsletter Newsletter 01.10.2014 Inhalt: Spendenrecht... 2 Haftungsbegrenzung isd. 31 BGB... 4 Pflege von Sportanlagen... 5 Spendenrecht Bereits seit dem 01.01.2000 ist das sog. Durchlaufspendenverfahren abgeschafft;

Mehr

Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner

Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Tochter-GmbH Für welchen Zweck gründet man eine Tochter GmbH (Beispiele) Ø Ausgliederung umgrenzter Tätigkeiten Ø Durchführung eines jährlichen

Mehr

Besteuerung im Krankenhaus

Besteuerung im Krankenhaus Ursula Augsten Ralph Bartmuß Stephan Rehbein Alexandra Sausmekat Besteuerung im Krankenhaus GABLER Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 11 Bearbeiterverzeichnis 13 1 Rechtliche Erscheinungsformen

Mehr

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Folie 41 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine gesellschaftsrechtliche Mischform, 278 ff. AktG. Struktur Es bestehen zwei Gesellschaftergruppen: 1. Komplementäre,

Mehr

Haftungsrechtliche Regeln für Kuratoriumsmitglieder von privatrechtlichen gemeinnützigen Stiftungen

Haftungsrechtliche Regeln für Kuratoriumsmitglieder von privatrechtlichen gemeinnützigen Stiftungen Haftungsrechtliche Regeln für Kuratoriumsmitglieder von privatrechtlichen gemeinnützigen Stiftungen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Haftungsrechtliche Regeln für Kuratoriumsmitglieder von privatrechtlichen

Mehr

EKI Die Schlümpfe e.v. Franz-Wolter-Str München. Tel.: 089 / Die Schlümpfe e.v. Satzung

EKI Die Schlümpfe e.v. Franz-Wolter-Str München. Tel.: 089 / Die Schlümpfe e.v. Satzung EKI Die Schlümpfe e.v. Franz-Wolter-Str. 42 81925 München Tel.: 089 / 95 76 07 34 Die Schlümpfe e.v. Satzung München, April 2007 1 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Eltern-Kind-Initiative

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Vorstandshaftung bei den Krankenkassen

Vorstandshaftung bei den Krankenkassen Vorstandshaftung bei den Krankenkassen von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Folie 2 Einführung Jeder Mensch macht Fehler Manche kosten (viel) Geld Manche haben andere Folgen Wer Verantwortung trägt

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Fortbildungsbescheinigung

Fortbildungsbescheinigung Stefan Winheller LL.M. Tax hat im Jahr 2015 Frankfurter Steuerfachtag 2015 Institut der Steuerberater in Hessen e.v., Frankfurt am Main; 5 Stunden; 27.01.2015 Frankfurter Nachfolgetag 2015 Institut der

Mehr

Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten

Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten 1 Name, Sitz und Trägerschaft (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dorumer Amtsgarten. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt

Mehr

A. Satzungsänderung notwendig, wenn Vereinsvorstand Vergütung erhält - spätestens bis Ende 2009

A. Satzungsänderung notwendig, wenn Vereinsvorstand Vergütung erhält - spätestens bis Ende 2009 A. Satzungsänderung notwendig, wenn Vereinsvorstand Vergütung erhält - spätestens bis Ende 2009 Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig und wird hierfür nicht bezahlt. Erhalten

Mehr

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftung des GmbH-Geschäftsführers A. K Schuler Integrierte Managementsysteme Rathausstraße 22 82194 Gröbenzell Tel.: 08142-504288 ims@prozess-effizienz.de Rechtliche Grundlagen Organschaftliche Stellung

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht

Vereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht Vereinsrecht Gesetzliche Grundlagen 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch Definition eines Vereins nach BGB Ein Verein ist: ein freiwilliger auf eine gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

Satzung. 1 Vereinsname, Sitz. Er soll ins Vereinregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. 2 Geschäftsjahr. 3 Zweck des Vereins

Satzung. 1 Vereinsname, Sitz. Er soll ins Vereinregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. 2 Geschäftsjahr. 3 Zweck des Vereins Satzung 1 Vereinsname, Sitz Der Verein trägt den Namen Gleis 1 Kulturbahnhof Bad Salzuflen Er soll ins Vereinregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Vereinssitz ist 32105 Bad Salzuflen,

Mehr

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft Der Vorstand einer Aktiengesellschaft Vertrag und Haftung von Vorstandsmitgliedern Bearbeitet von Gerd Raguß 2., aktualisierte Aufl. 2009. Buch. xiv, 310 S. Hardcover ISBN 978 3 540 70640 3 Format (B x

Mehr

Rechte und Pflichten des Vorstands

Rechte und Pflichten des Vorstands Rechte und Pflichten des Vorstands Ein Onlineseminar der Vereinigung der Waldorfkindergärten Landesregion Bayern Am 19. Juni 2017 Referent: RA Martin Malcherek LMR Rechtsanwälte Rheinallee 3d 55116 Mainz

Mehr

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich

Mehr

Automotive Webinar Q4/2015

Automotive Webinar Q4/2015 Automotive Webinar Q4/2015 Aktuelles zur Managerhaftung Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger November 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate

Mehr

D&O VERSICHERUNG WER ENTSCHEIDET, HAFTET!

D&O VERSICHERUNG WER ENTSCHEIDET, HAFTET! WER ENTSCHEIDET, HAFTET! Fairsicherungsladen Frankfurt Versicherungsmakler GmbH Kaiserstraße 53 60329 Frankfurt Tel.: (069) 43 08 90-30 Fax: (069) 43 08 90-40 kontakt@fairsicherungs-laden.de http://https://www.fairsicherungs-laden.de

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn Tel.: (0228) 46 60 25 Fax: (0228) 46 07 08 E-Mail: toedtmann@ehm-kanzlei.de www.ehm-kanzlei.de

Mehr

Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. INTECON-Kommunalseminar

Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. INTECON-Kommunalseminar Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin INTECON-Kommunalseminar 25.01.2017, Melle Aufbau 2 Gesetze AktG GmbHG Mitbestimmungsgesetze KonTraG

Mehr

Kein Vorstand und nun? Rechtliche Konsequenzen

Kein Vorstand und nun? Rechtliche Konsequenzen Kein Vorstand und nun? Rechtliche Konsequenzen Rechtsanwalt Christian Goergens Hannover Rechtsanwalt Christian Goergens, An der Engesohde 4, 30173 Hannover, Kooperation von Vereinen Rechtsanwalt Christian

Mehr

(Kleingärtner-)verein und Rechnungsprüfgruppe/

(Kleingärtner-)verein und Rechnungsprüfgruppe/ (Kleingärtner-)verein und Rechnungsprüfgruppe/ Revision Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Seminar in Rostock am 14. September 2016 Welche Rechtsgrundlagen für Rechnungsprüfgruppe/

Mehr

Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft

Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Lazos de amistad Bänder der Freundschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung Problemfelder Wer vertritt die Gesellschaft bei Geschäften mit Dritten? Achtung:

Mehr

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v..

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. Satzung 1 Name des Vereins 1. Der Verein führt den Namen U.V.C.O. Uganda e.v. - Zukunft für Straßenkinder und Waisen in Masaka, im nachfolgenden U.V.C.O. Uganda genannt. U.V.C.O. steht für Uplift Vulnerable

Mehr

Rund ums Ehrenamt. Fragen und Antworten

Rund ums Ehrenamt. Fragen und Antworten Rund ums Ehrenamt Fragen und Antworten Stand: 10.5.2016 Inhaltsverzeichnis Haftung des Vereins... 3 Vereinsvermögen und Zahlungs(un)fähigkeit... 3 Haftung eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem außenstehenden

Mehr

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom * Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Stefan Martin Schmitt. Organhaftung und D&O-Versicherung. Zu haftungs- und deckungsrechtlichen Problemen der Managementhaftung UTZ

Stefan Martin Schmitt. Organhaftung und D&O-Versicherung. Zu haftungs- und deckungsrechtlichen Problemen der Managementhaftung UTZ Stefan Martin Schmitt Organhaftung und D&O-Versicherung Zu haftungs- und deckungsrechtlichen Problemen der Managementhaftung UTZ Herbert Utz Verlag München INHALTSÜBERSICHT VORWORT III ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Mehr

6. Kapitel. Inhaltsübersicht. Haftungsnormen (speziell für Leitungsorgane) A. Außenhaftung ( Durchgriffshaftung für Organe) B.

6. Kapitel. Inhaltsübersicht. Haftungsnormen (speziell für Leitungsorgane) A. Außenhaftung ( Durchgriffshaftung für Organe) B. 6. Kapitel Inhaltsübersicht VI. Haftungsnormen (speziell für Leitungsorgane) A. Außenhaftung ( Durchgriffshaftung für Organe) B. Innenhaftung 6. Kapitel, Seite 1 von 8 VI. Haftungsnormen (speziell für

Mehr

Ihr Referent. Dr. Frank Weller Dr. Frank Weller

Ihr Referent. Dr. Frank Weller Dr. Frank Weller Haftung im Verein Dr. Frank Weller Europäisches Institut für das Ehrenamt Inh. Dr. Frank Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt

Mehr

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 17.06.2008 Haftung für Dritte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Haftung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13537 16. Wahlperiode 22. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/10120 Entwurf

Mehr

Haftung im Ehrenamt

Haftung im Ehrenamt 15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:

Mehr

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 10.07.2012 831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152

Mehr

Satzung. Des. in der Fassung vom 14. November Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr

Satzung. Des. in der Fassung vom 14. November Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr Satzung Des FC Bayern-Fanclubs Roter Turm Wasserburg am Inn e.v. in der Fassung vom 14. November 2014. 1 Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen FC Bayern-Fanclub Roter Turm

Mehr

Bürgerschützenverein 1605 Nordkirchen

Bürgerschützenverein 1605 Nordkirchen , den 09. April 2017 Satzung Bürgerschützenverein 1605 1: Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Bürgerschützenverein, Gründungsjahr 1605, ist ein Verein zu Pflege des Brauchtums und der Geselligkeit. Der

Mehr

Verband Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen

Verband Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen Satzung des Verbands Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen e.v. 1 Name, Sitz 1) Der Verein trägt den Namen Verband Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen

Mehr

Willkommen zum Vortrag Vermögensschadenhaftpficht und D&O- Versicherung

Willkommen zum Vortrag Vermögensschadenhaftpficht und D&O- Versicherung Willkommen zum Vortrag Vermögensschadenhaftpficht und D&O- Versicherung Wer sind wir? Die Bernhard Assekuranz ist seit 1950 Partner von Vereinen, Verbänden und Organisationen (seit 1975 mit einer eigenen

Mehr

Die wichtigsten Informationen über Aufgabenbereiche, Pflichten und Haftungsrisiken

Die wichtigsten Informationen über Aufgabenbereiche, Pflichten und Haftungsrisiken GmbH-Geschäftsführer Die wichtigsten Informationen über Aufgabenbereiche, Pflichten und Haftungsrisiken Im Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Leitung der Gesellschaft ( 37 I GmbHG). Damit

Mehr

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler

Mehr

Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v.

Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v. Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v., hat seinen Sitz in Schwalmtal und ist in das zuständige Vereinsregister

Mehr

Zurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges.

Zurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges. Zurechnung Rechtshandlung Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz Hilfspersonen Zurechnungsnorm Vertreter 164 BGB Vertreter 166 I BGB Erfüllungsgehilfe/ ges.vertreter 278 BGB Besitzdiener 855 BGB Organzurechnung

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr

Mehr

Best Pratice Spielräume und Fallstricke in der Praxis Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Das Aufsichtsratsmandat im öffentlichen Unternehmen

Best Pratice Spielräume und Fallstricke in der Praxis Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Das Aufsichtsratsmandat im öffentlichen Unternehmen Best Pratice Spielräume und Fallstricke in der Praxis Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Das Aufsichtsratsmandat im öffentlichen Unternehmen 24.11.2017, Düsseldorf Aufbau Was kann das Aufsichtsratsmitglied

Mehr

Mandanteninformation

Mandanteninformation Mandanteninformation Gemeinnützigkeitsrecht nach dem Gesetz zur Stärkung Ehrenamts seit dem 1. Januar 2013 1. Änderungen der Abgabenordnung Nachweis der Hilfebedürftigkeit vereinfacht 53 AO) Eine mildtätige

Mehr

Risikomanagement für den Architekten

Risikomanagement für den Architekten Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person

Mehr

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts 7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus

Mehr

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken zwischen der EuroCommand GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB 143135), Überseeallee 1, 20457 Hamburg, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten

Mehr

Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld

Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein TSV Bitzfeld e.v.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Register Nr: VR

Mehr

Satzung des JUG Saxony e.v.

Satzung des JUG Saxony e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "JUG Saxony". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.v." im Namen. 2. Der Sitz des Vereins

Mehr

Satzung. des Vereins Uhlenbusch. 1 Name und Sitz

Satzung. des Vereins Uhlenbusch. 1 Name und Sitz Satzung des Vereins Uhlenbusch 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Uhlenbusch. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.. (2) Sitz des Vereins ist Bosau. (3)

Mehr

KURZ & BÜNDIG Rechte des Vereinsmitglieds: Pflichten des Vereinsmitglieds: Haftung für Schulden: Innenhaftung des Vereinsmitglieds:

KURZ & BÜNDIG Rechte des Vereinsmitglieds: Pflichten des Vereinsmitglieds: Haftung für Schulden: Innenhaftung des Vereinsmitglieds: KURZ & BÜNDIG Rechte des Vereinsmitglieds: Verbunden mit der Mitgliedschaft im Verein ist das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und ein entsprechendes Abstimmungsrecht. Daraus ergibt sich

Mehr

Herzlich Willkommen. zum. 1. Non-Profit-Dialog

Herzlich Willkommen. zum. 1. Non-Profit-Dialog Non Profit Dialog 26.05.2011 Herzlich Willkommen zum 1. Non-Profit-Dialog Seite 2 Steuer- und Seite 3 Steuer- und Steuerliche Haftungstatbestände für Vereinsorgane Vertreterhaftung für Steuerschulden Veranlasserhaftung

Mehr

Rufen Sie uns an

Rufen Sie uns an Geschäftsführerhaftung Als Geschäftsführer können Sie der GmbH (Innenhaftung) oder auch Dritten (Außenhaftung) gegenüber persönlich und mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Rechtsgrundlage für

Mehr