Revision Baureglement

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1 Gemeinde Speicher Kanton Appenzell Ausserrhoden Revision Baureglement (In Zusammenhang mit der Einführung der neuen kantonalen Baubestimmungen) Reglement mit Erläuterungen Fassung für die Volksdiskussion Herisau,

2 Baureglement Speicher Seite Erläuterungen zum Revisionsentwurf Kennzeichnungen Basierend auf dem bestehenden Baureglement wurden die Änderungen und Ergänzungen des Baureglements-Revisionsentwurfs aufgeführt. Zusätzlich werden die verschiedenen notwendigen Verfahren farblich gekennzeichnet: In der linken Spalte wird jeweils das bestehende Baureglement mit den Änderungen aufgeführt. Nicht mehr erforderliche Bestimmungen sind in der jeweiligen Farbe des Verfahrens durchgestrichen, Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Farbe des Verfahrens dargestellt. Die rechte Spalte enthält en zu den Änderungen des Baureglements. Zur besseren Erläuterung der vorgenommenen Änderungen sind die relevanten Auszüge aus dem kantonalen Baugesetz (BauG) und der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgeführt. A. Aufgrund des Inkrafttretens des neuen BauG per ausser Kraft gesetzte Baureglementsbestimmungen. B. Redaktionelle Anpassung an die neuen Bauvorschriften des Kantons. C. Mit Inkraftsetzung der neuen Begriffsbestimmungen ausser Kraft zu setzende Baureglementsbestimmungen (Urnenabstimmung erforderlich). Erläuterungen zu den Änderungen Im Entwurf des Baureglements wird insbesondere auf Haupterlasse verwiesen. Für diese Haupterlasse werden aus Gründen des Platzbedarfs die Abkürzungen verwendet. Diese lauten: Bund D. Materielle Änderung an den verbleibenden Baureglementsbestimmungen (Urnenabstimmung erforderlich). E. Materielle Änderung an den Zonenbestimmungen (öffentliche Planauflage und Urnenabstimmung erforderlich). Raumplanungsgesetz RPG SR 700 Gewässerschutzgesetz GSG SR 84.0 Umweltschutzgesetz USG SR 84.0 F. Nicht farbig markierte Bestimmungen bleiben unverändert in Kraft. Lärmschutzverordnung LSV SR 84.4 Natur- und Heimatschutzgesetz NHG SR 45 Kanton kant. Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht BauG bgs 7. kant. Bauverordnung BauV bgs 7. Staatsstrassengesetz StrG bgs 7. Verband schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute, Strassennormen VSS, SN

3 Baureglement Speicher Seite HINWEISE zur Benützung dieses Baureglements Im vorliegenden Baureglement sind in der Regel nur die kommunalen Baubestimmungen aufgeführt. Insbesondere das kantonale Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz (EG zum RPG) Baugesetz (BauG) sowie die die kant. Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind. Das Stichwortregister im Anhang diese Reglements gibt bezüglich der wichtigsten Begriffe einen Überblick, unter welchen Artikeln und in welchem Erlass entsprechende Vorschriften zu finden sind. Teilrevision 000 Mit der Teilrevision wird die Lockerung einiger Baubestimmungen bezweckt. Kurzbeschrieb: Art. Vergleichbare Bestimmungen für An- und Neubauten Art. 5 bis Grössere Volumen für landwirtschaftliche bauten Art. 40 Schräg- statt Satteldächer mit veränderter Dachneigung (zonenabhängig) Art. 4 grössere Dachaufbauten und -einschnitte Art. 4 Vorschriften für Aussenantennen aufgehoben Art. 48 Erschliessungsflächen teilweise als Kinderspielplätze anrechenbar.

4 Baureglement Speicher Seite 4 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck / Geltungsbereich en Das Baureglement dient der Förderung einer zweckmässigen Nutzung des Bodens sowie einer geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde. Die Inhalte der Art. und des BauR sind im Art. BauG sinngemäss enthalten und brauchen daher nicht mehr aufgeführt werden, Dieses Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Speicher. Es ist für sämtliche Bauten und Anlagen und deren Nutzung anzuwenden. Zur Ergänzung der in Art. BauG enthaltenen Ausführungen können gemeindespezifische Ergänzungen aufgeführt werden. Der Zweck des Baureglements ist in Art. 5 BauG enthalten. Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons (vgl. insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bgs 7. und 7.) und des Bundes (vgl. insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Speicher (innerhalb und ausserhalb der Bauzonen) und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. BauG Art. Zweck Das Gesetz dient der Umsetzung des RPG und bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden. Es verfolgt folgende Ziele: a) eine zweckmässige, insbesondere haushälterische, Nutzung des Bodens; b) die Förderung einer sinnvollen und geordneten Entwicklung der Besiedlung; c) den Schutz der Ortsbilder, Landschaften und der natürlichen Lebensgrundlagen vor Beeinträchtigung. Die Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft, inklusive der Landwirtschaft, sollen dabei Berücksichtigung finden. Es legt ausserdem die baurechtlichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen fest. Das sind insbesondere Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Energieverbrauch, Umweltschutz und Nachbarinteressen. Art. Vollzug / Rechtsmittel en Der Gemeinderat überträgt den Vollzug des Baureglementes der Baukommission Baubewilligungskommission. Gegen Verfügungen und Entscheide der Baukommission kann innert 0 Tagen Rekurs an den Gemeinderat erhoben werden. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 8 EG zum RPG werden auf Antrag der Baukommission durch den Gemeinderat erteilt. Art. 4 BauG ermöglicht wie bis anhin die Delegation und Übertragung von hoheitlichen Aufgaben. Damit diese in der Gemeinde erfolgen kann, ist die Delegation zu regeln. Der bestehende Artikel muss daher beibehalten werden. BauG Art. 0 regelt die möglichen Rechtsmittel abschliessend. Wiederholungen der kantonalen Gesetzgebung sollten möglichst vermieden werden. Daher kann auf Absatz und BauR verzichtet werden.

5 Baureglement Speicher Seite 5 BauG Art. 0 Rechtsmittelinstanzen Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 0 Tagen wie folgt Rekurs erhoben werden: a) gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an den Gemeinderat, sofern mit dem kommunalen Entscheid nicht gleichzeitig kantonale Verfügungen zu eröffnen sind; b) gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an die Baudirektion, sofern mit dem kommunalen Entscheid gleichzeitig mindestens eine kantonale Verfügung zu eröffnen ist; c) gegen Beschlüsse der Gemeinderäte an die Baudirektion; d) gegen Verfügungen von Ämtern und Fachstellen der Baudirektion an die Baudirektion; e) gegen Verfügungen von nicht der Baudirektion unterstehenden kantonalen Ämtern an die Baudirektion, sofern die angefochtenen Verfügungen im Sinne von Art. 98 koordinationspflichtig sind. Gegen Anordnungen in Richtplänen kann erst im Rahmen der Nutzungsplanung rekurriert werden. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung. In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen. Art. Einsichtnahme / Anlaufstelle Auf das Bauwesen Bezug nehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Anlaufstelle für Auskünfte, Baugesuchseingaben, Meldungen etc. ist das Bauamt Speicher. Ersetzt durch Art 6 Abs. 4 BauG. BauG Art. 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung Kantons- und Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen. Sie lassen die Bevölkerung und nachgeordnete Behörden in geeigneter Weise mitwirken. Zu eingehenden Vorschlägen nehmen sie wenigstens gesamthaft Stellung. Die Gemeinden regeln Information und Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen. 4 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

6 Baureglement Speicher Seite 6 II. PLANUNG Art. 4 Information und Mitwirkung Bei der Erarbeitung oder Änderung der Planungsinstrumente informiert der Gemeinderat die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planung. Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Richtplanes werden eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt. Bei Teilzonen- und Sondernutzungsplanungen sowie anderen Planungen wird in geeigneter, angemessener Weise informiert. Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung. Art. 6 BauG fordert eine Regelung über die Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei Planungsverfahren im BauR. BauG Art. 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung Kantons- und Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen. Sie lassen die Bevölkerung und nachgeordnete Behörden in geeigneter Weise mitwirken. Zu eingehenden Vorschlägen nehmen sie wenigstens gesamthaft Stellung. Die Gemeinden regeln Information und Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen. 4 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. Art. 5 4 Sondernutzungspläne en Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Quartierpläne, Gestaltungspläne) treten nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und nach Annahme durch den Gemeinderat mit der Genehmigung durch den Regierungsrat das Departement Bau und Umwelt in Kraft. Art. 48 BauG ermöglicht die Annahme des Sondernutzungsplans durch den Gemeinderat Redaktionelle Anpassung BauG Art. 48 Erlass des Plans oder des Baureglements Zonenpläne und Baureglemente werden durch den Gemeinderat erlassen und unterstehen dem obligatorischen Referendum. Die Annahme der Sondernutzungspläne kann durch das Baureglement in die Zuständigkeit des Gemeinderates gelegt werden.

7 Baureglement Speicher Seite 7 Art. 6 Mehrausnützung In den Sonderbauvorschriften der Sondernutzungspläne kann eine Mehrausnützung von maximal 0 % der Grundausnützung in Aussicht gestellt werden, wenn ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, das insbesondere ortsbaulich und architektonisch wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise aufweist. Die im Rahmen eines Quartierplanes möglichen Abweichungen von der Regelbauweise sind in Art. 4 BauG abschliessend geregelt. BauG Art. 4 Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung Die Mehrausnützung wird in der Regel erst im Baubewilligungsverfahren für ein konkret vorliegendes Projekt gewährt, dessen Ausführung gesamthaft gesichert ist und das insbesondere folgenden Anforderungen Rechnung trägt: - besonders gute Eingliederung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild; - überdurchschnittliche architektonische Gestaltung von Bauten, Bauteilen und Umgebung; - siedlungsgerechte Verkehrserschliessung und Parkierung; - vermehrte Schaffung von sinnvoll verwendbaren Freiflächen; - optimaler Schutz vor Immissionen und sparsamer Energiehaushalt. Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Im Übrigen sind einzelfallweise Abweichungen von den in der betroffenen Zone geltenden Bauvorschriften unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkungen zulässig: a) Die Geschosszahl darf in der Regel höchstens um ein Vollgeschoss von der Nutzungsplanung abweichen. b) Eine Mehrausnützung von bis zu 0 % kann gewährt werden, wenn mit dem Projekt in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gegenüber der zonengemässen Überbauung eine wesentliche Qualitätssteigerung verbunden ist. Abweichungen gemäss Abs. dürfen nur gewährt werden, wenn a) die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind und b) die Grösse des Grundstückes die Abweichungen von der Regelbauordnung rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.

8 Baureglement Speicher Seite 8 III. UEBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN a) Allgemeine Vorschriften Art. 7 5 Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung en Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Ausser Ansatz fallen alle Räume, die weder dem Wohnen, dem Arbeiten noch dem Gewerbe dienen (vgl. Zusammenstellung nicht anrechenbarer Räume im Anhang). Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, baulich noch nicht ausgenützte und ausnützungsfähige Parzellenfläche. Ausser Ansatz fallen insbesondere Wald und Gewässer. 4 Für die Realisierung von Erschliessungsstrassen sowie für den Bau oder die Korrektion weiterer öffentlicher Strassen, Wege, Trottoirs und Plätze abzutretende Flächen können ebenfalls zur anrechenbaren Fläche gezählt werden, sofern sich dadurch die Ausnützung auf dem Baugrundstück nicht um mehr als 5 % erhöht. Vor Inkrafttreten dieses Baureglementes abgetretene Flächen können nicht rückwirkend beansprucht werden. Die Ausnützungsziffer ist in Art. (Ausnützungsziffer) der BauV abschliessend definiert. Ergänzungen der Definitionen im BauR sind nicht möglich. Anzumerken ist, dass: für die interne Erschliessung des Grundstückes erforderliche Strassen- und Platzflächen sowie für eine Strassenkorrektion erforderliche Grundstücksflächen für die Ausnützungsziffer angerechnet werden können. 5 Von einem überbauten Grundstück darf nur soviel Boden abparzelliert werden, dass dessen vorgeschriebene Ausnützung nicht überschritten wird. Eine Übertragung der Ausnützung (Ausnützungstransfer) ist unter den in Art. Abs. 5 Bauverordnung aufgeführten Vorraussetzungen möglich. BauV Art. Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen alle für das Wohnen oder das Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (inkl. Aussenmauerwerk). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lichte Raumhöhe von weniger als.50 m aufweisen, nicht angerechnet. Der Bruttogeschossfläche nicht angerechnet werden dem Wohnen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur beschränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht ge-

9 Baureglement Speicher Seite 9 werblich genutzte Einstellräume; verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Veranden, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von Wohnräumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten; ferner unterirdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume. 4 Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher baulich ausgenützt worden ist abzüglich Wald, Gewässer, Strassen und Plätze (ausser Strassen und Plätze, welche der internen Erschliessung des Baugrundstücks dienen). Sofern für den Bau oder die Korrektion öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze nachweislich Boden abgetreten wird oder wurde, so kann dieser zur anrechenbaren Landfläche gerechnet werden. 5 Sofern das Baureglement der Gemeinde dies vorsieht, ist die Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone möglich. Der Ausnützungstransfer setzt folgendes voraus: a) Die beiden in Frage stehenden Grundstücke sind höchstens durch eine Quartierstrasse oder ein kleines Fliessgewässer voneinander getrennt; b) der Zonenzweck wird nicht unterlaufen; c) es stehen keine anderen öffentlichen Interessen entgegen; d) die betroffene Grundeigentümerschaft hat schriftlich auf ihre Ausnützung verzichtet; e) die zuständige Gemeindebehörde verfügt die Verpflichtung gemäss lit. d als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken. Art. 8 Ausnützungsverlagerung Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist ausnahmsweise eine Uebertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück möglich. Ein solcher Ausnützungstransfer kann durch die Baukommission bewilligt werden, wenn: a) der Zonenzweck nicht unterlaufen wird; b) keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen und c) der betroffene Grundeigentümer schriftlich auf seine Ausnützung verzichtet. Aufgrund Art. 87 Abs. EGzRPG sind Ausnützungstransfers im Grundbuch anmerken zu lassen. Der Ausnützungstransfer ist in Art. Ausnützungsziffer BauV abschliessend definiert. Ergänzungen der Definition im Baureglement sind nicht möglich. Art. 9 6 Nutzung bestehender Bausubstanz Altbauten können innerhalb ihres bisherigen Bestandes Volumens voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs-, sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes. Redaktionelle Anpassung

10 Baureglement Speicher Seite 0 Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind all jene Gebäude, die vor dem 8. Mai 97 erstellt, bzw. bewilligt wurden. Art. 0 7 Geschosszahl Geschosse en Die einzelnen Stockwerke eines Gebäudes werden unterschieden in Untergeschosse, Vollgeschosse und Dachgeschosse. Mit der Einführung der kantonalen Begriffsdefinitionen wird der Abs. durch die sinngemässe Regelung in Art. 4 der BauV ersetzt. Als Dachgeschoss zählt: a) bei Schrägdächern ein Stockwerk, das im Dachraum liegt und einen Kniestock von maximal. m aufweist. Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse (vgl. Art. 4 Bauverordnung) ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und das Gebäude sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. b) bei Flachdächern ein Attikageschoss, das im wesentlichen unter einem Winkel von 45 Grad über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt. (Messweise vgl. Anhang ). Die neue kantonale Definition weicht in folgenden Punkten von der alten Regelung des BauR ab: - Das Untergeschoss wird mit.0 m (alt.0 m) von Oberkante Fertigdecke über dem Niveaupunkt definiert. - Die maximale Kniestockhöhe des Dachgeschosses wird neu mit 0.90 m (alt 0.80 m) von Oberkant fertigem Boden bis Unterkant fertiger Dachkonstruktion definiert. - Für die Definition des Attikageschosses sowie das Pultdach werden neue Regelungen vorgegeben. Als Untergeschoss zählt ein Stockwerk, das, bis oberkant Decke gerechnet, den Niveaupunkt um höchstens. m überragt. 4 Die übrigen Geschosse gelten als Vollgeschosse.

11 Baureglement Speicher Seite BauV Art. 4 Geschosse Als Vollgeschoss zählt jedes Geschoss, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt. Als Untergeschoss gilt ein Stockwerk, dessen fertige Deckenoberkante nicht mehr als.0 m über dem Niveaupunkt liegt. Als Dachgeschoss gilt ein Stockwerk, das im Dachraum liegt und einen Kniestock von höchstens 0.90 m aufweist. 4 Der Kniestock wird gemessen von oberkant fertigem Boden bis unterkant fertiger Dachkonstruktion. Ebenfalls als Dachgeschoss gilt das Attikageschoss, das unter einem Winkel von 45 vom Schnittpunkt der Fassade mit dem fertigen Dach einschliesslich Dachvorsprung und Vordach über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt. Auf den zwei sich gegenüberliegenden Schmalseiten des Gebäudes darf das Attikageschoss fassadenbündig erstellt werden. 5 Für Pultdächer gilt Abs. 4 sinngemäss. 6 Das Baureglement der Gemeinde bestimmt, inwieweit Geschosse als talseitig sichtbare Geschosse gelten. Art. 8 Talseitig sichtbare Geschosse en In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Art. 4 Abs. 6 der BauV lässt den Gemeinden die Regelung der talseits sichtbaren Geschosse offen. Somit können die Abs. - bestehen bleiben. Redaktionelle Anpassung Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0. m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen. BauV Art. 4 Geschosse 6 Das Baureglement der Gemeinde bestimmt, inwieweit Geschosse als talseitig sichtbare Geschosse gelten.

12 Baureglement Speicher Seite Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig. Bei speziellen Geländeverhältnissen kann die Baukommission Baubewilligungskommission in der Zone W 40 die zusätzliche Freilegung von Garagen gestatten, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens.0 m vorgestaffelt werden und maximal 6.0 m breit in Erscheinung treten. Art. Niveaupunkt en Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain. Art. 5 der BauV legt die Messweise des Niveaupunktes abschliessend fest. Kommunale Ergänzungen sind nicht erforderlich. Terrainveränderungen, die mehr als 0 Jahre zurückliegen, gelten als natürlich gewachsener Boden. Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird der Niveaupunkt für jeden einzelnen Gebäudeteil bestimmt. Abs. wird durch den Art. 4 Abs. BauV ersetzt. (vgl. Abb. nachfolgender Art. Gebäude- und Firsthöhe) BauV Art. 5 Niveaupunkt 4 Bei speziellen Geländeformen legt die Baukommission die massgebende Niveaupunkthöhe in Auslegung der vorstehenden Bestimmungen situationsgerecht fest. Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche ohne Anbauten umfassenden Rechteckes. Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird der Niveaupunkt für jeden einzelnen Gebäudeteil bestimmt. Bei speziellen Gelände- und Gebäudeformen legt die Baubewilligungsbehörde die massgebende Niveaupunkthöhe in sachgerechter Auslegung von Abs. und situationsgerecht fest.

13 Baureglement Speicher Seite BauV Art. 4 Abs Das gewachsene Terrain entspricht dem natürlichen Verlauf des Bodens. Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind für die Bestimmung des gewachsenen Terrains nur unbeachtlich, wenn sie über 0 Jahre zurück liegen. Art. Gebäudehöhe / Firsthöhe en Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt der Schnittlinie der traufseitigen Fassaden mit der Dachhaut bei Steildächern, bzw. oberkant Fassadenbrüstung bei Flachdächern. Art. 7 der BauV legt die Messweise der Gebäudehöhe und Art. 6 der BauV legt die Messweise der Firsthöhe abschliessend fest. Kommunale Ergänzungen sind nicht erforderlich. Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Daches. Bei Attikageschossen wird bei der Fassadenbrüstung zwischen fest und transparent unterschieden. Feste Brüstung sind der Gebäudehöhe anzurechnen. BauV Art. 7 Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt der Schnittlinien zwischen den Trauffassaden und der Dachhaut von Schrägdächern bzw. oberkant fester Fassadenbrüstung bei Flachdächern. BauV Art. 6 Firsthöhe Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Schrägdaches bzw. des Attikageschosses exklusive technische Aufbauten.

14 Baureglement Speicher Seite 4 Art. 4 9 Grenzabstand en Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grenze zum Nachbargrundstück. Art. 8 der BauV definiert die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände. Abs. und des BauR werden vollständig durch die kantonale Definition ersetzt. Der grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten gegen die südliche Himmelshälfte gerichteten Längsfassade einzuhalten Auf kantonaler Stufe fehlt eine Regelung, wo die Hauptwohnseite anzuordnen ist. Weist eine Baute nach Ost oder West orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten. 4 Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann die Baukommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. Als Hauptwohnseite gemäss Art. 8 der Bauverordnung (grosser Grenzabstand) gilt die südliche Himmelshälfte. 5 In Zweifelsfällen bestimmt die Baukommission Baubewilligungskommission in situationsgerechter Auslegung der vorstehenden Bestimmungen die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. 6 Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, kann die Baukommission Baubewilligungskommission Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren. Die in Abs. 6 BauR (neu Abs BauR) gegebene Möglichkeit, die Grenzabstände aus Immissionsgründen anders anzuordnen, ist in der kantonalen Baugesetzgebung grundsätzlich nicht enthalten. Die Bestimmung kann beibehalten werden. Redaktionelle Anpassungen BauV Art. 8 Grenz- und Gebäudeabstand Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grenze zum Nachbargrundstück. Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten; der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.

15 Baureglement Speicher Seite 5 Art. 5 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände inkl. allfällige Mehrlängenzuschläge. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Steht auf dem Nachbargrundstück ein nach altem Recht erstelltes Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand, und stehen nicht wichtige Interessen entgegen, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes. Bei versetzten oder schräg zur Grenze stehenden Bauten kann der grosse Grenzabstand mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde flächenmässig ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat auf der senkrecht vorgelagerten Grundstücksfläche der massgebenden Gebäudeseite zu erfolgen. Der kleine Grenzabstand ist immer einzuhalten. Abs. 5 gilt sinngemäss. 4 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand und stehen nicht wichtige öffentliche oder private Interessen entgegen, so genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes. 5 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde ungleich verteilt werden. Über die allfällige Zustimmung wird mit der Baubewilligung entschieden; die zugrundeliegende Vereinbarung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. 4 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen, schriftlichen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung der Baukommission ungleich verteilt werden. Diese Vereinbarung ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

16 Baureglement Speicher Seite 6 Art. 6 0 Mehrlängenzuschlag en Gegenüber jeder mehr als 8.0 m messenden Gebäudeseite einer Hauptbaute ist der entsprechende Grenzabstand auf der gesamten Gebäudelänge um einen Fünftel der Mehrlänge, maximal aber um 5.0 m, zu vergrössern. Bei versetzten oder schräg zur Grenze stehenden Bauten kann der Mehrlängenzuschlag flächenmässig ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat auf der senkrecht vorgelagerten Grundstücksfläche der massgebenden Gebäudeseite zu erfolgen. In Zweifelsfällen bestimmt die Baukommission sinngemäss die Anwendung des Mehrlängenzuschlages. Der Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 9 der Bauverordnung beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, max. aber 5m. Die sinngemässe Regelung in BauV Art. 9 (Mehrlängenzuschlag) ersetzt die Regelung im BauR. Der Mehrlängenzuschlag ist nur bei Bauten mit mehr als einem Vollgeschoss oder Bauten mit Gebäudehöhe von mehr als 5 m anzuwenden. Der Mehrlängenzuschlag gelangt ab einer Gebäudelänge von 8 m exklusive Anbauten zur Anwendung. Das Mass der Mehrlänge ist im BauR zu definieren. (vgl. Abb. auch vorangehender Art. Gebäudeabstand) BauV Art. 9 Mehrlängenzuschlag Der minimale Grenzabstand ist auf der gesamten Gebäudelänge um den Mehrlängenzuschlag zu vergrössern, wenn das Gebäude exklusive Anbauten länger als 8 m ist, mehr als ein Vollgeschoss oder eine Gebäudehöhe von mehr als 5 m aufweist und in den Zonenvorschriften nichts anderes bestimmt wird. Bei versetzten oder schräg zur Grenze stehenden Bauten kann der Mehrlängenzuschlag mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde flächenmässig ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat auf der senkrecht vorgelagerten Grundstücksfläche der massgebenden Gebäudeseite zu erfolgen.

17 Baureglement Speicher Seite 7 Art. 7 Gebäudevolumen Zur besseren Eingliederung der Bauten ins Orts- und Landschaftsbild ist in den in der Tabelle der Regelbauvorschriften bestimmten Zonen das maximale äussere Volumen pro Gebäude begrenzt. Das in der Tabelle der Regelbauvorschriften festgelegte Mass bezieht sich auf das effektive über der horizontalen Schnittebene liegende äussere Volumen über dem Niveaupunkt (horizontale Schnittebene durch den Niveaupunkt). Diese Volumenbegrenzung darf nicht durch übermässige Abgrabungen des gewachsenen Bodens unterlaufen werden. 4 Im Rahmen eines Quartier- oder Gestaltungsplanes können Abweichungen von der Volumenbegrenzung gestattet werden, wenn gegenüber der Regelbauweise ein architektonisch und ortsbaulich besseres Projekt vorliegt. Dieses im Sondernutzungsplan festzulegende Projekt ist in der Regel in Form eines Architekturwettbewerbes oder Studienauftrages an mehrere Architekten zu ermitteln (Ideenwettbewerb / ortsbauliche Studien). Redaktionelle Anpassung Art. 8 Gebäudelänge Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung einer Baute inkl. Anbauten. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden gilt als massgebende Gebäudelänge die Projektion der äussersten Gebäudekanten auf die Flucht der längsten Fassade. Bei speziellen Gebäudeformen bestimmt die Baukommission in Auslegung von Abs. - die Messweise. Die Messweise der Gebäudelänge ist sinngemässe in Art. 0 der BauV definiert. Die kantonale Definition der Gebäudelänge definiert die Gebäudelänge inkl. Anbauten, jedoch ohne Vorbauten gemessen. BauV Art. 0 Gebäudelänge Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung einer Baute inkl. Anbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäude kanten auf eine Gerade, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht. Bei speziellen Gebäudeformen bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Messweise in Auslegung von Abs. und.

18 Baureglement Speicher Seite 8 Art. 9 Strassenabstand Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen gelten, sofern durch Baulinien kein anderes Mass festgelegt wird, folgende Strassenabstände: - gegenüber vermarkten Strassen und Plätzen: 5.0 m - gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte: 7.0 m - gegenüber Wegen ab Wegachse:.0 m Mindestens aber der Grenzabstand ab Strassenmitte. Die Baukommission Baubewilligungskommission ist befugt, in sinngemässer Anwendung der Art. 7 ff. des Gesetzes über die Staatsstrassen, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten oder zu verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien-, resp. Strassenabstandsbereiches zu machen. Gegenüber Staatsstrassen kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen zur Anwendung. 4 Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor. und wird ab der äusseren Strassenkante, resp. ab dem strassenseitigen Rand des Trottoirs gemessen. Redaktionelle Anpassung

19 Baureglement Speicher Seite 9 Art. 0 Vorbauten Als Vorbauten gelten einzelne, über die Fassadenflucht vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Veranden, Balkone, Vortreppen und Erker. Die Vorbauten dürfen höchstens.0 m in den erforderlichen Grenz- und Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Vorbehalten bleibt der privatrechtliche Mindestabstand. In den Grenz- oder Strassenabstand hineinragende Erker, Balkone und Veranden sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. Vordächer, offene Balkone, Veranden und Vortreppen dürfen um.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und auf dem Boden abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. Die Definition der Vorbauten ist sinngemässe in Art. der BauV definiert. Abs. fordert dass ein BauR die Masse der Vorbauten festgelegt werden. Zudem muss geregelt werden, ob Vorbauten auf den Boden abgestützt werden dürfen. BauV Art. Vorbauten Als Vorbauten gelten einzelne, über die Fassadenflucht vorspringende Bauteile, wie insbesondere a) Dachvorsprünge; b) Vordächer; c) offene Balkone; d) Veranden; e) auskragende Erker, die sich mindestens.50 m über dem Terrain befinden; f) Vortreppen. Auskragende Erker dürfen max..0 m in die Abstandsfläche hineinragen und nicht am Boden abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. Dachvorsprünge dürfen um.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden abgestützt werden. Die Gemeinden bestimmen, ob Vorbauten am Boden abgestützt werden dürfen und wie weit diese in den erforderlichen Grenz- und Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen dürfen. Sie legen ausserdem deren maximale Breite bezogen auf die entsprechende Fassadenlänge fest. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen. Vorspringende Bauteile, welche die Anforderungen gemäss Abs. und nicht einhalten, haben die für Hauptbauten geltenden Abstandsvorschriften einzuhalten. 4 Die Baukommission Baubewilligungskommission kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.

20 Baureglement Speicher Seite 0 Art. Unterirdische Bauten Als unterirdische Bauten gelten Bauten oder Teile davon, die sowohl unter dem gewachsenen als auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen. Für unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von.0 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, können sie an die Grenze gebaut werden. Art. der BauV definiert die unterirdischen Bauten. Abs. entfällt. Art. 7 der BauV hält die minimalen Abstände von unterirdischen Bauten fest. Davon abweichende Festlegungen im BauR sind nicht möglich. Daher kann auch Abs. entfallen. Neu gilt für unterirdische Bauten ein Grenzabstand von 0.5 m. BauV Art. Unterirdische Bauten Als unterirdische Bauten gelten unbewohnte und keinem regelmässigen Aufenthalt von Personen dienende Bauten oder Teile davon, die sowohl unter dem gewachsenen als auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen. BauV Art. 7 Allgemein Unterirdische Bauten gemäss Art. müssen einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m haben, jedoch immer den Abstand, welcher erforderlich ist, um zu verhindern, dass auf dem Nachbargrundstück das Erdreich in Bewegung kommt oder Vorrichtungen beeinträchtigt werden. Stützmauern, die diesen Anforderungen im Übrigen entsprechen, dürfen bis zu einer Höhe von.0 m unmittelbar an der Grenze errichtet werden.

21 Baureglement Speicher Seite Art. 4 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten en Als Anbauten gelten eingeschossige, an Hauptbauten angebaute Baukörper mit max. 50 m Grundfläche und höchstens.5 m Gebäude-, resp. 5.0 m Firsthöhe. Als Nebenbauten gelten freistehende, eingeschossige Bauten mit max. 50 m Grundfläche und max..5 m Gebäudehöhe, resp. max. 5.0 m Firsthöhe. Werden An- oder Nebenbauten untereinander zusammengebaut, so dürfen sie gesamthaft die maximale Grundfläche einer An- oder Nebenbaute nicht überschreiten. 4 Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens.0.0 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand von.0 m. Vorbehalten bleiben wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Vorschriften. 5 Als provisorische Bauten oder Fahrnisbauten gelten Bauten wie Nothütten, Ausstellungsbauten, bewohnbare Wagen sowie andere Bauten von kurzem Bestand. Die Baukommission erlässt die entsprechenden Auflagen im Einzelfall und setzt in der Baubewilligung eine Frist fest, bis zu deren Ablauf die Baute wieder zu entfernen ist. An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden oder über die Grenze zusammengebaut werden, vorausgesetzt, die Grundeigentümer erklären sich dazu schriftlich einverstanden. Dies muss zusätzlich mit einem Dienstbarkeitsvertrag und einem Eintrag im Grundbuch festgehalten werden. Art. BauV definiert die An- und Nebenbauten. Die kantonale Definition entspricht in etwa der bisherigen Regelung des BauR, ausser, dass neu nur noch Anbauten bewohnt sein können. Abs. bis können daher entfallen. Der Grenzabstand bzw. der Gebäudeabstand von Kleinbauten ist in der kantonalen Baugesetzgebung nicht enthalten. Aus diesem Grund sollte am Abs.4 (neu Abs. BauR) festgehalten werden. Die Definition der provisorischen Bauten in Art. 5 BauV sowie die Handlungsanweisung für die Baubehörde entspricht sinngemäss der Regelung im BauR. Abs. 5 kann daher ersatzlos entfallen. Die Möglichkeit An- und Nebenbauen an die Grenze oder über die Grenze zusammen zubauen, soll geschaffen werden. Aus Nachbarrechtsschutz muss ein Dienstbarkeitsvertrag aufgesetzt und im Grundbuch mit einem Eintrag festgehalten werden. BauV Art. An- und Nebenbauten (Kleinbauten) Als Anbauten gelten sowohl bewohnbare als auch unbewohnbare, an ein Hauptgebäude angebaute, eingeschossige Bauten. Als Nebenbauten gelten eingeschossige, freistehende und unbewohnbare Bauten. Bauten gelten nur dann als An- und Nebenbauten, wenn sie maximal 50 m Grundfläche und höchstens.0 m Gebäudehöhe resp. 5 m Firsthöhe aufweisen. Dies gilt auch für untereinander zusammengebaute An- und Nebenbauten. Art. BauV definiert die An- und Nebenbauten. Die kantonale Definition entspricht der bisherigen Regelung des BauR, ausser, dass neu An- und Nebenbauten auch bewohnt sein können. Abs. und können daher entfallen. Der Grenzabstand bzw. der Gebäudeabstand von Kleinbauten ist in der kantonalen Baugesetzgebung nicht enthalten. Aus diesem Grund sollte am Abs. 4 festgehalten werden. Die Definition der provisorischen Bauten in Art. 5 BauV sowie die Handlungsanweisung für die Baubehörde entspricht sinngemäss der Regelung im BauR. Abs. 5 kann daher ersatzlos entfallen. BauV Art. 5 Provisorische Bauten Als provisorische Bauten gelten Bauten wie Nothütten, Baubaracken, Festhütten, Ausstellungsbauten, bewohnbare Wagen und dergleichen, die von zeitlich kurzem Bestand sind. Die Baubewilligungsbehörde erlässt im Einzelfall die erforderlichen Auflagen und setzt eine Frist fest, bis zu deren Ablauf die Baute wieder zu entfernen ist.

22 Baureglement Speicher Seite

23 Baureglement Speicher Seite b) Zonenvorschriften Art. Zoneneinteilung en Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt: - Kernzone K - Wohnzonen W, W, W - Wohn- und Gewerbezonen WG, WG - Kurzone KU - Gewerbezone GE I / GE II - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE - Intensiverholungszone IE - Grünzone GR - Landwirtschaftszone L - Übriges Gemeindegebiet UeG Diesen Grundnutzungszonen werden folgende Zonen überlagert: - Schutzzonen der Gemeinde - Zone für Skisport - Zone mit Quartierplanpflicht - Landwirtschaftliches Vorranggebiet Im weiteren gilt es, ebenfalls die in einem separaten Verfahren erlassenen kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten. Die Definition der Zonenarten ist sinngemässe in Art. 9 des BauG definiert und müssen deshalb im BauR nicht mehr aufgeführt werden. Neu unterscheidet das BauG zwischen Grünzonen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes (Art. 7 BauG). Die Verkehrsflächen wurden bislang im Zonenplan nicht ausgewiesen. Die Möglichkeit zur Überlagerung der Nutzungszonen mit den Schutzzonen ist in Art. 9 Abs. BauG aufgeführt. BauG Art. 9 Zonenarten Durch den Zonenplan können folgende Arten von Bauzonen ausgeschieden werden a) Kernzone (K ) b) Wohnzonen (W) c) Wohn- und Gewerbezonen (WG) d) Gewerbezone (GE) e) Industriezone (I) f) Kurzone (KU) g) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) h) Intensiverholungszone (IE) i) Grünzonen im Baugebiet (GRi) j) Weilerzonen (WZ) k) Verkehrsflächen (VF) Durch den Zonenplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden: a) Landwirtschaftszonen (L ) b) Speziallandwirtschaftszonen (SL ) c) Übriges Gemeindegebiet (ÜG) Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonenarten überlagert werden: a) Schutzzonen der Gemeinde; b) Zonen für Wintersport (WS); c) Zonen mit Quartierplanpflicht; d) Gefahrenzonen; e) Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa).

24 Baureglement Speicher Seite 4 Art. 4 5 Tabelle der Regelbauvorschriften en Sofern in diesem Baureglement, im Zonenplan oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften: Um falsche Rückschlüsse aus der Anzahl möglicher Vollgeschosse zur Anzahl sichtbarer Geschosse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Zonenbezeichnung neu auf die mögliche Ausnützung der Bauten zu beziehen. Vorgeschlagen wird, dass in der Zone W5 (alt: W) neu Vollgeschosse erlaubt sind. Keine Veränderung soll es jedoch bei der Anzahl talseitig sichtbaren Geschosse geben (Vgl. Skizze Art. 8 Talseitig sichtbare Geschosse) Neu: W5, Anzahl Vollgeschosse max. Kernzonen (Art. 0 BauG) Wohnzonen (Art. BauG) Wohn- und Gewerbezonen (Art. BauG) Gewerbezonen (Art. BauG) Grünzone im Baugebiet Kurzone (Art. 5 BauG) Landwirtschaftszone/Übriges Gemeindegebiet (Art. / BauG) K W K ) W 5 W W 45 W W 60 WG WG 50 WG WG 60 GE I GE II GRi KU ) L/ÜG Ausnützungsziffer max ) ) 0.70 ) ) Anzahl Vollgeschosse max Talseitig sichtbare Geschosse max Gebäudehöhe max. m Firsthöhe max. m Gebäudevolumen max. m Gebäudelänge max. m Grenzabstand - klein min. m ) 4500 ) --- ) ) ) ) ) ) ) 4) ) ) 8) ) 9) 70.0 ) ) ).0 6) 5) ) 4) 5.0 5) 4) 5.0 5) 4) 5.0 5) 4) gross min. m 6.0 6) 5) ) 6) 8.0 7) 6) 5.0 8) 7) 5.0 8) 7) Mehrlängenzuschlag (/5 der Mehrlänge, max. 5m) Empfindlichkeitsstufe LSV nein ja ja ja ja 7) 6) ja 7) 6) nein nein ja nein III II II II III III III III III II III 4) ) 5) 4) ) 0) Eine Überregelung der Zonenarten möchte man bewusst vermeiden, deshalb wurde die Bestimmung des Gebäudevolumens in den Wohnzonen, wie in den Wohn- und Gewerbezonen aufgehoben. Durch die Ausgangslage, dass im Baureglement der Gemeinde Speicher keine Gebäudelänge geführt wird und weiterhin in dieser Baureglementsüberarbeitung keine vorgesehen ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, längere Zeilenbauten erstellen zu können. Gemäss Art. der BauV kann die Bauweise festgelegt werden. Die offene Bauweise entspricht der bisherigen Regelung. Die geschlossene Bauweise kann bei der Festlegung der offenen Bauweise im BauR nur noch im Rahmen des Sondernutzungsplanes ermöglicht werden. Da die geschlossene Bauweise erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und die Wohnhygiene haben kann, erscheint dies gerechtfertigt.

25 Baureglement Speicher Seite 5 BauV Art. Bauweise Fussnoten: ) = die Anforderungen an den Schutz des Ortsbildes gehen den Regelbauvorschriften vor. ) = für grössere Erweiterungen und für Neubauten gilt Quartierplanpflicht; Realisierung von Altersheimen und Alterswohnungen gestattet. ) ) = wenn Gewerbeanteil mind. / der anrechenbaren Geschossfläche ) 4) = gilt nur für Wohnteil 4) 5) = innerbetriebliche Gebäudeabstände können mit Zustimmung der Baubehörden auf 5.0 m reduziert werden 5) 6) = vorbehalten bleiben die Vorschriften der Feuerpolizei und die wohnhygienischen Mindestanforderungen 6) 7) = kommt nur bei Wohngeschossen zur Anwendung 7) 8) = gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen kann die Baukommission Baubewilligungskommission einen grösseren Grenzabstand (max. 0 m) verlangen. 8) 9) = Nicht zum Gebäudevolumen zählen eingeschossige Verbindungsbauten bis zu einer Grundfläche von 50 m. Ausnahmsweise können auch zweigeschossige Zwischenbauten gestattet werden, wenn sich diese dennoch deutlich dem Hauptbau unterordnen. 9) 0) = siehe Art. 0) ) = gilt nur für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen ) ) = Art. 6 Bauverordnung findet bezüglich der max. Gebäudelänge keine Anwendung. LSV = eidg. Lärmschutzverordnung (SR 84.) Die offene Bauweise bezeichnet die getrennte Erstellung von Bauten entlang von Strassen und Baulinien. Das seitliche Zusammenbauen ist nur unter Einhaltung der maximalen Gebäudelänge möglich. Bei geschlossener Bauweise sind die Bauten in der Regel an die Baulinie zu stellen und seitlich zusammenzubauen. Die Gemeinden bestimmen die zulässigen Gebäudelängen. en Zu Fussnote ); die Kurzone erhält einen eigenen Artikel (Art. 7). Redaktionelle Anpassung. Art. 5 Bestimmungen für Zonen OE, IE In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen. Die Absätze dieses Artikels werden auf drei neue, eigene Artikel aufgeteilt (Neu Art. 7 0 BauR). Zusätzlich erhalten sie noch redaktionelle Anpassungen. Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baukommission festgelegt. Der minimale Grenzabstand beträgt in der Regel 5.0 Meter. Für lärmempfindliche Räume gelten die im Zonenplan festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufen.

26 Baureglement Speicher Seite 6 In der Intensiverholungszone sind grössere Bauvorhaben nur aufgrund eines Quartier- oder Gestaltungsplanes zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln. Der minimale Grenzabstand beträgt in der Regel 5.0 m. Für lärmempfindliche Räume gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. In der Grünzone werden Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baukommission im Einzelfall festgelegt. Soweit lärmempfindliche Räume zugelassen sind, gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Art. 6 Wohnzone W60 / Wohn- und Gewerbezone WG60 In den Zonen W60 und WG60 dürfen reine Wohnbauten nur in Form von Mehrfamilienbauten mit mindestens Wohnungen erstellt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen im Rahmen eines Sondernutzungsplanes. Der Zonenzweck der zwei Zonenarten W60 und WG60 soll weiter präzisiert werden. Somit wird vorgeschlagen, dass innerhalb dieser Zonen nur Mehrfamilienhäuser mit mind. Geschosswohnungen erstellt werden dürfen. Andere Wohnbautypen, wie Reiheneinfamilienhäuser, welche drei oder mehr Wohneinheiten aufweisen, sind im Rahmen eines Sondernutzungsplanes aber möglich. BauG Art. Wohnzonen Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Nichtstörende Betriebe und nichtstörende Ladengeschäfte sind zulässig. BauG Art. Wohn- und Gewerbezonen In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig störende Betriebe zulässig. In den für Wohnzwecke weniger geeigneten Gebieten können für Wohnbauten und bewohnte Gebäudeteile einschränkende baurechtliche Vorschriften und für Betriebe baurechtliche Erleichterungen erlassen werden. Ausserdem kann im Baureglement generell oder im Zonenplan auf einzelne Zonen bezogen ein Mindestanteil an Gewerbenutzungen vorgesehen werden. Art. 7 Kurzone Für grössere Erweiterungen, Neubauten und Umnutzungen gilt Quartierplanpflicht. In den zwei vorhandenen Kurzonen der Gemeinde Speicher gilt generell für Erwei-

27 Baureglement Speicher Seite 7 Die Realisierung von Altersheimen und Alterswohnungen, Kliniken, Hotels, Gastgewerbe, Arzt- und Heilpraxen sowie Wohnen bis zu einem Anteil von max. / der anrechenbaren Geschossfläche ist gestattet. terungen, Neubauten und Umnutzungen die Quartierplanpflicht. Um einen Anreiz für eine Entwicklung der Kurzonen zu schaffen, wird vorgeschlagen, dass die mögliche Nutzungsart erweitert wird. So darf Wohnen bis zu / der anrechenbaren Geschossfläche angeboten werden. BauG Art. 5 Kurzonen In den Kurzonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Kurbetrieb und der Erholung dienen. Das Baureglement kann weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels, Ferienwohnungen, Ladengeschäfte, Kliniken usw. zulassen. Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind auch Bauten und Anlagen privater Trägerschaften sowie Sekundärnutzungen zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen. Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baubewilligungskommission festgelegt. Der minimale Grenzabstand beträgt in der Regel 5.0 Meter. Für lärmempfindliche Räume gelten die im Zonenplan festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufen. Vorgeschlagen wird, dass auf den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen auch Sekundärnutzungen zulässig sind. BauG Art. 6 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig. Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen. Das Baureglement bestimmt, inwieweit die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen auch Sekundärnutzungen und privaten Trägerschaften offen stehen. Art. 9 Intensiverholungszone In der Intensiverholungszone sind grössere Bauvorhaben nur aufgrund eines Quartier- oder Gestaltungsplanes zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln. BauG Art. 7 Intensiverholungszonen Intensiverholungszonen sind bestimmt für Sport- und Erholungsanlagen, Campingplätze sowie für Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen und dergleichen. Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen. Der minimale Grenzabstand beträgt in der Regel 5.0 m. Für lärmempfindliche Räume gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

28 Baureglement Speicher Seite 8 Art. 0 Grünzone In der Grünzone werden Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baubewilligungskommission im Einzelfall festgelegt. Soweit lärmempfindliche Räume zugelassen sind, gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan aufgeführt. Präzisierung BauG Art. 8 Grünzonen Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen der: a) Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum Zweck der Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, der Freihaltung von Aussichtslagen und von Waldrändern; b) Erhaltung und Schaffung von Erholungsanlagen; c) Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach Art. 79 ff.; d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen. Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen. Kleinbauten und Anlagen wie Gartenhäuser, Schrebergärten und dergleichen sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegen stehen. 4 Ebenfalls statthaft sind unterirdische Parkierungsanlagen inklusive der erforderlichen Zufahrt. Erschliessungsanlagen und Eingriffe ins Gelände und den Naturhaushalt sind zulässig, soweit damit die Erfüllung des Zonenzwecks nicht beeinträchtigt wird. 5 Wo es der Zweck der Zone erfordert, sind weitergehende Schutzmassnahmen nach Art. 79 ff. zu erlassen. Werden Grünzonen zur Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen ausgeschieden, sind gleichzeitig die Schutzmassnahmen nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz zu treffen. 6 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet richtet sich im Übrigen nach Art. sowie nach Art. 4 ff. RPG. Art. 5 bis Landwirtschaftszone / Übriges Gemeindegebiet Für landwirtschaftliche Bauten (Scheunenteil exklusive allfälligen Wohnteil) beträgt das zulässige Gebäudevolumen (gemäss Art. 7 BauR) maximal 4000 m. Redaktionelle Anpassung BauG Art. Landwirtschaftszonen Dieses Bauvolumen kann auf 4500 m erhöht werden, wenn: auf die Realisierung ausserhalb des Scheunenvolumens stehender Silobauten verzichtet wird, und eine schriftliche Verpflichtung zum Verzicht auf das Lagern von Siloballen im Freien vorliegt. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihrer verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Als Landwirtschaftszonen sind Gebiete auszuscheiden, die sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignen und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt werden oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden sollen. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 6a RPG. In Abweichung zu Art. 7 Abs. BauR Abs. BauR kann bei guter Einpassung ins Gelände das maximale Bauvolumen ab dem gestalteten Terrain gerechnet werden.

29 Baureglement Speicher Seite 9 4 Bei Freilaufställen zählen nicht zum Gebäudevolumen: - Zwischenbauten bis maximal 50 m Gebäudegrundfläche; - eingeschossige Anbauten bis zu einer Gesamtfläche von 50 m (Pro Hauptbaute sind mehrere Anbauten zulässig, wenn diese zusammen die Grundfläche von 50 m nicht übersteigen). An- und Zwischenbauten haben sich in Höhe und Ausmass den Hauptbauten deutlich unterzuordnen und erhöhten Gestaltungsanforderungen zu genügen. Art. 6 Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde en Gemäss Art. 7 EG zum RPG 9 BauG werden als Überlagerung zu den Bauzonen folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: - Ortsbildschutzzone der Gemeinde - Kulturobjekte der Gemeinde - Naturobjekte der Gemeinde - Aussichtsschutzzone Der detaillierte Schutzumfang kann geregelt werden: a) durch besondere Verfügung des Gemeinderates, b) durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, c) im Baubewilligungsverfahren. Zur Bestimmung des detaillierten Schutzumfanges kann die Baukommission Baubewilligungskommission Fachleute beiziehen, Gutachten ausarbeiten lassen und die Baubewilligung mit entsprechenden Auflagen versehen. 4 Für alle Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen in der Ortsbildschutzzone oder an Kulturobjekten wird durch die Baubewilligungskommission Baukommission der Heimatschutz des Kantons Appenzell Ausserrhoden und an Kulturobjekten die kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme eingeladen. Redaktionelle Anpassungen. Bei Bauvorhaben und Nutzungsänderungen an Kulturobjekten soll die kant. Denkmalpflege die Möglichkeit besitzen, Stellung zu nehmen. Art. 9 Zonenarten Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonenarten überlagert werden: a) Schutzzonen der Gemeinde; b) Zonen für Wintersport (WS); c) Zonen mit Quartierplanpflicht; d) Gefahrenzonen; Art. 80 Zuständigkeiten und Schutzinstrumente Die Gemeinden sind ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzonen, ausgenommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung. 4 Die Gemeinden verfügen über die folgenden Instrumente: a) Gemeinderichtplan; b) Zonenplan; c) Sondernutzungsplan; d) kommunale Schutzverordnungen; e) Einzelverfügungen; f) Vereinbarungen. Art. 7 Ortsbildschutzzone der Gemeinde en Die Ortsbildschutzzone umfasst die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder. Bauten, Plätze und Grünelemente, die das Ortsbild prägen, sind in ih- Art. 8 und 9 der BauV legen die Bewilligungspflicht abschliessend fest. Abs.

30 Baureglement Speicher Seite 0 rem typischen Charakter zu erhalten, nötigenfalls wiederherzustellen. Sämtliche gegen aussen in Erscheinung tretenden Änderungen sind bewilligungspflichtig. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich derart ins Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Im besonderen gilt das für Form und Stellung der Gebäude, für die Massstäblichkeit der Baumasse und für die Fassaden- und Dachgestaltung. 4 Die Baukommission Baubewilligungskommission kann Abweichungen von der Regelbauweise, insbesondere auch bezüglich Ausnützungsbeschränkung, gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. In gleicher Weise können in altrechtlich erstellten Bauten vorhandene Bauvolumen ausgebaut werden, wenn dies den Schutzabsichten nicht zuwiderläuft. 5 Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 6 Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten, resp. wiederherzustellen. Die Anlage von Parkplätzen kann verboten werden, wenn eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten ist. entfällt. Redaktionelle Anpassungen. BauV Art. 8 Bewilligungspflicht Der Bewilligungspflicht gemäss Art. 9 Abs. Baugesetz unterstehen namentlich a) Hochbauten, einschliesslich Vor-, An- und Aufbauten jeglicher Art; b) Tiefbauten wie Strassen, Wege, Plätze aller Art, Sport- und Freizeitanlagen, unterirdische Bauten, Schwimmbassins; c) Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild wie Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen, Campingplätze, Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, Aussenreklamen; BauV Art. 9 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben Einfache kleine oder nur für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, sind baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig. Namentlich gilt dies auf dem gesamten Gemeindegebiet für a) Renovationen, die dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen, ausser an Schutzobjekten und in Ortsbildschutzzonen; f) ausser in Schutzzonen und in der näheren Umgebung von Schutzobjekten: einmalige Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung) bis zu einer maximalen Differenz von höchstens.0 m zum gewachsenen Terrain und einer veränderten Bodenfläche von höchstens 00 m innerhalb der Bauzonen bzw. 500 m ausserhalb der Bauzonen; h) ausser an Kulturobjekten und in Ortsbildschutzzonen: - Parabolantennen bis zu 0.85 m Durchmesser, sofern sie bezüglich der Farbgebung dem Hintergrund angepasst werden; Zusätzlich bedürfen in den Bauzonen keiner Bewilligung und keiner Meldung: a) Änderungen von Anlagen der Garten und Aussenraumgestaltung im üblichen Rahmen, wie Wege, Treppen, Brunnen, kleine Teiche, Sandkästen, Gartencheminées, Planschbecken, Kinderspielgeräte, künstlerische Plastiken; Art. 8 4 Kulturobjekte der Gemeinde Historisch, gestalterisch oder künstlerisch wertvolle Bauten oder Bauteile sind als Kulturobjekte in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Der Eigentümer ist verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. Art. 8 und 9 der BauV legen die Bewilligungspflicht abschliessend fest. Abs. entfällt. (vgl. dazu vorangehender Artikel zum Thema: Bewilligungspflichtig / nicht bewilli-

31 Baureglement Speicher Seite In Ergänzung zur Baubewilligungspflicht gemäss kantonaler Bauverordnung sind sämtliche bauliche oder gegen aussen in Erscheinung tretenden Änderungen bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat ist befugt, den Schutz mittels Verfügung oder Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auch auf das Gebäudeinnere auszudehnen. gungspflichtige Vorhaben) Art. 9 5 Naturobjekte der Gemeinde Geschützte Naturobjekte wie Grünflächen, Baumgruppen, markante Einzelbäume und Hecken sind vom Grundeigentümer zu erhalten und zu pflegen. Abgehende, das Erscheinungsbild prägende Bäume müssen ersetzt werden. Art. 86 Abs. BauG regelt die Unterhaltspflicht. Somit müsste dies nicht mehr erwähnt werden. BauG Art. 86 Natur- und Kulturobjekte Als Naturobjekte sind ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Baumgruppen, Hecken, markante Einzelbäume, Teiche, Wasserfälle, Findlinge und Einzelgeotope und dergleichen zu bezeichnen. Als Kulturobjekte sind Kulturdenkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen und Bauteile sowie Anlagen wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen zu bezeichnen. Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. 4 Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung beantragen. 5 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie geschützte Natur- und Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht widersprechen. Art. 0 6 Aussichtsschutzzone Die Aussichtsschutzzone bezweckt die Sicherung der Aussicht von Aussichtspunkten und -lagen, respektive der Ansicht auf landschaftlich besonders bedeutende Stellen. Der Aussichtsschutz ist durch geeignete Festlegungen im Quartierplanverfahren, durch Einzelverfügungen oder durch Auflagen im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen. Als Vollzugshilfe zum Artikel Aussichtsschutzzone wird anhand eines zusätzlichen Absatzes der Artikel ergänzt und präzisiert. Art. 7 Umgebungsschutz Bauten und Anlagen in unmittelbarer Umgebung von Schutzzonen oder Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Artikel bleibt unverändert bestehen.

32 Baureglement Speicher Seite Art. Beiträge an Schutzmassnahmen Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe der kantonsrätlichen Verordnung Beiträge an den Unterhalt, die Instandstellung und den Erwerb von Schutzobjekten und Grundstücken in Schutzzonen sowie an andere Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Art. 70 EG zum RPG). Das BauG regelt in Art. 9 die Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen. BauG Art. 9 Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe der kantonsrätlichen Verordnung Beiträge an folgende Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen: a) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Landschaftsbilder; b) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten und anderen Flächen mit erheblichem naturschützerischem Interesse; c) Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs; d) Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Abs. lit. a und b unterstützt werden. Ferner werden ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Ertragsausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abgegolten. Beiträge der Gemeinden an Unterhalt und Instandstellung gemäss Abs. lit. a und b gelten als gebundene Ausgaben. 4 Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Verordnung vom 7. Dezember 998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft) werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet:. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 998 (Grundbeitrag);. Zusatzbeitrag nach Verordnung vom 4. April 00 über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft;. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach der kantonsrätlichen Beitragsverordnung (Beitrag für Bewirtschaftungserschwernisse). Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 998 des Bundes werden Grundbeiträge und Beiträge für Bewirtschaftungserschwernisse nach der kantonsrätlichen Beitragsverordnung ausgerichtet. 5 Bei gleichzeitiger Beitragsberechtigung für Beitragsleistungen nach der Waldgesetzgebung liegt die Anspruchspriorität auf jenen Beiträgen.

33 Baureglement Speicher Seite Art. 7 bis Gefahrenzonen en Aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung erforderliche Ergänzung. Der Zonenplan bezeichnet die Gebiete mit Naturgefahren. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: Gefahrenzone Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Erweiterungen und Geländeveränderungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Gefahrenpotential durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird. Gefahrenzone Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Massnahmen, die das Gefahrenpotential beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. Gefahrenzone Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen. In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben. vgl. Art. 6 BauG

34 Baureglement Speicher Seite 4 c) Erschliessungsvorschriften Art. 8 Sicherheit entlang Strassen Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. Redaktionelle Anpassungen. Die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Erschliessungsreglementes Strassen- und Perimeterreglement kommen sinngemäss zur Anwendung. Art. 4 9 Ausfahrten und Vorplätze Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen. Artikel bleibt unverändert bestehen. Ausfahrten sind auf einer Länge von 6.0 m von der Strassenlinie mit einem maximalen Gefälle von 5 %, im übrigen mit einem Gefälle von höchstens 5 % und die Fahrbahnränder mit einem Radius von mindestens.0 m auszubilden. Bei Ausfahrten auf Staatsstrassen sind die entsprechenden Bestimmungen des Strassengesetzes und die darauf abgestützten Auflagen und Bedingungen des kant. Tiefbauamtes zu beachten. Einmündungen in Strassen sind längs der Strasse auf Privatboden mit Bund- und Wasserstein oder einer Wasserschale abzuschliessen. 4 Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug auch beim Öffnen und Schliessen des Tores vor der Garage Platz hat, ohne in das Trottoir oder die Strasse hineinzuragen. Die Vorplatztiefe hat mindestens 5.50 m zu betragen.

35 Baureglement Speicher Seite 5 Art. 5 0 Abstellplätze für Motorfahrzeuge en Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten, Erweiterungen sowie Zweck- oder Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen mit Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. Redaktionelle Anpassungen. Um die Anzahl zu erstellende Besucherparkplätze auch festzusetzen, wurde die Fläche der Wohnungsgrösse, welche einen Parkplatz generiert, verkleinert. So müssen neu pro Wohnfläche zwar mehr Parkplätze bereit gestellt werden. Dafür werden so 0% der Parkplätze als Besucherparkplätze ausgeschieden. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 4 Die Baukommission Baubewilligungskommission setzt die Zahl der Abstellplätze im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung nach folgenden Richtlinien fest: a) Bei Wohnbauten: ein Ein- oder Abstellplatz pro m Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens ein Platz pro Wohnung, davon sind 0% Besucherparkplätze; b) Bei Geschäftshäusern, gewerblichen Betrieben, Gaststätten und anderen besonderen Nutzungen: gemäss den Richtwerten anerkannter Verbände (insbesondere VSS, SN 640 8). 5 Ein- und Ausfahrten sowie Vorplätze bei Garagen von Mehrfamilienhäusern werden nicht als Autoabstellplatz angerechnet. 6 Ist die Errichtung von Ein- oder Abstellplätzen auf privatem Grund nicht möglich, so kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, die erforderliche Ein- oder Abstellfläche auf einem in der Nähe der Liegenschaft befindlichen Grundstück bereitzustellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Die Beteiligungspflicht ist als Eigentumbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Art. 6 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten, oder sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. StrG erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Anpassung der Ersatzabgabe erfolgt sinnvollerweise im Rahmen der Überprüfung der Nutzungsplanung (ca. alle 0 Jahre).

36 Baureglement Speicher Seite 6 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind folgende Ersatzleistungen zu erbringen: Fr. 5' in den Wohnzonen; Fr. 8' in den übrigen Bauzonen. Die Beträge werden vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst. Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten, öffentlichen Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 0 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet. Art. 7 Benützung von Privatgrund Die Baukommission Baubewilligungskommission ist befugt, auf Privatgrund Verkehrs- und Vermessungszeichen, Strassenbezeichnungstafeln, Wegweiser, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Schiebertafeln und dergleichen anbringen zu lassen. Redaktionelle Anpassungen. Die Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Begründete Wünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Art. 8 Abstellflächen Kehrichtbehälter Die Behörde kann Abstellflächen für Kehrichtbehälter (Containerplätze) auf privatem Grund vorschreiben und dessen Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, die Benützung von Strassen, Trottoirs und Fusswegen sowie der Schutz des Ortsbildes dies erfordern. Artikel bleibt unverändert bestehen.

37 Baureglement Speicher Seite 7 IV. GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN a) Gestaltungsvorschriften Art. 9 4 Gestaltungsanforderungen Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 77 EG zum RPG BauG. Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in der Ortsbildschutzzone; b) im Sichtbereich von Kulturobjekten, künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf - ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, - Form und Gliederung der Baumassen, - der Wirkung von Materialien und Farbe, - der Stellung und Grösse der Bauten, - der Bepflanzung, - etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird. Redaktionelle Anpassung Art Dachform en In der Ortbildschutzzone sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Neigung zwischen 5 o und 45 o zugelassen. Pultdächer sind nicht zulässig. Bei An- und Nebenbauten können andere Dachformen bewilligt werden. In den Kernzonen (K), Wohnzonen (W), Wohn- und Gewerbezonen (WG) und den Nichtbauzonen (L/ÜG) sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von 8 o bis 45 o a.t. zugelassen. Der Schutz des Ortsbildes soll weiter präzisiert werden. Somit sind Pultdächer explizit in der Ortsbildschutzzone nicht zulässig. Generell sollen auch in der Kernzone nur Schrägdächer zulässig sein.

38 Baureglement Speicher Seite 8 Sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird können andere Dachformen bewilligt werden bei - An- / Verbindungs- und Nebenbauten sowie - Bauten in den übrigen Zonen. Art. 4 6 Dachaufbauten und -einschnitte en Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen etc. sowie Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Ihre Ausdehnung ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche beschränkt. Dabei sind Dachaufbauten und -einschnitte bis 5 % oder Dachflächenfenster (im Rahmenlicht gemessen) bis 5.0 % (in Ortsbildschutzzone bis.5 %) der obigen Fläche zulässig. Bei einer Kombination sind die Flächen kumulativ zu rechnen. Giebelfassaden und in die Dachfläche ragende Erker gelten nicht als Dachaufbauten. Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge etc. dürfen, wenn sie sich aus technischen Gründen zwingend aufdrängen, mit dem notwendigen Mindestmass über die Dachfläche ragen. Solche Dachaufbauten müssen den erhöhten Gestaltungsanforderungen gemäss Art. 40 genügen. Präzisierung der Messweise BauV Art. 9 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben (Auszug) Einfache kleine oder nur für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, sind baurechtlich weder meldenoch bewilligungspflichtig. Zusätzlich bedürfen in den Bauzonen keiner Bewilligung und keiner Meldung, ausser an Kulturobjekten und in Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung: d) Dachflächenfenster (maximal eines je Dachfläche von höchstens 0.8 m Fläche);

39 Baureglement Speicher Seite 9 Art. 4 7 Sonnenenergieanlagen Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren. Artikel bleibt unverändert bestehen BauV Art. 9 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben (Auszug) Die Erstellung dieser Energiegewinnungsanlagen kann untersagt oder beschränkt werden, wenn das Interesse an der Einhaltung übergeordneter Ziele der Ortsplanung (z.b. Ortsbildschutz, Erhalt von Schutzobjekten, Landschaftsschutz etc.) überwiegt. Einfache kleine oder nur für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, sind baurechtlich weder meldenoch bewilligungspflichtig. Zusätzlich bedürfen in den Bauzonen keiner Bewilligung und keiner Meldung, ausser an Kulturobjekten und in Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung: f) in Dachflächen integrierte, nicht reflektierende Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie bis maximal 0 m. Art. 4 Aussenantennenanlagen Aufgehoben Dieser Artikel wurde bei der letzten Teilrevision dieses Baureglements im Jahre 000 gestrichen Art. 8 Sende und Empfangsanlagen Der Standort und die Ausgestaltung zulässiger Sende- und Empfangsanlagen (insbesondere für Funk, Mobilfunktelefonie, Internet, Radio und Fernsehen) ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird. Mobilfunkantennen in Bauzonen sind grundsätzlich zonenkonform. Die heutigen Grundlagen sind das Umweltschutzgesetz und die Verordnung nichtionisierenden Strahlung. Grundlagen für eine strenge Auslegung fehlen. Mögliche Einschränkungen können nur über die Gestaltung erreicht werden. Die Errichtung von sichtbaren Sende- und Empfangsanlagen ist nicht zulässig: a) an oder im unmittelbaren Umgebungsbereich von geschützten Kulturobjekten b) innerhalb der Ortsbildschutzzone Voraussetzung für eine Bewilligung innerhalb der Bauzonen ist der Nachweis, dass die Leistung der Anlage auf das zu versorgende Gebiet innerhalb der Bauzone abgestimmt ist. Zur besseren Abstimmung zwischen Strahlungsleistung und Versorgungsgebiet kann die Baubewilligungsbehörde eine Leistungsbeschränkung verfügen.

40 Baureglement Speicher Seite 40 Art Reklameeinrichtungen en Leuchtreklamen, Beleuchtungen, Plakat- und andere Reklameeinrichtungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Sie dürfen durch ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Anbringung die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsanlagen nicht beeinträchtigen. Das StrG (Art. 059) und die StrV (Art. 6-8) regelt die Reklameeinrichtung bei Staatsstrassen abschliessend. Art Umgebungs- und Terraingestaltung Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist. Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern und Kindergärten zudem kindgerecht zu gestalten. 4 Befestigte Flächen sind möglichst so zu gestalten, dass das Oberflächenwasser natürlich versickern kann. Artikel bleibt unverändert bestehen. b) Bauvorschriften Art. 4 Böschung und Art. 4 Kinderspielplätze neu unter dem Titel: b) Bauvorschriften Art Böschungen Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als : anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Behörde können andere Regelungen getroffen werden. Neu unter dem nächsten Kapitel: Bauvorschriften

41 Baureglement Speicher Seite 4 Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen folgende Abstände aufweisen: a) 0.5 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen bis.0 m b).0 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen über.0 m Gegen Verkehrsanlagen müssen Böschungskronen einen Abstand von mindestens 0.5 Meter aufweisen. Die Neigung von Böschungen darf das Verhältnis : nicht übersteigen. Art. 47 Umgebungspläne Zur Beurteilung der beabsichtigten Umgebungsgestaltung kann die Baukommission gestützt auf Art. 77 des EG zum RPG Umgebungspläne verlangen. Insbesondere in landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen etc. erlassen werden. Die BauV regelt in Art. 47 Abs. c die Bestandteile des Baugesuches. Unter anderem auch den Grundrissplan mit der Umgebung. BauV Art. 47 Bestandteile des Baugesuches In der Regel sind folgende, vom Grundeigentümer oder von der Grundeigentümerin, von der Bauherrschaft und dem Planverfasser oder der Planverfasserin unterzeichnete und datierte Pläne und Unterlagen in mindestens dreifacher, wenn kantonale Bewilligungen eingeholt werden müssen in mindestens vierfacher Ausfertigung, einzureichen: c) Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab :00 mit Angabe der technischen Anlagen (Feuerstätten usw.), der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse; in einem Plan ist die Umgebungsgestaltung einschliesslich Terrainveränderungen, Mauern, Parkplätze, Wege, Spielplätze, Freizeitanlagen usw. darzustellen; der Umgebungsplan hat sich innerhalb der Bauzone auf das ganze Baugrundstück zu erstrecken; Art Kinderspielplätze en Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungseinheiten sind auf privatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze im Sinne von Frei- und Begegnungsräumen zu erstellen. Die Fläche des gestalteten Spielplatzes muss mindestens 0% der für das Wohnen genutzten Bruttogeschossfläche betragen. Die Spielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen zu gestalten und müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, soweit nicht gleichwertiger Ersatz geschaffen wird. Sofern Erschliessungsflächen nach den Weisungen für Wohnstrassen (EJPD 984) Begegnungszonen (SSV Art b, SR 74., resp. Verordnung SR 74..) verkehrsberuhigt gestaltet werden, dürfen diese bis zu Begriffsanpassung; Der Begriff Wohnstrasse wird nicht mehr gebraucht. Sinngemäss spricht man heute von Begegnungszonen. Neu unter dem nächsten Kapitel: Bauvorschriften. SSV Art. b Begegnungszone Das Signal Begegnungszone (.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 0 km/h. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das

42 Baureglement Speicher Seite 4 maximal der Hälfte der notwendigen Kinderspielplatzfläche angerechnet werden. Sofern auf eigenem oder benachbartem Boden kein geeigneter Spielplatz erstellt werden kann, kann der Gemeinderat die Abgeltung der Erstellungspflicht für Kinderspielplätze durch entsprechende finanzielle Beiträge in einen Spielplatzfonds verfügen, wobei die Gemeinde diese Mittel selbst für Erstellung und Unterhalt von Spielplätzen verwendet. Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt Fr pro m fehlender Spielplatzfläche. Der Betrag kann vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst werden. b) Bauvorschriften Art. 49 Grundsatz en Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Lärmschutz, Gesundheit und Unfallverhütung zu genügen. Art. 6 BauG legt die grundlegenden Anforderungen an Bauten fest. Art. 7 BauG regelt die Anforderungen von Bauten und Anlagen für Personen mit Behinderungen, somit entfällt Abs.. BauG Art. 6 Sicherheit und Gesundheit Die von privaten Organisationen (VSS, SIA, SUVA etc.) aufgestellten technischen Normen können vom Gemeinderat in Ergänzung dieses Baureglementes ganz oder teilweise als richtungsgebend erklärt werden. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen haben hinsichtlich Ausgestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse der Behinderten und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. 4 Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten, und dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann. BauG Art. 7 Vorkehren für Personen mit Behinderungen Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist. Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine behindertengerechte Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen. Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen. Die Zugänge zu den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen sind rollstuhlgängig zu gestalten. In schwierigen topografischen Verhältnissen können Ausnahmen gewährt werden. 4 Für Bauten, die wenigstens sechs für Behinderte geeignete Arbeitsplätze enthalten, gilt Abs. sinngemäss. 5 Wo es die Verkehrsverhältnisse erfordern, sind bei Parkplätzen von öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit erheblichem Publikumsverkehr ausreichend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.

43 Baureglement Speicher Seite 4 Art Behebung von Mängeln en Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen. Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden. 4 Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch (Art. 89 EG RPG 08 BauG). Die Unterhaltspflicht bezüglich der Sicherheit begründet sich auf Art. 08 BauG. Die Zuständigkeit obliegt der kommunalen Behörde. BauG Art. 08 Entfernung vorschriftswidriger Bauten Werden Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von einer Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt, verfügt diejenige Behörde die Baueinstellung, deren Verfügung missachtet wurde. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeindebaubehörde, falls noch keine Bewilligung erteilt wurde. Sofern die ausgeführten Bauten oder Bauteile nicht nachträglich bewilligt werden können, verfügt die nach Abs. zuständige Behörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes. Wurden mehrere Verfügungen missachtet, erfolgt die Koordination durch das gemäss Art. 00 zuständige Koordinationsorgan. 4 Wird eine Wiederherstellungsanordnung nicht befolgt, kann die nach Abs. zuständige Behörde auf Kosten der oder des Fehlbaren die Ersatzvornahme verfügen. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. 5 Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Bauruinen, welche die Sicherheit der Bevölkerung gefährden oder das Orts- und Landschaftsbild stören. Art Belichtung, Wohnungszugänge en Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen hat mindestens einen Zehntel der Nettobodenfläche zu betragen. Art. 6 BauG legt die grundlegenden Anforderungen an Bauten fest. Zur Präzisierung der Anforderungen soll an der bestehenden Regelung festgehalten werden. Präzisierung der Messweise. Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. Für spezielle Fälle können Ausnahmen bewilligt werden. Redaktionelle Anpassung BauG Art. 6 Sicherheit und Gesundheit Zugänge und Treppen zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite (Rahmenlicht) von mindestens. m aufzuweisen. Bei Umbauten und bei Bauten mit grossem Personenverkehr legt die Baukommission Baubewilligungskommission in Absprache mit der Feuerpolizei die nötigen Zugangs- und Treppenbreiten im Einzelfalle fest. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.

44 Baureglement Speicher Seite 44 Art Raummasse Bei Neubauten sind folgende Raummasse zu beachten: a) Die zu längerem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen in der Regel eine lichte Höhe von mindestens. m aufweisen. In Dachgeschossen muss diese Höhe für mindestens /5 der Bodenfläche vorhanden sein. Bei Neubauten im traditionellen Appenzellerhausstil kann die Baukommission Baubewilligungskommission geringere Geschosshöhen gestatten, respektive verlangen. b) Wohn- und Schlafräume dürfen nicht kleiner sein als 0 m. Art. 6 BauG legt die grundlegenden Anforderungen an Bauten fest. Zur Präzisierung der Anforderungen soll an der bestehenden Regelung festgehalten werden. Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern ist für jeder Wohnung ein begeh- und abschliessbarer Abstellraum von nachstehenden Ausmassen vorzusehen: Ein- und Zweizimmer-Wohnungen mindestens m; für jedes weitere Zimmer mindestens je m mehr. Art. 46 Energie en Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, für Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungskommission Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind. Werden bestehende Bauten nachgedämmt, darf von den nach Baureglement zulässigen Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände, über die Gebäude- und Firsthöhe und über die Gebäudelänge um die Stärke der Nachdämmung (max. 0 cm) abgewichen und die Ausnützung um max. 0% vergrössert werden. Dieser neue Artikel dient einerseits der Förderung der ökologischen Energiegewinnung, anderseits der Förderung der Energieersparnis bei älteren, schlecht oder ungenügend gedämmten Bauten. Im Abs. wurde die Gebäudelänge aufgeführt, damit eine Regelung vorhanden ist, wenn in einem Sondernutzungsplan die Gebäudelänge festgelegt wurde. c) Bauarbeiten Art. 5 Benützung von öffentlichem Boden Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Baukommission für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. Sinngemäss im Strassen- und Perimeterreglement unter Art. 7

45 Baureglement Speicher Seite 45 Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane, bei Staatsstrassen diejenige der kant. Baudirektion einzuholen. Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben. Art Sicherung von Baustellen Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. Artikel bleibt unverändert bestehen. Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen. Art Werkleitungen Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr die Bauherrschaft den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons und der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telefon Telekommunikation, Fernsehen) sowie Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. Redaktionelle Anpassung Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen freigelegt, so sind diese umgehend dem Bauamt zu melden. Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.

46 Baureglement Speicher Seite 46 V. VERFAHRENSBESTIMMUNGEN [Hinweis: die folgenden Verfahrensbestimmungen gelten in Ergänzung zu den kant. Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren (Art. 8 ff EG zum RPG) und der kant. Bauverordnung Art. 97 ff BauG; Art Bauverordnung]. Redaktionelle Anpassung Art. 56 Baugesuch, Bauvisiere Bauliche Veränderungen sind in den Baugesuchsplänen durch Farbe oder geeignete Raster zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe. Der beim Aufstellen der Bauvisiere (Art. 9 BauV) zu markierende Höhenbezugspunkt ist der Niveaupunkt gemäss diesem Reglement. Die Baukommission kann weitere Weisungen über die Anforderungen an die Baugesuche und die Visierung erlassen. Art. 47 BauV legt die Anforderungen an ein Baugesuch fest. Der bestehende Art. 56 ist vollständig durch Art. 47 Abs. 6 der BauV ersetzt: BauV Art. 47 Bestandteile des Baugesuches In der Regel sind folgende, vom Grundeigentümer oder von der Grundeigentümerin, von der Bauherrschaft und dem Planverfasser oder der Planverfasserin unterzeichnete und datierte Pläne und Unterlagen in mindestens dreifacher, wenn kantonale Bewilligungen eingeholt werden müssen in mindestens fünffacher Ausfertigung, einzureichen: a) Gesuchsformular unter Beilage der im Einzelnen erforderlichen rechnerischen Nachweise (Ausnützungsziffer usw.); 6 Das Vorhaben ist farblich wie folgt darzustellen: a) Bestehend = schwarz b) Neu = rot c) Abbruch = gelb Art. 57 Ausführung / Abänderungen en Vor Inkrafttreten der Baubewilligung darf mit dem Aushub der Baugrube und den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Bau ist entsprechend der erteilten Bewilligung auszuführen. Die Verpflichtung zur Ausführung des Bauvorhabens gemäss den bewilligten Plänen sowie das erforderliche Verfahren bei Projektänderungen ist in Art. 4 BauV geregelt. Ergänzungen im Baureglement sind nicht erforderlich. Der Baubeginn ist in Art. 5 BauV geregelt: Änderungen sind der Baukommission vor Inangriffnahme mitzuteilen, welche darüber entscheidet, ob ein neues Baugesuch und eine neue Planauflage verlangt werden müssen. BauV Art. 4 Projektänderung Von den genehmigten Plänen darf nur mit Zustimmung der Gemeindebaubehörde, betroffenen Einsprechenden und im Anwendungsbereich von Art. 00 Abs. BauG des Baukoordinationsdienstes abgewichen

47 Baureglement Speicher Seite 47 werden. Für Abweichungen, welche für sich alleine betrachtet bewilligungs oder meldepflichtig sind, ist ein neues Baugesuch einzureichen bzw. eine neue Meldung zu erstatten BauV Art. 5 Baubeginn und Teilrechtskraft Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind sowie über allfällige Einsprachen rechtskräftig entschieden ist. Vorbehalten bleibt ein von allen zuständigen Behörden gestatteter vorzeitiger Baubeginn, welcher jedoch keinesfalls vor Ablauf der Einsprachefrist gewährt werden kann. Die Bewilligungsinstanzen können für unbestrittene Bestandteile des Baugesuches Teilbaubewilligungen aussprechen, soweit damit die nicht bewilligten Bestandteile nicht präjudiziert werden. 4 In den Bewilligungen kann als Bedingung vorgesehen werden, dass der Baubeginn einer vorgängigen Baufreigabe durch die entsprechende Behörde bedarf, namentlich, wenn vor Baubeginn bestimmte Nachweise (z.b. Energienachweis) zu erbringen sind. Art. 58 Baukontrolle en Die Organe der Baupolizei sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. Die Pflicht der Gemeindebaubehörde zur Baukontrolle leitet sich aus Art. 54 BauV her. Die Kontrollen sind so rasch als möglich nach Eingang der Meldung vorzunehmen. Auf Verlangen der Kontrollorgane muss der Bauleiter bei der Besichtigung anwesend oder vertreten sein. Die minimalen Baustadien, die der Bewilligungsbehörde zur Abnahme zu melden sind, sind in Art. 55 der BauV aufgeführt. Je nach Bauvorhaben kann die Gemeinde in der Baubewilligung weitere Baustadien als kontrollpflichtig verfügen. Eine Ergänzung ist daher im BauR nicht erforderlich. Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekanntgegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baukommission befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen. BauV Art. 54 Baukontrolle Die Gemeindebaubehörde prüft die Ausführung des Vorhabens auf Übereinstimmung mit den Bewilligungen und den genehmigten Plänen. Sie kann Dritte mit den erforderlichen Kontrollen beauftragen. Wo kantonale Bewilligungen überwacht werden müssen, leitet die Gemeinde die Meldung des Baubeginns sowie die bei Kontrollen festgestellten Abweichungen an den Baukoordinationsdienst weiter, soweit diese nicht direkt der zuständigen kantonalen Behörde angezeigt werden. Die kantonalen Behörden sind ebenfalls befugt, ihre Bewilligungen zu überprüfen. Die Ergebnisse der Baukontrolle sind schriftlich festzuhalten. BauV Art. 55 Kontrollpflichtige Baustadien Die Bewilligungsbehörden legen in ihren Bewilligungen fest, welche Baustadien zur Kontrolle anzuzeigen sind. Fehlen entsprechende Angaben, gilt dies mindestens für folgende Baustadien: a) Schriftliche Meldung an die Gemeindebaubehörde: - Erstellung des Schnurgerüstes; - Tatsächlicher Baubeginn;

48 Baureglement Speicher Seite 48 - Fertigstellung der Bauarbeiten vor Bezug/Inbetriebnahme; b) Mündliche Meldung an die Gemeindebaubehörde: - Alle Kanalisationsleitungen vor dem Eindecken; - Erstellung der Kamine und Feuerstätten. Die Kontrollen erfolgen so kurzfristig, dass der Bauablauf nicht verzögert wird. Nach Behebung gerügter Mängel ist für die Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. Art. 49 Nachverdichtungsnachweis en Baugesuchsprojekte, welche weniger als 50% der max. zulässigen Ausnützung (vgl. Art.4) nutzen, müssen innerhalb des Baubewilligungsverfahrens den Nachweis erbringen, wie eine spätere Nachverdichtung auf mind. 80% räumlich und ortsbaulich sinnvoll angeordnet werden kann. Ansonsten ist der Nachweis zu erbringen, dass eine solche Nachverdichtung aufgrund der tatsächlichen Situation nicht möglich ist. Mit diesem neuen Artikel soll der haushälterische Umgang mit dem Boden thematisiert werden. So soll bei einem Baugesuchsprojekt, dass mehr als 50% Ausnützungskapazität aufweist der Nachweis einer nachträglich möglichen Nachverdichtung erbracht werden. Art Rekurse ohne aufschiebende Wirkung en Dem Rekurs gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 5 ff Art. 4 des Baureglementes) kann die Baukommission Baubewilligungskommission die aufschiebende Wirkung entziehen. Die Möglichkeit zur Verfügung von Baueinstellungen sowie zur Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit basiert auf Art. 08 BauG. Die Entziehung der aufschiebenden Wirkung von Mängel bei Gefährdung der Sicherheit eines Rekurses muss jedoch weiterhin bestehen bleiben. BauG Art. 08 Entfernung vorschriftswidriger Bauten Werden Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von einer Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt, verfügt diejenige Behörde die Baueinstellung, deren Verfügung missachtet wurde. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeindebaubehörde, falls noch keine Bewilligung erteilt wurde. Sofern die ausgeführten Bauten oder Bauteile nicht nachträglich bewilligt werden können, verfügt die nach Abs. zuständige Behörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes. Wurden mehrere Verfügungen missachtet, erfolgt die Koordination durch das gemäss Art. 00 zuständige Koordinationsorgan. 4 Wird eine Wiederherstellungsanordnung nicht befolgt, kann die nach Abs. zuständige Behörde auf Kosten der oder des Fehlbaren die Ersatzvornahme verfügen. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. 5 Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Bauruinen, welche die Sicherheit der Bevölkerung gefährden oder das Orts- und Landschaftsbild stören.

49 Baureglement Speicher Seite 49 Art Gebühren, Kosten Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen. Redaktionelle Änderung Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des kant. Gebührentarifes Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 6. Februar 00(bGs 5.) festgelegt. Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.

50 Baureglement Speicher Seite 50 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6 5 Verantwortung, Haftung Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und die Bauten mit den Eingabeplänen übereinstimmen. Dieser Artikel bleibt unverändert bestehen. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der in dieser Bauordnung vorgesehenen Kontrollen übernehmen die Behörden keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Unfallsicherheit und Materialeignung. Art Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen en Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt damit das Baureglement vom und deren Teilrevision vom (Abschnitte A bis H und L bis M). Die Abschnitte I und K bleiben bis zum Erlass eines Erschliessungsreglementes (Strassen- und Perimeterreglement) in Kraft. Alle Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. Mit der Einführung der kantonalen Begriffsdefinitionen beziehen sich auch die Bestimmungen der Sondernutzungspläne gleichzeitig auf die kantonalen Begriffsdefinitionen. Eine Übergangsfrist wird nicht zugestanden. Zusätzlich muss die Einführung der kantonalen Begriffsdefinitionen vor dem. Januar 009 im Baureglement festgehalten werden. BauG Art. Anpassung von Plänen und Reglementen ans neue Recht Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung oder Aufhebung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende Bestimmungen in kommunalen Erlassen aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Richt-, Schutz- und Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft. Bei einer allfälligen Gesamtrevision kann das bestehende Recht aufgehoben werden.

51 Baureglement Speicher Seite 5 en Aufgrund der Begriffsdefinitionen der Bauverordnung (BauV) sind die Skizzen in der BauV aufgeführt.

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