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1 URNr. /2018 ***/Ref.Nr. *** K A U F V E R T R A G Heute, den *** zweitausendachtzehn - *** erschienen vor mir, dem unterzeichneten Notar *** in Bamberg, in den Amtsräumen in *** 1. Herr 1. Bürgermeister Gerd Schneider, amtsansässig in Memmelsdorf, Rathausplatz 1, hier handelnd für die Gemeinde Memmelsdorf als deren erster Bürgermeister und gesetzlicher Vertreter vorbehaltlich des dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift beizufügenden genehmigenden Gemeinderatsbeschlusses, 2. *** Herr Bürgermeister Schneider ist mir, dem Notar, von Person bekannt. *** wies/en*** sich aus durch Vorlage ihres/seines/ihrer*** deutschen Personalausweise/s***. Die Vertragsteile bestätigen, vom Notar mindestens 14 Tage vor dem heutigen Beurkundungstermin einen Entwurf dieses Vertrages erhalten zu haben.

2 - 2 - Auf Ersuchen und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Erschienenen beurkundete ich nach Grundbucheinsicht ihren Erklärungen gemäß, was folgt: I. Grundbuch- und Sachstand Nach Vortrag im Grundbuch des Amtsgerichts Bamberg von *** Blatt *** ist die Gemeinde Memmelsdorf als Alleineigentümerin des nachbezeichneten, dort unbelastet vorgetragenen, Grundbesitzes der Gemarkung Meedensdorf eingetragen: Fl.Nr. *** Die Lage des Grundstücks ergibt sich aus dem der Urkunde beigenommenen Lageplan. Auf diesen wird verwiesen. II. Vertragsgegenstand Die Gemeinde Memmelsdorf - nachstehend "der Verkäufer" genannt - verkauft an *** - nachstehend "der Käufer" genannt - zum *** den in Ziffer I. bezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen, jedoch ohne Zubehör.

3 - 3 - Bewegliche Gegenstände sind nicht mitverkauft. III. Auflassung, Auflassungsvormerkung 1.a) Die Vertragsteile sind unter Aufhebung der rechtlichen Vereinigung über den Eigentumsübergang einig, bei mehreren Käufern im angegebenen Erwerbsverhältnis***. Die erklärte Auflassung enthält nicht die für die Eigentumsumschreibung erforderliche Eintragungsbewilligung und nicht die Einwilligung zu Weiterverfügungen durch den Käufer vor Eigentumsumschreibung. Der amtierende Notar wird unwiderruflich bevollmächtigt, die Eintragungsbewilligung zu erklären. b) Die Vertragsteile weisen den Notar unwiderruflich an, die Eigentumsumschreibung erst zu bewilligen und die Bewilligungserklärung dem Grundbuchamt erst dann zur Eigentumsumschreibung vorzulegen, wenn ihm die Zahlung des gesamten Kaufpreises - ohne etwaige Zinsen - schriftlich nachgewiesen ist oder der Verkäufer der Eigentumsumschreibung schriftlich zugestimmt hat. 2. Zur Sicherung des Übereignungsanspruchs wird eine Eigentumsvormerkung zur Eintragung im Grundbuch bewilligt vorläufig aber nicht beantragt. Vorsorglich bewilligt und beantragt der Käufer die Löschung der Vormerkung bei Eigentumsumschreibung, sofern dann keine Zwischeneintragungen ohne seine Mitwirkung bestehen.

4 - 4 - IV. Kaufpreis 1. Der Kaufpreis beträgt 175,00 EUR /Quadratmeter, somit bei einer Grundstücksfläche von *** qm also *** Euro - in Worten: *** Euro -. Im Kaufpreis sind enthalten: mit *** Euro die Kosten der erstmaligen Erschließung gemäß 127 ff. BauGB (damit ist der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung abgelöst), mit *** Euro der Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Memmelsdorf für die Grundstücksfläche sowie einer fiktiven Geschossfläche von 50 % der Grundstücksfläche, mit *** Euro der Herstellungsbeitrag für die zentrale Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Memmelsdorf für die Grundstücksfläche sowie einer fiktiven Geschossfläche von 50 % der Grundstücksfläche. 2.a) Der gesamte Kaufpreis ist ohne weitere Fälligkeitsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen ab heute zur Zahlung an die Gemeinde Memmelsdorf auf deren Konto IBAN DE fällig. b) Der Kaufpreis ist bis zur Fälligkeit unverzinslich. Im Verzugsfall gilt der gesetzliche Verzugszins. 3. Der Käufer unterwirft sich wegen des vorstehend vereinbarten Kaufpreisanspruchs ohne Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung;

5 - 5 - mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner***. Vollstreckbare Ausfertigung kann jederzeit ohne Nachweis der Tatsachen, die die Vollstreckbarkeit begründen, erteilt werden. V. Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten 1. Der Besitz ist Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben. Mit dem Besitz gehen Nutzungen, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, die Verkehrssicherungspflicht und die Gefahr der zufälligen Beeinträchtigung des Vertragsgegenstands auf den Käufer über. 2. Die Erschließungskosten nach 127 Absatz 2, 128 BauGB, Beiträge nach Kommunalabgabengesetz sowie Baukostenzuschüsse für den Anschluss an das öffentliche Kanal- und Wasserversorgungsnetz sind in dem gemäß Ziffer IV. 1. festgestellten Umfang im Kaufpreis enthalten. Ab heute in Rechnung gestellte Kosten dieser Art trägt im Übrigen der Käufer, gleichgültig, wem der Bescheid bzw. die Rechnung zugeht. Außerdem sind die Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasser vom Käufer selbst zu zahlen, soweit die unter Ziffer IV. abgerechneten Geschoßflächen nach Baufertigstellung überschritten werden. Insoweit erfolgt die endgültige Abrechnung nach Fertigstellung der Grundstücksbebauung durch den Käufer und dessen Fertigstellungsanzeige an die Gemeinde Memmelsdorf. Der Verkäufer versichert, dass hinsichtlich des Vertragsbesitzes keine unbezahlten Bescheide für Entwässerung- und Wasserversorgungsanlagen existieren, da der Grundbesitz bisher nicht beitragspflichtig war.

6 - 6 - Darüber hinaus sind die Kosten für die Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser sowie für den Stromanschluss nicht im Kaufpreis enthalten und vom Käufer zu zahlen. 3. Pachtverträge bestehen nicht. VI. Sach- und Rechtsmängel 1.a) Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des Vertragsgegenstandes, soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen werden. Ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des Käufers wegen altrechtlicher Dienstbarkeiten; der Verkäufer erklärt, dass ihm solche nicht bekannt sind. Rechte des Käufers wegen Sachmängeln werden ausgeschlossen. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand besichtigt und übernimmt ihn im derzeitigen Zustand. Der Verkäufer schuldet kein bestimmtes Flächenmaß und übernimmt keine Haftung für den Zustand und die Verwertbarkeit des Vertragsgegenstandes. Der Verkäufer erklärt, dass ihm nicht erkennbare wesentliche Mängel, schädliche Bodenveränderungen, nicht erfüllte behördliche Auflagen oder Abstandsflächenübernahmen nicht bekannt sind. Garantien werden von ihm nicht übernommen. b) Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für vom Verkäufer zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

7 Allen der lastenfreien Umschreibung im Grundbuch dienlichen Erklärungen wird mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zugestimmt. 3. Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuches sind nicht eingetragen und demgemäß auch nicht zu übernehmen. VII. Hinweise Die Vertragsteile wurden hingewiesen: 1. auf die Beurkundungspflicht aller Vertragsvereinbarungen und die Rechtsfolgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben; 2. auf die Haftung des Vertragsbesitzes für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben und der Beteiligten für die Kosten und die Grunderwerbsteuer; 3. auf den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die Voraussetzungen dafür, insbesondere darauf, dass diese Urkunde dem Grundbuchamt erst dann zum Vollzug vorgelegt werden kann, wenn erforderliche Genehmigungen erteilt sind und die finanzamtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. VIII. Vollzug Der Notar wird beauftragt und ermächtigt, alle zum vertragsgemäßen Vollzug der Urkunde erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen von Privaten und Behörden sowie behördliche Genehmigungen namens der Beteiligten zu erholen, ferner Vollzugsanträge insgesamt oder getrennt zu stellen und zurückzunehmen.

8 - 8 - Ein Vorkaufsrechtszeugnis nach Naturschutzrecht soll nicht eingeholt werden. Zustimmungserklärungen, Genehmigungen und den Anträgen in vollem Umfang stattgebende Bescheide der Behörden sollen mit dem Eingang beim Notar als allen Beteiligten mitgeteilt gelten und damit rechtswirksam sein. IX. Kosten, Steuern, Abschriften 1. Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzuges, der Genehmigungen und die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. 2. Von dieser Urkunde erhalten: beglaubigte Abschriften: jeder Vertragsteil nach Vollzug das Grundbuchamt Bamberg jeder Finanzierungsgläubiger des Käufers einfache Abschriften: jeder Vertragsteil sofort das Finanzamt Bamberg - Grunderwerbsteuerstelle - der Gutachterausschuss beim Landratsamt Bamberg. X. Genehmigungen Zur Rechtswirksamkeit oder zum Vollzug dieser Urkunde ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Der Vertreter der Gemeinde versichert, dass der Verkauf nicht unter Wert erfolgt.

9 - 9 - XI. Wiederkaufsrecht 1. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, auf dem Vertragsgrundbesitz innerhalb von fünf Jahren ab heute einen Wohnhausneubau bezugsfertig zu erstellen. Weiter verpflichtet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer, den Vertragsgrundbesitz innerhalb von fünf Jahren ab Eingang der Fertigstellungs- bzw. Nutzungsanzeige gemäß Art. 78 BayBO bei der Gemeinde Memmelsdorf selbst zu nutzen und nicht ohne Zustimmung der Gemeinde an Dritte im Ganzen zu veräußern oder im Ganzen zu vermieten oder sich zu einer solchen Veräußerung oder Vermietung zu verpflichten. Der Abschluss eines Mietvertrages unter gleichzeitiger weiterer Mitnutzung des Vertragsbesitzes durch den Käufer ist ohne gesonderte Zustimmung gestattet (Einliegerwohnung). Die Überlassung oder Vermietung des Vertragsgrundbesitzes an den Ehegatten, den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, den geschiedenen Ehegatten oder an Abkömmlinge des Käufers gelten nicht als Veräußerung oder Vermietung im vorstehenden Sinne. Gleiches gilt für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft. 2. Der Verkäufer ist zum Wiederkauf des Vertragsgrundbesitzes berechtigt, wenn der Käufer gegen die Bauverpflichtung, die Veräußerungsbeschränkung oder das Drittnutzungsverbot verstößt, und zwar nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

10 a) Der Wiederkauf erfolgt zu den heute vereinbarten Bedingungen. Wiederkaufspreis ist der heute vereinbarte Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer zwischenzeitlich geleisteten Kosten gemäß vorstehender Ziffer V. b) Der Verkäufer hat im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes vorhandene Gebäulichkeiten zum Verkehrswert zu vergüten. Soweit eine Einigung hierüber nicht zustande kommt, wird der Verkehrswert für beide Teile verbindlich von dem nach dem Baugesetzbuch zuständigen Gutachterausschuss festgesetzt. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, den Gutachterausschuss anzurufen. Die Kosten des Schätzgutachtens trägt der Käufer. Rechte Dritter, mit denen der Käufer den Vertragsgrundbesitz belastet hat, hat dieser auf seine Kosten zu beseitigen. c) Besitz, Gefahr, Nutzungen und alle öffentlichen und privaten Lasten des Vertragsgrundbesitzes gehen auf den Verkäufer über, sobald er sein Wiederkaufsrecht ausübt. d) Die durch den Wiederkauf veranlassten Kosten, Lasten, Steuern und Abgaben aller Art fallen dem Käufer zur Last. e) Das Wiederkaufsrecht ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Ende der Bebauungsfrist bzw. ab der durch den Wiederkaufsverpflichteten vorzunehmenden Anzeige des Abschlusses des notariellen Veräußerungsvertrages oder eines Nutzungsvertrages an den Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes an den Käufer geltend zu machen. Wird auf die Geltendmachung verzichtet oder erfolgt sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist, so erlischt das Wiederkaufsrecht, soweit es nicht von Dritten übernommen wird.

11 a) Zur Sicherung des durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligen und beantragen die Vertragsteile die Eintragung einer Vormerkung gemäß 883 BGB für die Gemeinde Memmelsdorf. Der Verkäufer wird mit seiner Auflassungsvormerkung im Rang hinter solche Grundpfandrechte zurücktreten, die der Finanzierung des geplanten Bauvorhabens dienen. XII. Belastungsvollmacht Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, beim Notar, dessen Vertreter, Sozius oder Nachfolger den Vertragsgegenstand in seinem Namen mit Grundpfandrechten in unbegrenzter Höhe samt beliebigen Zinsen und Nebenleistungen zu belasten, ihn deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer zu unterwerfen und alle zum rangrichtigen Grundbuchvollzug zweckdienlichen oder im Zusammenhang mit dem Grundpfandrecht stehenden Erklärungen für ihn abzugeben und zu empfangen. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen. Eine persönliche Haftung wird vom Verkäufer nicht übernommen. Die Sicherungsabrede darf vor der vollständigen Kaufpreiszahlung gegen den Verkäufer nur in Höhe der jeweiligen vom Kreditgeber herbeigeführten Kaufpreistilgung wirken. So lange beschränken sich auch Rückgewährrechte auf einen Löschungsanspruch.

12 Alle Eigentümerrechte einschließlich der Rückgewähransprüche werden mit Wirkung ab Kaufpreiszahlung auf den Käufer übertragen. Dieser übernimmt die dingliche Haftung mit Eigentumsumschreibung.

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