Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

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1 Unterlage 12.4 Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Planfeststellung Bundesstraße B 15 Rosenheim - Landshut Kreuzungsumbau B 15 / ED 18 bei St. Wolfgang mit Verlegung der ED 18 B 15 Bau-km bis Bau-km B 15_720_2,124 bis B 15_740_0,652 ED 18 Bau-km bis Bau-km 0+515,640 ED 18_100_3,283 (neu) bis ED 18_100_3,799 (neu) Aufgestellt: München, Staatliches Bauamt Otzmann Bauoberrat

2 Auftraggeber: Staatliches Bauamt Freising Servicestelle München Winzererstr München Auftragnehmer: Büro für Landschaftsökologie Dipl.-Ing. (FH) Hartmut Schmid Prüllstr. 56, Donaustauf Tel.: / ; Fax: / hart.schmid@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Hartmut Schmid Donaustauf, Hartmut Schmid, Landschaftsarchitekt

3 Inhalt 1 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Datengrundlagen Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Wirkungen des Vorhabens Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Anlagenbedingte Wirkprozesse Betriebsbedingte Wirkprozesse Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Säugetiere Reptilien Amphibien Fische Libellen Käfer Tagfalter Nachtfalter Schnecken und Muscheln Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Gutachterliches Fazit...31 Literaturverzeichnis...32 Gesetze, Richtlinien und Verordnungen...33 Anhang 1: Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde Erding...48 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Säugetierarten... 8 Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Reptilienarten...14 Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Amphibienarten...16 Tab. 4: Seltene und gefährdete Vogelarten...20 Tab. 6: Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums...38

4 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) behandelt den Umbau der Kreuzung von B15 und ED 18 bei St. Wolfgang, Landkreis Erding. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wird die Kreisstraßeneinmündung der ED 18 in die B 15 nördlich von St. Wolfgang umgebaut. Zur Minderung der vorhandenen, steilen Neigung der ED 18 ist eine zusätzliche Längenentwicklung erforderlich, die durch Verschwenkung der Kreisstraße und Verlagerung des Einmündungspunktes nach Norden erreicht werden soll. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit soll anstelle der bestehenden Einmündung ein Kreisverkehrsplatz gebaut werden. In der vorliegenden sap werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: - Übersichtskartierung der Vogelarten im gesamten Bearbeitungsgebiet am Zufallsbeobachtungen zu Reptilien im Rahmen der Geländearbeiten im April Übersichtskartierung der Molluskenarten in einer Brachfläche, die teilweise überbaut wird, anhand einer Begehung mit Handaufsammlungen und Entnahme und Auswertung von drei Substratproben (siehe LBP, Anlage 12.0). - Artenschutzkartierung (ASK, aktueller Stand vom ). Ausgewertet wurden alle Fundpunkte im Umkreis von 2,5 km um die geplante Baumaßnahme. - aktuelle Fachliteratur zur Verbreitung von Fledermäusen (MESCHEDE UND RUDOLF 2004), Mäusen (KRAFT 2008), Vögeln (BEZZEL ET AL. 2005), Amphibien und Reptilien 2

5 (GÜNTHER 1996), Libellen (KUHN UND BURBACH 1998), Heuschrecken (SCHLUMPRECHT UND WAEBER 2003) und Tagfaltern (LFU UND AEB 2007) in Bayern. - Verbreitungskarten der FFH-Arten (BFN 2009). - Befragung der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Erding am Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 24. März 2011 Az.: IIZ /05 aktualisierten Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (sap) ". 2 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Hierbei handelt es sich um Wirkfaktoren und Wirkprozesse, die durch den Baubetrieb entstehen. Es wirken folgende Faktoren und Prozesse: Flächeninanspruchnahme Es werden landwirtschaftliche Nutzflächen, hiervon überwiegend Äcker und in geringem Umfang auch Grünland in Anspruch genommen. Des Weiteren werden in geringerem Umfang Gebüsche, Hecken. Streuobstwiesen und Brachflächen überbaut bzw. im Zuge der Baumaßnahme vorübergehend in Anspruch genommen. Barrierewirkungen /Zerschneidung Zerschneidungen erfolgen in der freien Feldflur nördlich von St. Wolfgang und besonders in der Brachfläche. 3

6 Lärmimmissionen Erschütterungen und optische Störungen Im Bereich der Baustelle entstehen temporären Störungen in Form von erhöhter Lärmemissionen, Erschütterungen und optischen Störungen 2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse Hierbei handelt es sich um Wirkfaktoren und Wirkprozesse, die durch die Anlage der Straßen entstehen. Es wirken folgende Faktoren und Prozesse: Flächenbeanspruchung Durch die geplante Maßnahme kommt es zu einer Überbauung von bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen die eine Funktion als Lebensraum für Arten der freien Feldflur haben. Die Brache, die durch die neue Trasse der ED 18 teilweise überbaut wird, hat eine Funktion als Lebensraum für zahlreiche Tierarten wie Vögel und Mollusken. Barrierewirkungen /Zerschneidung Es wird von dem bisher unzerschnittenen Raum westlich der B 15 und nördlich der ED 18 durch die ED 18 ein kleiner Teil abgetrennt. Durch die Straße entsteht eine Barriere vor allem für Tiere. Die bisher zusammenhängende Brachfläche nördlich von St. Wolfgang wird durch die neue ED 18 in zwei Teile zerschnitten; die verbleibenden Teile werden durch die neue Straße randlich beeinträchtigt 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Hierbei handelt es sich um Wirkfaktoren und Wirkprozesse, die durch den Betrieb der Straßen entstehen. Es wirken folgende Faktoren und Prozesse: Lärmimmisionen Die Lärmimmissionen, die bisher direkt am nördlichen Ortsrand von St. Wolfgang entstanden, werden weiter in die freie Landschaft verlagert. 4

7 Optische Störungen Optische Störungen durch die nachts beleuchteten Fahrzeuge verlagern sich vom Ortsrand von St. Wolfgang weiter in die freie Landschaft. Kollisionsrisiko Das Kollisionsrisiko für Tiere bleibt im Bereich der B 15 fast gleich. Auf der ED 18 verlagert es sich vom Ortsrand in die freie, landwirtschaftlich genutzte Landschaft 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierund Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: - Die notwendige Rodung von Gehölzen wird außerhalb der Vegetationsperiode von Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt. Die Baufeldfreimachung findet außerhalb der Brutzeit der Vogelarten der Agrarlandschaft (August bis März) statt. Um Konflikte mit ggf. später brütenden Individuen zu vermeiden wird der Bereich vor Beginn der Maßnahme untersucht und der Baubeginn ggf. verschoben. - Vor der Rodung der Gehölze werden die potentiellen Höhlenbäume noch einmal im unbelaubten Zustand auf Höhlen untersucht (vgl. Baumfledermäuse). Falls Höhlen entdeckt werden, sind die Bäume bei möglichst milder Witterung noch im Oktober zu fällen, damit eventuell in den Höhlen vorhandene Fledermäuse noch die Gelegenheit haben in andere Höhlen umzusiedeln. Hierzu sind die Stammabschnitte mit Höhlen nach dem Fällen der Bäume katzensicher vor Ort so aufzustellen, dass die Fledermäuse die Höhle verlassen können, was in der ersten warmen Nacht nach der Fällung erfolgen wird (vgl. Anhang 1). - Im Bereich der Brachfläche, die durch die neue Trasse der ED 18 durchschnitten wird, wird das Baufeld auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Die Brache wird durch einen festen Bauzaun vor Schäden durch den Baubetrieb geschützt. 5

8 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Spezielle Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) sind nicht erforderlich. 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Es kommen keine prüfungsrelevanten Pflanzenarten im Wirkraum des Vorhabens vor (ZENTRALSTELLE FÜR DIE FLORISTISCHE KARTIERUNG BAYERNS, 2011) Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Gefahr von Kollisionen im Straßen- oder Schienenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer 6

9 Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung aus dem Urteil des BVerwG vom , Az. 9A 12/10 (Ortsumgehung Freiberg) beim Tötungsverbot behandelt Säugetiere Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH-RL Vom Großen Mausohr (Myotis myotis) liegen aus St. Wolfgang und dem Umfeld mehrere Nachweise vor. Ein Quartier befindet sich im Pfarrhof von St. Wolfgang, ein anderes westlich des Untersuchungsgebietes in der Kirche von Lappach. Auch vom Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) liegen Einzelfunde aus St. Wolfgang vor. Mit Vorkommen weiterer Fledermausarten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. So wurden aufgrund der Angaben in MESCHEDE UND RUDOLPH (2004) sieben weiter Fledermausarten als potenziell im Untersuchungsgebiet vorkommend eingestuft. Von diesen wurden für die zwei in Bayern nicht in ihrem Bestand gefährdeten Arten Braunes Langohr und Zwergfledermaus die Einstufung getroffen, dass die Wirkungsempfindlichkeit projektspezifisch so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können. Aus dem Wald südwestlich von St. Wolfgang in etwa 2 km Entfernung zum Planungsraum liegt ein Nachweis der Haselmaus aus dem Jahr 1985 vor. Der Nachweis liegt weit außerhalb des Untersuchungsgebietes. Vorkommen von Haselmäusen in den Wäldern des Untersuchungsgebietes sind möglich. Im Talraum der Goldach sind darüber hinaus Vorkommen des Bibers nicht auszuschließen. Es wurden somit insgesamt 9 prüfungsrelevante Säugetiere als (potenziell) im Untersuchungsraum vorkommend eingestuft. Die anderen zu prüfenden Säugetierarten kommen im Großnaturraum nicht vor, der Wirkraum des Vorhabens liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Arten, die erforderlichen Lebensräume der Arten sind im Wirkraum des Vorhabens nicht vorhanden oder die Wirkungsempfindlichkeit der Arten ist projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können. 7

10 Bewertung der Datengrundlage Die Datengrundlage aus der ASK ist dürftig. Ergänzt durch die Angaben aus MESCHEDE UND RUDOLPH (2004) ergibt sich aber ein brauchbarer Überblick über die im Raum vorkommenden und im Rahmen der sap zu prüfenden Säugetierarten. Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Säugetierarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL By RL D EHZ Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 3 U1 Große Bartfledermaus Myotis brandtii 2 2 U1 Großes Mausohr Myotis myotis V 3 FV Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 3 3 U1 Fransenfledermaus Myotis nattereri 3 3 FV Graues Langohr Plecotus austriacus 3 2 U1 Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus - 3 U1 Haselmaus Muscardinus avellanarius - V XX Biber Castor fiber - 3 U1 RL By Rote Liste Bayern und RL D Rote Liste Deutschland: 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär EHZ Erhaltungszustand: FV U1 U2 XX günstig (favourable) ungünstig - unzureichend (unfavourable inadequate) ungünstig schlecht (unfavourable bad) unbekannt Betroffenheit der Säugetierarten Viele Fledermäuse haben ähnliche Ansprüche an Quartiere und Jagdhabitate und eine vergleichbare Empfindlichkeit gegenüber der geplanten Baumaßnahme, so dass man sie in ökologische Gruppen zusammenfassen kann. Die Einstufung ist aber aufgrund der komplexen Lebensweise von Fledermäusen nicht immer klar abgrenzbar. Die erfolgte Einteilung in baum- bzw. Gebäudebewohnende Fledermausart ist nur eingeschränkt zulässig und erfolgte aufgrund des Typs der Wochenstuben bzw. beim Abendsegler der Männchenkolonien. Zu betonen ist, dass einzelne Exemplare der Gebäudefledermäuse ebenfalls in Bäumen angetroffen werden können, umgekehrt siedeln Baumbewohner öfters auch in Gebäuden. 8

11 Baumfledermäuse (Chiroptera): Abendsegler, Bechsteinfledermaus, Fransenfledermaus und Graues Langohr 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 2 und 3 Bayern: 3 Ökologische Gilde von Arten nach Anhang IV a) FFH-RL Art im UG: z..t. nachgewiesen im Umfeld (Abendsegler) z. T. potenziell möglich (restliche Arten) Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Fransenfledermaus günstig Großer Abendsegler, Bechsteinfledermaus und Graues Langohr ungünstig unzureichend Baumfledermäuse nutzen als Quartiere Baumhöhlen und Nistkästen. Bevorzuge Jagdreviere stellen Gewässer, Wälder, und strukturreiche Landschaften dar. Entfernungen von mehreren Kilometern zwischen Quartier und Jagdrevier werden von vielen Arten regelmäßig überwunden. Lokale Population: Über die lokale Populationen der aufgeführten Fledermausarten ist nichts Näheres bekannt. Aus dem näheren Umfeld sind lediglich Nachweise von einzelnen Abendseglern bekannt. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Schädigung durch die Baumaßnahme ist nicht zu erwarten, da die Maßnahme nur einen kleinen Bereich des potenziellen Jagdreviers betrifft. In den Bäumen entlang der B 15, die im Zuge der Baumaßnahmen gerodet werden, wurden keine Höhlen festgestellt. Durch den Betrieb der Straße ist keine Auswirkung auf die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. auf den Erhaltungszustand der lokalen Population von Baumfledermäusen zu erwarten. Vor der Rodung der Gehölze werden die potentiellen Höhlenbäume noch einmal im unbelaubten Zustand auf Höhlen untersucht. Falls Höhlen entdeckt werden, sind die Bäume bei möglichst milder Witterung noch im Oktober zu fällen, damit eventuell in den Höhlen vorhandene Fledermäuse noch die Gelegenheit haben in andere Höhlen umzusiedeln. Hierzu sind die Stammabschnitte mit Höhlen nach dem Fällen der Bäume katzensicher vor Ort so aufzustellen, dass die Fledermäuse die Höhle verlassen können, was in der ersten warmen Nacht nach der Fällung erfolgen wird (vgl. Anhang 1). CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Durch mögliche Störungen von Fledermäusen im Jagdrevier durch die Baumaßnahme oder den Betrieb der Straße sind keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der baumbewohnenden Fledermausarten zu erwarten, da im Eingriffsraum keine Strukturen mit einer zentralen Bedeutung als Jagdrevier für Fledermäuse vorhanden sind. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 5 BNatSchG 9

12 Baumfledermäuse (Chiroptera): Abendsegler, Bechsteinfledermaus, Fransenfledermaus und Graues Langohr Ökologische Gilde von Arten nach Anhang IV a) FFH-RL Tötungen von Fledermäusen im Zuge der Baumaßnahme sind nicht zu erwarten. In den Bäumen entlang der B 15, die im Zuge der Baumaßnahmen gerodet werden, wurden keine Höhlen festgestellt. Darüber hinaus wird die Rodung potenzieller Höhlenbäume im Winterhalbjahr zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchgeführt, so dass keine Wochenstuben von Fledermäusen von der Baumaßnahme betroffen sind. Kollisionen von Fledermäusen auf der neuen Trasse sind nicht zu erwarten. Die B 15 verläuft weitgehend auf bzw. unmittelbar neben der bestehenden Trasse, die den Fledermäusen bekannt ist. Die ED 18 verläuft durch die freie Landschaft, in der keine Bachläufe, Waldränder oder lange Hecken vorhanden sind, entlang derer regelmäßige Flugbewegungen von Fledermäusen zu erwarten sind. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos kann daher ausgeschlossen werden. : Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Gebäudefledermäuse (Chiroptera): Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 2 und 3 Bayern: 2 und V Ökologische Gilde von Arten nach Anhang IV a) FFH-RL Art im UG: z..t. nachgewiesen im Umfeld (Großes Mausohr) z.t. potenziell möglich (restliche Arten) Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: Großes Mausohr günstig Große und Kleine Bartfledermaus ungünstig unzureichend Gebäudefledermäuse nutzen als Quartiere Spalten an Gebäuden, Dachböden und Kellerräume. Bevorzugte Jagdreviere stellen Gewässer, Wälder, Siedlungen und strukturreiche Landschaften dar. Entfernungen von mehreren Kilometern zwischen Quartier und Jagdrevier werden von vielen Arten regelmäßig überwunden. Lokale Population: Über die lokale Populationen der aufgeführten Fledermausarten ist nichts Näheres bekannt. Aus dem näheren Umfeld sind lediglich mehrere Nachweise des Großen Mausohres bekannt. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Schädigung durch die Baumaßnahme ist nicht zu erwarten, da die Maßnahme nur einen kleinen Bereich des potenziellen Jagdreviers betrifft. Gebäude mit möglichen Quartieren von Gebäudefledermäusen sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. Durch den Betrieb der Straßen ist keine Auswirkung auf die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. auf den Erhaltungszustand der lokalen Population von Gebäudefledermäusen zu erwarten, da die Straßen bereits existieren. Die Verlegung der ED 18 lässt keine signifikanten Auswirkungen auf Gebäudefledermäuse erwarten. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG 10

13 Gebäudefledermäuse (Chiroptera): Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus Ökologische Gilde von Arten nach Anhang IV a) FFH-RL Durch mögliche Störungen von Fledermäusen im Jagdrevier durch die Baumaßnahme oder den Betrieb der Straße sind keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der gebäudebewohnenden Fledermausarten zu erwarten. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 5 BNatSchG Durch den geplanten Kreuzungsumbau und die Verlegung der ED 18 ist keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für gebäudebewohnende Fledermäusen zu erwarten. Die B 15 verläuft weitgehend auf bzw. unmittelbar neben der bestehenden Trasse, die den Fledermäusen bekannt ist. Die ED 18 verläuft durch die freie Landschaft, in der keine Bachläufe, Waldränder oder lange Hecken vorhanden sind, entlang derer regelmäßige Flugbewegungen von Fledermäusen zu erwarten sind. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Haselmaus (Muscardinus avellanarius) 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: D Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich (Nachweis in zwei km Entfernung) Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region unbekannt Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Die Haselmaus ist in Bayern weit verbreitet. Besonders häufig ist sie in Unterfanken, wo sie fast flächendeckend auftritt. Weitere große Vorkommen liegen im Frankenwald, in der Frankenalb, im Bayerischen Wald, in den Wäldern westlich von Augsburg, im Lechtal und im Ebersberger Forst. Sie besiedelt alle Waldgesellschaften und altersklassen, Hecken mit Anschluss an Wälder, verbuschte Flächen, Waldränder, Lichtungen und Auwälder. Entscheidend für das Vorkommen ist eine dichte Strauch- und Krautschicht in der diese Schlafmaus ihre freistehenden Wurfnester anlegt. Besonders wichtig als Nahrungspflanze ist die Haselnuß. Lokale Population: Über die lokale Population ist nichts bekannt. Im Bereich der ASK ist in der Topografischen Karte M 1 : Blatt 7738 (Dorfen) lediglich ein Fund der Art aus dem Jahr 1985 in ca. 2 km südwestlicher Entfernung von der geplanten Baumaßnahhme enthalten. Sonst sind keine Vorkommen der Art bekannt. Da die Haselmaus ein sehr heimliches Leben führt, wird sie auch selten gefunden, so dass Vorkommen der Art im Umfeld von St. Wolfgang nicht auszuschließen sind. Nach FALTIN (1988) tritt die Haselmaus im Raum östlich von München im Ebersberger Forst gehäuft auf. Vorkommen der Haselmaus sind im Bereich des Wälder im Untersuchungsgebiet ebenfalls möglich. Hier kommen als Lebensraum die laubholzreichen Waldbestände mit reichlich Unterwuchs, Waldränder und Hecken, die mit zusammenhängenden Wäldern in Kontakt stehen, in Frage. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 11

14 Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Schädigung von Haselmäusen ist nicht zu erwarten, da die von der Baumaßnahme betroffenen Hecken und Gehölzbestände aufgrund ihrer Lage direkt an der Straße und der vom Wald isolierten Lage keinen günstigen Lebensraum für Haselmäuse darstellen. Die Haselmaus lebt ausschließlich kletternd in Wald und Gebüschen. Sie meidet Bodenkontakt und kann Wege, die Gehölzbestände durchqueren nur kletternd überqueren, wenn sich die Kronen von beiderseits des Weges stehenden Bäumen berühren. Die Hecken entlang der B15 stehen nicht in direktem Kontakt zu dem benachbarten Wald und sind öfters durch Auffahrten und Lücken unterbrochen. Eine Zuwanderung von Haselmäusen aus dem Wald ist daher nicht zu erwarten. Eigenständige Populationen sind in den kleinen Hecken nicht möglich, da als Mindestgröße für dauerhafte Haselmauspopulationen ein Lebensraum von mindestens 20 ha (LFU, 2012) erforderlich ist. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Störung von Haselmäusen ist nicht zu erwarten, da die potenziellen Haselmausvorkommen in dem Wald westlich des B15 liegen. Dieser ist von der Baumaßnahme nicht betroffen. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 5 BNatSchG Es ist nicht mit der Tötung von Haselmäusen durch Kollisionen mit Fahrzeugen zu rechnen, da die Haselmaus ausschließlich in Gehölzen lebt. Sie meidet den Bodenkontakt und kommt somit nicht auf die Fahrbahn der neuen Straße. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Biber (Castor fiber) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region ungünstig unzureichend Der Biber ist in Bayern mittlerweile wieder weit verbreitet. Er besiedelt Fluß- und Bachauen und Stillgewässer. Kleine Fließgewässer werden aufgestaut, bis sie eine ausreichende Schwimmtiefe aufweisen. Der Biber ernährt sich vegetarisch. Die Tiere besetzen dauerhaft Reviere, die je nach Qualität des Lebensraumes an Fließgewässern eine Länge von 0,5 bis 6 km haben. Zweijährige Biber wandern aus dem Revier der Eltern aus und versuchen ein eigenes Revier zu gründen. Auf der Suche nach einem geeigneten Lebensraum können sie auch in weniger geeignete Lebensräume vordringen. Sie breiten sich vorzugsweise entlang von Gewässern aus, können aber auch weite Strecken über land wandern. 12

15 Biber (Castor fiber) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Lokale Population: Über die lokale Population ist nichts bekannt. Vorkommen des Bibers konnten im Untersuchungsgebiet im Rahmen der Geländeerhebungen im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. Die Goldach bietet im Untersuchungsgebiet aufgrund der massiven Verbauung und Eintiefung keinen günstigen Lebensraum für den Biber. Vorkommen der Art sind dennoch nicht ganz auszuschließen. Hierbei handelt es sich um durchziehende oder reviersuchende Einzeltiere. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine geplante Maßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Art, da es sich um den Umbau einer bestehenden Straße handelt, der keine zusätzliche Schädigung von Bibern bewirkt. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Störung des wenig störungsempfindlichen Bibers durch die Maßnahme - beispielsweise durch Lärm oder Erschütterung während der Bauzeit - ist nicht zu erwarten, da die Baumaßnahme über 100 m von dem potenziellen Lebensraum Goldach entfernt ist und die Baustelle sich im Bereich der bestehenden Bundesstraße befindet, die bereits stark durch Lärm belastet ist. Wandernde Biber sind überwiegend sehr unempfindlich gegenüber Störungen und queren auch stark frequentierte Straßen, Industriegebiete oder Siedlungsbereiche. Zudem beginnt die Hauptaktivitätszeit des Bibers in der Dämmerung, also zu einer Zeit in der zumindest im Sommerhalbjahr die Baustelle nicht mehr in Betrieb ist. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 5 BNatSchG In Folge der Umbaumaßnahme erhöht sich das Kollisionsrisiko für den Biber nicht, da die Bundesstraße hier bereits besteht und keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf Verkehrsdichte oder Fahrgeschwindigkeit erfolgen. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 13

16 Reptilien Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Reptilienarten des Anhang IV FFH-RL In der ASK sind im Umkreis von 2,5 km um die geplante Baumaßnahme keine Nachweise von Reptilienarten aufgeführt. Neben der ASK wurden die Verbreitungskarten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN 2007) zu Reptilien herangezogen. Dieses Werk gibt aufgrund des neuen Erscheinungsdatums weitgehend den aktuellen Wissenstand zu den betreffenden Gruppen wieder. Darüber hinaus wurden aktuelle Veröffentlichungen zur Verbreitung von Reptilien ausgewertet (z.b. VÖLKL & KÄSEWIETER 2003). Nach den vorliegenden Daten und aufgrund der Habitatausstattung sind im Wirkraum außer der Zauneidechse keine weiteren prüfungsrelevanten Reptilienarten zu erwarten. Die Zauneidechse wurde im Rahmen der Geländearbeiten im April 2009 an einer südexponierten Böschung am Südrand des Untersuchungsgebietes zwischen St. Wolfgang und dem Weiler Reisern am westlichen Rand des Untersuchungsgebiets festgestellt. Hier findet die Art an den brachgefallenen süd- bis ostexponierten Böschungen günstige Lebensbedingungen. Außerhalb dieses Lebensraums ist aufgrund der überwiegend wenig günstigen Lebensräume bei der Zauneidechse nicht mit dem Vorkommen großer und stabiler Populationen zu rechnen. Der Eingriffsraum hat höchstens eine geringe Bedeutung als Ausbreitungs- und Wanderachse für Zauneidechsen. Bewertung der Datengrundlage Es liegen keine speziellen Untersuchungen zu der Artengruppe Reptilien aus dem Raum vor. Somit ist die Datenlage als sehr dürftig einzustufen. Aufgrund der gut bekannten Verbreitung der Reptilienarten kann aber dennoch von einer realistischen Einstufung der Reptilienarten ausgegangen werden. Es wurde mit der Zauneidechse lediglich eine prüfungsrelevante Art als im Untersuchungsraum vorkommend eingestuft. Die anderen zu prüfenden Reptilienarten kommen im Großnaturraum nicht vor, der Wirkraum des Vorhabens liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Arten oder die erforderlichen Lebensräume der Arten sind im Wirkraum des Vorhabens nicht vorhanden. Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Reptilienarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL By RL D EHZ Zauneidechse Lacerta agilis V 3 U1 Erläuterungen zu den Roten Listen und zum Erhaltungszustand siehe Tab. 1 auf S. 9 14

17 Betroffenheit der Reptilienarten Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig ungünstig unzureichend Die Art ist in Bayern weit verbreitet. Die Zauneidechse kann in größeren Populationen am ehesten in extensiv genutzten Lebensräumen wie großflächigen Magerrasen-Lebensräumen bestehen. Aber auch Bahndämme, Straßenböschungen, extensiv genutzte Gärten und Brachflächen eignen sich als Lebensraum der Art, soweit sie ausreichend Deckung und auch offene Bodenstellen zum Sonnen und zur Eiablage aufweisen. Lokale Population: Über die lokale Populationen der Zauneidechse ist nichts Näheres bekannt. Ein Tier konnte an einer südexponierten Böschung zwischen St. Wolfgang und dem Weiler Reisern beobachtet werden. Hier liegt neben einer Pferdeweide an einer süd- bis ostexponierten Böschung ein strukturreicher, gut für die Zauneidechse geeigneter Lebensraum. Der restliche Untersuchungsraum eignet sich weniger gut für die Zauneidechse. Zwar kann die Art besonders an den Waldrändern, Hecken und Straßenböschungen auftreten. Die Habitate sind hier allerdings zu klein um eine dauerhaft stabile Population zu beherbergen und eignen sich nur als Teillebensraum und Ausbreitungshabitat. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Der wichtigste Lebensraum der Zauneidechse liegt am westlichen Rand des Untersuchungsgebietes. Er ist nicht direkt von der Baumaßnahme betroffen. Zwischen diesem Lebensraum der Zauneidechse und den Straßenböschungen südlich der ED 18 liegt intensiv genutztes Grünland, das nicht regelmäßig von Zauneidechsen durchwandert wird. Die Straßenbegleitflächen im Untersuchungsgebiet sind sehr schmal und bieten keinen günstigen Lebensraum für die Zauneidechse. Eine regelmäßige Nutzung dieser Straßenbegleitflächen und damit auch eine Schädigung von Zauneidechsen können daher ausgeschlossen werden. Die Tötung von einzelnen Zauneidechsen im Zuge der Baumaßnahme kann daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine mögliche Störung von Zauneidechsen hat keine Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Arten. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 5 BNatSchG Zauneidechsen sind, wie schon unter 2.1 dargelegt, im Untersuchungsgebiet nicht im direkt betroffenen Bereich der Baumaßnahme bzw. an den Straßenbegleitflächen zu erwarten. Daher können Tötungen im Zuge der Baumaßnahme und eine Erhöhung von verkehrsbedingten Kollisionen mit Zauneidechsen ausgeschlossen werden. Der 15

18 Zauneidechse (Lacerta agilis) Verbotstatbestand der Tötung ist nicht erfüllt Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Amphibien Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Amphibienarten des Anhang IV FFH-RL In der ASK sind Daten aus dem Jahr 1997 zu Amphibien von einem Teil der in der Topographischen Karte eingezeichneten Gewässer vorhanden. Im Umkreis von 2,5 km um das geplante Vorhaben sind Vorkommen mehrerer Amphibienarten nachgewiesen (ASK 2009). Hierbei handelt es sich überwiegend um nicht prüfungsrelevante Arten wie Grasfrosch, Erdkröte, Teichmolch, Bergmolch und Feuersalamander. Von der prüfungsrelevanten Art Gelbbauchunke (Bombina variegata) liegt ein Nachweis dem Jahr 1997 aus dem Weiler Hodersberg, etwa 500 m nördlich außerhalb des Untersuchungsgebietes vor. Im Untersuchungsgebiet konnten aber keine für die Gelbbauchunke geeigneten Lebensräume gefunden werden, so dass die Art als nicht prüfungsrelevant eingestuft wurde. Auch die Arten Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch und Wechselkröte, die im Raum (potenziell) vorkommen, wurden als nicht prüfungsrelevant eingestuft, da die erforderlichen Lebensräume (Laichgewässer, Landlebensräume) im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen bzw. mögliche Wanderbeziehungen durch die bestehen stark befahrenen Straßen sicherlich schon unterbrochen wurden. Einzige prüfungsrelevante Amphibienart ist damit der Springfrosch. Bewertung der Datengrundlage Aufgrund der vorhandenen Kartierung aus dem Jahr 1997, die einen Teil der größeren Gewässer im näheren und weiteren Umfeld abdeckt, ist die Datenlage als mittelmäßig einzustufen. Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Amphibienarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL By RL D EHZ Springfrosch Rana dalmatina 3 3 FV Erläuterungen zu den Roten Listen und zum Erhaltungszustand siehe Tab. 1 auf S. 9 16

19 Betroffenheit der Amphibienarten Springfrosch (Rana dalmatina) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeograph. Region: günstig ungünstig unzureichend Die Art ist in Bayern lückenhaft verbreitet. Ein Verbreitungsschwerpunkt der Art liegt in Südbayern. Hier ist der Spingfrosch auch nicht flächendeckend verbreitet, aber er weist große inselartige Vorkommen auf. Diese liegen im Bereich der Isar-Inn- Schotterplatten südlich und westlich von München, entlang des Inn zwischen Rosenheim und Wasserburg und nordöstlich des Chiemsees. Als Lebensraum bevorzugt der Springfrosch Wälder und Gehölzbestände. Hierbei bevorzugt er lichte gewässerreiche Laubmischwälder, Waldränder und Waldwiesen. Lokale Population: Über die lokale Populationen des Springfrosches ist nicht Näheres bekannt. Der nächste Nachweis auf der TK Dorfen liegt nach Angabe der ASK in 6,5 km westnordwestlicher Richtung bei Wimpasing (Gemeinde Lengdorf). Vorkommen des Springfrosches im Umfeld von St. Wolfgang sind aber nicht auszuschließen. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Von der Baumaßnahme sind fast keine (potenziellen) Lebensräume des Springfrosches betroffen. Die Äcker und Wiesen, die durch die neue Trasse überbaut werden sind nicht als Lebensraum für den Springfrosch geeignet. Auch die isoliert liegende Feuchtfläche mit dem Quellbereich ist nicht gut als Lebensraum des Springfrosches geeignet, da sie sehr isoliert in der intensiv agrarisch genutzten Landschaft liegt. Lediglich die laubholz- und unterwuchsreichen Teile des Waldes südlich von Hungersberg sind als Lebensraum des Springfrosches geeignet. Allerdings fehlen hier geeignete Laichgewässer, so dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass hier ein stabiler Bestand des Springfrosches existiert. Es ist nur der straßennahe Waldrand von der Baumaßnahme betroffen. Eine Schädigung des Springfrosches ist hierdurch nicht zu erwarten. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine mögliche Störung des Springfrosches durch die Baumaßnahme oder die neue Trasse ist nicht zu erwarten bzw. hat keine Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 5 BNatSchG Im Bereich der geplanten Trasse liegen keine bekannten Lebensräume des Springfrosches und es sind keine Laichplätze vorhanden. Der Verbotstatbestand der Tötung ist nicht erfüllt, da im Bereich der geplanten Baumaßnahme keine Wanderungen des Springfrosches zu erwarten sind. 17

20 Springfrosch (Rana dalmatina) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Fische Im Wirkraum des Vorhabens sind keine Vorkommen von Fischarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bekannt oder aufgrund der Lebensraumausstattung des weiteren Umfeldes zu erwarten Libellen Im Wirkraum des Vorhabens sind keine Vorkommen von Libellenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bekannt oder aufgrund der Lebensraumausstattung des Umfeldes zu erwarten Käfer Im Wirkraum des Vorhabens sind keine Vorkommen von Käferarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bekannt oder aufgrund der Lebensraumausstattung des Umfeldes zu erwarten Tagfalter In der ASK sind keine Vorkommen von Tagfalterarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie bekannt. Aufgrund der Lebensraumausstattung des Wirkraumes ist nicht mit Vorkommen prüfungsrelevanter Tagfalterarten zu rechnen Nachtfalter Im Wirkraum des Vorhabens sind keine Vorkommen von Nachtfalterarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bekannt oder aufgrund der Lebensraumausstattung des weiteren Umfeldes zu erwarten Schnecken und Muscheln Im Wirkraum des Vorhabens sind keine Vorkommen von Schnecken- und Muschelarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bekannt oder aufgrund der Lebensraumausstattung des weiteren Umfeldes zu erwarten. 18

21 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung aus dem Urteil des BVerwG vom , Az. 9A 12/10 (Ortsumgehung Freiberg) im Tötungsverbot behandelt. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Es wurden 77 Vogelarten als (potenzielle) Brutvögel im Wirkraum des Vorhabens eingestuft. Hierbei handelt es sich um 55 weit verbreitete, ungefährdete und bayernweit häufige Arten und 22 Arten, die auf der Roten Listen Bayerns und/oder Deutschlands aufgeführt sind. Bewertung der Datengrundlage Daten zur Avifauna stammen aus eigenen Erhebungen (eine Begehung des gesamten Untersuchungsgebietes) und dem Bayerischen Brutvogelatlas (BEZZEL ET AL. 2005). Obwohl 19

22 in der ASK im Umkreis von 2,5 km um die geplante Baumaßnahme keine Daten zu Vögeln enthalten waren ist die Datengrundlage somit relativ gut. Bei den häufigen und ungefährdeten Vogelarten handelte es sich um die Arten Amsel, Bachstelze, Birkenzeisig, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Elster, Erlenzeisig, Jagdfasan, Fichtenkreuzschnabel, Fitis, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Gebirgsstelze, Gelbspötter, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink, Haubenmeise, Hausrotschwanz, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Kleiber, Kohlmeise, Mäusebussard, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Neuntöter, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Sperber, Star, Stieglitz, Stockente, Straßentaube, Sumpfmeise, Sumpfrohrsänger, Tannenhäher, Tannenmeise, Trauerschnäpper, Turmfalke, Wacholderdrossel, Waldbaumläufer, Waldkauz, Waldlaubsänger, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig und Zilpzalp. Bei all diesen Vogelarten ist die Wirkungsempfindlichkeit projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Tab. 4: Seltene und gefährdete Vogelarten Deutscher Name Wissenschaftlicher. Name RL B RL D sg Baumfalke Falco subbuteo V 3 X Bluthänfling Carduelis cannabina 3 V - Eisvogel Alcedo atthis V V X Feldlerche Alauda arvensis 3 V - Feldsperling Passer montanus V V - Goldammer Emberiza citrinella V - - Grünspecht Picus viridis V V X Habicht Accipiter gentilis 3 - X Haussperling Passer domesticus - V - Hohltaube Columba oenas V - - Kleinspecht Dendrocopos minor V - - Klappergrasmücke Sylvia currucca V - Kuckuck Cuculus canorus V V - Mauersegler Apus apus V V - Mehlschwalbe Delichon urbicum V V - Rauchschwalbe Hirundo rustica V V - Schwarzspecht Dryocopus martius V - X Türkentaube Streptopelia decaocto - V - Wachtel Coturnix coturnix V - - Wespenbussard Pernis apivorus 3 - X Wiesenschafstelze Motacilla flava 3 V - Waldohreule Asio otus V - X 20

23 RL By Rote Liste Bayern und RL D Rote Liste Deutschland: 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär EHZ Erhaltungszustand: FV U1 U2 XX günstig (favourable) ungünstig - unzureichend (unfavourable inadequate) ungünstig schlecht (unfavourable bad) unbekannt Betroffenheit der Vogelarten Greifvögel (Baumfalke, Habicht und Wespenbussard) 1 Grundinformationen Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Baumfalke: Rote-Liste Deutschland: 3 Bayern: V Art im UG nachgewiesen möglich Status: möglicher Brutvogel Habicht: Rote-Liste Deutschland: - Bayern: 3 Art im UG nachgewiesen möglich Status: möglicher Brutvogel Wespenbussard: RL Deutschland: - Bayern: 3 Art im UG nachgewiesen möglich Status: möglicher Brutvogel Baumfalke, Habicht undwespenbussard besiedeln strukturreiche Landschaften mit Wäldern, Gehölzbeständen, Offenland und Gewässern, wo sie in den Wäldern und Gehölzbeständen brüten. Der Baumfalke jagt Kleinvögel und Großinsekten im Lauftaum und über strukturreichen Lebensräumen wie Auen, Mooren und Gewässern. Der Habicht jagt kleine und mittelgroße Vögel in strukturreichen Landschaften. Der Wespenbussard ernährt sich von Inskten, Kleinsäugern und Reptilien. Lokale Population: Über die lokalen Populationen ist nichts näheres bekannt. Der Haicht ist in Bayern mittlerweile wieder weit verbreitet, Wespenbussard und Baumfalke sind anspruchsvollere Arten, die nur in strukturreichen Landschaften häufiger sind. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: Baumfalke: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) Habicht: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) Wespenbussard: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 21

24 Greifvögel (Baumfalke, Habicht und Wespenbussard) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Schädigungen der drei genannten Arten sind nicht zu erwarten. Die Arten haben sehr große Reviere und können derart kleinräumigen Störungen durch die verstärkte Nutzung anderer Bereiche der Reviere ausweichen. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Störungen sind bereits durch die bestehenden Straßen gegeben. Sie ändern sich nicht durch die geplanten Maßnahmen. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Die sehr mobilen Greifvogelarten halten entweder einen ausreichenden Abstand von Straßen bzw. sind in der Regel in der Lage den Fahrzeugen auszuweichen. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Arten der Gewässer (Eisvogel) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Grundinformationen Rote-Liste Deutschland: V Bayern: V Art im UG nachgewiesen potenziell möglich Status: möglicher Brutvogel Der Eisvogel ist in Bayern entlang von Flußtälern und in Teichgebieten verbreitet aber insgesamt ein seltener Brutvogel. Seine Bestände schwanken stark, da kalte Winter mit zugefrorenen Gewässern zu starken Bestandseinbrüchen führen. Der Eisvogel lebt und jagt an Gewässern. Er brütet an natürlichen oder künstlich entstandenen Steilwänden, beispielsweise an Uferabbrüchen und in Abbaustellen. Diese können auch in mehreren 100 m Entfenung von Gewässern liegen. Lokale Population: Über die lokale Population des Eisvogel ist nicht nichts Näheres bekannt. Vorkommen sind an der Goldach möglich. Hier konnten jedoch keine geeigneten Steilufer zur Anlage von Brutröhren gefunden werden. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 22

25 Arten der Gewässer (Eisvogel) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Der Eisvogel nutzt vorzugsweise den Bereich entlang der Gewässer. Westlich der B 15 konnten keine als Brutplatz geeigneten Strukturen gefunden werden, so dass eine regelmäßige Querung der Bundesstraße durch den potenziell vorkommenden Eisvogel nicht zu erwarten ist. Da die Bundesstraße bereits fast an der gleichen Stelle besteht, ändert sich durch die Baumaßnahme nichts an der (potenziellen) Gefährdungssituation des Eisvogels. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Die Störung des Eisvogels besteht bereits durch die vorhanden B 15. Durch die geplante Maßnahme ergeben sich keine Änderungen für den Eisvogel. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Die Situation bezüglich der möglichen Tötung von Eisvögeln verändert sich durch die geplante Baumaßnahme nicht. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Vogelarten der Siedlungen (Haussperling, Mauersegler, Mehlschwalbe, Türkentaube und Rauchschwalbe) 1 Grundinformationen Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Haussperling: RL Deutschland: V Bayern: - Art im UG nachgewiesen möglich Status: mögl. Brutvogel Mauersegler: RL Deutschland: V Bayern: V Art im UG nachgewiesen möglich Status: mögl. Brutvogel Mehlschwalbe: RL Deutschland: V Bayern: V Art im UG nachgewiesen möglich Status: mögl. Brutvogel Türkentaube: RL Deutschland: V Bayern: - Art im UG nachgewiesen möglich Status: mögl. Brutvogel Rauchschwalbe: RL Deutschland: V Bayern: V Art im UG nachgewiesen möglich Status: mögl. Brutvogel 23

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