Sonderkongress BVDS Aus Fehlern lernen Verbesserungspotenzial für die Stiftungsarbeit. PP Business Protection GmbH

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1 Sonderkongress BVDS Aus Fehlern lernen Verbesserungspotenzial für die Stiftungsarbeit Haftung von Organen und Absicherungsmöglichkeiten erstellt durch PP Business Protection GmbH 1

2 Überblick Rechtliche Grundlagen der Organhaftung Absicherungsmöglichkeiten 2

3 Rechtliche Grundlagen der Haftung 3

4 Haftung der Organe Dritte gemeinnützige Organisation Innenverhältnis Organ 4

5 Anspruch gegen das Organmitglied Pflichtverletzung Verschulden ANSPRUCH Kausalität Schaden 5

6 Pflichtverletzung: Pflicht zur zweckentsprechenden Vermögensbewirtschaftung, insbesondere Erhaltungs-, Erneuerungs- Instandhaltungspflichten; Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung; Vermeidung finanzieller Risiken (siehe landesrechtliche Erhaltungsvorschriften) Wahrung der Gemeinnützigkeit, insbesondere keine Ausstellung unrichtiger Zuwendungsbestätigungen Einhaltung aller satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung der Stiftungsmitarbeiter (KontraG) 6

7 Vertreten müssen: Verschuldensmaßstab BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz ist die wissentliche und willentliche Herbeiführung einer Pflichtverletzung Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. 7

8 Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vorständen Ehrenamtliche Vorstände haften nur noch für grobe Fahrlässigkeit + Vorsatz; vgl. 31a BGB n. F. Beispiel: Ehrenamtlicher Vorstand vergisst leicht fahrlässig einen Fördermittelantrag zu stellen; die ansonsten gewährte Förderung i. H. v. EUR ,00 wird von der Behörde wegen verfristeter Antragstellung zurückgewiesen Rechtsfolge bislang: Rechtsfolge 31a BGB n F.: persönliche Haftung wegen fahrlässiger Pflichtverletzung keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit Ergebnis: Da keine Haftung, bleibt die Stiftung auf dem Schaden sitzen! 8

9 Schadenbeispiel Senatsverwaltung der Justiz Realisierte Verluste des Stifungsvermögens Ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens haben Sie in mindestens fahrlässiger Weise verletzt, so dass Sie für den entstandenen Schaden der realisierten Kursverluste nach 280 Abs. 1 Satz 1 BGB der Stiftung gegenüber haften. Beurteilungskriterium ist hier kein individueller, also die Sorgfalt, die Sie in eigenen Vermögensangelegenheiten aufwenden, sondern ein objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Den Vermögensverlust der Stiftung haben Sie auszugleichen." 9

10 Stiftungsorgane haften für Fehler Stiftungsorgane haften grundsätzlich für Fehler unabhängig davon, ob die Fehler vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurden. Neben Mitarbeitern stehen auch Menschen, die sich ehrenamtlich in einer Stiftung engagieren, in der Haftung. Kommt es zu einem Fehlverhalten, geht der Schaden oft in schwer abschätzbare, existenzgefährdende Höhen. Hier zwei Beispiele: Einem Mitarbeiter unterläuft ein Fehler beim Einzug von Stiftungsgeldern. Er zieht einen zu geringen Beitrag ein. Der entstandene Schaden am Stiftungsvermögen kann gegenüber diesem Mitarbeiter geltend gemacht werden. Eine fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. 10

11 Vermeidungsstrategie Wenn die Aktienmärkte einzubrechen drohen oder Förderprojekte ungeahnt teurer werden als geplant, muss der Vorstand handeln (z. B. Elbphilharmonie Hamburg). Eine wichtige Hilfe stellen in diesem Moment Berater wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dar. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung: Die dargestellten Haftungsrisiken können durch verschiedene Vorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden: 11

12 Absicherungsmöglichkeiten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung D&O-Versicherung 12

13 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Schutz vor Vermögensschäden durch fahrlässige Fehler bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezogen auf alle Mitarbeiter einer Stiftung 13

14 Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Beispiele: Der Mitarbeiter der Stiftung berät einen Spendenwilligen falsch, in der Folge bleibt die Spende aus. Die Stiftung kann Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mitarbeiter geltend machen. Bei diesem Innenanspruch schützt die Versicherung die Stiftung. Durch Fehler des Schatzmeisters der Stiftung wurden über Jahre zu wenig Steuern abgeführt. Für Nachzahlungen muss die Stiftung einen Kredit aufnehmen. Durch die anfallenden Zinsen entsteht der Stiftung ein Schaden. 14

15 Bedingungen umfasst sämtliche Mitarbeiter sowie Organe für den Fall, dass es aufgrund eines Fehlers aus dem sog. operativen Geschäft zu einem Vermögensschaden für die Organisation kommt versichert ist die satzungsgemäße Tätigkeit 15

16 Versicherungsschutz versichert gilt die satzungsgemäße Tätigkeit Drittschäden geschützt ist die Organisation vor Inanspruchnahme durch Dritte Eigenschäden geschützt ist das Vermögen der Organisation vor Vermögensschäden, die die eigenen Mitarbeiter verursachen 16

17 Versicherungsschutz Rechtsschutzfunktion Prüfung der Haftpflichtfrage und Abwehr unberechtigter Ansprüche. Zahlungsfunktion Übernahme der Entschädigungsleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. 17

18 Mitversichert gelten insbesondere Haftpflichtansprüche aus der Vermögensverwaltung des Vermögens der Organisation, soweit die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben eingehalten werden, Wahrnehmung ehrenamtlicher Delegate, Verstöße aufgrund öffentlicher Vorschriften, Verstöße bei der Durchführung von Bauvorhaben, Verstöße aus der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz, Verstöße in der Vergangenheit (Rückwärtsversicherung) 18

19 Schadenbeispiel: Gemeinnützige Stiftung Der Schaden in Höhe von 1,5 Mio. war durch eine Unterschlagung verursacht worden. Die Unterschlagung hätte erkannt und daher frühzeitig vermieden werden können, wenn der Stiftungsrat seiner Pflicht zur gewissenhaften Überprüfung bei der Aufstellung der Jahresrechnungen und Haushaltsvorschläge nachgekommen wäre. 19

20 ausdrückliche Mitversicherung z. B. der Spendenhaftung aus 10b Abs. 4 EStG Der Vorstand haftet neben der Stiftung in Höhe von 30 v.h. der unrichtig bestätigten oder zweckwidrig verwendeten Zuwendung für: das Ausstellen unrichtiger Bestätigungen, jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und Veranlassung einer Mittelfehlverwendung, verschuldensunabhängig. 20

21 Schadenbeispiele verspätete Beantragung von Fördermitteln; Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflicht; Zahlung überhöhter Rechnungen; fehlerhafte Durchführung von Bauvorhaben. 21

22 Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung operatives Geschäft Organhaftung D&O-Versicherung Organverschulden 22

23 Berufshaftpflichtversicherung für Organe (D&O-Versicherung) 23

24 Versicherte Personen Geschäftsführungsorgan (Vorstand, Geschäftsführung) Aufsichtsorgane (Beirat / Verwaltungsrat / Kuratorium) 24

25 Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Organe für Vermögensschäden wegen einer Pflichtverletzungen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit 25

26 Doppelter Absicherungseffekt Persönlicher Schutz Schutz der Organisation Schutz des Privatvermögens des Organs 26 Schutz des Vermögens der Organisation

27 D&O-Deckungskonzept Dritte Stiftung (Vorstand, Stiftungsrat, Kuratorium, Präsidium, Aufsichtsrat) Innendeckung Innenregress wegen Drittansprüchen Organ 27

28 D&O-Motive für Versicherungsschutz Persönliches Interesse teilweise unbeschränkte Haftung (Ausnahme Ehrenamt) mit dem gesamten Privatvermögen unzureichende Möglichkeiten für Haftungsfreistellungen gesamtschuldnerische Haftung für Fehlentscheidungen der Vorstands- / Aufsichtsratskollegen Interesse der Organisation Vermögensschutz bei angemessener Deckungssumme durch zusätzliche Zugriffsmasse Imageschutz durch außergerichtliche Erledigung 28

29 Schadenbeispiele Fehlverwendung von Darlehen oder Zuschüssen; Verlust der Gemeinnützigkeit; mangelnde finanzielle Vorsorge zur Zahlung fälliger Steuern oder Versicherungsbeiträge; Verletzung der steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungs- oder Buchführungs- oder der dazugehörigen Erklärungspflichten; unsachgemäße Vermögensanlage. 29

30 Gruppenvertrag Speziell für gemeinnützige Stiftungen bietet die Kombination aus D&O- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einen sicheren Vorteil: Oft übernimmt hier der Vorstand auch das operative Handeln, so dass keine Trennung zwischen Mitarbeiter- und Führungstätigkeit besteht. Das Beispiel ist für die Praxis von Relevanz: in kleineren Stiftungen ist der Vorstand oft auch handelnde Person. Hätte diese Stiftung nur eine Versicherung, wäre nur ein Tel der Tätigkeit versichert. 30

31 Gruppenvertrag D&O/VHV für Stiftungen Versicherungspaket bestehend aus D&O- und Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung in Form eines Gruppenvertrags exklusiv für Verbandsmitglieder 31

32 Besonderheiten: Umfassender Versicherungsschutz Mitversichert sind z. B. Haftpflichtansprüche: aus der Vermögensverwaltung des Stiftungsvermögens, soweit die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben eingehalten werden, Wahrnehmung ehrenamtlicher Delegate, Verstöße aufgrund öffentlicher Vorschriften, 32

33 Versicherungsbeispiel für Stiftungen über den Bundesverband Deutscher Stiftungen : Stiftungsvermögen bis EUR 500 TSD Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung ,00 Versicherungssumme Organhöherdeckung 1 Mio. Versicherungssumme Mitarbeiter- und Organfehler im operativen Bereich D&O-Versicherung ,00 Versicherungssumme Gesamtversicherungssumme 1,6 Mio. Versicherung nur für Organe der Stiftung bei Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden Prämienbeispiel: 750,00 zzgl. 19% VSt 33

34 Versicherungsbeispiel für Stiftungen über den Bundesverband Deutscher Stiftungen : Stiftungsvermögen in Mio. Prämie in zzgl. 19% VSt. bis 0,25 700,00 bis 0,5 750,00 bis 1,0 875,00 bis 2, ,00 bis 3, ,00 bis 4, ,00 bis 5, ,00 bis 10, ,00 bis 20, ,00 über 20,0 auf Anfrage 34

35 Alternative Prämien für größere Stiftungen ab 25 Mio. Stiftungsvermögen (Indikation) D&O-Versicherung (Eigenständiger Vertrag): Versicherungssumme: 3 Mio. pro Schadenfall und Versicherungsjahr Jahresprämie: 2.000,00 (zzgl. 19 % VSt.) 35

36 IV. Fazit Organisation / Mitarbeiter sowie deren Organe haften für ihre Fehlleistungen aber Haftungserleichterungen für das Ehrenamt Möglichkeiten der Absicherung: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung D&O-Versicherung 36

37 Diskussion / Fragen PP Business Protection GmbH Frau Gunhild Peiniger Geschäftsführerin Tesdorpfstraße Hamburg Telefon: +49 (0) 40 / Telefax: +49 (0) 40 / ppb@pp-business.de 37

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