Deutscher Caritasverband

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Deutscher Caritasverband"

Transkript

1 Gewerkschaftliche Betätigung in caritativen Einrichtungen 1. Ausgangslage Die gewerkschaftliche Betätigung in Einrichtungen der Caritas, insbesondere durch hauptamtlich Beschäftigte der Gewerkschaften oder durch Gewerkschaftsbeauftragte, die nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigt sind, nimmt zu. Einzelne Bezirke der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di schreiben die Leitungen caritativer Einrichtungen an und kündigen Besuche zu verschiedenen Themen an. Aufgrund konkreter Anfragen aus der Praxis stellen wir zur Orientierung der Träger und Verbände der Caritas im Folgenden die aktuelle Rechtslage dar und geben erste praktische Hinweise. Diese Erläuterungen ersetzen jedoch im Einzelfall nicht eine fundierte anwaltliche Beratung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die gewerkschaftliche Betätigung in caritativen Einrichtungen derzeit keine gesetzliche Grundlage gibt, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1980er und 1990er Jahren stammt und damit älter ist, das Bundesarbeitsgericht zum kirchlichen Bereich keine Entscheidung getroffen hat und die Ansichten in der kirchennahen Literatur kontrovers sind. 2. Betätigung durch eigene Mitarbeitende Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine gewerkschaftliche Betätigung durch Mitarbeitende der Einrichtungen selbst in bestimmten Grenzen zulässig ist. Ihnen ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG eine gewerkschaftliche Tätigkeit gestattet. Sie müssen dabei Art. 6 GrO sowie die allgemeinen Grenzen Deutscher e.v. Postfach 420, Freiburg i. Br. Karlstr. 40, Freiburg

2 beachten, die für die innerbetriebliche Koalitionswerbung gelten. Seit Bestehen der Grundordnung ist das Recht der Mitarbeitenden zur koalitionsmäßigen Betätigung in Artikel 6 der Grundordnung vorgesehen. Nach Absatz 1 können sich die Mitarbeitenden des kirchlichen Dienstes in Vereinigungen (Koalitionen) zusammenschließen, um ihre Koalitionsfreiheit auszuüben und so ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mitzugestalten. Sie sind auch berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entbindet sie aber nicht von der Pflicht, ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag der Kirche zu leisten. Nach Absatz 2 muss eine Vereinigung wegen der Zielsetzung des kirchlichen Dienstes dessen Eigenart und die sich daraus für die Mitarbeitenden ergebenden Loyalitätsobliegenheiten anerkennen. Vereinigungen, die diesen Anforderungen gerecht werden, können die ihnen angehörenden Mitarbeitenden bei der zulässigen Koalitionsbetätigung in der Einrichtung unterstützen. Dabei haben sie und die ihnen angehörenden Mitarbeitenden darauf zu achten, dass die Arbeit einer kirchlichen Einrichtung unter einem geistig-religiösen Auftrag steht. Sie müssen das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes respektieren. Die Grenzen für die innerbetriebliche Koalitionswerbung durch Dritte werden später unter Ziffer 5 erläutert. Die dort genannten Voraussetzungen für externe Gewerkschaftsbeauftragte gelten auch für die Betätigung durch Mitarbeitende. 3. Rechtliche Grundlagen Ein Zutrittsrecht einrichtungsfremder Gewerkschaftsbeauftragter lässt sich derzeit weder unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus einer nicht existenten einfach gesetzlichen Grundlage herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer älteren Entscheidung (Beschluss vom BvR 384/78) festgestellt, dass für einrichtungsfremde Gewerkschaftsbeauftragte in kirchlichen Einrichtungen kein unmittelbares Zutrittsrecht besteht, auch wenn die Gewerkschaft in der Einrichtung bereits durch Mitglieder vertreten ist. Später hat das Bundesverfassungsgericht die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung aufgegeben: Die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsbetätigung erstreckt sich jetzt auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und nicht mehr nur auf das für den Erhalt der Koalition Unerlässliche (sogenannte Kernbereichsformel). Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb in neueren Entscheidungen für den weltlichen Bereich aus der richterrechtlichen Ausgestaltung der durch Art 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigung ein Zutrittsrecht von Gewerkschaften durch betriebsfremde Beauftragte bejaht (Urteil vom AZR 460/04; Urteil vom AZR 179/09). Seite: 2

3 Nach der von den Gerichten durch Rechtsfortbildung vorgenommenen Ausgestaltung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit muss es den Gewerkschaften ermöglicht werden, Mitgliederwerbung zumindest einmal im Kalenderhalbjahr während der Pausenzeiten auch durch betriebsfremde Beauftragte durchzuführen. Dafür ist ihnen Zutritt zum Betrieb zu gewähren. Das gewerkschaftliche Zutrittsrecht besteht jedoch nicht unbeschränkt. Das Interesse an einer Mitgliederwerbung ist gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers abzuwägen. Dazu zählen dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Gestalt eines störungsfreien Betriebsablaufs. In einem Verfahren zum Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten in kirchlichen Einrichtungen hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht verletzt wird, wenn eine in der Einrichtung durch Mitglieder vertretene Gewerkschaft an geeigneter Stelle über eine eigene Anschlagstafel oder über einen festen Platz an einer vorhandenen Anschlagstafel verfügt und dort durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte Informationsmaterial anbringen lässt (Urteil vom Sa 24/10). Der Rechtsstreit wurde vor dem Bundesarbeitsgericht durch Anerkenntnisurteil beendet, nachdem der beklagte kirchliche Rechtsträger das Zutrittsrecht der Gewerkschaften anerkannt hatte (Urteil vom AZR 552/10). 4. Rechtliche Einschätzung Die Bewertung des Zutritts von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsbeauftragten zu einer kirchlichen Einrichtung wird durch eine Abwägung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nach Art. 4 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV mit der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsbetätigung nach Art. 9 Abs. 3 GG im Wege des schonenden Ausgleichs (praktische Konkordanz) der beiden Rechtspositionen erfolgen. Auch in den jüngsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen (Urteile vom AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) hat das Gericht diesen schonenden Ausgleich der Rechtspositionen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und des Koalitionsrechts von Gewerkschaften verlangt. Danach kann das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen die koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften in einer kirchlichen Einrichtung nicht völlig ausschließen. Hinsichtlich des Zutritts von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsbeauftragten in einer kirchlichen Einrichtung ist deshalb zu prüfen, ob eine koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften das Selbstbestimmungsrecht der Kirche berührt, ob diese Betätigung erforderlich ist und Seite: 3

4 ob die Art der Betätigung verhältnismäßig ist. Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts ist die Kirche grundsätzlich berechtigt, ihre arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ohne Gewerkschaften zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitsbedingungen nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen (sogenannter Zweiter Weg ), sondern nach den kircheneigenen Verfahren durch Beschlüsse von paritätisch besetzten Kommissionen gestaltet werden (sogenannter Dritter Weg ). Bei jeder koalitionsmäßigen Betätigung von Gewerkschaftsbeauftragten wird also in das Selbstbestimmungsrecht eingegriffen, weil der einzelne Dienstgeber nicht potentieller Tarifvertragspartner der Gewerkschaft ist. Die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, also von Zweck und Form des Zutrittsverlangens. Dabei ist der personelle und organisatorische Aufwand zu berücksichtigen, der für den Dienstgeber mit dem Besuch betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter verbunden ist. Dem Zutrittsrecht können die verfassungsrechtlich geschützten Belange als Kirche und als Dienstgeber entgegenstehen, insbesondere das Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens. Einrichtungsfremde Beauftragte einer Gewerkschaft können in der Einrichtung deshalb nur tätig werden, wenn der Dienstgeber ihnen den Zutritt gestattet und ihre Tätigkeit duldet. Dabei sind vor allem Ausmaß und Intensität des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung. 5. Fragen und Antworten zum Zutrittsrecht In den nachfolgenden Ausführungen bezieht sich das Zutrittsrecht von Gewerkschaften auf den Zutritt von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsmitgliedern, die nicht im kirchlichen Dienst stehen und nicht der Dienstgemeinschaft angehören. 5.1 Was bedeutet Zutritt überhaupt? Das weltliche Arbeitsrecht kennt den Zutritt von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder anderen Gewerkschaftsbeauftragten zu einem Betrieb. Dieser dient entweder der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben oder der Mitgliederwerbung. Ein allgemeines gewerkschaftliches Zutrittsrecht gibt es nicht. Rechtsgrundlage für das betriebsverfassungsrechtliche Zutrittsrecht ist 2 Abs. 2 BetrVG. Danach ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach Unterrichtung des Arbeitgebers Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Seite: 4

5 Rechtsgrundlage für die Werbung von Mitgliedern in den Betrieben ist nach der Rechtsprechung die Freiheit der Koalitionsbetätigung in Art. 9 Abs. 3 GG. Die Gewerkschaft entscheidet dabei grundsätzlich selbst, wen sie in den Betrieb entsenden will. In Betracht kommen vor allem hauptamtliche oder ehrenamtliche Gewerkschaftsmitarbeitende. In besonderen Ausnahmefällen kann der Dienstgeber einem bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten (aber nicht der Gewerkschaft selbst) den Zutritt verwehren, etwa wenn dieser Gewerkschaftsbeauftragte in der Vergangenheit seine Befugnisse rechtsmissbräuchlich überschritten hat oder den Dienstgeber oder dessen Vertreter beleidigt hat und eine Wiederholung zu befürchten ist. 5.2 Wozu dient der Zutritt in kirchlichen Einrichtungen? Im kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht ist es nicht vorgesehen, Gewerkschaften und ihre Vertreter in die betriebliche Mitbestimmung einzubinden. Deshalb kann das gewerkschaftliche Zugangsrecht in kirchlichen Einrichtungen ausschließlich die Mitgliederwerbung bezwecken. Der Gewerkschaft soll ermöglicht werden, für die eigenen Belange und für die eigene Arbeit zu werben. Dazu gehört jedoch nicht die rechtliche Beratung der Mitarbeitenden in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Dies ist keine Werbung, sondern ein Angebot der Gewerkschaften an Mitglieder oder potentielle Mitglieder, die in anderen Räumen außerhalb der kirchlichen Einrichtungen stattzufinden hat. 5.3 Muss die Gewerkschaft die Einrichtungsleitung über den geplanten Zugang vorab informieren? Wie im weltlichen Bereich ist auch der kirchliche Dienstgeber über dem beabsichtigten Zugang der Gewerkschaft vorab zu unterrichten. Damit soll sich der Dienstgeber auf den Besuch einstellen und außerdem prüfen können, ob die Voraussetzungen des Zutrittsrechts vorliegen oder ausnahmsweise ein Zutrittsverweigerungsgrund vorliegt. Die Gewerkschaft hat deshalb den Dienstgeber über den Zeitpunkt und Zweck des Besuchs sowie über die Person des Gewerkschaftsbeauftragten zu informieren. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich, sie kann formlos erfolgen, auch telefonisch. Sie hat so rechtzeitig zu geschehen, dass der Dienstgeber nachprüfen kann, ob das behauptete Zutrittsrecht besteht. Seite: 5

6 5.4. Muss der Dienstgeber mit dem Zutritt einverstanden sein? Das Einverständnis des Dienstgebers ist nicht Voraussetzung des Zutrittsrechts. Die Grenzen des Zugangs bestehen nur für den Zweck des Besuches und für die Art und Weise des Zugangs. In Ausnahmefällen kann der Dienstgeber den Zutritt verwehren. Dazu unten mehr. Die Gewerkschaft darf jedenfalls das Zugangsrecht nicht gegen den Willen des Dienstgebers im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Fühlt sich die Gewerkschaft in ihrem Zugangsrecht beeinträchtigt, muss sie den Rechtsweg vor den staatlichen Arbeitsgerichten beschreiten. 5.5 Wann ist der Zutritt zur Mitgliederwerbung zulässig? Die Gewerkschaften haben das Recht, in einer kirchlichen Einrichtung um Mitglieder und für ihre Ziele zu werben. Dieses Recht wird von der Rechtsprechung aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet. Es umfasst insbesondere das Anbringen von Informationen und Werbematerial an einem sogenannten Schwarzen Brett und die Aktualisierung dieser Aushänge durch einen externen Gewerkschaftsbeauftragten. Die Gewerkschaft kann in einer Einrichtung an geeigneter Stelle über eine eigene Anschlagstafel oder über einen festen Platz an einer vorhandenen Anschlagtafel verfügen, um dort Informationsmaterial anbringen zu lassen. Dabei ist es Gewerkschaftsbeauftragten nicht gestattet, Eigentum der Einrichtung für eigene Zwecke zu nutzen oder gar zu missbrauchen. Ein wildes Plakatieren ist stets unzulässig und kann vom Dienstgeber unterbunden werden. 5.6 Hat die Gewerkschaft ein digitales Werberecht? Grundsätzlich ist es ausreichend, der Gewerkschaft am Schwarzen Brett einen eigenen Bereich einzuräumen, den sie für die Mitgliederwerbung nutzen kann. Gelegentlich fordern Gewerkschaften, an die Mitarbeitenden der Einrichtung per über ihre dienstlichen -Adressen herantreten zu können, um ihnen elektronisches Werbe- und Informationsmaterial zuzusenden. Alternativ dazu wollen Gewerkschaften mittels einer eigenen Seite im einrichtungseigenen Intranet Werbe- und Informationstätigkeit entfalten. Mit einer solchen digitalen Werbung kann nicht sichergestellt werden, dass diese sich auf die arbeitsfreie Zeit des Umworbenen beschränkt. Dienstliche s werden regelmäßig während der Arbeitszeit gelesen, es besteht keine Kontrollmöglichkeit. Teile der arbeitsrechtlichen Literatur halten daher Werbung per an dienstliche -Adressen der Mitarbeitenden für unzulässig. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch auch die digitale Werbung von der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit umfasst, soweit Seite: 6

7 nicht der Dienstgeber eine durch Werb s der Gewerkschaften verursachte erhebliche Betriebsablaufstörung darlegt (Urteil vom AZR 515/08). Auch zur Nutzung des Intranets gehen die Meinungen auseinander: Einerseits wird darauf hingewiesen, dass der Dienstgeber keine Möglichkeit hat, die Informationstätigkeit auf die arbeitsfreie Zeit zu beschränken. Andererseits wird ausgeführt, dass es sich beim Intranet um ein elektronisches Schwarzes Brett handele, so dass die hierfür aufgestellten Grundsätze angewandt werden könnten. Bei digitaler Werbung ist also zu prüfen, ob erhebliche Betriebsablaufstörungen erfolgen und nachgewiesen werden können oder ob dadurch erhebliche Zusatzkosten anfallen. 5.7 Können auch Einrichtungsbereiche zum Zwecke der Mitgliederwerbung betreten werden? Das Recht zur Mitgliederwerbung umfasst auch dort um Mitglieder zu werben, wo Beschäftigte zusammenkommen und als solche angesprochen werden können. Hier sind jedoch die unten genannten Grenzen besonders zu beachten. Soll Gewerkschaftswerbung durch aktive Verteilung von Informations- und Werbematerial an Mitarbeitende betrieben werden, darf der Organisationsablauf der Einrichtung in keiner Weise gestört werden. Das Zutrittsrecht kann also nur zu Kontakten vor und nach der Arbeitszeit und in den Pausen verwandt werden. Es empfiehlt sich die Begleitung des Gewerkschaftsbeauftragten durch einen Beauftragten des Dienstgebers. 5.8 Was dürfen Gewerkschaften bei ihrer Werbetätigkeit nicht? Das Zutrittsrecht gilt nicht unbeschränkt und voraussetzungslos. Es beseitigt weder das Hausrecht des Dienstgebers noch sein Recht auf einen störungsfreien Betriebsablauf und auch nicht den kirchlichen Charakter einer Einrichtung. Die Gewerkschaft hat alles zu unterlassen, was in irgendeiner Form den Organisationsablauf oder den Frieden in der Einrichtung stört. Die Werbetätigkeit durch Ansprache von Mitarbeitenden hat grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit oder in den Arbeitspausen zu erfolgen. Durch die Werbetätigkeit der Gewerkschaft darf die negative Koalitionsfreiheit des Umworbenen nicht verletzt werden. Das Recht von Mitarbeitenden, sich nicht gewerkschaftlich organisieren zu wollen, ist genauso geschützt wie das Recht, Mitglied einer Gewerkschaft werden zu wollen. Seite: 7

8 Die Werbung muss sich auf koalitionsspezifische Argumente beschränken, sie darf insbesondere keine parteipolitischen Inhalte haben. Der Dienstgeber darf nicht unsachlich angegriffen oder beleidigt werden. Die Zielsetzung des kirchlichen Dienstes und das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Zusammenarbeit ihres Dienstes sind zu respektieren. Streikaufrufe sind unzulässig. 5.9 Besteht ein Recht des Arbeitgebers zur Begleitung der Gewerkschaftsbeauftragten? Der Dienstgeber bleibt auch bei einem zulässigen Zutritt von Gewerkschaftsbeauftragten Inhaber des Hausrechts. Will er dieses Hausrecht wirksam ausüben, muss er wissen, ob externe Gewerkschaftsbeauftragte sich an die rechtlichen Vorgaben halten. Da das Zutrittsrecht ausschließlich der Mitgliederwerbung dient und nicht etwa zur Ausübung mitarbeitervertretungsrechtlicher Befugnisse, muss es dem Dienstgeber möglich sein zu prüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden. Das setzt voraus, dass er oder sein Vertreter das Recht hat, den Gewerkschaftsbeauftragten innerhalb der Einrichtung bei seiner Tätigkeit zu begleiten und darauf zu achten, dass die Grenzen eingehalten werden Muss der Dienstgeber mit Gewerkschaftsvertretern sprechen? Es besteht keine Verpflichtung der Einrichtungsleitung, mit externen Gewerkschaftsbeauftragten zu sprechen. Dies kann jedoch sinnvoll sein Hat der Beauftragte der Gewerkschaft ein Recht zur Teilnahme an Sitzungen der Mitarbeitervertretung? Im weltlichen Betriebsverfassungsrecht sieht 31 BetrVG ausdrücklich ein Teilnahmerecht von externen Gewerkschaftsbeauftragten vor, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats die Teilnahme beantragt. Das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht kennt eine vergleichbare Vorschrift nicht. Nach Art. 8 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Die Aufgaben und Rechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung werden allein von den Mitgliedern der gewählten Mitarbeitervertretung wahrgenommen. Eine Mitwirkung von außerhalb der Einrichtung stehenden Personen und Verbänden oder von (gewerkschaftlich) organisierten Gruppen innerhalb der Einrichtung ist nach den Regelungen dieser Ordnung ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt für außerkirchliche Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und auch für kirchliche Koalitionen nach Art. 6 der Grundordnung. Seite: 8

9 An diesen Grundsätzen zeigen sich der Gedanke der Dienstgemeinschaft und der gemeinsam getragenen Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitenden sowie die Legitimation der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung. In die nach dieser Ordnung zu treffenden Entscheidungen dieses Organs soll sich kein Einrichtungsfremder und kein Nichtgewählter einmischen können. Die Teilnahme an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung dient auch nicht dem Zwecke der Mitgliederwerbung, sondern der Unterstützung der Mitarbeitervertretung. Daher ist ein Teilnahmerecht abzulehnen Hat der Beauftragte der Gewerkschaft ein Recht zur Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen? Mitarbeiterversammlungen sind Versammlungen aller Mitarbeitenden ( 4 MAVO). Sie dienen der unmittelbaren Aussprache zwischen der gewählten Mitarbeitervertretung und den Mitarbeitenden der Einrichtung. Durch die Mitarbeiterversammlung wird eine Gelegenheit zur Beratung von Angelegenheiten gegeben, die von Interesse für die gesamte Mitarbeiterschaft sind. Gegenstand der Mitarbeiterversammlungen sind alle Fragen, die den Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung und damit das Verhältnis zwischen dem Dienstgeber und den Mitarbeitenden der Einrichtung betreffen. Mitarbeiterversammlungen sind nicht öffentlich ( 21 Abs. 1 MAVO). Einrichtungsfremde Personen haben grundsätzlich kein Zugangsrecht zu Mitarbeiterversammlungen. Sie können aber ausnahmsweise als Gäste auf Einladung der Mitarbeitervertretung und mit Zustimmung des Dienstgebers an der Mitarbeiterversammlung teilnehmen Können sich Mitglieder der Gewerkschaften mitarbeitervertretungsrechtlich betätigen? Das Mitarbeitervertretungsrecht ist die Betriebsverfassung der Kirchen mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft und der gemeinsam getragenen Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitenden. Es beruht auf der Selbstorganisation der Mitarbeitenden einer Einrichtung. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bildung und die Arbeit der Mitarbeitervertretung zu fördern und zu unterstützen. Die Wahlen zur Mitarbeitervertretung erfolgen unmittelbar durch alle Angehörigen der Einrichtung selbst, die Legitimation der Mitglieder der Mitarbeitervertretung erfolgt durch diese Wahlen. Die Aufgaben und Rechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung werden deshalb allein von den Mitgliedern der gewählten Mitarbeitervertretung wahrgenommen. Eine Mitwirkung von außerhalb der Einrichtung stehenden Personen und Verbänden oder von (gewerkschaftlich) organisierten Gruppen innerhalb der Einrichtung ist nach den Regelungen dieser Ordnung ausgeschlossen. Sie ist auch nicht erforderlich, um für außerkirchliche Seite: 9

10 Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und auch für kirchliche Koalitionen nach Art. 6 GrO zu werben. Deshalb ist auch die sonstige Betätigung von Gewerkschaftsmitgliedern oder eine Freistellung für gewerkschaftliche Gremienarbeit auszuschließen. Sind Mitarbeitende der Einrichtung Mitglied in der Mitarbeitervertretung und zugleich einer Gewerkschaft, dürfen sie die Arbeit der Mitarbeitervertretung nicht für ihre gewerkschaftliche Betätigung missbrauchen Wie soll sich der Dienstgeber verhalten, wenn Gewerkschaftsmitglieder über die Grenzen der Betätigung gehen? Die Einrichtungsleitung sollte grundsätzlich gelassen und besonnen, aber bestimmt reagieren. Wird beispielsweise der Betriebsablauf gestört, indem Mitarbeitende von der Arbeit abgehalten werden, sollte der Gewerkschaftsvertreter auf die Rechtslage hingewiesen und falls notwendig mit Verweis auf das Hausrecht aus der Einrichtung hinausbegleitet werden. Das Verhalten ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig zu machen. Im Zweifel sollte eine rechtliche Beratung durch einen kundigen Anwalt eingeholt werden. Freiburg, den Vorstand Seite: 10

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ] TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik

Mehr

Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften

Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften Grundsatz: Aufgaben und Funktionen von Gewerkschaft und sorganen streng voneinander zu unterscheiden Betriebsrat o Heteronom (gesetzlich) verfasstes Organ o

Mehr

Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit

Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001 Kollektives Arbeitsrecht I Grundrecht der Koalitionsfreiheit I. Grundrecht der Arbeitsverfassung Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur, wie sich unmittelbar

Mehr

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse [vom 22.09.1993, (Amtsblatt für die Diözese Augsburg S. 513), geändert durch KAGOAnpG vom 1.Juli 2005 (Amtsblatt für die

Mehr

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg Betreuertreffen DiAG A mit Verfassungsrechtlich geschützt durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz ivm. Artikel 137 Abs. 3 Weimarer

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg. Die Mitarbeiterversammlung - 21, 22 MAVO

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg. Die Mitarbeiterversammlung - 21, 22 MAVO Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Marta Böge, Rechtsreferentin Stand:

Mehr

Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften

Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften Grundsatz: Aufgaben und Funktionen von Gewerkschaft und Betriebsverfassungsorganen streng voneinander zu unterscheiden Betriebsrat o Heteronom (gesetzlich) verfasstes

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 6 Ta 89/06 6 BV 38/05 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation

Mehr

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel. GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

L e i t s a t z. zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. November BvR 601/92 -

L e i t s a t z. zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. November BvR 601/92 - L e i t s a t z zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. November 1995-1 BvR 601/92 - Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung

Mehr

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung

Mehr

Mehr:

Mehr: Mehr: www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk-2016-2-in-der-stillen-kammer.pdf www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/entlastung-mitbestimmen.pdf Nicht stören Gewerbeordnung 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Mehr

Anhang II Kirchengesetzliche Ordnungen, Verfahrensregelungen und bischöfliche Verlautbarungen

Anhang II Kirchengesetzliche Ordnungen, Verfahrensregelungen und bischöfliche Verlautbarungen Grundordnung Anhang II, 1. Beschlusstitel: beschlossen zum: veröffentlicht am: in der Anlage Nr. zu den diözesanen Amtsblättern: SR 2 l Teil A 09. 10. 2003 01. 10. 2003 Bei Drucklegung hier: Anpassung

Mehr

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Seite 1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Kirchl. Amtsblatt, 1993, zuletzt geändert durch Kirchl. Amtsblatt Nr. 17, 2011, Art. 166) in der Fassung des Beschlusses

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Vom 1.

Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Vom 1. Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Vom 1. Juli 2015 Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Kirchliches Amtsblatt FÜR DIE DIÖZESE FULDA

Kirchliches Amtsblatt FÜR DIE DIÖZESE FULDA Kirchliches Amtsblatt FÜR DIE DIÖZESE FULDA Fernsprechnummer: (0661) 87-0 Telefax: (0661) 87-578 STÜCK VI FULDA, den 1. Juli 2015 131. JAHRGANG Nr. 79 Ordnung zur Änderung der Grundordnung des kirchlichen

Mehr

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung

Mehr

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil Geschäfts-Nr.: AS 23/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Prozessvertretung: Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen

Mehr

90 Einmischen aber wie?

90 Einmischen aber wie? 90 Einmischen aber wie? Änderungen am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mitgestalten und Mitbestimmung durchsetzen. Wie wird die Mitbestimmung umgesetzt? Rüdiger Granz, Beratungsstelle Arbeit

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 38/07 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Beklagte Proz. Bev.: wegen: 24 MAVO

Mehr

DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer

DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 1 DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 29.09.2011 Heinrich-Pesch-Haus Ludwigshafen Referent: Rechtsanwalt Hilmar Hoppe Inhaltsverzeichnis 2 1. Internetzugang für Mitarbeitervertretungen 2. Wie kann

Mehr

Teil I. 1. Die Anlage 7a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen. Erläuterungen

Teil I. 1. Die Anlage 7a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen. Erläuterungen Beschlüsse der Bundeskommission 2/2014 der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV am 26. Juni 2014 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen Geschäfts-Nr.: AS 40/07 Verkündet am 25.01.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Mehr

Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung

Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsversammlung Arbeitsrecht 1 Einführung HI726741 HI3401249 Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung [ 1 ] einberufen

Mehr

1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie

1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -)

Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -) Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -) (vom 4. Juni 2005, ABl. S. 92) Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner

Mehr

vom September in Mannheim

vom September in Mannheim Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.

Mehr

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420), geändert am 14. November 2018 (ABl. EKD 2018 S. 273)

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420), geändert am 14. November 2018 (ABl. EKD 2018 S. 273) Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD ARGG-EKD 509 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten

Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Hinweise für den Anwender: Die Fragen und Antworten sind jeweils auf den Seiten gegenübergestellt. Zur Überprüfung

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab KAGO Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab 01.07.2005 Dienstvertrag / Arbeitsvertrag Dienstgeber Mitarbeiter/in Dienstvertrag Betriebliche Übung * MAVO KAGO AVR-Recht Dienstvereinbarungen KAVO Schlichtungsempfehlungen

Mehr

Betriebsrat im. Möglichkeiten und Grenzen von Betriebsräten in Auseinandersetzungen und Arbeitskämpfen

Betriebsrat im. Möglichkeiten und Grenzen von Betriebsräten in Auseinandersetzungen und Arbeitskämpfen Betriebsrat im Kampf Möglichkeiten und Grenzen von Betriebsräten in Auseinandersetzungen und Arbeitskämpfen vertrauensvolle Zusammenarbeit Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 15/07 Verkündet am 15.06.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin gegen Beklagte wegen: 29

Mehr

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Auswirkungen auf die Arbeit der MAV

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Auswirkungen auf die Arbeit der MAV Norbert Feldhoff Dompropst Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes Auswirkungen auf die Arbeit der MAV Vortrag beim 1. Tag der MAVen im Bistum Trier 29. November 2012 Seite 1 Es ist für mich eine Freude

Mehr

DIE GRUNDORDNUNG DES KIRCHLICHEN DIENSTES IM RAHMEN KIRCHLICHER ARBEITSVERHÄLTNISSE

DIE GRUNDORDNUNG DES KIRCHLICHEN DIENSTES IM RAHMEN KIRCHLICHER ARBEITSVERHÄLTNISSE BISCHÖFLICHES ORDINARIAT PERSONALREFERAT Diözese Passau Bischöfliches Ordinariat Passau Domplatz 7 D-94032 Passau DIE GRUNDORDNUNG DES KIRCHLICHEN DIENSTES IM RAHMEN KIRCHLICHER ARBEITSVERHÄLTNISSE Rechtsstand:

Mehr

Geeignetheit von Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Mitgliederwerbung durch die Gewerkschaft

Geeignetheit von Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Mitgliederwerbung durch die Gewerkschaft Geeignetheit von Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Mitgliederwerbung durch die Gewerkschaft 1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt einer Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative, welche Räumlichkeiten des Arbeitgebers

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16 Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf E-Mails zu Werbezwecken an die betrieblichen E-Mail- Adressen von Beschäftigten versenden. BAG, vom 20.01.2009, Az: 1 AZR 515/08 Leitsätze: 1. Eine tarifzuständige

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum nicht rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom Az. 1 Sa 74/13 -

L E I T S Ä T Z E. zum nicht rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom Az. 1 Sa 74/13 - L E I T S Ä T Z E zum nicht rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 26.11.2013 - Az. 1 Sa 74/13-1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt einer Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative, welche Räumlichkeiten

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 49/15 Sp- ewvfg - 08.05.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. September 2017 Fachbereich: WD 7:

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen: Zustimmungs und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtregelungsgrundsätzegesetz der EKD ZAG-ARGG-EKD 900.310 Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse

Mehr

Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements

Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements 1 Worauf richten sich diese Hinweise? Ein systematisches betriebliches bzw. behördliches Mobilitätsmanagement wird in der Regel

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23 INHALTSVERZEICHNIS 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Spezielle kirchliche Bezeichnungen... 21 Quellen/Literatur... 23 ABD f Arbeitsvertragsordnungen Abmahnung... 27 Allgemeine

Mehr

3. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Revision wird zugelassen. GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 02.03.2011, I MAVO 14/10 Leitsatz 1.N.N. Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, in ihren Einrichtungen im Erzbistum A., dem St. B.-Stift in

Mehr

Literatur für MAVen (Stand November 2017)

Literatur für MAVen (Stand November 2017) DIAGMAV A Literatur für MAVen (Stand November 2017) Gemäß 24 Abs. 2 MAVO hat der Dienstgeber der MAV sachliche Hilfen zur Verfügung zu stellen. Dies sind unter anderem die für Mitarbeitervertretungen relevanten

Mehr

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands VELKD Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz VerfVerwGG 8.100 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Anne Constanze Gutzeit Der Grundsatz der Tarifeinheit. Eine kritische Auseinandersetzung

Anne Constanze Gutzeit Der Grundsatz der Tarifeinheit. Eine kritische Auseinandersetzung Anne Constanze Gutzeit Der Grundsatz der Tarifeinheit. Eine kritische Auseinandersetzung IGEL Verlag Anne Constanze Gutzeit Der Grundsatz der Tarifeinheit Eine kritische Auseinandersetzung 1.Auflage 2009

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung GRO) in der Fassung vom 26.

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung GRO) in der Fassung vom 26. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung GRO) in der Fassung vom 26. Juni 2015 Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen,

Mehr

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) Inhaltsverzeichnis

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) Inhaltsverzeichnis Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD ARGG-EKD 4.11.10 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 1: A arbeitet in einer Druckerei der D-AG als Setzer. Er ist Mitglied der Gewerkschaft

Mehr

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin - 6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

Kollisionsregeln. Kollektives Arbeitsrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät Kollektive Handlungsformen im Arbeitsrecht

Kollisionsregeln. Kollektives Arbeitsrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät Kollektive Handlungsformen im Arbeitsrecht Kollektive Handlungsformen im Arbeitsrecht Individualvertragliche Ebene arbeitsvertragliche Einheitsregeln allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz Gesamtzusage und betriebliche Übung Kollektivvertragliche

Mehr

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) geändert am 14. November 2018 (ABl. EKD S. 273) Inhaltsverzeichnis

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) geändert am 14. November 2018 (ABl. EKD S. 273) Inhaltsverzeichnis Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD ARGG-EKD 900.300 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in

Mehr

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich

Mehr

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands 12 KG Err.VVG 1 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V

Mehr

Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung

Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung Diakonische Konferenz 30.05.2012 Seite 1 Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung Susanne Bock Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 1 Diakonische Konferenz 30.05.2012 Seite

Mehr

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands Gerichtsgesetz VELKD GerGVELKD 8.020 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands In der Fassung vom 1. November

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote 1

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote 1 Notlagenregelung 530-2013-1 Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote 1 Vom 16. Januar 2013 (ABl. 2013 S. 110) 1 Geltungsbereich (1) Diese

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 6/2011 Neufassung der Richtlinie über die Eintragung studentischer Vereinigungen in ein Hochschulgruppenverzeichnis vom 10. Februar 2011 Herausgeber:

Mehr

Kirchengesetz. der Evangelischen Landeskirche Anhalts zur Ausführung des Kirchengesetzes

Kirchengesetz. der Evangelischen Landeskirche Anhalts zur Ausführung des Kirchengesetzes Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts 8. Tagung / 22. Legislaturperiode 13. / 14. Nov. 2009 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchengesetz der Evangelischen Landeskirche

Mehr

MAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende,

MAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, !" "#$$%& "'()*+,--. MAVO 13 / 2006 U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, diese wiederum vertreten durch gegen die ggmbh, vertreten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche

Mehr

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung

Mehr

Kooperation ist machbar.

Kooperation ist machbar. Kooperation ist machbar. Der Dritte Weg im Jahr 2 nach Erfurt. Prof. Dr. Gerhard Wegner Bonn, 27. Januar 2014 1 Leitthese Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit ihrer Respektierung des Leitbildes

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 945/00 - der I... GmbH & Co. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstrasse 5,

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen

Mehr

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-

Mehr

Vom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267)

Vom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267) Vokationsverordnung VokV 330 Verordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen (Vokationsverordnung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote Notlagenregelung 530-2012 Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote Vom 17. März 2010 (ABl. 2010 S. 282, 287), zuletzt geändert am 11. Januar

Mehr

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem V erfahren

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem V erfahren DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 08/11 - VERKÜNDET AM 10.02.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem V erfahren

Mehr

Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg-Ordnung)

Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg-Ordnung) Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen () Die Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich

Mehr

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Die deutschen Bischöfe Nr. 95A Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse 4., völlig überarbeitete Neuauflage 27. April 2015 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im

Mehr

Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-

Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Mehr

Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen

Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen Münsterischer Kommentar zum CODEX IURIS CANONICI Beiheft 56 Judith Hahn Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen zwischen deutschem Verfassungs- und Europäischem Gemeinschaftsrecht Ludgerus Verlag Inhaltsverzeichnis

Mehr

EINLEITUNG: unzulässig sind.

EINLEITUNG: unzulässig sind. Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:

Mehr

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 19/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr