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1 F o r s c h e n u n d P r ü f e n f ü r L a n d w i r t s c h a f t u n d U m w e l t J o s e p h i n u m R e s e a r c h INFORMATIONSVERANSTALTUNG Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer Dipl.-Ing. Günther Hütl BLT Wieselburg / HBLFA Francisco Josephinum Schloss Weinzierl 10. Februar 2015 Wieselburg

2 F o r s c h e n u n d P r ü f e n f ü r L a n d w i r t s c h a f t u n d U m w e l t BLT Wieselburg / HBLFA Francisco Josephinum

3 Die BLT Wieselburg ist der Forschungs- und Prüfbereich auf dem Gebiet der Landtechnik und Biomasse an der HBLFA Francisco Josephinum ehemalige Bundesanstalt für Landtechnik (BLT) 34 Mitarbeiter Josephinum Research ist eine teilrechtsfähige Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit Zur Abwicklung geförderter Forschungsprojekte dzt. 7 wissenschaftliche Mitarbeiter

4 INHALT 1. Einführung 2. Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz 3. Landesverordnungen 4. Landesgesetzliche Überprüfung 5. Zusammenfassung und Ausblick Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 4

5 1. EINFÜHRUNG Pflanzenschutzkontrolle In früheren Jahren erfolgte die Gerätekontrolle auf freiwilliger Basis; seit 2000 wurde im Rahmen der Förderungsrichtlinien ÖPUL 2000 & 2007 des BMLFUW die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten durchgeführt. Diese Überprüfung war Voraussetzung für Landwirte, welche um Förderung für bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen ansuchten. Im Rahmen dieser ÖPUL-Richtlinie wurden von der BLT/Francisco Josephinum annähernd 200 Werkstätten autorisiert. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 5

6 1. EINFÜHRUNG Landesgesetzliche Regelungen Die Grundlage dafür bietet die EU-Richtlinie 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009 für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Die nationale Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte sowohl auf Bundesebene als auch auf Länderebene (Ausführungsgesetze und verordnungen). Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 6

7 1. EINFÜHRUNG Landesgesetzliche Regelungen Von Beginn an waren die Länder und der Bund bestrebt, einheitliche Lösungen für die Landesgesetze bzw. verordnungen zu finden, z.b. in folgenden Gremien: Bund-Länder-Sitzungen im Pflanzenschutzmittelbereich im BMLFUW Länderexpertenkonferenz mit Rechts- und Fachexperten in der Verbindungsstelle der Bundesländer (beim Amt der NÖ Landesregierung) Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 7

8 2. LANDES-PFLANZENSCHUTZMITTELGESETZ Die Ausführungsgesetzgebung (Pflanzenschutzmittel- bzw. Bodenschutzgesetz) der Bundesländer regelt folgende Bereiche: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von PSM hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in best. Gebieten Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von PSM in Verbindung mit einem Bescheinigungssystems Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 8

9 2. LANDES-PFLANZENSCHUTZMITTELGESETZ Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 9

10 3. LANDESVERORDNUNGEN Verordnungen der Bundesländer (NÖ Verordnung ist im Dezember 2014 in Kraft getreten) Die Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnungen beruhen enthalten Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzen-schutzgeräten mit dem Ziel, dem Schutz des Lebens bzw. der Umwelt und der Gesundheit von Menschen zu dienen. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 10

11 3. LANDESVERORDNUNGEN Die Verordnungen (teilweise Entwürfe), die bisher von einigen Bundesländern vorliegen, enthalten folgende Paragraphen (mit kleinen Abweichungen): Ziel, Geltungsbereich Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 11

12 3. LANDESVERORDNUNGEN Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte Pflanzenschutzgeräte für Flächen- und Raumkulturen, Tunnelsprühgeräte, stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Schienen- bzw. an Luftfahrzeugen. Geräte, die von der Prüfpflicht ausgenommen sind Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte, Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 12

13 3. LANDESVERORDNUNGEN Überprüfungsintervalle Bis 26. Nov ist jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung zu unterziehen. Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten. Ab dem 27. Nov dürfen prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf (Kaufvertrag). Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 13

14 3. LANDESVERORDNUNGEN Anforderung an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte Die Überprüfung hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß Prüfanleitung der Anlage 1 zu erfolgen. Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 14

15 3. LANDESVERORDNUNGEN Prüfbericht und Prüfplakette Bei jeder Überprüfung ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte und vom Eigentümer/ Eigentümerin (verfügungsberechtigte Person) zu unterfertigen. Ein Exemplar des Prüfberichtes ist dieser Person nachweislich auszufolgen. Ein Exemplar bleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 15

16 3. LANDESVERORDNUNGEN Prüfbericht und Prüfplakette Inhalt: Name, Anschrift und Registernummer der Werkstätte Name, Anschrift des Eigentümers/Eigentümerin oder Verfüg. Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Art und Typ, Baujahr,..) Bezugnahme auf die Prüfanleitung der Anlage 1 allfällige Mängelbeschreibung und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen Feststellung, ob das PS-Gerät den Anforderungen entspricht Nummer der Prüfplakette (nur bei positivem Ergebnis) Datum der Überprüfung Name und Unterschrift des Prüforgans bzw. des Eigentümers Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 16

17 3. LANDESVERORDNUNGEN Prüfplakette Überprüfte Geräte mit positivem Prüfergebnis sind mit einer Prüfplakette zu kennzeichnen. Die Plakete ist am Geräte deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr, in dem die NÄCHSTE ÜBERPRÜFUNG spätestens erforderlich ist, zu entwerten. Die Prüfplakete ist im Format DIN A7 (74 x 105 mm) ausgeführt. Sie ist lichtecht, wetterfest, widerstandsfähig, gut haftend und nicht vom Gerät zerstörungsfrei lösbar. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 17

18 3. LANDESVERORDNUNGEN Die Prüfplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr gekennzeichnet ist, ungültig. Ab 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige Pflanzen-schutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen sind Neugeräte bis 5 Jahre nach dem Kauf. Auf Antrag ist von der autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfberichtes auszufolgen (falls die Autorisierung nicht mehr besteht, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen). Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 18

19 3. LANDESVERORDNUNGEN Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 19

20 3. LANDESVERORDNUNGEN 74 mm x 105 mm Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 20

21 3. LANDESVERORDNUNGEN Anerkennung von Prüfbescheinigungen für die wiederkehrende Kontrolle Bescheinigungen (Prüfbericht und Plakette) eines anderen österreichischen Bundeslandes nach bundesrechtlichen Vorschriften oder eines anderen Mitgliedsstaats der EU, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig (in deutsch). Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 21

22 3. LANDESVERORDNUNGEN Autorisierung von Werkstätten Die Landesregierung hat Werkstätten für die wiederkehrende Überprüfung über deren Antrag zu autorisieren, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Geräteüberprüfung entsprechend der Prüfanleitung verfügen. Erforderlichenfalls erfolgt die Autorisierung mit Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten. Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren einmal zu überprüfen. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 22

23 3. LANDESVERORDNUNGEN Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen. Die Anerkennung erfolgt unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Diese können Regelungen hinsichtlich der Durch-führung in geeigneten Örtlichkeiten, der Namhaftmachung einer geschulten Kontrollperson pro Werkstätte, sowie Einschrän-kungen auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten beinhalten. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 23

24 3. LANDESVERORDNUNGEN Schulung des Prüfpersonals Die Schulung enthält einen Theorieblock über gesetzlichen Grundlagen, Pflanzenschutzgerätetechnik, Pflanzenschutzgeräteverordnung, Überprüfungsanleitung und Praxiseinheiten über die praktische Durchführung der Prüfung von Feldspritzgeräten, Gebläsesprühern und sonstigen Geräten. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 24

25 3. LANDESVERORDNUNGEN Schulung des Prüfpersonals Schulungen werden voraussichtlich von 2 Stellen angeboten: Bildungswerkstatt Mold (für Feldspritzen & Gebläsesprüher) Ansprechperson: Ing. Roman Hauer Tel.: Anmeldung: office@mold.lk-noe.at Gleisdorf/Verband der Steirischen Erwerbsobstbauern, Fachgruppe Technik (für Gebläsesprüher) Ansprechperson: Mag. Ing. Karl Lind Tel.: karl.lind@schule.at Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 25

26 3. LANDESVERORDNUNGEN Übergangsbestimmungen NÖ: Überprüfungspflichtige PS-Geräte, die aufgrund der Kriterien nach ÖPUL überprüft wurden, gelten als überprüft, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung durch eine Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen der Prüfanleitung bzw. des Anhanges II der RL entsprechen. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 26

27 3. LANDESVERORDNUNGEN PRÜFANLEITUNG Eine Überprüfungsanleitung für Pflanzenschutzgeräte wurde von der BLT Wieselburg/Francisco Josephinum gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer NÖ und der Geräteindustrie erarbeitet (auf Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG und auf Grundlage von Normen, die erst 2015 veröffentlicht werden). Diese dient als Anhang 1 der Verordnungen als Grundlage für die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 27

28 4. LANDESGESETZLICHE ÜBERPRÜFUNG Die bisherige Überprüfung nach ÖPUL beinhaltete folgende Punkte, die auch weiterhin Teil der landesgesetzlichen Überprüfung sind: Horizontalverteilung von Feldspritzen Vertikalverteilung von Gebläsesprühern Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 28

29 4. LANDESGESETZLICHE ÜBERPRÜFUNG Pumpenleistung Manometer Düsenvolumenstrom (Gebläsesprüher) Sichtprüfung bezüglich Antrieb und Schutzvorrichtungen Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 29

30 4. LANDESGESETZLICHE ÜBERPRÜFUNG Die neue landesgesetzliche Kontrolle wird um einige zusätzliche Punkte umfangreicher sein, z.b.: Funktion des Rührwerkes (Rücklauf, Aufrechterhaltung der Konzentration der Spritzflüssigkeit) Zustand der Leitungen, Schläuche (Dichtheit, Knick-stellen, Korrosion, Defekte, Anordnung) Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 30

31 4. LANDESGESETZLICHE ÜBERPRÜFUNG Filter (einwandfreier Zustand, Maschenweite) Funktion des Spritzflüssigkeitsbehälters (Einfüllöffnung Füllstandsanzeige, Restmenge, Befüllung, Entleerung) Funktion der Kontroll- und Reglersysteme (Messvorrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und kalibriert sein) Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 31

32 4. LANDESGESETZLICHE ÜBERPRÜFUNG Zustand und Funktion der Spritz- und Sprühgestänge (Stabilität, Verformung, Ausweicheinrichtung, Hangausgleich, Höheneinstellung, Halten der Position, Teilbreitensteuerung) Zustand und Funktion von Gebläsen (stabiler, zuverlässiger Luftstrom, Schutzgitter, Vibrationen, Verformung) Kontrolle von Spritzpistolen (falls vorhanden) Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 32

33 4. LANDESGESETZLICHE ÜBERPRÜFUNG Überprüfung nach Prüfanleitung (Checkliste) 1.1. Pumpe o o o Volumenstrom Pulsationen (max. 10 % des Arbeitsdruckes) Dichtheit In Ordnung Geringer Mangel 1.2. Rührwerk 1.3. Behälter o o o o o o o o o o o Hydraulisches Rührwerk (sichtbare Bewegung) Mechanisches Rührwerk (sichtbare Bewegung) Verschluss (Abdichtung) Einfüllöffnung (Einfüllsieb) Einspülschleuse Druckausgleich Füllstandsanzeige (Ablesbarkeit) Behälterentleerung Befüllen des Behälters Reinigungseinrichtung für Gebinde Reinigungseinrichtungen 1.4. Messeinrichtungen. o Allgemeines (einwandfreie Funktion,.. o Stellteile (Bedienbarkeit, Ein-, Ausschalten) o Druckmessung Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 33

34 4. LANDESGESETZLICHE ÜBERPRÜFUNG 1.5. Leitungen o Dichtheit o Knick-/Scheuerstellen o Anordnung In Ordnung Geringer Mangel Schwerer Mangel Messwert 1.6. Filter o Ausrüstung mit Filtern o Absperreinrichtung o Austauschbarkeit von Filtereinsätzen 1.7. Spritz- Gestänge 1.8. Düsen usw. o Stabilität o Hindernis-Ausweichvorrichtung o Düsenabstand o Verformung des Gestänges (horiz., vertikal) o Vermeidung von Beschädigungen der Düsen o Teilbreitensteuerung o Höheneinstellung o Schwingungsdämpfung Die Checkliste wird alle Punkte der Überprüfungsanleitung in der Reihenfolge enthalten, nach der das Prüfpersonal tatsächlich überprüfen kann. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 34

35 5. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK Infolge der Richtlinie 2009/128/EG werden 2015 die noch ausstehenden Verordnungen aller Bundes-länder über die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Kraft treten. In Zukunft werden infolge der landesgesetzlichen Regelungen alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte überprüft werden. Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 35

36 KONTAKT Dipl.-Ing. Günther Hütl BLT Wieselburg / HBLFA Francisco Josephinum Tel.: guenther.huetl@josephinum.at Homepage: Günther Hütl, Informationsveranstaltung über die Pflanzenschutzgeräte-Verordnungen der Bundesländer 36

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