A. Satzungsänderung notwendig, wenn Vereinsvorstand Vergütung erhält - spätestens bis Ende 2009
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- Lieselotte Abel
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1 A. Satzungsänderung notwendig, wenn Vereinsvorstand Vergütung erhält - spätestens bis Ende 2009 Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig und wird hierfür nicht bezahlt. Erhalten Vorstandsmitglieder jedoch ohne eine satzungsmäßige Grundlage eine Vergütung, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Die Organe des Vereins handeln pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. In die Satzung müssen auch Regelungen aufgenommen werden, wenn Vergütungen über Aufrechnungen oder Rückspenden vereinbart werden, die nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist nach einem aktuellen BMF- Schreiben aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Hintergrund diese Terminaufschubs ist die Einführung des Ehrenamtsfreibetrags von EUR 500 nach 3 Nr. 26 EStG. Den hatten gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Praxishinweis: Dies ist bereits die dritte Fristverlängerung des BMF. Im Anwendungsschreiben zur Ehrenamtspauschale vom November 2008 durfte 3 Nr. 26a EStG bei Vergütungen an Vorstandsmitglieder verwendet werden, sofern die Satzung bis zum entsprechend geändert wurde. Dieser Termin wurde dann auf Ende Juni und nunmehr auf den verlängert. B. Einseitige umsatzsteuerliche Begünstigung der Wohlfahrtsverbände verstößt eventuell gegen Gemeinschaftsrecht Die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit ( 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG)). 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zählt die Verbände der freien Wohlfahrtspflege abschließend auf. Dazu gehören unter anderem das Diakonische Werk, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz und die Arbeiterwohlfahrt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen verstößt diese Beschränkung aber gegen Gemeinschaftsrecht. Im vorliegenden Fall ging es um drei Leistungen eines steuerbegünstigten Vereins, einen Haus-Notruf-Dienst einen ärztlichen Notdienst und. einen Menüservice.
2 Das FG geht bei diesen Leistungen detailliert auf die umsatzsteuerliche Bewertung nach deutschem Recht und Gemeinschaftsrecht ein (Urteil vom , Az: 5 K 132/03. Der Haus-Notruf-Dienst ist - so das FG - nicht nach 4 Nummer 18 UStG steuerbefreit, weil der Verein nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gehört. Diese Beschränkung auf die in 23 UStDV genannten Verbände verstößt aber nach Auffassung des FG gegen Gemeinschaftsrecht. Begründung: Der nationale Gesetzgeber dürfe gleichartige Tätigkeiten ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandeln. Gemeinnützige Körperschaften, die gleichartige Tätigkeiten wie die genannten Verbände ausüben, könnten sich deswegen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht (sprich die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie/MwStSystRL) berufen. Wichtig: Steuerbefreit sind nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen; einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Diese Regelung hat der deutsche Gesetzgeber nach Ansicht des FG nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt. Deswegen könne sich ein Unternehmer auf die für ihn günstigere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts berufen. Der Haus-Notruf-Dienst ist - so das FG - eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne der MwStSystRL. Das FG bezieht sich bei der Auslegung der EU-Regelung auf die Zweckbetriebsdefinition der 65 Nummer 1, 66 Abgabenordnung (AG). Der Verein hatte nachgewiesen, dass die Teilnehmer des Haus-Notruf-Dienstes zu mehr als zwei Dritteln älter als 75 Jahre waren, also hilfsbedürftig im Sinn des 53 AG. Der Verein hat also mildtätige Zwecke ausgeführt. Es handelt sich beim Haus-Notruf-Dienst deswegen um einen Zweckbetrieb im Sinne des 66 AG. Damit entspricht der den Anforderungen der MwStSystRL und ist umsatzsteuerbefreit. Ärztlicher Notdienst Für den ärztlichen Notdienst gilt das Gleiche wie für den Haus-Notruf-Dienst. Es handelt sich nach Ansicht des PG auch hier um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen nach Artikel 132 Abs. 1 g der MwStSystRL. Die Befreiungsregelung des 4 Nummer 18 UStG greife dagegen nicht, weil der Verein nicht im Katalog des 23 UStDV aufgeführt sei. Beim Notdienst des Vereins handle es sich um keinen reinen Fahrdienst für die Notarzttätigkeit, wie er zum Beispiel auch von einem Taxifahrer wahrgenommen werden könnte. Der Verein nutze für diese Tätigkeit vielmehr ein Rettungsfahrzeug, das umfassend mit einer Reihe von medizinischen Gerätschaften (EKG, Defibrillator etc.) sowie mit Blaulicht und Signalhorn ausgestattet ist. Der Fahrer des Fahrzeugs hat zudem eine Ausbildung als Rettungssanitäter/-assistent und kann als rechte Hand des Notarztes angesehen werden. Keine Rolle spielt, dass die Vergütung vom Notarzt an den Verein entrichtet wird, denn der Arzt erhält die entsprechende Pauschale seinerseits von den
3 Krankenkassen erstattet. Umsatzsteuerlich kommt es im Übrigen allein auf die Tätigkeit des Vereins an. Bei dieser handelt es sich um eine mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung im Sinne des Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL. Menüservice Für einen Menüservice ("Essen auf Rädern") gilt die Befreiung nicht. Nach Ansicht des FG handelt es sich hier um keine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung nach der MwStSystRL. Ein Menüservice wird nämlich regelmäßig nicht nur für alte, behinderte und kranke Personen ausgeführt, sondern auch für andere Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Nur wenn der Mahlzeitendienst in besonderem Maße hilfsbedürftigen Personen im Sinn des 53 AG dient, ist er ein Zweckbetrieb. Es greift dann der ermäßigte Steuersatz nach 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung liegt im Urteilsfall aber nicht vor. Wichtig: Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: XI R 46/08). C. Haftung für Vereinsvorstände entschärft? Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen fördern. Dafür sollen die Haftungsrisiken für die Mitglieder des Vereinsvorstands begrenzt werden. Gewährleisten soll dies ein neuer 31 a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er soll wie folgt lauten: : 31a BGB 31 a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die EUR 500 jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wichtig: Das Gesetz erfasst nur den Vorstand nach 26 BGB. Nicht tangiert sind die Mitglieder des erweiterten Vorstands und andere Amtsträger, zum Beispiel Abteilungsleiter, auch wenn sie laut Satzung bestellt werden. Die regelung betrifft sowohl die Innenhaftung des Vorstands - dem Verein gegenüber - als auch die Außenhaftung gegenüber Dritten. Erfahren Sie nachfolgend, was sich durch das neue Gesetz gegenüber dem Status Quo ändern soll.
4 Begrenzung der Innenhaftung Ein Vorstandsmitglied kann sich - auch wenn es ehrenamtlich tätig ist - dem Verein gegenüber haftbar machen. Der Vorstand muss die Interessen des Vereins wahrnehmen (Treuepflicht). Als Geschäftsführungsorgan verwaltet er zudem das Vermögen des Vereins. Dabei gilt, dass der Vorstand die Sorgfalt anwenden muss, die eine ordentliche, gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt. Es kommt also nicht auf die Kenntnisse an, die das Vorstandsmitglied hat, sondern auf die, die die Aufgabe erfordert. Andernfalls muss der Vorstand sein Amt niederlegen. Ist er fachlich überfordert (zum Beispiel in steuerlichen Fragen), muss er sachkundigen Rat einholen. Verletzt der Vorstand seine Pflichten und wird der Verein dadurch geschädigt, ist der Vorstand - oder das einzelne Vorstandsmitglied - dem Verein zum Schadenersatz verpflichtet ist ( 27 Absatz 3, 664 ff. und 280 Absatz 1 BGB). Beispiel Der Vorstand versäumt es, offene Beiträge einzutreiben, und diese verjähren. Für einen solchen Vermögensschaden kann der Verein Schadenersatz verlangen. In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außenstehende Dritte schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Auch wenn im Außenverhältnis keine direkte Haftung für Vorstandsmitglieder bestand, kann es also im Rahmen eines Innenregresses zur Haftung kommen. Für die Inhaftungnahme des Vorstand reichte es bisher grundsätzlich aus, wenn er sich leichte Fahrlässigkeit vorwerfen lassen musste. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nur in einem normalen Maß verletzt wurde. Der neue 31 a BGB sieht nun vor, dass der Vorstand nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit, sondern nur noch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Der Handelnde hat dabei nicht beachtet, was in der Situation jedem hätte einleuchten müssen. In den meisten Fällen wird es sich bei Haftungsfällen im Verein aber um leichte Fahrlässigkeit handeln. Wichtig: Die Regressansprüche an den Vorstand bei Fällen leichter Fahrlässigkeit konnten aber schon bisher per Satzung ausgeschlossen werden. Das gilt sowohl im Verhältnis zwischen Verein und Vorstand wie auch im Verhältnis der Mitglieder gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Insoweit bringt das neue Gesetz keine weltbewegenden Verbesserungen. Beachten Sie: Die gesetzliche Regelung greift dabei nur, wenn die Satzung keinen entsprechenden Haftungsausschluss enthält. Nach dem bisherigen Gesetzentwurf kann die
5 Satzung von dieser Vorgabe abweichen und die Haftung für den Vorstand wie bisher handhaben. Außenhaftung In bestimmten Fällen macht sich der Vorstand schon bisher gegenüber Dritten haftbar. Das ist der Fall, wenn er durch ein rechtswidriges schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Handeln oder Unterlassen, Dritte schädigt - unabhängig von einer vertraglichen Beziehung. Es muss ein Handeln in amtlicher Eigenschaft ; und somit ein Zusammenhang zwischen dem Aufgabenkreis des Handelnden und der schädigenden Handlung vorliegen. Beispiel Ein Mitglied des Vorstands begeht im Vereinsheim einen Diebstahl. Hier ist der Zusammenhang nicht gegeben. Wenn jedoch der Vorsitzende des Vereins A in einem Leserbrief einen Dritten beleidigt und diesen Leserbrief als Vorsitzender des Vereins A unterzeichnet, ist der Zusammenhang gegeben. Die Haftung gegenüber Dritten gilt insbesondere für die sogenannten Verkehrssicherungspflichten, durch deren Missachtung Personen- und Sachschäden entstehen können. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Unterhält der Verein zum Beispiel ein Gebäude, ob als Eigentümer oder Pächter, ist er für die Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich (Räum- und Streupflicht). In der Regel haften dann der Verein und der Vorstand als Gesamtschuldner ( 840 BGB). Bei einem mehrgliedrigen Vorstand sind die einzelnen Vorstandsmitglieder und der Verein Gesamtschuldner. Das bedeutet nach 421 BGB, dass der Gläubiger die entsprechende Leistung von jedem der Schuldner (Verein und Vorstand) ganz oder teilweise verlangen kann. Der Gläubiger kann also auch nur einen Schuldner (ein Vorstandsmitglied) für die Gesamtforderung in Anspruch nehmen. In der Praxis wird sich der Gläubiger beim solventeren Teil bedienen. Für den Vorstand ist das vor allem ein Problem, wenn der Verein vermögenslos ist: Die Vorstandsmitglieder haften nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Auch hier genügt leichte Fahrlässigkeit. Eine Regelung zu Haftungsmilderung in der Satzung ändert nichts an der Außenhaftung. 31 a Absatz 2 BGB sieht künftig einen internen Haftungsfreistellungsanspruch vor, wenn der Vorstand von externen Dritten in Anspruch genommen wird. Der Verein muss also die Ersatzansprüche, die der Vorstand zu tragen hat, ausgleichen. Was ist von der regelung zu halten? Sinn macht diese Regelung jedoch nur, wenn der Verein auch zahlungsfähig ist. Ist der Verein dagegen mittellos, geht die Regelung ins Leere. Das ist vor allem deswegen ein Problem, weil gerade kleine Vereine mit den finanziellen Forderungen aus Haftungsfällen schnell
6 überfordert sind. Unabhängig von der Haftungsfreistellung schlägt das Risiko dann unvermindert auf den Vorstand durch. Auch die Beschränkung auf leichte Fahrlässigkeit schränkt die Wirkung des vorgesehenen erweiterten Haftungsschutzes stark ein. Das betrifft besonders die Steuerhaftung. Nach 34 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) hat der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder haften persönlich, soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden ( 69 AO). Die Grenze zur groben Fahrlässigkeit ist hier aber schnell überschritten. Schon wenn der Vorstand die Lohnbuchhaltung nicht ausreichend überprüft oder wenn er bei finanziellen Schwierigkeiten die Löhne ungekürzt ausbezahlt, die Lohnsteuer aber nicht abführt, liegt grundsätzlich grobes Verschulden vor. Ähnliches gilt für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter des Vereins. Im ursprünglichen Entwurf des Bundesrats war sowohl für die Steuer- als auch für die Sozialversicherungshaftung eine Erleichterung für ehrenamtliche Vereinsvorstände vorgesehen. Das hat die Bundesregierung in ihren Gesetzesbeschluss nicht aufgenommen. Haftung gegenüber Mitgliedern Haftungsansprüche an den Vorstand können auch Mitglieder erheben. Das betrifft zunächst alle Fälle, in denen sie wie ein Dritter geschädigt wurden, zum Beispiel durch Unfälle auf unzureichend gesicherten Anlagen. Schadenersatzansprüche können sich aber auch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Das ist der Fall, wenn durch ein Verschulden des Vorstands Mitgliedschaftsrechte verletzt wurden. Auch dabei handelt es sich nämlich um ein sonstiges Recht im Sinn des 823 Absatz 1 BGB. Beispiele wären Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder ein nicht gerechtfertiger Ausschluss aus dem Verein. Der neue 31 a stellt deswegen ausdrücklich klar, dass auch die Haftung gegenüber Mitgliedern eingeschlossen ist. Auch hier gilt die Beschränkung auf leichte Fahrlässigkeit. Haftungsbegrenzung durch Ressortaufteilung Die neuen Haftungsregelungen verbessern die Haftungssituation auch insoweit nur begrenzt, weil die Haftung des einzelnen Vorstandsmitglieds schon nach geltendem Recht durch eine interne Aufgabenverteilung des Vorstands begrenzt werden konnte. Das gilt zwar nicht für die Außenhaftung des Vorstands allgemein, aber für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.
7 Wird aufgrund einer solchen Aufgabenverteilung die Erfüllung der Pflichten des Vereins einem Vorstandsmitglied oder mehreren Vorstandsmitgliedern übertragen; vermindert dies die Verantwortlichkeit der anderen Vorstandsmitglieder. Diese haben dann nur noch Überwachungspflichten. Selbst müssen sie sich um die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nur dann kümmern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der den Verein obliegenden Pflichten durch die dafür zuständigen Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährleistet ist. Dasselbe gilt für die steuerrechtliche Haftung nach 69 AO. Ebenso wie bei der Haftung für nichtabgeführte Sozialversicherungsbeiträge kann die Verantwortlichkeit einzelner Vorstandsmitglieder schon nach geltendem Recht durch eine vorweg schriftlich getroffene eindeutige Geschäftsverteilung begrenzt werden. Eine solche Geschäftsverteilung mindert nicht nur die Verantwortlichkeit im Innenverhältnis, sondern ist von den Finanzbehörden auch bei der Frage zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis mehrere nach 69 AO haftende Vorstandsmitglieder für die Steuerschulden des Vereins in Anspruch genommen werden. Durch die regelung ändert sich an der Ausgangssituation nichts. Wir empfehlen nach wie vor, die Aufgabenverteilung im Vorstand schriftlich festzulegen. Das kann zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand erfolgen. Ohne eine solche Ressortaufteilung haften auch in Zukunft alle Vorstandsmitglieder. Vorstandsvergütungen und die Haftung Die Grenze von EUR 500 pro Jahr entspricht der Ehrenamtspauschale nach 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Als Vergütungen gelten alle Geld- und Sachleistungen sowie die Gewährung geldwerter Vorteile. Darunter fällt zum Beispiel auch eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen. Nicht zur Vergütung gehört die Erstattung angefallener Aufwendungen. Unklar ist allerdings, wie ein pauschaler Aufwandsersatz, wie er nach 3 Nummer 26a EStG möglich ist, hier behandelt wird. Für Vorstandsvergütungen hat die Rechtsprechung aber eine klare Abgrenzung von Aufwandsersatz und Vergütungen für Arbeitszeit und -kraft getroffen (Bundesgerichtshof, Urteil vom , Az: II ZR 53/87; Abruf-Nr ). Danach wäre ein pauschaler Aufwandsersatz Entgelt und wäre auf die 500-Euro-Grenze anzurechnen. Bei einer entgeltlichen Vorstandstätigkeit geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass sich die Vorstandsmitglieder gegen die Haftungsrisiken selbst absichern. Durch sogenannte D&O-Versicherungen ist das auch weitgehend möglich.
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