Beschäftigtendatenschutz Vorlesung am für Studierende der CAU

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1 Beschäftigtendatenschutz Vorlesung am für Studierende der CAU Dr. Jens Ambrock

2 Welt.de,

3 Stern.de,

4 Stern.de,

5 Zeit online,

6 Situationsanalyse Moderne Personalplanung elektronische Personalakte Überwachungs und Kontrollmöglichkeiten, z.b.: Videokameras GPS Biometrische Daten Kommunikationsdaten Informationelles Ungleichgewicht 6

7 Besonderheiten des Beschäftigtenverhältnis Abhängigkeitsverhältnis: Arbeitnehmer Arbeitgeber Notwendigkeit von Informationen und Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung Kontrollinteresse des Arbeitgebers Weitergehende Auswirkungen des Datenschutzes auf das Arbeitsverhältnis (z.b. Kündigung, Anfechtung) 7

8 Rechtmäßigkeit Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (wie immer) 8

9 Regelungen des BDSG 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn: eine sonstige Rechtsvorschrift oder das BDSG dies erlaubt, oder der Betroffene eingewilligt hat ( 4a BDSG) 32 Bundesdatenschutzgesetz Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses 9

10 Sonstige Rechtsvorschrift 4 Abs. 1 BDSG Erlaubnis durch sonstige Rechtsvorschrift: andere Gesetze z.b.: 33b Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Pflicht zur Dokumentation privater Wertpapiergeschäfte von Bankmitarbeitern 10

11 Sonstige Rechtsvorschrift 4 Abs. 1 BDSG Erlaubnis durch sonstige Rechtsvorschrift: Insbesondere Betriebs-, Dienstvereinbarung; Tarifvertrag; Regelung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein um den erstrebten Zweck zu erreichen. Beurteilungsspielraum gerichtliche Überprüfung 11

12 Einwilligung 4a Bundesdatenschutzgesetz Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung freiwillig konkret in Kenntnis der Sachlage Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis / Bewerbungsverfahren? 12

13 Einwilligung Entscheidungsfreiheit durch existenzielle Bedeutung des Arbeitsverhältnisses faktisch eingeschränkt Soziales Abhängigkeitsverhältnis; BGH: in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung Kein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer wirksamen Einwilligung Aber: Vermutung dass abgegebene Einwilligung unfreiwillig ist Besondere Umstände sind durch Arbeitgeber zu beweisen; z.b.: geringe Eingriffstiefe, überwiegende Vorteile 13

14 32 BDSG 32 BDSG Abs. 1 Satz 1: Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Abs. 1 Satz 2: Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten 14

15 32 BDSG Beschäftigte eigenständiger Begriff des BDSG weitergehend als Arbeitnehmer Fokus auf Schutzbedarf nicht Status Definition in 3 Abs. 11 BDSG Beispiele: Auszubildende arbeitnehmerähnliche Personen (freie Mitarbeiter) Bewerberinnen, Bewerber Beamtinnen, Beamte, Zivildienstleistende 15

16 32 BDSG 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG Verwendung von Beschäftigtendaten ist zulässig, wenn erforderlich für: Entscheidung über die Begründung Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnis -> notwendig ist ein Zusammenhang zu dem Beschäftigungsverhältnis -> erfasst sämtliche Stadien des Beschäftigungsverhältnisses 16

17 32 BDSG Erforderlichkeit Verwendung nur zulässig, wenn erforderlich mehr als nützlich oder dienlich strenge Zweckbindung: nur Daten, die unmittelbar für Begründung/Durchführung/Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig sind ohne Daten wäre Erfüllung der Aufgabe nicht möglich Erforderlichkeitsprüfung = Interessensabwägung 17

18 32 BDSG Eine totale, unbegrenzte Überwachung und Erfassung von Daten ist nie angemessen; Typische Faktoren im Rahmen der Abwägung: aus welcher Sphäre stammen die Daten (Intimsphäre, Privatsphäre) Intensität & Dauer der Datennutzung Anzahl der betroffenen Personen mögliche Nachteile durch Datenverarbeitung Schadenspotenzial bei Arbeitgeber gibt es einen konkreten Anlass? 18

19 32 BDSG 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis gesteigerte Verhältnismäßigkeitsprüfung gesetzliche Voraussetzungen: Dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte begründen den Verdacht, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat; Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist zur Aufdeckung erforderlich. rechtfertigt keine rein präventiven Maßnahmen nur Straftaten; nicht sonstige Rechtsverstöße 19

20 Beschäftigtendatenschutz Typische Problemfälle: Videoüberwachung am Arbeitsplatz Internet & Fragerecht des Arbeitgebers 20

21 Videoüberwachung am Arbeitsplatz 21

22 Videoüberwachung Probleme der Videoüberwachung am Arbeitsplatz überwachte Personen sind bekannt Überwachung über mehrere Stunden (Arbeitszeit) täglich keine Möglichkeit, sich der Überwachung durch Verlassen zu entziehen (Anwesenheitspflicht) Überwachung jeder Bewegung, Gestik, Mimik, bewusster oder unbewusster Gebärden, Gesichtsausdruck bei der Arbeit oder der Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen Druck, sich unauffällig zu benehmen Leistungsdruck 22

23 Videoüberwachung Unterscheidung zwischen offener und heimlicher Videoüberwachung Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen; Öffentlich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten und genutzt zu werden; Publikumsverkehr? Ja/Nein? 23

24 Videoüberwachung Öffentlich zugängliche Räume, offene Überwachung Rechtsgrundlage: 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG; Videoüberwachung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist; 24

25 Videoüberwachung Öffentlich zugängliche Räume, heimliche Überwachung 6b Abs. 2 BDSG: Der Umstand der Beobachtung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. bedeutet nicht, dass eine heimliche Überwachung in öffentlich zugänglichen Räumen generell unzulässig wäre; ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung; Heimlichkeit erhöht die Eingriffsintensität; muss die absolute Ausnahme darstellen; BAG (2 AZR 153/11): 6b BDSG ist dahin auszulegen, dass auch eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume im Einzelfall zulässig sein kann. 25

26 Videoüberwachung Nicht öffentlich zugängliche Räume, offene Überwachung mögliche Rechtsgrundlagen: 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG offene Überwachung meistens untauglich für Aufdeckung von Straftaten -> nicht 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG Einwilligung gemäß 4a BDSG Betriebsvereinbarung falls sie die Grundrechte der AN bei einer objektiven Abwägung hinreichend beachtet 26

27 Videoüberwachung Nicht öffentlich zugängliche Räume, heimliche Überwachung Gemäß Bundesarbeitsgericht (BAG 2 AZR 51/02) nur zulässig, wenn: Bestehen eines konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des AG, ultima ratio keine Unverhältnismäßigkeit 27

28 Videoüberwachung Unzulässige Überwachung kann zu einem Beweisverwertungsverbot in einem gerichtlichen Verfahren über z.b. eine Kündigung führen. 28

29 Private Nutzung von Internet und 29

30 Internet & Grundsätzliche Unterscheidung: Ist die private Nutzung betrieblicher Internet- und systeme erlaubt? Erlaubt = tatsächlich oder konkludent erlaubt, nicht ausdrücklich verboten. 30

31 Erlaubte private Nutzung Internet & AG ist Anbieter im Sinne des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes Fernmeldegeheimnis 88 Abs. 3 Satz 1 TKG: Verbot sich Kenntnis von Inhalten und näheren Umständen der Telekommunikationsvorgänge zu verschaffen Strafbewehrung der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ( 206 StGB) Ist Trennung zwischen privater und dienstlicher Kommunikation möglich, betrifft das Fernmeldegeheimnis nur die dienstliche, ansonsten die gesamte Kommunikation Schutz des Kommunikationspartners Absender und Empfänger Fernmeldegeheimnis gilt für externe und interne Absender 31

32 Internet & Verbotene Private Nutzung AG ist nicht Telekommunikations-Provider dennoch kein unbegrenzter Zugriff auf Kommunikationsdaten keine Vollprotokollierung aller Internetzugriffe und Aktivitäten zur laufenden Verhaltens- und Leistungskontrolle (Verbot von Tätigkeitsprofilen) Schutz von Daten aus dem persönlichen dienstlichen Bereich (z.b. unfertige Aufzeichnungen zu Arbeitsvorgängen, Kommunikation mit Betriebsräten/Betriebsärzten/Kollegen) AG hat Anspruch darauf, dass ihm rein dienstliche s zur Verfügung gestellt werden (Vorlagepflicht) empfehlenswert ist eine Betriebsvereinbarung 32

33 Fragerecht des Arbeitgebers 33

34 Interessenswidersprüche Fragerecht des Arbeitgebers AG: umfassende Information über zukünftigen AN AN: Wahrung der Privatsphäre und Schutz vor Ausforschung -> Informationen müssen für Beschäftigungsverhältnis relevant sein Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG Zweckgebundene Erhebung Rechtsprechung des BAG; berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse Wertung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 34

35 Wertung des AGG beachten: Fragerecht des Arbeitgebers 1 AGG: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. -> an der Beantwortung von Fragen, welche verfassungsrechtlich geschützte Rechte oder Merkmale des 1 AGG betreffen, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers -> Tendenzbetriebe 35

36 Fragerecht des Arbeitgebers Beispiele: Alter [(-), Möglichkeit der Benachteiligung] Schwerbehinderteneigenschaft [(-), aber Angabe ggfs. vorteilhaft] Gewerkschaftszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Parteipolitische Überzeugung [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Raucher/Nichtrauchereigenschaft [(-), reine Privatsphäre] Religionszugehörigkeit [(-), Ausnahme: Tendenzbetrieb] Schwangerschaft [(-), Möglichkeit der Benachteiligung] Vorstrafen [(+/-), nur objektiv einschlägige Vorstrafen] 36

37 Fragerecht des Arbeitgebers Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden oder dürfen falsch beantwortet werden; Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden; Ansonsten evtl. Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung durch AG; Vorlesung Beschäftigtendatenschutz,

38 Schutz von Betriebsgeheimnissen 38

39 Schutz von Betriebsgeheimnissen Betriebsgeheimnis Geheimhaltungswille (subjektiv) Geheimhaltungsinteresse (objektiv) Nur eng begrenztem Personenkreis bekannt Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag ( 241 Abs. 2 BGB) Verletzung als außerordentlicher Kündigungsgrund 39

40 Whistleblowing EGMR 2011: Altenheim, Kündigung unrechtmäßig Whistleblowing in engen Grenzen erlaubt wenn ein Missstand von öffentlichem Interesse zur Anzeige gebracht wird erfolglos eine interne Klärung versucht worden ist es kein diskreteres Mittel gibt Problem für Edward Snowden: Sonderregeln für den Staatsdienst 40

41 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Bei Fragen: Dr. Jens Ambrock Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Tel.:

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