Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Zugang zu Gütern und Dienstleistungen"

Transkript

1 Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Elisabeth Holzleithner Universität Wien Holzleithner Güter und Dienstleistungen 1 RL 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Umsetzungsfrist: Holzleithner Güter und Dienstleistungen 2 1

2 Güter und Dienstleistungen Güter im Sinne der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des AEUV EuGH: Alles, was einen Geldwert hat und Gegenstand einer Handelstransaktion sein kann Beispiele: Lebensmittel, Elektrizität, Bücher Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV Beispiele: Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Wohnungen, Hotels, Transport, Finanzdienstleistungen, Versicherungen Holzleithner Güter und Dienstleistungen 3 Einschränkung des Geltungsbereichs G&D, die in der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und ihrer Transaktionen Religionsfreiheit muss gewährleistet sein Nicht erfasst: Medien- und Werbeinhalte, staatliches und privates Bildungswesen Holzleithner Güter und Dienstleistungen 4 2

3 Vertragsfreiheit? Art. 3 Abs. 2 Die freie Wahl einer Vertragspartei bleibt unberührt, solange diese Wahl nicht vom Geschlecht abhängig gemacht wird. Beachte zusätzlich Art. 3 Abs. 1 lit. h RL 2000/43/EG Verbot der rassistischen Diskriminierung oder der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die im öffentlichen Raum zur Verfügung stehen, auch Wohnraum Holzleithner Güter und Dienstleistungen 5 Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 4) ausgewählte Themenbereiche Verbot der unmittelbaren Diskriminierung, Verbot der Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft Verbot der mittelbaren Diskriminierung Günstigere Bestimmungen zum Schutz von Frauen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind erlaubt Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung durch ein legitimes Ziel unter Anwendung angemessener und erforderlicher Mittel Holzleithner Güter und Dienstleistungen 6 3

4 Themenbereich unmittelbare Diskriminierung Diskriminierung nur bei Vorliegen einer vergleichbaren Situation Somit liegt beispielsweise bei auf körperliche Unterschiede bei Mann und Frau zurückzuführenden unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistungen keine Diskriminierung vor (Erwägung 12, Präambel) Beispiel: Frauen- oder Männergesundheitszentrum Holzleithner Güter und Dienstleistungen 7 Versicherungen: Unisex light Private, freiwillige, von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen Alle neuen Verträge, die nach dem geschlossen wurden Regel (Art. 5 Abs. 1): der Faktor Geschlecht darf bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen Holzleithner Güter und Dienstleistungen 8 4

5 Ausnahmen von dieser Regel Art 5 Abs. 2 RL Mitgliedstaaten können vor dem 21. Dezember 2007 beschließen, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen dann zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten: Information der Kommission Überprüfung der Entscheidung Holzleithner Güter und Dienstleistungen 9 Sonderstellung von Schwangerschaft und Mutterschaft Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft durften auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen. Das Gebärrisiko darf keine Rolle mehr spielen, andere geschlechtsspezifische Faktoren allerdings schon Spezielle Solidaritätsklausel (Leitlienien der Kommission, Abs. 15) Holzleithner Güter und Dienstleistungen 10 5

6 Association Belge des Consommateurs Test-Achats v. Conseil des Ministres Urteil des EuGH, , C-236/09 Ziel der RL 2004/113/EG im Versicherungssektor: Anwendung der Unisex-Regeln auf Prämien und Leistungen Art. 5 (2) RL 2004/113/EG, welche den Mitgliedstaaten ohne zeitliche Beschränkung ermöglicht, eine Ausnahme vom Unisex-Prinzip festzulegen, widerspricht dem Erreichen des Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern Ungültigkeit von Art. 5(2) mit Wirkung vom Holzleithner Güter und Dienstleistungen 11 Argumentation des Gerichts in Test-Achats Zentraler Stellenwert der Geschlechtergleichheit Art 6 (2) EUV Art. 21, 23 Charter der Grundrechte Art. 19 AEUV Kompetenz der EU für Maßnahmen zur Bekämpfung u.a. von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Art 3 (3) EUV (Geschlechergleichheit als Ziel) Art. 8 AEUV (Gender Mainstreaming) Holzleithner Güter und Dienstleistungen 12 6

7 Derogationen? Prämisse: Vergleichbarkeit von Männern und Frauen mit Blick auf Versicherungen Gleichbehandlung Situation: verbreiteter Gebrauch von Differenzierungen in der Versicherungsindustrie zum Zeitpunkt der RL-Erlassung Erlaubt: graduelle Implementierung des Prinzips der Gleichbehandlung Vermeidung des Risikos einer unlimitierten Existenz von Derogationen und damit Ungleichbehandlung Invalidation von Art. 5 (2) Holzleithner Güter und Dienstleistungen 13 Zur Ungültigkeitserklärung Urteil zur Ungültigkeit (Art. 267 AEUV) Art. 5 (2) der Richtlinie 2004/113 ist in der einzelstaatlichen Rechtssache nicht anwendbar. Die Verpflichtung zur Befolgung des Urteils des Gerichts zur Ungültigkeit gilt auch in anderen Rechtssachen und anderen Mitgliedsstaaten. Geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen sind ab 21. Dezember 2012 verbindlich. Holzleithner Güter und Dienstleistungen 14 7

8 Europäische Kommission: Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats) , 2012/C 11/01 Ab dem 21. Dezember 2012 muss die in Artikel 5(1) enthaltene Regelung bei neu abgeschlossenen Verträgen bei der Berechnung individueller Prämien und Leistungen ohne Ausnahmemöglichkeit angewendet werden. (Punkt 5) Holzleithner Güter und Dienstleistungen 15 Leitlinien der Kommission: neuer Vertrag Neuer Vertrag ist in der Richtlinie nicht definiert. Kein Verweis auf das Recht der Mitgliedsstaaten in Hinblick auf die anzuwendende Bedeutung Grundlegend für die praktische Umsetzung der Bestimmung Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie sollte der Begriff daher als ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts verstanden werden, der überall in der Union einheitlich ausgelegt werden muss. (Punkt 9) Ziel der Richtlinie im Versicherungsbereich Holzleithner Güter und Dienstleistungen 16 8

9 Leitlinien der Kommission: neuer Vertrag Gebot der Rechtssicherheit anhand von Kriterien..., mit denen unverhältnismäßige Eingriffe in bestehende Rechte vermieden und die legitimen Erwartungen aller Beteiligten nicht enttäuscht werden Anwendung der Unisex-Regel gemäß Artikel 5(1): immer dann..., wenn a) eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, die die ausdrückliche Einwilligung aller Parteien erfordert, was auch die Änderung eines bestehenden Vertrages miteinschließen kann, und (b) die letzte für den Abschluss des Vereinbarung erforderliche Einwilligung einer Partei nach dem 21. Dezember 2012 erfolgt (Punkt 11) Holzleithner Güter und Dienstleistungen 17 Beispiele: neue Verträge a) Verträge, die erstmals ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen werden. Deshalb gelten für Verträge, die vor dem 21. Dezember 2012 angeboten, aber erst danach abgeschlossen werden, bereits die Unisex-Regeln. b) Verträge bei denen die Parteien nach dem 21. Dezember 2012 vertraglich vereinbaren, einen vor diesem Datum geschlossenen Vertrag, der ansonsten ausgelaufen wäre, zu verlängern (Punkt 12) Holzleithner Güter und Dienstleistungen 18 9

10 Beispiele für Vereinbarungen, die nicht als neue Verträge gelten a) automatische Verlängerung: die vertraglich festgelegte automatische Verlängerung eines bestehenden Vertrags, wenn bis zu einem bestimmten Datum keine Benachrichtigung, z. B. in Form eines Kündigungsschreibens, erfolgt ist; b) Änderung einzelner Punkte des Vertragsinhalts wie etwa die Anpassung von Prämien, wenn sie anhand zuvor festgelegter Parameter erfolgt und die Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich ist; c) der reine Transfer eines Versicherungsportfolios von einem Versicherer auf einen anderen, ohne dass sich der Status der in diesem Portfolio enthaltenen Verträge ändert. Holzleithner Güter und Dienstleistungen 19 Weiterhin zulässige geschlechtsbezogene Versicherungspraktiken Berücksichtigung des Geschlechts als allgemeinem Risikobewertungsfaktor bei der Berechnung von Prämien und Leistungen in ihrer Gesamtheit solange dies nicht zu individuellen Unterscheiden führt. Innerhalb dieser Grenzen dürfen Geschlechterstatus bzw. geschlechterbezogene Informationen gesammelt, gespeichert und verwendet werden. Holzleithner Güter und Dienstleistungen 20 10

11 Zulässige geschlechtsbezogene Versicherungspraktiken Bildung von Rückstellungen und interne Preiskalkulation: zwecks interner Risikobewertung Berechnung finanztechnischer Maßnahmen gemäß den geltenden Solvabilitätsregeln Verfolgung des Portfolio-Mixes für gesamtkalkulatorische Zwecke Berechnung von Rückversicherungen: Berücksichtigung des Geschlechts zur Preiskalkulation für derartige Produkte, solange dies nicht zu individuellen Unterschieden führt Vermarktung und Werbung: Die Richtlinie gilt nicht für den Inhalt von Medien und Werbung (Artikel 3(3)). Hingegen steht es Versicherern nicht zu, einer Person aufgrund ihres Geschlechts den Zugang zu einem bestimmten Produkt zu verwehren, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 sind erfüllt. Lebens- bzw. Krankenversicherungen: Risikofaktoren wie der Gesundheitszustand oder die familiäre Vorbelastung, zu deren Bewertung die Versicherer den Geschlechterstatus berücksichtigen können müssen ( physiologische Unterschiede) Holzleithner Güter und Dienstleistungen 21 Verwendung sonstiger Risikofaktoren Die Verwendung von Risikofaktoren, die eine geschlechtsspezifische Komponente haben könnten, bleibt daher möglich, solange sie echte und eigenständige Risikofaktoren darstellen. So sollten beispielsweise bei Kfz-Versicherungen Preisunterschiede je nach Motorenleistung weiterhin zulässig sein, selbst wenn statistisch gesehen Fahrzeuge mit PSstärkeren Motoren meist von Männern gefahren werden. Unterschiede in der Kfz-Versicherung aufgrund der Größe oder des Gewichts einer Person wären hingegen unzulässig. Holzleithner Güter und Dienstleistungen 22 11

12 Was will die Kommission und was wird sie tun? Die Kommission möchte eine wettbewerbsfähige, innovative Branche wie den Versicherungssektor ermutigen, ohne grundlose Eingriffe in das Gesamtpreisniveau die nötigen Anpassungen vorzunehmen und ihren Kunden attraktive Unisex-Produkte anzubieten. Die Kommission wird die Entwicklung auf dem Versicherungsmarkt weiterhin aufmerksam beobachten, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit dem Test-Achats- Urteil zu unbegründeten Preisanhebungen gekommen ist, und bei vermutetem wettbewerbswidrigem Verhalten dabei auch die vorhandenen wettbewerbsrechtlichen Instrumente [20] heranziehen. Holzleithner Güter und Dienstleistungen 23 Diskriminierung oder legitime unterschiedliche Behandlung? Erlaubnis einer Differenzierung nach dem Geschlecht bei Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel, wenn die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind (Art. 4 Abs. 5). Erwägung 16, Präambel Zufluchtsstätten für Opfer sexueller Gewalt Privatsphäre, sittliches Empfinden (Bsp. Wohnraum) Förderung der Interessen von Männern und Frauen Vereinsfreiheit Sportveranstaltungen Erwägung 17, Präambel Separate but equal keine Besser-/Schlechterstellung nach Geschlecht Holzleithner Güter und Dienstleistungen 24 12

13 Positive Maßnahmen Erlaubnis positiver Maßnahmen zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden (Art. 6). In den Grenzen der Diskriminierungsverbote Holzleithner Güter und Dienstleistungen 25 Worum es auch geht Holzleithner Güter und Dienstleistungen 26 13

14 Ist das Diskriminierung? Unmittelbare oder mittelbare? Rechtmäßiges Ziel? Geeignete und notwendige Mittel? Geschlechterspezifische Klischees? Artikel 5 CEDAW: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, a) um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen; Positive Maßnahmen? Holzleithner Güter und Dienstleistungen 27 14

Richtlinie 2004/113/EG Gleichbehandlung Güter und Dienstleistungen

Richtlinie 2004/113/EG Gleichbehandlung Güter und Dienstleistungen Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und Soziale Solidarität PROGRESS (2007-2013) umgesetzt. Richtlinie 2004/113/EG

Mehr

Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Elisabeth Holzleithner Universität Wien Holzleithner Güter und Dienstleistungen 1 RL 2004/113/EG des Rates vom

Mehr

Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung

Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung Uwe Schumacher 15.06.2011 Agenda 1. Europäische Rechtsprechung

Mehr

Prof. Dr. Ursula Rust Fachtagung am

Prof. Dr. Ursula Rust Fachtagung am Bedarfsgemeinschaft und individuelle Rechte sowie Pflichten nach dem SGB II Ist so ein geschlechtergerechter Zugang zur Arbeitsförderung rderung möglich? m Arbeitsförderung nach SGB II und SGB III für

Mehr

VVAL-Stammtisch. EuGH, Urteil vom (C-236/09) Unisex-Tarife

VVAL-Stammtisch. EuGH, Urteil vom (C-236/09) Unisex-Tarife VVAL-Stammtisch EuGH, Urteil vom 01.03.2011 (C-236/09) Unisex-Tarife 04. Mai 2011 Köln Rechtsanwalt Michael-A. Ernst Agenda Hintergrund Entscheidungsinhalt Begründung Auswirkungen 2 Hintergrund Association

Mehr

Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Kristina Koldinská Juristische Fakultät, Karls-Universität, Prag Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Gleichbehandlungsgrundsatz

Mehr

Gleichbehandlung im Bereich der Güter und Dienstleistungen

Gleichbehandlung im Bereich der Güter und Dienstleistungen Gleichbehandlung im Bereich der Güter und Dienstleistungen Maria Y. Lee Universität Wien 24.10.2017 Lee 1 Überblick Rechtsgrundlagen Art 20 EGRC Art 21 EGRC Art 23 EGRC Art 2 EUV Art 3 Abs 2 EUV Art 8

Mehr

Grenzen risikospezifischer Tarifierung in der Versicherung

Grenzen risikospezifischer Tarifierung in der Versicherung Grenzen risikospezifischer Tarifierung in der Versicherung Sind geschlechtsabhängige Versicherungsprämien in der Schweiz und in der EU weiterhin zulässig??weiterhin zulässig? in der Schweiz und in der

Mehr

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Verwendung der Geschlechterdifferenzierung in Non-Life (Beispiel Kfz-Versicherung) Axel Wolfstein

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Verwendung der Geschlechterdifferenzierung in Non-Life (Beispiel Kfz-Versicherung) Axel Wolfstein Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Verwendung der Geschlechterdifferenzierung in Non-Life (Beispiel Kfz-Versicherung) Axel Wolfstein 09.01.2012 Agenda 1. Europäische Rechtsprechung 2. Die bisherige Bedeutung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 373/37

Amtsblatt der Europäischen Union L 373/37 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/37 RICHTLINIE 2004/113/EG DES RATES vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Dezember 2004 (OR. en) 14438/04 SOC 529 MI 291 SURE 44

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Dezember 2004 (OR. en) 14438/04 SOC 529 MI 291 SURE 44 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Dezember 2004 (OR. en) 14438/04 SOC 529 MI 291 SURE 44 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes

Mehr

Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen 28.03.2019 Kristina Koldinská Počet stránek ? Gleichstellung der Geschlechter in

Mehr

Die EU als Vorreiterin für Gleichstellung im Rahmen der EU-Gesetzgebung. Petra Schott Europäische Kommission

Die EU als Vorreiterin für Gleichstellung im Rahmen der EU-Gesetzgebung. Petra Schott Europäische Kommission Die EU als Vorreiterin für Gleichstellung im Rahmen der EU-Gesetzgebung Petra Schott Europäische Kommission Vor 50 Jahren wurden die Römischen Verträge geschlossen : bereits darin garantierte Artikel 119

Mehr

(ABl. Nr. L 373 S. 37) Celex-Nr L Nichtamtliche Inhaltsübersicht

(ABl. Nr. L 373 S. 37) Celex-Nr L Nichtamtliche Inhaltsübersicht GleichbehandlgsRL 16 16. Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

RUNDSCHREIBEN ZU UNISEX-RECHNUNGS- GRUNDLAGEN

RUNDSCHREIBEN ZU UNISEX-RECHNUNGS- GRUNDLAGEN RUNDSCHREIBEN ZU UNISEX-RECHNUNGS- GRUNDLAGEN INHALTSVERZEICHNIS I. RENTENVERSICHERUNG... 3 II. SONSTIGE LEBENSVERSICHERUNG... 4 III. KRANKENVERSICHERUNG NACH ART DER LEBENSVERSICHERUNG... 5 IV. RECHNUNGSGRUNDLAGEN

Mehr

DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER. Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics

DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER. Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics DACHSER Verhaltenskodex für Geschäftspartner 1. Präambel Mit seinem Motto Integrity in Logistics beschreibt

Mehr

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung. EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung. EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018 EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018 Ioanna Dervisopoulos Richterin, Verwaltungsgericht Darmstadt 1 Überblick Gleichbehandlung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen

Mehr

Definition der Schlüsselbegriffe

Definition der Schlüsselbegriffe Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff

Mehr

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Einleitung 1. Von Anbeginn der Europäischen Gemeinschaft 1 an wurde anerkannt, dass der EU

Mehr

Schlüsselbegriffe der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien

Schlüsselbegriffe der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien Schlüsselbegriffe der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien SEMINAR FÜR RECHTSPRAKTIKER Trier, 6.-7. Mai 2013 Anna Braunroth Juristin im Beratungsteam, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin Schlüsselbegriffe

Mehr

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung

Mehr

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko Europäische Rechtsakademie, Trier, 13. April 2010 Hans Ytterberg, Generaldirektor Ministerium für Integration und Gleichstellung,

Mehr

Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht

Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht Charta der Grundrechte EU-Richtlinien Beitritt zur EMRK Völkerrechtliche Verträge Sophie ROBIN-OLIVIER Übersicht

Mehr

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Rechtliche Aspekte der Barrierefreiheit

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Rechtliche Aspekte der Barrierefreiheit Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Rechtliche Aspekte der Barrierefreiheit Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate

Mehr

VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und Soziale Solidarität PROGRESS (2007-2013) umgesetzt. VEREINBARKEIT VON BERUF

Mehr

Diskriminierung wegen des Alters: alte Schwierigkeiten, neue Herausforderungen und die Rechtsprechung des EuGH

Diskriminierung wegen des Alters: alte Schwierigkeiten, neue Herausforderungen und die Rechtsprechung des EuGH Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommission gefördert. Diskriminierung wegen des Alters: alte Schwierigkeiten,

Mehr

DIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN

DIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN DIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN 21. Februar 2011 Nanna Margrethe Krusaa Dänisches Institut für Menschenrechte EU-Erfordernis: Einrichtung von Gleichstellungsstellen Richtlinie 2000/43/EG vom 29.

Mehr

Barrierefreiheit 2016

Barrierefreiheit 2016 Barrierefreiheit 2016 Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at www.behindertenanwalt.gv.at

Mehr

G e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel

G e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel .. G e set z vom, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz zur Anpassung an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das

Mehr

Die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts

Die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts Karl-Jürgen Bieback Die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts Ihre Grundlagen im Recht der EU und ihre Auswirkungen auf das Sozialrecht der Mitgliedstaaten Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Mehr

Weisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten

Weisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten Weisung des Roche-Konzerns betreffend Schutz von personenbezogenen Daten PRÄAMBEL Als weltweit operierender Konzern setzt Roche auf allen Sektoren Systeme für die Verarbeitung und den Transfer von Daten

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien

Mehr

Politik zum Schutz der Privatsphäre

Politik zum Schutz der Privatsphäre Politik zum Schutz der Privatsphäre Dokument Revision Ausgabedatum Politik zum Schutz der Privatsphäre 0 Januar 2019 Erstellt von Geprüft von Freigabe durch Roberto Cattaneo Paolo Cattaneo Direktion Growermetal

Mehr

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission. Rechtsbehelfe

Mehr

Überblick. Kapitel 2 Grundlegende Anmerkungen. Kapitel 3 Arbeitsmarkt / Gleichstellung im Berufsleben. Kapitel 4 Gesundheit und Pflege

Überblick. Kapitel 2 Grundlegende Anmerkungen. Kapitel 3 Arbeitsmarkt / Gleichstellung im Berufsleben. Kapitel 4 Gesundheit und Pflege Überblick Kapitel 2 Grundlegende Anmerkungen Kapitel 3 Arbeitsmarkt / Gleichstellung im Berufsleben Kapitel 4 Gesundheit und Pflege Kapitel 5 Rollenstereoptype Kapitel 6 Familienpolitik Kapitel 7 Gewalt

Mehr

Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:

Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem: Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:! Unterstützung trotz sozialrechtlicher Barrieren Rechtsanwältin Julia Kraft! Fachtagung Migration und Behinderung: Zugangsbarrieren erkennen -

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 15. Einleitung 19 A. Berufsständische Versorgung 19 B. Europa - Wirtschaft und Sozialgedanke 19 C. Gang der Untersuchung 20

Abkürzungsverzeichnis 15. Einleitung 19 A. Berufsständische Versorgung 19 B. Europa - Wirtschaft und Sozialgedanke 19 C. Gang der Untersuchung 20 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 19 A. Berufsständische Versorgung 19 B. Europa - Wirtschaft und Sozialgedanke 19 C. Gang der Untersuchung 20 Erster Teil: Historisch-politische Zusammenhänge

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf. eines Gesetzes zur Bekämpfung von. Diskriminierung auf Grund der Rasse oder ethnischen Herkunft

Stellungnahme zum Entwurf. eines Gesetzes zur Bekämpfung von. Diskriminierung auf Grund der Rasse oder ethnischen Herkunft Am Modenapark 6/8 A-1030 Wien Tel.: + 43 1 712 56 04 Fax: + 43 1 712 56 04 30 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Diskriminierung auf Grund der Rasse oder ethnischen Herkunft (Wiener

Mehr

Gegenüberstellung: Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2008

Gegenüberstellung: Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2008 Gegenüberstellung: der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2008 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18. August 2006 in der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung Inhalt der Europäischen Kommission

Mehr

Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte

Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at

Mehr

Unionsrechtliche Vorgaben zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Unionsrechtliche Vorgaben zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen Unionsrechtliche Vorgaben zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen Vortrag auf Fachtagung am 13.10.2016 in Berlin Prof. Dr. Reingard Zimmer Inhalt des Vortrags Gender Pay Gap in der EU Verbot der Entgeltdiskriminierung

Mehr

Senat III der Gleichbehandlungskommission. Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz

Senat III der Gleichbehandlungskommission. Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz Senat III der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz GBK III/140/13 Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte

Mehr

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur

Mehr

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen

Mehr

Das Policenmodell in der Lebensversicherung. [...] im Lichte des EuGH-Urteils v

Das Policenmodell in der Lebensversicherung. [...] im Lichte des EuGH-Urteils v Das Policenmodell in der Lebensversicherung [...] im Lichte des EuGH-Urteils v. 19.12.2013 EINFÜHRUNG Einführung Kernfragen Ist das Policenmodell ( 5a VVG) als solches richtlinienkonform? Ist die Ein-Jahres-Frist

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0374 (CNS) 12657/18 FISC 386 ECOFIN 860 CULT 111 DIGIT 190 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit Vorwort... 5 Vorwort zur 2. Auflage... 6 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einführung... 25 Teil 1: Artikel 45-48 AEUV (= Art. 39-42 EG) Die Freizügigkeit Vorbemerkungen... 54 Artikel

Mehr

Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes

Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission. Rechtsbehelfe

Mehr

EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA

EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA Evelyn Ellis, Universität Birmingham und Universität von Westaustralien Allgemeines Neues Recht?

Mehr

Rechte der betroffenen Person

Rechte der betroffenen Person Rechte der betroffenen Person Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i. S. d. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen

Mehr

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes An das Amt der NÖ Landesregierung per Email: post.begutachtung@noel.gv.at Wien, am 9. November 2016 Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes

Mehr

Safe Harbor. #medialawcamp E-Commerce und E-Payment. Berlin, 27. November 2015

Safe Harbor. #medialawcamp E-Commerce und E-Payment. Berlin, 27. November 2015 Safe Harbor #medialawcamp E-Commerce und E-Payment Berlin, 27. November 2015 G R E E N B E R G T R A U R I G G E R M A N Y, L L P R E C H T S A N W Ä L T E W W W. G T L A W. D E 2015 Greenberg Traurig

Mehr

Europarecht. VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze

Europarecht. VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze Europarecht VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze Übersicht 1. Begriff und Auslegung 2. Sachlicher Anwendungsbereich 3. Persönlicher Anwendungsbereich 4. Adressaten 2 1. Begriff und Auslegung

Mehr

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit

Mehr

Von Rom bis Lissabon

Von Rom bis Lissabon Von Rom bis Lissabon Bilanz des Gleichstellungsrechts und der Gleichstellungspolitik der EU Von Rom bis Lissabon Gleichstellungsrecht Beschäftigungspolitik und soziale Sicherheit: Erfolge und Baustellen

Mehr

Die Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union

Die Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union Bettina Gerber Die Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union Unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten

Mehr

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung

Mehr

Senat III der Gleichbehandlungskommission. Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz

Senat III der Gleichbehandlungskommission. Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz Senat III der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 3. Juni

Mehr

Deckt das geplante Gesetz zur Entgeltgleichheit den Gesetzgebungsbedarf ab?

Deckt das geplante Gesetz zur Entgeltgleichheit den Gesetzgebungsbedarf ab? , Fachanwältin für Arbeitsrecht Deckt das geplante Gesetz zur Entgeltgleichheit den Gesetzgebungsbedarf ab? Juristische Fachtagung Entgeltgleichheit WSI in Kooperation mit der Hochschule für Wirtschaft

Mehr

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Europäische Kommission 87 Abbildung 1: Entscheidungsbaum: Diskriminierungsfälle Abbildung 2: Rechtliche Analyse von Diskriminierungsfällen

Mehr

Das Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht

Das Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht Das Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht Vortrag auf dem WSI-Herbstforum 2017 Prof. Dr. Reingard Zimmer Prof. für Inhalt des Vortrags: I. Rechtsgrundlagen II. Inhaltliche Ausgestaltung

Mehr

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung Herzlich Willkommen Doris Liebscher Antidiskriminierungsbüro Leipzig Maria Wersig Universität

Mehr

Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln

Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht e.v. zur Reform des Urhebervertragsrechts am 28. Januar in Berlin Prof. Dr. Stefan Thomas Lehrstuhl

Mehr

Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Baudenkmal Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft

Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Baudenkmal Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Baudenkmal Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft Impulsvortrag Dr. Erwin Buchinger Fachgespräch des BDA Wien/Hofburg,17.11.2016

Mehr

Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft

Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung

Mehr

Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit EU-Rechtsrahmen und EuGH-Rechtsprechung. Petra Foubert, Universität Hasselt ERA, Brüssel, 12.

Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit EU-Rechtsrahmen und EuGH-Rechtsprechung. Petra Foubert, Universität Hasselt ERA, Brüssel, 12. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit EU-Rechtsrahmen und EuGH-Rechtsprechung Petra Foubert, Universität Hasselt ERA, Brüssel, 12. Mai 2015 Gleiches Entgelt in der EU: die rechtliche Perspektive EU-Rechtsvorschriften

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle

Mehr

Positive Maßnahmen und Geschlechterquoten

Positive Maßnahmen und Geschlechterquoten Positive Maßnahmen und Geschlechterquoten Positive action and gender quotas Alexander Klose Büro für Recht und Wissenschaft (www.recht-wissenschaft.de) Alexander Klose Jurist und Rechtssoziologe Studium

Mehr

Allgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung

Allgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Allgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Nicola Countouris Anwendung des EU- Antidiskriminierungsrechts Tagung für Justizangehörige Paris, 19.-21. Oktober 2015 n.countouris@ucl.ac.uk Gliederung

Mehr

Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe:

Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe: Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe: Unmittelbare Diskriminierung, mittelbare Diskriminierung, Belästigung Marie Mercat-Bruns (CNAM-Sciences Po) GLIEDERUNG DES VORTRAGS

Mehr

Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung

Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Marjolein van den Brink SIM & UCERF Rechtswissenschaftliches Institut Utrecht Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) PUBLIC 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem

Mehr

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben,

Mehr

Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Jane Russell

Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Jane Russell Vereinbarkeit von Familie und Beruf Jane Russell Hintergrundwissen Richtlinie 92/85 zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen Neufassungsrichtlinie 2006/54 Richtlinie 2010/18 über Elternurlaub Maßnahmen

Mehr

LGBTI-Politik in Europa und Deutschland

LGBTI-Politik in Europa und Deutschland LGBTI-Politik in Europa und Deutschland Alejandro Rada Wissenschaftlicher Mitarbeiter Beobachtungsstelle für gesellschaftspolitische Entwicklungen in Europa Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik

Mehr

Leitlinie zu Vertragsgrenzen

Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA-BoS-14/165 DE Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu site: https://eiopa.europa.eu/

Mehr

Diskriminierung aufgrund von Behinderung

Diskriminierung aufgrund von Behinderung Diskriminierung aufgrund von Behinderung Dr. Shivaun Quinlivan Direktorin des LL.M.-Programms Internationales und vergleichendes Behindertenrecht und Behindertenpolitik Vortrag Der Begriff Behinderung

Mehr

cepstandpunkt Gleichbehandlung durch Diskriminierung

cepstandpunkt Gleichbehandlung durch Diskriminierung cepstandpunkt Gleichbehandlung durch Diskriminierung Die Rechtsfehler im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2011, das geschlechtsabhängige Versicherungsbeiträge und -leistungen für EU-rechtswidrig

Mehr

Bundesrat Drucksache 171/16 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 171/16 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 171/16 (Beschluss) 13.05.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung

Mehr

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand 09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht

Mehr

Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen

Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen ERA Seminar für Angehörige der Justiz EU-Gleichstellungsrecht Trier, 8. Mai 2012 Prof. Dr. Petra Foubert Juristische Fakultät, Universität Hasselt, Belgien

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche

Mehr

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2011

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2011 Diskriminierungsschutz im Recht der Europäischen Union in der Erwerbsarbeit außerhalb Erwerbsarbeit Staatsangehörigkeit: Art. 45 AEUV Atypische Arbeitsverhältnisse: Teilzeitarbeit, Befristung, Leiharbeit

Mehr

Unionsbürger in Hilfen in Wohnungsnotfällen. Handlungsansätze auf europäischer Ebene?

Unionsbürger in Hilfen in Wohnungsnotfällen. Handlungsansätze auf europäischer Ebene? Unionsbürger in Hilfen in Wohnungsnotfällen. Handlungsansätze auf europäischer Ebene? Bundestagung 2017 BAG Wohnungslosenhilfe Ibrahim Kanalan Centre for Human Rights Erlangen-Nürnberg (CHREN) Universität

Mehr

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

REFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN

REFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN JAHRESTAGUNG VERBAND CHEMIEHANDEL E.V. AM 10. MAI 2004 IN BONN DIE NEUEN EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN VERTRIEB UND IHRE AUSWIRKUNGEN IM CHEMIEHANDEL REFERENT: RA PETER HENSELER

Mehr