Gemeinde Edingen-Neckarhausen Neubau einer Kindertagesstätte
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- Mathias Vogt
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1 Gemeinde Edingen-Neckarhausen Neubau einer Kindertagesstätte Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Mannheim, den 3. April 2017 Aktenzeichen:
2 Allgemeine Projektangaben Auftraggeber: Gemeinde Edingen-Neckarhausen Hauptstraße Edingen-Neckarhausen Auftragnehmer: Baader Konzept GmbH N7, Mannheim Projektleitung: Projektbearbeitung: Dr. M. Gonser Dipl.-Biol. K. Herden Datei: z:\az\2017\ artenschutzrechtliche potenzialanalyse kita edingen neckarhausen\gu\stellnah\170331_artenschutzrechtliche potenzialanalyse.docx Datum: Mannheim, den 3. April 2017 Aktenzeichen: Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 2
3 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung Methodisches Vorgehen Rechtliche Grundlagen Naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erfassungen 7 3 Ergebnisse Beschreibung des Untersuchungsgebietes Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 10 4 Fazit Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht über die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 7 Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 3
4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Plan mit der Abgrenzung des Eingriffsbereichs 5 Abbildung 2: Großräumige Lage des Untersuchungsgebietes (Bild genordet) 9 Abbildung 3: Untersuchter Raum (rot abgegrenzt) 10 Abbildung 4: Blick von Südwesten nach Norden (Eingang Goethestraße) 15 Abbildung 5: Blick von Süden nach Nordosten 15 Abbildung 6: Blick von Nordwesten nach Südosten 16 Abbildung 7: Im Norden des Geländes (parallel Friedhofweg) Markierung: Kleiberhöhle 16 Abbildung 8: Ehemaliges Spechtloch mit Kleiberbruthöhle (s. Abbildung 7) 17 Abbildung 9: 3 Baumhöhlen 17 Abbildung 10: Detailansicht Baumhöhle 18 Abbildung 11: vorhandener Nistkasten 18 Abbildung 12: Nest einer Ringeltaube 19 Abbildung 13: Baumreihe im Südwesten 19 Anlagenverzeichnis Anlage 1: Fotodokumentation Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 4
5 1 Anlass und Aufgabenstellung In Edingen-Neckarhausen soll neben dem Friedhof eine Kindertagesstätte (Kita) gebaut we r- den. Hierbei sollen sich die baulichen Anlagen um den vorhandenen Baumbestand herum gruppieren, so dass keine Bäume zu fällen sind. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i. S. des 44 BNatSchG zu vermeiden, soll vorab eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse durchgeführt werden, die als Grundlage für den Bebauungsplan dienen kann. Hierzu ist eine Geländebegehung notwendig, um Habitatfunktionen für potenziell betroffene relevante Artengruppen (hier voraussichtlich Vögel und Fl e- dermäuse) zu beurteilen. Im Rahmen einer Vor-Ort Begehung werden daher die artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und Habitate erfasst und im Anschluss daran wird eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse erstellt, um zu ermitteln, ob es zu Verbotstatbeständen gem. 44 BNatSchG kommt. Ggf. werden Maßnahmen aufgezeigt, um Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Abbildung 1: Plan mit der Abgrenzung des Eingriffsbereichs Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 5
6 2 Methodisches Vorgehen 2.1 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für den speziellen Artenschutz sind in den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des 44 BNatSchG festgelegt (s. Tabelle 1). Die Auswahl der planungsrelevanten Arten beschränkt sich auf die gem. 7 BNatSchG streng g e- schützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie auf die europäischen Vogelarten, d.h. alle potenziell vorkommenden Vogelarten. Für diese Gruppen gelten die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 und 13 der FFH-RL und Art. 5 VS-RL (europäische Vogelarten). Die Rechtsverordnung nach 54 BNatSchG, die die artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten auflistet, liegt z. Zt. noch nicht vor. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 6
7 Tiere Tabelle 1: Übersicht über die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 44 BNatSchG Art. 12 und 13 FFH-RL Art. 5 in Verb. mit Art. 1VS-RL 44 (1) Nr.1 Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten: nachzustellen zu fangen zu verletzen zu töten ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 44 (1) Nr. 2 Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 44 (1) Nr. 3 Verbot, Fortpflanzungsstätten oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Pflanzen 44 (1) Nr. 4 Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen sie oder ihre Standorte zu beschädigen o. zu zerstören Art. 12 ( 1) a Verbot, Tierarten (alle Lebensstadien) nach Anhang IV absichtlich: zu fangen zu töten Art. 12 (1) b Verbot, Tierarten (alle Lebensstadien) nach Anhang IV absichtlich zu stören, insbes. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Art. 12 (1) d Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tierarten nach Anhang IV Buchstabe a) absichtlich: zu beschädigen zu vernichten Art. 13 (1) a Verbot, Pflanzenarten (alle Lebensstadien) nach Anhang IV absichtlich: zu pflücken zu sammeln abzuschneiden auszugraben zu vernichten Art. 5 a Verbot, Vogelarten, die unter Art. 1 fallen, absichtlich: zu fangen zu töten Art. 5 b Verbot, Nester und Eier der Vogelarten, die unter Art.1 fallen, absichtlich: zu zerstören zu beschädigen oder Nester zu entfernen Art. 5 d Verbot, Vogelarten, die unter Art. 1 fallen, absichtlich zu stören, insbes. während der Brut- und Aufzuchtszeit 2.2 Naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erfassungen Zur Erfassung der Habitateignung für artenschutzrechtlich relevante Tierarten sowie zur E r- fassung der vorhandenen Biotopstrukturen wurde das gesamte Planungsgebiet am begangen und hinsichtlich möglicher Habitate für relevante Tierarten untersucht. Die vorhan- Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 7
8 denen Bäume wurden äußerlich auf Höhlen, die Fledermäusen, Käfern oder Vögeln als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen können, untersucht. Weiterhin wurden die vorhandenen Gehölzbestände auf Nester etc. untersucht und auch hinsichtlich ihrer Eignung als Bruthabitate für Vogelarten bewertet. Auch wurden die beplanten Flächen hinsichtlich ihrer Habitateignung für artenschutzrechtlich relevante Reptilienarten geprüft und bewertet. Dabei wurde insbesondere darauf geachtet, ob relevante Strukturen wie Versteckmöglichkeiten, Sonnenplätze und mögliche Winterverstecke für Eidechsen vorhanden sind. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 8
9 3 Ergebnisse 3.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet liegt in Edingen, östlich des Friedhofs (s. Abbildung 2). Nördlich, westlich und östlich grenzen Straßen und Wohngebiete an, südlich befinden sich die Goethestraße, die S-Bahnlinie sowie gärtnerisch genutzte Flächen (s. Abbildung 3). Abbildung 2: Großräumige Lage des Untersuchungsgebietes (Bild genordet) Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 9
10 Abbildung 3: Untersuchter Raum (rot abgegrenzt) Das untersuchte Gebiet zeichnet sich durch einen parkartigen Charakter aus. Gärtnerisch g e- pflegte Rasenflächen, Einzelbäume und randlich auch Hecken und Gehölzstrukturen sowie Fußwege bestimmen das Bild. Im Zentrum befinden sich ein befestigtes Sportfeld sowie nördlich daran angrenzend ein Kinderspielplatz (s. Abbildung 3). Das Gelände wird intensiv zur Nah- und Kurzzeiterholung genutzt. 3.2 Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Bestimmte Arten bzw. Artengruppen können nach dem Vorliegen bestimmter Bedingungen (z.b. kein geeigneter Lebensraum im Bereich des Vorhabens, keine Empfindlichkeit gegenüber den Projektwirkungen) von der artenschutzrechtlichen Betrachtung vorab ausgeschieden werden. Wie in Kap. 2.1 ausgeführt, sind im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, hier als Potenzialanalyse, die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelarten zu behandeln. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 10
11 Nachfolgend werden für die einzelnen Artengruppen die vorhabenbedingten Betroffenheiten erläutert und aus artenschutzrechtlicher Sicht bewertet. Bei den Säugetieren (exklusive Fledermäuse) ist für die relevanten Arten Wildkatze, Luchs, Fischotter, Feldhamster, Haselmaus, Birkenmaus und Baumschläfer ein Vorkommen auszuschließen, so dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG ausgelöst werden. Fledermäuse: Die im Planungsgebiet vorhandenen Bäume wurden auf das Vorhandensein von Höhlen oder anderen für Fledermäuse relevante Strukturen hin überprüft. Hierbei wurden keine geeigneten Strukturen festgestellt, die als Sommer- oder Winterquartier in Frage kommen. Da es sich überwiegend um Bäume ohne ausgeprägte Höhlungen handelt, besteht für Fledermäuse kein Quartierpotenzial. So mussten im Rahmen der durchgeführten Begehung auch keine Höhlungen mittels Endoskop kontrolliert werden. Die wenigen vorhandenen Baumhöhlungen waren nicht tief genug, um entsprechendes Quartierpotenzial zu bieten (s. Abbildung 9 und 10). Es waren auch keine Spuren (Kot, Urin etc.) vorhanden, die auf eine Nutzung durch Fledermäuse hinweisen. Der vorhabenbedingte Verlust von möglichen Nahrungshabitaten für Fledermäuse führt nicht zur Beeinträchtigung der lokalen Populationen der evtl. betroffenen Fledermausarten, da für diese genügend Ausweichhabitate in unmitte l- barer Nähe zur Verfügung stehen. Vögel: Die vorhandenen Gehölzstrukturen (Ziergehölze und Bäume) können Vogelarten als Brut- und Nahrungshabitate dienen. Aufgrund der Strukturausprägung dieser Gehölzbestände sowie der Nutzung innerhalb und außerhalb der betrachteten Flächen ist davon auszugehen, dass nur verbreitete und allgemein häufige Vogelarten, wie z. B. Amsel, Meisen, Ringeltaube, Mönchsgrasmücke, Buchfink, Star und ähnliche Arten vorkommen. Im Rahmen der einmaligen Begehung wurden folgende Arten innerhalb der relevanten Fl ä- chen nachgewiesen: Amsel, Kohlmeise, Buchfink, Ringeltaube, Wacholderdrossel, Kleiber, Haussperling, Rabenkrähe, Zilpzalp. In einem Baumstamm am Friedhofweg konnte in einem verlassenen Spechtloch eine Kleiberbrut nachgewiesen werden (s. Abbildung 8). Auch konnten drei verlassene Nester der Ringeltaube im Baumbestand ausgemacht werden. Das Gelände wird auch von Haussperlingen zur Nahrungssuche genutzt. Diese finden ihre Brutplätze in den umgebenden Siedlung s- flächen. Der vorhabenbedingte Verlust von Nahrungshabitaten führt nicht zur Beeinträchtigung der lokalen Populationen der betroffenen Arten, da für diese genügend Ausweichhabitate in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 11
12 Sollten für das Vorhaben dennoch Gehölze gefällt bzw. gerodet werden müssen, ist dieses außerhalb der in 39 BNatSchG geregelten Brutzeiten (1. März bis 30. September) durchz u- führen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG zu vermeiden. Ein Eintreten von vorhabenbedingten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. 44 BNatSchG ist daher für die Vögel nicht zu erwarten. Reptilien: Die vom Vorhaben betroffenen Flächen bieten Reptilien, hier v. a. der Zauneidechse, nur sehr untergeordnete Lebensraumqualitäten, da bestimmte essentielle Requisiten, wie grabbares Substrat, Sonnen- und Versteckplätze, insektenreiche Vegetationsbestände sowie mögliche Verstecke für die Winterruhe, weitgehend fehlen. Da die Fläche zudem intensiv zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt wird, ist mit einem Vorkommen von Reptilien nicht zu rechnen. Käfer: In den vom Vorhaben betroffenen Gehölzstrukturen wurden im Rahmen der Untersuchungen keine relevanten Käferarten bzw. deren Fraßspuren nachgewiesen. Ferner ist das Potenzial xylobionter (holzbewohnender) Käferarten im Untersuchungsgebiet gering, da die Bäume sehr vital sind und kaum Höhlungen aufweisen. Amphibien: Da keine geeigneten Wasserstellen, die als Fortpflanzungshabitate dienen können, vorhanden sind, und auch geeignete Landlebensräume fehlen, kann ein Vorkommen von Amphibien ausgeschlossen werden. Potenzial für artenschutzrechtlich relevante Heuschrecken und Tag- und Nachtfalter ist im Vorhabenbereich nicht gegeben, es fehlen entsprechende Lebensräume (hier vor allem Nahrungspflanzen) für diese Arten innerhalb der betrachteten Flurstücke. Somit ist sichergestellt, dass für diese Artengruppen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG ausgelöst werden Da Wasserlebensräume nicht vorhanden sind, können für wasserbewohnende Artengruppen (Libellen, Muscheln, Fische) artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Die artenschutzrechtlich geschützten Vertreter der Flechten, Farne, Pilze und Moose kommen in den Vorhabenbereichen nicht vor, bzw. finden hier keine entsprechenden Habitate, so dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG ausgelöst werden. Bei den höheren Pflanzen wurden keine Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie festgestellt. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 12
13 4 Fazit Im Rahmen der vorgesehenen Errichtung einer Kita werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG ausgelöst. Für artenschutzrechtlich relevante Säugetierarten kann eine Beeinträchtigung möglicher lokaler Populationen (insbesondere der Fledermäuse) ausgeschlossen werden. Auch das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Käfer, Tagfalter, Heuschrecken, Reptilien, Amphibien und anderen wassergebunden lebenden Tierarten kann ausgeschlossen werden. Bei den höheren Pflanzen wurden keine Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie festgestellt. Weitergehende Untersuchungen für diese Artengruppen sind nicht notwendig. Bei den Vögeln ist von einem Vorkommen ubiquitärer und häufiger Arten im Untersuchungsgebiet auszugehen. Die Populationen dieser Arten werden jedoch nicht durch das Vorhaben beeinträchtigt, da im räumlichen Zusammenhang ausreichend geeignete Brut- und Nahrungshabitate vorhanden sind. Um anlagebedingte Verluste von Gebüschbrütern zu vermeiden, müssen mögliche Rodungen im Herbst-Winter (zwischen ) durchgeführt werden. So kann auch für die Artengruppe der Vögel das Eintreten von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG verhindert werden. Auch hier sind keine weitergehenden Untersuchungen notwendig, da keine Bäume gefällt werden sollen und somit keine Fortpflanzungsund Ruhestätten im Sinne des 44 BNatSchG betroffen sind. Betriebsbedingte Auswirkungen auf Vögel, Fledermäuse und weitere o.g. Tierarten sind nicht zu erwarten. Somit ist sichergestellt, dass die Errichtung einer Kindertagesstätte keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG auslöst. Mannheim, den Dr. M. Gonser (Geschäftsführer) K. Herden (Wissenschaftlicher Mitarbeiter) Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 13
14 ANLAGEN Fotodokumentation Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 14
15 Anlage 1: Fotodokumentation Abbildung 4: Blick von Südwesten nach Norden (Eingang Goethestraße) Abbildung 5: Blick von Süden nach Nordosten Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 15
16 Abbildung 6: Blick von Nordwesten nach Südosten Abbildung 7: Blick parallel zum Friedhofsweg im Norden des Geländes; (Markierung: Kleiberhöhle) Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 16
17 Abbildung 8: Ehemaliges Spechtloch mit Kleiberbruthöhle (s. Abbildung 7) Abbildung 9: 3 Baumhöhlen Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 17
18 Abbildung 10: Detailansicht Baumhöhle Abbildung 11: vorhandener Nistkasten Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 18
19 Abbildung 12: Nest einer Ringeltaube Abbildung 13: Baumreihe im Südwesten Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 19
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