Weisung über das Verhalten bei Sirenen-Fehlalarm vom 10. Oktober 2007 (in Kraft ab 1. September 2007) W
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1 Weisung über das Verhalten bei Sirenen-Fehlalarm vom 0. Oktober 007 (in Kraft ab. September 007) Version: 0. Oktober 007
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3 Inhaltsverzeichnis WEISUNG ZUM VERHALTEN BEI SIRENEN-FEHLALARM.... Grundsätzliches... Art.... Fehlalarm und Berichtigung... Art.... Alarmstelle.... Zuständigkeit... Art Berichtigungsmeldung Vorgehen bei Sirenen-Fehlalarm... 3 Art Vorgehen... 3 Art Text Berichtigungsmeldung Verschiedenes... 4 Art In-Kraft-Treten... 4
4 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 67 Abs. der Stadtverfassung vom 7. Juni 007 folgende WEISUNG ZUM VERHALTEN BEI SIRENEN-FEHL- ALARM. Grundsätzliches Fehlalarm und Berichtigung Alarmstelle Art. Um die Bevölkerung in einem Katastrophenfall unverzüglich alarmieren zu können, sind die stationären Sirenen dauernd einsatzbereit. Dabei können Fehlalarme, verursacht durch technische Störungen, Natureinflüsse, Fehlmanipulationen oder Sabotage nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Bevölkerung darf über die Bedeutung eines Sirenen-Alarms nie im Ungewissen gelassen werden. Jeder Fehlalarm muss deshalb unverzüglich mittels Radiomeldung berichtigt werden. Art. Die Alarmstelle der Stadt Langenthal setzt sich aus der Stabschefin bzw. dem Stabschef des Regionalen Führungsorgans (RFO), der Stabsgruppe der Feuerwehr und der Leitung des Zivilschutzes Region Langenthal (ZRL) zusammen.. Zuständigkeit Berichtigungsmeldung Art. 3 Verantwortlich für die Berichtigung eines Sirenen-Fehlalarms zeichnet der Gemeinderat der Stadt Langenthal. Zuständig für die Auslösung der Berichtigungsmeldung ist die Alarmstelle (Stabschefin bzw. Stabschef RFO / Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant / Zivilschutzkommandantin bzw. Zivilschutzkommandant und deren bzw. dessen Stellvertretung). 3 Die Berichtigungsmeldung kann nur durch die Kantonspolizei an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die Lokalmedien weitergegeben werden.
5 3. Vorgehen bei Sirenen-Fehlalarm Vorgehen Text Berichtigungsmeldung Art. 4 Ist bei einem Sirenen-Fehlalarm der Alarmierungsgrund nicht bekannt, rücken die Mitglieder der Stabsgruppe der Feuerwehr sowie der Leitung des Zivilschutzes unverzüglich im Feuerwehrmagazin an der Südstrasse ein. Alarmierungsmöglichkeiten: Stabsgruppe Feuerwehr: Telefon 8 mit Angabe des Grundes ("Sirenenalarm in der Stadt Langenthal"). Leitung Zivilschutz: Telepage Gruppe Ltg ZRL mit Angabe des Grundes ("Sirenenalarm in der Stadt Langenthal"). 3 Die Alarmstelle klärt den Grund des Alarms ab. Bei einem Fehlalarm ist die Alarmierung unverzüglich zu unterbrechen (Sirenen-Fernsteuerung im KP Zivilschutz im Feuerwehrmagazin oder im KP Zivilschutz Hard und betreffende Sirene vor Ort). 4 Die Alarmstelle formuliert die Berichtigungsmeldung gemäss Art. 5 und übermittelt diese an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern (Telefon /7/8). 5 Die Alarmstelle wartet die Berichtigung im Radio ab und überprüft diese auf deren Richtigkeit. 6 Die Alarmstelle orientiert umgehend das Regierungsstatthalteramt und den Gemeinderat der Stadt Langenthal über Vorfall, Störungsgrund und die vorgenommene Berichtigung: Regierungsstatthalteramt Telefon Fax Stadtpolizei Langenthal z.h. Telefon Gemeinderat Langenthal Fax Art. 5 Im Falle eines Sirenen-Fehlalarms ist die Bevölkerung mit einer Berichtigungsmeldung nach folgendem Muster zu informieren: "Sirenenfehlalarm: Heute um... Uhr ist im Gebiet (...) der Stadt Langenthal ein Sirenen-Alarm ausgelöst worden. Die zuständigen Organe haben festgestellt, dass es sich um einen Fehlalarm handelt. Für die Bevölkerung besteht keine Gefahr und somit kein Grund, besondere Massnahmen zu treffen." 3
6 4. Verschiedenes In-Kraft-Treten Art. 6 Die vorliegende Weisung tritt nach dem Erlass durch den Gemeinderat rückwirkend am. September 007 in Kraft und ersetzt das Papier "Verhalten bei Sirenen-Fehlalarm in der Stadt Langenthal" vom. April 998. Langenthal, 0. Oktober 007 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Stadtpräsident: sig. Thomas Rufener Der Stadtschreiber: sig. Daniel Steiner 4
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