Position. Den digitalen Wandel steuerpolitisch begleiten. Stand: August

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3 vbw Position August 2018 Vorwort Deutschland im digitalen Wettbewerb steuerpolitisch stärken Deutschlands Wirtschaft setzt auf die Digitalisierung und sichert damit den künftigen Wohlstand unseres Landes. Auch jede andere Volkswirtschaft in der EU muss sich dieser Herausforderung stellen. Die damit verbundenen Veränderungen werfen Fragen danach auf, wie Steuern künftig erhoben werden und wer davon profitiert. So haben etliche Länder erhebliches Interesse daran, ihren Anteil am internationalen Steuerkuchen dadurch zu vergrößern, dass Gewinne nicht mehr dort besteuern werden, wo unternehmerische Wertschöpfung stattfindet, sondern dort, wo diese neu geschaffenen Werte vom Endverbraucher konsumiert werden. Die EU-Kommission schlägt dafür sogar eine Sondersteuer auf Gewinne aus digitalen Geschäftsmodellen vor. Die Digitalisierung darf aber kein Anlass sein, Unternehmen steuerlich besonders zu belasten oder Besteuerungsrechte opportunistisch zu verschieben. Steuerrechtlich stellt sich vielmehr die Aufgabe, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sie die digitale Transformation fördern. International wird dazu bereits Vieles auf den Weg gebracht. Ausgerechnet Deutschland hinkt hinterher, obwohl der Handlungsbedarf bekannt ist. Es gilt, Forschung und Entwicklung steuerlich zu fördern, und zwar auch auf digitalem Feld, Abschreibungsbedingungen gezielt zu verbessern, jungen, digital innovativen Unternehmen steuerliche Steine aus dem Weg zu räumen und digitale Geschäfte auf elektronischen Plattformen umsatzsteuerlich ohne zu großen Aufwand zuverlässig zu erfassen. Zudem muss im Sinne des Steuerstandortes Deutschland die Unternehmensteuerlast insgesamt gesenkt werden. Politisch sind die damit verbundenen Herausforderungen erheblich. Aber es lohnt, sich darauf einzulassen. Erstens, weil wir heute die Chance haben, die digitale Transformation aktiv und führend zu gestalten, statt nur hinterherzulaufen und am Ende vielleicht abgehängt zu werden. Zweitens, weil eine erfolgreiche digitale Wirtschaft unser Staatswesen auch künftig finanziell absichert. Bertram Brossardt 21. August 2018

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5 vbw Position August 2018 Inhalt Position auf einen Blick Ausgangslage Digitalisierung steuerpolitisch aktiv begleiten Unternehmensteuerlast auf 25 Prozent senken Steuerliche Forschungsförderung einführen Abschreibungsbedingungen für digitale Investitionen verbessern Steuerliche Hindernisse für junge, innovative Unternehmen ausräumen Umsatzsteuerliche Meldepflichten reduzieren Regeln zu Mindestbesteuerung und Verlustuntergang überarbeiten Sofortabschreibung für Investitionen mit Wagniskapital Umsatzsteuerfreie Verwaltung bei Venture Capital-Fonds Mittelstandsgerechte umsatzsteuerliche Auflagen an Plattformen Fehlgerichtete EU-Initiativen stoppen... 9 Ansprechpartner / Impressum Hinweis Zitate aus dieser Publikation sind unter Angabe der Quelle zulässig.

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7 vbw Position August 2018 Position auf einen Blick 1 Position auf einen Blick Steuerliche Rahmenbedingungen der Digitalisierung verbessern Fehler vermeiden Deutschland behandelt digitale Innovatoren steuerlich weit schlechter als das international üblich ist. Im weltweiten Wettbewerb besteht Deutschland aber nur, wenn es seine wirtschaftliche Stärke auch in der digitalen Welt zum Tragen bringt. Deshalb müssen steuerliche Hindernisse für digitale Innovationen konsequent ausgeräumt und der Aufbau neuer Hürden verhindert werden. Dazu gehören vor allem folgende Schritte: Unternehmensteuerlast senken Bzgl. der Unternehmensteuerlast übernimmt Deutschland gerade die Rote Laterne von Frankreich. Der OECD-Durchschnitt liegt bei 24,7, der der EU bei 21,7 Prozent. Deutschland muss die Last von heute mehr als 30 auf 25 Prozent absenken. Steuerliche Forschungsförderung einführen Deutschland muss umgehend die steuerliche Forschungsförderung einführen, und zwar für alle Unternehmen. Damit muss brachliegendes F+E Potenzial von KMU gehoben und die für internationale Unternehmen wichtige F+E Standortqualität Deutschlands ausgebaut werden. Abschreibungsbedingungen für digitale Innovationen verbessern Deutschland muss die Abschreibungsbedingungen für Investitionen in digitale Innovationen verbessern. Laufzeiten von Maschinen mit digitalen Komponenten müssen berücksichtigt und Investitionen mittels degressiver Abschreibung angestoßen werden. Steuerliche Hindernisse für Start-ups ausräumen Deutschland muss steuerliche Hindernisse ausräumen, die das Wachstum junger, digital innovativer Unternehmen besonders beeinträchtigen. Besonders wichtig sind Entlastungen bei umsatzsteuerlichen Meldepflichten, der Abbau von Wachstumshindernissen im Bereich der Mindestbesteuerung und bei der Behandlung steuerlicher Verluste sowie bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Wagniskapitalgeber. Umsatzsteuerliche Pflichten von Plattformen mittelstandsgerecht ausgestalten Bei einem bereits auf den Weg gebrachten Gesetzgebungsvorhaben zu umsatzsteuerlichen Informations- und Haftungspflichten elektronischer Handelsplattformen muss sichergestellt werden, dass die Pflichten von kleinen Plattformen erfüllt werden können. EU-Projekte zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle einstellen Die Europäische Union will Umsätze aus bestimmten digitalen Geschäftsmodellen zusätzlich zur klassischen Umsatzsteuer mit drei Prozent besteuern und das Besteuerungsrecht auf die Gewinne aus digitalen Geschäftsmodellen am Ort des Verkaufs digitaler Leistungen festmachen. Das würde die digitale Entwicklung in Deutschland und der EU deutlich zurückwerfen und darf nicht zum Tragen kommen.

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9 vbw Position August 2018 Ausgangslage 3 1 Ausgangslage Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung sind in Deutschland beispiellos schlecht Das Steuerrecht steht vor der immer wieder neuen Herausforderung, Geschäftsmodelle und die mit ihnen verbundene Entstehung und Zuordnung von Gewinnen richtig zu erfassen. Mit dem schnellen Wandel der Geschäftsmodelle, den die Digitalisierung mit sich bringt, wird diese schon immer komplexe Aufgabe noch anspruchsvoller. Das gilt ganz besonders für den grenzüberschreitenden Bereich. In Deutschland konzentriert sich die Steuerpolitik seit Jahren darauf, steuerliche Gestaltungen, für die sich mit der Digitalisierung neue Möglichkeiten auftun, vorzubeugen und damit das hohe hiesige Niveau der Unternehmensbesteuerung zu verteidigen. Zum Eindämmen von Gestaltungsmöglichkeiten wurde infolge der diesbezüglich von anderen Ländern geteilten Ziele in G20 und OECD ein umfassender und wirksamer Maßnahmenkatalog abgestimmt. Maßnahmen zur Steigerung der eigenen steuerlichen Attraktivität werden dagegen seit Jahren nicht eingeleitet. Das hat fatale Konsequenzen. Durch unterschiedliche Kombinationen aus niedrigeren Steuersätzen, besseren Abschreibungsbedingungen, teils hoch attraktiven Angebote an steuerlicher Forschungsförderung und besseren Rahmenbedingungen für Wagniskapital sind alle als Standort ernsthaft konkurrierenden Länder mittlerweile nicht nur allgemein, sondern insbesondere auch für Investitionen in digitale Innovation steuerlich wesentlich attraktiver als Deutschland. Im weltweiten Wettbewerb besteht Deutschland aber nur, wenn es seine wirtschaftliche Stärke auch in der digitalen Welt zum Tragen bringt. Um die deutschen Perspektiven im digitalen Wettbewerb zu verbessern, müssen steuerliche Hindernisse für digitale Innovationen konsequent ausgeräumt und der Aufbau neuer Hürden verhindert werden.

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11 vbw Position August 2018 Digitalisierung steuerpolitisch aktiv begleiten 5 2 Digitalisierung steuerpolitisch aktiv begleiten Konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen 2.1 Unternehmensteuerlast auf 25 Prozent senken Investitionen in digitale Innovationen sind in anderen Ländern steuerlich schon deshalb attraktiver, weil fast kein Land Unternehmen höher besteuert als Deutschland. Mit einer durchschnittlichen Steuerlast von über 30 Prozent übernimmt Deutschland im OECD- Vergleich demnächst die Rote Laterne von Frankreich. Der EU-Durchschnitt liegt bei 21,7 Prozent, der in der OECD bei 24,7 Prozent. Höher als bei 25 Prozent darf die Unternehmensteuerlast in Deutschland nicht liegen. Hier führt die bayerische Bundesratsinitiative zur Teilanrechnung der Gewerbe- auf die Körperschaftsteuer auf den richtigen Weg. Eine gleichermaßen entlastende Lösung muss auch für thesaurierende Personenunternehmen gefunden werden. 2.2 Steuerliche Forschungsförderung einführen Die meisten Länder, mit denen Deutschland wirtschaftlich im Wettbewerb steht, verfügen über steuerliche Instrumente zur Förderung von Forschung und Entwicklung. Investitionen in Innovationen werden dadurch dort sehr attraktiv. Deutschland verzichtet bisher auf ein entsprechendes Standortangebot. Hier muss durch Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung schnellstmöglich umgesteuert werden. Das Vorhaben dient der Innovation nicht nur auf dem Feld der Digitalisierung, sondern in aller Breite. Es ist zudem notwendig, um, wie von der Bundesregierung vorgesehen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung in Deutschland bis 2025 auf 3,5 Prozent des BIP zu heben. Ausrichten muss sich die steuerliche Forschungsförderung an folgenden Eckpunkten: Gefördert wird über eine Steuergutschrift in Höhe von zehn Prozent der inländischen Personalaufwendungen für F+E-Mitarbeiter (einschließlich Auftragsforschung), gedeckelt durch eine Gehaltsobergrenze und unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Steuergutschrift darf nicht versteuert werden. Mit einer Gehaltsgrenze von max Euro Jahresgehalt kann eine Begrenzung der fiskalischen Wirkung auf max. 2,5 Milliarden Euro pro Jahr erreicht werden, ein Betrag, der im politischen Raum als Limit diskutiert wird. Förderfähige Kosten sind alle Personalaufwendungen für Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung (F+E Personalaufwand). Die Definition und Abgrenzung des F+E Personalaufwands erfolgt nach Vorgaben der OECD. Diese definiert über das sogenannte Frascati-Manual Merkmale, mittels derer F+E Tätigkeiten abgegrenzt werden.

12 6 Position August 2018 Digitalisierung steuerpolitisch aktiv begleiten vbw Zur konkreten Qualifikation einer Tätigkeit als förderfähig bedarf es bei Unternehmen ohne eigene F+E Abteilung einer konkreten Projektbeschreibung. Bei Industrieunternehmen mit eigener F+E Abteilung sollte eine Tätigkeitsbeschreibung der F+E Mitarbeiter ausreichen. Die Steuergutschrift wird mit dem Lohnsteueraufwand für die F+E Mitarbeiter verrechnet. 2.3 Abschreibungsbedingungen für digitale Investitionen verbessern Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter müssen angemessen abschreibbar sein. Maschinen mit digitalen Komponenten sind technisch in der Regel schneller überholt als rein mechanische Anlagen. Die Abschreibungstabellen müssen an entsprechende Laufzeitveränderungen angepasst werden. Zudem muss der digitale Wandel durch zeitlich beschränkte, gezielte degressive Abschreibungsmöglichkeiten für entsprechende Investitionen erleichtert werden. 2.4 Steuerliche Hindernisse für junge, innovative Unternehmen ausräumen Die Digitalisierung wird in einem erheblichen Umfang von jungen, hoch innovativen Unternehmen getragen. Diese stoßen sowohl in der Gründungs- wie in der Wachstumsphase auf steuerliche Hindernisse, die es zu beseitigen gilt Umsatzsteuerliche Meldepflichten reduzieren Neu gegründete Unternehmen müssen monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Das ist für diese Unternehmen ein erheblicher Bürokratie- und Kostenfaktor. Um die bürokratische Belastungen in der Start- und Übergangsphase junger Unternehmen zu reduzieren, sollte bei neu gegründeten Unternehmen auf die Pflicht zur generellen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichtet werden, wie es der Freistaat Bayern im Juni 2018 im Bundesrat beantragt hat Regeln zu Mindestbesteuerung und Verlustuntergang überarbeiten Start-ups weisen oft über lange Zeit hohe steuerliche Verluste aus. Die in Deutschland eingeführte Mindestbesteuerung führt dazu, dass dann, wenn sich erste signifikante Erträge einstellen, Steuern gezahlt werden müssen, obwohl aus Vorjahren noch Verluste in den Büchern stehen. Das belastet die Bilanz und beeinträchtigt ggf. die Möglichkeiten, weitere Entwicklungsschritte des Unternehmens zu finanzieren. Vorschriften zum Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel bewirken zudem, dass bei Einstieg neuer Gesellschafter bisher aufgelaufene Verlustvorträge untergehen. Eine

13 vbw Position August 2018 Digitalisierung steuerpolitisch aktiv begleiten 7 zum Schutz innovativer Unternehmen eingeführte Ausnahme greift nur dann, wenn sich das Geschäftsmodell des Unternehmens nicht ändert. Gerade hoch innovative Unternehmen entwickeln sich im Lauf der Wachstumsphase aber deutlich weiter und verändern sich damit gelegentlich auch spürbar. Damit kommen die Vorteile aus dem Erreichen der Gewinnzone und dem Kapitalzufluss durch neue Anteilseigner nur höchst eingeschränkt bei diesen Unternehmen an. Hier müssen Lösungen gefunden werden, die entsprechende steuerliche Einschnitte vermeiden. Dabei müssen auch etablierte Unternehmen berücksichtigt werden, die im digitalen Wandel vergleichbaren Entwicklungen ausgesetzt sind Sofortabschreibung für Investitionen mit Wagniskapital Einen zusätzlichen Impuls für Wagniskapital für Start-ups und damit auch für digitale Innovationen gäbe es, wenn Wagniskapitalgeber die Aufwendungen für Investments in junge, innovative Unternehmen steuerlich sofort geltend machen könnten, und zwar sowohl bei Gründungsfinanzierungen als auch bei Erwerb von Anteilen. Damit würde das mit diesen Investitionen verbundene Risiko erträglicher gestaltet. Soweit sich das Investment dann profitabel entwickelt, würde durch eine entsprechende Besteuerung des Veräußerungsgewinnes der Steuervorteil aus dem früher geltend gemachten Sofortabzug wieder ausgeglichen Umsatzsteuerfreie Verwaltung bei Venture Capital-Fonds Seit dem 01. Januar 2018 werden in Deutschland bestimmte Fondsverwaltungsgesellschaften für ihre Verwaltungstätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings erfasst die Regelung Venture Capital-Fonds nicht. Im Ausland sind sie dagegen üblicherweise umsatzsteuerfrei. Damit sind in Deutschland ansässige Venture Capital-Fonds gegenüber der internationalen Konkurrenz benachteiligt. Das beeinträchtigt das Innovationsgeschehen in Deutschland, auch auf digitalem Feld. Um faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen, muss die Umsatzsteuerbefreiung auf Venture-Capital-Fonds ausgedehnt werden. 2.5 Mittelstandsgerechte umsatzsteuerliche Auflagen an Plattformen Gestützt auf den Koalitionsvertrag will die Bundesregierung Betreibern elektronischer Marktplätze umfangreiche Informationspflichten auferlegen, die Umsatzsteuerbetrug durch Händler, die die Plattform nutzen, vorbeugen. Das ist im Sinne fairer Wettbewerbsbedingungen und gleichmäßigen Steuervollzugs grundsätzlich richtig. Die Pflichten müssen allerdings so ausgestaltet werden, dass auch kleinere Plattformen damit zurechtkommen.

14 8 Position August 2018 Digitalisierung steuerpolitisch aktiv begleiten vbw Der im Ende Juli vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angedachte Umfang der Informationspflichten dürfte kleine Plattformen überfordern und damit die Entwicklung einer breiten Plattformlandschaft in Deutschland gefährden.

15 vbw Position August 2018 Fehlgerichtete EU-Initiativen stoppen 9 3 Fehlgerichtete EU-Initiativen stoppen Aktuelle Projekte stellen den Digitalisierungserfolg in Frage Zur Besteuerung der Digitalen Wirtschaft hat die Europäische Kommission Vorstellungen vorgelegt, nach denen der Umsatz aus bestimmten digitalen Geschäftsmodellen mit einer dreiprozentigen Sondersteuer, der sogenannten Digital Services Tax, belastet werden soll. Zudem will die EU-Kommission den Ertrag aus digitalen Geschäften zur Besteuerung neu auf die Mitgliedsstaaten der EU verteilen, und zwar insbesondere nach dem Ort der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Dazu soll eine virtuelle Betriebsstätte eingeführt werden, die eine sogenannte signifikante digitale Präsenz abbildet. Gleiches sollen die Mitgliedsstaaten nach den Vorstellungen der EU-Kommission über Doppelbesteuerungsabkommen international durchsetzen. Eine nähere Auseinandersetzung mit einschlägigen Untersuchungen des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung zeigt, dass diese Initiativen von falschen Grundannahmen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft ausgehen. Sie würden die digitale Standortqualität und Entwicklung in der EU deutlich zurückwerfen und dürfen sich deshalb nicht durchsetzen. Die Vorstellungen der Europäischen Kommission zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft führen zu nicht nachvollziehbaren Belastungen, die zudem bei niedriger Umsatzrendite deutlich höher ausfallen als bei hoher. Dazu käme hoher Bürokratieaufwand. Vorstellungen der EU-Kommission: Kleine Umsatzrendite hohe Steuerlast Zusammen mit der normalen durchschnittlichen Ertragsteuerlast in Deutschland von gut 30 Prozent käme es mit der Digital Services Tax bei einer Umsatzrendite von dreißig Prozent auf Unternehmensebene zu einer Steuerlast von 37 Prozent auf den Gewinn. Bei einer Umsatzrendite von fünf Prozent stiege die Steuerlast auf 72 Prozent. Bei Umsatzrenditen unter drei Prozent läge die Steuerlast auf den Gewinn bei mehr als 100 Prozent. Damit würden mit der Digital Services Tax die Marktperspektiven europäischer Unternehmen in der digitalen Wirtschaft beeinträchtigt. Insbesondere ginge sie zu Lasten des Aufbaus eigener digitaler Plattformen in der EU.

16 10 Position August 2018 Fehlgerichtete EU-Initiativen stoppen vbw Ähnlich kritisch ist die Vorstellung der EU-Kommission, Ertragsteuern sollten nicht dort gezahlt werden, wo Wertschöpfung stattfindet, sondern dort, wo digitale Leistungen konsumiert werden. Bisher werden Ertragsteuern dort fällig, wo der Unternehmenssitz ist, die maßgeblichen Mitarbeiter sitzen und die Entwicklungsleistung stattfindet. Wenn die Zuordnung zu Gunsten des Verkaufsortes geändert wird, geht das zu Lasten forschender und produzierender Standorte und zu Gunsten von Abnehmerländern ggf. auch außerhalb Europas. Das Konzept dürfte dritte Länder ermutigen, Gleiches auch auf anderen Feldern als dem der digitalen Wirtschaft einzufordern. Ein exportstarkes Land wie Deutschland kann bei einer solchen Entwicklung nur verlieren. Schließlich führen die vorliegenden Richtlinienentwürfe zu mehr Fällen von Doppelbesteuerung, also der Besteuerung des gleichen Gewinns eines Unternehmens in zwei Staaten, und zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Das führt in die falsche Richtung. Insofern ist es richtig, dass die OECD es übernommen hat, soweit nötig, neue Regelungen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft international abzustimmen.

17 vbw Position August 2018 Ansprechpartner / Impressum 11 Ansprechpartner / Impressum Dr. Benedikt Rüchardt Abteilung Wirtschaftspolitik Telefon Telefax benedikt.ruechardt@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber vbw Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw August 2018

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