Form der Heilpädagogischen Früherziehung. entwicklungsgefährdeten Kindern im Vorschulalter

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1 Andrea Burgener Woeffray und Brigitte Eisner-Binkert Vom ungeklärten Verhältnis der Heilpädagogischen Früherziehung zu entwicklungsgefährdeten Kindern im Vorschulalter Wie soll sich die Heilpädagogische Früherziehung im sozial- und bildungspolitischen Kontext positionieren? Eine Frage, die sich aufgrund derzeitiger Entwicklungen in der Schweiz zwingend stellt. Die Autorinnen gehen hier dieser Frage nach unter spezieller Berücksichtigung der Gruppe entwicklungsgefährdeter Kinder. Wird ihnen in Zukunft die Heilpädagogische Früherziehung offen stehen? Wer sozial- und bildungspolitische Entwicklungen in der Schweiz verfolgt, wird unschwer erkennen können, dass einschneidende Veränderungen anstehen. Insgesamt sind die Sachlagen, welche auf eine Veränderung hinweisen nicht neu; sie kumulieren hingegen zurzeit in einer Art, welche eine Neuausrichtung und damit verbundene Entscheidungen dringlich machen. Dies gilt auch für die Positionierung der Heilpädagogischen Früherziehung (HFE) im sozial- und berufspolitischen Kontext, dies gilt in deren Folge aber auch für die Anpassung ihres Auftrages und damit ihres Arbeitsverständnisses. Bereits 1996 (Büchner & Burgener) wurden Entwicklungen und Tendenzen beschrieben, die auf eine Öffnung des Arbeitsfeldes und auf die Entwicklung eines erweiterten Aufgabenverständnisses im Bereich der Heilpädagogischen Früherziehung hinwiesen. Sie seien hier stichwortartig erwähnt: die Öffnung der HFE in erweiterte Handlungsfelder wie z.b. in den integrativen Kindergarten; die ökologische Sehensund Verstehensweise, welche der Früherzieherin ein neues Berufsverständnis vermitteln sollte und ebenso in der Arbeit mit dem Kind ihren Niederschlag fand; die Veränderung der Zielgruppe hinsichtlich Kindern aus unterschiedlichsten Problemlagen: frühgeborene Kinder, Kinder aus sozialen Brennpunkten, traumatisierte Migrationsund Flüchtlingskinder (Burgener, 1996). Dieses erweiterte Spektrum an Anforderungen vermochte sich seither noch nicht in einer eigentlichen Neuformulierung des Auftrages und in einer Weiterentwicklung von Organisationskonzepten sowie der institutionellen Form der Heilpädagogischen Früherziehung niederzuschlagen. Noch bevor dies hätte geschehen können, stehen neue Fragestellungen an. Heute, an der Schwelle einer Neuauslegung von Zuständigkeiten und Leistungen, wird auch die Zielgruppe der Heilpädagogischen Früherziehung neu problematisiert Beweis genug, dass das Verhältnis der Heilpädagogischen Früherziehung zu Kindern, bei denen nicht eindeutig eine Behinderung nachgewiesen werden kann, so genannte entwicklungsgefährdete Kinder, nicht bzw. ungenügend geklärt ist. Der gegenwärtige sozial- und bildungspolitische Kontext setzt sich im Hinblick auf die Heilpädagogische Früherziehung aus einer Kumulation von fünf unterschiedlichen Realitäten zusammen, in denen sich die Entwicklungsgefährdung als ungelöstes Problem darstellt oder explizit thematisiert wird. Diese Realitäten sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden. 10 Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 2/06

2 1. Empfehlungen der EDK (1991) 1991 wurden die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK zur Heilpädagogischen Früherziehung verabschiedet. Dort wurden unter anderen folgende Grundsätze festgehalten (S. 69ff.): Hauptaufgaben der Heilpädagogischen Früherziehung sind die Frühdiagnostik, die Frühförderung und die Frühberatung. Heilpädagogische Früherziehung erhalten Kinder, deren Entwicklung gestört verläuft, erheblich gefährdet erscheint oder durch Behinderungen beeinträchtigt wird (insgesamt im Bericht subsumiert unter entwicklungsauffällige Kinder), und zwar von der Geburt bis zur vollständigen Einschulung. Dies gilt sowohl für Kinder, die im Sinn der Invalidenversicherung anspruchsberechtigt sind wie für solche, bei denen nachgewiesene Anhaltspunkte bestehen, dass ihre Entwicklung gestört verläuft oder erheblich gefährdet ist. Zur Heilpädagogischen Früherziehung gehören die Beratung und die Unterstützung der Bezugspersonen entwicklungsauffälliger Kinder in ihrer besonderen Erziehungssituation. Die Inanspruchnahme der Dienste der Heilpädagogischen Früherziehung ist in jedem Fall freiwillig. Die Kantone regeln, vorzugsweise in der Erziehungsgesetzgebung, das Recht auf Heilpädagogische Früherziehung für entwicklungsauffällige Kinder von der Geburt bis zur vollständigen Einschulung, und zwar unabhängig von der Ursache der Entwicklungsauffälligkeit und von der Frage, ob die Massnahme durch die IV finanziert werden kann oder nicht. Gleich nach Erscheinen der Empfehlungen fanden sich Fachleute in verschiedener Zusammensetzung zusammen, um sich für eine baldige Konkretisierung und Umsetzung der EDK-Empfehlungen einzusetzen (Hoffmann-Dömer, 1996). Es entstanden zwei umsetzungsunterstützende Papiere: Vorschläge zur kantonal-rechtlichen Verankerung der Heilpädagogischen Früherziehung (Burgener, Büchner & Schlienger, 1996) Heilpädagogische Früherziehung bei s0 genannten Nicht-IV-Kindern (Büchner & Eisner-Binkert, 1996, zit. in Büchner, 1996). Mit diesen Papieren wurde im Hinblick auf den Leistungsträger an den ungeklärtesten und damit teilweise auch umstrittensten Postulaten gearbeitet, nämlich a) die Definition der Nicht-IV-Kinder Zwei Kategorien von Kindern werden im Rahmen des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) von den Leistungen der Heilpädagogischen Früherziehung ausgeschlossen: behinderte, aber nicht bei der IV versicherte Kinder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdete und gestörte Kinder, die die Beitragskriterien gemäss Artikel 8 IVV nicht erfüllen Einige Kantone greifen lediglich auf die gesetzlichen Grundlagen des IVG zurück. In anderen Kantonen sind rechtliche Grundlagen erarbeitet worden, welche allen entwicklungsauffälligen Kindern den Zugang zur Heilpädagogischen Früherziehung ermöglichen. b) Kriterien für die Indikation Heilpädago- gischer Früherziehung für Nicht-IV-Kinder Oder anders formuliert: welche Kinder, die von den Leistungen der IV ausgeschlossen sind, sollen trotzdem Heilpädagogische Früherziehung erhalten dürfen? Es ging nicht Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 2/06 11

3 so sehr darum, eine neue Kategorie von früherziehungsbedürftigen Kindern zu schaffen, sondern Kriterien zu finden, nach welcher Früherziehung indiziert erscheint. Dabei wurde durch den Einbezug des Umfeldes eine ressourcenorientierte Sichtweise eingeführt, welche es ermöglichen sollte, so genannte Risikokinder näher zu definieren. 2. Das IV-Rundschreiben Nr. 136 vom 28. April 1998 Die Weisungen in diesem Rundschreiben der Invalidenversicherung sind 1998 als Antworten auf eine veränderte Praxis zu sehen. Einerseits wird Heilpädagogische Früherziehung hier nun als familienorientierte und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Damit werden die Elternarbeit und die interdisziplinäre Zusammenarbeit in das Arbeitsverständnis aufgenommen und von der IV bezahlt. Andererseits wird im Rundschreiben Art. 8 IVV, Abs. 4, Buchstabe g geklärt. Demnach haben Kinder Anspruch auf Leistungen der IV, bei denen «die für den einzelnen Gesundheitsschaden erforderlichen Voraussetzungen zwar nicht vollumfänglich erfüllt sind, deren Kumulation jedoch bewirkt, dass dem Unterricht der Volksschule voraussichtlich nicht gefolgt werden kann» (IV-Rundschreiben Nr. 136, 1998, S. 4). Mit dieser Weisung fand der kumulative Aspekt definitiv Einzug in die Begründung einer Behinderung, resp. Störung oder Gefährdung. Ebenso verleitete sie bei grosszügiger Auslegung, in diesen Buchstaben g auch die Risikokinder einzuschliessen. 3. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) Die Invalidenversicherung (IV) wird sich im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen aus wichtigen Teilen des Behindertensystems zurückziehen, so auch aus dem Bereich der Sonderschulung. Dieser soll neu ausgerichtet (Kronenberg, 2005) werden. Neuerungen im Rahmen dieser Neugestaltung sind erst angedacht. Insbesondere drei Schwierigkeiten werden zu überwinden und zu lösen sein und die Zukunft der Heilpädagogischen Früherziehung beeinflussen: In vielen Kantonen fehlen noch die gesetzlichen Grundlagen der Heilpädagogischen Früherziehung und damit die öffentliche Anerkennung ihrer Leistungen. Die einzelnen Kantone werden die Klientel und das Angebot der Heilpädagogischen Früherziehung und deren Finanzierung festlegen und rechtlich verankern müssen. Es müssen kantonale Entscheidungsgrundlagen erarbeitet werden für Kinder mit und ohne Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 8 IVV, die in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet und gestört sind. Es müssen kantonale Entscheidungsgrundlagen erarbeitet werden, welche die Angebote der Sonderschulung (darunter Heilpädagogische Früherziehung) genauer umschreiben und darin die Fragen der Indikation lösen. 4. Die Einführung der Grund-/resp. Basisstufe Bereits 1994 überwies die EDK einer Arbeitsgruppe das Mandat, «Perspektiven zum Auftrag des öffentlichen Bildungswesens betreffend die Bildung und Erziehung der vier- bis achtjährigen Kinder zu umreissen 12 Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 2/06

4 ( ) und Vorschläge zur weiteren Entwicklung dieser ersten Stufe im Bildungswesen, insbesondere bezüglich Auftrag und Funktion, pädagogischer Aspekte und Strukturen zu unterbreiten» (EDK, 1997, S. 7). Entstanden ist ein Profil einer eigenen Schulstufe, welche neben einer zukunftsweisenden Strukturveränderung der Volksschule insbesondere auch die frühe Erfassung behinderter Kinder und deren Integration möglich machen soll: «Die Basisstufe nimmt alle Kinder auf» (EDK, 1997, S. 27) und «Kinder mit besonderen Bedürfnissen werden in die Klasse integriert» (EDK, 1997, S. 44). Die Umsetzung dieser Forderung im Rahmen der Pilotprojekte, die breitflächig in der deutschen Schweiz angelaufen sind ( bedarf einer wachsamen Beobachtung inwieweit der Integrationsgedanke in einzelnen Projekten auch umgesetzt wird. Das Positionspapier des Berufsverbandes der Heilpädagogischen Früherzieherinnen und Früherzieher der deutschen und rätoromanischen Schweiz (BVF, 2002) zeigt auf, «dass es mehrere Möglichkeiten einer Heilpädagogischen Begleitung und Unterstützung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen gibt (Heilpädagogische Früherziehung oder Heilpädagogischer Zusatzunterricht)». Es hält auch fest, dass es notwendig ist, «wenn in eine zukünftige Basisstufe/Grundstufe Kinder mit besonderen Bedürfnissen, d.h. Kinder mit einer Behinderung und/oder einer Entwicklungsauffälligkeit aufgenommen werden ( ): diese Kinder ihrem individuellen Entwicklungsstand entsprechend von einer heilpädagogisch ausgebildeten Fachperson unterstützt und gefördert werden den Lehrkräften mit heilpädagogischem Know-how zur Seite gestanden wird deren Eltern in ihrer erschwerten Erziehungsaufgabe und in ihrem Prozess von dieser Fachperson begleitet werden» (BVF, 2002, S. 1). Während die ersten beiden Punkte im Idealfall durch eine Lehrperson der Regelschule und eine heil-/sonderpädagogische Fachperson im Teamteaching zu erfüllen sein werden, ist aus dem letzten Punkt zu schliessen, dass Fachpersonen im engen Bezug zum Umfeld des Kindes stehen sollen, wie es die Heilpädagogische Früherziehung aufgrund ihres Arbeitsauftrages bereits heute schon tut. Ungeklärt ist aber, ob die Familie eine besondere Unterstützung in dieser ersten Schulungsphase des Kindes erfahren wird und von wem sie allenfalls zu leisten ist. Diese offene Frage trifft auf behinderte, entwicklungsgestörte wie -gefährdete Kinder gleichermassen zu. 5. Kinder aus Familien in erschwerten Lebenslagen: Prävention vor Intervention Die Zahl der Familien in erschwerten Lebenslagen nimmt zu. Sie ist verursacht durch unterschiedliche Beobachtungen und Phänomene: Migration, Langzeitarbeitslosigkeit der Eltern, Suchtproblematik, psychische Erkrankungen, Armut, usw. Diese Familien und ihre Kinder sind grossen Belastungen ausgesetzt. Ihre Lebenslagen sind nicht nur erschwert, sondern werden auch komplexer. Die Voraussetzungen für eine unbedrohte Entwicklung der Kinder sind nicht mehr gegeben lancierte das Bundesamt für Gesundheit unter dem Namen supra-f ein Interventionsforschungsprojekt zur Suchtprävention (BAG, 2004), das in 12 verschiedenen Zentren in 7 Kantonen der Schweiz sekundärpräventive Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit hohen Belastungen dokumentiert und evaluiert. Die Folgediskussionen dieses Projektes brachten zu Tage, Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 2/06 13

5 dass keine ausreichenden Angebote in der Schweiz bestehen für Kinder und Jugendliche, die hohen Belastungen ausgesetzt sind. Es bestehen u.a. Desiderata hinsichtlich der Interventionen in belasteten Familien mit Kindern im Säuglings- und Kleinkindesalter, welche das gesamte System berücksichtigen, hinsichtlich des Einbezuges der Eltern, usw. Eine Folge davon kann sein, dass die Kinder dem Druck der hohen Belastung nicht Stand halten und bereits in früher Kindheit im Verhalten auffällig werden. Selbstverständlich ist es den in der Heilpädagogischen Früherziehung Tätigen nicht entgangen, dass durch vorbeugende Massnahmen die Verfestigung sozial unangemessener Handlungsmuster frühzeitig verhindert, erwünschte angebahnt und dadurch die Entwicklung positiv beeinflusst werden kann. Besonders die hohen Prävalenzraten von 10 20% der Kinder mit zumindest zeitweilig grösseren Verhaltensproblemen sowie die nachgewiesen hohe Persistenz sprechen eindeutig für eine umfassende und frühzeitige Prävention, zumal das frühe Kindesalter insofern ein wichtiger Entwicklungszeitpunkt darstellt, als persistierende Problementwicklungen hier ihren Anfang nehmen. Es existiert denn auch bereits eine Fülle sekundärpräventiver Programme in Form von Verhaltenstrainings, kognitiven Trainings, einer Kombination der beiden sowie Beratungs- und Betreuungsprogrammen (vgl. Hillenbrand & Hennemann, 2005). Im Unterschied zur Entwicklung der Frühförderung in Deutschland hat die Heilpädagogische Früherziehung in der Schweiz die Prävention bei Kindern aus erschwerten Lebenslagen (Risikokinder) bislang nicht als ihre Aufgabe verstanden. Grund dafür liegt und lag in der fehlenden Finanzierung. Präventionsmassnahmen, sollen sie wirksam sein, müssen bestimmte Qualitätskriterien erfüllen (vgl. Hillenbrand & Hennemann, 2005, S. 141f.): Sie müssen sehr früh einsetzen und längere Zeit andauern. Kinder müssen direkt und nicht ausschliesslich über ihre Bezugspersonen gefördert werden. Intensive Massnahmen (z.b. mit einer höheren Zahl von Hausbesuchen oder in individuellen Beratungsangeboten) führen zu deutlicheren Effekten. Eltern, die am aktivsten am Programm teilnehmen, profitieren am meisten. Umfassende Massnahmen, die verschiedene Ebenen der kindlichen Entwicklung einbeziehen (z.b. Ernährung, Motorik, Sprache) weisen die besten Effekte auf. Effekte bleiben langfristig erhalten, wenn eine weitere Unterstützung durch das soziale Umfeld erfolgt. Heilpädagogische Früherziehung bringt als Anbieterin präventiver Massnahmen (fast) ideale Rahmenbedingungen mit. Sie setzt früh ein, sie arbeitet mit dem Kind und seinem Umfeld, sie garantiert mit den wöchentlichen Hausbesuchen ein intensives Angebot, das im Bedarfsfall noch weiter intensiviert werden kann, sie zieht die Eltern in ihre Arbeit mit ein, sie umfasst alle Bereiche der kindlichen Entwicklung und sorgt sich um die weitere Unterstützung durch das soziale Umfeld. Fazit und Forderungen Insgesamt lassen sich aus den vorangegangenen Betrachtungen folgende Fazite und Forderungen ableiten. Die Klientel der Heilpädagogischen Früherziehung hat sich verschoben. Die integrativen Massnahmen im Schulbereich, die bildungspolitischen Veränderun- 14 Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 2/06

6 gen im Hinblick auf die Grund-/Basisstufe sowie die sozialen Ausgangslagen lassen erkennen, dass die Abgrenzung behindert nicht behindert, sowie entwicklungsauffällig nicht entwicklungsauffällig immer weniger eindeutig zu ziehen ist. Einige Prämissen scheinen gegeben zu sein, andere Klärungen stehen an: Die Heilpädagogische Früherziehung erfüllt hinsichtlich der gemäss IVV Art. 8 behinderten Kinder seit Anbeginn ihren Auftrag. Das dürfte auch in Zukunft so bleiben. In einigen Kantonen ist die finanzielle und in deren Folge fachliche Zuständigkeit für alle anderen Kinder, die Heilpädagogischer Früherziehung bedürften, nicht hinreichend geregelt. Die Umsetzung der NFA verlangt nach einer raschen Klärung, weil durch sie die bisherige Grenzziehung zwischen IV-Kindern und Nicht-IV-Kindern endgültig wegfällt. Auch im Zusammenhang mit der Einführung der Grund-/ Basisstufe ist dieses Anliegen vordringlich zu behandeln. Die Beachtung des kindlichen Kontextes hat sich durchgesetzt. Insgesamt erscheint über die erwähnten Fakten hinaus der Eindruck unabweisbar, dass sich der isolierte Blick auf das einzelne Kind hin auf das Kind in seinem Umfeld und in seinem weiteren sozialen Kontext durchgesetzt und vollzogen hat. Auch wenn von je her die Heilpädagogische Früherziehung ihre Arbeit als Arbeit am Kind in seinem natürlichen Umfeld verstand, wurden eigentlich erst durch die EDK-Empfehlungen sowie durch das IV-Rundschreiben Nr. 136 die notwendige Legitimation resp. Argumentation für diese Ausweitung geliefert. Parallel dazu hat sich fachlich die systemische Sichtweise in der Heilpädagogischen Früherziehung durchgesetzt: Die Heilpädagogische Früherziehung richtet sich an das Kind. Sie richtet sich ebenso an das Lebensund Erziehungsumfeld. Im Zentrum steht hier die Familie; miteinbezogen werden aber auch Lebensbereiche des Kindes wie Kindergarten, Krippe usw. Im Blickfeld stehen die Eltern, aber auch jene weiteren Erziehungsverantwortlichen, die sich an der Förderung und Erziehung des entwicklungsauffälligen Kindes im Vorschulalter beteiligen und mit denen Formen der Zusammenarbeit gesucht und verwirklicht werden. Sie richtet sich schliesslich auf das mittelbare institutionelle und gesellschaftliche Umfeld des Kindes, welches auf indirekte Weise die Entwicklungen in der Heilpädagogischen Früherziehung mitbestimmen. Die Heilpädagogische Früherziehung muss den Einzug in weitere Handlungsfelder dringend klären. Zu den traditionellen Aufgaben, welche der Heilpädagogischen Früherziehung erhalten bleiben, kommen aufgrund der erkennbaren Tendenzen und Veränderungen möglicherweise neue Aufgaben. Die Heilpädagogische Früherziehung muss deshalb für sich klären, ob sie zur Erfüllung präventiver und integrativer Aufgaben den Einzug in weitere Handlungsfelder (Familien aus sozialen Brennpunkten, in erschwerten Lebenslagen, integrative Massnahmen im Kindergarten, Grund-/Basisstufe) verteidigen resp. erobern will. Diese Aufgaben werden möglicherweise nicht nur das Spektrum an Anforderungen an den Beruf vergrössern, sondern auch die traditionelle Form der Hausfrüherziehung (vgl. Odermatt, S. 21) tangieren. Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 2/06 15

7 Die Indikation für Heilpädagogische Früherziehung muss geklärt werden. Es ist bislang noch offen, ob alle Kinder, die in ihrer Entwicklung zeitweilig, leicht oder partiell auffallen und ob alle Familien in erschwerten Lebenslagen in den Zuständigkeitsbereich der Heilpädagogischen Früherziehung fallen. Hierfür müssen geeignete Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Ein solches ist zurzeit von den Autorinnen in Erarbeitung. Dr. Andrea Burgener Woeffray dipl. Heilpädagogin, Früherzieherin Planche Supérieure 30, 1700 Freiburg Brigitte Eisner-Binkert klin. Heilpädagogin, dipl. Früherzieherin Kreuzbuchstrasse 29, 6006 Luzern Literatur Berufsverband der Heilpädagogischen Früherzieher und Früherzieherinnen der deutschen und rätoromanischen Schweiz (BVF). (2002). Basisstufe / Grundstufe Kinder mit besonderen Bedürfnissen brauchen Unterstützung! Unveröffentlichtes Positionspapier. BVF. Bundesamt für Gesundheit (BAG). (Hrsg.). (2004). Entwicklungschancen fördern. Prävention zugunsten gefährdeter Kinder und Jugendlicher. Eine kollektive Expertise. Redaktion: Ambros Uchtenhagen. Bern: Bundesamt für Gesundheit. Fachstelle Gesundheitsförderung und Prävention. Büchner, Ch. (1991). Aufgabenverlagerungen in der Heilpädagogischen Früherziehung. BVF-Informationsblatt, Nr. 16, S Büchner, Ch. (1993). Heilpädagogische Früherziehung: EDK-Empfehlungen verabschiedet. Bulletin SZH- SPC, Nr. 1, S Büchner, Ch. & Burgener Woeffray, A. (Hrsg.). (1996). Heilpädagogische Früherziehung wird erwachsen. Stationen einer dynamischen Entwicklung. Luzern: Edition SZH/SPC. Büchner Ch. & Eisner-Binkert, B. (1996). Heilpädagogische Früherziehung bei sog. Nicht-IV-Kindern. Unveröffentlichtes Papier. Burgener Woeffray, A., Büchner, Ch. & Schlienger, I. (1996). Vorschläge zur kantonal-rechtlichen Verankerung der Heilpädagogischen Früherziehung. Unveröffentlichtes Papier. Burgener Woeffray, A. (1996). Gesellschaftliche Brennpunkte als Herausforderung für die Heilpädagogische Früherziehung der Zukunft. In Ch. Büchner & A. Burgener Woeffray (Hrsg.), Heilpädagogische Früherziehung wird erwachsen. Stationen einer dynamischen Entwicklung (S ). Luzern: Edition SZH/SPC. Hillenbrand, C. & Hennemann, Th. (2005). Präventions von Verhaltensstörungen im Vorschulalter. Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete (VHN), Jg. 74 (Nr. 2), S Hoffmann-Dömer, A. (1996). Heilpädagogische Früherziehung in der deutschsprachigen Schweiz: Aspekte ihrer Entwicklung. In Ch. Büchner & A. Burgener Woeffray (Hrsg.), Heilpädagogische Früherziehung wird erwachsen. Stationen einer dynamischen Entwicklung (S ). Luzern: Edition SZH/SPC. Kronenberg, B. (2005). NFA und Kantonalisierung der Sonderschulung. Zum Stand der Arbeiten von EDK und SZH. Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg. 11 (Nr. 5), S Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). (1991). Heilpädagogische Früherziehung in der Schweiz. Situation, Perspektiven, Empfehlungen. Bern: EDK. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) (1997). Bildung und Erziehung der vier- bis achtjährigen Kinder in der Schweiz eine Prospektive. Bern: EDK (Dossier 48A). 16 Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 2/06

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