VERHANDELT. Gotthard Jakob

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1 Urkundenrolle Nr. / 2018 VERHANDELT zu Bensheim am vor dem Notar Gotthard Jakob mit dem Amtssitz in Bensheim erscheinen: 1. Herr geb. am geschäftsansässig: Friedrichsplatz 8, Mannheim handelnd nicht im eigenen Namen sondern aufgrund in Ausfertigung vorliegender Vollmacht vom, UR des amtierenden Notars, welche in beglaubigter Abschrift dieser Urkunde beigefügt wird, für die Alpha Real Estate Asset GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Mannheim Postanschrift: Friedrichsplatz 8, Mannheim, Amtsgericht Mannheim HRA Herr geb. am wohnhaft: 3. dessen Ehefrau Frau geb. am wohnhaft:

2 Die Erschienenen wiesen sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlage ihrer amtlichen Ausweise mit Lichtbild. Die Erschienenen sind deutsche Staatsangehörige. Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG, ob er oder eine der mit ihm beruflich verbundenen Personen in anderer als notarieller Weise mit der konkreten Sache bereits befasst war, wird von den Erschienenen verneint. Die Erschienenen zu 2) und 3) erklären, dass sie von dem amtierenden Notar gemäß 17 Abs. 2a BeurkG den Entwurf dieser Urkunde am zur Prüfung und Durchsicht erhalten haben. Sie hatten damit ausreichend Zeit, den Kaufgegenstand technisch und wirtschaftlich zu prüfen, die steuerlichen Auswirkungen eines Kaufs zu klären und den Kaufentschluss insgesamt abzuwägen. I. Grundbuchstand und Kaufgegenstand Die Alpha Real Estate Asset GmbH & Co. KG wird nach eigenen Angaben Eigentümerin eines / Miteigentumsanteiles an dem Grundstück der Gemarkung St. Ilgen Flurstück Nr Gebäude und Freifläche Karl-Philipp-Weg mit 38 qm Flurstück Nr Gebäude und Freifläche Karl-Philipp-Weg 2, 4 mit qm verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. bezeichneten Wohnung im geschoss, Hauseingang und dem Kellerraum Nr. - eingetragen im Grundbuch von St. Ilgen Blatt - 2 -

3 Das Grundbuch weist folgende Belastungen aus: Abteilung II lfd. Nr. 1 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Leimen, bestehend in dem Recht, die Rand- und Saumsteine entlang der öffentlichen Straßen, Wege und Anlagen auf den privaten Flurstücken zu errichten, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern. Gleichrang mit Abt. II lfd. Nr. 2, 3, 4 und 5. lfd. Nr. 2 Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 499/5 der Gemarkung St. Ilgen, wonach die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung auf diesem Grundstück sowie die Zufahrt über das Baugebiet Fasanerie III zur landwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks entschädigungslos geduldet wird. Gleichrang mit Abt. II lfd. Nr. 1, 3, 4 und 5. lfd. Nr. 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der 1. Badenwerk AG Karlsruhe 2. Deutsche Bundespost 3. Stadt Leimen 4. Stadtwerke Heidelberg AG als Gesamtberechtigte gemäß 428 BGB bestehend in dem Recht, auf dem Grundstück Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, diese zu betreiben und nach Fertigstellung der Anlage diese zu unterhalten. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden. Gleichrang mit Abt. II lfd. Nr. 1, 2, 4 und 5. lfd. Nr. 4 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Leimen, bestehend in dem Recht, die im Lärmschutzwall befindlichen Garagen mit Erde zu überdecken und en Lärmschutzwall in diesem Bereich zum Zwecke der Unterhaltung zu betreten. Gleichrang mit Abt. II lfd. Nr. 1, 2, 3 und

4 lfd. Nr. 5 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Leimen, bestehend in dem Recht, gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf Grundstück Flst. Nr einen Kinderspielplatz zu errichten. Die Eigentümer dulden die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlage. Sie verzichten darauf, Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage zu erheben. Gleichrang mit Abt. II lfd. Nr. 1, 2, 3 und 4. lfd. Nr. 7 bzw. 6 Erwerbsvormerkung für die Alpha Real Estate Asset GmbH & Co. KG, Mannheim Die vorgenannten Belastungen lfd. Nr.1 bis Nr. 5 werden vom Käufer nebst den zugrundeliegenden Rechten und Pflichten übernommen. Die vorgenannte Belastung lfd. Nr. 7 bzw. 6 wird vom Käufer nicht übernommen und bei Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer gelöscht. Abteilung III lfd. Nr. 3 Gesamt-Buchgrundschuld von DM ,00 für die Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe lfd. Nr. 4 bzw. Gesamt-Buchgrundschuld von ,00 für die VR Bank Rhein-Neckar eg, Mannheim lfd. Nr. 5 Gesamt-Buchgrundschuld von ,00 für die Heidelberger Volksbank eg, Heidelberg lfd. Nr. 6 Gesamt-Buchgrundschuld von ,00 für die VR Bank Rhein-Neckar eg, Mannheim Die vorgenannte Belastung lfd. Nr. 3 bzw. 5 wird vom Käufer nicht übernommen und bei Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer gelöscht

5 Die vorgenannte Belastung lfd. Nr. 4 bzw. 6 ist nach Angaben des Verkäufers noch valutiert und wird vom Käufer nicht übernommen. Die durch sie gesicherten Verbindlichkeiten des Verkäufers sollen aus dem Kaufpreis Zug um Zug gegen Löschung der Belastung abgelöst und im Grundbuch gelöscht werden. Der Notar hat das Grundbuch am eingesehen. Durch Aktualitätsnachweis vom heutigen Tage hat sich der Notar davon überzeugt, dass keine weiteren Eintragungen erfolgt sind. II. Verkauf Die von dem Erschienenen zu 1) Vertretene -im folgenden der Verkäufer genannt- hiermit an v e r k a u f t Frau / Herr -im folgenden der Käufer genannt zu Alleineigentum / in Miteigentum zu je ½ das unter Abschnitt I. näher bezeichnete Wohnungseigentum mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und Zubehör. Der Verkäufer hat dem Käufer vor der heutigen Verhandlung ein Exemplar der Teilungserklärung ausgehändigt. Der Käufer erklärte, dass ihm der Inhalt der Teilungserklärung bekannt ist. Soweit Bestimmungen dieser Teilungserklärung nicht Inhalt des Wohnungseigentums geworden sind, übernimmt der Käufer alle hierin enthaltenen Verpflichtungen und verpflichtet sich seinerseits, diese Verpflichtungen auch seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen

6 Gemäß den Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Derzeitiger Verwalter ist... III. Kaufpreis 1. Der Kaufpreis beträgt (in Worten: Euro ). 2. Eine Berichtigung des im Wohnungseigentumsgrundbuch angegebenen Flächenmaßes hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises. 3. Der Käufer unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde mit der Maßgabe, dass dem Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung erst zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt sind und der Notar dies dem Käufer bestätigt hat. 4. Der gesamte Kaufpreis ist fällig zwei Wochen nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder deren rangrichtige Eintragung sichergestellt ist, und zwar mit Rang nur nach den in Abschnitt I. aufgeführten Belastungen, bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat, b) die zu diesem Vertrag erforderliche Genehmigung des Verwalters in öffentlich beglaubigter Form vorliegt, - 6 -

7 c) die Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen entweder auflagenfrei oder aber mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist, Gebrauch zu machen. d) die Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer erfolgt ist 5. Der Notar wird mit der Einholung der Löschungsunterlagen beauftragt. 6. Bei Fälligkeit hat der Käufer aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angeforderten Höhe abzulösen und den Restbetrag an den Verkäufer zu überweisen auf dessen Konto bei der VR Bank Rhein-Neckar eg, IBAN: DE Der Käufer kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Notars zahlt, jedoch nicht vor dem vereinbarten Fälligkeitsdatum. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Verzugszins für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. IV. Besitz, Nutzen, Lasten 1. Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten, einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen, sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und die Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes, gehen auf den Käufer über mit Wirkung vom Tage der Kaufpreiszahlung an. 2. Der Vertragsgegenstand ist vermietet. Das Mietverhältnis ist bekannt und wird vom Käufer übernommen. V. Eintritt in die Eigentümergemeinschaft 1. Der Käufer tritt mit allen Rechten und Pflichten an Stelle des Verkäufers in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Er ist verpflichtet, soweit erforderlich, eine Verwaltervollmacht zu erteilen

8 Der Notar hat den Käufer darüber belehrt, dass alle im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen sowie alle Beschlüsse der Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung auch für ihn verbindlich werden, unabhängig davon, ob ihm deren Inhalt bekannt ist. Er hat den Käufer darauf hingewiesen, dass er sich durch Einsicht in die Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft über den Inhalt gefasster Beschlüsse informieren kann. 2. Ab Besitzübergang treffen den Käufer im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien alle Rechte und Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hat insbesondere ab Besitzübergang alle ab diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen an den Verwalter zu leisten. Die Jahresabrechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Tag der Besitzübergabe auch als Stichtag gilt. Nachzahlungen für die Zeit davor gehen zu Lasten des Verkäufers, für die Zeit danach zu Lasten des Käufers, wobei aber Zahlungspflichten, die eindeutig einer Vertragspartei zuzuordnen sind, diese allein treffen. Das Gleiche gilt für Erstattungsbeträge und Gutschriften. Die sich für das laufende Wirtschaftsjahr ergebenden Beträge sind dabei zeitanteilig zu verteilen, wenn sie nicht eindeutig zugeordnet werden können. Beide Vertragsparteien ermächtigen hiermit den Verwalter, dementsprechend bei ihnen Zahlungen anzufordern und Rückzahlungen an sie zu leisten. Gegebenenfalls haben die Beteiligten selbst für den Ausgleich zu sorgen. 3. Der Verkäufer versichert, dass keine Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft rückständig sind. Er sichert ferner zu, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft über Sonderumlagen nicht gefasst worden sind. 4. Ab Besitzübergang ermächtigt der Verkäufer den Käufer, unter Befreiung von 181 BGB, ihn als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft zu vertreten, insbesondere ist er zur Stimmabgabe bei allen Wohnungseigentümerversammlungen berechtigt. 5. Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass gleichwohl bis zur Eigentumsumschreibung allein der Verkäufer gegenüber der Eigentümergemeinschaft für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und seiner Verwaltung haftet, danach allein der Käufer

9 VI. Rechts- und Sachmängel 1. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks sowie der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Gebäudeteile sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Sachmängel nicht bekannt sind. Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand bei Besichtigung. 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, das verkaufte Wohnungseigentum frei von im Wohnungsgrundbuch in Abteilung II und Abteilung III eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen, soweit sie nicht vom Käufer übernommen worden sind. Der Verkäufer garantiert, dass Wohnungsbindung oder Wohnungsbauförderung nicht bestehen. 3. Im Wohnungsgrundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten, nachbarrechtliche Beschränkungen sowie Baulasten werden von dem Käufer übernommen; solche sind dem Verkäufer jedoch nicht bekannt. 4. Soweit dem Verkäufer aus der Errichtung oder Renovierung des Kaufgegenstandes noch Ansprüche gegen Dritte zustehen, tritt er diese hiermit an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. VII. Auflassung Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an der mit dieser Urkunde veräußerten Wohnungseigentumseinheit von dem Verkäufer auf den Käufer übergehen soll und b e w i l l i g e n und b e a n t r a g e n die Eintragung der Eigentumsänderung im Wohnungsgrundbuch. Das Eigentum ist einzutragen auf den Käufer in Alleineigentum/in Miteigentum zu je ½

10 VIII. Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs Zur Sicherung des dem Käufer zustehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus diesem Vertrag bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Käufers allein/zu je ½ - zu Lasten der in Abschnitt I. genannten Wohnungseigentumseinheit. Der Käufer bewilligt und beantragt die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und keine Zwischenanträge vorliegen. Ausgenommen hiervon sind Zwischeneintragungen, die mit Zustimmung des Käufers zur Eintragung gelangen. IX. Genehmigungen sowie Vollzug und Vollmacht 1. Die Beteiligten beantragen die Erteilung aller zum Vollzug dieses Vertrages etwa erforderlichen Genehmigungen. Der Notar wird beauftragt, diese einzuholen. Alle etwa erforderlichen Genehmigungen sollen mit dem Eingang beim Notar als allen Beteiligten mitgeteilt gelten und wirksam sein. Der amtierende Notar wird ermächtigt, die Genehmigungserklärung mit Wirkung für und gegen sämtliche Vertragsbeteiligte entgegenzunehmen. 2. Der Notar wird von den Vertragsschließenden unwiderruflich angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu veranlassen, nachdem ihm die Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer bestätigt oder vom Käufer nachgewiesen ist. Der Notar wird beauftragt, vorher keine Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften dieser Urkunde, die die Auflassungserklärung enthalten, zu erteilen

11 3. Der Notar wird ohne Beschränkung auf die gesetzliche Vollmacht nach 15 GBO ermächtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, soweit erforderlich, Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt zu ändern und zu ergänzen, überhaupt alles zu tun, was verfahrensrechtlich zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sein sollte. Der Notar ist ermächtigt, die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten. Die Vertragsbeteiligten erteilen hiermit den Notariatsangestellten Daniela Guddat, Gabriele Ebentheuer, Angela Kumpf und Martin Meinert Dienstanschrift: Rodensteinstrasse 9, Bensheim, - jeweils einzeln - Vollmacht sämtliche Erklärungen abzugeben, die der Durchführung des von ihnen vorstehend näher erklärten Kaufvertrags dienen, insbesondere ist der Bevollmächtigte zur Vornahme von Ergänzungen und Berichtigungen vorstehender Urkunde befugt. Weiterhin ist der Bevollmächtigte berechtigt, alle Anträge für die Beteiligten gegenüber dem Grundbuch und Sonstigen zu stellen und auch zurückzunehmen. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht wird unbedingt erteilt; sie ist in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom übrigen Vertragsinhalt unabhängig. Die Erteilung der Vollmacht ist den Vertragsschließenden freigestellt. Sie soll die Vertragsdurchführung erleichtern. Von der Vollmacht darf nur vor dem amtierenden Notar oder dessen Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht erlischt nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer und Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung

12 X. Kosten und Grunderwerbsteuer Die Kosten der Urkunde und ihres Vollzugs sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten der Lastenfreistellung bei Notar, Gericht und Gläubiger. XI. Löschungen Der Verkäufer stimmt der Löschung aller etwa bestehenden, vom Käufer nicht übernommenen Belastungen im Wohnungsgrundbuch mit dem Antrag auf Vollzug zu. XII. Ausfertigungen und Abschriften Von dieser Urkunde erhalten: Ausfertigungen: - Der Käufer (nach Vollzug) - der Verkäufer (nach Vollzug) - das Grundbuchamt (ohne Auflassung) - das Grundbuchamt nach Zahlung des Kaufpreises Einfache Abschriften: - Das Finanzamt Grunderwerbsteuerstelle-, - der Gutachterausschuss, - der Verkäufer, - der Käufer - der Verwalter XIII. Erschließung

13 Die Vertragsbeteiligten wurden vom amtierenden Notar auf die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und die sonstigen Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz für den Vertragsgegenstand hingewiesen. Der Verkäufer erklärt, dass keine Erschließungsbeiträge angefordert sind; der Verkäufer verpflichtet sich, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. XIV: Hinweise Der Notar hat insbesondere auf folgendes hingewiesen: Alle Vereinbarungen müssen richtig und vollständig beurkundet werden; der Vertrag kann andernfalls unwirksam sein. Die Eigentumsumschreibung ist erst möglich nach Vorliegen etwa erforderlicher Genehmigungen und der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Der Grundbesitz haftet für rückständige öffentliche Lasten, insbesondere noch nicht gezahlte Erschließungskosten; beide Vertragsteile haften kraft Gesetzes als Gesamtschuldner für Grunderwerbsteuer und Kosten bei Notar und Grundbuchamt. Die Zahlung des Kaufpreises vor lastenfreiem Eigentumsübergang und die Eigentumsübertragung vor vollständiger Kaufpreiszahlung bringen Gefahren mit sich. XV. Kaufpreisfinanzierung und Belastungsvollmacht 1. Um dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern, verpflichtet sich der Verkäufer, bei der Bestellung vollstreckbarer ( 800 ZPO) Grundschulden in beliebiger Höhe mit Zinsen und Nebenleistungen zugunsten beliebiger Geldinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn in den Grundpfandrechtsbestellungsurkunden folgende von den Beteiligten bereits jetzt getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden:

14 a) Sicherungsabrede Die Gläubiger dürfen die Grundpfandrechte nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet haben. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber. b) Zahlungsanweisung Soweit der Kaufpreis nicht zur Freistellung des Kaufgegenstandes von eingetragenen Belastungen zu verwenden ist, sind Zahlungen gemäß a) bis zur Höhe des Kaufpreises auf das Konto des Verkäufers zu leisten. c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit den Grundpfandrechtsbestellungen keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen. d) Fortbestand der Grundpfandrechte Die bestellten Grundpfandrechte dürfen auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihnen zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt. 2. Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten. Er ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen und befreit von den Beschränkungen des 181 BGB. Diese Vollmacht gilt nur dann, wenn in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde die vorstehend unter 1 a), b), c) und d) getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden. Von der vorstehenden Vollmacht kann soweit notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist- nur durch Erklärung vor dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter Gebrauch gemacht werden. Sie erlischt mit Vollzug der Auflassung nach dieser Urkunde im Grundbuch und ist jederzeit widerruflich

15 3. Der amtierende Notar wird angewiesen, die Eintragung der Grundpfandrechte im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn ihm die Grundpfandrechtsgläubiger bestätigt haben, dass die Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsumschreibung des Kaufgegenstandes auf den Käufer nur als Sicherheit für diese Zahlungen dienen. XVI. Löschung der Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs Der Käufer bevollmächtigt die Notariatsangestellten Daniela Guddat, Gabriele Ebentheuer, Angela Kumpf und Martin Meinert, Dienstanschrift: Rodensteinstraße 9, Bensheim, - jeweils einzelndie Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Von der Vollmacht kann nur durch Erklärung vor dem amtierenden Notar Gebrauch gemacht werden. Die Beteiligten weisen den Notar übereinstimmend an, die Löschungsbewilligung für die Vormerkung dem Grundbuchamt erst zum Vollzug vorzulegen wenn, a) der Notar die Bestätigung über die Fälligkeit des Kaufpreises an den Käufer zu der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift versandt hat, b) der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises vom Kaufvertrag zurückgetreten ist bzw. die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat und c) der Käufer dem Notar auf schriftliche Aufforderung hin nicht innerhalb von 14 Tagen nachgewiesen hat, dass der Kaufpreis gezahlt ist. Weist der Käufer nach, dass ein Teil des Kaufpreises gezahlt ist, darf die Löschung der Vormerkung nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits gezahlten Betrages erfolgen

16 Der Notar ist nicht verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu veranlassen, wenn der Käufer dafür Gründe vorträgt, wonach ihm eine Einrede gegen den Kaufpreisanspruch zusteht. XVII. Abtretungsverbot Rechte und Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag können vor Zahlung des gesamten Kaufpreises nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an dritte Personen abgetreten oder verpfändet werden. Dies gilt insbesondere für den Auflassungsanspruch. XVIII. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die etwaige nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen. Vorstehende Verhandlung wurde vom Notar den Erschienenen vorgelesen, von diesen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

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