REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VORMUNDSCHAFT (Art ZGB)
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- Claudia Beckenbauer
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1 REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VORMUNDSCHAFT (Art ) Bis ins Mittelalter war die Vormundschaft eine reine private Familienangelegenheit. Minderjährige, Frauen, geistig und körperlich Gebrechliche, die nach dem Tod des Vaters oder Gatten fürsorgebedürftig wurden, erhielten in der Person des nächsten männlichen Verwandten einen Vormund. Dieser hatte Fürsorgepflicht, aber auch ein persönliches Nutzungsrecht am Vermögen des Mündels. Munt = Herrschaft über Person und Vermögen. Entwicklung zum Schutzverhältnis. An Stelle des Verwandten trat einer von der Entmündigungsbehörde eingesetzter Vormund. Zuerst war der Vormund der Familie, später der staatlichen Aufsichtsbehörde verantwortlich. Grundgedanken des Vormundschaftsrechtes: - Schutz und Fürsorge für Hilfebedürftige - Schutz und Beistand in persönlichen Angelegenheiten - Vertretung der materiellen Interessen des Mündels - Ersetzung der elterlichen (Gewalt) Sorge - Überwachung des Hilfebedürftigen Im Unterschied zu früher werden Vormundschaften heute mit grosser Zurückhaltung angeordnet. Oft genügt nämlich auch eine mildere Massnahme, um der betroffenen Person den nötigen Schutz zu bieten. Die Gesellschaft betrachtet eine Vormundschaft als diskriminierend. Betroffene Personen könnten da in ihrem Selbstwertgefühl beeinträchtigt werden, was sich negativ auf eine wünschenswerte Eigenverantwortlichkeit auswirken würde. Tatsächlich bedeutet die Bevormundung einen sehr einschneidenden Eingriff in die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Person. Die rechtliche Handlungsfähigkeit geht verloren, so dass betroffene Personen ohne die Zustimmung des Vormundes beispielsweise fast keine Rechtsgeschäfte mehr gültig abschliessen können. Zuständig für die Anordnung der Entmündigung von Erwachsenen ist der Regierungsstatthalter, sofern die betroffene Person mit der Entmündigung einverstanden ist; andernfalls ist es das Zivilgericht. Das Vormundschaftsrecht beschäftigt sich mit Personen, die in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht hilfsbedürftig sind. Die vormundschaftlichen Massnahmen dringen - im Gegensatz zur an sich gewaltlosen Fürsorge, wo moralische und materielle Hilfe im Vordergrund stehen - in das Recht von Personen ein und stellen, je nach Gesichtspunkt, eine Rechtshilfe oder einen Freiheitseingriff dar. Allerdings überschneiden sich Vormundschaftswesen und Fürsorgewesen häufig; wer Beistand nötig hat, braucht oft auch Fürsorge. Die Hilfsbedürftigkeit kann in einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit, in Unerfahrenheit, Unfähigkeit, auch Unwilligkeit oder (physischer) Abwesenheit bestehen.
2 Zweck des Vormundschaftsrechts ist es in erster Linie, schwache Personen zu schützen. Dieser Schutz wirkt sich auch auf Familien, gefährdete Dritte und die Öffentlichkeit aus. Die Ziele sind nebst der persönlichen Stütze beim Erwachsenen stark auf das Einhalten der gesellschaftlichen Verpflichtungen ausgerichtet. Absicht einer vormundschaftlichen Massnahme darf nie Strafe für unkorrektes Verhalten sein; dies ist Sache der Strafjustiz. Wir kennen fünf Arten von Vormundschaften: - Vormundschaft nach Art. 368 (Obligatorisch für unmündige Personen, die sich nicht unter elterlicher Sorge befinden) Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet. Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten. - Vormundschaft nach Art. 369 (Für erwachsene Geisteskranke oder -schwache möglich, wenn eine Beistandschaft nicht genügend Schutz bietet. Gutachten eines Sachverständigen ist erforderlich) Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten. - Vormundschaft nach Art. 370 (Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel, Misswirtschaft möglich. Heute wird auf solche Zwangsbevormundungen nach Möglichkeit verzichtet, da sie wenig erfolgversprechend sind. Einsicht und Kooperation der Person kann so selten erreicht werden.) Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. - Vormundschaft nach Art. 37 (Für Personen, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verbüssen. Dank den Sozialdiensten von Anstalten sowie der Bewährungshilfe ist diese Massnahme heute praktisch überflüssig geworden.) Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist. Die Strafvollzugsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. - Vormundschaft auf eigenes Begehren nach Art. 37 (Auf Antrag mündiger Personen möglich, wenn sie persönliche und/oder finanzielle Angelegenheiten aufgrund von Unerfahrenheit, Altersschwäche oder anderen Gebrechen nicht (mehr) selbst besorgen können. Kein Gutachten nötig. Sofern eine schwächere Massnahme genügend Schutz bietet, wird darauf verzichtet.)
3 Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag. BEVORMUNDUNGSGRÜNDE, ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN Altersgruppe Unmündige (Kinder) Mündige (Erwachsene) Schwächezustand Unmündigkeit und (kumulativ) Fehlen der elterlichen Sorge medizinische Beeinträchtigung - Geisteskrankheit - Geistesschwäche charakterliche Mängel - Verschwendung - Misswirtschaft - Sucht - lasterhafter Lebenswandel Freiheitsstrafe von Jahr oder mehr eigenes Begehren - Altersschwäche - andere Gebrechen - Unerfahrenheit Schutzbedürfnis wird vom Gesetz vermutet; kein Ermessensspielraum - Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung für sich selbst oder die Familie - dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge - Gefährdung der Sicherheit anderer wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, in der Praxis relativiert, ähnlich wie Art. 369, 370, 37 Unfähigkeit zum Besorgen der eigenen Angelegenheiten Anordung der Massnahme wenn sich der Betroffene dem Antrag - unterzieht: Regierungsstatthalter - nicht unterzieht: Kreisgericht (Urteil) örtliche Regierungsstatthalter Fachgutachten nein Ja nein nein nein Publikation keine ja ja ja ja Wahl Vormund Ende von Gesetzes wegen örtliche (Vorrecht und Vorschlagsrecht von Art. 380 und 38 beachten) 8. Geburtstag (Tod) unbedingte Entlassung (Tod) andere Beendigungsgründe keine Sobald Schwächezustand und Schutzberüftigkeit weggefallen sind. Neues Fachgutachten erforderlich. Sobald Schwächezustand und Schutzberüftigkeit weggefallen sind. Mündel kann beantragen, wenn mindestens Jahr nicht zu Beschwerden Anlass war. keine Sobald Schwächezustand und Schutzberüftigkeit weggefallen sind. Aufheben auf eigenen Wunsch genügt nicht. Aufhebungs beschluss (von Gesetzes wegen) gleiche Instanz wie bei Anordnung (von Gesetzes wegen) Regierungsstatthalter 3
4 VORMUNDSCHAFTLICHE MASSNAHMEN FÜR ERWACHSENE VORMUNDSCHAFT HANDLUNGS- FÄHIGKEIT ERRICHTUNG AUFHEBUNG PUBLIKATION Art. 369 Geistesschwäche und Geisteskrankheit den Regierungsstatthalter. Ärztliches Gutachten Art. 374 Abs. Art. 433, 436 ärztliches Gutachten Im Amtsblatt am Wohnsitz und Heimatort des Bevormundeten Art. 375 Abs. Verzicht: Art. 375 Abs. Art. 370 Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft den Regierungsstatthalter. Anhörung Art. 374 Abs. Art. 437 Verzicht auf Veröffentlichung Art. 375 Abs. 4
5 VORMUNDSCHAFT HANDLUNGS- FÄHIGKEIT ERRICHTUNG AUFHEBUNG PUBLIKATION Art. 37 Freiheitsstrafe den Regierungsstatthalter Art. 43 Im Amtsblatt am Wohnsitz und Heimatort des Bevormundeten Art. 375 Abs. 37 Auf eigenes Begehren den Regierungsstatthalter Art. 438 Im Amtsblatt am Wohnsitz und Heimatort des Bevormundeten Art. 375 Abs. 5
6 AUFGABEN UND KOMPETENZEN DES VORMUNDES MASSNAHMEN FÜR ERW. PERSÖNLICHE BETREUUNG VERMÖGENSVERWALTUNG VERTRETUNG Art Umfassende persönliche Betreuung. Zwangsmassnahmen möglich. Umfassende Vermögensverwaltung - Prinzip der Universalität der Vertretung. - Umfassende gesetzliche Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden und unter Ausschluss der Ausübung von Persönlichkeitsrechten den Urteilsfähigen. - Vormund handelt an Stelle der bevormundeten Person. 6
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