FG Baden-Württemberg Urteil vom , 6 K 2540/14
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- Reinhold Günther
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1 1 von 5 FG Baden-Württemberg Urteil vom , 6 K 2540/14 Ansatz der Ein-Prozent-Regelung je (angefangenem) Kalendermonat auch bei Bestehen der Möglichkeit zur Privatnutzung des Firmenwagens nur zu Beginn oder zum Ende des Monats - Keine tageweise Berechnung des Nutzungsvorteils mit Bruchteilen von 1 Prozent des Bruttolistenpreises Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tenor Tatbestand 1 Streitig ist, ob der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs, wenn die Nutzungsmöglichkeit nicht an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat, nach der sog. 1%-Regelung ( 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes EStG ) dennoch in voller Höhe (so das beklagte Finanzamt der Beklagte ) oder nur anteilig (so die Klägerin) anzusetzen ist. 2 Die Klägerin, eine GmbH, stellte den Arbeitnehmer... (R.) ab dem 11. Januar 2010 als Außendienstmitarbeiter an. Am 19. Januar 2010 erwarb sie für ihn einen gebrauchten Pkw des Typs VW Passat, dessen Bruttolistenpreis sich im Zeitpunkt der Erstzulassung auf EUR belaufen hatte. Diesen Pkw stellte sie R. ab dem 20. Januar 2010 als Dienstwagen zur Verfügung, wobei dem Arbeitnehmer die Nutzung zu privaten Fahrten gestattet war. Am 20. September 2010 wurde das Arbeitsverhältnis wieder beendet, und R. musste den Pkw an die Klägerin zurückgeben. 3 Ab dem 1. März 2012 beschäftigte die Klägerin die Arbeitnehmerin... (S.) als Außendienstmitarbeiterin und überließ ihr ab diesem Zeitpunkt ebenfalls mit der Möglichkeit zur Privatnutzung den Pkw VW Passat als Dienstwagen. Noch während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 19. Juni 2012 gekündigt, wobei S. für die Zeit ab dem 6. Juni 2012 von ihren Verpflichtungen freigestellt wurde. Auf Anordnung der Klägerin gab S. den Pkw bereits am 5. Juni 2012 an die Klägerin zurück. 4 Beide Arbeitnehmer hatten für den ihnen überlassenen Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt. Bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs legte die Klägerin den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der 1%-Regelung zugrunde. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die Bewertung mit einem Prozent des Bruttolistenpreises nur für volle Kalendermonate in Frage komme und dass für diejenigen Monate, in denen den Arbeitnehmern das Fahrzeug nur teilweise zur Verfügung gestanden habe, lediglich ein zeitanteiliger Ansatz zu erfolgen habe. Dementsprechend setzte die Klägerin für den Arbeitnehmer R. für Januar 2010 wegen der Nutzungsmöglichkeit erst ab dem 20. des Monats nur zehn Dreißigstel von 334 EUR (also 111 EUR) und für September 2010 wegen der Nutzungsmöglichkeit nur bis zum 20. des Monats nur 20 Dreißigstel von 334 EUR (also 222,67 EUR) als Sachbezug an. Ebenso verfuhr sie bei der Arbeitnehmerin S., bei der für den Monat Juni 2012 wegen der Nutzungsmöglichkeit nur bis zum 5. des Monats lediglich fünf Dreißigstel von 334 EUR (also 55,66 EUR) als Sachbezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden. 5 Dem Beklagten wurde dieser Sachverhalt erst anlässlich einer im Juli 2013 durchgeführten Lohnsteuer- Außenprüfung bekannt. Der eingesetzte Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der 1%-Methode stets die vollen Monatsbeträge anzusetzen seien, ohne dass darauf Rücksicht genommen werden könne, wie oft der Arbeitnehmer den Firmenwagen in dem betreffenden Monat tatsächlich zu privaten Fahrten genutzt habe. Der Monatswert könne deshalb auch dann nicht auf einzelne Tage umgerechnet werden, wenn die private Nutzung im Laufe eines Monats beginne oder ende. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Einzelbewertung nur der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gelte nicht für die Möglichkeit zur Nutzung für Privatfahrten als solche.
2 2 von 5 6 Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 28. August 2013 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, durch den er die Klägerin mit einem Gesamtbetrag von zunächst 271,39 EUR in Anspruch nahm. Dagegen legte die Klägerin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten am 20. September 2013 Einspruch ein. 7 Als Folge des Einspruchs berechnete der Prüfer die Höhe des Bruttoarbeitslohns neu. Es ergab sich ein noch nicht versteuerter Sachbezug für den R. von 334,33 EUR und für S. von 278,34 EUR und eine auf die Pkw-Nutzung entfallende zusätzliche Lohnsteuer für R. von 123 EUR (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 6,76 EUR) und für S. von 72 EUR (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 3,96 EUR und Kirchensteuer von 5,76 EUR). Der Beklagte half dem Einspruch teilweise ab, indem er den Haftungsbetrag mit geändertem Lohnsteuer- Haftungsbescheid vom 31. März 2014 auf insgesamt 211,48 EUR herabsetzte. Den weitergehenden Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2014 als unbegründet zurück. 8 Dagegen wendet sich die am 30. Juli 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, die gesetzliche Regelung gehe davon aus, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Zeitraum eines Kalendermonats genau einem Prozent des Bruttolistenneupreises entspreche. Dabei komme es indessen nicht darauf an, ob der Monat einen Umfang von 28 Tagen oder von 31 Tagen habe und wie oft oder in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich für Privatfahrten genutzt werde. Entscheidend sei allein, dass die Nutzungsmöglichkeit während des gesamten Kalendermonats bestanden habe. Werde das Fahrzeug dem Arbeitnehmer demgegenüber nur für einen kürzeren Zeitraum zur Nutzung überlassen, so könne der Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit offenkundig nicht der gleiche sein, wie wenn das Fahrzeug ihm den ganzen Monat über zur Verfügung gestellt worden sei. Bei einer kürzeren Nutzungsmöglichkeit führe allein die taggenaue Umrechnung des Monatswerts zu sachgerechten Ergebnissen. Es sei auch nicht möglich, für solche Monate den Sachbezug alternativ mit den tatsächlichen Kosten nach der Fahrtenbuchmethode in Ansatz zu bringen, weil ein unterjähriger Wechsel zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuchmethode nicht zulässig sei. Ein Verbot, bei kürzeren Überlassungszeiträumen nur einen zeitanteiligen Nutzungswert anzusetzen, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. 9 Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass man, wenn man der Rechtsauffassung des Beklagten folge, bei inhaltlich vergleichbaren Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelange. Der Beklagte behandele nämlich eine Nutzungsüberlassung über einen Zeitraum von fünf Monaten, wenn sie vom 1. Januar bis zum 31. Mai erfolge, anders, als wenn sie vom 10. Januar bis zum 9. Juni erfolge, obwohl die Anzahl der Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer über das Fahrzeug habe verfügen können, gleich geblieben sei. 10 Die Klägerin beantragt, den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 31. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2014 ersatzlos aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er macht teilweise unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung geltend, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung des Nutzungsvorteils aus der privaten Verwendung eines Dienstwagens eine Möglichkeit zur zeitanteiligen, taggenauen Aufteilung nicht vorgesehen habe. Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 18. November 2009 IV C 6 S 2177/07 /10004 (BStBl I 2009, 1326) aufgeführten Ausnahmetatbestände beträfen nur Fälle, in denen dem Arbeitnehmer für volle Kalendermonate kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe oder in denen ihm das Fahrzeug nur gelegentlich von Fall zu Fall für nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat überlassen werde. Beide Fallgruppen lägen im Streitfall nicht vor. Demgegenüber sei in R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ausdrücklich ausgeführt, dass die Monatswerte auch dann anzusetzen seien, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung gestanden habe. An diese Anweisungen sei die Finanzverwaltung gebunden. Auch die Rechtsprechung habe hierzu bislang keine andere Auffassung vertreten. In sämtlichen die 1%-Regelung betreffenden Urteilen des BFH sei stets entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers auf den vollen Kalendermonat abgestellt worden.
3 3 von 5 Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet über die Klage nach billigem Ermessen durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ( 94a der Finanzgerichtsordnung FGO ), da der streitige Haftungsbetrag sich auf weniger als 500 EUR beläuft und keiner der Beteiligten eine mündliche Verhandlung beantragt hat Die Klage ist unbegründet. 15 Der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 31. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht für die in zu geringer Höhe einbehaltene Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer R. und S. in Haftung genommen. Die private Pkw-Nutzung der Arbeitnehmer war auch für die angefangenen Kalendermonate Januar und September 2010 und Juni 2012 mit dem vollen Betrag von jeweils einem Prozent des Bruttolistenpreises des überlassenen Dienstwagens und nicht mit einem niedrigeren, zeitanteiligen Wert anzusetzen. 16 a) Überlässt der Arbeitgeber hier die Klägerin einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem als Lohnzufluss nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, vom 21. März 2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, vom 21. März 2013 VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918, und vom 20. März 2014 VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643). Dieser Nutzungsvorteil ist nach 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, der insoweit auf die in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung verweist, für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 17 b) Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist der Nutzungsvorteil daher für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises zu erfassen. Es entspricht nicht nur der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern soweit ersichtlich auch der ganz einhelligen Meinung im Schrifttum und der durchgehenden Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte und des BFH, dass damit der jeweils angefangene Kalendermonat gemeint ist. Das bedeutet, dass von Ausnahmefallgruppen abgesehen, die hier nicht gegeben sind die Erfassung eines Nutzungsvorteils, der nicht an sämtlichen Tagen des Kalendermonats gegeben war, mit einem geringeren, taggenau ermittelten Bruchteil von einem Prozent des Bruttolistenpreises nicht zulässig ist. 18 aa) Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Monatswerte von einem Prozent des Bruttolistenpreises auch dann anzusetzen hat, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR). Nicht anzusetzen seien die Monatswerte nur für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1326, Rn. 15). 19 bb) Dieser Ansicht hat sich die gesamte Kommentarliteratur überwiegend unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verwaltungsmeinung angeschlossen (Kulosa in Schmidt, 33. Aufl., 6 Rn. 511; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6 EStG Rn. 168a; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach HHR, 6 EStG Rn. 1203; Kister in HHR, 8 EStG Anm. 83; Glenk in Blümich, 8 EStG Rn. 107; Werndl in Kirchhof/Söhn /Mellinghoff, 6 EStG Rn. E 110; Steiner in Lademann, 8 EStG Rn. 108; Strahl in Korn, 6 EStG Rn ; Adamek in Bordewin/Brandt, 8 EStG Rn. 127; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, 6 EStG Rn. 738; Herrmann in Frotscher, 6 EStG Rn. 396; Kratzsch in Frotscher, 8 EStG Rn. 156). Lediglich vereinzelt wird hier nicht einschlägig eine zeitanteilige Zuordnung für Fälle erwogen, in denen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr innerhalb eines Kalendermonats beginnt (Ehmcke in Blümich, 6 Rn. 1013j). 20 cc) In der Rechtsprechung ist die Frage, ob bei nur zeitweiliger Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs während eines laufenden Kalendermonats ein tageweiser Abschlag auf den nach der 1%-Regelung ermittelten Wert
4 4 von 5 vorzunehmen ist, bislang soweit ersichtlich noch nirgends erörtert worden. Diesen Umstand fasst der Senat als Beleg dafür auf, dass auch nach Ansicht des BFH eine solche Aufteilung des mit einem Prozent je angefangenen Kalendermonat ermittelten Pauschalbetrags nach Kalendertagen nicht in Betracht kommt. Wäre es anders, hätte es nahegelegen, dass der BFH die dann rechtswidrige auf R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR zurückgehende Verwaltungspraxis anlässlich eines der zahlreichen bei ihm anhängig gewesen Revisionsverfahren zur 1%-Regelung aufgegriffen hätte. 21 dd) Auch nach Auffassung des erkennenden Senats gibt die Verwaltungsmeinung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR und in BStBl I 2009, 1326, Rn. 15 die Rechtslage zutreffend wieder. Denn gegen eine Aufteilung des mit einem Prozent des Bruttolistenpreises ermittelten kalendermonatlichen Pauschalbetrags nach Kalendertagen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit, wie sie der Klägerin vorschwebt, spricht bereits der eindeutige Wortlaut des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, der den Bewertungsansatz mit einem Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat und nicht für jeden Monat, verstanden als Zeitraum von 28 bis 31 Tagen vorschreibt. Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, ist eine an dessen Stelle tretende tageweise Berechnung im Gesetz an keiner Stelle vorgesehen. Wenn der Gesetzgeber eine solche anteilige Erfassung des mit einem Prozent anzusetzenden Nutzungsvorteils erwogen haben sollte wofür sich keinerlei Anhaltspunkte finden, so hätte er sie als Rechtsfolge ausdrücklich anordnen müssen. 22 c) Dagegen kann die Klägerin nicht anführen, dass die im Gesetz angelegte Erfassung des Nutzungsvorteils mit einem pauschalen Monatsbetrag bei tatsächlichem Bestehen der Nutzungsmöglichkeit nur an einem Teil des Kalendermonats das Übermaßverbot verletze und sachlich unbillig sei. Zu einer in stärkerem Maße differenzierenden Regelung war der Gesetzgeber nicht verpflichtet. 23 aa) Denn bei der 1%-Regelung handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, und vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; jeweils m. w. N.). Die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils durch die 1%-Regelung war im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des BFH; die Regelung wurde dabei im Ergebnis jeweils als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt (BFH- Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, und vom 19. März 2009 IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617, sowie BFH-Beschluss vom 16. September 2004 VI B 5/04, BFH/NV 2005, 336; jeweils m. w. N.). Denn nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Senate des BFH nutzt der Gesetzgeber mit der 1%-Regelung den ihm insbesondere im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum, wenn er auf diese Weise die betriebliche und private Kraftfahrzeugnutzung typisierend und pauschalierend erfasst. Die BFH-Rechtsprechung stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Geltungsgrund und zu den Gestaltungsgrenzen der Typisierung und Pauschalierung im Steuerrecht durch den Gesetzgeber (BVerfG-Beschluss vom 10. April BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG-Urteil vom 7. Dezember BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, m. w. N.). 24 Die Bewertung des Vorteils mittels der 1%-Regelung ist mit dem Ansatz eines Nutzungsvorteils in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises je Monat zwar eine nur grob typisierende Regelung. Allerdings normiert die Regelung keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern tritt nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu; diese Fahrtenbuchmethode bewertet den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil indessen nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten ( 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Insbesondere im Hinblick auf dieses Wahlrecht ( Escape-Klausel ) beurteilt die Rechtsprechung des BFH die Typisierungsregelung in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG daher als verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteile in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, m. w. N., und in BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385). 25 bb) Aus den genannten Gründen ist es mithin nicht zu beanstanden, dass das Gesetz bei einer Nutzungsmöglichkeit des vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens über einen Zeitraum von nach dem von der Klägerin gewählten Beispiel vollen fünf Monaten zu einer Bewertung des Vorteils mit sechs Prozent des Bruttolistenpreises kommt, wenn die Gelegenheit zur Nutzung nicht vom ersten Kalendertag des ersten Monats bis zum letzten Kalendertag des letzten Monats besteht, sondern innerhalb eines laufenden Monats beginnt und endet. Eine solche eher geringfügige Unschärfe ist mit Blick auf den grob typisierenden Charakter
5 5 von 5 der 1%-Regelung und die Möglichkeit zu deren Umgehung durch Führen eines Fahrtenbuches vom Rechtsanwender hinzunehmen. Es handelt sich dabei wie auch der Streitfall zeigt um die zusätzliche Erfassung mit höchstens einem Prozent des Bruttolistenpreises für die gesamte Dauer der Dienstwagennutzung. Besteht die Nutzungsmöglichkeit wie im Regelfall bei der Beschäftigung des Arbeitnehmers über die Probezeit hinaus zudem noch über mehrere Jahre, so fällt der Mehransatz des (maximal) einen Prozents im Verhältnis zum Gesamtbetrag nicht ins Gewicht. 26 cc) Den Arbeitnehmern der Klägerin hätte es freigestanden, anstelle der 1%-Regelung auf diese Fahrtenbuchmethode zurückzugreifen, um den tatsächlichen Nutzungswert der Dienstwagenüberlassung zum privaten Gebrauch auch in zeitlicher Hinsicht zutreffend zu erfassen. Dass ein solcher Wechsel sowohl nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR) als auch nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643) unterjährig für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist und die Fahrtenbuchmethode daher nicht allein für die streitigen Kalendermonate Januar und September 2010 und Juni 2012 in Anspruch genommen werden konnte, ändert nichts an der Möglichkeit zur Führung eines Fahrtenbuchs für den gesamten Nutzungszeitraum. 27 d) Die Klägerin hat die von den Arbeitnehmern bezogenen Bruttoarbeitslöhne daher bei R. für 2010 in Höhe von 334,33 EUR und bei S. für 2012 in Höhe von 278,34 EUR in zu geringem Umfang dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt und als Arbeitgeberin auf diese Lohnbeträge zu wenig Lohnsteuer einbehalten ( 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und an den Beklagten abgeführt ( 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer konnte sie daher gemäß 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG in Haftung genommen werden. Ermessensfehler des Beklagten bei Ausübung der Entscheidungsbefugnis, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, sind weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO Die Revision war nicht zuzulassen. Die streitige Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung ( 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) eindeutig zu beantworten ist und gegenteilige Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum soweit ersichtlich nicht vertreten werden. Aus diesem Grund ist auch eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts ( 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht erforderlich.
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