Reader zum Familienrecht ZGB II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reader zum Familienrecht ZGB II"

Transkript

1 Auszüge aus: Prof. Dr. Paul Eitel Unter Mitwirkung von: lic. iur. Karin Anderer lic. iur. Mirjam Bütler lic. iur. Silvia Brauchli Fabienne Elmiger, MLaw Reader zum Familienrecht ZGB II

2 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung I. Güterrecht: Allgemeines 1. Die drei Güterstände zentrale Begriffe (Begriffspaare) / Prinzipien 3. Ehevertrag a) Begriff und Bedeutung b) Vertragsform / Vertragsfähigkeit / Vertragsparteien / Vertragsnatur und -wirkung c) Vertragsinhalt 4. Übriges allgemeines Güterrecht a) Schutz der Gläubiger b) Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern c) Inventar 5. Ehegattengesellschaft (p.m.); Konkubinat (p.m.) II. Gütertrennung 1. Allgemeines; Inhalt der Gütertrennung a) Charakteristika b) Verwaltung / Nutzung / Verfügung / Haftung c) Schulden zwischen Ehegatten d) Zuweisung von Miteigentum 2. Insbesondere: Eintritt der Gütertrennung 4 Errungenschaftsbeteiligung I: Charakteristika / Gütermassen I. Charakteristika 1. Stichworte 2. Abgrenzung zur Gütertrennung 3. Abgrenzung zur Gütergemeinschaft II. Gütermassen 1. Zusammensetzung a) Charakteristika b) Errungenschaft c) Eigengut nach Gesetz d) Eigengut nach Ehevertrag e) Beweis 2. Verwaltung / Nutzung / Verfügung / Haftung a) Rückverweisung auf die Gütertrennung (p.m.) b) Insbesondere: Verfügungen über Miteigentumsanteile 5 Errungenschaftsbeteiligung II: Auflösung des Güterstandes / güterrechtliche Auseinandersetzung I. Überblick 1. Rücknahme der Vermögenswerte / Schuldenregelung 2. Vorschlagsberechnung

3 3. Vorschlagsbeteiligung 4. Vollzug II. Insbesondere: Ersatzforderungen / Mehr- und Minderwertbeteiligungsansprüche 1. Charakteristika 2. Grundstruktur der Art. 206 / 209 ZGB 3. Beitrag (Investition) 4. Konjunktureller Mehrwert (oder Minderwert) 5. Keine Schenkungsabsicht / Gegenleistung 6. Einheitliche güterrechtliche Forderung III. Insbesondere: Massenzuordnung von Schulden 1. Gewöhnliche Ersatzforderungen (Nominalwertprinzip) 2. Massenzuordnung von Schulden im Vermögen eines Gatten IV. Insbesondere: Hinzurechnung (inkl. Klage gegen Dritte) 1. Idee / Mechanik 2. Objekte 3. Subjekte / Streitverkündung / Klage gegen Dritte a) Subjekte b) Streitverkündung an den Zuwendungsempfänger c) Klage gegen Dritte V. Insbesondere: Vollzug 1. Bezahlung 2. Wohnung und Hausrat 3. Klage gegen Dritte (p.m.) VI. Sonderkonstellationen 1. Fremdfinanzierter Erwerb von Liegenschaften 2 a) Regel für die Massenzuordnung von Hypotheken b) Ausnahme c) Gegenausnahmen d) Mehr als eine Gütermasse ist an der Liegenschaft / Finanzierung beteiligt (Art. 206/ 209 ZGB) 2. Ehegattengesellschaft / gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung (p.m.) 2 3. Erbrechtliche Auseinandersetzung (p.m.) 3 4. Vorsorge und Versicherung (p.m.) 6 Gütergemeinschaft I. Charakteristika II. Arten 1. Übersicht; Gütermassen 2. Allgemeine Gütergemeinschaft 3. Beschränkte Gütergemeinschaften

4 a) Errungenschaftsgemeinschaft b) Andere Gütergemeinschaften 4. Eigengut 5. Beweis III. Auflösung des Güterstandes / güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Übersicht 2. Zeitpunkt der Auflösung 3. Zuweisung zum Eigengut 4. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut 5. Mehrwertanteil 6. Wertbestimmung 7. Teilung a) Bei Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes b) In den übrigen Fällen 8. Durchführung der Teilung a) Eigengut b) Wohnung und Hausrat c) Andere Vermögenswerte d) Andere Teilungsvorschriften IV. Verwaltung und Verfügung; Haftung gegenüber Dritten; Schulden zwischen Ehegatten 1. Verwaltung und Verfügung (Gesamtgut) a) Übersicht; Charakteristika b) Grundsatz c) Ordentliche / ausserordentliche Verwaltung d) Sonderfälle e) Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten f) Anhang: Eigengut 2. Haftung a) Übersicht; Charakteristika b) Vollschulden c) Eigenschulden 3. Schulden zwischen Ehegatten 11 Unterhalts- und Unterstützungspflichten I. Allgemeines II. Ehelicher Unterhalt 1. Übersicht 2. Unterhalt der Familie im Allgemeinen a) Bedeutung b) Gebührender Unterhalt c) Beitragsarten d) Verständigung

5 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung I. Güterrecht: Allgemeines 1. Die drei Güterstände (1) Das schweizerische Ehegüterrecht kennt drei Güterstände (vgl. Folie C.18): - Gütertrennung - Errungenschaftsbeteiligung - Gütergemeinschaft. (2) Bei der Gütertrennung sind zwei Vermögensmassen auseinander zu halten (Vermögen jedes Ehegatten), bei der Gütergemeinschaft drei (Eigengut jedes Ehegatten und Gesamtgut), bei der Errungenschaftsbeteiligung vier (Eigengut und Errungenschaft jedes Ehegatten); diese Vermögensmassen geben Hinweise auf die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten. Hervorzuheben ist sodann, dass: - nicht in jeder Ehe jede Vermögensmasse vorhanden sein muss - das Eigengut der Errungenschaftsbeteiligung nicht mit dem Eigengut der Gütergemeinschaft gleichgesetzt werden kann (siehe Folie C.26) - eine bestimmte Einzelsache zwei Eigentümer haben kann (gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten [siehe Merkblatt D.1]: nicht nur, wenn Gesamtgut in der Gütergemeinschaft vorliegt) - zwischen den Eigentumsverhältnissen während der Ehe und den güterrechtlichen Ansprüchen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterschieden werden muss ( Vorschlag ist nicht gleich Errungenschaft ). 45

6 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht zentrale Begriffe (Begriffspaare) / Prinzipien 1) Eheliches Vermögensrecht / Güterrecht: (3) Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe können in allgemeine vermögensrechtliche Wirkungen und in das allgemeine sowie das besondere Güterrecht unterteilt werden. Dies gilt auch für die Gütertrennung. 2) Güterstand: (4) Der Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten unter dem Gesichtspunkt der mehr oder weniger ausgeprägten Verbindung der ehelichen Gemeinschaft mit den vermögenswerten Rechten der Ehegatten. Man könnte ihn auch als Verfassung der Eheleute in Bezug auf ihr Vermögen bezeichnen. 3) Einheit des Güterstandes: (5) Die Ehegatten können keine Mischformen zwischen den verschiedenen Güterständen vorsehen; Modifikationen sind aber zulässig. Mithin kann kein gemischter Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung / Gütertrennung) vereinbart werden, aber ein Güterstand wie bspw. Errungenschaftsbeteiligung mit Modifikationen in Richtung Gütertrennung ist möglich. 4) Ordentlicher Güterstand: (6) Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand, dem die Ehegatten automatisch unterstehen, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). 5) Ausserordentlicher Güterstand: (7) Auch der ausserordentliche Güterstand wird in Art. 181 ZGB erwähnt, während erst aus Art. 185 ZGB hervor geht, dass damit die Gütertrennung gemeint ist. Dieser Güterstand kann auch gegen den Willen eines Ehegatten auf gerichtliche Anord- 46

7 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung nung hin (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) oder von Gesetzes wegen (Art. 188 ZGB) eintreten (vgl. Folie C.27). 6) Gesetzlicher Güterstand: (8) Die gesetzlichen Güterstände sind die Errungenschaftsbeteiligung und die Gütertrennung (Art. 181 ZGB). 7) Vertraglicher Güterstand: (9) Alle drei Güterstände können vertraglich vereinbart werden. Derjenige unter ihnen, der nur vertraglich eintreten kann, ist die Gütergemeinschaft, der sog. Schönwettergüterstand. 8) Subsidiärer Güterstand: (10) Als subsidiärer Güterstand gilt die Errungenschaftsbeteiligung; ihr unterstehen die Ehegatten, wenn sie keine ehevertragliche Wahl treffen ( keine Ehe ohne Güterstand ). Auf einen Wahlgüterstand kann zwar verzichtet werden; jedoch kann nicht ehevertraglich vereinbart werden, dass kein Güterstand gelten solle. 9) Typengebundenheit: Es gilt 2 Aspekte zu beachten: - Es ist unter den drei Güterständen zu wählen; die Wahl eines vierten ist nicht möglich, insbesondere nicht (mehr) die Wahl eines altrechtlichen wie der Güterverbindung - die Modifikationsmöglichkeiten innerhalb eines Güterstandes sind begrenzt (gesetzliche Schranken der Modifikationen). 10) Auflösung / Auseinandersetzung des Güterstandes (vgl. Folie C.12): (11) Die Auflösung und Auseinandersetzung des Güterstandes ist in den Art bzw ZGB ausführlich geregelt. Der Güterstand wird durch ein bestimmtes Ereignis aufgelöst, wodurch ein Liquidationsverhältnis entsteht (analog zum Erb- 47

8 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht gang / der einfachen Gesellschaft / der AG). Darauf folgt die Abrechnung, die Ausei- nandersetzung. Wichtig ist diese Unterscheidung vor allem bei Wertveränderungen. 11) Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung / güterrechtliche Auseinandersetzung / erbrechtliche Auseinandersetzung: (12) Im Zentrum des Güterrechts stehen nicht etwa die Rechtsverhältnisse während bestehender Ehe, sondern diejenigen bei Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod, usw.). Entsprechend betreffen die meisten Bestimmungen zur Errungenschaftsbeteiligung die Auflösung und Auseinandersetzung des Güterstandes. Mithin sind zwei Schritte auseinander zu halten: - die güterrechtliche Auseinandersetzung, welche immer, ausser bei Gütertrennung, vorzunehmen ist - die erbrechtliche Auseinandersetzung, welche nur beim Tod eines Ehegatten vorzunehmen ist. (13) Mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die mehr oder weniger aus- geprägte Verbindung der Vermögen der Ehegatten beendigt. Es existieren hernach wieder zwei völlig voneinander getrennte Vermögen, wie bei der Gütertrennung auch schon während der Ehe. Ist die Ehe durch Tod aufgelöst worden, so gehört das eine der beiden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeschiedenen Vermö- gen zum Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Daran ist der überlebende Ehegatte erbrechtlich mehr oder weniger stark beteiligt. Wenn er nicht Alleinerbe ist, entsteht zuerst eine Erbengemeinschaft. Dies gilt auch bei Gütertrennung. Für die Beendi- gung der Erbengemeinschaft bzw. die Zuweisung des Nachlasses an die verschie- denen Berechtigten braucht es die erbrechtliche Auseinandersetzung. Und waren die Ehegatten in einer sog. Ehegattengesellschaft verbunden, kann die Auseinander- setzung sogar drei Schritte beinhalten, wobei die gesellschaftsrechtliche Ausei- nandersetzung zuerst erfolgt. 48 Hinweis: Der überlebende Ehegatte kommt also zweimal zum Zug, ausser es bestehe Gütertrennung, bei welcher er nur einmal und zwar nicht güterrechtlich, sondern nur erbrechtlich zum Zuge kommt; jedoch braucht die ausschliesslich erbrechtliche Beteiligung unter dem Strich den Ehegatten nicht zu benachteili-

9 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung gen; sodann enthält das Gesetz verschiedene Bestimmungen mit einer Schnittstellenfunktion, z.b. die Art. 216 / 241 ZGB mit der Modifikation der Vorschlagsteilung (bei Errungenschaftsbeteiligung) bzw. der Gesamtgutsteilung (bei Gütergemeinschaft) und den beiden Paradebeispielen der (wechselseitigen) Totalvorschlagszuweisung bzw. Totalgesamtgutszuweisung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten. 12) Unabänderlichkeit der Gütermassen: (14) Grundsätzlich bestimmt das Gesetz, welche Vermögensgegenstände zu welcher Gütermasse gehören. Mithin können die Gatten zwar den Güterstand bestimmen, aber nicht, was zu den dadurch definierten Gütermassen gehört. Art. 199 ZGB für die Errungenschaftsbeteiligung und die verschiedenen Varianten der Gütergemeinschaft ermöglichen jedoch durchlässige Lösungen. 13) Nominalwertprinzip: (15) Eine Gütermasse kann in eine andere investieren (vgl. Folie C.23). Diesfalls stellt sich die Frage, ob die Investition kaufkraftgesichert ist bzw. gar an (konjunkturellen) Wertveränderungen des Vermögensgegenstandes der anderen Gütermasse, in die investiert worden ist, partizipiert. Grundsätzlich gilt das Nominalwertprinzip, d.h. es besteht keine Kaufkraftsicherung / keine Partizipation an Wertsteigerungen. So werden z.b. jegliche Forderungen, auch Darlehensguthaben, auch nach Jahrzehnten nominal zurückbezahlt. Die Kaufkraftsicherung geschieht durch das Ausbedingen von Darlehenszinsen bzw. Verzugszinsforderungen. Eine Ausnahme bilden hierbei die Art. 206 und 209 ZGB, welche eine Mehr- und Minderwertbeteiligung vorsehen. 14) Surrogationsprinzip: (16) Dieses Prinzip steht im Dienst des Grundsatzes der Unabänderlichkeit der Gütermassen (vgl. Merkblatt D.4). Für die Errungenschaftsbeteiligung bedeutet es, dass Ersatzanschaffungen für Errungenschaft bzw. für Eigengut automatisch ebenfalls in die Errungenschaft bzw. in das Eigengut fallen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB bzw. Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Das Surrogationsprinzip gilt aber auch, obwohl dort ungeschrieben, im Gütergemeinschaftsrecht. 49

10 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht 3. Ehevertrag a) Begriff und Bedeutung (17) Der Ehevertrag ist die besonderen Formvorschriften (1) unterstehende vertragliche Vereinbarung (2) der Brautleute oder Ehegatten (3) zum Zweck der erstmaligen Begründung, des Wechsels oder der Modifikation ihres Güterstandes (4); vgl. Folie C.19. Die gesetzlichen Regelungen sind die Konfektion, die vertraglichen der Massanzug. Wer verheiratet ist, kann zwar ohne Ehevertrag leben, nicht aber ohne Güterstand. b) Vertragsform / Vertragsfähigkeit / Vertragsparteien / Vertragsnatur und -wirkung (18) Vertragsform (Art. 184 ZGB): Der Ehevertrag ist qualifiziert formbedürftig (vgl. Art. 11 ff. OR / Erbvertrag, Art. 512 ZGB und Art. 499 ff. ZGB). Erforderlich sind die öffentliche Beurkundung (Art. 55 SchlT: die Kantone bestimmen das Verfahren) und die Unterschriften der Vertragsschliessenden (und evtl. des gesetzlichen Vertreters). (19) Vertragsfähigkeit (Art. 183 ZGB): Die Vertragsfähigkeit umfasst die Urteilsfähigkeit sowie bei fehlender Mündigkeit die Zustimmung und Mitunterzeichnung des gesetzlichen Vertreters. (20) Vertragsparteien (Art. 182 ZGB): Der Vertrag wird zwischen den Brautleuten oder Ehegatten abgeschlossen, d.h. der Vertragsschluss ist vor oder nach der Heirat möglich (vgl. Art. 182 Abs. 1 und 2 ZGB). Dritte können nicht Vertragspartei sein ( trotz Art. 225 Abs. 1 ZGB). (21) Vertragsnatur und -wirkung: Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Rege- lung betreffend Natur und Wirkung des Ehevertrags. Es handelt sich gleichzeitig um ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft. Der Ehevertrag hat auch dingli- 50

11 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung che Wirkungen. So entsteht bei der Gütergemeinschaft mit der Begründung des Güterstandes automatisch Gesamteigentum; Art. 665 Abs. 3 ZGB hält dies für Grundstücke ausdrücklich fest. c) Vertragsinhalt (22) Der mögliche Inhalt eines Ehevertrags wird in Art. 182 Abs. 2 ZGB umschrieben: die Eheleute können den Güterstand wählen, aufheben oder ändern (Begründung / Wechsel / Modifikation des Güterstandes). Dabei sind die folgenden Abgrenzungen zu beachten: - Vermögensrechtliche Bestimmungen der allgemeinen Wirkungen der Ehe: Im Rahmen eines Ehevertrags sind Absprachen über das übrige eheliche Vermögensrecht möglich; diese sind (anders als Absprachen über den Güterstand) formlos gültig und können auch formlos wieder aufgehoben werden; eine solche Vereinbarung betreffend das übrige eheliche Vermögensrecht kann auch zur Bedingung für den Abschluss eines Ehevertrages gemacht werden, was aber heikel ist; eine Bedingung ist sicher dort nicht möglich, wo zwingendes Recht besteht bzw. auf Rechte nicht verzichtet werden kann (Beispiele: Einigung über beidseitige Beiträge an den Unterhalt [Art. 163 ZGB]); Regelung betreffend den Freibetrag oder Verzicht darauf [Art. 164 ZGB]; Absprache über ausserordentliche Beiträge und insbesondere über den Verzicht darauf [Art. 165 ZGB]; Vollmacht zur Vertretung im Sinne von Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Zustimmungserklärung nach Art. 169 ZGB; vertragliche Regelung des Getrenntlebens [Art. 175 f. ZGB]). - vom Ehevertrag kraft Gesetzes ausgenommenes Güterrecht: Gewisse Absprachen und einseitige Erklärungen der Ehegatten (aus dem allgemeinen und besonderen Teil des Güterrechts) haben zweifelsfrei einen Bezug zum Güterstand, bleiben aber trotzdem kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (ausdrücklich oder stillschweigend) von der Form des Ehevertrags befreit (Beispiele : Vereinbarung über die Vermögensverwaltung durch den anderen Gatten [Art. 195 ZGB]; Vereinbarung eines Inventars [immerhin auch öffentlich zu beurkunden; Art. 195a ZGB]; Verzicht auf das Zustimmungsrecht nach Art. 51

12 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht 201 Abs. 2 ZGB; Verzicht auf Stundung und Sicherheitsleistung nach Art. 203 Abs. 2, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB; Regelung der gegenseitigen Schulden unter den Gatten bei Güterstandsauflösung [Art. 205 Abs. 3 ZGB]; Verzicht auf ungeteilte Zuweisung eines Vermögenswerts im Miteigentum beider Ehegatten [Art. 205 Abs. 2 ZGB; anders: zusätzliche Sachleistungen über Art. 205 Abs. 2 ZGB und Art. 219 ZGB hinaus: vgl. Art. 216 ZGB]; Verzicht auf Mehrwertbeteiligung [Art. 206 / 239 ZGB]; Zustimmung zu einer unentgeltlichen Zuwendung [Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB]; Vereinbarungen / Verzichte betreffend Bezahlung, Verzinsung und Sicherstellung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils [Art. 218 / 239 ZGB]; Zustimmung zur Vertretung des Gesamtgutes, zur alleinigen Ausübung eines Berufes oder zum alleinigen Betrieb eines Gewerbes mit Mitteln des Gesamtgutes und zur Ausschlagung einer Erbschaft [Art. 228, 229 und 230 ZGB]; Vereinbarung unter den Ehegatten mit einem Dritten über die Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut [Art. 233 Ziff. 4 ZGB]; Einigung im Sinne einer konkreten güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne des Teilungsvertrages) - beliebige vermögensrechtliche Transaktionen unter den Ehegatten, welche nicht deren Stellung als solche zum Vermögen von Mann und Frau berühren, sondern auch von und mit Dritten vorgenommen werden könnten. (23) Kein möglicher Vertragsinhalt sind: - Ein Erbvertrag (Art. 216 / 241 / 512 / 499 ff. ZGB [hingegen ist ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag möglich und in der Praxis häufig]) - Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen (Scheidungskonvention; Art. 111 f., 120 ZGB, Art. 279 ZPO). 52

13 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung 4. Übriges allgemeines Güterrecht a) Schutz der Gläubiger (24) Art. 193 ZGB ist punkto Komplexität vergleichbar mit Art. 166 ZGB. Ratio legis ist der Schutz der bisherigen Gläubiger in ihrem Vertrauen in die Vermögensverhältnisse ihres Schuldners, wie sie bestanden haben: - vor einer ehevertraglichen Veränderung bzw. - vor einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. (25) Ist Vermögen des einen Ehegatten, aus dem dessen Gläubiger bisher Befriedi- gung verlangen konnten, auf den andern Ehegatten übergegangen, so muss dieser die entsprechenden Schulden bezahlen. Er kann sich aber von der Haftung insoweit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht. Hinweis: Güterstandsbegründungen oder -änderungen sind nur relevant, wenn der Ausgangspunkt oder das Ziel eine Gütergemeinschaft ist, da bei Errungenschaftsbeteiligung und bei Gütertrennung jeder Ehegatte mit seinem ganzen Vermögen für seine Schulden haftet (Art. 202 / 249 ZGB), während in der Gütergemeinschaft gleichsam auch fremdes Gesamteigentum mithaften kann; eine Schenkung ist kein Fall von Art. 193 ZGB; relevant sind vielmehr einzig die paulianischen Anfechtungsklagen (Art. 285 ff. SchKG); jedoch ist das Verhältnis von Art. 193 ZGB zu diesen umstritten. b) Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen (26) Art. 195 Abs. 1 ZGB bestätigt Art. 168 ZGB. Er verweist auf die analoge Anwendbarkeit des Auftragsrechts, bei Verwaltung des Vermögens des einen Ehegatten durch den andern; hervorzuheben sind insbesondere die grundsätzliche Unentgeltlichkeit und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit im Auftragsrecht (Art. 394 Abs. 3 und Art. 404 OR). Der Hinweis auf die Bestimmungen über die Schuldentilgung in Abs. 2 bedeutet Eheschutz i.w.s., indem der Auftrag zwar jederzeit widerruflich ist, es aber zu einem Fälligkeitsaufschub kommen kann, wenn der Verwaltergatte etwas herausgeben oder der verwaltete Gatte etwas bezahlen muss. 53

14 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht Hinweis: Die auftragsrechtliche Treuepflicht und die eherechtliche Beistandspflicht überlagern sich (Stichworte: Doppelvertretungsverbot, Selbstkontrahierungsverbot). c) Inventar (27) Die Vermögensverhältnisse der Ehegatten können (insbesondere bei der Er- rungenschaftsbeteiligung) komplex sein und erhebliche Beweisprobleme aufwerfen, zumal bei Auflösung des Güterstandes eine Mitwirkung beider Ehegatten allenfalls gar nicht mehr möglich (Auflösung durch Tod) oder schwierig durchzusetzen ist (Nichterfüllung der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB). Insoweit schafft Art. 195a ZGB Abhilfe, indem jeder Ehegatte jederzeit und voraussetzungslos vom anderen Ehegatten die (Mitwirkung bei der) Aufnahme eines Inventars über die Vermögens- werte der Ehegatten verlangen kann. Ein solches Inventar bedarf der öffentlichen Beurkundung. Hinweis: Aufgeführt werden (bestimmte oder alle) Vermögenswerte der Ehegatten, mit Angabe der Eigentumsverhältnisse und der Massenzugehörigkeit. Im Vordergrund steht die Aufführung von Vermögenswerten des einen Ehegatten, die (1) vom anderen Ehegatten verwaltet werden oder (2) in das Vermögen des anderen Ehegatten investiert sind (Art. 206 ZGB); sodann können auch Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen aufgeführt werden. (28) Das Inventar erfüllt die gleiche Funktion wie die tatsächlichen Feststellungen im Ehevertrag, ist aber kein solcher (obwohl beide öffentlich beurkundet werden müssen). Wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde, so gilt eine Richtigkeitsvermutung (Art. 195a Abs. 2 ZGB; nach Ablauf dieser Frist gilt die freie Beweiswürdigung). Diese kann umgestossen werden durch den Gegenbeweis (betreffend die Grundlagen der Richtigkeitsvermutung, d.h. das Einbringen höchstens ein Jahr vor der Inventaraufnahme) und durch den Beweis des Gegenteils (betreffend den Wahrheitsgehalt, d.h. Widerlegung der Richtigkeit des Inhalts). 54

15 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung 5. Ehegattengesellschaft (p.m.); Konkubinat (p.m.) II. Gütertrennung 1. Allgemeines; Inhalt der Gütertrennung a) Charakteristika (29) Die Gütertrennung ist ein vertraglicher Güterstand und der ausserordentliche gesetzliche Güterstand (der auch gegen den Willen der Ehegatten eintreten kann; vgl. Folie C.18). Sie stellt die Ehegatten nahezu gleich wie nicht verheiratete Partner, unter Vorbehalt der - Art. 248 ZGB (Miteigentumsvermutung), ZGB (Zahlungsfristen) und ZGB (Zuteilungsanspruch bei Miteigentum). Man könnte die Gütertrennung daher auch als Nichtgüterstand bezeichnen, es gilt gleichsam nur der Primärgüterstand (allgemeines eheliches Vermögensrecht und allgemeines Güterrecht). So ergibt sich für die Ehegatten eine Minimierung der Chancen und Risiken, durch den Eheschluss vermögensmässig Vorteile bzw. Nachteile zu ziehen. (30) Es bestehen nur zwei Vermögensmassen, und es kommt weder zu Beteiligungsansprüchen (Art. 206 / 209 / 215 ZGB) noch zu Hinzurechnungen (Art. 208 ZGB). Gibt es auch bei der Auflösung der Ehe keine güterrechtlichen Ansprüche unter den Ehegatten, erübrigt sich im Grunde eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Eine solche wäre einzig auf die allenfalls erfolgte Vermischung von Vermögenswerten zurückzuführen; die Rückabwicklung (Rücknahme von Sachen, Abrechnung von Schulden) erfolgt aber grundsätzlich nach OR und Sachenrecht. Hinweis: Davon zu unterscheiden sind die erbrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten, der mit dem Erblasser in Gütertrennung gelebt hat. 55

16 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht (31) Im Übrigen ist hervorzuheben, dass fast alle Bestimmungen des Gütertren- nungsrechts (Art ZGB) irgend einer Bestimmung des Errungenschafts- beteiligungsrechts entsprechen; vgl. Folie C.27a: - Art. 247 ZGB ( Verwaltung, Nutzung und Verfügung / Im Allgemeinen ): sagt inhaltlich dasselbe wie Art. 201 Abs. 1 ZGB - Art. 248 ZGB ( Verwaltung, Nutzung und Verfügung / Beweis ): lautet wörtlich gleich wie Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB; der rechtliche Gehalt ist gering (Art. 930 f. / 937 ZGB) - Art. 249 ZGB ( Haftung gegenüber Dritten ): lautet wörtlich gleich wie Art. 202 ZGB; hat keinen materiellen Gehalt. - Art. 250 ZGB ( Schulden zwischen Ehegatten ): lautet wörtlich gleich wie Art. 203 ZGB - Art. 251 ZGB (Zuweisung bei Miteigentum): entspricht inhaltlich Art. 205 Abs. 2 ZGB. Hinweis: Auf diesem Hintergrund erscheint die Errungenschaftsbeteiligung während der Ehe als kleine Gütertrennung. b) Verwaltung / Nutzung / Verfügung / Haftung (32) Gemäss Art. 247 ZGB verwaltet und nutzt jeder Gatte im Rahmen der gesetzlichen Schranken (vgl. dazu insbesondere das allgemeine Güterrecht) sein Vermögen (ausschliesslich selber) und verfügt darüber. So kann sich die Frage stellen, welche Vermögensgegenstände wem gehören bzw. wie bewiesen werden kann, was einem Ehegatten gehört / gehört hat. Dies gilt nicht nur für die Ehegatten untereinander, sondern auch für ihre Gläubiger und ihre Erben. (33) Die Antwort auf die gestellte Frage ergibt sich aus Art. 248 ZGB (aber auch aus dem Sachenrecht). Wer behauptet, ein Vermögenswert sei Eigentum eines Ehegatten, muss dies beweisen (Abs. 1). Dies ergibt sich schon aus Art. 8 ZGB. Sodann bestehen zwei Varianten (wobei allenfalls ein Inventar nach Art. 195a ZGB hilft ): 56

17 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung - Der Beweis für die Behauptung wird erbracht: Der Vermögenswert steht im Eigentum, d.h. im Alleineigentum des betreffenden Ehegatten; diese Rechtsfolge wird vom Gesetz gar nicht ausgesprochen - der Beweis für die Behauptung wird nicht erbracht: Es tritt die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge der Annahme von gemeinschaftlichem Eigentum, d.h. von Miteigentum beider Ehegatten, ein (siehe dazu Merkblatt D.1). (34) Gemäss Art. 249 ZGB haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen; dieses ist Haftungssubstrat für die Gläubiger. Dies ist die Kehrseite des Umstandes, dass jeder Ehegatte für voll genommen wird. Interessanter ist daher in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Ehegatte auch noch für andere Schulden als für seine mit seinem Vermögen haftet bzw. ob er auch mit mehr als dem haften kann, was ausschliesslich ihm gehört (vgl. die Art. 166 und 233 f. ZGB). c) Schulden zwischen den Ehegatten (35) Gemäss Art. 250 ZGB hat die Gütertrennung keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen den Ehegatten (Abs. 1). Jedoch steht während der Ehe die Verjährung still (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Zudem haben die Ehegatten bei Schwierigkeiten mit der Zahlung von Geldschulden oder der Erstattung geschuldeter Sachen ein Recht auf Einräumung von Fristen (wenn die Umstände es rechtfertigen, ist die Forderung sicherzustellen; Abs. 2). Hinweis: Wenn ein Ehegatte beispielsweise dem anderen sein Auto verkauft, wird der Kaufpreis mit der Übergabe Zug um Zug fällig, sofern gemahnt wird (Art. 213 OR). Dies löst Verzugszinsen aus, die über Jahrzehnte auflaufen können. Altrechtlich war die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung unter Ehegatten gänzlich verboten. d) Zuweisung von Miteigentum (36) Art. 251 ZGB geht sachenrechtlichen Regelungen vor und kann als teilweise Fortsetzung von Art. 248 Abs. 2 ZGB gesehen werden. Wenn nämlich entspre- 57

18 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht chend dem Tatbestand von Art. 251 ZGB ein Vermögenswert im Miteigentum der Ehegatten steht, so muss entweder der Beweis des Alleineigentums (Art. 248 Abs. 2 ZGB) missglückt sein, oder das Alleineigentum wurde gar nie behauptet. Diesfalls kann ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert im Miteigentum nachweisen kann, bei der Auflösung des Güterstandes verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 2. Insbesondere: Eintritt der Gütertrennung (37) Der Eintritt der Gütertrennung ist in den Art. 181/182 ZGB und insbesondere den Art ZGB geregelt (vgl. Folien C.27 / C.17). Dabei fällt auf, dass das Gesetz mehr Bestimmungen über den Eintritt der Gütertrennung als über ihren Inhalt aufweist. Entsprechend sind die Gründe für den Eintritt dieses Güterstandes zahlreicher als diejenigen für den Eintritt der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft: - Die Gütergemeinschaft entsteht einzig durch Vertrag (1 Grund) - die Errungenschaftsbeteiligung entsteht von Gesetzes wegen und durch Vertrag (2 Gründe) - die Gütertrennung tritt von Gesetzes wegen, kraft gerichtlicher Anordnung und durch Ehevertrag ein (vereinfacht gesagt 3 Gründe). (38) Hauptbeispiel ist der Eintritt der Gütertrennung im Rahmen von Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess. Der Eintritt erfolgt rückwirkend auf das Datum der Antragstellung (vgl. Art. 204 Abs. 2 / Art. 236 Abs. 2 ZGB); Rechtsfolge ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung. So führt die Anordnung der Gütertrennung bspw. dazu, dass die Ehegatten - keine Anwartschaften mehr auf nach Anordnung der Gütertrennung gebildetes Vermögen des anderen Ehegatten haben 58

19 Familienrecht 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung - und (nach erfolgter Auseinandersetzung) mit Vermögensentäusserungen die Anwartschaften des anderen Ehegatten nicht mehr gefährden können. (39) Dies hat Auswirkungen auf die Taktik im Eheschutzverfahren / Ehescheidungsverfahren (Massnahmeverfahren). Der Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes markiert hier mithin eine eheliche Krisensituation. Hinweis: Nebenbeispiele sind regelmässig gewisse Gefährdungstatbestände und/oder Abwicklungsprobleme im Zusammenhang mit der Verwertung von Sachen bei Gütergemeinschaft, wo von Gesetzes wegen Gesamteigentum besteht; diese Problematik ist eng verzahnt mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; der Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes markiert hier die Kehrseite des Schönwettergüterstandes. 59

20 3 Güterrecht: Allgemeines; Gütertrennung Familienrecht Anhang: Fälle / Fragen Fall 1 Frau Rita Reich (60-jährig, erfolgreiche Unternehmerin und mehrfache Millionärin) und Herr Arno Arm (20-jährig, frischgebackener Gewinner der Schönheitskonkurrenz Mister Universe, aber mittellos und hoch verschuldet) sind ineinander verliebt und wollen heiraten. Im Hinblick darauf lassen beide Ehegatten je für sich prüfen, welcher Güterstand für sie optimal wäre. Was empfehlen Sie dem heiratslustigen Paar? Fall 2 Herr und Frau Meier sind miteinander verheiratet. Unter welchem Güterstand leben sie? Angenommen, die Eheleute Meier leben in einer Gütergemeinschaftsehe, Frau Meier wolle sich scheiden lassen und so rasch als möglich rückwirkend auf den Beginn ihrer Ehe und gegen den Willen ihres Gatten zum Güterstand der Gütertrennung wechseln: Geht das? Fall 3 Herr und Frau Müller leben in einer Gütertrennungsehe. Er ist Pfarrer, sie ist Architektin. Zum Hausrat gehört auch eine relativ wertvolle alte Bibel; sie liegt als Dekorationsstück auf einem kleinen Tisch in einer Nische des Wohnzimmers. Angenommen, die Ehe wird geschieden und beide Ehegatten beanspruchen die Bibel: Wer bekommt sie? 60

21 Familienrecht 4 Errungenschaftsbeteiligung I 4 Errungenschaftsbeteiligung I: Charakteristika / Gütermassen I. Charakteristika 1. Stichworte (1) Die Errungenschaftsbeteiligung kann als Normalgüterstand bezeichnet werden. So gesehen ist sie das Gegenstück zur Gütergemeinschaft als Schönwettergüterstand und zur Gütertrennung als Nichtgüterstand. Entsprechend ist die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand; ausserdem ist sie aber auch noch subsidiärer, gesetzlicher und vertraglicher Güterstand (vgl. Folie C.18). (2) Während der Ehe entspricht die Errungenschaftsbeteiligung weitgehend der Gütertrennung. Ihre eigentlichen Charakteristika treten bei Auflösung der Ehe (insbesondere durch Scheidung oder Tod) viel deutlicher zutage. (3) Die Errungenschaftsbeteiligung beruht auf einer spezifischen Gerechtigkeitsidee. Deren Umsetzung führt allerdings zu einer hohen Komplexität des Errungenschaftsbeteiligungsrechts, wobei dessen Inhalt und Systematik nicht in allen Teilen leicht durchschaubar ist. Etwas überspitzt gesagt, kann das Errungenschaftsbeteiligungsrecht letztlich nur dann vollkommen umgesetzt werden, wenn die Ehegatten akribisch Buch führen und ihr Vermögen so strukturieren, dass es das Gesetz abbildet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Surrogationstatbestände (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB) sowie auf die Ersatzforderungen und die Mehr- und Minderwertbeteiligungsansprüche (Art. 206 / 209 ZGB). Gleichzeitig ist die Errungenschaftsbeteiligung aber auch eine Konfektion, die die Möglichkeit, massgeschneiderte Lösungen (Ehevertrag) zu finden, offenlässt. 61

22 4 Errungenschaftsbeteiligung I Familienrecht 2. Abgrenzung zur Gütertrennung (4) Die Errungenschaftsbeteiligung hat güterrechtliche Gemeinschaftselemente, die bei der Gütertrennung fehlen: - Bei der Verfügung über Miteigentumsanteile ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (Art. 201 Abs. 2 ZGB) - bei Investitionen eines Ehegatten in das Vermögen des andern ohne Gegenleistung besteht eine Mehrwertbeteiligung ( Investitionsschutz ; Art. 206 ZGB) - bei Investitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten bestehen Mehrund Minderwertbeteiligungsansprüche (Art. 209 ZGB) - Art. 208 ZGB sieht die Hinzurechnung von unentgeltlichen Zuwendungen aus der Errungenschaft eines Ehegatten an Dritte vor - jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu (Vorschlagsbeteiligung, Art. 215 ZGB) - damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, kann er verlangen, dass ihm Wohnung und Hausrat zugewiesen werden (Art. 219 ZGB). (5) Die Errungenschaftsbeteiligung hat aber auch güterrechtliche Gemeinschaftselemente, die bei der Gütertrennung ebenfalls vorkommen (soweit es bei der Gütertrennung überhaupt solche gibt; vgl. Folie C.27a): - Wenn der Beweis, dass ein Vermögenswert im Eigentum des einen Ehegatten steht, nicht gelingt, wird Miteigentum angenommen (Art. 200 Abs. 2, 248 Abs. 2 ZGB) - entstehen bei Schulden zwischen den Ehegatten Zahlungsschwierigkeiten, so kann der verpflichtete Ehegatte verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden (Art. 203 Abs. 2, 250 Abs. 2 ZGB; siehe auch Art. 218 ZGB) - ein Vermögenswert im Miteigentum kann bei Nachweis eines überwiegenden Interesses bei der Auflösung des Güterstandes einem Ehegatten ungeteilt zugewiesen werden (Art. 205 Abs. 2, 251 ZGB). 62

23 Familienrecht 4 Errungenschaftsbeteiligung I 3. Abgrenzung zur Gütergemeinschaft (6) Bei der Errungenschaftsbeteiligung (und bei der Gütertrennung) gibt es keine Gütermasse, die beiden Ehegatten gehört; möglich ist einzig gemeinschaftliches Eigentum an einzelnen Vermögenswerten, wobei die Anteile nicht beiden Ehegatten gehören können. Bei der Gütergemeinschaft, dem Schönwettergüterstand, gibt es mit dem Gesamtgut eine Gütermasse, die beiden Ehegatten gehört. Hinzu kommt, dass die beiden anderen Gütermassen, nämlich die Eigengüter der Ehegatten, im Gütergemeinschaftsrecht viel enger umschrieben sind als im Errungenschaftsbeteiligungsrecht (vgl. Folie C.26). II. Gütermassen 1. Zusammensetzung (7) Die Gütermassen der Errungenschaftsbeteiligung werden in den Art ZGB definiert (vgl. Folie C.20). a) Charakteristika (8) Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst 4 Gütermassen: Die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten; jedoch sind keineswegs zwingend in jeder Ehe überhaupt vier Gütermassen vorhanden. (9) Die Grundidee besteht in der Unterscheidung zwischen: - dem, was während und aufgrund der Ehe (durch Zusammenwirken der Ehegatten) erwirtschaftet und gespart wird (Grund ist die Arbeitsteilung zwischen den Ehegatten sowie ihr Konsumverzicht, weshalb die Errungenschaft bei Auflösung des Güterstandes geteilt wird) und 63

24 4 Errungenschaftsbeteiligung I Familienrecht - dem Rest, dem Eigengut (zu dem die eheliche Gemeinschaft nicht beiträgt, weshalb das Eigengut bei Auflösung des Güterstandes nicht geteilt wird). (10) Im Zweifel gehört ein Vermögenswert zu einer Errungenschaft und nicht zu einem Eigengut (Gesetzeswortlaut: insbesondere in Art. 197 Abs. 2 ZGB; dagegen abschliessende Aufzählung in Art. 198 ZGB mit den Ziff. 1-4; Vermutung in Art. 200 Abs. 3). Die Gemeinschaftsidee überwiegt also im Zweifelsfalle. Ausgeschlossen ist es, dass ein Vermögensgegenstand zu mehr als einer Gütermasse gehört (bei Miteigentum gilt jeder Miteigentumsanteil als selbständiger Vermögensgegenstand ); Beteiligungen anderer Gütermassen am betreffenden Vermögensgegenstand werden über die Art. 206/209 ZGB abgerechnet. b) Errungenschaft (11) Die Errungenschaft jedes Ehegatten entspricht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB dem während der Dauer des Güterstandes entgeltlich Erworbenen. Abs. 2 enthält eine nicht abschliessende ( insbesondere ) Aufzählung von Anwendungsfällen: - Arbeitserwerb (Ziff. 1): gemeint ist sowohl der Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (insbesondere Arbeitsvertrag, aber z.b. auch Anstellung eines Mehrheitsaktionärs einer AG als Verwaltungsrat) als auch der Erwerb aus selbständiger Tätigkeit (Unternehmerlohn). Hinweis: Gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen sind Ersatzforderungen aufgrund industrieller Mehrwerte, die entstehen, wenn die Tätigkeit des Ehegatten für ein Eigengutsunternehmen nicht durch einen adäquaten Unternehmerlohn abgegolten wurde. - Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen (Ziff. 2): gemeint sind periodische Leistungen (Renten) als Ersatz für die verlorene Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten, sog. Ersatzeinkommen (Ersatz von lebensnotwendigem Erwerbseinkommen, wenn dieses wegen Alters, Krankheit, Invalidität o. dgl. nicht mehr zur Verfügung steht; vgl. Merkblatt D.3); dazu gehören beispielsweise die Leistungen aus der 1. Säule (AHV/IV; ausser die medizinischen Hilfsmittel zum 64

25 Familienrecht 4 Errungenschaftsbeteiligung I ausschliesslich persönlichen Gebrauch [Rollstuhl]; siehe Art. 198 Ziff. 1 ZGB) und aus den Säulen 2a und 2b (inkl. Leistungen aus Freizügigkeitsguthaben und aus freiwilliger Versicherung nach BVG zugunsten von Selbständigerwerbenden; sowie wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Sozialhilferecht); nicht dazu gehören Leistungen aus den Säulen 3a und (erst recht nicht) 3b; das Surrogationsprinzip kommt nicht zum Tragen; sind Kapitalleistungen ausgerichtet worden, ist Art. 207 Abs. 2 ZGB einschlägig: Der Kapitalwert der Rente, die dem Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zustünde, wird dem Eigengut zugerechnet - Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3): gemeint sind privatrechtliche periodische Leistungen; handelt es sich um Kapitalleistungen (Schadenersatz; Paradebeispiel: Art. 46 OR), ist erneut Art. 207 Abs. 2 ZGB einschlägig - Erträge des Eigenguts (Ziff. 4): gemeint sind sowohl die sog. zivilen oder bürgerlichen Früchte (Bsp.: Zinsen von Darlehen, insbesondere Bankkonto; Dividenden von Aktien; Lizenzgebühren aus Immaterialgüterrechten) als auch die natürlichen Früchte (wiederkehrende Erzeugnisse und Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden; Bsp.: Ernte bei Pflanzen, Jungtiere); vom Ertrag zu unterscheiden ist ein Gewinn (Kapitalgewinn; vgl. Folie C.22); beim Umfang der Erträge, die in die Errungenschaft fallen, ist grundsätzlich von den Bruttoerträgen auszugehen, wovon jedoch die Aufwendungen zur Substanzerhaltung abzuziehen sind (Bsp.: werterhaltender Unterhalt einer Liegenschaft; Kosten der Fremdfinanzierung von Hypotheken, inklusive substanzerhaltender Amortisationen; substanzerhaltende Abschreibungen und Amortisationen bei Unternehmen); die Untergrenze liegt bei einem Ertrag, der gleich null ist - Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Ziff. 5): bei der Ersatzanschaffung (Surrogation; vgl. Merkblatt D.4) geht es um den Wert(mittel)ersatz, nicht um den Zweckersatz (Gegenstandsersatz); ein Vermögensgegenstand wird durch einen anderen ersetzt und zwar unabhängig davon, ob dieser von gleicher Beschaffenheit ist; die Surrogation wirkt sich vermögensrechtlich (güterrechtlich), nicht aber dinglich aus (der neu erworbene Vermögensgegenstand muss dem gleichen Ehegatten zukommen, dem auch der aufgegebene Ver- 65

26 4 Errungenschaftsbeteiligung I Familienrecht mögensgegenstand zugestanden hat); sie kann auch mehrstufig sein (sog. Kettensurrogation ); die güterrechtliche Zuordnung erfolgt von Gesetzes wegen, entsprechend dem Prinzip der Unabänderlichkeit der Gütermassen; Ausnahmen bestehen (wie erwähnt) bei Kapitalleistungen und bei Gegenständen zum persönlichen Gebrauch (Art. 198 Ziff. 1 ZGB); umstritten ist die Zuordnung des reinen Kreditkaufs (vgl. Folie C.24). (12) Weitere Anwendungsfälle (vgl. Folie C.20): - Erträge der Errungenschaft (selbstverständlich, wegen Ziff. 4) - Geldbeiträge kraft ehelichen Unterhaltsrechts (Art. 163/164 ZGB; Art. 165 Abs. 1 ZGB [Mitarbeit] immer, Art. 165 Abs. 2 [Einkommen/Vermögen] nur, wenn sie die Errungenschaft betreffen, d.h., wenn Mittel verwendet werden, die zur Errungenschaft gehören) - Unterhaltsleistungen Dritter (Bsp.: Verwandtenunterstützung, Art. 328 f. ZGB) - Schadenersatz für Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) - Schadenersatz wegen Persönlichkeitsverletzung (nicht: Genugtuung). c) Eigengut nach Gesetz (13) Gemäss den Art. 198 und 199 ZGB kann die Begründung von Eigengut - im Gegensatz zu derjenigen von Errungenschaft - nicht nur nach Gesetz (zwingend, Art. 198 ZGB) erfolgen, sondern auch nach Vertrag (rechtsgeschäftlich, Art. 199 ZGB); vgl. Folie C.20; ferner auch Folie C.26. Zum Eigengut nach Gesetz gehören: - die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (Ziff. 1): Gebrauchsgegenstände (Kleidung, Schmuck, Sportgeräte [Ausnahme: überbautes Grundstück, das der sportlichen Betätigung eines Ehegatten alleine dient]) inklusive Konsumgüter, a- ber exklusive Vermögensanlagen ( Investitionsgüter ); es kommt also nicht auf die Herkunft des Gegenstandes an, sondern auf den Verwendungszweck. Insofern derogiert Art. 198 Ziff. 1 ZGB Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB (dies gilt a- 66

27 Familienrecht 4 Errungenschaftsbeteiligung I ber nur so lange, als nicht eine Entwidmung erfolgt; Bsp.: ein Gatte kann nicht Auto fahren; wenn der andere wertvolle Oldtimer sammelt und sie ab und zu fährt, damit sie keine Standschäden erleiden, fallen sie ins Eigengut; nach einer späteren Ersatzanschaffung mit gleichzeitiger Entwidmung fällt der Vermögenswert wieder in die Errungenschaft, wenn die Oldtimer aus dieser erworben worden sind); der Gebrauch muss ausschliesslich sein und durch den Eigentümer erfolgen; Ersatzforderungen zu Gunsten der Errungenschaft (Art. 209 ZGB) bestehen nur, aber immerhin dann, wenn die Finanzierung des Erwerbs nicht aus Mitteln erfolgte, die als Unterhalt geschuldet waren - die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen (Ziff. 2): es handelt sich hier um den wichtigsten Anwendungsfall; siehe insbesondere den Bezug zu Art. 197 Abs. 1 ZGB mit den beiden Gegensatzpaaren (1) entgeltlich / unentgeltlich und (2) während der Ehe / zu Beginn des Güterstandes; grundsätzlich beginnt der Güterstand mit dem E- heschluss; jedoch liegt auch beim Wechsel des Güterstandes der Beginn eines neuen Güterstandes vor; unentgeltlicher Erwerb durch Erbgang wird nicht nur bei Erbteilen angenommen, sondern auch bei Vermächtnissen; unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden (Gesetzestext: sonstwie) wird bei Schenkungen und bei gemischten Schenkungen angenommen; weiter in Frage kommt Vermögensanfall durch originären Eigentumserwerb (Aneignung, Fund, Zuführung, Schatzfund, Ersitzung) oder ungerechtfertigte Bereicherung - Genugtuungsansprüche (Ziff. 3): es handelt sich um Leistungen, die keine vermögensrechtliche Einbusse abgelten, d.h. keinen Schaden begleichen, sondern nur personenbezogene immaterielle Unbill wiedergutmachen sollen - Ersatzanschaffungen für Eigengut (Ziff. 4); es handelt sich hier um das Gegenstück zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB. d) Eigengut nach Ehevertrag (14) In Art. 199 ZGB geht es um eine einvernehmliche Massenumteilung, eine Umwidmung: Ein bestimmter Vermögenswert soll künftig zum Eigengut statt zur Er- 67

28 4 Errungenschaftsbeteiligung I Familienrecht rungenschaft gehören. Es sind die Formvorschriften für den Ehevertrag einzuhalten; er gilt (anders als bei Art. 217 ZGB) für den Scheidungsfall auch dann, wenn er die Auflösung durch Scheidung nicht ausdrücklich vorsieht. (15) Die beiden Absätze von Art. 199 ZGB regeln zwei verschiedene Fälle: - Gemäss Abs. 1 können Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, dem Eigengut zugewiesen werden; der Tatbestand Gewerbe ist weit auszulegen, jedoch genügt blosse Vermögensverwaltung nicht, eine minimale Mitarbeit des Unternehmerehegatte ist erforderlich; unter die Berufsausübung fallen hauptsächlich Selbständigerwerbende (Arzt, Architekt, Anwalt, Treuhänder), ausnahmsweise aber auch Unselbständigerwerbende (z.b. die Stradivari des Konzertmeisters) - Abs. 2 macht es möglich, Erträge aus dem Eigengut ins Eigengut und nicht in die Errungenschaft fallen zu lassen; damit wird Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB derogiert; es sind auch Beschränkungen möglich, wie: - sachliche (z.b. auf Erträge einer bestimmten Liegenschaft) - zeitliche (z.b. auf die Dividenden bestimmter Jahre) - summenmässige (z.b. auf jährliche Eigengutserträge bis zu Fr. 3'000). (16) Nicht unter die Erträge aus dem Eigengut fällt die Abgeltung der Unternehmertätigkeit; ein Unternehmer kann also nicht auf den Lohn aus einer Eigengutsfirma verzichten und stattdessen eine hohe Dividende ausschütten, die dann ebenfalls ins Eigengut fallen würde; wird der Unternehmerlohn nicht bezogen, entsteht eine Ersatzforderung der Errungenschaft (so dass die Anwartschaft des anderen Ehegatten auf eine Vorschlagsbeteiligung insofern geschützt ist). (17) Zur Stellung von Art. 199 ZGB im Gesamtsystem bleibt Folgendes festzuhal- ten: 68

29 Familienrecht 4 Errungenschaftsbeteiligung I - Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die einen Einbruch in den Grundsatz der Unabänderlichkeit der Gütermassen zulässt - das Verhältnis von Art. 199 ZGB zu Art. 215 ff. ZGB zeichnet sich dadurch aus, dass mittels der Zuweisung von Erträgen aus dem Eigengut ins Eigengut ein sachlich beschränkter Verzicht auf die Vorschlagsbeteiligung erwirkt wird - ebenso ermöglicht Art. 199 ZGB anders als bei Gütertrennung den Verzicht auf eine Errungenschafts- bzw. Vorschlagsbeteiligung durch einen Ehegatten allein - Art. 199 ZGB ist die Unternehmerschutznorm par excellence. e) Beweis (18) Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies gemäss Art. 200 ZGB beweisen; kann dieser Beweis nicht erbracht werden, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen; zudem gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (vgl. Folie C. 27a). (19) Art. 200 ZGB beantwortet damit drei Fragen: - Die Frage nach der Beweislast (bzw. der Folge der Beweislosigkeit), wenn zwischen Mann und Frau / deren Erben / Dritten das Eigentum (im weitesten Sinne) streitig ist; die Regelung in Art. 200 ZGB entspricht dabei jener in Art. 8 / Art. 930 f. ZGB - die Frage nach der entsprechenden Behauptungslast; wird nichts behauptet, so klärt das Gericht nichts von Amtes wegen ab - die Frage nach der Massenzuordnung eines bestimmten Vermögenswerts im Vermögen des einen oder andern Ehegatten. Hinweis: Die Bestimmung wird analog angewandt, wenn zwei Gütermassen gleichmässig beteiligt sind. 69

30 4 Errungenschaftsbeteiligung I Familienrecht (20) Die Rechtsvermutung von Art. 200 ZGB wird zu einer Fiktion, wenn zwar fest- steht und unbestritten ist, dass eine Sache nur einem Ehegatten gehört, aber Un- klarheit darüber besteht, welchem der beiden Ehegatten sie gehört. Die Bedeutung von Art. 200 ZGB ist deshalb gross, weil die Parteien sich oft in einem Beweisnot- stand befinden. Hinweis: Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen wörtlich Art. 248 ZGB: Bei Beweislosigkeit wird Miteigentum der Ehegatten vermutet; spezifisch auf die Errungenschaftsbeteiligung bezogen ist daher nur Abs. 3: bei Beweislosigkeit wird Errungenschaft vermutet. 2. Verwaltung / Nutzung / Verfügung / Haftung (p.m.) a) Rückverweisung auf die Gütertrennung (21) Für die Errungenschaftsbeteiligung ist die Verwaltung, Nutzung, Verfügung und Haftung in den Art. 201 und 202 ZGB geregelt. Es kann dafür auf die Ausführungen zur Gütertrennung verwiesen werden (vgl. Folie C.27a). - Art. 201 Abs. 1 ZGB entspricht Art. 247 ZGB - Art. 202 ZGB entspricht Art. 249 ZGB - errungenschaftsbeteiligungsspezifisch ist nur Art. 201 Abs. 2 ZGB, wonach bei einem im Miteigentum stehenden Vermögenswert kein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen kann. (22) Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigentum (usw.) und verfügt darüber unabhängig davon, was Errungenschaft und was Eigengut ist (Art. 201 Abs. 1 ZGB); nicht in Art. 201 ZGB geregelt sind dagegen: - Die Möglichkeit, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, das Vermögen des anderen zu verwalten (Art. 159 Abs. 3 ZGB) - die Möglichkeit, dass ein Ehegatte berechtigt sein kann, über das Vermögen des anderen zu verfügen (Art. 166 ZGB) 70

31 Familienrecht 4 Errungenschaftsbeteiligung I - die Möglichkeit, dass ein Ehegatte rechtsgeschäftlich die Verwaltung des Vermögens des andern zu besorgen hat (Art. 195 ZGB). b) Insbesondere: Verfügungen über Miteigentumsanteile (23) Art. 201 Abs. 2 ZGB ist eine güterrechtliche Einschränkung des in Art. 646 Abs. 3 ZGB festgehaltenen sachenrechtlichen Grundsatzes, dass jeder Miteigentümer betreffend seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers hat (vgl. Merkblatt D.1). Diese Einschränkung macht gleichzeitig auch den Unterschied aus zu Art. 247 ZGB bei der Gütertrennung, wo die Verwaltung, Nutzung und Verfügung innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgesehen ist. (24) Eine Sache gehört den Ehegatten gemeinschaftlich, weshalb der eine nicht ohne das Einverständnis des anderen darüber verfügen (seinen Miteigentumsanteil übertragen) können soll. Es gilt also zu unterscheiden: - Bei Errungenschaftsbeteiligung kann ein Gatte verhindern, dass sein Mitei- gentumspartner wechselt, d.h. er muss sich keinen andern Partner als den Ehemann/die Ehefrau aufdrängen lassen - bei Gütertrennung kann ein Gatte nicht verhindern, dass sein Miteigentums- partner wechselt; Gütertrennungsgatten sind gleichsam nicht bessere Partner als beliebige Dritte; will der Ehegatte einen Partnerwechsel verhindern, muss er Alleineigentümer werden (er hat gemäss Art. 682 ZGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht). Hinweis: Der sachenrechtliche Gutglaubensschutz bleibt vorbehalten bei Verfügungen über die ganze Sache, nicht aber bei solchen über den Miteigentumsanteil. 71

Ehe. Begründung. Auflösung. Eheschliessung. Verlobung. Eheschliessung. Tod Verschollen -erklärung. Eheungültigkeit. Vorbereitungsverfahren.

Ehe. Begründung. Auflösung. Eheschliessung. Verlobung. Eheschliessung. Tod Verschollen -erklärung. Eheungültigkeit. Vorbereitungsverfahren. Ehe Begründung Auflösung Eheschliessung durch Gesuch durch Urteil Verlobung Art. 90 ZGB Tod Verschollen -erklärung Eheungültigkeit Eheschliessung Vorbereitungsverfahren / Trauung Art. 38 Abs. 3 ZGB Art.

Mehr

M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t

M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t Z i v i l s t a n d s a m t M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t Die Auseinandersetzung mit Einkommen und Vermögen ist allzu oft ein Tabuthema. Viele werdende Eheleute empfinden das Thema Geld unromantisch.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Verwaltungsrat im eigenen Unternehmen

Verwaltungsrat im eigenen Unternehmen Verwaltungsrat im eigenen Unternehmen Sicherung von Kontinuität trotz ändernden Verhältnissen Referat vom 19. September 2012 von Dr. Patron Ausgangslage: Unternehmer, Alleinaktionär Ziel: Fokus: Nachfolgeregelung

Mehr

Güterrecht. 1. Überblick über die gesetzlichen Grundlagen 2. 1.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Art. 181-251 ZGB) 2

Güterrecht. 1. Überblick über die gesetzlichen Grundlagen 2. 1.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Art. 181-251 ZGB) 2 Güterrecht Inhaltsverzeichnis 1. Überblick über die gesetzlichen Grundlagen 2 1.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Art. 181-251 ZGB) 2 1.2 Schlusstitel des ZGB (Übergangsrecht vom alten zum neuen Recht)

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Lösungen für die Praxis

Lösungen für die Praxis Martin Würsch Leiter Dr. Esther Lange Anwältin Lösungen für die Praxis 13.11.2013 Praxislösungen / -empfehlungen Hofübergabe Beweise Buchhaltung Finanzierung der güterrechtlichen Forderung Gewinnanspruch

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Informationsblatt. Der Ehevertrag

Informationsblatt. Der Ehevertrag Informationsblatt Der Ehevertrag 1 2 1. Was ist ein Ehevertrag? Wenn Ehepartner heiraten, hat das bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von gesetzlichen Ehevorschriften vorgesehen, die besonders den Fall der

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin

Mehr

Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft

Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft 7.1 Zusammenleben 1 Konkubinat Welche Aussagen treffen auf das Zusammenleben in der Ehe, welche auf das Leben im Konkubinat zu? Verbinden Sie. Elterliche Sorge

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Examen: Güter- und Erbrecht 1. Session 2011

Examen: Güter- und Erbrecht 1. Session 2011 Examen: Güter- und Erbrecht 1. Session 2011 Prof. A. Rumo-Jungo Prüfungsdauer: 2 Std Bemerkungen : 1. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen und eine Beilage (Stauffer/Schätzle, Tafel

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe

Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe Ein Workshop von lic.iur.hsg Sonja Lendenmann Rechtsanwältin & Urkundsperson Ziele Sie kennen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Eheund Erbrecht.

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament

IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Zürich, 26./27. September 2013 Nachlassplanung, Erbrecht, Testament Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Übersicht I. Gegenstand

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

Inhaltsverzeichnis EHEGÜTERRECHT 2

Inhaltsverzeichnis EHEGÜTERRECHT 2 Ehegüterrecht EHEGÜTERRECHT 2 Inhaltsverzeichnis 23. Rechtsgeschäftliche Autonomie 5 I. Ehevertrag....................................... 5 1. Abschluss.................................... 5 2. Inhalt......................................

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Eheliches Güterrecht Güterstände Zusammenfassung Urs Duttweiler Dipl. Treuhandexperte Dipl. Steuerexperte Duttweiler Treuhand AG 4410 Liestal

Eheliches Güterrecht Güterstände Zusammenfassung Urs Duttweiler Dipl. Treuhandexperte Dipl. Steuerexperte Duttweiler Treuhand AG 4410 Liestal Eheliches Güterrecht Güterstände Zusammenfassung Urs Duttweiler Dipl. Treuhandexperte Dipl. Steuerexperte Duttweiler Treuhand AG 4410 Liestal 1 / 30 I. Errungenschaftsbeteiligung Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete 1 Vaduz, 31. Oktober 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich

Mehr

Examen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011

Examen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011 Examen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011 Prof. A. Rumo-Jungo Prüfungsdauer: 2 Std Bemerkungen : 1. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen und eine Beilage (Stauffer/Schätzle, Tafel

Mehr

Der Ehe- und Erbvertrag ein "must-have" in jeder Ehe

Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe Fest- und Hochzeitsmesse 2009, St. Gallen 17. und 18. Januar 2009, 15.00 15.45 Uhr Der Ehe- und Erbvertrag ein "must-have" in jeder Ehe Ein Workshop von lic.iur.hsg Sonja Lendenmann Rechtsanwältin & Urkundsperson

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB)

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB) Scheidungsrecht Am 1. Januar 2000 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft. Schwerpunkte der Gesetzesreform sind die Bestimmungen zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Loslösung der finanziellen Folgen

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum 5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015 Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda A.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Immobilien in der Nachfolgeplanung. Peter Sahli

Immobilien in der Nachfolgeplanung. Peter Sahli Immobilien in der Nachfolgeplanung Peter Sahli Grundsätzliches (1/2) Es ist selten zu früh, aber oft zu spät! 2 Grundsätzliches (2/2) Verbindlich vereinbarte Regelungen nur soweit, wie die Lösung nachhaltig

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? 4 Inhalt Einführung 9 Wie werde ich wieder Single? 11 Wir können nicht mehr zusammen leben was ist zu tun? 11 Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung? 12 Kann eine einvernehmliche Scheidung funktionieren?

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr