REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE. BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB)

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1 REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE BEIRATSCHAFT (Art. 395 ZGB) Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine als notwendig, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung für folgende Fälle erforderlich ist: 1. Prozessführung und Abschluss von Vergleichen; 2. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dringliche Belastung von Grundstücken; 3. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren; 4. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen; 5. Gewährung und Aufnahme von Darlehen; 6. Entgegennahme von Kapitalzahlungen; 7. Schenkungen 8. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten; 9. Eingehung von Bürgschaften. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält. Die Beiratschaft ist keine Unterart der Beistandschaft. Sie ist eine eigenständige vormundschaftliche Massnahme. Sie dient in erster Linie dazu, die Handlungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug auf das Vermögen einzuschränken. Darüber hinaus kann sich der Beirat auch um persönliche Belange wie Wohnung oder Arbeit etc. kümmern. Diese Belange dürfen aber nur Nebenprodukte einer Betreuung sein, nie Hauptinhalt der Massnahme. Wenn jemand vorwiegend der dauernden Überwachung und persönlichen Fürsorge bedarf, reicht die Beiratschaft nicht aus. Die Beiratschaft hat nur dort Platz, wo eine Person ohne der Handlungsfähigkeit ihre wirtschaftliche Existenz und allenfalls diejenige von Angehörigen, für die sie aufzukommen hat, ernstlich gefährden würde, für die Entmündigung jedoch kein genügender Grund vorliegt. (BGE 103 II 83) Verbeiratet wird, wenn kein genügender Entmündigungsgrund vorliegt, die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person jedoch zu ihrem Schutz eingeschränkt werden muss. Die Beiratschaft belässt den Betroffenen einen Teil ihrer Handlungsfähigkeit und damit ihrer Selbständigkeit. So wird ihnen beispielsweise die elterliche Sorge über die Kinder nicht entzogen (anders bei der Vormundschaft, siehe Art. 296 Abs. 2 ZGB). Auch auf persönlichem Gebiet kann weniger Zwang angewendet werden, zum Beispiel ist es dem Beirat nicht erlaubt, seinen Schützling zwangsweise für eine stationäre Abklärung des Geisteszustands einzuweisen. Für gewisse Teilbereiche wird den Verbeirateten die Handlungsfähigkeit entzogen. Wirkt der Beirat nicht mit, sind ihre Geschäfte ungültig wie diejenigen der Bevormundeten. Verweigert der Beirat seine Zustimmung zu einem Geschäft, steht dem Schützling die Vormundschaftsbeschwerde offen (Art. 420 ZGB). 1

2 Wie bei allen vormundschaftlichen Massnahmen kann nur verbeiratet werden bei einem Schwächezustand der betroffenen Person, der sie besonders schutzbedürftig erscheinen lässt (etwa bei unvernünftiger Vermögensverwaltung). Es gibt zwei Arten der Beiratschaft, die ausserdem kombiniert werden können: die Mitwirkungs- und die Verwaltungsbeiratschaft. Für alle drei Varianten ist auch die Beiratschaft auf eigenes Begehren möglich. Wie bei der Bevormundung (und anders als bei der Beistandschaft) kann die selber beantragte Massnahme nicht einfach auf eigenes Begehren wieder zurückgezogen werden. DIE MITWIRKUNGSBEIRATSCHAFT (Art. 395 Abs. 1 ZGB) Der Verbeiratete handelt selbst, der Beirat wirkt beratend mit und erteilt die Zustimmung zu den Geschäften. Der Mitwirkungsbeirat ist nicht Vertreter. Das bedingt eine Kooperationsbereitschaft des Schützlings. Weil die Mitwirkungsbeiratschaft weniger in die persönliche Freiheit eingreift als die Verwaltungsbeiratschaft, werden an den Schwächezustand und das Schutzbedürfnis der Betroffenen etwas niedrigere Anforderungen gestellt. Die Beiratschaft muss ausgesprochen werden, wenn jemand die in Artikel 395 ZGB aufgezählten Geschäfte nicht abzuschliessen vermag, ohne sein Einkommen oder sein Vermögen zu gefährden (die Aufzählung ist abschliessend). Auch hier ist ein Schutzbedürfnis verlangt, etwa dass der Betroffene, handelte er allein, sich und seine Familie in eine Notlage bringen würde. Die Bedeutung dieser Bestimmung für die schwächeren Glieder der Gesellschaft ist gering: - Wer von ihnen hat schon ein Haus zu verkaufen - wer besitzt Wertpapiere - oder hat Gelegenheit, eine Bürgschaft einzugehen? Von praktischer Bedeutung ist einzig Ziffer 5, wonach für die Gewährung und Aufnahme von Darlehen die Mitwirkung des Beirats erforderlich ist. Darunter fallen nicht nur Kleinkredite, sondern auch Abzahlungskäufe (Leasing). DIE VERWALTUNGSBEIRATSCHAFT (ART. 395 ABS. 2 ZGB) Den Betroffenen wird die Verwaltung ihres Kapitalvermögens entzogen, sie werden auf diesem Gebiet quasi bevormundet. Der Beirat berät nicht bloss, sondern ist gesetzlicher Vertreter, der ohne und notfalls gegen den Willen der verbeirateten Person in Vermögensdingen schalten und walten darf. Verbeiratete behalten aber die Verfügungsgewalt über das Einkommen, zu dem auch die Zinserträge gehören. Eine Lohnverwaltung ist im Begriff der Vermögensverwaltung nicht enthalten. Deshalb wird eine Entmündigung notwendig, wenn Verbeiratete mit ihrem Lohn nicht zurechtkommen, es sei denn, sie überlassen den Lohn freiwillig dem Beirat. Zeigt sich aber mit der Zeit, dass eine verbeiratete Person immer wieder über die Stränge schlägt, und muss ihr auch die Verfügung über Lohn und Zinserträge genommen werden, kommt es doch zur Bevormundung. 2

3 Betreibungen gegen das Vermögen von Verheirateten sind am Wohnsitz des Beirats einzureichen, gleich wie bei Bevormundeten. Überhaupt sind die Vormundschaftsbestimmungen auf die Verwaltungsbeiratschaft anwendbar, zum Beispiel muss bei der Übernahme des Amtes ein Inventar erstellt werden (Art. 398 ZGB) und für gewisse Geschäfte bedarf es der Zustimmung die Vormundschafts- oder Aufsichtsbehörde (Art. 421 und 422 ZGB). KOMBINIERTE BEIRATSCHAFT (ART. 395 ABS ZGB) Die beiden Formen der Beiratschaft können kombiniert werden. Da ist den Verbeirateten die Vermögensverwaltung ganz entzogen und hinsichtlich der Einkünfte müssen sie für alle Geschäfte, die in Absatz 1 genannt sind, den Beirat zur Mitwirkung beiziehen. Diese Beiratsform wird vor allem dann angewendet, wenn erhebliche Geldmittel vorhanden sind. Die Verwendung der Zinserträge kann wenigstens teilweise mit der Mitwirkungsbeiratschaft gesteuert werden. 3

4 VORMUNDSCHAFTLICHE MASSNAHMEN FÜR ERWACHSENE BEIRATSCHAFT HANDLUNGS- FÄHIGKEIT ERRICHTUNG AUFHEBUNG PUBLIKATION Art. 395 Abs. 1 ZGB Mitwirkungsbeiratschaft Art. 395 Abs. 2 ZGB Verwaltungsbeiratschaft Art. 395 Abs ZGB Kombinierte Beiratschaft 4

5 AUFGABEN UND KOMPETENZEN DES BEIRATS MASSNAHMEN PERSÖNLICHE BETREUUNG VERMÖGENSVERWALTUNG VERTRETUNG Art. 395 Abs. 1 ZGB Art. 395 Abs. 2 ZGB Art. 395 Abs ZGB Möglich, darf aber nicht ausschliesslich zur persönlichen Betreuung errichtet werden. Persönliche Betreuung darf nur Nebenprodukt, nicht Hauptinhalt der Beiratschaft sein. Nur zulässig, wenn auch in wirtschaftlicher Hinsicht Hilfsbedürftigkeit besteht. Keine Zwangsmassnahmen möglich. Umfassende Vermögensverwaltung unter Ausschluss der Einkommensverwaltung. - Mitwirkung erforderlich in den in Ziff. 1-9 aufgeführten Geschäften, d.h. der eine vermag ohne den andern nichts Verpflichtendes zu unternehmen. - Gegenseitige vorgängige Ermächtigung und nachträgliche Genehmigung zulässig. - Mitwirkung kann auch stillschweigend erfolgen. In Bezug auf Vermögensverwaltung gleiche Wirkung wie Entmündigung. Beirat handelt an Stelle des Verbeiständeten. 5

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