Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. August 2017
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- Helga Giese
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1 Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. August INNERES, Gesetze, Gemeinde An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein Motion Franz Marty, Anpassung der Verordnung über die Abwassergebühren Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Einwohnerrat hat an seiner Sitzung vom 06. September 2013 folgende Motion von Einwohnerrat Franz Marty dem Stadtrat zur Erledigung überwiesen: Anpassung der Verordnung über die Abwassergebühren : Stadtrat Rathausplatz Stein am Rhein 1 Tel stadtverwaltung@steinamrhein.ch
2 2 Mit Beschluss vom 07. November 2012 (SRB 413/12) hatte der Stadtrat dem Einwohnerrat in einer ausführlichen Stellungnahme empfohlen, die Motion nicht an den Stadtrat zu überweisen. Die Frist zur Beantwortung des Postulats beträgt sechs Monate. Mit der heutigen Beantwortung ist die Frist nicht gewahrt. Aufgrund des noch andauernden Prozesses der Überarbeitung der Verordnung über die Abwassergebühren, der Verwaltungsreform, der Neuwahlen des Stadtrates sowie der andauernden Überbelastung der Verwaltung hat die Ausarbeitung des Berichts länger als gesetzlich verlangt, gedauert. Die Motion verpflichtet den Stadtrat, die Aufträge mit Weisungscharakter auszuführen. Diese Aufträge sind verbindlich und der Stadtrat ist gehalten, den Motionstext in seinem Bericht und Antrag an den Einwohnerrat wörtlich zu unterbreiten. I. Rechtliche Grundlagen A) Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom Kanton Schaffhausen ist die Gemeinde dazu verpflichtet, kostendeckende und verursachergerechte Gebühren und Abgaben zu verlangen. B) Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom Kanton Schaffhausen berücksichtigt die Gemeinde bei Ihrer Gebührenfestlegung das zur Versickerung gelangende sowie zurückbehaltene unverschmutzte Abwasser in geeigneter Weise. II. Sachliche Wertung C) Anpassung des Art. 5 Grundgebühr: Die Verordnung über die Abwassergebühren definiert zwei Gebührenarten für die wiederkehrenden Gebühren im Bereich Abwasser. Beide Gebühren beruhen auf dem Verursacherprinzip. Die Grundgebühr dient zur mittelfristigen Deckung der Anlagenkosten. Sie verfolgt ein Finanzierungsziel der Abwasserversorgung und deckt die durch den Mengenpreis nicht gedeckten Kosten. Der Mengenpreis dagegen verfolgt ein Lenkungsziel und orientiert sich an den langfristigen Grenzkosten für die Schmutzwasserentsorgung. Beide Gebühren dienen dazu, die Kosten für die Abwasserentsorgung zu decken. Insbesondere sollen sie auch dazu beitragen, dass die Abwasserreinigungsanlagen langfristig durch die Lenkungsgebühren konstant bleiben. Die Anpassung des Artikels 5 widerspricht dem Grundsatz des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom Kanton, da die Gebühren pauschalisiert werden und damit die bisherige verursachergerechte Gebührenerhebung aufgehoben wird. Die bisherige Grundgebühr berücksichtigt durch die Grösse des Wasserzählers den maximalen Verbrauch an Trinkwasser und somit auch zwangsläufig die maximale Menge an verschmutzt abgeführtem Abwasser. Die Gebühr nach der aktuellen Verordnung über die Abwassergebühren werden verursachergerecht erhoben, da die Berechnung des Wasserzählers nach der VSS Norm erfolgt und diese den maximalen Wasserverbrauch mit der Ermittlung der Leistungsunits berechnet. Hier sind effektive Daten vorhanden, die die späteren Verbrauchszahlen beleg- und nachweisbar machen. Bei der Kontrolle des Wasserzählers des Motionärs wurde festgestellt, dass der Wasserzähler zu gross dimensioniert eingebaut wurde. Somit war nicht die Verordnung das Problem des Motionärs, sondern der zu gross eingebaute Wasserzähler.
3 3 D) Anpassung des Art. 10 Besondere Regelungen: Die Anpassung entspricht den übergeordneten Gesetzen und ist nachvollziehbar. Es führt aber nicht zu einer Entlastung der Verwaltung, sondern zu einem Anstieg der Anfragen bezüglich allfälliger Gebührenreduktionen und demzufolge auch zu Mindereinnahmen bei den Abwassergebühren aufgrund des sehr niedrigen Schwellenwertes. E) Fazit - Die Anpassung des Art. 5 widerspricht übergeordnetem Recht und ist somit nicht motionswürdig. - Die Anpassung des Art. 10 widerspricht keinem übergeordneten Gesetz. Erwägungen a) Der Stadtrat erkennt in den Begehren, die Einwohnerrat Franz Marty mit der vorliegenden Motion stellt, nur in Art. 10 eine ansatzweise Berechtigung. Für die Anpassung des Art. 5 fehlt die gesetzliche Grundlage zur Anpassung. Die Motion erfolgte aus der Tatsache, dass verschiedene Hauseigentümer (Abwassergebührenzahler) mit gleichen Verbrauchswerten unterschiedliche Grundgebühren entrichten mussten. Diese Gebührenungleichheit mit einer Pauschalisierung der Gebühren durch eine Motion zu korrigieren, sieht der Stadtrat als falsches Mittel, da die Gebührenungleichheit nachweislich aus einem zu gross installierten Wasserzähler entstand. b) Die Anpassung des Art. 10 sieht der Stadtrat als problematisch, aber rechtlich machbar an. Der Stadtrat anerkennt die Beweggründe der Anpassung und weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Betrag den bürokratischen Verwaltungsaufwand nicht vermindert, da eine Mehrzahl an Gesuchen auf die Verwaltung neu zukommt. Die prozentuale Abgrenzung hatte den Vorteil, dass der Verbraucher dies selber abschätzen konnte. Bei der Einführung des Betrages muss erst ermittelt werden, wieviel Abwasser nicht der Kanalisation zugeführt wird. Danach erfolgt die Prüfung, ob der Mindestgebührenbetrag überschritten wird. Die meisten Verbraucher werden dies voraussichtlich von der Verwaltung prüfen lassen. Ein Betrag von Fr ist aus Sicht des Stadtrates zu gering, da der Betrag relativ schnell erreicht und somit vermehrt zusätzliche Zähler eingebaut werden müssen, die die Gebührenreduktion rechtfertigen. Aus Sicht der Verhältnismässigkeit muss hier ein Minimalbetrag von mindestens Fr erhoben werden, da allein die zusätzlichen Zählerablesungen und Auswertungen bei den Verrechnungen die Verwaltungskosten für die Abwasserversorgung deutlich erhöhen. Es ist aber klar festzuhalten, dass die bisherige Regelung gut funktioniert hat und aus Sicht des Stadtrates nicht anzupassen ist. c) Mit der Umsetzung des Auftrages im Sinne der Motion Marty wird die Abwasserrechnung mit Mindereinnahmen von ca. Fr belastet. d) Der Stadtrat vertritt aufgrund der vorgenannten Erwägungen die Meinung, dass die Anpassungen gemäss Motion Marty gesamthaft nicht umgesetzt werden dürfen.
4 4 III. Auftrag des Einwohnerrates an den Stadtrat e) Mit Beschluss Nr. 5 vom 06. September 2013 hat der Einwohnerrat den Stadtrat angewiesen, zur erheblich erklärten Motion Anpassung der Verordnung über die Abwassergebühren Bericht und Antrag vorzulegen. Mit der Erheblicherklärung der Motion erteilt der Einwohnerrat dem Stadtrat einen Auftrag mit Weisungscharakter, dieser ist grundsätzlich verbindlich. Der Stadtrat ist gehalten, den Motionstext in seinem Bericht und Antrag an den Einwohnerrat wörtlich zu unterbreiten, was untenstehend geschieht. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen wirderspricht die Motion in Teilen übergeordneten Gesetzen. Somit kann nach Ansicht des Stadtrates der Antrag nicht gemäss Auftrag des Einwohnerats umgesetzt werden. Art.5 Grundgebühr Re- Art.10 Besondere gelungen Alt Grundgebühr, abgestuft nach der Grösse des Wasserzählers, wie folgt festgesetzt: 3/4 Fr Fr /4 Fr ½ Fr. 1' Fr. 1' Abwassergebühren reduzieren, sofern mindestens 10% nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Neu Grundgebühr wie folgt festgesetzt: Fr Abwassergebühren reduzieren. Der zu reduzierende Betrag muss mindestens Fr betragen. IV. Empfehlung und Antrag des Stadtrates Der Stadtrat empfiehlt dem Einwohnerrat, von den vorstehenden Ausführungen zustimmend Kenntnis zu nehmen und die Verordnung über die Abwassergebühren nicht anzupassen.
5 5 Der Stadtrat beantragt dem Einwohnerrat: 1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen entgegen Ihrem Auftrag, den Änderungen der Art. 5 und 10 der Verordnung über die Abwassergebühren nicht zuzustimmen: Art.5 Grundgebühr Re- Art.10 Besondere gelungen Alt = Neu Grundgebühr, abgestuft nach der Grösse des Wasserzählers, wie folgt festgesetzt: 3/4 Fr Fr /4 Fr ½ Fr. 1' Fr. 1' Abwassergebühren reduzieren, sofern mindestens 10% nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Neu Grundgebühr wie folgt festgesetzt: Fr Abwassergebühren reduzieren. Der zu reduzierende Betrag muss mindestens Fr betragen. Freundlich grüsst Stadtrat Stein am Rhein Sönke Bandixen Stadtpräsident Ernst Bühler Stadtschreiber
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