WEISUNG EINSÄTZE BEI PULVERFUNDEN MIT VERDACHT AUF B-AGENTIEN

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1 WEISUNG EINSÄTZE BEI PULVERFUNDEN MIT VERDACHT AUF B-AGENTIEN Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56 Postfach 8050 Zürich T F info@gvz.ch

2 1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gestützt auf 24 lit. a) Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (LS 861.1) sowie 12 der Verordnung über den ABC-Schutz (LS 528.1) erlässt die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) die folgende Weisung bezüglich Einsätze bei Funden von Pulver mit Verdacht auf B-Agentien. 2 ALLGEMEINES Diese Weisung regelt das Verhalten der zuständigen Partner im Bevölkerungsschutz (Feuerwehr, Polizei, B-Fachberater etc.) bei Aufgeboten zur Beprobung von gefundenem Pulver mit Verdacht auf biologische Agentien (Gefahrklasse 6.2 bzw. 9). 3 GLIEDERUNG ZUSTÄNDIGKEIT, GRUNDSATZ Die Einsätze gliedern sich in zwei Abschnitte mit modularem Aufbau. Detailliert gibt darüber das "Merkblatt bei Funden von Pulver mit Verdacht auf B-Agentien" vom 31. August 2007 (früher Szenario 2) Auskunft. Es bildet als Anhang einen integrierten Bestandteil dieser Weisung. 4 EINSATZABLAUF IM DETAIL 4.1 Alarmierung Beim Eingang von Fundmeldungen in den Einsatzzentralen der Kantonspolizei und der Feuerwehr koordinieren sich diese beiden Stellen gegenseitig. Dabei werden folgende Abläufe in Gang gesetzt: Einsatzzentrale (EZ) Kantonspolizei Erfasst Name und Telefonnummer der Anrufenden sowie den Fundort. Eröffnet eine Fallnummer und führt Journal. Gibt Auftrag zum Aufgebot an Einsatzleitzentrale der Feuerwehr. Einsatzleitzentrale (ELZ) Feuerwehr Erfasst Name und Telefonnummer der Anrufenden sowie den Fundort. Bietet ABC-Messwagen und B-Fachberater (BFB) sowie deren Fahrer auf. Koordiniert sich mit der EZZ Kantonspolizei. 4.2 Einsatz ABC-Messwagen Einsatzfahrt Das Sondersignal ist zwingend in angemessener Distanz vom Einsatzort von allen Blaulichtorganisationen abzustellen, um Gaffer und Trittbrettfahrer fernzuhalten. 2

3 4.2.2 Einsatzort Die Ortsfeuerwehr wird nicht aufgeboten, jedoch mittels Konferenzgespräch informiert. Schaulustige und Medienvertreter sind vor Ort nicht erwünscht. Eine allfällige Orientierung der Öffentlichkeit erfolgt durch die Medienstelle der Kantonspolizei Mannschaft ABC-Messwagen Der Fundort wird sofort an die ELZ bestätigt. Zusammen mit dem BFB und Vertretern von Polizei und Betroffenen wird eine erste Lagebeurteilung durchgeführt. Durch die Messequipe werden im Schutzanzug Proben genommen und mittels Spezialgeräte analysiert. (Schutzanzug (SA) = Einweg-Chemieoverall, Handschuhe (abgeklebt), Gummistiefel (abgeklebt), Filtervollmaske mit ABEK-P3-Filter) Das Ergebnis wird durch die Einsatz- und Fachkräfte vor Ort beurteilt. 4.3 Lagebeurteilung Das Ergebnis der ersten Beprobung wird durch die anwesenden Einsatz- und Fachkräfte in Bezug auf einen möglichen Verdachtsfall gemeinsam beurteilt. Dabei sind folgende Szenarien möglich: Negativer Verdachtsfall Der Fundort wird nicht abgesperrt. Die Mannschaft des ABC-Messwagens reinigt den Fundort unter SA. SA, Verbrauchsmaterial, Pulver etc. werden in einem Kehrichtsack verschlossen und im eigenen Feuerwehrdepot über den Hauskehricht entsorgt. Die Polizei stellt das Beweismaterial zu Handen der zuständigen Stelle sicher und versieht es mit der entsprechenden Fallnummer. Der BFB erstellt zu Handen von AWEL und GVZ einen Einsatzrapport. Der Vertreter des betroffenen Betriebes informiert die Belegschaft über die getroffenen Massnahmen und erteilt Verhaltensanweisung. Positiver Verdachtsfall oder konkrete Drohung: Liegt eine konkrete Drohung (Drohbrief, Anruf o. Ä.) vor, kommt automatisch dieses Szenario - ungeachtet des Ergebnisses der ersten Probe - zum Einsatz. Die Mannschaft des ABC-Messwagens sperrt den Fundort unter SA der Situation angepasst ab. EZ und ELZ werden durch die Einsatzleitung umgehend informiert. Die EZ bietet sofort die erforderlichen Polizeispezialisten auf. Die ELZ bietet den zuständigen B-Feuerwehrstützpunkt auf und orientiert die Ortsfeuerwehr mittels Konferenzgespräch (kein Ausrücken). Der ABC-Messwagen fährt eine Probe sowie das sichergestellte Beweismittel sofort zum Labor Ost. Die Belegschaft wird durch ihren Vertreter informiert. Die Polizei erfasst die Personalien der betroffenen Personen und gibt ihnen Verhaltensanweisungen. Die Polizei ist für die Orientierung der Medien zuständig. 3

4 Die Angehörigen des B-Stützpunktes desinfizieren unter SA die betroffenen Personen und den Fundort nach Anweisung der Fachleute. Im Anschluss findet ein Abspracherapport über das weitere Vorgehen statt. 4.4 Weiteres Vorgehen Sofern der Fundort nach Anweisungen der Spezialisten inaktiviert ist, kann ein Rückzug aller Beteiligten erfolgen. Wird eine ausserordentliche Lage angetroffen oder kann der Einsatz nicht ordnungsgemäss bewältigt werden, so erfolgt in Zusammenarbeit mit den Fachkräften eine Information an die EZ der Kantonspolizei Zürich zu Handen der Kantonalen Führungsorganisation (KFO), welche nach einer Lagebeurteilung die erforderlichen Massnahmen anordnet. 5 INKRAFTSETZUNG Die Weisung mit Merkblatt tritt per 10. September 2007 in Kraft. Zusammen mit dem Merkblatt Funde von Pulver mit Verdacht auf B-Agentien vom 31. August 2007 ersetzt diese Weisung sämtliche früheren Einsatzunterlagen und Prozessabläufe aller Blaulichtorganisationen. Zürich, 6. September 2007 GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich sign. Kurt Steiner, Leiter Feuerwehr Anhang: Merkblatt KFO 4

5 ANHANG 5

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