Richtlinie. für ordentliche Mitglieder des Vereins vom Ländle Bur. Stand: 23. Mai 2016

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1 Richtlinie für ordentliche Mitglieder des Vereins vom Ländle Bur Stand: 23. Mai 2016 Betrieb: LFBIS-Nr.: Nachname, Vorname(n): Straße: PLZ, Ort: Datum:

2 Inhalt 1) Allgemeine Informationen ) Ziel ) Geltungsbereich ) Anforderungen... 3 a. Gutes vom Bauernhof als Basis... 3 b. Kennzeichnung und Auslobung... 4 c. Gentechnikfreie Fütterung der Tiere ) Bewertung ) Lizenzvertrag ) Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie... 5 Darauf folgend: Richtlinie Gutes vom Bauernhof Personenbezogene Bezeichnungen richten sich an Personen beiderlei Geschlechts, auch wenn nicht explizit angegeben. 2

3 1) Allgemeine Informationen Der Verein vom Ländle Bur Vereinigung der Vorarlberger bäuerlichen Direktvermarkter unterstützt die Strategie Direktvermarktung Österreich Die Richtlinien von Gutes vom Bauernhof setzen österreichweit die Grund- und Leitsätze dieser Strategie um. Deshalb sind diese Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Richtlinie des Vereins vom Ländle Bur. Dadurch sind die zertifizierten Ländle Bur -Mitglieder auch berechtigt, an österreichweiten Gutes vom Bauernhof -Projekten oder Veranstaltungen teilzunehmen. Zusätzlich können alle Vorteile von Gutes vom Bauernhof wie die Anzeige auf der Homepage, mobilen Homepage, die Auffindung im App sowie die Anzeige bei Kooperationspartnern und gemeinsame Werbemittel mitgenutzt werden. Für die Erstellung, Änderung und Weiterentwicklung der Ländle Bur -Richtlinie ist der Vereinsvorstand zuständig. 2) Ziel Die Einhaltung der Richtlinie gewährleistet dem Konsumenten eine transparente und dokumentierte Produktion und Qualität und die Gewissheit, dass er regionale Produkte erwirbt, die sorgsam veredelt wurden. Der bäuerliche Direktvermarkter arbeitet professionell und hebt sich durch Besonderheiten in der Herstellung oder Vermarktung seiner Produkte von anderen Lebensmittelerzeugern ab. Bsp: handwerkliche Verarbeitung, traditionelle Herstellungsweise, besonderer Service für die Kunden, 3) Geltungsbereich Diese Richtlinie hat für alle ordentlichen Mitglieder des Vereins vom Ländle Bur, welche landwirtschaftliche Produkte erzeugen und Rohstoffe be- und verarbeiten, unabhängig von der verarbeiteten Menge, Gültigkeit. Unabhängig davon können Vereinsmitglieder an den Gütesiegelprogrammen der Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH teilnehmen. Wenn die jeweiligen Richtlinien erfüllt werden, können die Produkte nach Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung mit dem Ländle Gütesiegel gekennzeichnet werden. 4) Anforderungen a. Gutes vom Bauernhof als Basis Die österreichweiten Richtlinien von Gutes vom Bauernhof (siehe Folgeseiten) stehen für echte, bäuerliche, professionelle Direktvermarktung. Sie stellen die Basis für die Ländle Bur -Richtlinie dar. Der Verein vom Ländle Bur legt im Hinblick auf Professionalisierung und Qualität Wert auf entsprechende Kennzeichnung und gentechnikfreie Fütterung. 3

4 b. Kennzeichnung und Auslobung Jeder Vermarkter von Lebensmitteln ist verpflichtet, verpackte Lebensmittel entsprechend zu kennzeichnen. Der Betrieb orientiert sich bei der Erstellung seiner Etiketten an den Musteretiketten oder hat eine Beratung in Anspruch genommen bzw. an einer Schulung teilgenommen. O erfüllt O nicht erfüllt O nicht relevant/erforderlich Produkte, die nicht vom eigenen Betrieb stammen, sind für den Kunden als solche klar ersichtlich (zb durch Beschriftung der Kisten, Etikettierung, etc.) O erfüllt O nicht erfüllt O nicht relevant O folgende Mängel müssen behoben werden: c. Gentechnikfreie Fütterung der Tiere Jeder Mitgliedsbetrieb, der tierische Produkte erzeugt und vermarktet, verpflichtet sich zur gentechnikfreien Fütterung seiner Tiere laut Codex für gentechnikfreie Lebensmittel. Die Futtermittel für Milchkühe und Rinder müssen von einem auf der Futtermittelliste der ARGE Milch Vorarlberg gelisteten zertifizierten Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler bezogen werden. Für Futtermittel für andere Tierarten muss ein Zertifikat des Herstellers über die Gentechnikfreiheit vorhanden sein. Die Lieferscheine und Rechnungen für die Futtermittel müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Bei einer Auslobung der Gentechnikfreiheit auf den Produkten ist eine externe Zertifizierung erforderlich. Es liegen Zertifikate über die Gentechnikfreiheit der Futtermittel und Lieferscheine sowie Rechnungen für diese Futtermittel vor. O erfüllt O nicht erfüllt O nicht erforderlich (keine Tierhaltung) 4

5 5) Bewertung Die Betriebsbewertungen werden gemäß den Gutes vom Bauernhof -Richtlinien sowie den Anforderungen der Ländle Bur -Richtlinien durchgeführt. Es erfolgt eine externe, unabhängige Erstkontrolle vor der Zertifizierung des Betriebes. Der Betrieb entspricht der Richtlinie des Vereins vom Ländle Bur. O ja O nein O Der Betrieb entspricht der Richtlinie, wenn folgende Maßnahmen bis zu den angegebenen Fristen umgesetzt werden: Maßnahme: Frist: 6) Lizenzvertrag Durch Unterzeichnen der jeweiligen Lizenzverträge ist der Lizenznehmer berechtigt/verpflichtet die Marke Gutes vom Bauernhof bzw Ländle Bur gemäß den dortigen Bestimmungen zu verwenden. 7) Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie Das ordentliche Mitglied des Vereins vom Ländle Bur hat die Richtlinie des Vereins vom Ländle Bur und die darin enthaltenen Anforderungen umzusetzen bzw. einzuhalten. Treten Mängel auf, so sind diese schnellstmöglich zu beheben. Der Sanktionsmechanismus der Gutes vom Bauernhof -Richtlinien ist entsprechend anzuwenden. 5

6 Lizenzvertrag Der Lizenzvertrag wird abgeschlossen zwischen: Betriebsführer/-in: Anschrift: im Folgenden Lizenznehmer genannt. und Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH Firmenbuchnummer z Montfortstraße 11/ Bregenz vertreten durch den Geschäftsführer Mag. Marcel Strauss, im Folgenden Lizenzgeber genannt. Vertragsgegenstand Recht zur Verwendung der Marke Ländle Bur (im Folgenden Zeichen genannt) Bei der Marke Ländle Bur handelt es sich um eine eingetragene Wort-Bild-Marke der Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH für die Mitglieder des Vereins vom Ländle Bur. Allgemeines Integrierte Bestandteile dieses Vertrages sind: Datenschutzvereinbarung (Zustimmungserklärung zur Datenverwendung) die Gutes vom Bauernhof -Richtlinie und die Richtlinie des Vereins vom Ländle Bur die Unterzeichnung und in weiterer Folge das Bestehen eines gültigen Gutes vom Bauernhof -Lizenzvertrages. Die Gültigkeit dieser Richtlinien erstreckt sich auf alle Formen der Direktvermarktung (Ab Hof, Hofladen, Bauernmarkt, Zustellung, ). 1

7 Pflichten des Lizenznehmers 1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Richtlinien in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Änderungen der Richtlinien werden rechtzeitig, jedoch mindestens 30 Tage zuvor, bekannt gegeben. Der Lizenznehmer hat bei beabsichtigter Änderung der Richtlinien das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Einspruch dagegen zu erheben. Sollte innerhalb dieser Frist kein Einspruch gegen die Änderungen einlangen, erklärt sich der Lizenznehmer mit den Änderungen einverstanden. Ein Einspruch bewirkt die sofortige Vertragsauflösung und das Verbot der weiteren Nutzung des Zeichens. 2. Das Zeichen ist in standardisierter Form in seiner definierten Farbe (CMYK 100 / 0 / 91 / 27, RGB 0 / 115 / 54, Pantone 356 C) oder in Schwarzweiß - entsprechend dem Corporate Design-Manual - zu verwenden. 3. Das Zeichen ist auf Ländle Bur -Produkten und eigenen Verkaufsstellen anzubringen. Dies hat in der Art zu erfolgen, dass es eindeutig dem Landwirtschaftsbetrieb des Lizenznehmers zugeordnet werden kann. 4. In Gemeinschaftseinrichtungen (Bauernladen, Bauernecke ) muss das Zeichen so angebracht sein, dass Ländle Bur -Produkte eindeutig von anderen Produkten zu unterscheiden sind. 5. Loben Buschenschänken die Verwendung von Ländle Bur -Erzeugnissen aus, muss sichergestellt sein, dass es zu keiner Verwechslung mit Nicht- Ländle Bur -Produkten kommt. 6. Der Einsatz des Zeichens auf eigenen Werbe- oder Informationsmitteln hat dem Corporate Design-Manual zu folgen und ist gegebenenfalls mit dem Lizenzgeber abzuklären. 7. Das Ländle Bur -Zeichen kann auch gemeinsam mit dem Gutes vom Bauernhof - Zeichen verwendet werden. Ebenso gestattet ist die Kombination mit anderen Zeichen. 8. Außerhalb des Bundeslandes Vorarlberg (z.b. bei bundesländerübergreifenden Veranstaltungen, Projekten, Verkäufen, Marketingaktivitäten) kann das Gutes vom Bauernhof -Zeichen stellvertretend zum Ländle Bur -Zeichen verwendet werden. 9. Das Zeichennutzungsrecht ist nicht übertragbar. Unterlizenzen (an Dritte) können daher vom Lizenznehmer nicht rechtswirksam erteilt werden. 10. Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber und den vom Lizenzgeber beauftragten Stellen sowie der beauftragten Kontrollfirma das Recht, alle vorgeschriebenen und notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Die Kontrollen umfassen die Betriebsbesichtigung und die Einsicht in die Unterlagen. Schlussbestimmungen 1. Dieser Lizenzvertrag ist schriftlich jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat für beide Vertragsparteien kündbar. 2. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag und die dahinterstehenden Richtlinien ist der Lizenzgeber bzw. eine vom Lizenzgeber beauftragte Stelle berechtigt, je nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes Sanktionen gemäß den Gutes vom Bauernhof - 2

8 Richtlinien zu verhängen. Der Widerruf der Lizenz erfolgt schriftlich und ist mit dem Einlangen beim Lizenznehmer rechtswirksam. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche aus Schäden, die dem Lizenzgeber bzw. anderen Lizenznehmern durch die Vertragsverletzung entstehen, bleibt vom Widerruf unberührt. Die Kosten der Entfernung des Zeichens als Folge des Vertragsbruches trägt der Lizenznehmer. 3. Im Fall einer Auflösung des Vertrages verpflichtet sich der Lizenznehmer, sämtliche zur Verfügung gestellten Gegenstände (Hoftafel, Banderole, Etiketten, etc.), die mit dem Ländle Bur -Zeichen versehen sind, an den Lizenzgeber ohne Kostenersatz auszufolgen. 4. Der Vertrag tritt am Tag der Unterfertigung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Lizenznehmer: Der Lizenzgeber: (Datum und Unterschrift) Mag. Marcel Strauss Geschäftsführer 3

9 RICHTLINIEN FÜR DIE DACHMARKE GUTES VOM BAUERNHOF DAS QUALITÄTSPROGRAMM FÜR DIE BÄUERLICHE DIREKTVERMARKTUNG IN ÖSTERREICH Aktuelle und überarbeitete Fassung: 09. Juni 2015

10 Medieninhaber und Herausgeber: Landwirtschaftskammer Österreich Schauflergasse 6, 1014 Wien Projektleiter: DI Christian Jochum, Tel. 01/53441 DW 8551, Fax: 01/53441 DW 8549, Druck: Eigenverlag Aktuelle und überarbeitete Fassung: 09. Juni 2015 Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Landwirtschaftskammer oder Landesorganisation (Adressen siehe Rubrik Adressen ). Eine Initiative des AGRAR.PROJEKT.VEREIN.

11 Liebe Direktvermarkterin, Lieber Direktvermarkter! Willkommen bei Gutes vom Bauernhof, dem Qualitätsprogramm für bäuerliche Direktvermarktung. Wir freuen uns, dass Sie als professionelle Direktvermarkter (vielleicht schon bald) die Marke Gutes vom Bauernhof unterstützen, indem Sie am Lebensmittel- Qualitätsprogramm teilnehmen. Seit 1998 arbeiten die besten Direktvermarktungs-Betriebe nach einheitlichen Richtlinien und sie führen seit dem Jahr 2002 die gemeinsame Dachmarke Gutes vom Bauernhof. Seit dem Jahr 2015 arbeiten die Mitgliedsbetriebe des Vereins vom Ländle Bur nach den Qualitätskriterien von Gutes vom Bauernhof. Sie dürfen deshalb zusätzlich zur Marke Ländle Bur auch die Marke Gutes vom Bauernhof verwenden. Mit der Marke werden nachvollziehbare Herkunft, hervorragende Produktqualität und professionelle Vermarktung garantiert. Jeder Betrieb und jedes Produkt behalten dabei ihre Einzigartigkeit. Die Anonymisierung industrialisierter Lebensmittel verstärkt den Wunsch nach Vertrautheit, Nähe und Heimat beim Lebensmitteleinkauf. Die regionale Herkunft und die Unverfälschtheit der Lebensmittel gewinnen zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten wollen wissen, woher die Rohstoffe für ihre Lebensmittel stammen und sie wollen sicher sein, dass sie sorgsam veredelt wurden. Gutes vom Bauernhof entspricht genau diesem Trend. Die Marke ist für Konsumentinnen und Konsumenten die Garantie für bäuerliche Lebensmittel auf hohem Qualitätsniveau. Unsere Produkte tragen unsere Identität. Wir zeigen unseren Kunden, wer hinter den Produkten steht. Wir lassen sie durch unsere einzigartigen und ehrlichen Produkte die Stimmung und Emotionen vom Bauernhof erleben. Daher sind wir bemüht, unsere hervorragende Produktqualität auch perfekt zu vermarkten. Auf dem Weg der Professionalisierung begleitet Sie Ihre Direktvermarktungs-Beraterin mit Unterlagen, Informationen und kompetenter Beratung. Die vorliegende Mappe beinhaltet die Grundsätze und Richtlinien von Gutes vom Bauernhof und somit des Vereins vom Ländle Bur. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, so können Sie als Gutes vom Bauernhof -Betrieb anerkannt werden und von der Bekanntheit und Stärke der Marke profitieren. Nutzen Sie Ihre Teilnahme am Gutes vom Bauernhof -Qualitätsprogramm zur Steigerung Ihres Betriebserfolges. Die Dachmarke bringt s! Ihr Ihre Anton Heritzer, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Direktvermarktung der LK Österreich DI Elisabeth Zeiner-Salzmann, BEd Geschäftsführerin des Vereins vom Ländle Bur Vereinigung der Vorarlberger bäuerlichen Direktvermarkter

12 Inhaltsverzeichnis I. Gutes vom Bauernhof -Richtlinien... 5 I.1 Allgemeine Informationen... 5 I.2 Strategische Ausrichtung der Direktvermarktung... 7 I.3 Von der Anmeldung zur Anerkennung... 8 I.4 Verwendung der Marke (Zeichen) Gutes vom Bauernhof... 9 I.5 Begriffserklärung I.6 Gesetzliche Anforderungen II. Betriebs- und Produktdaten II.1 Allgemeine Daten II.2 Daten zum Betrieb II.3 Angaben zur Urproduktion II.4 Vermarktungsformen/Dienstleistungen II.5 Produktdaten II.6 Produktangebot Nonfood Produkte II.7 Prämierungen II.8 Angaben für die Gutes vom Bauernhof -Website II.9 Zustimmungserklärung zur Datenverwendung III. Gesamtbewertung der Garantie-Kriterien III.1 Eigener Rohstoff III.2 Qualifizierung und Ausbildung III.3 Marketing und Verkauf III.4 Qualität der Herstellung III.5 Eigene Be- und Verarbeitung III.6 Produktqualität IV. Corporate Design-Manual & Lizenzvertrag IV.1 Corporate Design-Manual IV.2 Lizenzvertrag V. Hygiene und Leitlinien VI. Gutes vom Bauernhof -Online VI.1 Konsumenten Webseite VI.2 App Schmankerl-Radar VI.3 Produzenten Webseite VI.4 Datenbank mit Selbstwartungs-Tool VII. Adressen... 66

13 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie I. Gutes vom Bauernhof -Richtlinien I.1 Allgemeine Informationen Die Gutes vom Bauernhof -Richtlinien mit dem Logo samt rot-weiß-roter Fahne wurden für österreichische Landwirte konzipiert. Um den Erwartungen der Konsumenten zu entsprechen, beziehen sich die Richtlinien ausschließlich auf regionale Erzeugnisse. I.1.1 Definition Direktvermarktung Direktvermarktung ist die Vermarktung überwiegend eigener Urprodukte oder Verarbeitungserzeugnisse an Endverbraucher, Einzelhandel, Gastronomie oder Großhandel im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung. I.1.2 Was ist Gutes vom Bauernhof? Gutes vom Bauernhof ist eine eingetragene Wort-/Bildmarke der Landwirtschaftskammer Österreich für Direktvermarktung, die an kontrollierte bäuerliche Betriebe vergeben wird. Gutes vom Bauernhof -Betriebe garantieren die sorgfältige Produktion von Rohwaren und die handwerkliche Verarbeitung von Spezialitäten nach bewährten Rezepten und traditionellen Herstellungsweisen. Die Voraussetzungen zur Führung der Marke werden von externen Kontrollstellen bewertet und kontrolliert. Über Direktvermarkter in Österreich sind Gutes vom Bauernhof -Betriebe (Stand 05/15). I.1.3 Wozu wurde Gutes vom Bauernhof eingeführt? Gutes vom Bauernhof verfolgt das Ziel, eine bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie zu schaffen. Die Konsumentinnen und Konsumenten von heute beschäftigen sich mit der Rückverfolgbarkeit und Herkunft von Lebensmitteln. Sie wollen echte bäuerliche Produkte. Gutes vom Bauernhof gibt dabei Sicherheit und schafft Vertrauen. Nutzen für den Konsumenten: Ursprungsgarantie: Herkunft und Ursprung der Produkte Know-How-Garantie: Qualifizierung und Ausbildung der Direktvermarkter zu Produktion, Marketing und Verkauf Servicegarantie: Ausrichtung auf Konsumentenwünsche Verarbeitungsgarantie: Handwerkliche Verarbeitung von Spezialitäten nach bewährten Rezepten und traditionellen Herstellungsweisen Qualitätsgarantie: - Beste Qualität bäuerlicher Produkte - Qualität und Nachvollziehbarkeit in der Herstellung der Produkte Große Auswahl an Direktvermarktungs-Betrieben auf hohem Qualitätsniveau Bessere Unterscheidbarkeit zwischen Bauern und Händlern VI-15

14 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie Nutzen für den Direktvermarkter: Stärkung des Konsumentenvertrauens Bildungsangebote für Profibetriebe Professionelle Öffentlichkeitsarbeit Klare Positionierung am Markt durch gemeinsame Werbemittel Kostengünstige Herstellung und Bestellung von Werbemitteln, Verpackungen, Info- Materialien etc. Teilnahme an Projekten und Präsentationen Teilnahme an Kooperationen mit Wirtschaftspartnern (Handel, Gastronomie, Naturparkprojekte, Vertriebsplattformen etc.). Diese setzen immer öfter die Teilnahme am Gutes vom Bauernhof -Qualitätsprogramm voraus.) Optimierung des Angebots und dadurch verbesserte Absatzchancen Professionellerer Auftritt nach außen durch die Teilnahme am Qualitätsprogramm Hilfestellung bei der Umsetzung der rechtlichen Vorschriften Gute Kontakte mit Behörden durch intensivere Betreuung und Schulung Eingabe der Betriebe auf der gemeinsamen Homepage Nutzen für die Öffentlichkeit (Medien, Behörden, Wirtschaftspartner,...): Repräsentative Direktvermarktungs-Betriebe auf hohem Qualitätsniveau Homepage mit Betriebs- und Produktinformationen über Profi-Direktvermarkter Bessere und raschere Umsetzung rechtlicher Vorschriften Klare Positionierung der bäuerlichen Direktvermarktung Gute Ausgangsvoraussetzungen bei der Teilnahme an Gemeinschaftsprojekten durch ein einheitlich hohes Qualitätsniveau I.1.4 Wie funktioniert Gutes vom Bauernhof? Bei Gutes vom Bauernhof wird der einzelne landwirtschaftliche Betrieb bewertet und mit der Marke (dem Zeichen) Gutes vom Bauernhof ausgezeichnet. Die Betriebsbeurteilung erfolgt über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Anhand von sechs Kriterien wird der Betrieb mit einem Punkteschema bewertet, wobei der Betrieb sowohl bei jedem Einzelkriterium, als auch gesamt eine Mindestpunkteanzahl erreichen muss. Bewertung des Betriebes: Eigener Rohstoff Qualifizierung und Ausbildung Marketing und Verkauf Qualität der Herstellung Bewertung der Be- und Verarbeitung: Eigene Be- und Verarbeitung Produktqualität Die Bewertung des Betriebes in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen erfolgt in jedem Fall. Eine Beurteilung der Be- und Verarbeitung wird nur durchgeführt, wenn Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden VI-15

15 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie I.1.5 Wer steht hinter Gutes vom Bauernhof? Das Konzept Gutes vom Bauernhof wurde von den Direktvermarktungs-ReferentInnen der Österreichischen Landwirtschaftskammern gemeinsam entwickelt und wird in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, der Steiermark, in Vorarlberg (gemeinsam mit Ländle Bur; ab Herbst 2015) und Wien umgesetzt. Die auf Bundesebene festgelegten Mindeststandards dürfen dabei über-, aber nicht unterschritten werden. I.2 Strategische Ausrichtung der Direktvermarktung Im Rahmen des Strategiefindungsprozesses für die Direktvermarktung wurden Stärken und Schwächen analysiert und Leitsätze formuliert. Die Grundsätze sind durch die Marke Gutes vom Bauernhof dargelegt und umgesetzt. Produkte direkt vom Bauernhof liegen im Trend und die Zahl der professionellen bäuerlichen Spezialitätenhersteller wächst. Dennoch sinken speziell bei Frischeprodukten die Marktanteile. Durch die Entwicklung einer Strategie für die Direktvermarktung bis 2020 sollen ein quantitatives und qualitatives Wachstum der Betriebe und eine Steigerung der Wirtschaftskraft möglich sein. Es handelt sich bei der Strategie um ein Dialogkonzept, bei dem alle Bundesländer mitmachen. I.2.1 Stärken, die bis 2020 zu Kernkompetenzen ausgebaut werden Qualität und Erlebnis sind Handlungsaufträge bis ins Jahr Jeder Kontakt egal auf welchem Vertriebsweg mit dem Direktvermarkter soll zum Erlebnis werden. Gutes vom Bauernhof soll dem Konsumenten Sicherheit geben, qualitativ hochwertige Produkte mit nachvollziehbarer Herkunft zu kaufen. I.2.2 Leitsätze Eigene Organisationen Funktionäre, Mitarbeiter (Kriterienerfüllung & Vorbildfunktion) Totale Identifikation! Direktvermarkter/Bauern Professionalisierung in alle Richtungen, Gütesiegel haben und leben, TOP Betriebe müssen dabei sein! Profis am Hof! Esser und Käufer Präferenzen entwickeln, gerne mehr zahlen! (+ 11 %) Bewusstsein haben! Wirtschaftlicher Erfolg Gastronomie/ Buschenschank Genuss außer Haus! Ausgewählter Lebensmittelhandel z.b.: gemeinsam mit der Genuss Region Österreich präsentieren Handel als Schnittstelle! Medien Müssen emotional und sachlich Bescheid wissen! Meinungsführer bilden Meinung! Quelle: DV-Strategie VI-15

16 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie I.3 Von der Anmeldung zur Anerkennung I.3.1 Zuständigkeiten Fachgremium Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung und Änderung der Richtlinien und des Sanktionskataloges, die fachspezifische Auslegung, die Struktur der Datenerfassung und -verwaltung und für die Weiterentwicklung der Marke. Die Sitzungen des Fachgremiums finden im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Das Fachgremium setzt sich aus den DirektvermarktungsreferentInnen der Landeslandwirtschaftskammern und der Landwirtschaftskammer Österreich und MitarbeiterInnen des Agrar.Projekt.Vereins zusammen. Entscheidungen des Fachgremiums werden durch Mehrheitsbeschlüsse getroffen. Beirat Die Landwirtschaftskammer Österreich richtet einen Beirat als Schiedsstelle ein. Die Aufgaben des Beirates sind die Freigabe der Richtlinien und des Sanktionskataloges sowie die Evaluierung des Gutes vom Bauernhof -Systems. Der Beirat setzt sich aus einer Agrar.Projekt.Verein-MitarbeiterIn, einem Juristen der Landwirtschaftskammer Österreich und mindestens drei weiteren Personen zusammen, welche die Bereiche Direktvermarktung, Konsumentenvertretung und Qualitätsmanagement (z.b. AMA) repräsentieren. Die Sitzungen des Beirates finden im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Die Sitzungen des Fachgremiums und des Beirates finden auf Einladung und unter Vorsitzführung der Landwirtschaftskammer Österreich statt. Entscheidungen des Beirates beruhen auf Einstimmigkeit. Vergabestellen Es gibt pro Bundesland eine von der Landeslandwirtschaftskammer nominierte Stelle, die für Anmeldung, Erstbewertung/Beratung, Organisation der Erst- und Stichprobenkontrolle durch eine externe Kontrollfirma, Vertragsabwicklung, Ausstellung der Garantieerklärung, Vergabe der Marke, Dateneingabe, Weiterbildung und Betreuung der Gutes vom Bauernhof - Betriebe zuständig ist ( Gutes vom Bauernhof -Vergabestelle). Agrar.Projekt.Verein Der Agrar.Projekt.Verein ist von der Landwirtschaftskammer Österreich für die Systemverwaltung, die Verhängung und Ausführung von Sanktionen, die Risikoüberwachung des Systems und das Betreiben der Gutes vom Bauernhof -Website und -Datenbank beauftragt VI-15

17 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie I.3.2 Ablauf Zusendung der Richtlinien durch die Vergabestelle an interessierte Betriebe Vorbewertung des Betriebes durch eine Beratungskraft anhand der Richtlinien Bei positiver Vorbewertung, Weiterleitung der Daten des Betriebes an die externe Kontrollfirma Überprüfung des Betriebes durch die externe Kontrollfirma vor Ort auf die Erfüllung der Richtlinien Ausstellung des Prüfberichtes durch die externe Kontrollfirma Bei positivem Prüfbericht, Anerkennung des Direktvermarkters als Gutes vom Bauernhof -Betrieb durch Abschluss des Lizenzvertrages (bis August 2015 Gestattungsvertrag genannt) zwischen Landwirtschaftskammer Österreich und Direktvermarkter und Unterzeichnung der Garantieerklärung zur Einhaltung der Richtlinien durch den Betrieb Erlaubnis zur Verwendung der Marke für den Betrieb und dessen Produkte Alle zwei Jahre Aktualisierung und Übermittlung der Bewertungsbögen an den Agrar.Projekt.Verein durch den Gutes vom Bauernhof -Betrieb 10% Stichprobenkontrolle jährlich durch eine externe Kontrollfirma I.3.3 Kosten Die Kosten für die Erstanerkennung und die damit verbundenen Leistungen, sowie die laufende Aktualisierung der Daten werden auf Landesebene geregelt. I.3.4 Geltungsbereich Die Richtlinien sind ausschließlich für die Direktvermarktung von Lebensmitteln anzuwenden. Bewertet wird grundsätzlich der einzelne Betrieb. Für die häusliche Nebenbeschäftigung kann die Marke (das Zeichen) Gutes vom Bauernhof nicht verwendet werden. Die Richtlinien gelten auch für Direktvermarkter, die steuerrechtlich als Gewerbebetriebe eingestuft sind. I.4 Verwendung der Marke (des Zeichens) Gutes vom Bauernhof I.4.1 Eigentümer der Marke Gutes vom Bauernhof ist eine eingetragene Wort-/Bildmarke der Landwirtschaftskammer Österreich. I.4.2 Lizenzvertrag Der Lizenzvertrag (bis August 2015 Gestattungsvertrag genannt) wird zwischen dem/der Direktvermarkter/in und der Landwirtschaftskammer Österreich geschlossen und ist die Voraussetzung für die Verwendung der Marke (in weiterer Folge Zeichen genannt) VI-15

18 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie I.4.3 Auslobung Der einheitliche, unverwechselbare Auftritt trägt zum langfristigen Erfolg der Marke bei. Bei der Auslobung von Gutes vom Bauernhof ist folgendes zu beachten: Das Zeichen Gutes vom Bauernhof ist verpflichtend anzubringen auf Hof- oder Bauernmarkttafeln in Kombination mit dem Namen des Betriebes und auf Gutes vom Bauernhof -Produkten. Werden in Bauern- oder Hofläden, in Buschen- bzw. Mostschänken etc. Gutes vom Bauernhof -Produkte angeboten und ausgelobt, ist dafür zu sorgen, dass diese eindeutig von Nicht- Gutes vom Bauernhof -Produkten zu unterscheiden sind. Das Zeichen Gutes vom Bauernhof kann zusätzlich und ergänzend zu vorhandenen Markenzeichen und Logos eingesetzt werden. Das Zeichennutzungsrecht ist nicht übertragbar. Unterlizenzen (an Dritte) können daher vom Lizenznehmer nicht rechtswirksam erteilt werden. Praktische Verwendung von Gutes vom Bauernhof : siehe Corporate Design-Manual. Die Bezugsquelle für sämtliche Werbemittel, die ausschließlich für Gutes vom Bauernhof -Betriebe erhältlich sind, ist im Adressteil angeführt. Zur Stärkung der Bekanntheit der Marke wird erwartet, dass Gutes vom Bauernhof - Betriebe auch auf selbst gestalteten Werbemitteln (Folder, Plakate, Homepages etc.) das Zeichen Gutes vom Bauernhof abbilden. Wer eine eigene Homepage hat, sollte das Zeichen verwenden und die eigene Seite mit der Gutes vom Bauernhof -Homepage verlinken. Umgekehrt ist auf der Gutes vom Bauernhof -Homepage zu jedem Betrieb mit individueller Homepage ein Link gesetzt. I.4.4 Garantieerklärung Durch die Garantieerklärung wird dem Konsumenten dargelegt, dass der Betrieb als anerkannter bäuerlicher Direktvermarkter am Gutes vom Bauernhof -Qualitätsprogramm teilnimmt und die Berechtigung zur Führung der Marke/des Zeichens Gutes vom Bauernhof erlangt hat. Der Betrieb verpflichtet sich gegenüber dem Konsumenten, dem Markeneigentümer (Landwirtschaftskammer Österreich) und der Vergabestelle (Landeslandwirtschaftskammer) die sechs Bewertungskriterien einzuhalten. I.4.5 Sanktionen Bei geringfügigen Abweichungen werden anlassbezogen Maßnahmen verlangt (Landeskompetenz). Bei groben Mängeln bzw. schweren Verstößen verhängt der Agrar.Projekt.Verein je nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes gegen die Richtlinien Sanktionen. Bei schwerem Vertragsbruch kommt es zum Widerruf der Gestattung zur Führung der Marke/des Zeichens Gutes vom Bauernhof und der Garantieerklärung sowie zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche VI-15

19 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie I.5 Begriffserklärung Direktvermarktung Ein Landwirt ist Direktvermarkter, wenn er im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung seine Produkte zumindest zu einem Teil direkt an Endverbraucher, Gastronomie, Einzelhandel oder Großhandel verkauft. Eintragung = behördliche Registrierung: Jeder, der mit Lebensmitteln umgeht, muss behördlich registriert sein. Das heißt, er muss als Lebensmittelunternehmer eingetragen sein. Jeder Landwirt ist Lebensmittelunternehmer und mit seiner LFBIS-Nummer automatisch als Lebensmittelunternehmer eingetragen, das heißt behördlich registriert. Die Eintragung als Lebensmittelunternehmer ist ausreichend für Betriebe die, jährlich weniger als Stück Geflügel oder Stück Kaninchen in ihrem Unternehmen schlachten und diese direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben; Geflügel und Kaninchen in landwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen schlachten (unter Einhaltung bestimmter Bedingungen); Fleisch und Fleischerzeugnisse innerhalb Österreichs und an den Endverbraucher, die Gastronomie oder den Einzelhandel vermarkten; vorausgesetzt, die Schlachtung erfolgt nicht am eigenen Betrieb; Milch und Milcherzeugnisse herstellen und die Produkte direkt an den Endverbraucher, die Gastronomie oder den Einzelhandel innerhalb Österreichs abgeben; Eier aus eigener Produktion vermarkten. Werden die Eier auch sortiert, so reicht die Eintragung für Betriebe, die weniger als Legehennen halten. Zulassungspflicht: Für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel tierischen Ursprungs produzieren, besteht Zulassungspflicht. Konkret besteht Zulassungspflicht für Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Farmwild schlachten; jährlich mehr als Stück Geflügel oder Stück Kaninchen schlachten; Geflügel oder Kaninchen aus nicht eigener Produktion schlachten und vermarkten; Fleisch oder Fleischerzeugnisse herstellen und ins Ausland oder an den Großhandel vermarkten; pasteurisierte Trinkmilch oder nicht fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse aus Rohmilch herstellen; Milcherzeugnisse produzieren und ins Ausland oder an den Großhandel liefern; Eis aus Rohmilch herstellen; Milch für die Verarbeitung zukaufen; Eipackstellen, die selbst mehr als Legehennen halten, oder Eier zukaufen oder nach Größe und Gewicht sortierte Eier an den Großhandel oder ins Ausland liefern VI-15

20 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie Erfordernisse für die Zulassung: Antragstellung auf Zulassung, gemäß Zulassungsverordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Kontrolle vor Ort, durch die zuständige Lebensmittel- oder Veterinäraufsicht Bescheid durch Behörde und Zuteilung einer Zulassungsnummer Aufnahme der Tätigkeit I.6 Gesetzliche Anforderungen Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist Grundvoraussetzung für die Bewertung des Betriebes. Ein Direktvermarktungsbetrieb ist Landwirt und Lebensmittelunternehmer und hat daher eine Reihe an gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Die wichtigsten Vorgaben sind: In der Urproduktion: Cross Compliance Tierschutz Im Umgang mit Lebensmitteln bzw. in der Verarbeitung: Gewerbeordnung (siehe Bäuerinnen & Bauernseite (Intranet für ProduzentInnen) ) Hygiene- und Lebensmittelrecht (siehe Kapitel V Hygiene und Leitlinien) Im Verkauf: Lebensmittelkennzeichnung ( siehe Bäuerinnen & Bauernseite ) I.6.1 Einige wichtige gesetzliche Vorschriften: Transparenz über Zukäufe von Tieren, Futtermitteln, Saatgut und Pflanzen Die Rückverfolgbarkeit im Rahmen der Cross Compliance soll sicherstellen, dass im Krisenfall nicht sichere Lebensmittel möglichst rasch vom Markt genommen werden können und die Ursache dafür ermittelt werden kann. Jeder Lebensmittelunternehmer, und somit jeder Landwirt, muss auch ohne Anlassfall wissen und belegen können, was er woher bezogen bzw. an wen geliefert hat (ausgenommen Endverbraucher). Die Rückverfolgbarkeit ist gewährleistet, wenn anhand von Belegen (z.b. Rechnungen, Lieferscheinen, Wiegescheinen, Milchgeldabrechnungen) dokumentiert werden kann, was an Waren bezogen bzw. verkauft wurde (z.b. Futtermittel, lebende Tiere, Saatgut, Düngemittel). Dazu kann auch ein Eigenbeleg (Datum, Produkt, Menge, Abnehmer/Lieferant) angefertigt werden. Dokumentation von Arzneimittelanwendungen Die Anwendung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt oder durch den Tierhalter ist gesetzlich geregelt (Cross Compliance). Der Tierarzt hat im Zuge jeder Arzneimittelanwendung den Zeitpunkt und die Art der verordneten oder durchgeführten Behandlung, die Art und Menge des Tierarzneimittels, das Abgabedatum, Name und VI-15

21 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie Anschrift des Tierarztes, genaue Angaben zur Identität der behandelten Tiere, sowie die jeweiligen Wartezeiten in das Behandlungsregister (entspricht den Arzneimittelabgabebelegen) einzutragen. Des Weiteren hat der Tierarzt alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Der Tierhalter ist verpflichtet, den Zeitpunkt und die Art der Nachbehandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht durch den Tierarzt erfolgt ist. Die vom Tierarzt ausgehändigten Arzneimittelabgabebelege sind im Betriebsregister zu sammeln. Die genannten Aufzeichnungen sind vom Tierarzt bzw. dem Tierhalter fünf Jahre aufzubewahren. Die entsprechenden Wartezeiten sind einzuhalten und die in Wartezeit befindlichen Tiere müssen eindeutig identifizierbar sein (z.b. Kennzeichnung mittels Fesselband, Vermerk im Bestandsverzeichnis, getrennte Aufstallung, Farbstriche). Es dürfen nur Tiere für die Vermarktung geschlachtet werden, bei denen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist. Ebenso müssen die erforderlichen Wartezeiten für Produkte (z.b. Milch) eingehalten werden. Der Tierhalter darf ausschließlich Tierarzneimittel in seinem Besitz haben und anwenden, die ihm von seinem behandelnden Tierarzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen überlassen wurden. Ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln Die Lagerung von Tierarzneimitteln hat getrennt von Lebensmitteln, sauber und geordnet zu erfolgen falls erforderlich in einem Kühlschrank. Cross Compliance Wenn Cross Compliance amtlich überprüft wurde, liegen Kontrollbelege vor. Diese müssen bei einer externen Bewertung und Kontrolle vorgelegt werden. Cross Compliance Überprüfung Hat eine Cross Compliance Überprüfung am Betrieb stattgefunden? O ja O nein O nicht erforderlich (keine Förderungsteilnahme) Wenn ja: Welche Cross Compliance-Bestimmung wurde überprüft? (mit Datum, Status/Sanktionen). War die letzte/neueste Überprüfung in Ordnung? O ja O nein Weiterführende Information: Cross Compliance - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, Merkblatt i.d.g.f. ( / die Seite für die Landwirtschaft / Merkblätter / Cross Compliance); Leitlinien zur Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln ( VI-15

22 I. Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie Eigenkontrollsystem Bei der externen Bewertung muss auf jeden Fall überprüft werden, ob für die Herstellung von Direktvermarktungsprodukten ein betriebliches Eigenkontrollsystem besteht. Eigenkontrollsystem Hat der Direktvermarkter ein Eigenkontrollsystem für seinen Betrieb etabliert? O ja O nein Am Betrieb wird ein Eigenkontrollsystem gemäß der jeweiligen Hygiene- Leitlinie umgesetzt ein eigens erstelltes betriebsindividuelles Eigenkontrollsystem umgesetzt. O ja O ja O nein O nein Im Kapitel V Hygiene und Leitlinien sind Informationen zu weiterführenden Unterlagen zur Umsetzung der Eigenkontrolle der lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu finden. Die jeweilige Hygiene-Leitlinie bzw. Handbücher (mit Checklisten für Räume, Einrichtungen, Geräte, Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfungsplan, Kühlraum) sind im Register Hygiene hinzugefügt oder können bei der Vergabestelle angefordert werden VI-15

23 II. Betriebs- und Produktdaten II. Betriebs- und Produktdaten II.1 Allgemeine Daten Name der Ansprechperson (Anrede, Titel, Vor- und Nachname) Vulgo-Name, Betriebsname Betriebsanschrift Adresse: PLZ/Ort:... Gemeinde: Bezirk:.. Bundesland:.. Telefonnummer:... Handynummer:... Faxnummer: Homepage:... LFBIS-Nummer Anzahl der Arbeitskräfte, die in der Direktvermarktung beschäftigt sind VI-15

24 II. Betriebs- und Produktdaten II.2 Daten zum Betrieb Bewirtschaftungsform O konventionell O biologisch Erwerbsform Bioverband: O Vollerwerb O Nebenerwerb O Sonstiges Ich bin Wirtschaftskammer-Mitglied O Ja Sparte Handel Sparte Gastronomie Sonstige Sparte: Erwirtschafteter Umsatz in der Be- und Verarbeitung O Umsatz bis ,- O Umsatz über ,- O keine Angaben Teilnahme an landwirtschaftlichen Programmen O Gutes vom Bauernhof O Ländle Bur O Tiroler Speis aus Bauernhand O AMA- Gütesiegel O AMA- Biosiegel O Gentechnikfreie Produktion laut Codex O ausgezeichneter Most&Kost Bauer O gga O gu O Global GAP O TGD- Mitgliedschaft O Verein "Der Wiener Heurige O Lizenzpartnerschaft Genussland Kärnten O GenussRegion-Lizenzpartner O Top Heuriger O Ausgezeichneter Buschenschank O Lizenzpartnerschaft "so schmeckt Niederösterreich" O Lizenzpartnerschaft Genussland Oberösterreich GenussRegion: VI-15

25 II. Betriebs- und Produktdaten O Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen Wenn ja, welche: O Teilnahme an weiteren Programmen / Qualitätsprogrammen:.... Trinkwasser O öffentliche Wasserversorgung O eigene Quelle/Hausbrunnen Befund erforderlich Letzter Trinkwasser-Befund aus dem Jahr: (JJJJJ) Wann war Ihre letzte Hygieneschulung? (auch online unter möglich) Datum vom letzten Schulungsnachweis: (JJJJJ) Hat Ihr Betrieb eine Hygiene-Zulassung durch die Veterinärbehörde oder Lebensmittelaufsicht? O ja, Zulassungsnummer:. für Milch o Kuh o Schaf o Ziege o Sonstiges für Fleisch o Schwein o Rind o Schaf o Sonstiges für Eipackstellen (bei mehr als Legehennen) Führen Sie Einzeleikennzeichnung durch? (nur bei Vermarktung von Eiern) O ja, Erzeugercode VI-15

26 II. Betriebs- und Produktdaten II.3 Angaben zur Urproduktion Bewirtschaftete Eigen- und Pachtflächen Tiere. ha Ackerfläche. Schweinemastplätze. ha Grünland. Rindermastplätze. ha Feldgemüse. Kälbermastplätze. ha Kulturen unter Glas. Milchkühe. ha Kulturen unter Folientunnel. Mutterkühe. ha Edelobstanlagen. Milchziegen. ha Streuobstanlagen. Mutterziegen. ha Almfläche. Milchschafe. ha Waldfläche. Mutterschafe. ha Teichflächen. Legehennen. ha Weinbau. Mastgeflügel... Bienenstöcke (Völker) Fische Wild Sonstiges und zusätzlich genutzte Flächen Sonstige Tierarten: Jahresenergieverbrauch für geschützte Kulturen (Energieart/Menge) VI-15

27 II. Betriebs- und Produktdaten Zukauf O Pflanzenzukauf O Saatgutzukauf O Futtermittelzukauf gentechnikfrei: ja nein stammt aus: Österreich der EU der restlichen Welt Produktionsmengen Direktvermarktung/Jahr. Stk. Schweine. kg Frischgemüse. Stk. Rinder. kg Kartoffel. Stk. Kälber. Stk. Eier. Stk. Geflügel. Liter Säfte. Stk. Schafe/Lämmer. Liter Most. Stk. Wild. Liter Wein. Stk. Ziegen/Kitze. Liter Edelbrände. kg Fische. Liter Likör. Liter Milch. Liter Essig. kg Getreide. Liter Öl. kg Brot. kg Honig. kg Frischobst Sonstiges: VI-15

28 II. Betriebs- und Produktdaten II.4 Vermarktungsformen/Dienstleistungen Vermarktungsformen/ Öffnungszeiten & Details Dienstleistungen O Ab Hof-Verkauf O Hofladen Betreiber Lieferant O Bauernladen Betreiber Lieferant O Bauernecke O Bauernmarkt eigener Stand Lieferant O Buschen-/Mostschank Betreiber O bäuerlich O gewerblich O Wein O Most Lieferant O Zustellung O Einzelhandel-Belieferung O Gastronomie-Belieferung VI-15

29 II. Betriebs- und Produktdaten O Schulmilch-Produzent O Bäuerliche Schuljause O Internetbestellung/ Online-Shop O Versand O Milchautomat O Buffets/Kalte Platten bäuerlich gewerblich O Kochschule/ Degustationen O Schule am Bauernhof O Urlaub am Bauernhof O Schau-Bauernhof VI-15

30 II. Betriebs- und Produktdaten O Exkursionsbetrieb O Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten O Andere VI-15

31 II. Betriebs- und Produktdaten II.5 Produktdaten Brot/Backwaren O Brot O Mehlspeisen O Gebäck O Kekse O Sonstige: Eier O Hühnereier O Sonstige Eier: Essig O Sorte/n: Fisch O Forelle O Saibling VI-15

32 II. Betriebs- und Produktdaten O Karpfen O Sonstige Fische: Fleisch/Fleischprodukte O Schwein O Farmwild O Rind O Strauß O Kalb O Pferd O Schaf/Lamm O Kaninchen O Ziege/Kitz O Geflügel O Sonstige: VI-15

33 II. Betriebs- und Produktdaten Gemüse O Frischgemüse O Pilze O Gemüseerzeugnisse/Sauergemüse O Sonstige: Kartoffeln O Kartoffeln O Sonstige: Getränke O Saft O Edelbrand O Most/Cider O Likör O Wein O Bier O Schaumwein O Sonstige: VI-15

34 II. Betriebs- und Produktdaten Getreide/Getreideprodukte O Getreide O Getreideprodukte Imkereiprodukte O Honig O Wachs O Getränke mit Honig O Sonstige Imkereiprodukte: Kerne/Samen/Nüsse Kräuter/Gewürze/Tee bzw. teeähnliche Erzeugnisse O Frische Kräuter O Gewürze O Kräuterprodukte O Tee bzw. teeähnliche Erzeugnisse O Sonstige: VI-15

35 II. Betriebs- und Produktdaten Milch und Milchprodukte O Kuh O Stute O Schaf O Ziege Obst/Obstprodukte O Frischobst O Obsterzeugnisse Öle O Sorte/n: Teigwaren O Sorte/n: VI-15

36 II. Betriebs- und Produktdaten II.6 Produktangebot Nonfood Produkte Christbäume Felle/Wolle/Federn O Felle O Federn O Wolle O Sonstige: Geschenke Handwerk Kosmetik Pflanzen VI-15

37 II. Betriebs- und Produktdaten Tierfutter/Einstreu O Tierfutter O Einstreu Sonstiges: II.7 Prämierungen GenussKrone Landessieger/Österreichsieger Landes-/Österreichsieger Produkt Jahr (JJJJ) VI-15

38 II. Betriebs- und Produktdaten Produktprämierungen (Brot, Fischprodukte, Käse, Obstprodukte, Rohpökelwaren, Kernöl, Kochschinken.) Prämierung Produkt Jahr (JJJJ) Auszeichnung VI-15

39 II. Betriebs- und Produktdaten II.8 Angaben für die Gutes vom Bauernhof -Website Eintrag auf der Gutes vom Bauernhof -Website Allgemeine Betriebsbeschreibung (etwa 50 Wörter): Anfahrtsweg zu Ihrem Betrieb: VI-15

40 Datenschutzvereinbarung II.9 Zustimmungserklärung zur Datenverwendung gem. 8 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 für die Datenbanken von Gutes vom Bauernhof und Verein vom Ländle Bur (Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH) Zur Umsetzung der Richtlinie des Vereins vom Ländle Bur, die die Richtlinie Gutes vom Bauernhof beinhaltet, ist es erforderlich, dass die Daten über die Teilnehmer am Programm von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Schauflergasse 6, 1014 Wien, DVR-Nummer , ZVR-Zahl , kurz: LKÖ sowie vom Verein vom Ländle Bur Vereinigung der Vorarlberger bäuerlichen Direktvermarkter, Montfortstraße 11/7, 6900 Bregenz, ZVR-Zahl , kurz Verein vom Ländle Bur in Zusammenarbeit mit der Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH, Montfortstraße 11/7, 6900 Bregenz, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.f., automationsunterstützt von der LKÖ, vom Verein vom Ländle Bur und von diesen beauftragten Stellen verwendet werden dürfen. Ein regelmäßiger Datenabgleich mit den in den Datenbanken der Agrarmarkt Austria gespeicherten Informationen soll darüber hinaus gewährleisten, dass die Teilnehmerdaten aktuell sind. 1. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass die LKÖ, der Verein vom Ländle Bur und von diesen beauftragte Stellen meine angeführten Betriebs- und Produktdaten für die Umsetzung der LKÖ-Richtlinie Gutes vom Bauernhof automationsunterstützt verwenden dürfen. 2. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass folgende Daten ausschließlich zum Zwecke des Datenabgleichs aus den Datenbanken der Agrarmarkt Austria (AMA) an die LKÖ oder von ihr beauftragte Stellen übermittelt werden: Allgemeine Daten: LFBIS-Nummer, Vor- und Nachname, Titel, Wohnanschrift, Bezirk, Bundesland, Telefonnummer (Fax, Mobil), Daten zum Betrieb: Bewirtschaftungsform (biologisch/konventionell), ÖPUL- Maßnahmen Angaben zur Urproduktion: Flächenübersicht (in ha): Ackerfläche, Grünlandfläche, Kulturen unter Glas, Kulturen unter Folientunnel, Obstanlagen, Streuobst, Almflächen, Teichflächen, Weinbau Tierinformation (Stückzahl): Schweinemastplätze, Milchkühe, Milchziegen, Mutterschafe, Legehennen, Bienenstöcke (Bio), Fische (Aquakultur) 3. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass folgende Daten (siehe Punkt 5) von der LKÖ, vom Verein vom Ländle Bur oder von diesen beauftragten Stellen auf der Gutes vom Bauernhof -Website, der mobilen Webseite, der App, der Ländle-Homepage sowie ähnlichen digitalen Anwendungen und Druckwerken veröffentlicht werden. nein (wenn eine Veröffentlichung nicht erwünscht wird) VI-15

41 Datenschutzvereinbarung 4. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass folgende Daten (siehe Punkt 5) von der LKÖ oder von ihr beauftragte Stellen an Kooperationspartner der LKÖ wie die lk-konsument-website ( die Urlaub am Bauernhof-Webseite ( und ähnliche Anwendungen übermittelt werden, wo sie veröffentlicht werden. nein (wenn eine Veröffentlichung bei Kooperationspartnern nicht erwünscht wird) 5. Folgende Daten können für Veröffentlichungen und Anwendungen gemäß Punkt 3 ( Gutes vom Bauernhof und Verein vom Ländle Bur) und Punkt 4 (Kooperationspartner) verwendet werden (es müssen jedoch nicht alle verwendet werden). Allgemeine Kontakt-Daten: wie z.b. Ansprechperson, Hof-/Betriebsname, Kontaktdaten (Adresse, ); LFBIS-Nummer (nur zur internen Verwaltung, scheint nicht auf der Website oder einer anderen öffentlichen Ansicht auf) Daten zum Betrieb: Bewirtschaftungsform, Teilnahme an landwirtschaftlichen sowie an Marken-/Qualitäts- und Herkunfts-Programmen, Lizenzpartnerschaften, Teilnahme bei (Bio-)Verbänden Vermarktungsformen/Dienstleistungen: wie z.b. Informationen über Ab Hof- Verkauf, Hofladen, Produktdaten Prämierungen Allgemeine Betriebsbeschreibung/Motto Anfahrtsweg + Geokoordinaten dazu gehörende Bilddateien 6. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gutes vom Bauernhof -Logos die LKÖ bzw. des Ländle Bur -Logos der Verein vom Ländle Bur berechtigt ist, jederzeit Auskünfte beim Werbemittelhersteller und -verkäufer einzuholen. 7. Ich kann diese Zustimmungserklärung jederzeit schriftlich gegenüber der LKÖ, dem Verein vom Ländle Bur, den von diesen beauftragten Stellen oder der AMA widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass die Verwendung meiner Daten unverzüglich eingestellt wird und die bereits gespeicherten Daten gelöscht werden. Ort, Datum Unterschrift VI-15

42 III. Gesamtbewertung III. Gesamtbewertung der Garantie-Kriterien nach den Richtlinien des Qualitätsprogramms Gutes vom Bauernhof maximal geforderte Bewertung des Betriebes anerkannte minimale ist in jedem Fall auszufüllen. Punkteanzahl Punkteanzahl 1. Eigener Rohstoff 3 > 1,5 2. Qualifizierung und Ausbildung 3 1 erreichte Punkteanzahl 3. Marketing Qualität der Herstellung 3 > 1 Gesamt: 12 7 Bewertung der Be- und Verarbeitung ist nur auszufüllen, wenn am Betrieb beoder verarbeitet wird. maximal anerkannte Punkteanzahl geforderte minimale Punkteanzahl 5. Eigene Be- und Verarbeitung 2 1 erreichte Punkteanzahl 6. Produktqualität 3 1 Gesamt: 5 2 Hygiene- und Lebensmittelrecht Ordnungsgemäßer Eindruck zum Zeitpunkt der Überprüfung? O ja O nein Anmerkungen Der antragstellende Betrieb entspricht den Kriterien der Richtlinien für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie und wird als Gutes vom Bauernhof -Betrieb anerkannt. O ja O nein Name und Organisation der bewertenden Person: Betriebsname: LFBIS-Nr.: Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift VI-15

43 III. Bewertung des Betriebes 1. Eigener Rohstoff Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. III.1 Eigener Rohstoff Produktgruppe Umsatzanteil der Produktgruppe *) (a) Punkte pro Produktgruppe (b) Punkte gewichte t (a)x(b) 100 Punkte max. *) am Gesamt-DV-Umsatz in % (Wert) Produktgruppen: Brot/Backerzeugnisse, Fleisch/Fleischerzeugnisse, Milch/Milcherzeugnisse, Obst/Obsterzeugnisse, Gemüse/Gemüseerzeugnisse (inkl. Kartoffeln), Eier/Geflügel, Honig/Imkereierzeugnisse, Sonstiges Kriterien: Ausschließlich eigene Erzeugnisse oder in Verarbeitungsprodukten jeweils max. ¼ Rohstoffe von einem anderen Gutes vom Bauernhof -Betrieb In Verarbeitungsprodukten jeweils max. 49 % Zukauf der wertbestimmenden Rohstoffe (nur AMA-Gütesiegelware oder von einem bäuerlichen Betrieb, bio, gga/gu-produkte aus der Region) Max. ¼ unverarbeitete pflanzliche Handelsware, aber nur von einem bäuerlichen Betrieb oder AMA-Gütesiegelware, bio, gga/gu-produkte aus der Region Rohstoffzukauf für die häusliche Nebenbeschäftigung Punkte min. Gesamtpunkte Eigener Rohstoff 100% 3 1,5 Gesamtpunkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt 0 Punkte Beispiel: Produktgruppe Umsatzanteil der Produktgruppe *) (a) Punkte pro Produktgruppe (b) Punkte gewichtet (a)x(b) 100 Obst (teilweise Zukauf) 20 % 1 0,2 Fleischerzeugnisse (100 % eigene Schweine) 50 % 3 1,5 Dauerwurst (eigenes Schweinefleisch, 30 % Rindfleisch vom Bauern) 20 % 2 0,4 Milch (100 % Eigenproduktion) 10 % 3 0,3 Gesamtpunkte 100 % 2,4 *) am Gesamt-DV-Umsatz in % (Wert) Erläuterung: Die Bewertung erfolgt je Produktgruppe. Sind bei mehreren Produkten innerhalb einer Produktgruppe die Anteile des eigenen Rohstoffs nicht gleich, wird eine größere Gruppe so weit unterteilt, bis wieder eine Gruppe mit gleichem Rohstoffanteil entsteht. Beispiel: Fleischerzeugnisse mit unterschiedlichem Anteil an eigenem Rohstoff werden in Gruppen mit gleichen Anteilen unterteilt. Produktgruppen mit weniger als 10 % Umsatzanteil müssen nicht bewertet werden. Dennoch sind auch hier allfällige Zukäufe der wertbestimmenden Rohstoffe nur aus qualitätsgesicherter Quelle zulässig (z.b. AMA-Gütesiegelware, bio, gga/gu-produkte oder gleichwertig). Bei der Herstellung tierischer Erzeugnisse außer Haus muss sichergestellt sein, dass die eigenen Rohstoffe im fertigen Erzeugnis enthalten sind (z.b. Frischfleisch, Wurst). Ausnahme: Teilnahme an Spezifikationen (z.b. Vorarlberger Bergkäse gu) Bei allen anderen Erzeugnissen darf es zu einem Austausch kommen, sofern die Rohstoffqualität und -herkunft gleichwertig sind und die Mengenrelation entspricht (z.b. Verarbeitung von Äpfeln zu Apfelsaft mit regionaler Lohnpresse). Hilfsstoffe, wie z.b. Hefe, zählen nicht zu Rohstoffen. Masttiere müssen die Hälfte der Mastdauer am Betrieb gehalten werden. Ausnahme Lämmermast: Die Mastdauer am Betrieb kann weniger als die Hälfte der gesamten Mastdauer sein, wenn Aufzucht- und Mastbetrieb eine Kooperationsvereinbarung haben. Sofern es bei der Abgrenzung des Begriffs regional Unklarheiten gibt, ist die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung i.d.g.f anzuwenden VI-15

44 III. Bewertung des Betriebes 2. Qualifizierung und Ausbildung Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. III.2 Qualifizierung und Ausbildung Bildungsmaßnahme Dauer (bitte ankreuzen) ½ 1 Tag Woc od. Tage Tag he onli ne Punkte Ausbildungsschwerpunkte: Weiterbildung für DV allgemein Persönlichkeitsbildung Produktionstechnik Marketing Hygiene Betriebswirtschaft Lebensmittelrecht Cross Compliance Art der Bildungsmaßnahmen: Land- und hauswirtschaftliche Grundausbildung, (Facharbeiter, Meister, Matura, Ausbildung für Imker, Gärtner, Obstbauern etc.) Veranstaltungsdauer eine Woche (= 5 Tage) oder mehr Veranstaltungsdauer 2-4 Tage Veranstaltungsdauer ein ganzer Tag (pro Veranstaltung) Veranstaltungsdauer ein halber Tag (pro Veranstaltung) Online-Schulung 1 Punkt 2 Punkte 1 ½ Punkte 1 Punkt ½ Punkt ½ Punkt Land und hauswirtschaftliche Grundausbildung Schule: Punkte max. Gesamtpunkte Qualifizierung und Ausbildung 3 1 Punkte min. Gesamtpunkte Erläuterung: Bewertung der Qualifikationen jener Personen, die in der Direktvermarktung arbeiten. Summenbewertung (Punkte aller bewerteten Personen werden zusammengezählt) Erstbewertung: land- und hauswirtschaftliche Grundausbildung und Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 3 Jahre. Eine vergleichbare nichtlandwirtschaftliche Grundausbildung aus dem Lebensmittelbereich (z.b. Fleischer) wird ebenfalls anerkannt. Wiederbewertung: Im Schnitt der letzten drei Jahre muss mindestens 1 Punkt pro Jahr erreicht werden VI-15

45 III. Bewertung des Betriebes 3. Marketing und Verkauf Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. III.3 Marketing und Verkauf Produktaufmachung/Auftreten nach außen Der Betrieb wird bezüglich Erscheinungsbild, Laden-/Standgestaltung und Produkt- /Betriebspräsentation bewertet. Nützt der Betrieb andere Vertriebswege, ist mindestens ein Standort zu beurteilen. Kriterien Maßnahmen konkrete Umsetzung bitte ausfüllen Ist der Hof ausschließlich Produktionsstätte, ist keine Beschilderung erforderlich. Für Nicht-Ortskundige erreichbar bzw. auffindbar? (z.b. ausreichend Beschilderung, Wegweiser an allen erforderlichen Kreuzungen, befestigte Zufahrt) Erreichbarkeit Erscheinungsbild Äußeres Erscheinungsbild der Baulichkeiten (z.b. kein Misthaufen vor dem Haus, Lagerung der Maschinen nicht im Freien, keine Sickerwässer in Bereichen, die für Kunden zugänglich sind, sauberes Verkaufsumfeld, geruchssicherer Verkaufsraum) Außenraum, Hausgarten, Innenhof (z.b. befestigtes Hofumfeld, ausreichend Parkmöglichkeiten, Hoftafel bzw. Logo am Kundeneingang, naturnahe Gestaltung des Außenraumes, Angebote für Kinder wie beispielsweise Spielplatz) Verkaufseinrichtung (z.b. produktgerecht und kundenfreundlich, Sonnen- und Regenschutz, saisonal abwechselnde Dekoration) Verkaufskleidung (z.b. sauber, ansprechend) Abfallwirtschaft (z.b. Abfälle werden getrennt und geruchssicher gesammelt und rasch entsorgt) VI-15

46 Produktaufmachung/Auftreten nach außen (Fortsetzung) III. Bewertung des Betriebes 3. Marketing und Verkauf Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. Kriterium Maßnahmen konkrete Umsetzung bitte ausfüllen Sicherheit Hofanlage (Sicherheitsberatung: geprüfte Hofanlage Sicherheitsberatung der SVB; Berichtsprotokoll) Produktaufmachung Räumlichkeiten (Vor allem für Kunden erreichbare Räumlichkeiten sind bei der Sicherheitsberatung zu überprüfen) Produktpräsentation (sauber, übersichtlich, verkaufsfördernd) Verpackung (produktgerecht, sorgfältig, z.b. Fleischwickelpapier) Preisauslobung (sauber, übersichtlich & leserlich) Sonstiges Informationsmaterial (Aktuelle Informationen über Produkte, Betrieb, Ernährung etc.) Bewertung: 3-4 Maßnahmen durchgeführt ½ Punkt 5-6 Maßnahmen durchgeführt 1 Punkt 7-8 Maßnahmen durchgeführt 1 ½ Punkte 9 oder mehr Maßnahmen durchgeführt 2 Punkte Gesamtpunkte Produktaufmachung/Auftreten nach außen : VI-15

47 III. Bewertung des Betriebes 3. Marketing und Verkauf Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. Kundenbetreuung: Kundenkartei, Infomaterial, Reklamationsbearbeitung, Veranstaltungen Mögliche Maßnahmen Stammkundenbetreuung Kundenbindung Kundenorientiertes Werbekonzept Werbemaßnahmen im letzten Jahr Umgang mit Kundenwünschen Behandlung von Reklamationen konkrete Umsetzung bitte ausfüllen Bewertung der Kundenbetreuung: Keine Kundenbetreuungsmaßnahmen durchgeführt einzelne Kundenbetreuungsmaßnahmen durchgeführt regelmäßige Kundenbetreuungsmaßnahmen durchgeführt Gesamtpunkte Kundenbetreuung : 0 Punkte ½ Punkt 1 Punkt Homepage Sonstige Kriterien für Marketing und Verkauf Produktaufmachung/Auftreten nach außen Punkte Kundenbetreuung Punkte max. Punkte min. Gesamtpunkte Gesamtpunkte Marketing und Verkauf VI-15

48 III. Bewertung des Betriebes 4. Qualität der Herstellung Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. III.4 Qualität der Herstellung Insgesamt müssen mindestens 10 Maßnahmen umgesetzt werden, bei jedem Kriterium mindestens eine. Kriterium Erläuterung und mögliche Maßnahmen alle (= möglichst viele) konkret umgesetzten Maßnahmen aufzählen (im Falle von ÖPUL bitte ÖPUL-Maßnahme laut Auflistung anführen) freiwillige Nachvollziehbarkeit Transparenz am Betrieb: z.b. aktive und besondere Information über Produkte und Betriebe ( offene Hoftüre, Hofführung, Schule am Bauernhof) Nähe, Frische, Natürlichkeit Vorteile des Direktvertriebes: z.b. kurze Zeitspannen zwischen Ernte und Verkauf (die Zeitspanne muss kürzer als der durchschnittliche, konventionelle Vertrieb über den LEH sein), kurze Gesamttransportwege für die Produkte, Vermeidung von Zusatz- und Hilfsstoffen (keine chemischen Konservierungsmittel, Geschmacksverstärker und Aromen z.b. Fruchtzubereitung ohne Aromazusätze, keine Mittel zur Keimhemmung bei der Lagerung) Tierhaltung Muss-Kriterium: Keine Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen, keine Käfighaltung von Kaninchen Tierfreundlichkeit: z.b. Haltungsformen (Stroh, Auslauf, Freiland, Beschäftigungsmöglichkeiten), großes Platzangebot, überdurchschnittlich viel Licht und Frischluft, Halten der Tiere in Kleingruppen, keine Eingriffe am Tier (wie Enthornen, Kupieren) oder ÖPUL-Maßnahme Tierschutz-Weidehaltung oder TGD-Mitgliedschaft VI-15

49 III. Bewertung des Betriebes 4. Qualität der Herstellung Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. Kriterien Erläuterung alle (= möglichst viele) konkret umgesetzten Maßnahmen aufzählen (im Falle von ÖPUL bitte ÖPUL-Maßnahme laut Auflistung anführen) Produktqualität aufgrund einer besonderen Produktionsweise AMA-Gütesiegel-Richtlinien für die Landwirtschaft Gentechnikfreie Produktion laut Codex Pflanzlich: Pflanzenpflege, Düngung, Erntezeitpunkt: z.b. langsameres Wachstum, Vollreife bei der Ernte oder ÖPUL-Maßnahmen Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel, Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen, Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau Sorte (z.b. ausgewählte Sorten) oder ÖPUL-Maßnahme Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Tierisch: Fütterung, Haltung: z.b. langsame Mast (dabei sollte das durchschnittliche Mastendgewicht über folgenden Richtwerten liegen: Mastschweine: 118 kg, Kalbinnen: 573 kg, Stiere: 689 kg, Ochsen: 609 kg, Kälber: 169 kg, Lämmer: 43 kg, Schafe: 72 kg, Kitze: 17 kg, Ziegen: 60 kg), besondere Futterration (z.b. ausschließlich hofeigenes Futter, gentechnikfreies Futter, Gerste statt Mais); Imker: schonende, zeitgerechte Varroabehandlung (mit organischen Säuren (Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure), ätherischen Ölen (Thymol)), kein Flügelstutzen, Fütterung mit leicht verdaulichem Winterfutter; Bienenwanderung (z.b.: mind. 2 Standorte), Honiglagerung in Edelstahlbehälter (keine Plastikbehälter), schonende Honigauftauung (30-40 C) Schlachtung am Hof Rasse: z.b. besondere Rassen oder ÖPUL-Maßnahme Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen VI-15

50 III. Bewertung des Betriebes 4. Qualität der Herstellung Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. Kriterien Erläuterung alle (= möglichst viele) konkret umgesetzten Maßnahmen aufzählen (im Falle von ÖPUL bitte ÖPUL-Maßnahme laut Auflistung anführen) umweltfreundliche Produktion extensive und umweltschonende Landwirtschaft: z.b. ausgewogene Fruchtfolge, Verzicht auf Klärschlamm oder ÖPUL-Maßnahmen Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB), Verzicht auf Fungizide und Wachstumsregulatoren bei Getreide, Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel, Erosionsschutz Obst, Wein und Hopfen, Begrünung von Ackerflächen-Zwischenfruchtanbau, Begrünung von Ackerflächen-System Immergrün, Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till), Vorbeugender Grundwasserschutz, Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen, Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle Biodiversitätsmaßnahmen: z.b. Biodiversitätsflächen, Pflege von Streuobstwiesen, Erosionsschutz (Untersaaten, Windhecken ), Dauergrünflächen werden erhalten, Almwirtschaft, genetische Vielfalt (verschiedene Kulturen, alte Rassen und Sorten oder ÖPUL-Maßnahmen Silageverzicht, Bewirtschaftung von Bergmähwiesen, Alpung und Behirtung, Naturschutz, Natura 2000 Landwirtschaft, Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen Sonstiges: z.b. alternativer und erneuerbarer Energieeinsatz, umweltschonendes Verpackungsmaterial, nachhaltige Bauweise (z. B. Warmwasseraufbereitung durch Solarenergie) Imker: Besondere Rasse: Carnica (Österreichische Honigbiene) statt Buckfast, Blühstreifen beim Nachbarn, Bienenhaltung als Bestäubungsleistung, Nachhaltige Bauweise: Holzbeuten VI-15

51 III. Bewertung des Betriebes 4. Qualität der Herstellung Diese Bewertung bitte in jedem Fall ausfüllen. Kriterien Erläuterung alle (= möglichst viele) konkret umgesetzten Maßnahmen aufzählen (im Falle von ÖPUL bitte ÖPUL-Maßnahme laut Auflistung anführen) Gesellschaftliche Verantwortung Arbeitsplätze am Bauernhof: z.b. landwirtschaftliche Standortsicherung durch Direktvermarktung, Mitarbeit von Familienmitgliedern, Arbeitsplätze für externe Personen, besondere Arbeitsbedingungen Erhalt der Nahversorgungsstruktur: z.b. Nahversorgung in der Region, Hauszustellung Erhalt einer vielfältigen Kulturlandschaft: z.b. vielfältige Bewirtschaftung, verschiedene Betriebszweige Erhalt von Kulturgut: z.b. traditioneller Kenntnisse und Fertigkeiten, regionaltypische Rezepte und Produkte/Speisen Soziale Projekte Bewertung: bis 9 Maßnahmen umgesetzt 1 Punkt Maßnahmen umgesetzt 2 Punkte 15 oder mehr Maßnahmen umgesetzt 3 Punkte Bio-Produktion (nach EU-Verordnung) 1 Zusatzpunkt Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen 1 Zusatzpunkt Wartezeit nach Arzneimittelanwendung : Kriterien Punkte Punkte max. Punkte min. Gesamtpunkte Qualität der Herstellung 3 >1 Gesamtpunkte VI-15

52 III. Bewertung des Betriebes 4. Qualität der Herstellung Erläuterung zu ÖPUL und Bio: Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 des BMLFUW und die ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblätter sind unter /...die Seite für die Landwirtschaft / Fachliche Informationen / ÖPUL einsehbar. Wird der Zusatzpunkt für die Bio-Produktion vergeben, werden nur die mit der Biologischen Wirtschaftsweise kombinierbaren ÖPUL-Maßnahmen bei der Bewertung gezählt. Maßnahmen, die bei der Bio-Produktion ohnehin vorgeschrieben sind (z.b. Gentechnikfreiheit, Verzicht auf leicht lösliche Mineraldünger, Verzicht auf synthetische Pflanzenschutzmittel) können dann ebenfalls nicht extra bewertet werden. Wesentliche ÖPUL-Maßnahmen für das Kriterium Qualität der Herstellung (mit Bio kombinierbare Maßnahmen, die separat bewertet werden, sind mit * gekennzeichnet): Tierhaltung Tierschutz-Weidehaltung Produktqualität: Pflanzenpflege, Düngung, Erntezeitpunkt Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel Produktqualität: Sorte Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (SLK) * Produktqualität: Rasse Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen Umweltfreundliche Produktion: extensive und umweltschonende Landwirtschaft Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) Verzicht auf Fungizide und Wachstumsregulatoren bei Getreide Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel Erosionsschutz Obst, Wein und Hopfen Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau Begrünung von Ackerflächen System Immergrün* Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till) Vorbeugender Grundwasserschutz Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle Biodiversitätsmaßnahmen Silageverzicht Bewirtschaftung von Bergmähwiesen Alpung und Behirtung Naturschutz Natura 2000 Landwirtschaft Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen VI-15

53 III. Bewertung der Be- und Verarbeitung Milch, Fleisch, Wein, Getreide-, Bienen-, Ziegen- und Schafmilchprodukte, verarbeitetes Obst und Gemüse, 5. Eigene Be- und Verarbeitung III.5 Eigene Be- und Verarbeitung Produktgruppe Umsatzanteil der Produktgruppe*) (a) Punkte pro Produktgruppe (b) Zuordnung (A,B, C. D, E, F) Punkte gewicht et (a)x(b) 100 Beispiel: Produktgruppe Umsatzanteil der Produktgruppe*) (a) Punkte pro Produktgruppe (b) Zuordnung (A,B, C. D, E, F) Punkte gewichtet (a)x(b) 100 Brot (alles wird selber gemacht) 30 % 2 A 0,6 Obstprodukte (Most und Saft, Lohnpressung seit 20 Jahren beim gleichen Betrieb) Fleisch (Rind; Schlachtung und komplette Zerlegung beim Fleischhauer) Fleischerzeugnisse (Schwein; eigene Schlachtung und Verarbeitung) 30 % 1 C 0,3 15 % 1 F 0,15 25 % 2 D 0,5 Gesamtpunkte 100 % 1,55 Gesamtpunkte Eigene Beund Verarbeitung *) am Gesamt-DV-Umsatz in % (Wert) Punkte max. Punkte min. 100 % 2 1 Gesamtpunkte Produktgruppen: Brot/Backerzeugnisse, Fleisch/Fleischerzeugnisse, Milch/Milcherzeugnisse, Obst/Obsterzeugnisse, Gemüse/Gemüseerzeugnisse (inkl. Kartoffeln), Eier/Geflügel, Sonstiges Kriterien: Punkte und Zuordnung Produkt pflanzlich tierisch Be- und Verarbeitung vollständig selber gemacht 2 Punkte (A) 2 Punkte (D) Be- und Verarbeitung teilweise selber gemacht 1 Punkt (B) 2 Punkte (E) Lohnbe- und -verarbeitung in Kooperation mit Gewerbebetrieben oder bäuerlichen Betrieben 1 Punkt (C) 1 Punkt (F) Erläuterungen: Produkte innerhalb einer Produktgruppe, die nicht im gleichen Verhältnis selbst hergestellt werden, werden in Untergruppen unterteilt, in denen der Anteil an eigener und ausgelagerter Be- und Verarbeitung gleich ist. Je Produktgruppe ist nur eines der drei Kriterien möglich. Produktgruppen mit weniger als 10 % Umsatzanteil an der gesamten DV müssen nicht bewertet werden. Die Verarbeitung in Gemeinschaftsanlagen entspricht der Eigenverarbeitung. Auch wenn Teile der Be- und Verarbeitung ausgelagert werden, muss der Verkauf immer im Namen, auf Rechnung und Verantwortung des Betriebes erfolgen. Erfolgt zumindest ein Be- und Verarbeitungsschritt durch den Direktvermarkter (z.b. Saft: Pressen in Lohnverarbeitung, Pasteurisieren, Abfüllen selber; oder Selchwaren: Schlachten und Zerlegen außer Haus, Räuchern selber), werden 1 Punkt (pflanzlich) bzw. 2 Punkte (tierisch) vergeben. Kooperation = langjährige Geschäftsbeziehung (> fünf Jahre) oder Vertrag VI-15

54 III. Bewertung der Be- und Verarbeitung Milch, Fleisch, Wein, Getreide-, Bienen-, Ziegen- und Schafmilchprodukte, verarbeitetes Obst und Gemüse, 6. Produktqualität III.6 Produktqualität Produkt/Produktgruppe Umsatzanteil des Produkts*) (a) Punkte pro Produkt (b) Zuord nung (A,B, C. D) Punkte gewichtet (a)x(b) 100 Beispiel: Produkt/Produktgruppe Milch/Milchprodukte (Codex, Bio) Speck (hauseigene Rezeptur, Prämierung, Bio) Obsterzeugnisse (Codex, Prämierung Brände, Bio) Umsatzanteil des Produkts*) (a) Punkte pro Produkt (b) Zuord nung (A,B, C. D) Punkte gewicht et (a)x(b) % 2 A, C 1,0 30 % 3 20 % 3 A, B, C A, B, C Gesamtpunkte 100 % 2,5 0,9 0,6 Punkte max. Gesamtpunkte Produktqualität 100 % 3 1 *) am Gesamt-DV-Umsatz in % (Wert) Produktgruppen: Brot/Backerzeugnisse, Fleisch/Fleischerzeugnisse, Milch/Milcherzeugnisse, Obst/Obsterzeugnisse, Gemüse/Gemüseerzeugnisse (inkl. Kartoffeln), Eier/Geflügel, Sonstiges Kriterien und Zuordnung (A, B, C, D): Produktion erfolgt gemäß Codex Alimentarius Austriacus, Weingesetz oder nach hauseigener Rezeptur (z.b. traditionell, innovativ). Betrieb nimmt an Produktverkostungen & Prämierungen teil. (mind. 1 Prämierung/Jahr) Rohstofferzeugung, Verarbeitung und Herstellung des Produktes erfolgt nach den Bio-Richtlinien. Produkt mit geschützter geografischer Angabe (gga), geschützter Ursprungsbezeichnung (gu), garantiert traditionelle Spezialitäten (gts) oder Slow food-produkt Punkte min. 1 Punkt (A) 1 Punkt (B) 1 Punkt (C) 1 Punkt (D) Gesamtpunkte Erläuterungen: Die Kriterien werden je Produkt oder Produktgruppe angewendet. Bei einer Produktgruppe kann 1 Punkt auch dann vergeben werden, wenn das Kriterium nur auf ein Produkt der Produktgruppe zutrifft (z.b. Speckprämierung für die Produktgruppe Fleischerzeugnisse). Je Produkt oder Produktgruppe können mehrere der vier Kriterien zutreffen. Alle Verarbeitungsprodukte mit weniger als 10 % Umsatzanteil an der DV müssen nicht beurteilt werden. Milch/Milcherzeugnisse und Fleisch/Fleischerzeugnisse werden in jedem Fall bewertet. Der Betrieb muss mindestens einmal pro Jahr an einer Produktverkostung teilnehmen, um den Punkt für Produktverkostungen & Prämierungen zu erreichen. Bei mehreren Verkostungen werden die Punkte summiert. Er kann jedes Jahr an unterschiedlichen Produktprämierungen teilnehmen VI-15

55 IV. Corporate Design-Manual IV. Corporate Design-Manual & Lizenzvertrag IV.1 Corporate Design-Manual Dieses Handbuch wurde 2003 erstellt und beinhaltet alle wichtigen Regeln für den Einsatz des grafischen Erscheinungsbildes (Zeichen) der bäuerlichen Direktvermarkter in Österreich VI-15

56 IV. Corporate Design-Manual VI-15

57 IV. Corporate Design-Manual VI-15

58 IV. Corporate Design-Manual VI-15

59 IV. Corporate Design-Manual VI-15

60 IV. Corporate Design-Manual VI-15

61 IV. Corporate Design-Manual VI-15

62 IV. Corporate Design-Manual VI-15

63 IV. Corporate Design-Manual VI-15

64 IV. Lizenzvertrag IV.2 Lizenzvertrag Der Lizenzvertrag wird abgeschlossen zwischen: Betriebsführer/-in: Anschrift: im Folgenden Lizenznehmer genannt. und Landwirtschaftskammer Österreich ZVR-Zahl: Schauflergasse Wien vertreten durch Präsident Abg.z.NR ÖkR Ing. Hermann Schultes und Generalsekretär DI August Astl im Folgenden Lizenzgeber genannt. Vertragsgegenstand Recht zur Verwendung der Marke Gutes vom Bauernhof (im Folgenden Zeichen genannt) Gutes vom Bauernhof ist eine eingetragene Wort-Bild-Marke der Landwirtschaftskammer Österreich, als Qualitätsinitiative für die bäuerliche Direktvermarktung mit Garantie VI-15

65 IV. Lizenzvertrag Integrierte Bestandteile dieses Vertrages sind: Allgemeines Datenschutzvereinbarung (Zustimmungserklärung zur Datenverwendung) die Gutes vom Bauernhof -Richtlinie und die Richtlinie des Vereins vom Ländle Bur die Unterzeichnung und in weiterer Folge das Bestehen eines gültigen Ländle Bur - Lizenzvertrages. Die Gültigkeit dieser Richtlinien erstreckt sich auf alle Formen der Direktvermarktung (Ab Hof, Hofladen, Bauernmarkt, Zustellung, ). Pflichten des Lizenznehmers 1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Richtlinien in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Änderungen der Richtlinien werden rechtzeitig, jedoch mindestens 30 Tage zuvor, bekannt gegeben. Der Lizenznehmer hat bei beabsichtigter Änderung der Richtlinien das Recht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Einspruch dagegen zu erheben. Sollte innerhalb dieser Frist kein Einspruch gegen die Änderungen einlangen, erklärt sich der Lizenznehmer mit den Änderungen einverstanden. Ein Einspruch bewirkt die sofortige Vertragsauflösung und das Verbot der weiteren Nutzung des Zeichens. 2. Das Zeichen ist in standardisierter Form, entsprechend dem Corporate Design-Manual, zu verwenden. 3. Das Zeichen ist auf allen Gutes vom Bauernhof -Produkten und eigenen Verkaufsstellen anzubringen. Dies hat in der Art zu erfolgen, dass es eindeutig dem Betrieb des Lizenznehmers zugeordnet werden kann. 4. In Gemeinschaftseinrichtungen (Bauernladen, Bauernecke ) muss das Zeichen so angebracht sein, dass Gutes vom Bauernhof -Produkte eindeutig von anderen Produkten zu unterscheiden sind. 5. Loben Buschenschänken die Verwendung von Gutes vom Bauernhof -Erzeugnissen aus, muss sichergestellt sein, dass es zu keiner Verwechslung mit Nicht- Gutes vom Bauernhof -Produkten kommt. 6. Der Einsatz des Zeichens auf eigenen Werbe- oder Informationsmitteln hat dem Corporate Design-Manual zu folgen und ist gegebenenfalls mit dem Lizenzgeber abzuklären. 7. Stellvertretend zum Gutes vom Bauernhof -Zeichen kann auch das Ländle Bur - Zeichen verwendet werden. Dies setzt voraus, dass bezüglich des Ländle Bur -Zeichens ein gültiger Lizenzvertrag besteht. In diesem Fall ist auch die gemeinsame Verwendung beider Zeichen gestattet. Ebenso gestattet ist die Kombination mit anderen Logos VI-15

66 IV. Lizenzvertrag 9. Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber und den vom Lizenzgeber beauftragten Stellen sowie der beauftragten Kontrollfirma das Recht, alle vorgeschriebenen und notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Die Kontrollen umfassen die Betriebsbesichtigung und die Einsicht in die Unterlagen. Schlussbestimmungen 1. Dieser Lizenzvertrag ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat für beide Vertragsparteien kündbar. 2. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag und die dahinterstehenden Richtlinien ist der Lizenzgeber bzw. eine vom Lizenzgeber beauftragte Stelle berechtigt, je nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes Sanktionen gemäß den Gutes vom Bauernhof - Richtlinien zu verhängen. Der Widerruf der Lizenz erfolgt schriftlich und ist mit dem Einlangen beim Lizenznehmer rechtswirksam. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche aus Schäden, die dem Lizenzgeber bzw. anderen Lizenznehmern durch die Vertragsverletzung entstehen, bleibt vom Widerruf unberührt. Die Kosten der Entfernung des Zeichens als Folge des Vertragsbruches trägt der Lizenznehmer. 3. Im Fall einer Auflösung des Vertrages verpflichtet sich der Lizenznehmer, sämtliche zur Verfügung gestellten Gegenstände (Hoftafel, Banderole, Etiketten, etc.), die mit dem Zeichen Gutes vom Bauernhof versehen sind, an den Lizenzgeber ohne Kostenersatz auszufolgen. 4. Der Vertrag tritt am Tag der Unterfertigung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Lizenznehmer: Der Lizenzgeber: (Datum und Unterschrift) Abg.z.NR ÖkR Ing. Hermann Schultes DI Josef Plank VI-15

67 V. Hygiene V. Hygiene und Leitlinien Jeder, der mit Lebensmitteln zu tun hat, ist Lebensmittelunternehmer und in seinem Bereich für die Sicherheit der Produkte verantwortlich: vom Futtermittel, einschließlich der Primärproduktion sowie der Verarbeitung bis hin zum Verbraucher. Seit 2006 sind die allgemeinen und spezifischen Vorschriften der Lebensmittelhygiene durch EU-Verordnungen und in Konsequenz durch nationale Gesetze bzw. Verordnungen festgelegt. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich für jedes Unternehmen, in dem Lebensmittel erzeugt, hergestellt, behandelt und/oder in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen bestehen für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Anforderungen an die Betriebe, die von den EU-Vorschriften ausgenommenen sind, regeln die Lebensmitteleinzelhandelsverordnung und die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung. Die wichtigen Ziele der Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit sind im Wesentlichen in der EU-Hygiene-Verordnung und dem Österreichischen Lebensmittelrecht folgendermaßen definiert: Gesundheitsschutz des Verbrauchers Schutz des Verbrauchers vor Täuschung Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit in der gesamten Herstellungskette von der Primärproduktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher Jeder Lebensmittelunternehmer ist in seinem Bereich für die Lebensmittelsicherheit verantwortlich. Vorgaben für Lebensmittelunternehmer auf nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: Erfüllung der Anforderungen an Gebäude und Ausrüstung, z.b. für sanitäre Anlagen, Beleuchtung, Lüftungseinrichtungen, Beschaffenheit der Fußböden, Wände, Türen, Fenster und Gegenstände Verwendung einwandfreier Ausgangsmaterialien sichere Handhabung der Lebensmittel (einschließlich Verpacken und Transport) sichere Abfallbeseitigung Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen Reinigungs- und Desinfektionspläne Wasserqualität Einhaltung der Kühlkette Personalhygiene Schulung Anwendung der HACCP-Grundsätze VI-15

68 V. Hygiene Die Schulungspflicht zur Lebensmittelhygiene besteht für alle im Betrieb Beschäftigten, die mit Lebensmitteln umgehen. Mitarbeiter und mitarbeitende Familienangehörige müssen sich (z.b. vom Betriebsleiter) schulen lassen. Der für den Betrieb Verantwortliche entscheidet wie oft, wie intensiv und von wem die Mitarbeiter geschult werden. Zu den Inhalten und Grundkenntnisse gehören Lebensmittelmikrobiologie (z.b. nützliche und schädliche Mikroorganismen, Wachstumsvoraussetzungen), Maßnahmen bei Schädlingsbefall, richtige Reinigung und Desinfektion, Rohstoff-, Lager- und Transporthygiene, Temperaturanforderungen, Personalhygiene, Verhalten bei Erkrankungen oder Verletzungen. Die Teilnahme an der Schulung muss bestätigt, d.h. dokumentiert und an der Arbeitsstätte abgelegt werden. Informationen zu Hygiene-Schulungen erhalten Sie in Ihrer Landwirtschaftskammer. Es besteht die Möglichkeit unter eine Hygiene-Schulung online durchzuführen. Hilfreiche Unterlagen zur Umsetzung der Eigenkontrolle im Sinne der lebensmittelrechtlichen Anforderungen: Das Hygiene- und Lebensmittelrecht (Hierarchie): EU-Recht: Lebensmittelsicherheits-Verordnung (178/2002) und Hygiene-Verordnungen (852/2004, 853/2004) Österreichisches Recht: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) + Durchführungs-Verordnungen (z.b. Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, Rohmilch-VO, Lebensmittel-Einzelhandels-VO,..) Leitlinien: Gesetz für die Praxis Hilfsmittel zur Umsetzung der Eigenkontrolle: Als Beitrag zur Lebensmittelsicherheit zählt ein betriebliches Eigenkontrollsystem. Das heißt, der Betrieb muss für seinen Betrieb ein Eigenkontrollsystem etablieren, um sichere Produkte zu erzeugen. Die Leitlinien stellen ein Hilfsmittel für ein derartiges Eigenkontrollsystem dar. Damit die geltenden Vorschriften für Direktvermarkter noch genauer auf den tatsächlichen Bedarf abgestimmt sind, wurden Handbücher zur Umsetzung eines Eigenkontrollsystems erstellt VI-15

69 V. Hygiene Handbücher: Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe (4. Auflage September 2014) Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlacht- und Verarbeitungsbetriebe (4. Auflage Mai 2013) Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen für Direktvermarkter, Buschenschänker, Betriebe mit Urlaub am Bauernhof, Schule am Bauernhof etc. (4. Auflage Jänner 2014) Die Handbücher sind in ihrer Landeslandwirtschaftskammer erhältlich oder stehen im Intranet unter zum Download zur Verfügung. Leitlinien: Nachfolgend eine Aufstellung der wichtigsten Leitlinien: Leitlinie zur Schlachtung, Zerlegung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen Leitlinie für bäuerliche Milchverarbeitungsbetriebe Leitlinie für die Milchverarbeitung auf Almen Leitlinie bei der Schlachtung von Farmwild Leitlinie für bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe Leitlinie Eierpack- und Eiersammelstellen Leitlinie für bäuerliche Obstverarbeitung Leitlinie für Imkereien Leitlinie für Einzelhandelsunternehmen Leitlinie für die Speiseeiserzeugung Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Die Leitlinien stehen unter bzw. im Intranet unter zum Download zur Verfügung VI-15

70 VI. Gutes vom Bauernhof - Online VI. Gutes vom Bauernhof -Online VI.1 Konsumenten Webseite Unter dem Motto Nimm dir das Beste so finden Sie den Direktvermarkter in Ihrer Nähe erscheint die Website den interessierten Konsumentinnen und Konsumenten. Gutes vom Bauernhof -Betriebe können sich auf der Website mit Name, Betriebs- und Produktbeschreibung, Anfahrt etc. präsentieren. Mit der Gutes vom Bauernhof -Website wird es Konsumenten leicht gemacht, einen Gutes vom Bauernhof -Direktvermarkter zu finden und wichtige Betriebs- und Produktdaten zu erfahren. Mit Hilfe von google maps wird der Standort der Direktvermarkter angezeigt und der Anfahrtsweg berechnet. Die verbesserte Suchfunktion ermöglicht es, nach Produkten zu suchen und das Suchergebnis beispielsweise nach Bio-Produkten oder Zustellservice zu optimieren. Eine Vielzahl von Rezepten, aktuellen Meldungen und Hintergrundinformationen aus den Bundesländern zu bäuerlichen Spezialitäten und Interessantes über die Direktvermarktung runden das Angebot ab. Startseite der Konsumenten-Homepage (Desktop-Version) VI-15

71 VI. Gutes vom Bauernhof - Online Seit März 2014 steht den Konsumenten auch eine mobile Version der Gutes vom Bauernhof -Homepage für ihre Schmankerl-Suche zur Verfügung. Sie bietet folgende Funktionen: Umkreissuche Benutzerdefinierte Suche Aktuelle Themen Allergen-Informationen Der Anteil der mobilen User steigt kontinuierlich. Rund 40 % der monatlichen Seitenbesuche entfallen mittlerweile auf Homepageaufrufe, die mit einem mobilen Endgerät getätigt wurden. Alleine im ersten Jahr verzeichnete die mobile Homepage über Seitenaufrufe (d.h. mehr als /Monat). VI.2 App Schmankerl-Radar Ebenfalls innovativ ist die im März 2013 veröffentliche Smartphone-App Schmankerl-Radar. Als Ergänzung zur aktiven Schmankerl-Suche bietet die App die Möglichkeit mit der Schmankerl-Radar -Funktion auch passiv während der Fahrt nach passenden bäuerlichen Einkaufsmöglichkeiten zu suchen. Sie bietet folgende Funktionen: Umkreissuche Listenansicht Kartenansicht Schmankerl-Radar Direkte Navigations-Funktion Nationales & Internationales Vorzeigeprojekt: Finalist beim Klimaschutzpreis 2013 eines der 14 Vorzeigeprojekte Europas für ländliche Entwicklung (European Network for Rural Development) Ökosozialer Mobilitätskompass - eines von 21 Best Practice Beispielen (ÖKOSOZIALES FORUM) Empfehlung als App für Österreich-Urlaub (Österreich Werbung) VI-15

72 VI. Gutes vom Bauernhof - Online VI.3 Produzenten Webseite Für Gutes vom Bauernhof -Betriebe ist die gute Ausbildung und die laufende Weiterbildung enorm wichtig. Mit dem Intranet haben Mitgliedsbetriebe von Gutes vom Bauernhof die Möglichkeit, Informationen via Internet bedarfsgerecht und vor allem jederzeit zu erlangen. Zur Verfügung stehen Informationen zu verschiedenen Produktionssparten und Themen. Das Intranet bietet somit Wissenswertes als Ergänzung zu Weiterbildungsveranstaltungen und Beratungen durch die Landwirtschaftskammern, besonders dann, wenn Fragen möglichst rasch bzw. auch außerhalb von Bürozeiten geklärt werden müssen. Unter können Sie mit Benutzername und Passwort ins Intranet einsteigen. Benutzername und Passwort erhält jeder Gutes vom Bauernhof -Betrieb von der jeweiligen Gutes vom Bauernhof -Ansprechpartnerin im Bundesland VI-15

73 VI. Gutes vom Bauernhof - Online VI.4 Datenbank mit Selbstwartungs-Tool Für Gutes vom Bauernhof wurde eine zentrale Datenbank mit einem Selbstwartungs-Tool entwickelt. Über dieses Tool haben Gutes vom Bauernhof -Betriebe die Möglichkeit ihre Daten wie Ansprechperson, Anschrift, Produkte, Prämierungen, Vermarktungsformen, Bilder (nur mit Besitz der Nutzungs- bzw. Urheberrechte), Eingabe der Selbstevaluierungen (ab Mitte 2015), Hof-NEWS und Hof-Veranstaltungen selbständig zu aktualisieren. Aktuelle Betriebsdaten sind für interessierte Konsumentinnen und Konsumenten sehr wichtig, da sich diese via Homepage Mobiler Homepage (Smartphone) App (samt Schmankerl-Radar ) Kooperationspartner-Seiten o lk-konsument o Urlaub am Bauernhof über das Betriebsangebot informieren. Das Selbstwartungs-Tool steht auf der Bäuerinnen- & Bauernseite (Intranet für ProduzentInnen) im Hauptmenü unter Betriebsdaten zur Verfügung. Nach dem Log-In (Benutzername + Passwort) können die Betriebsdaten aktualisiert werden VI-15

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