REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VORMUNDSCHAFT (Art ZGB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VORMUNDSCHAFT (Art ZGB)"

Transkript

1 REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VORMUNDSCHAFT (Art ) Bis ins Mittelalter war die Vormundschaft eine reine private Familienangelegenheit. Minderjährige, Frauen, geistig und körperlich Gebrechliche, die nach dem Tod des Vaters oder Gatten fürsorgebedürftig wurden, erhielten in der Person des nächsten männlichen Verwandten einen Vormund. Dieser hatte Fürsorgepflicht, aber auch ein persönliches Nutzungsrecht am Vermögen des Mündels. Munt = Herrschaft über Person und Vermögen. Entwicklung zum Schutzverhältnis. An Stelle des Verwandten trat einer von der Entmündigungsbehörde eingesetzter Vormund. Zuerst war der Vormund der Familie, später der staatlichen Aufsichtsbehörde verantwortlich. Grundgedanken des Vormundschaftsrechtes: - Schutz und Fürsorge für Hilfebedürftige - Schutz und Beistand in persönlichen Angelegenheiten - Vertretung der materiellen Interessen des Mündels - Ersetzung der elterlichen (Gewalt) Sorge - Überwachung des Hilfebedürftigen Im Unterschied zu früher werden Vormundschaften heute mit grosser Zurückhaltung angeordnet. Oft genügt nämlich auch eine mildere Massnahme, um der betroffenen Person den nötigen Schutz zu bieten. Die Gesellschaft betrachtet eine Vormundschaft als diskriminierend. Betroffene Personen könnten da in ihrem Selbstwertgefühl beeinträchtigt werden, was sich negativ auf eine wünschenswerte Eigenverantwortlichkeit auswirken würde. Tatsächlich bedeutet die Bevormundung einen sehr einschneidenden Eingriff in die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Person. Die rechtliche Handlungsfähigkeit geht verloren, so dass betroffene Personen ohne die Zustimmung des Vormundes beispielsweise fast keine Rechtsgeschäfte mehr gültig abschliessen können. Zuständig für die Anordnung der Entmündigung von Erwachsenen ist der Regierungsstatthalter, sofern die betroffene Person mit der Entmündigung einverstanden ist; andernfalls ist es das Zivilgericht. Das Vormundschaftsrecht beschäftigt sich mit Personen, die in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht hilfsbedürftig sind. Die vormundschaftlichen Massnahmen dringen - im Gegensatz zur an sich gewaltlosen Fürsorge, wo moralische und materielle Hilfe im Vordergrund stehen - in das Recht von Personen ein und stellen, je nach Gesichtspunkt, eine Rechtshilfe oder einen Freiheitseingriff dar. Allerdings überschneiden sich Vormundschaftswesen und Fürsorgewesen häufig; wer Beistand nötig hat, braucht oft auch Fürsorge. Die Hilfsbedürftigkeit kann in einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit, in Unerfahrenheit, Unfähigkeit, auch Unwilligkeit oder (physischer) Abwesenheit bestehen.

2 Zweck des Vormundschaftsrechts ist es in erster Linie, schwache Personen zu schützen. Dieser Schutz wirkt sich auch auf Familien, gefährdete Dritte und die Öffentlichkeit aus. Die Ziele sind nebst der persönlichen Stütze beim Erwachsenen stark auf das Einhalten der gesellschaftlichen Verpflichtungen ausgerichtet. Absicht einer vormundschaftlichen Massnahme darf nie Strafe für unkorrektes Verhalten sein; dies ist Sache der Strafjustiz. Wir kennen fünf Arten von Vormundschaften: - Vormundschaft nach Art. 368 (Obligatorisch für unmündige Personen, die sich nicht unter elterlicher Sorge befinden) Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet. Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten. - Vormundschaft nach Art. 369 (Für erwachsene Geisteskranke oder -schwache möglich, wenn eine Beistandschaft nicht genügend Schutz bietet. Gutachten eines Sachverständigen ist erforderlich) Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten. - Vormundschaft nach Art. 370 (Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel, Misswirtschaft möglich. Heute wird auf solche Zwangsbevormundungen nach Möglichkeit verzichtet, da sie wenig erfolgversprechend sind. Einsicht und Kooperation der Person kann so selten erreicht werden.) Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. - Vormundschaft nach Art. 37 (Für Personen, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verbüssen. Dank den Sozialdiensten von Anstalten sowie der Bewährungshilfe ist diese Massnahme heute praktisch überflüssig geworden.) Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist. Die Strafvollzugsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. - Vormundschaft auf eigenes Begehren nach Art. 37 (Auf Antrag mündiger Personen möglich, wenn sie persönliche und/oder finanzielle Angelegenheiten aufgrund von Unerfahrenheit, Altersschwäche oder anderen Gebrechen nicht (mehr) selbst besorgen können. Kein Gutachten nötig. Sofern eine schwächere Massnahme genügend Schutz bietet, wird darauf verzichtet.)

3 Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag. BEVORMUNDUNGSGRÜNDE, ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN Altersgruppe Unmündige (Kinder) Mündige (Erwachsene) Schwächezustand Unmündigkeit und (kumulativ) Fehlen der elterlichen Sorge medizinische Beeinträchtigung - Geisteskrankheit - Geistesschwäche charakterliche Mängel - Verschwendung - Misswirtschaft - Sucht - lasterhafter Lebenswandel Freiheitsstrafe von Jahr oder mehr eigenes Begehren - Altersschwäche - andere Gebrechen - Unerfahrenheit Schutzbedürfnis wird vom Gesetz vermutet; kein Ermessensspielraum - Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung für sich selbst oder die Familie - dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge - Gefährdung der Sicherheit anderer wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, in der Praxis relativiert, ähnlich wie Art. 369, 370, 37 Unfähigkeit zum Besorgen der eigenen Angelegenheiten Anordung der Massnahme wenn sich der Betroffene dem Antrag - unterzieht: Regierungsstatthalter - nicht unterzieht: Kreisgericht (Urteil) örtliche Regierungsstatthalter Fachgutachten nein Ja nein nein nein Publikation keine ja ja ja ja Wahl Vormund Ende von Gesetzes wegen örtliche (Vorrecht und Vorschlagsrecht von Art. 380 und 38 beachten) 8. Geburtstag (Tod) unbedingte Entlassung (Tod) andere Beendigungsgründe keine Sobald Schwächezustand und Schutzberüftigkeit weggefallen sind. Neues Fachgutachten erforderlich. Sobald Schwächezustand und Schutzberüftigkeit weggefallen sind. Mündel kann beantragen, wenn mindestens Jahr nicht zu Beschwerden Anlass war. keine Sobald Schwächezustand und Schutzberüftigkeit weggefallen sind. Aufheben auf eigenen Wunsch genügt nicht. Aufhebungs beschluss (von Gesetzes wegen) gleiche Instanz wie bei Anordnung (von Gesetzes wegen) Regierungsstatthalter 3

4 VORMUNDSCHAFTLICHE MASSNAHMEN FÜR ERWACHSENE VORMUNDSCHAFT HANDLUNGS- FÄHIGKEIT ERRICHTUNG AUFHEBUNG PUBLIKATION Art. 369 Geistesschwäche und Geisteskrankheit den Regierungsstatthalter. Ärztliches Gutachten Art. 374 Abs. Art. 433, 436 ärztliches Gutachten Im Amtsblatt am Wohnsitz und Heimatort des Bevormundeten Art. 375 Abs. Verzicht: Art. 375 Abs. Art. 370 Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft den Regierungsstatthalter. Anhörung Art. 374 Abs. Art. 437 Verzicht auf Veröffentlichung Art. 375 Abs. 4

5 VORMUNDSCHAFT HANDLUNGS- FÄHIGKEIT ERRICHTUNG AUFHEBUNG PUBLIKATION Art. 37 Freiheitsstrafe den Regierungsstatthalter Art. 43 Im Amtsblatt am Wohnsitz und Heimatort des Bevormundeten Art. 375 Abs. 37 Auf eigenes Begehren den Regierungsstatthalter Art. 438 Im Amtsblatt am Wohnsitz und Heimatort des Bevormundeten Art. 375 Abs. 5

6 AUFGABEN UND KOMPETENZEN DES VORMUNDES MASSNAHMEN FÜR ERW. PERSÖNLICHE BETREUUNG VERMÖGENSVERWALTUNG VERTRETUNG Art Umfassende persönliche Betreuung. Zwangsmassnahmen möglich. Umfassende Vermögensverwaltung - Prinzip der Universalität der Vertretung. - Umfassende gesetzliche Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden und unter Ausschluss der Ausübung von Persönlichkeitsrechten den Urteilsfähigen. - Vormund handelt an Stelle der bevormundeten Person. 6

REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE BEISTANDSCHAFT

REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE BEISTANDSCHAFT REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE BEISTANDSCHAFT Die Beistandschaft stellt die mildeste und am häufigsten angeordnete Form der vormundschaftlichen Massnahmen für Erwachsene dar. Obwohl eine Beistandschaft

Mehr

ETHIK UND RECHT IN DER GERONTOPSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG. 6. Gerontopsychiatrisches Symposium Hannover

ETHIK UND RECHT IN DER GERONTOPSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG. 6. Gerontopsychiatrisches Symposium Hannover ETHIK UND RECHT IN DER GERONTOPSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG 6. Gerontopsychiatrisches Symposium Hannover 1. Einleitung 2. Geschichtlicher Überblick 3. Paradigmenwechsel 4. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht

Mehr

Teil 1: Das Familienrecht

Teil 1: Das Familienrecht Teil 1: Das Familienrecht 1. Allgemeines zum Eherecht U 1.1 Rechtsnatur des Eherechts 1.2 Revisionen der letzten Jahrzehnte 1.3 Internationales Privatrecht 2. Verlöbnis und Eheschliessung 2.1 Verlöbnis

Mehr

Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter

Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims

Mehr

Empfehlung

Empfehlung NEWSletter 2012 / 3 Empfehlung 27.11.2012 Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht per 01.01.13 - Auswirkung auf die Einwohnerkontrollen - Ausstellung von Handlungsfähigkeitszeugnissen Inhalt 1. Bisheriges

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung

Mehr

Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich

Mehr

Verwahrlosung als gesetzgeberisches Thema und vormundschaftsrechtliche Interventionsinstrumente

Verwahrlosung als gesetzgeberisches Thema und vormundschaftsrechtliche Interventionsinstrumente Verwahrlosung als gesetzgeberisches Thema und vormundschaftsrechtliche Interventionsinstrumente 1. Fragestellung Primat der persönlichen Freiheit? Selbstbestimmung als Errungenschaft Auffälligkeiten und

Mehr

1. Was findet der Mensch in der Familie und weshalb hat das Zusammenleben in der Gemeinschaft eine so grundlegende Bedeutung?

1. Was findet der Mensch in der Familie und weshalb hat das Zusammenleben in der Gemeinschaft eine so grundlegende Bedeutung? 1.5 - Gesellschaft - Wandlung des Familienbildes - Grundlagen und Formen des Zusammenlebens (Konkubinat, Verlobung, Ehe) - Vormundschaft - Erbrecht Fragenkatalog 1. Was findet der Mensch in der Familie

Mehr

Beistandschaft und Beiratschaft

Beistandschaft und Beiratschaft Beistandschaft und Beiratschaft Zwei vormundschaftliche Massnahmen aus dem Blickfeld des Treuhandberaters und seiner Mandate Dr. iur. Pascal Montavon, Bossonnens* 138 A. Der gesetzliche Rahmen I. Allgemeines

Mehr

Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht

Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht Das Vormundschaftsrecht befasst sich mit Menschen, welche in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht hilfsbedürftig sind. Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit

Mehr

Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern

Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern Das vorliegende Dokument ist in Zusammenarbeit zwischen dem

Mehr

SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS Der Minderjährige im Sühneverfahren nach neuem Recht Von Richter E. Weber, Frankfurt (Main), Schulungsleiter des BDS Durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. 7. 1974 hat der Gesetzgelber

Mehr

Die Beistandschaft Vertretungsbeistandschaft (392, Krankheit): Hilfsbedürftigkeit bloss in einzelnen, bestimmten

Die Beistandschaft Vertretungsbeistandschaft (392, Krankheit): Hilfsbedürftigkeit bloss in einzelnen, bestimmten Stufenfolge vormundschaftlicher Massnahmen Krankheit Unfähigkeit Persönliche Fürsorge Gesetzliche Vertretung Die Beistandschaft (392, Krankheit): Hilfsbedürftigkeit bloss in einzelnen, bestimmten (geringster

Mehr

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige Datum: 12. September 1990 Fundstelle: BGBl I 1990, 2002 Textnachweis ab:

Mehr

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19.

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Mai 1952 Zum 09.03.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:

Mehr

Die Beistandschaften des Erwachsenenschutzrechts

Die Beistandschaften des Erwachsenenschutzrechts Die Beistandschaften des Erwachsenenschutzrechts Weiterbildung der Universität Freiburg 25./26. März 2014 Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz Inhaltsübersicht I. Von der Typenfixierung

Mehr

Marianne Bornicchia, Rechtsanwältin, Schule für Sozialpädagogik, Lausanne

Marianne Bornicchia, Rechtsanwältin, Schule für Sozialpädagogik, Lausanne WELCHEN SCHUTZ BRAUCHEN MENSCHEN MIT EINER GEISTIGEN BEHINDERUNG? Marianne Bornicchia, Rechtsanwältin, Schule für Sozialpädagogik, Lausanne Meine Damen und Herren, guten Tag Zunächst möchte ich mich bestens

Mehr

Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017

Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung, Übersicht

Mehr

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder

Mehr

Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz

Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz Hebammenfortbildung Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz Marco Zingaro Zivilrechtlicher Kindesschutz Vormundschaftliche Behörden, AV, SD Vertrauensperson Freiwilliger Kindesschutz Beratungsstellen, Sozialdienste,

Mehr

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vom 18. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einführung

Mehr

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse

Mehr

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Erwachsenenschutzrecht ab 2013 Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Unzufriedenheit der Eltern mit geltendem Recht Wahl Entmündigung oder laisser faire zu starres Massnahmensystem Stigmatisierungen

Mehr

Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung

Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:

Mehr

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name,

Mehr

Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)

Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) . Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) vom 0. November 94 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zum ZGB ) und in

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vorwort zur dritten Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 33 Einleitung 39 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung

Mehr

Merkblatt Beistandschaften (Art ZGB)

Merkblatt Beistandschaften (Art ZGB) Bettlistrasse 22 Postfach 234 8600 Dübendorf Telefon +41 (0)44 801 60 80 Telefax +41 (0)44 801 60 99 kesb@duebendorf.ch KESB Dübendorf Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Fällanden, Maur, Wangen

Mehr

Kanton Zug Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) 1. Vormundschaftliche Organe. 1.1.

Kanton Zug Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) 1. Vormundschaftliche Organe. 1.1. Kanton Zug. Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) Vom 0. November 94 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 5 der Übergangsbestimmungen

Mehr

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18.

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. September 2018 Familie anstelle der Erwachsenenschutzbehörde? NZZ online

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen Definitionen Ergebnisse 2 2 3 Tabellen 1. Kinder und Jugendliche am Jahresende 1991 bis 2011 unter Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft sowie mit Beistandschaften

Mehr

Die Gefährdungsmeldung

Die Gefährdungsmeldung Die Gefährdungsmeldung Gesetzliche Grundlagen Eltern haben gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern

Mehr

Merkblatt Beistandschaften (Art ZGB)

Merkblatt Beistandschaften (Art ZGB) Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche

Mehr

Die gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl

Mehr

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine

Mehr

Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anlässlich des Treffens der Einwohnerämter vom 20.02.2013 in Rothenthurm Februar 2013 Annemarie Mächler 1 Übersicht» Organisation und Zuständigkeitsgebiete

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist

Mehr

Impfen und Kindeswohl

Impfen und Kindeswohl ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Helga Jesser-Huß Institut für Zivilrecht, Ausländisches und internationales Privatrecht Impfen und Kindeswohl Schutzimpfungen rechtliche, ethische und medizinische Aspekte Wien,

Mehr

Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht

Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht VABB vom Weiterbildung für Assistentinnen I. Überblick und Grundprinzipien Die wesentlichen Veränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft,

Mehr

vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes

vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes Schutz älterer Menschen vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, rechtlich betreuter Menschen und die Funktion des Erwachsenenschutzes Prof. Dr. jur. Dagmar

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften

Mehr

Einleitung 1. I. Grundlagen Der Ausgangspunkt: das geltende Recht Hilfestellungen (Massnahmen) Geschützte Personen 4

Einleitung 1. I. Grundlagen Der Ausgangspunkt: das geltende Recht Hilfestellungen (Massnahmen) Geschützte Personen 4 Einleitung 1 I. Grundlagen 3 1. Der Ausgangspunkt: das geltende Recht 3 1.1. Hilfestellungen (Massnahmen) 3 1.2. Geschützte Personen 4 2. Der Blick über den Zaun: die Rechtsentwicklung in Europa 5 Vorbemerkungen

Mehr

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte

Mehr

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Rechtlicher Wegweiser bei körperlicher und geistiger Behinderung

Rechtlicher Wegweiser bei körperlicher und geistiger Behinderung Rechtlicher Wegweiser bei körperlicher und geistiger Behinderung Vormundschaftsrecht, Erwachsenenschutzrecht und Erbrecht Dr. iur. Udo Adrian Essers Küsnacht/ZH Mai 2008 Anordnung Seite Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Vorentwurf (Stand Januar 2009) Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Vorentwurf (Stand Januar 2009) Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Stand Januar 2009) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer Beistandschaft für Name Vorname Adresse

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht Vorsorgevollmacht/Betreuung : Worum geht es? Ganz oder teilweise fehlende Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit in

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich

Mehr

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41

Mehr

Vormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt)

Vormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt) Hintere Hauptgasse 5 / Postfach 355 4800 Zofingen T 062 745 71 60 F 062 745 72 66 www.zofingen.ch Vormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt) 1. Um was geht es bei vormundschaftlichen

Mehr

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41

Mehr

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten 1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig

Mehr

Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung)

Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Antrag des Regierungsrates.6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom. Februar 0 über

Mehr

Merkblatt Beistandschaften (Art ZGB)

Merkblatt Beistandschaften (Art ZGB) Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche Massnahmen sichern das Wohl und den Schutz der Hilfsbedürftigen, vermitteln

Mehr

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen Die eigene Handlungsfähigkeit im Bereich medizinischer Massnahmen Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November 2009

Mehr

1.4 - Gesellschaft. - Wandlung des Familienbildes - Grundlagen und Formen des Zusammenlebens (Konkubinat, Verlobung, Ehe) - Vormundschaft - Erbrecht

1.4 - Gesellschaft. - Wandlung des Familienbildes - Grundlagen und Formen des Zusammenlebens (Konkubinat, Verlobung, Ehe) - Vormundschaft - Erbrecht 1.4 - Gesellschaft - Wandlung des Familienbildes - Grundlagen und Formen des Zusammenlebens (Konkubinat, Verlobung, Ehe) - Vormundschaft - Erbrecht Wandlung des Familienbildes Hat das Zusammenleben der

Mehr

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner

Mehr

Vorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1

Vorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1 Vorsorgen Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Die 4 Säulen der eigenen Vorsorge 2. Urteilsunfähigkeit 3. KESB im Kanton Aargau 4. Gesetzliches

Mehr

Wann habe ich mit der KESB zu tun?

Wann habe ich mit der KESB zu tun? Berner Bildungszentrum Netzwerk Palliative Care 28. August 2018 Wann habe ich mit der KESB zu tun? (Und wann nicht?) Ursula Rätz, Behördenmitglied KESB Biel/Bienne Gesetzlicher Auftrag der KESB Abklärung

Mehr

Herzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht

Herzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht Herzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht Petra Senn, Ressortleiterin Kinder- und Jugendschutz Stadt Luzern, Sozialarbeitern FH, Master Kind-, Jugend und Familientherapie MAS 27.11.2018

Mehr

Tagung resoz15 Workshop

Tagung resoz15 Workshop Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Tagung resoz15 Workshop MLaw Pascal Muriset Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich Arbeitsprinzipien des Justizvollzug MLaw Pascal Muriset 2 / 15 Der gemeinsame

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Themen des Betreuungsrechts: Feststellung der

Mehr

SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 146a-150 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 146a-150 -Organ des BDS Noch einmal Entmündigt Bemündigt was nun? Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Der Beitrag von Bodei unter der obigen Überschrift gibt Anlaß zu einigen ergänzenden Ausführungen. 1. Einleitung

Mehr

Name, Vorname betroffene Person:... Geburtsdatum:... Zivilstand:... Heimatort:... gesetzlicher Wohnsitz:... Aufenthaltsort:...

Name, Vorname betroffene Person:... Geburtsdatum:... Zivilstand:... Heimatort:... gesetzlicher Wohnsitz:... Aufenthaltsort:... Berichterstattung Periodische Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB erstattet für die Periode vom:... bis:... Name, Vorname betroffene Person:... Geburtsdatum:... Zivilstand:...

Mehr

Erwachsenenschutz GZD_ _Erwachsenenschutz_ indd :26

Erwachsenenschutz GZD_ _Erwachsenenschutz_ indd :26 Erwachsenenschutz WALTER NOSER DANIEL ROSCH ERWACHSENENSCHUTZ Das neue Gesetz umfassend erklärt mit Praxisbeispielen n n n EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER-PRAXIS n n n Das Erwachsenenschutzgesetz ist

Mehr

Die Rolle Sozialer Arbeit bei vormundschaftlichen Massnahmen im Spital Weiterbildungsveranstaltung vom 23. Mai 2003 am Kantonsspital St.

Die Rolle Sozialer Arbeit bei vormundschaftlichen Massnahmen im Spital Weiterbildungsveranstaltung vom 23. Mai 2003 am Kantonsspital St. Schweizerischer Fachverband Sozialdienst in Spitälern Die Rolle Sozialer Arbeit bei vormundschaftlichen Massnahmen im Spital Weiterbildungsveranstaltung vom 23. Mai 2003 am Kantonsspital St. Gallen Vormundschaftliche

Mehr

Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw)

Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw) Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw) Ausgangslage Die Revision elterliche Sorge tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.

Mehr

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am Generalvollmacht von, geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am.. - 1 - 1 Bevollmächtigung (1) Ich erteile hiermit, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Stadt, die uneingeschränkte Generalvollmacht,

Mehr

Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)

Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer

Mehr

PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG

PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG PRÄAMBEL In Anerkennung, dass es trotz der bestehenden Unterschiede in den nationalen Familienrechten gleichwohl eine zunehmende

Mehr

Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz

Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz Andreas Bucher Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz 3. Auflage * 1 i o Helbing & Lichtenhahn Basel Genf München Vorwort Abkürzungen Nr. Seite V XVII 1 Einführung 1 1 I. Die Person 1 1 II. Rechtsquellen

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG MAG. OSKAR PLATTER Öffentlicher Notar MAG. CORNELIA KÖNIG Notarpartnerin MAG. HANS MILWESKI Notarsubstitut MMAG. LUKAS KATHREIN Notariatskandidat PROBLEMSTELLUNG Jeder

Mehr

Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1).

Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1). Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz eines Kindes unter Vormundschaft Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG; Art. 25 ZGB; Art. 5 IVSE; Art. 8 Abs. 3 SHEG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG; Art. 18 Abs. 2

Mehr

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch 8.44. Gesetz vom 7. Mai 965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. April 965; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Mehr

Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte,

Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte, Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte, 17.07.2013 Rechtlicher Hintergrund I. Erteilung einer Vorsorgevollmacht II. Umfang

Mehr

Gesetze UN Kinderrechtskonvention

Gesetze UN Kinderrechtskonvention Anlage A Gesetze UN Kinderrechtskonvention Artikel 3 [Wohl des Kindes] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinderbetreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,

Mehr

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen!

Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen! Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen! lic. iur. Ruedi Winet Präsident KESB-Präsidien-Vereinigung Kanton Zürich Pflegefachmann Psychiatrie Curaviva-Fachtagung ambulant UND stationär 9. Januar

Mehr

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Fachtagung Neues Erwachsenenschutzrecht INSOS Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur (www.gassmannlaw.ch) 1 Ziele der neuen Regelung

Mehr

1. BUCH PERSONEN UND FAMILIE 10. TITEL VORMUNDSCHAFT UND ENTLASSUNG AUS DER ELTERLICHEN GEWALT. 1. ABSCHNITT Vormundschaft über Minderjährige

1. BUCH PERSONEN UND FAMILIE 10. TITEL VORMUNDSCHAFT UND ENTLASSUNG AUS DER ELTERLICHEN GEWALT. 1. ABSCHNITT Vormundschaft über Minderjährige 1. BUCH PERSONEN UND FAMILIE 10. TITEL VORMUNDSCHAFT UND ENTLASSUNG AUS DER ELTERLICHEN GEWALT 1. ABSCHNITT Vormundschaft über Minderjährige Artikel 388 Verbot von Vereinbarungen vor Genehmigung der Abrechnung

Mehr

Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) durch Ärztinnen und Ärzte im Kanton Bern, FFE-Leitfaden

Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) durch Ärztinnen und Ärzte im Kanton Bern, FFE-Leitfaden Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung

Mehr

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012

Mehr

Der Erlass «Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Der Erlass «Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen ngs 05-07 Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 8. November 04 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

Mehr

Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige

Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige Herausgegeben von Prof. Dr. Helga Oberloskamp Bearbeitet von Markus Band, München; Hans-Otto Burschel, Schenklengsfeld; Martin Filzek, Husum;

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 16 1. Teil Das Eherecht 19 A. Das Eherecht im Allgemeinen 19 1. Übersicht 19 2. Staatsrechtliche

Mehr

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o.

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Betreuungsrecht Kommentar von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Fachhochschule für Verwaltung

Mehr

REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE. BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB)

REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE. BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB) REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB) Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine als notwendig, so kann

Mehr