K a u f v e r t r a g
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- Gertrud Klein
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1 URNr. Sb: Schw K a u f v e r t r a g Am erscheinen gleichzeitig vor mir - - T i m m J e n e w e i n Notar in Traunstein in meinen Amtsräumen in Traunstein, Stadtplatz 38 a: 1. XXX, mir, Notar, persönlich bekannt, hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern für den Landkreis Traunstein Postanschrift: Traunstein, Papst-Benedikt Benedikt-XVI. XVI.-Platz aufgrund Beschluss des Kreisausschusses vom (lfd. Nr. 120), welcher in Original vorlag und hier in beglaubigter Abschrift beigefügt ist und vorbehaltlich der Genehmigung des Landrates, 2.,[Erwerber:» ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis. Auf Ansuchen beurkunde ich, was folgt:
2 - 2 - A. Sachverhalt I. Der Landkreis Traunstein ist im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein für Traunstein Blatt 5230 als Eigentümer des folgenden Grundbesitzes der Gemarkung Haslach vorgetragen: Flst. 40/7 Nähe Lessingstraße, Gebäude- und Freifläche mit 0,0697 ha, Flst. 40/5 Nähe Lessingstraße, Verkehrsfläche mit 0,0239 ha. Der Grundbesitz ist wie folgt belastet: a) in Abteilung II: Recht zur Vornahme von Wasserleitungsbauarbeiten, Einlegen von Rohren und Armaturen, auf Belassung der Rohrleitungen und Armaturen, auf Begehung der Rohrleitungsstrecke und auf Öffnung des Rohrgrabens für die Stadtwerke Traunstein GmbH, Traunstein [wird gelöscht!:»; nur an Flst. 40/5: Geh- und Fahrtrecht für Flste. 36 und 34; b) in Abteilung III: keine Belastungen. II. Das vorbeschriebene Grundstück wurde gebildet in dem Auszug aus dem Fortführungsnachweis des Vermessungsamtes Traunstein Nr für die Gemarkung Haslach; es ist in dem beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet. Außerdem liegt ein Lageplan bzgl. beider Flurstücke bei. Die Lagepläne sind den Beteiligten zur Einsicht vorgelegt worden; sie werden von ihnen genehmigt.
3 - 3 - B. Kauf I. Der Landkreis Traunstein, - nachstehend "Veräußerer" genannt - verkauft das in Abschnitt A) Ziffer I. bezeichnete Grundstück Flst. 40/7 sowie einen 1/3-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 40/5 je mit allen Rechten, wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör an [Erwerber:» - nachstehend "Erwerber" genannt - zum [Berechtigungsverhältnis:». II. Die Vertragsteile sind über den vereinbarten Eigentumsübergang einig, ohne dass diese Einigung eine Eintragungsbewilligung oder einen Eintragungsantrag enthält. Der Notar ist unwiderruflich und unbedingt ermächtigt, die Eintragungsbewilligung abzugeben und den Eintragungsantrag zu stellen. Der Notar soll dies im Innenverhältnis zu den Vertragsparteien erst tun, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises vom Veräußerer schriftlich bestätigt oder sonst durch Bankbestätigung nachgewiesen ist. Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Übereignung wird am Vertragsobjekt die Eintragung einer Vormerkung gem. 883 BGB bewilligt und beantragt. Erwerber bewilligt und beantragt
4 - 4 - diese Vormerkung Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung zu löschen, wenn gleichzeitig alle nach Eintragung der Vormerkung erfolgten Zwischeneintragungen im weitesten Sinne gelöscht werden, es sei denn, er habe selbst der Eintragung zugestimmt oder diese zur Duldung übernommen. Vollzugsnachricht wird an den Notar beantragt. C. Nutzungsübergang I. Die Übergabe erfolgt am Tag nach der vollständigen Kaufpreiszahlung, wobei es ausdrücklich nicht auf die Zahlung etwaiger Verzugszinsen ankommt. Mit dem gleichen Tag gehen Besitz, Nutzungen, öffentliche und private Lasten und Abgaben aller Art, die Verkehrssicherungspflicht und alle Gefahren auf den Erwerber über. Das Vertragsgrundstück ist nach Angabe des Veräußerers nicht verpachtet. II. Mit Urkunde des Notars Timm Jenewein in Traunstein vom , URNr. J 1622/14, hat die Stadt Traunstein die Erschließung nach dem BauGB und die Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage im Erschließungsgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wartberghöhe auf den Landkreis Traunstein als Erschließungsträger übertragen. Im Einzelnen sind nach den Regelungen des Erschließungsvertrages folgende Leistungen durch den Landkreis Traunstein zu erbringen: 1. die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, 2. die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage,
5 die erstmalige Herstellung der im Erschließungsgebiet liegenden öffentlichen Straße(n) (Erschließungsplan; Anlage 2) einschließlich - Fahrbahn, Wendeanlagen, - Straßenentwässerung, - Straßenbeleuchtung, 4. die erstmalige Herstellung des im Erschließungsgebiet liegenden Fußweges zum Eichenweg (beschränkt-öffentlicher Weg) und 5. die Herstellung der Anbindung der Erschließungsstraße an die Eichendorffstraße im Nordosten und an die Lessingstraße im Südwesten nach Maßgabe der von der Stadt genehmigten Ausbauplanung. Die Stadt Traunstein hat sich in dieser Urkunde dazu verpflichtet, die Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten sowie auch zukünftig als Eigentümer zu übernehmen. Aufgrund der Übertragung dieser Leistungen auf den Landkreis als Erschließungsträger findet eine öffentlich-rechtliche Abrechnung dieser Leistungen durch Kosten- und Beitragsbescheide für das Vertragsgrundstück nicht mehr statt. Der Erwerber ist jedoch verpflichtet, an den Veräußerer als Erschließungsträger für die vom Erschließungsvertrag umfassten, vorstehend bezeichneten Erschließungsleistungen den auf das Vertragsgrundstück entfallenden tatsächlichen Betrag zu erstatten, wobei die Berechnung in der Weise erfolgt, dass die tatsächlich für diese Erschließungsleistungen angefallenen Kosten im Verhältnis der Grundstücksflächen auf die mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Wartberghöhe neu entstandenen Baugrundstücke umgelegt werden. Da die tatsächlichen Kosten noch nicht feststehen, ist der Erwerber verpflichtet eine Vorausleistung in Höhe von
6 - 6-55,-- Euro/qm des Vertragsgrundstücks, insgesamt also ,-- Euro, zusätzlich zum Kaufpreis für die Erschließung des Vertragsobjektes zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist wie der nachfolgend vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig. Der Landkreis Traunstein ist verpflichtet, nach vollständiger Fertigstellung der Erschließungsanlagen, eine endgültige Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten der Erschließungsmaßnahmen zu erstellen. Die Vertragsteile verpflichten sich hiermit, einen evtl. anfallenden Ausgleichsbetrag unverzüglich nach Vorliegen dieser Abrechnung an die andere Vertragspartei zu bezahlen. III. Alle Erschließungskosten nach dem BauGB und Kosten und Beiträge nach dem KAG für künftige Maßnahmen eines Erschließungsträgers hinsichtlich der Abwasserentsorgungsanlage oder für weitere bauliche Maßnahmen auf dem unbebauten oder bebauten Vertragsgrundstück trägt der Erwerber. Dem Erwerber ist bekannt, dass neben dem vorstehend vereinbarten Erstattungsbetrag für nicht mit dem Erschließungsvertrag abgegoltene Maßnahmen Kosten und Beiträge durch die entsprechenden Versorgungsträger erhoben werden können. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Anlagen zur Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Kommunikation. Insoweit ist vom Veräußerer lediglich die Schaffung von Anschlussmöglichkeiten an den vom jeweiligen Versorgungsträger festgelegten Übergabepunkten geschuldet. Alle Beiträge und Anschlusskosten nach den Satzungen oder Gebühren nach den Vertragsbedingungen der entsprechenden öffentlichen und privaten Versorgungsträger sowie die Kosten für die entsprechenden Hausanschlüsse und alle Maßnahmen auf den bebauten
7 - 7 - und unbebauten Vertragsgrundstücken sind dann Sache des Erwerbers und vom Veräußerer nicht geschuldet. D. Mängelrechte etc. I. Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang, für die Freiheit von allen Belastungen und allgemein von Rechten Dritter im weitesten Sinne, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist. Der Veräußerer haftet nicht für Freiheit von altrechtlichen Dienstbarkeiten, er versichert jedoch, dass ihm solche nicht bekannt sind. Der Veräußerer ist verpflichtet, nicht übernommene Belastungen unverzüglich zu beseitigen. Allen hierzu erforderlichen oder geeigneten Löschungen und Freigaben wird mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zugestimmt. II. Die in Abteilung II eingetragene Belastung wird vom Erwerber zur weiteren Duldung und Erfüllung übernommen. III. Für die vom Veräußerer geschuldete Leistung wird vereinbart: Veräußerer haftet nicht für Beschaffenheit, Flächenmaß, Verwertbarkeit, auch nicht für die technische Bebaubarkeit des Vertragsgrundstückes, auch nicht, wenn es zum Zwecke der Bebauung erworben wird. Veräußerer versichert, dass er selbst keine Übernahmeerklärungen für Abstandsflächen abgegeben hat.
8 - 8 - Ansprüche des Erwerbers wegen eines Sachmangels des Vertragsgrundstückes sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Veräußerer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ausgenommen sind weiter sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veräußerers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Veräußerers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. IV. Der Veräußerer erklärt, dass er Bodenuntersuchungen im Bereich der Haupterschließungsstraße (nicht in den Flächen der Bauparzellen) durchführen lassen hat, die keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne des BBodSchG ergeben haben. Er erklärt, dass ihm keine Umstände bekannt sind, aus denen auf das Vorhandensein von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen geschlossen werden kann. Die Freiheit des Vertragsgrundbesitzes von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes kann allerdings vom Veräußerer nicht garantiert werden, da hierzu unverhältnismäßig aufwendige Untersuchungen gewesen wären. E. Vollzug etc. I. Die Beteiligten beauftragen den Notar, alle zum Vollzug dieser Urkunde geeigneten Erklärungen wie Genehmigungen, Freigaben etc. anzufertigen, einzuho-
9 - 9 - len und entgegenzunehmen, ferner alle Eintragungsanträge zu stellen, abzuändern und zurückzunehmen. Alle Genehmigungen sollen mit dem Eingang beim Notar allen Beteiligten zugegangen sein. II. Sofern bei der Bebauung vorhandene Grenzsteine beschädigt oder beseitigt werden, hat der Erwerber für deren Wiederherstellung auf eigene Kosten zu sorgen. III. Die Beteiligten wurden auf das möglicherweise bestehende Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch hingewiesen. Der Notar soll die Stellungnahme der Stadt Traunstein wegen des Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch einholen, gegebenenfalls die erforderliche Anzeige erstatten und die Erklärung über die Nichtausübung - nicht jedoch über die Ausübung - des Vorkaufsrechtes entgegennehmen. Die Eigentumsumschreibung kann erst erfolgen, wenn die Bestätigung der Stadt Traunstein vorliegt, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, so verzichtet der Erwerber gegenüber dem Veräußerer auf alle ihm hieraus etwa zustehenden Schadenersatzansprüche. IV. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Beteiligten sind in diesem Falle verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch andere, wirksame, Regelungen zu ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung am Nächsten kommt; hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10 F. Kaufpreis I. Der Kaufpreis für das Vertragsgrundstück beträgt [???:» Euro - i. W. [???:» Euro-. Der Landkreis Traunstein versichert, dass der Verkauf des Vertragsgrundstückes nicht unter Wert erfolgt. II. Wegen der eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises unterwirft sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung darf sofort ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen erteilt werden; eine Umkehrung der Beweislast ist damit nicht verbunden. III. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Kalendertagen zur Zahlung fällig, nachdem dem Erwerber eine schriftliche Bestätigung des Notars zugegangen ist, dass alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen: - die Auflassungsvormerkung für den Erwerber im Rang nur nach der in Abschnitt A. aufgeführten Belastung und ggf. im Rang nach etwaigen Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechten des Erwerbers im Grundbuch eingetragen ist und - die Erklärung der Stadt Traunstein vorliegt, wonach ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch nicht besteht oder nicht ausgeübt wird.
11 Der Notar wird beauftragt, die Vertragsteile durch normalen Brief vom Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu verständigen. IV. Die Beteiligten vereinbaren, dass die Verjährungsfrist sowohl für den Kaufpreisanspruch als auch für den Anspruch auf Übereignung des Vertragsobjektes jeweils 30 Jahre ab dem gesetzlichen Beginn der Frist beträgt. V. Bis zur Fälligkeit ist der Kaufpreis nicht zu verzinsen und nicht sicherzustellen. Der Kaufpreis sowie der Vorausleistungsbetrag in Höhe von insgesamt [???:» Euro sind auf das Konto des Landkreises Traunstein bei der Kreissparkasse Traunstein-Trostberg, IBAN: DE BIC: BYLADEM1TST Verwendungszweck: SG Kaufpreis Parzelle 8 BG Wartberghöhe zu überweisen. Zahlt der Erwerber bei Fälligkeit den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht, so ist der Kaufpreis bzw. der entsprechende Teil des Kaufpreises ab Fälligkeit bis zum Tag des Zahlungseinganges mit 5 % -fünf Prozent- über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Stundung ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche behält sich der Veräußerer vor.
12 VI. Zur Finanzierung werden die Vereinbarungen in der Anlage "Kaufpreisfinanzierung" getroffen, diese Anlage ist Bestandteil der Urkunde und wurde mitverlesen. G. Vollmacht I. Der Landkreis Traunstein behält sich das Recht vor und wird vom Erwerber bevollmächtigt, den betroffenen Grundbesitz mit Dienstbarkeiten zu belasten, die im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundbesitzes stehen, z. B. zur Sicherung der Ver- und Entsorgung, der Zufahrt, von Kommunikationseinrichtungen, von Abstandsflächen etc. erforderlich oder zweckdienlich sind. Die Bevollmächtigte ist hierbei von den Beschränkungen des 181 BGB befreit, die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, sie wirkt bis zum Widerruf auch gegen die Erben. Die Vollmacht erlischt, sobald das Eigentum an den Erwerber im Grundbuch umgeschrieben ist. Die vorbezeichnete Vollmacht ist nach außen, insbesondere dem Grundbuchamt gegenüber unbeschränkt erteilt. II. Im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber darf von der Vollmacht jedoch nur Gebrauch gemacht werden, sofern damit keine wesentlichen Beeinträchtigungen für den Erwerber verbunden sind und solche Änderungen dem Erwerber zumutbar sind.
13 H. Entwurf Der Erwerber wurde vom Notar auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen, wonach er als Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten soll, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Der Erwerber bestätigt hierzu, dass ihm der Text des Vertragsentwurfes durch die Notare Jenewein und Gleißner in Traunstein zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden ist. I. Miteigentümervereinbarung Die Vertragsteile treffen bezüglich des Grundstücks Flst. 40/5 der Gemarkung Haslach folgende Vereinbarung: Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird für immer ausgeschlossen (ausgenommen die Aufhebung aus wichtigem Grund gem. 749 Abs. 2 S. 1 BGB). Jeder Miteigentümer bewilligt und beantragt Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung des heutigen Vertragsobjektes in das Grundbuch zu Lasten seines Anteils und zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderen Miteigentumsanteile den Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, einzutragen.
14 J. Kosten, Abschriften I. Die Kosten dieser Urkunde, ihres Grundbuchvollzuges, von Genehmigungen von Beteiligten, der künftigen Gebäudeeinmessung und die anfallende Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber. II. Von dieser Urkunde erhalten Abschriften - alle Beteiligten (Landkreis Traunstein = Sachgebiet Liegenschaften und Immobilien vertraulich-) - Grundbuchamt - Finanzamt (Grunderwerbsteuerstelle) - Landratsamt (Gutachterausschuss) vertraulich, - Erwerber für Finanzierungszwecke - Landkreis Traunstein Hauptverwaltung - Herrn Lothar Wagner-, persönlich vertraulich Die Abschriften werden nach Bedarf beglaubigt oder als Ausfertigung erteilt. K. Hinweise Die Beteiligten wurden hingewiesen - das Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über - diese erfolgt erst nach Vorliegen aller Genehmigungen, der Erklärung der Stadt Traunstein über das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem BauGB, der Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bezahlung aller Kosten, - alle Beteiligten haften gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Kosten und Steuern,
15 das Vertragsgrundstück haftet für eingetragene Belastungen, öffentliche Lasten und Abgaben, - alle Vereinbarungen müssen richtig und vollständig beurkundet sein; nicht beurkundete Vereinbarungen sind ungültig und können auch zur Ungültigkeit des beurkundeten Vertrages führen. L. Rücktrittsrecht, Vormerkungslöschung Der Veräußerer behält sich das Recht vor, vom schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurückzutreten ohne dass er etwaige Schadensersatzansprüche verliert und ohne Fristsetzung, wenn der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht innerhalb von 3 Wochen nach seiner Fälligkeit bezahlt ist. Die Kosten der Rückabwicklung bei Notar und Grundbuchamt trägt dann der Erwerber, dem auch die Kosten des Vertragsabschlusses verbleiben. Die Erklärung des Rücktritts hat durch eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Abschrift des Erwerbers zu erfolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt mit vollständiger Kaufpreiszahlung, wenn es bis dahin nicht ausgeübt wurde. Die Auflassung ist bedingungslos erklärt. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. In der Anlage I zu dieser Urkunde ist eine Bewilligung zur Löschung der Vormerkung gem. Buchstabe B. Ziffer II enthalten. Der beurkundende Notar ist ermächtigt aber nicht verpflichtet, den Antrag in der Anlage I. auf Löschung der bewilligten Vormerkung ohne gleichzeitigen Antrag auf Eigentumsumschreibung zu stellen, wenn a) dem Notar vom Veräußerer Kopie der Rücktrittserklärung gegenüber dem Erwerber wegen mangelnder Zahlung samt Zugangsnachweis übersandt wurde und
16 b) dem Notar, der den Erwerber hiervon schriftlich mit der Ankündigung der Löschung der Auflassungsvormerkung in Kenntnis setzt, nicht binnen 3 Wochen nach Absendung dieser Notarmitteilung durch eingeschriebenen Brief die vollständige Zahlung des Kaufpreises durch eine Bescheinigung der Bank des Erwerbers nachgewiesen ist. Falls dem Notar nur eine teilweise Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist er zur Vorlage der in der Anlage I. enthaltenen Löschung beim Grundbuchamt nur berechtigt, wenn der Veräußerer den erhaltenen Teilkaufpreis unwiderruflich auf ein Notaranderkonto hinterlegt hat, mit der Weisung, diesen Betrag an den Erwerber nach Löschung der für ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung und Abzug der Kosten der Hinterlegung sowie der Löschungskosten auszuzahlen. Bis zum Eintritt der vorstehenden Umstände dürfen Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dieser Urkunde nicht mit der Anlage I, beinhaltend die Löschung der Auflassungsvormerkung, herausgegeben werden. Vorgelesen vom Notar, genehmigt, eigenhändig unterschrieben:
17 Anlage I Vormerkungslöschung Der Erwerber bewilligt und die Vertragsteile beantragen die Löschung der zugunsten des Erwerbers gem. vorstehendem Buchstaben B. Ziffer II. zur Eintragung kommenden Auflassungsvormerkung. Vollzugsmitteilung ist nur dem beurkundenden Notar zu erteilen.
18 Anlage II Kaufpreisfinanzierung Soweit der Erwerber den Kaufpreis finanziert, verpflichtet sich der Veräußerer bei der Bestellung der zur Sicherung der Finanzierung gewünschten Grundpfandrechte mitzuwirken. Eine persönliche Haftung braucht der Veräußerer jedoch nicht zu übernehmen. Erwerber übernimmt diese Grundpfandrechte mit Vollzug der Auflassung auch zur dinglichen Haftung. Bei der Eigentumsumschreibung bestehende Rückgewähransprüche werden an den Erwerber - entsprechend dem Eigentumserwerb - übertragen und die Umschreibung auf ihn bewilligt. Die Auflassungsvormerkung für den Erwerber erhält Rang nach diesen Grundpfandrechten. Veräußerer erteilt dem Erwerber unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB V o l l m a c h t, ihn bei der Bestellung dieser Grundpfandrechte bis zur Höhe des Kaufpreises mit bis zu 20 % Zinsen jährlich und bis zu 10% einmaliger Nebenleistung zu vertreten, insbesondere das Vertragsobjekt entsprechend zu belasten und den Eigentümer der dinglichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Die Vollmacht ist insoweit beschränkt, - dass von der Vollmacht nur an der Notarstelle Jenewein/Gleißner in Traunstein Gebrauch gemacht werden kann, - dass die Grundpfandrechte nur zugunsten von einem durch ein in einem Staat der Europäischen Union der Banken-/Versicherungsaufsicht unterstehendes Kreditinstitut bestellt werden dürfen und - dass in die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde eine Sicherungserklärung aufgenommen wird, dass bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises diese Grundpfandrechte nur zur Sicherung des tatsächlich an den Veräußerer bzw. zur Lastenfreistellung ausbezahlten und von dem Gläubiger finanzierten Kaufpreises verwendet werden dürfen. Die Fälligkeitsvereinbarungen werden durch die vorstehenden Verpflichtungen des Veräußerers nicht berührt. Auf die Haftung des Veräußerers für die Kosten der Eintragung bzw. Löschung solcher Grundpfandrechte bei Notar und Grundbuchamt wurde hingewiesen.
K a u f v e r t r a g
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