Informationen zur Version 5.33 TRACES. TRAde Control and Expert System. Gesundheid und Verbraucher
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- Adolf Wolf
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1 Informationen zur Version 5.33 TRACES Gesundheid und Verbraucher
2 Inhaltsverzeichnis 1 MODUL GVDE Verstärkte Kontrolle Ausnahme in bestimmten Fällen Ausnahme bei Durchfuhren und Umladungen Einordnung der GVDEP In Bearbeitung Schließung einer Kontrollprozedur und GVDEP In Bearbeitung Expertensystem und Häufigkeit der physischen Kontrollen Klonierung und Umladung GKS zu GKS MODUL DOCOM Benachrichtigungen DOCOM und assoziierte Staaten DOCOM und Ausfuhr Validierung MODUL DECLAR (Erklärung) Benachrichtgungen Sammelnutzer Validierung und Ausdruck MODUL EXPORT Zugeordnete INTRA Bescheinigung Ersetzung und Ausdruck MODUL INTRA Formattierte CSV Dateien und Hunde, Katzen und Frettchen MODUL STATISTIK Qlikview MODUL LMS LMS-Betriebe und nicht zugelassene Betriebe MODULÜBERGREIFENDES Als neu kopieren und deaktivierte Spezies Als neu kopieren und Nicht-Anzeige von Daten Datum und Labortest Anzeige der Referenzdaten der Kennzeichnung der Waren KOMMUNIKATION B2B / 12
3 1 MODUL GVDE 1.1 Verstärkte Kontrolle Ausnahme in bestimmten Fällen Auf begründete Anfrage durch eine GKS an den TRACES-Helpdesk ist es nun möglich, eine Sendung von einer verstärkten Kontrolle auszuschließen. Die Anfrage zur Ausschließung einer Sendung muss folgende Angaben enthalten: Referenznummer des GVDE, Zollcode des Erzeugnisses und die Gründe die zu dieser Anfrage führen. Das GVDE muss den Status In Bearbeitung haben. Nur die EC-ADM-Nutzer haben die Berechtigung eine Sendung auszuschließen. Auf Ebene der Bildschirmmaske Verstärkte Kontrolle ändern führt die Ausnahme einer Sendung zum Verschwinden des entsprechenden GVDE aus der Ergebnistabelle der verstärkten Kontrollprozedur und zu einer Neusortierung der vorhandenen GVDE. Außerdem verschwindet auf Ebene des GVDE der Auswahlknopf Verstärkt aus der Zeile Motivation im Abschnitt 29. Labortests des Registers Entscheidung/Kontrollen. Das Unterregister Verstärkte Kontrolle der Entscheidungshilfe verschwindet ebenfalls, um so der GKS zu ermöglichen, das GVDE weiter auszufüllen, ohne es der verstärkten Kontrollprozedur unterwerfen zu müssen. 3 / 12
4 Verstärkte Kontrolle: Keine verstärkte Kontrolle: Ausnahme bei Durchfuhren und Umladungen Durchfuhr- oder Umladungssendungen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat, die aus Betrieben stammen, die unter verstärkter Kontrolle stehen, sind nicht mehr den Anforderungen der Kontrollprozedur unterworfen. 4 / 12
5 Einordnung der GVDEP In Bearbeitung Die GVDEP, die In Bearbeitung mit einem Ergebnis Nicht zufriedenstellend in der Rubrik 28. Physische Kontrolle des Registers Kontrollen und ohne Begründung für die Ablehnung oder in der Rubrik 36 einem anderen Grund als in der verstärkten Kontrollprozedur genannt, gespeichert sind, gehen nun direkt in die Berechnung ein und erscheinen im Abschnitt Aktueller Status laufender verstärkter Kontrollen und nicht mehr wie bisher im Abschnitt Diesen verstärkten Kontrollen zugeordnetes GVDEP Schliessung einer Kontrollprozedur und GVDEP In Bearbeitung Die Validierung eines GVDEP In Bearbeitung mit nachträglicher Änderung der Angaben, wie Zollcode oder Betrieb unter Kontrolle, die zur Unterwerfung der Sendung unter die verstärkte Kontrollprozedur geführt haben, schließt das GVDEP von der verstärkten Kontrolle aus und verhindert nicht mehr die Schließung der Kontrollprozedur Expertensystem und Häufigkeit der physischen Kontrollen Im Unterregister Vorgeschriebene physische Kontrollen der Entscheidungshilfe wird die Tabelle mit den Ergebnissen des Datenminings nicht mehr angezeigt wenn: die Sendung einer verstärkten Kontrollprozedur unterworfen ist; oder die Sendung nicht konform (Rubrik 19) ist; oder zur Durchfuhr in ein Drittland ist (Rubrik 18) bestimmt ist; oder zur Umladung nach (Rubrik 17) bestimmt ist. 1.2 Klonierung und Umladung GKS zu GKS Ein von der zweiten GKS mittels der Funktion Umladung abgeleitetes GVDE kann nun auch validiert werden, wenn das ursprüngliche GVDE von einem IMPORT-Dokument kloniert wurde. Die Fehlermeldung IMPORT wurde bereits kloniert: CVEDP.%.2012 erscheint nicht mehr. 5 / 12
6 2 MODUL DOCOM 2.1 Benachrichtigungen Um die Anforderungen des Artikels 48, Absatz 3 der Verordnung 1069/2009 die Benachrichtigungen betreffend zu erfüllen, wurden mit der TRACES-Version 5.31 Benachrichtigungen bei der Validierung eines DOCOM eingeführt. Diese werden nun vervollständigt durch Benachrichtigungen bei der Annullierung. Die Benachrichtigungen werden erzeugt bei Validierung oder Annullierung eines DOCOM sei es durch einen Marktteilnehmer (EO) sei es durch ein ÖV. Die Benachrichtigungen werden empfangen von den Herkunfts- und Bestimmungs-ÖV, den ZZB der Herkunfts- und Bestimmungs- und Durchfuhrländer und dem Marktteilnehmer (EO) am Zielort. Die Erstellung eines INTRA Zertifikats durch Klonierung eines DOCOMs führt, aktuell nur bei Versendung von nicht verarbeiteter Gülle, zu einer Benachrichtigung an das ÖV am Herkunftsort. Eine obligatorische Eingangsbestätigung des ÖV am Zielort wird an das Herkunfts-ÖV versandt, wenn die Kontrolle vermerkt wird. Die Verwaltung dieser Benachrichtigungen ist nun im Menü Benutzer- u. Organisationenverwaltung / Untermenü Benutzerprofil ändern möglich. 2.2 DOCOM und assoziierte Staaten Die Marktteilnehmer (EO) und die zuständigen Behörden der assoziierten Staaten (CH, NO, FO, IS, AD, SM) haben nun die Möglichkeit Handelspapiere (DOCOMs) zu erstellen und zu validieren. 2.3 DOCOM und Ausfuhr Gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 93/444 kann nun ein Handelspapier (DOCOM), im Falle der Ausfuhr von Nebenprodukten und bei Abwesenheit einer bilateralen Vereinbarung mit dem betreffenden Staat, einen Bestimmungsort außerhalb von EU oder assoziierten Staaten haben. In diesem Fall wird die Rubrik I.28 Ausfuhr, abhängig vom Zielstaat in Rubrik I.13 Bestimmungsort, automatisch aktiviert und ausgefüllt. 2.4 Validierung Ein ÖV kann nun Handelspapier (DOCOM) validieren, welches von ihm selbst oder von einem andern ÖV erstellt wurde. Die Erstellung und die Validierung sind für die zuständigen Behörden möglich, um bestimmte Fälle zu lösen. Es wird aber daran erinnert, dass das Ausfüllen des Handelspapiers (DOCOMs) den Marktteilnehmern (EOs) obliegt. 6 / 12
7 3 MODUL DECLAR (Erklärung) 3.1 Benachrichtgungen Benachrichtigungen bei der Anullierung einer DECLAR wurden zusätzlich zu denen bei der Validierung eingeführt. Der Zollagent, die Eingangs-GKS und die für diese GKS zuständige ZZB empfangen die Benachrichtigungen. Die Verwaltung dieser Benachrichtigungen ist nun im Menü Benutzer- u. Organisationenverwaltung / Untermenü Benutzerprofil ändern möglich. 3.2 Sammelnutzer Die Sammelnutzer der GKS haben nun Zugriff auf alle DECLAR die sie erstellt oder validiert haben. 3.3 Validierung und Ausdruck Nunmehr kann eine GKS auf eine DECLAR, die von einem Zollagenten validiert wurde, zugreifen. Dies sogar über ein vom Zollagenten kloniertes GVDE und zwar über den die DECLAR betreffenden Hyperlink. In dem Kästchen das für die Unterschrift des Einführers vorgesehen ist, erscheint nun auch der Ort der Unterschrift im Ausdruck. 4 MODUL EXPORT 4.1 Zugeordnete INTRA Bescheinigung Auf dem Bildschirm ist das Register Zugeordnete Bescheinigung Innergemeinschaftlicher Handel wieder funktionell. Bei der EXPORT Bescheinigung erscheint die Nummer des zugeordneten INTRA Zertifikats in der Rubrik I.6 Nr. der relevanten Originalbescheinigungen nun als Hyperlink. In der zugeordneten INTRA erscheint die Nummer des EXPORT Zertifikats ebenfalls in Form eines Hyperlinks in der Rubrik I.6 Nr. der relevanten Originalbescheinigungen. 4.2 Ersetzung und Ausdruck Die ersetzten EXPORT tragen nun im Ausdruck das Status-Wasserzeichen Ersetzt. 5 MODUL INTRA 5.1 Formattierte CSV Dateien und Hunde, Katzen und Frettchen Die Option Hochladen die das Hochladen einer CSV Datei erlaubt, ist erneut für das Model 92/65 EI (2012/112) möglich. 7 / 12
8 6 MODUL STATISTIK 6.1 Qlikview Statistische Berichte mittels Software Qlikview sind für die zuständigen Behörden ab Mitte Oktober verfügbar. Der Zugriff geschieht über einen neuen Hyperlink, der sich direkt unter dem zum TRACES Data Warehouse befindet. 8 / 12
9 7 MODUL LMS 7.1 LMS-Betriebe und nicht zugelassene Betriebe Es ist nicht mehr möglich, dass ein LMS-Betrieb den Aktivitätstyp Nicht zugelassener Betrieb hat. Bei der Erstellung einer LMS Liste führt die Auswahl eines Betriebes mit dem Aktivitätstyp Nicht zugelassener Betrieb automatisch bei der Validierung der Liste zum Ausschluss des Aktivitätstyps. Beim Versuch einem LMS-Betrieb den Typ Nicht zugelassener Betrieb über das Menü Organisation zuzuweisen, erscheint die folgende Fehlermeldung: ORG-74: Der ausgewählten Organisation kann der folgende Aktivitätstyp nicht zugewiesen werden: Nicht zugelassener Betrieb 8 MODULÜBERGREIFENDES 8.1 Als neu kopieren und deaktivierte Spezies Das Als neu kopieren eines Zertifikats, welches Spezies enthält die deaktiviert worden sind, ist nicht mehr möglich und erzeugt folgende Fehlermeldung: Die Funktion Als neu kopieren ist nicht zulässig, Spezies der Liste sind aus dem Model entfernt worden. 8.2 Als neu kopieren und Nicht-Anzeige von Daten Das Fehlen der Anzeige von bestimmten Daten in einem Zertifikat, das von einer zuständigen Behörde mittels der Funktion Als neu kopieren erzeugt wurde, ist korrigiert worden. So waren für die GVDEP, GVDEA und GDE die Gesamtheit der Daten des Registers Labortests, die Ablehnungsgründe des Registers Ablehnung und die neue Plombennummer im Register Kontrollbehörde bei Dokumenten mit Status Abgelehnt betroffen. Bei den EXPORT Bescheinigungen waren die Angaben zu den relevanten Originalbescheinigungen (INTRA) betroffen. 8.3 Datum und Labortest Es ist nicht mehr möglich in der Rubrik 29 Labortests des Registers Kontrollen ein Probenentnahmedatum einzugeben, das später als das Datum der Validierung liegt. 9 / 12
10 Ebenso muss das Datum der Freigabe des Ergebnisses in der Rubrik Labor des Registers Labortests später als das Datum der Probennahme liegen. 8.4 Anzeige der Referenzdaten der Kennzeichnung der Waren In der Rubrik Kennzeichnung der Waren wurde die Breite der Auswahlmenüs reduziert, um zu vermeiden, dass sie sich seitlich aus der Bildschirmmaske heraus bewegen. Auf dem Bildschirm erscheint eine kleine Textbox, die die gesamte Zeile des Menüeintrags enthält, wenn man mit dem Mauszeiger über einem Eintrag bleibt. 10 / 12
11 9 KOMMUNIKATION B2B Um die Arbeit der nationalen Informatiker zu erleichtern, wurden in die B2B-Schnittstelle Objekte vom Typ documentation eingefügt, um dadurch ein besseres Verständnis der verschiedenen Felder, die in der folgenden WSDL auftauchen, zu gewährleisten: 11 / 12
12 Autor: ranstan ist ein Instrument zur Verwaltung der Transporte von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der EU sowie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einem Land außerhalb der EU stammen. Dieses System stärkt und vereinfacht die bestehenden Systeme. Es handelt sich um eine wichtige Neuerung, die die Verwaltung von Tierseuchen verbessern und die umfangreichen Formalitäten, die für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden anfallen, erleichtern soll. Dr.Didier CARTON Sektor TRACES Zum information TRACES Sektor GD Gesundheit und Verbraucher B232 03/057 B-1049 Brüssel Tel: sanco-traces@ec.europa.eu Diese Information ist bestimmt für TRACES Benutzer. Zum einladen dieses Dokument: Aktualisiert: 08 Oct / 12
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