6. Kapitel. Inhaltsübersicht. Haftungsnormen (speziell für Leitungsorgane) A. Außenhaftung ( Durchgriffshaftung für Organe) B.

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1 6. Kapitel Inhaltsübersicht VI. Haftungsnormen (speziell für Leitungsorgane) A. Außenhaftung ( Durchgriffshaftung für Organe) B. Innenhaftung 6. Kapitel, Seite 1 von 8

2 VI. Haftungsnormen (speziell für Leitungsorgane) Bei der Frage der Haftung ist auch bei ideellen Vereinen wie generell für alle juristischen Personen zunächst der von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Trennungsgrundsatz von besonderer Bedeutung. Nach dem Trennungsrundsatz (oder auch Trennungsprinzip genannt) haftet für Verbindlichkeiten des Vereines primär der Verein mit seinem eigenen Vermögen. Das Privatvermögen der Vereinsmitglieder oder dessen Organwalter, die für den Verein vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, stellt für Verbindlichkeiten des Vereines bzw. dessen Gläubiger prinzipiell keine Haftungsmasse dar! Die grundlegende Norm hierzu ist 23 1.Satz VerG. Aus dem 2. Satz der gegenständlichen Bestimmung ergibt sich jedoch, dass unter besonderen Umständen auch die Organwalter und Vereinsmitglieder persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen dann haften, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher, rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. Von der allgemeinen Haftung für Verbindlichkeiten des Vereines ( Dritt- bzw. Außenhaftung ) und dem zuvor genannten Trennungsgrundsatz sind die Haftungsnormen des 24 VerG für Organwalter und Rechnungsprüfer (oder aber auch Abschlussprüfer) im Verhältnis zum Verein zu unterscheiden ( Innenhaftung ). Mit der VerG-Novelle 2011 hat diese Norm allerdings wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Tätigkeit von Organwaltern und Rechnungsprüfern, somit im Bereiche der ehrenamtlichen Funktionäre mit sich gebracht. Übersicht 6. Kapitel, Seite 2 von 8

3 23 VerG (Außenhaftung) 24 VerG (Innenhaftung) Allgemeine Haftung für Verbindlichkeiten des Vereines (Dritt- bzw. Außenhaftung) Trennungsgrundsatz (Privatvermögen der Organwalter und Vereinsmitglieder soll dem Zugriff von Vereinsgläubigern primär nicht zur Verfügung stehen) ACHTUNG: zahlreiche gesetzliche Normen von möglichen, persönlichen Durchgriffshaftungen bei Organwaltern (leichte Fahrlässigkeit vorwiegend als haftungsbegründend) Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern im Innenverhältnis zum Verein (Innenhaftung) Haftungserleichterungen (VerG-Novelle 2011 für ehrenamtliche Organwalter und RP nicht zwingend - in Statuten abänderbar (in der Praxis aber totes Recht) Nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist seit der Novelle 2011 ein schädigendes Verhalten eines ehrenamtlichen und unentgeltlich tätigen Organwalters (oder RP) haftungsbegründend A. Außenhaftung ( Durchgriffshaftung für Organwalter) Zentrale Norm einer möglichen, den Trennungsgrundsatz durchbrechenden, persönlichen Haftung von Organwaltern bzw. organschaftlichen Vertretern aber auch faktischen Geschäftsführern, d.h. Personen, die ein Unternehmen bzw. einen Verein führen, ohne formell, z.b. durch Beschluss der Mitgliederversammlung, hierzu bestellt worden zu sein und Vereinsmitgliedern, ist Satz VerG. Dieser lautet: Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher, rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. 6. Kapitel, Seite 3 von 8

4 Infolge der sehr weit gefassten Formulierung ( anderen gesetzlichen Vorschriften ) werden hier nur drei, im täglichen Vereinsleben praktisch am häufigsten zu beachtenden, Bestimmungen kurz dargestellt: a. 9 ivm 80 BAO (Bundesabgabenordnung) b. 67 Abs. 10 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) Organwalter (Funktionäre), die zur Vertretung von juristischen Personen, somit auch ideellen Vereinen, bestellt wurden (oder deren Vertretung ohne formeller Bestellung faktisch ausführen, somit faktische Geschäftsführung innehaben), haben dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Finanzabgaben und Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Sie haften gemäß 9 BAO und/oder 67 Abs. 10 ASVG neben der juristischen Person für alle die juristische Person betreffenden Abgaben insoweit persönlich, wenn der verantwortliche Organwalter (Funktionär) die Abgabenpflicht schuldhaft verletzt und die Abgaben nicht von der juristischen Person, somit dem Verein, zur Gänze eingebracht werden können!. 6. Kapitel, Seite 4 von 8

5 Die persönliche Haftung des verantwortlichen Organwalters ist somit unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Verschuldens (leichte Fahrlässigkeit reicht bereits aus!) auf den uneinbringlichen Teil der geschuldeten Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge) beschränkt (Ausfallshaftung, vgl. VwGH , 99/14/0277). c. 9 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch den Verein, z.b. bei Veranstaltungen, dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG), Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes uvm, besteht für verhängte Verwaltungsstrafen (Geldstrafen) gemäß 9 Abs. 1 VStG eine Solidarhaftung des Vereines und des jeweiligen verantwortlichen Organwalters. Es besteht in diesen Fällen somit eine direkte Durchgriffshaftung zu Lasten des Funktionärs! Weitere wesentliche Bestimmungen möglicher persönlicher Haftungen als Durchbrechung des Trennungsprinzips sind Haftungsbestimmungen nach der d. Insolvenzordnung ( 69 IO, 72a IO) oder relevante zivilrechtliche Schutzgesetze im Sinne des 1311 ABGB wie z.b. e. Verletzung der Ehre und sonstiger Persönlichkeitsrechte (z.b. Namensrecht, Recht auf das eigene Bild usw.), f. Verkehrssicherungspflichten (z.b. Wegehalterhaftung), g. Arbeitnehmerschutzbestimmungen aber auch h. die strafrechtliche Normen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 159 StGB). 6. Kapitel, Seite 5 von 8

6 B. Innenhaftung Neben der Außenhaftung der Vereinsfunktionäre ( 23 VerG 2002) ist die Innenhaftung, somit die Haftung der verantwortlichen Vereinsfunktionäre (Organwalter) gegenüber dem Verein als juristische Peron selbst zu unterscheiden. Mit der Novelle zum VerG im Jahre 2011 (mit Wirkung ab dem ) wurde der seit in Kraft treten des Vereinsgesetzes im Jahre 2002 oft diskutierte Haftungsmaßstab einer gewissen Klarstellung unterzogen. Nach dem neuen Wortlaut des 24 Abs. 1, 2. Satz VerG 2011 haftet der Organwalter oder Rechnungsprüfer, der für den Verein unentgeltlich tätig ist (Anmerkung: im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Statuten oder privatrechtliche Vereinbarungen könnten allerdings eine interne Schadenersatzpflicht des betroffenen Organwalters (oder des Rechnungsprüfers) auch auf leichte Fahrlässigkeit erweitern. Diesbezüglich wäre also eine Haftungsverschärfung im Innenverhältnis vertraglich möglich, in der Praxis ist diese Haftungserweiterung pauschal aber eher unbedeutend. Von grundlegender Bedeutung abgesehen von den gesetzlichen, internen Haftungsprivilegien für die mehrheitlich tätigen, ehrenamtlichen Vereinsfunktionäre - sind allerdings a.) die (möglichen) Begriffsdefinitionen eines Organwalters im Sinne des 24 VerG und b.) die Voraussetzungen für persönliche Haftungen als Individual- und/oder Kollektivhaftung ad. a.) Begriffsdefinition eines Organwalters Ausgehend von den in 5 Vereinsgesetz als zwingender Bestandteil in Vereinsstatuten zu normierende Organe (Mitgliederversammlung, Leitungsorgan und Rechnungsprüfer/Abschlussprüfer) werden primär als Organwalter alle jene natürlichen, physischen Personen angesehen, die von den Vereinsmitgliedern zur Vertretung nach Außen bestellt wurden. Demgemäß zählen als Organwalter jedenfalls alle Mitglieder des Leitungsorganes (z.b.: Vorstand, Geschäftsführung usw.) aber auch die durch Selbstergänzung des Leitungsorganes (z.b.: durch Kooptierung) nachträglich bestellten Mitglieder. 6. Kapitel, Seite 6 von 8

7 Ebenso zählen zu den Organwaltern alle Vereinsfunktionäre die infolge der Statuten in fakultativ eingerichtete Organisationseinheiten, wie z.b.: Aufsichtsrat, Wahlausschuss, Schiedsgericht usw. bestellt wurden. Das nach gesetzlichen Vorgaben des 24 VerG somit nur Organwalter zu einer Haftung im Innenverhältnis gegenüber dem Verein herangezogen werden können, setzt dies jedenfalls eine Funktionsübernahe im Verein voraus. Wie diese Funktionsübernahme in der Praxis tatsächlich erfolgt und ob diese Funktion in weiterer Folge unentgeltlich (somit ehrenamtlich) oder aber auch gegen Entlohnung (z.b.: hauptamtlicher Geschäftsführer) ausgeübt wird, stellen für die (mögliche) Innenhaftung wesentliche Voraussetzungen dar. Da die gesetzlichen Regelungen sowohl die Einzahl ( 24 Abs. 1 VerG) als auch die Mehrzahl ( 24 Abs. 2 VerG) beim Begriff Organwalter verwenden, kommt neben einer individuellen Schadenersatzplicht auch eine Kollektivhaftung eines bestellten Organes (z.b. Gesamtvorstand) in Frage. Es empfiehlt sich daher in der Praxis für übernommene Funktionen klare interne Regelungen der Verantwortlichkeiten festzulegen. Diese können bereits in den Statuten selbst geregelt werden (z.b. Verantwortlichkeiten für Vertragswesen, Finanzwesen, vereinsinterne Organisation, Mitgliederverwaltung usw.) oder aber auch auf Grundlage der Statuten detailliertere Geschäftsordnungen erlassen werden. Je klarer die Zuordnung zu den einzelnen Verantwortungsbereichen der verschiedenen Organwalter geregelt sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei Eintritt eines Schadensfalles nur der tatsächlich Verantwortliche ausfindig gemacht werden kann und daraus nicht noch zusätzlich vereinsinterne Streitigkeiten entstehen. Lässt sich allerdings trotz klarer interner Aufgabenverteilungen dennoch nicht eruieren welcher Organwalter (oder welche Organwalter) für den Schaden verantwortlich ist (sind) so haftet jedes Mitglied dem Geschädigten zu ungeteilter Hand (Kollektivhaftung) sofern dem einzelnen Mitglied kein Entlastungsbeweis gelingt (z.b. durch ausdrücklichen Widerspruch bei einer Beschlussfassung die im Idealfall auch schriftlich in einem Beschlussprotokoll dokumentiert ist. Ad b) Voraussetzungen für persönliche Haftungen als Individual- und/oder Kollektivhaftung 6. Kapitel, Seite 7 von 8

8 Beispiele die das Gesetz in 24 Abs. 2 VerG normiert sind: Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen Vereinsvorhaben ohne die erforderlichen finanziellen Vorsorgen (Sicherungen) in Angriff zu nehmen Missachtung von Vorschriften des Finanz- und Rechnungswesens Bei Vereinsauflösung Behinderung des bestellten Abwicklers Ein Verhalten gesetzt hat, das Schadenersatzpflichten des Vereines gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat Aus dieser Aufzählung ist insbesondere zu entnehmen, dass besonderes Augenmerk auf die zweckmäßige Mittelverwendung, die Finanzplanung sowie Rechnungslegung und deren ordnungsgemäße Verbuchung (Einnahmen- Ausgabenrechnung oder aber Bilanzierung) gelegt wird. Jede Haftung für Sach- und Vermögensschäden des Vereines setzt allerdings die Missachtung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters als objektives Tatbestandsmerkmal voraus! 6. Kapitel, Seite 8 von 8

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