Protokoll der Sitzung 01/2016 des Planungsausschusses - öffentlicher Teil

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1 Ort: Kreisverwaltung Ostprignitz-Ruppin Heinrich-Rau-Straße (Raum 0.27) Neuruppin Datum: Uhrzeit: Anwesenheit: Gäste: Mitarbeiter RPS: 14:00-16:20 Uhr Frau Görke (Ostprignitz-Ruppin), Herr Dahlenburg (Zehdenick), Herr Krohn (Stadt Neuruppin), Herr Lossin (Prignitz), Frau Nebert (Prignitz), Frau Lehmann (Landkreis Ostprignitz-Ruppin), Herr Ditten (Landkreis Prignitz), Herr Seebergen (Landkreis Oberhavel) Herr Feskorn (GL), Frau Wacker (GL) Herr Kuschel, Herr Berger-Karin, Herr Bauer Die Sitzung leitet die Vorsitzende Frau Görke. Das Protokoll wird von Herrn Bauer erarbeitet. Zu TOP 1: Begrüßung/Bestätigung der Tagesordnung Frau Görke begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Es sind 8 von 9 Mitgliedern anwesend. Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt. Frau Görke stellt die Tagesordnung zur Diskussion. Es gibt keine Hinweise und Anregungen. Frau Görke stellt die Tagesordnung zur Abstimmung. Die Tagesordnung wird einstimmig bestätigt. Frau Görke weist darauf hin, dass Bild- und/oder Tonaufnahmen nur zulässig sind, wenn alle Ausschussmitglieder damit einverstanden sind. Frau Görke stellt die Zulässigkeit von Bild- und/oder Tonaufnahmen zur Abstimmung. Es gibt keine Gegenstimmen. Somit sind Bild und/oder Tonaufzeichnungen zulässig. Zu TOP 2: Fragen und Hinweise der Gäste zur Tagesordnung Frau Görke erklärt, dass der Tagesordnungspunkt nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Jeder Fragesteller kann drei Fragen stellen kann. Dabei soll ein Zeitraum von drei Minuten nicht überschritten werden. Die Fragen werden gesammelt und im Block beantwortet. Fragen sollten drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. Hiervon haben zwei Fragesteller Gebrauch gemacht, die zunächst aufgerufen werden. 1. Holger Kiefer (Gronau-Epe) Frage: Welche Möglichkeiten sieht der Planungsausschuss und die Regional Planungsgemeinschaft (nicht im Einzelfall die Gemeinde) zum Bau einer Windkraftanlage (WKA) im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Betriebs? Der Stromverbrauch soll aus einer eigenen WKA erzeugt und für den Betrieb genutzt werden. Dieses gilt als eine der Voraussetzungen zum Wiederaufbau des Betriebes. Die betroffene Hofstelle, welche auch bewohnt werden soll, liegt im Außenbereich am geplanten EG Nr. 34 Beetz / Neuendorf, Neuendorfer Weg in Einzellage. Die Bebauung einer WKA im eigenen an- 1

2 grenzenden Wald wäre durch die m Abstand zur eigenen Wohnbebauung jedoch ausgeschlossen. Antwort: Alle raumbedeutsamen Windenergieanlagen (auch Einzelanlagen) werden durch die regionalplanerische Steuerung erfasst. Die Raumbedeutsamkeit eine Windenergieanlage beginnt in Brandenburg in der Regel ab einer Bauhöhe von 35 m. Unter den Bedingungen der geltenden Satzung von 2003 sind in Prignitz-Oberhavel nur Standorte in einem der 45 Eignungsgebiete mit der Raumordnung vereinbar. Sofern sich der in Rede stehende Standort außerhalb der Eignungsgebiete befindet ist die Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage mit den Erfordernissen der Regionalplanung nicht vereinbar. In dem Entwurf des sachlichen Teilplans "Freiraum und Windenergie" ist ein Mindestabstand von m zur nächsten Wohnbebauung vorgesehen. Dieser gilt auch für einzelne Wohnplätze bzw. Hofstellen im Außenbereich. 2. Jan Schröter (Hotel am See Sommerfeld Betriebs GmbH) (Kremmen OT Sommerfeld) Frage: Nach welchen Kriterien wird das Thema Gesundheit in Verbindung zu Mindestabständen der Windenergieanlagen berücksichtigt? Welche Richtlinien bzw. gesonderte Festlegungen gibt es dazu? Sowohl das Hotel am See als auch die Sana Kliniken in Sommerfeld sind in starkem Maße auf den Gesundheitssektor orientiert und sorgen sich in diesem Zusammenhang um die möglichen Auswirkungen von Windenergieanlagen. Gibt es Gutachten und wissenschaftliche Untersuchungen zum dem Einfluss von Windenergieanlagen? Antwort: Mit den Gesundheits- und Immissionsschutzbehörden wurden wiederholt Abstimmungen durchgeführt. Das Thema Gesundheit und Windenergie wird maßgeblich durch die Faktoren Lärm und Schattenwurf bestimmt. Hierfür sind die TA Lärm bzw. die Schattenwurfrichtlinie einschlägige Grundlagen. Gegenwärtig sieht der Entwurf des ReP FW einen Mindestabstand von m zu Wohnbauflächen und Klinik- und Kurstandorten vor. Dieser Abstand wird eingehalten. Die Immissionsschutzbehörde hat jedoch empfohlen den Mindestabstand zu Kur- und Klinikgebieten auf m anzuheben. Im vorliegenden Fall befindet sich das geplante Eignungsgebiet jedoch schon in einem Abstand von etwa 3 bis 4 km zu Hotel und Klinik. Darüber hinausgehende gesonderte Gutachten zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen sind nicht vorgesehen. Auch die Immissionsschutzbehörde hält diese nach gegenwärtig nicht für erforderlich. 3. Bernd Werner (Temnitztal OT Wildberg) Frage: In mehreren Begründungen/Abwägungen für neue Eignungsgebiete (EG) für die Windkraftnutzung wird die Ausweisung primär mit bereits vorhandener Bebauung mit Windkraftanlagen (WEA) gerechtfertigt. Dieses Kriterium ist so nicht im Kriterienkatalog, auch nicht im Punkt 62, zu finden. Sollte eine Gebietsvorprägung mit Gewerbe/Industrie nur bezogen auf bereits vorhandene WEA, maßgeblich für die Ausweisung (mit entsprechenden Überschneidungen) "neuer" WEA- Eignungsgebiete sein, dann müsste dieser Sachverhalt explizit im Kriterienkatalog aufgeführt sein. Wenn die verantwortliche Regionalplanung durch Ausweisung von jetzt bebauten Alt-EG erst die Voraussetzungen für die weitere nachhaltige Landschaftszerstörung der betreffenden Regionen geschaffen hat, ist die Rechtsgrundlage dieser Begründungen (u.a. EG 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 21, 22, 24, 25, 26, 27, und 30) fragwürdig (s. Landesverfassung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Raumordnungsgesetz usw.). Einerseits gilt im Planentwurf kein Mindestabstand zu bestehenden WEA, andererseits nutzen Sie diese, um der Windenergie "substantiell" weitere Flächen zur Verfügung zu stellen; obwohl gerade hier bereits im wesentlichen (substantiellen) Umfang der Windenergie überproportional Raum gewährt wurde. Bitte begründen Sie, auch auf Basis gesetzlich bestehender Grundlagen (Bund, Land) diese aus unserer Sicht nicht rechtskonformen Begründungen/Einschätzungen. Antwort (Nachtrag): Das Kriterium 62 betrifft in der Tat die gewerblich-industrielle Vorprägung eines Raumes als positives Merkmal für die Suche nach Eignungsgebieten. Nähere Erläuterungen gibt es in der Planbegründung bisher nicht. Gemeint sind jedoch vorhandene Industrie- und Gewerbeflächen, wahrnehmbare Infrastrukturtrassen (Hochspannungsleitungen, Straßen, Schienen etc.) aber natürlich 2

3 auch bestehende Windenergieanlagen. Grundannahme dieses Kriteriums ist, dass die Auswirkungen von Windenergieanlagen in bereits vorbelasteten Gebieten geringer sind als in Gebieten die bisher noch nicht technisch überprägt sind. Die zitierten Passagen aus dem ReP FW betreffen jedoch vordergründig das Kriterium 58. So sind bestehende Windenergieanlagen (und die Interessen der Betreiber) mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung einzustellen. Die Frage der Anwendung des Mindestabstandes zwischen Eignungsgebieten auch auf Windenergieanlagen außerhalb der Eignungsgebiete wurde bereits im Beteiligungsverfahren mehrfach angesprochen. Insofern wird diese Frage im Rahmen der Abwägung zu prüfen sein (vgl. TOP 4 und 5). Bereits der Titel des sachlichen Teilplanes "Freiraum und Windenergie" wird durch den ausgelegten Planentwurf nur völlig einseitig betrachtet. Wenn sich aus Ihrer Lesart die Nutzung des Windes lediglich auf große, über 200 m hohe Windräder beschränkt vernachlässigen Sie vollständig andere neue technische Möglichkeiten eben dieser Nutzung. Des Weiteren betrachten Sie Windenergie nur im Zusammenhang mit der Wandlung in elektrische Energie. Welche weiteren Möglichkeiten der inzwischen erfolgten technischen Entwicklung mit wesentlich umweltfreundlicherer Gestaltung und effizienterer Nutzung dieser volatilen regenerativen Quelle mit tatsächlicher CO 2 -Einsparung haben Sie nachweislich in Betracht gezogen? Falls es durch Ihre Planung nicht nur um die vom Gesetzgeber gesicherten Gewinnmargen der Investoren geht, erwarten wir auch zu diesem Punkt eine Antwort! Antwort: Schon mit dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung" aus dem Jahr 2003 hat die Regionalversammlung die regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung beschlossen. Ziel war es, die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen auf dafür geeignete Räume zu konzentrieren und im Übrigen auszuschließen. Mit dem Aufstellungsbeschluss zum sachlichen Teilplan "Freiraum und Windenergie" im Jahr 2012 hat dieses Anliegen seine Fortsetzung gefunden. Das Raumordnungsgesetz gibt der Regionalplanung die Möglichkeit zur Steuerung der privilegierten Windenergienutzung und die Regionalversammlung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Regionalplan stellt zu diesem Zweck Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dar. Innerhalb der Gebiete ist die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Der Regionalplan trifft jedoch keine Festsetzungen zum konkreten Anlagenstandort, zum Maß der baulichen Nutzung oder zum Anlagentyp. Dies ist nachgelagerten Planungsebenen vorbehalten. Frage: Im Bereich Kantow und Lögow nehmen Eignungsgebiete in größerem Umfang Waldgebiete in Anspruch. Windenergieanlagen beeinträchtigen die kameragestützte Waldbrandüberwachung. Diese wurde auch mit EU-Mitteln finanziert. Warm berücksichtigt die RPG diese Argumente nicht? Antwort: Die Themen Windenergienutzung und Waldbrandgefahr sowie kameragestützte Waldbrandüberwachung waren bereits Gegenstand mehrerer parlamentarischer Anfragen im Landtag Brandenburg (Drucksachen 6/615, 5/7557 und Plenarprotokoll 5/55). Darüber hinaus behandelt der Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes des MUGV vom Mai 2014 im Kapitel 3.2 (S. 19) unter dem Stichwort "Sonstiges" die Anforderungen gegenüber dem Waldbrandfrüherkennungssystem "Fire Watch". Hiernach hat der Vorhabenträger durch Gutachten nachzuweisen, dass keine Auswirkungen auf die Waldbrandfrüherkennung zu erwarten sind oder Gegenmaßnahmen zu benennen. Bei Einschränkungen der Waldbrandfrüherkennung sind diese auf Kosten des Betreibers zu kompensieren. 4. Charis Riemer (Temnitzquell OT Netzeband) Frage: Auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel wird nur eine nicht-amtliche Lesefassung der Hauptsatzung angeboten. Warum gibt es keine amtlichen Lesefassungen? Die RPG sollte dies ändern. Antwort: Die diversen Änderungen der Hauptsatzung wurden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht. Diese sind können im Internet eingesehen werden ( Die nicht-amtliche Lesefassung ist ein Service, welcher der Lesefreundlichkeit dient, da die Änderungs- 3

4 satzungen eigenständig schwer verständlich sind. Diese Form soll auch in Zukunft beibehalten werden. Frage: Frau Riemer als eine Initiatorin der Volksinitiative zum Thema Windenergienutzung unterstützt die Forderung nach einem Moratorium wie es Landrat Reinhardt verkündet hat. Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Frage: Die Belange des Gesundheitsschutzes werden im ReP FW unzureichend berücksichtigt. Es gibt wesentlich mehr Parameter als Lärm und Schattenwurf, die geprüft werden müssen. Insbesondere die möglichen Auswirkungen des Infraschalls und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse internationaler Studien werden verkannt. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat den Untersuchungsbedarf festgestellt. Antwort: Im Rahmen der Abstimmungen mit der Immissionsschutzbehörde am 16. März 2016 wurden auch die Themen "Infraschall" und "neue Gesundheitsstudien" angesprochen. Im Ergebnis wurde vom dem LfU mitgeteilt, dass bei Abständen von Metern durch den von Windenergieanlagen erzeugten Infraschall keine gesundheitlichen Schäden zu erwarten sind. Infraschall im Allgemeinen kann in Abhängigkeit von der Person wahrgenommen werden und auch Beeinträchtigungen hervorrufen. Das Niveau des von den Windenergieanlagen erzeugten Infraschalls ist am Immissionsort in der Regel sehr gering. Zudem kann man den Infraschall nicht zweifelsfrei den Windenergieanlagen zuordnen, da es weitere natürliche Quellen (z. B. Wind) oder künstliche Quellen (z. B. Straßenverkehr) gibt. Mit Verweis auf die Veröffentlichungen des LUGV im Jahr 2013, des MWEVL Hessen im Jahr 2015 und des LUBW Baden-Württemberg im Jahr 2015 wird gegenwärtige kein Bedarf für weitergehende Untersuchungen in Brandenburg gesehen. Die Einschätzungen des Umweltbundesamtes zu einem weiteren grundsätzlichen Forschungsbedarf zum Thema Infraschall und auch zu der Einbeziehung ausländischer Studien und Ergebnisse ist dem LfU bekannt und wird inhaltlich unterstützt. In Bezug auf konkrete schädliche Wirkungen von Windenergieanlagen wird jedoch auf die oben genannten Publikationen verwiesen. Susann Eppenstein-Kiack (Plattenburg OT Kletzke) Frage: Im Bereich Kletzke sieht der Entwurf des ReP FW den Wegfall des bestehenden Eignungsgebietes vor. Die Investoren möchten das Gebiet jetzt noch ausnutzen. 45 Windenergieanlagen sind bereits errichtet. Nun wurden 14 neue Windenergieanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beantragt. Die kulturhistorische Bedeutung des Raumes ist bald vollständig verloren. Wie können wir Bürger uns dagegen wehren? Welche Bedeutung hat der beschlossene m Mindestabstand zu Siedlungsflächen für die bestehenden Eignungsgebiete aus? Antwort: Grundsätzlich gilt der sachliche Teilplan "Windenergienutzung" (ReP Wind) aus dem Jahr 2003 bis zum Inkrafttreten des ReP FW fort. Insofern ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Kulisse von 2003 auch mit den Erfordernissen der Regionalplanung vereinbar, auch wenn der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung unter m liegt. Unabhängig davon prüft die Immissionsschutzbehörde im anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren immer die Belange Lärm und Schattenwurf, nur dass das Ergebnis eventuell nicht Ihren Erwartungen entspricht. Es wird geprüft, wo sich die nächstgelegenen Immissionsorte befinden und welche Immissionswerte zu erwarten sind. Darüber hinaus können dem Betreiber bei Bedarf Auflagen erteilt werden. Marita Sauer (Marienfließ OT Stolpe) Frage: Die Windeignungsgebiete Nr. 1 und 2 liegen direkt an der Landesgrenze zu Mecklenburg- Vorpommern. Das Windeignungsgebiet Nr. 2 befindet sich nahezu vollständig im Wald. In Mecklenburg-Vorpommern werden auch zwei Windeignungsgebiete in unmittelbarer Nähe geplant. Müssen die Mindestabstände zwischen Eignungsgebieten von 5 km in Prignitz-Oberhavel und 2,5 km in Mecklenburg-Vorpommern nicht eingehalten werden? Wie ist Ihre Haltung? 4

5 Antwort: Die Problematik ist bekannt. Grundsätzlich kann jede Planungsregion nur für Ihr Territorium Festsetzungen treffen. Das betrifft dann auch den Mindestabstand zwischen den Eignungsgebieten, sodass auf Seiten von Mecklenburg auch geringere Mindestabstände möglich sind. Die Gebiete selber sind Gegenstand gegenseitiger Beteiligung. Der Planungsverband Westmecklenburg wurde im letzten Sommer beteiligt. Umgekehrt führt der Planungsverband Westmecklenburg gegenwärtig ein Beteiligungsverfahren zum Thema Windenergienutzung durch. Der entsprechende Regionalplan wird Gegenstand der Sitzung des Regionalvorstandes am 28. April 2016 sein, der dazu seine Stellungnahme abgegeben wird. Frage: Kann die Stellungnahme im Internet abgerufen werden? Antwort: Die Sitzungen des Regionalvorstandes sind grundsätzlich öffentlich. Insofern kann jeder bei Interesse die Diskussion verfolgen. Die Stellungnahme selber wird jedoch nicht im Internet veröffentlicht. Dies wird auch bei anderen Stellungnahmen nicht gemacht. Dr. Hartmut Kempker (Temnitzquell OT Netzeband) Frage: Ursprünglich sah der Beschluss zum ReP FW sah eine frühzeitige Beteiligung vor. Diese wurde jedoch durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung gestrichen. Warum wurde die frühzeitige Beteiligung gestrichen? Hierzu erwarte ich eine Antwort von Herrn Drews (Abteilungsleiter). Antwort (Nachtrag): Der Aufstellungsbeschluss zum ReP FW sah in Punkt Nr. 2 die frühzeitige Einbindung relevanter Akteure und insbesondere der Kommunen vor. Dies ist jedoch nicht mit einer förmlichen frühzeitigen Beteiligung zu verwechseln. Insbesondere war keine Einbindung der Öffentlichkeit vorgesehen. Vielmehr thematisiert der Beschluss in diesem Punkt das Verfahren bis zu einem beteiligungsfähigen Vorentwurf. Hierzu gehörte insbesondere die Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung. Der Aufstellungsbeschluss wurde in diesen Punkt auch nicht geändert. Vor diesem Hintergrund ist zu vermuten, dass die Frage auf die Neufassung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (Regionalplanungsgesetz) im Jahr 2011 abzielt. So wurde u. a. auch der 2 grundlegend überarbeitet. Die zuvor verankerte frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde nicht übernommen. Die Neufassung des Regionalplanungsgesetztes hat ihren Ursprung wiederum in der Neufassung des Raumordnungsgesetzes (ROG) im Jahr Auch dort wurde der Begriff "frühzeitig" nicht übernommen. Stattdessen ist der Öffentlichkeit und berührten öffentlichen Stellen generell die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (vgl. 10 Absatz 1 Satz 1 ROG). Im Übrigen wird auf die Parlamentsdokumentationen von Landtag und Bundestag verwiesen. Zu TOP 3: Bericht zum Stand der Landes- und Regionalplanung Herr Kuschel erklärt, dass der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) im Juni 2015 wieder in Kraft getreten ist und seit dem wieder Anwendung findet. Es wurden mehrere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt bzw. erneut Klagen eingereicht. Entscheidungen in der Sache liegen bisher nicht vor. Im Mai 2016 soll der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes "Hauptstadtregion" beschlossen werden. Das Beteiligungsverfahren soll ebenfalls in diesem Jahr durchgeführt werden. Herr Kuschel skizziert den Stand der Regionalpläne zum Thema Windenergienutzung in Brandenburg. In Havelland-Fläming ist der Regionalplan im Oktober letzten Jahres in Kraft getreten. In Lausitz- Spreewald wurde die Genehmigung für den sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung" im März erteilt. Somit wird die Windenergie in Brandenburg wieder flächendeckend durch Regionalpläne gesteuert. In Uckermark-Barnim soll der sachliche Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und - gewinnung" im April als Satzung beschlossen werden. In Oderland-Spree wird gegenwärtig das zwei- 5

6 te Beteiligungsverfahren zum sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung" durchgeführt. In den Plänen werden jeweils zwischen 1,7 und 2,2 % der Regionsfläche als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dargestellt. TOP 4: Bericht zu den Schwerpunkten des Beteiligungsverfahrens zu dem Entwurf des Regionalplans "Freiraum und Windenergie" Herr Bauer stellt die inhaltlichen Schwerpunkte des Beteiligungsverfahrens zum ReP FW vor. Die Stellungnahmen wurden gesichtet und aufbereitet. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden durch die Regionale Planungsstelle erfasst. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden im Wesentlichen durch das Büro ÖKO-Data erfasst. Die Exzerpierung soll Ende April abgeschlossen sein. Belastbare Aussagen sind jedoch bereits möglich. Die Anregungen und Hinweise lassen sich in vier Kategorien einteilen. Allgemeinde Hinweise ohne konkreten Bezug zu den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen sind für die Abwägung nicht oder nur untergeordnet relevant. Hinweise zu den textlichen Festsetzungen sowie Hinweise zur Methodik werden zunächst behandelt. Anschließend werden die gebietsbezogen Hinweise ausgewertet. Herr Bauer skizziert im Weiteren die einzelnen Hinweise. Schwerpunkt der Stellungnahmen sind die methodischen und gebietsbezogenen Hinweise zur Windenergienutzung. Im Übrigen wird auf die Präsentation verwiesen (Folien 10-20). Es gibt keine Hinweise oder Nachfragen. Zu TOP 5: Zeit-, Arbeits- und Sitzungsplan für den Planungsausschuss 2016 Herr Kuschel erklärt, dass für die Auswertung der Stellungnahmen Erörterungen verschiedenen Fachbehörden erforderlich sind. Hierzu gehören das MLUL, das LfU, die UNB's sowie das MWE. Darüber hinaus sind Abstimmungen mit den Nachbarregionen in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Auch die Ämter und Gemeinden sollen wie gewohnt fortlaufend eingebunden werden. Die planungsrechtliche Bewertung weiterer Sachfragen wird durch das Büro Plan + Recht erfolgen. Herr Kuschel stellt den Entwurf des Sitzungsplanes für den Planungsausschuss vor. In enger Sitzungsfolge soll die inhaltliche Diskussion der Anregungen und Hinweise erfolgen. In Abhängigkeit vom Diskussionsfortschritt sollen drei Sitzungen durchgeführt werden. Frau Görke fragt die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder ab. Frau Nebert kann den Termin am 17. Mai nicht wahrnehmen. Herr Golde und Herr Krohn können Ihre Teilnahme lediglich für den 24. Mai sicherstellen, werden im Vorfeld der Sitzungen jedoch schriftlich Stellung nahmen. Frau Lehmann kann den Termin am 31. Mai nicht persönlich wahrnehmen, wird sich aber um eine Vertretung kümmern. Im Übrigen erklären die Mitglieder ihre Verfügbarkeit. Frau Görke stellt den Vorschlag für die Sitzungsfolge zur Abstimmung. Der Vorschlag wird einstimmig bestätigt. Zu TOP 6: Bearbeitung der thematischen Inhalte des Regionalplanentwurfes 1. Überarbeitung des Kapitels "Freiraum" Herr Kuschel erläutert, dass das Kapitel "Freiraum" eigenständiger begründet werden soll. Dies betrifft sowohl den Planungsanlass als auch die Methodik. Es wird vorgeschlagen, die Vorranggebiete inhaltlich zu präzisieren und Teilräume zu identifizieren. Dabei sind vorgeschlagene Flächenkorrekturen zu prüfen. Herr Kuschel gibt einen Überblick über die angeregten Flächenänderungen und erklärt anhand räumlicher Beispiele die teilräumliche Begründung des Freiraumes. Die textlichen Festset- 6

7 zungen sollen im Wesentlichen beibehalten werden. Herr Lossin erklärt, dass er schon immer Bedenken gegen die bloße Übernahme des landesplanerischen Freiraumverbundes hatte und begrüßt die vorgeschlagene eigenständigere Begründung. Frau Nebert spricht sich ebenfalls für eine eigenständigere und nachvollziehbare Begründung aus. Frau Lehmann stellt fest, dass bei der teilräumlichen Begründung der "Kyritz-Ruppiner-Heide" die unzerschnittenen Landschaftsräume und das Nationale Naturerbe fehlen. Herr Kuschel erklärt, dass diese bisher keine Kriterien für die Identifizierung der Vorranggebiete "Freiraum" sind. Es gibt keine weiteren Hinweise und Ergänzungen. Frau Görke stellt den Bearbeitungsvorschlag zur Abstimmung. Der Vorschlag wird einstimmig angenommen. 2. Überarbeitung des Kapitels "Windenergie" - Hinweise Immissions- und Artenschutz Immissionsschutz Herr Kuschel berichtet von der Erörterung mit dem LfU als Immissionsschutzbehörde am 16. März Gegenstand der Erörterung waren insbesondere Fragen aus dem Beteiligungsverfahren. Diese betrafen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Umfeld von Windenergieanlagen, Infraschall, Untersuchungsbedarfe sowie Abstandserfordernisse. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es keine Erkenntnisse zu allgemeinen Gesundheitsschäden durch Windenergieanlagen gibt. Gleiches gilt für das Thema Infraschall. Jenseits der bekannten Veröffentlichungen wird kein Bedarf für weitergehende Untersuchungen gesehen. Das LfU empfiehlt jedoch den m-abstand für Ferien- und Wochenendhausgebiete auch generell anzuwenden sowie den Abstand für Kur- und Klinikgebiete auf m anzuheben. Einen direkten Zusammenhang zwischen der baulichen Höhe der Anlagen und dem Lärm am Immissionsort gibt es nicht. Die Lärmemission der Anlagen ist in erster Linie von ihren Leistungsmerkmalen und hier insbesondere der Rotorfläche abhängig. Die Methodik zur Prognose des Lärms ist auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben. Maßgeblich ist der an der Anlage emittierte Schall. Herr Lossin schlägt vor, das LfU als zuständige Behörde für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu einer Sitzung des Planungsausschuss einzuladen. In diesem Zusammenhang könnten weitergehende Fragen von den Mitgliedern des Planungsausschusses zu Mess- und Prognoseverfahren geklärt werden. Artenschutz Herr Berger-Karin stellt die Schwerpunkte der Stellungnahmen zum Artenschutz vor. Im Rahmen der Beteiligung haben die Regionale Planungsstelle zahlreiche Hinweise zum Vorkommen von geschützten Arten und deren Bewertung erreicht. Die Daten stammten sowohl vom LfU als Artenschutzbehörde, aber auch von Kommunen, den anerkannten Naturschutzverbänden, Vorhabenträgern sowie dem MLUL, in dem Fall als oberste Forstbehörde. In der gebietsbezogenen Übersicht wird deutlich, dass es zu jedem Windeignungsgebiet artenschutzbezogene Hinweise gibt. Teilweise sind die Informationen widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Erörterungen mit dem LfU zu führen. Neben konkreten Artenschutzinformationen gab es auch grundlegende Hinweise zur methodischen Einordnung der Schutzbereiche (Tabubereich, Restriktion) und zur Berücksichtigung weiterer Arten und Schutzbereiche ("Helgoländer Liste"). Darüber hinaus wurde mehrmals die Forderung nach eigenständigen avifaunistischen Erhebungen durch die Regionale Planungsgemeinschaft aufgemacht. Herr Feskorn regt vor dem Hintergrund widersprüchlicher Informationen an, bei Bedarf die Erörterungen mit dem MLUL als oberste Naturschutzbehörde zu führen. Herr Berger-Karin weist auf die bisher gute Abstimmung mit dem LfU hin, sodass die Erörterungen zunächst mit dem LfU fortgeführt werden sollen. 7

8 Zu TOP 7: Information/Sonstiges/nächster Termin Herr Kuschel weist auf das Beteiligungsverfahren zum Regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg, die Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren "Wittenburg Village", die Online- Beteiligung zum Bundesverkehrswegeplan 2030 und die Beteiligung zum 2. Entwurf des Netzentwicklungsplan 2025 hin. Herr Ditten erklärt, dass der Landkreis aufgefordert ist eine Stellungnahme abzugeben und erkundigt sich, ob die Regionale Planungsgemeinschaft eine Stellungnahme abgibt. Herr Kuschel bejaht dies. Der Regionalvorstand wird sich auf seiner Sitzung am 28. April 2016 mit dem Thema beschäftigen. Herr Ditten regt an, sich inhaltlich abzustimmen. Herr Kuschel sagt eine Abstimmung auf Arbeitsebene zu. Es gibt keine weiteren Hinweise oder Fragen. Die nächste öffentliche Sitzung des Planungsausschusses findet am 17. Mai 2016 um 14:00 Uhr statt. Frau Görke schließt den öffentlichen Teil der Sitzung. Kyritz, den Neuruppin, den gez. Görke Vorsitzende des Planungsausschusses gez. Bauer Protokoll 8

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