Zur Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten der GmbH.

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1 Zur Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten der GmbH. Eine Geschäftsverteilung ist geeignet, die Haftung von Ge schäfts führern im Fall des Falles wesentlich zu verringern. Sie sollte so immer dann, wenn in einer GmbH mehrere Ge schäfts führer bestellt sind, nicht fehlen. Ausgangslage. Gesellschaften sind von der Eintragung bis zur Löschung im Fir men buch steuerpflichtig. Der Fiskus begleitet so jede Gesell schaft von der Wiege bis zur Bahre. Steuern einer GmbH sind von den Geschäftsführern aus den Mit teln der Gesellschaft dem Gesellschaftsvermögen zu ent rich ten. Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Steuer verbindlichkeiten der GmbH aus seinem Privatvermögen zu begleichen. Adressat der Steuerpflicht ist grundsätzlich die GmbH. 1 / 7

2 Die allgemeine Haftungsordnung der GmbH. Ein Geschäftsführer haftet den Gläubigern der von ihm geleiteten GmbH aber unmittelbar, wenn er ein zum Schutz der Gläu biger erlassenes Gesetz verletzt hat. Darüber hinaus haftet ein Geschäftsführer ge genüber der von ihm geleiteten Gesellschaft, wenn er der Gesellschaft pflicht widrig Schaden zugefügt hat. Die Judikatur lässt so auch Ge sell schafter haften, die maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Gesellschaft nehmen; sogar Dritte sind unter diesen Vor aussetzungen haftbar, wenn sie faktisch wie ein Geschäfts füh rer der Gesellschaft tätig werden. Will ein Geschäftsführer persönliche Haftungen vermeiden, so gilt es für ihn ganz allgemein, den Beweis seines rechtmäßigen Handelns für die Gesellschaft zu sichern. Dies fällt umso leich ter, je überschaubarer bzw. klarer eingeschränkt sein Aufgabenbereich be stimmt ist. Da eine GmbH gerade im Fall einer Insolvenz durch einen (fremden) Insolvenzverwalter vertreten wird, ist es auch rea lis tisch möglich, dass die GmbH gegen ihren eigenen Ge schäfts führer Ersatzansprüche geltend macht. In einer GmbH ohne Geschäftsordnung sind grundsätzlich alle Geschäftsführer für alle Aufgaben zuständig; trifft der Vorwurf eines Pflichtverstoßes grundsätzlich auch alle Geschäftsführer. 2 / 7

3 Wenn aber die Zuständigkeit der Geschäftsführer für einzelne Be reiche in einer Geschäftsverteilung geregelt ist, kann sich der je weils unzuständige Geschäftsführer auf eine allgemeine Be ob ach tung zurück ziehen; er ist so auch für Fehler des jeweils an de ren Geschäftsführers nicht verantwortlich, solange dessen Maß nahmen allgemein unverdächtig korrekt vorgenommen wor den sind. Es ist so jedem Geschäftsführer auch solchen in der eigenen Familien-GmbH zu empfehlen, auf die Erlassung einer kon kre ten Geschäftsordnung durch die General ver samm lung zu be stehen, um im Fall des Falles eine Haftung aller Geschäftsführer zu vermeiden. Die haftungsrechtliche Verantwortung für Steuern. Eine Geschäftsordnung ist nach neuester Judikatur aber auch zur Begrenzung der Haftung gegenüber den Abgabenbehörden geeignet. Die Bundesabgabenordnung (BAO) enthält in 9 die haftungs recht liche Grundlage für die Inanspruchnahme des Geschäfts führers für Steuerschulden der GmbH. 9 BAO normiert, dass die Geschäftsführer der GmbH neben der GmbH für die Steu er schul den der GmbH haften, wenn die Steuern wegen schuld haf ter Verletzung der Pflichten des Ge schäfts führers bei der GmbH nicht eingebracht werden können. 3 / 7

4 Auch in diesem Fall haftet jeder Geschäftsführer, der schuldhaft also fahrlässig bzw. vorsätzlich (Abgaben)pflichten verletzt hat. 9 BAO normiert eine Ausfallshaftung des Geschäfts führers. Primär ist die Gesellschaft Schuldner der Steuer ver bind lich keiten. Die Abgabenbehörde muss so versuchen, Steuerver bind lich keiten zunächst bei der Gesellschaft selbst einbringlich zu machen; kann erst dann auf den Geschäftsführer greifen, wenn feststeht, dass die Steuerverbindlichkeiten bei der GmbH nicht mehr einbringlich sind. Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der GmbH erfolglos ist oder erfolglos wäre. Praktisch bedeutsam wird die Ausfallshaftung des Ge schäfts führers in der Insolvenz der Gesellschaft. Der Geschäfts füh rer der insolventen GmbH hat die Steuerschulden der GmbH dann grundsätzlich aus seinem Privatvermögen zu begleichen. Besorgung der Steueragenden durch einen Dienstnehmer. In der Praxis werden die steuerrechtlichen Pflichten der GmbH häufig nicht vom Geschäftsführer unmittelbar selbst wahr ge nom men, sondern intern einem Dienstnehmer (z.b. dem Buch hal ter) übertragen. Diese Übertragung der Steueragenden hat große praktische Bedeutung, wenn die GmbH nur von einem Ge schäftsführer geleitet wird, dieser aber nicht in der Lage ist, das Steuerwesen der Gesellschaft selbst zu führen. 4 / 7

5 Die Judikatur steht dieser Praxis eher skeptisch gegenüber. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Ge schäfts führer seiner Verantwortung nicht schon dadurch ent zie hen, dass er seine steuerrechtlichen Pflichten auf einen Dienst neh mer überträgt (VwGH 2000/14/0106). Den Geschäftsführer treffen in diesem Fall qualifizierte Aus wahl- und Kon troll pflich ten, deren Verletzung zur Haftung nach 9 BAO führt. Der Geschäftsführer hat sein eigenes Personal derart zu über wachen, dass ihm die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten der Ge sellschaft nicht verborgen bleibt. Nur wenn ein Geschäftsführer diesen strengen Über wachungs pflich ten nachkommt (und trotzdem Abgaben nicht entrichtet werden), trifft ihn keine Haftung nach 9 BAO. Dazu wird es aber ins besondere erforderlich sein, dass der Ge schäfts führer die Tätig keit seines Buchhalters regelmäßig kon trolliert und diese Kon trolltätigkeit auch entsprechend doku men tiert. Der als Dienstnehmer beschäftigte Buchhalter der GmbH haftet nicht gegenüber der Abga ben behörde; unter Umständen trifft ihn aber eine Ersatzpflicht ge genüber der Gesellschaft, seinen Dienstgeber. In derartigen Fällen ist die Ersatzpflicht des Dienst neh mers aber meist nach den Be stimmungen des Dienst nehmer haftpflichtgesetzes zu ermäßigen. Besorgung der Steueragenden durch einen von mehreren Geschäftsführer. 5 / 7

6 Hat eine GmbH zumindest zwei Geschäftsführer, können diese ihre Tätigkeiten untereinander aufteilen; es kann so auch einem Geschäftsführer die Alleinverant wor tung für das Steuerwesen zu gewiesen werden. Werden Steuerpflichten verletzt, haftet der nach der Ge schäfts ver teilung unzuständige Geschäftsführer nach neuerer Judikatur in der Regel nicht für Steuerschulden der Gesellschaft (UFS RV/0056-L/08). Von der Abgabenbehörde kann (neben der GmbH) nur der zuständige Geschäftsführer in Anspruch ge nom men werden. Eine Ersatzpflicht des unzuständigen Geschäftsführers kommt nur dann in Betracht, wenn er es trotz berechtigter Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung unterlässt, die Tä tig keit des Kollegen zu überprüfen (VwGH 2005/13/0085). An das Ausmaß der Kontrolltätigkeit ist kein so strenger Maß stab wie bei der Überwachung eines Dienstnehmers anzulegen; meist wird erst der Verdacht einer Unregelmäßigkeit zu Kon troll pflichten des unzuständigen Geschäftsführers führen. Ergebnis. Eine Geschäftsverteilung ist geeignet, die Haftung von Ge schäfts führern im Fall des Falles 6 / 7

7 wesentlich zu verringern. Sie sollte so immer dann, wenn in einer GmbH mehrere Ge schäfts führer bestellt sind, nicht fehlen. Diese Möglichkeit können sich gerade Familiengesellschaften nutzbar machen, bei denen der Familienbesitz nicht im Ver mö gen der Gesellschaft, sondern im Privatvermögen eines Ge schäfts führers steht. Bei mehreren Geschäftsführern, kann so etwa wirksam vereinbart werden, dass sich ein (regelmäßig wohl der vermögenslosere) Geschäftsführer um die Steuer agen den zu kümmern hat; der bzw. die anderen Geschäftsführer für andere Angelegenheiten zuständig sind. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, kann dieser der Haftung nach 9 BAO entgehen, wenn ein Dienstnehmer mit der Besorgung der Steuerangelegenheiten betraut wird und der Geschäftsführer seinen Überwachungspflichten nachweislich nachgekommen ist. Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt Februar / 7

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