SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 B 273/09 7 L 1055/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Integrierte Klinische Geriatrie und Pflege Medizinisches Versorgungszentrum in Dresden GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Kesselsdorfer Straße 79, Dresden 2. der Füreinander - Miteinander Gesellschaft für klinische & soziale Projektentwicklung mbh vertreten durch die Geschäftsführerin Altnaußlitz 11, Dresden prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10, Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner -

2 2 wegen Aufnahme in den Krankenhausplan; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 16. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Februar L 1055/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf ,00 festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 1, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 in den Krankenhausbedarfsplan des Freistaats Sachsen ab dem Jahr 2009 mit einer Zahl von 32 stationären Betten der Inneren Medizin/Akutgeriatrie vorläufig (bis zur Entscheidung der Hauptsache) aufzunehmen, zu Unrecht abgelehnt hat. 2 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Mit der einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache zumindest zeitweise vorweggenommen, weil die inhaltlich nicht beschränkbare Aufnahme in den Krankenhausplan bereits zu Folgeansprüchen führe und kraft Gesetzes Tatbestandswirkung gegenüber Dritten, insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen, auslöse. Es liege auch kein Fall vor, in dem das Vorwegnahmeverbot im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise nicht gelte, weil nicht in einem das

3 3 übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit anzunehmen sei, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2008 rechtswidrig sei und die Antragstellerin zu 1 einen Anspruch auf Zuweisung der Bettenzahl oder zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung mit beachtlicher Aussicht auf eine sie begünstigende Planbettenfestsetzung habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Krankenhausplanung des Antragsgegners die von der Antragstellerin zu 1 angestrebte Ausweisung besonderer Geriatrie-Betten ausschließe und die geriatrische Versorgung in Krankenhäusern der Regelversorgung innerhalb der Inneren Medizin vorsehe. Soweit die Antragstellerin zu 1 meine, dies entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft, sei ein schlüssiger Beleg hierfür nicht zu erkennen. Die Masse der Alterskrankheiten sei dem Gebiet der Inneren Medizin zuzuordnen, was gegen den Ansatz der Antragstellerin zu 1 spreche, Geriatrie-Betten in einem eher krankenhausfernen und der Altenpflege, der ambulanten Rehabilitation oder dem betreuten Wohnen zuzurechnenden Umfeld zu schaffen. Ein solches Konzept habe sich dem Antragsgegner bei der Planaufstellung nicht aufdrängen müssen. Nachvollziehbar sei auch die Erwägung des Antragsgegners, dass der Bettenbedarf im Einzugsgebiet von Dresden bereits gedeckt sei. Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan sei eine Bedarfsanalyse, deren gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt sei, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen sei und sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient habe. Schlüssige Rügen in dieser Richtung seien jedoch nicht erhoben worden und drängten sich auch nicht anderweitig auf. 3 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin zu 1 rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 4 Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO).

4 Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu 1 keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass besondere Gründe vorliegen, die es als unzumutbar erscheinen lassen, sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Die Antragstellerin zu 1 will durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren für eine an ihrem bestehenden medizinischen Versorgungszentrum in Dresden einzurichtende geriatrische Abteilung mit 32 stationären Betten den Status eines in den Krankenhausplan ab dem Jahr 2009 aufgenommenen Krankenhauses erlangen. Darin liegt eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, weil Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die begehrte Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht. Der Antragstellerin zu 1 wird die mit der Klage beantragte Rechtsposition bereits im Anordnungsverfahren uneingeschränkt und unentziehbar eingeräumt. Durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme einer geriatrischen Abteilung mit 32 stationären Betten in den Krankenhausplan würde diese vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollzogen und würden der Antragstellerin zu 1 bis dahin - mindestens aber bis zur Fortschreibung des Krankenhausplans (vgl. 3 SächsKHG) - zeitlich begrenzte Berechtigungen eingeräumt. Deren Wirkungen tatsächlicher wie rechtlicher Art können nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20. September 1994, DVBl. 1995, 160; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 176, 177). 7 Bereits die Aufnahme in den Krankenhausplan löst dem Grunde nach Förderungsansprüche nach 8 ff. KHG aus. Ob die Antragstellerin zu 1 diese geltend macht, steht ihr grundsätzlich frei. Selbst wenn sie hierauf gegenüber dem Antragsgegner wirksam verzichtete, führt die Feststellung der Aufnahme unabhängig davon gemäß 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V kraft Gesetzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den gesetzlichen Krankenkassen. Sie entfaltet damit - im Sinne einer Tatbestandswirkung - unmittelbare Rechtswirkungen, berechtigt und verpflichtet die Krankenkassen zur Kostenübernahme bei der Behandlung Versicherter im Krankenhaus der Antragstellerin zu 1. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, auch nur für die Dauer des

5 5 Hauptsacheverfahrens, hat somit Statuscharakter mit Wirkung auch auf Dritte. Ein, so die Antragstellerin zu 1 in der Beschwerdebegründung, schwebender Rechtszustand besteht gerade nicht. 8 An der zeitlich begrenzten, der Sache nach indes endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache würde ein Misserfolg der Klage nichts ändern. In diesem Fall würde lediglich die Aufnahme in den Krankenhausplan als solche, aber nur mit Wirkung ex nunc beendet. Es ist daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1 unerheblich, dass die von ihr auf eigenes Risiko aufgebaute Abteilung mit 32 stationären Betten dann ohne weiteres beseitigt werden müsste und könnte. Ohne Erfolg bleibt von daher auch der Einwand der Antragstellerin zu 1, das Verwaltungsgericht hätte eine modifizierte Eilentscheidung im Sinne einer befristeten oder auflösend bedingten Aufnahme in den Krankenhausplan treffen können. Auch eine so gefasste gerichtliche Anordnung hätte - ebenso wie eine vorläufige Aufnahme bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren - zu einer zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache geführt Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 SächsVerf gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragstellerin zu 1 unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, würde sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (vgl. VGH BW a. a. O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 193; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 123 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 10 Die Antragstellerin zu 1 kann sich nicht darauf berufen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei ihr deshalb unzumutbar, weil dies zu einem erheblichen, bis zur Existenzgefährdung reichenden finanziellen Schaden führe. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan erstrebt die Antragstellerin zu 1 eine Erweiterung ihres bisherigen wirtschaftlichen Betätigungsfeldes, dem Betrieb eines ambulanten geriatrischen Versorgungszentrums. Soweit sie hierfür nach 7 SächsKHG einer

6 6 gesonderten Zulassung bedarf und in diesem Zusammenhang Vorlaufkosten, etwa für die Erarbeitung medizinischer oder baulicher Konzepte, entstehen, ist dies grundsätzlich ihrer wirtschaftlichen Risikosphäre zuzuordnen. Ob diese sich mit Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Freiheit der Berufsausübung auch darauf erstreckt, die Zwischenzeit bis zur Feststellung der erforderlichen Aufnahme in den Krankenhausplan, gegebenenfalls auch im Klagewege, aus eigener Kraft zu überbrücken (vgl. VGH BW a. a. O.), kann letztlich dahinstehen. Dass sie zu dieser Überbrückung nicht in der Lage wäre, hat die Antragstellerin zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren erschöpft sich in dem Hinweis, es würden weitere erhebliche Kosten entstehen, wozu der bereits erstinstanzlich vorgetragene Umsatz- und Gewinnausfall komme. Eine unmittelbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin zu 1 ist damit aber nicht hinreichend substantiiert dargetan. Hinzu kommt, dass die in diesem Zusammenhang in erster Instanz vorgelegten Schriftstücke nicht an die Antragstellerin zu 1, sondern an die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin zu 2 gerichtet sind. 11 Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 1 mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen, das heißt ihre Aufnahme in den Krankenhausplan durchsetzen wird. Soweit die Antragstellerin zu 1 meint, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt, insbesondere zur Ermittlung des Bettenbedarfs durch den Antragsgegner, weiter aufklären müssen (vgl. 86 Abs. 3 VwGO), geht sie fehl. Nach 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der den Verwaltungsprozess prägende Untersuchungsgrundsatz (vgl. 86 VwGO) wird dadurch zwar nicht völlig verdrängt, erfährt aber - insbesondere durch die dem Antragsteller dieses Verfahrens obliegende Mitwirkungspflicht - Einschränkungen. Grundsätzlich ist das Gericht im Eilverfahren zu weiteren Hinweisen und Ermittlungen nicht verpflichtet; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Weitere Ermittlungen oder eine Beweiserhebung sind im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, stehen aber im Ermessen des Gerichts und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juli B 436/09 -; Kopp/Schenke a. a. O., 80 Rn. 125).

7 7 12 Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt und das Ermessen des Gerichts auf Null reduziert wäre, legt die Antragstellerin zu 1 nicht dar; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (vgl. 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, 7 Abs. 2 Satz 1 SächsKHG), hat der Krankenhausträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25. September 2008, NVwZ 2009, 525, 526 m. w. N.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 12. Juni 1990, BVerfGE 82, 209, 228) einen Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan dann, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung hingegen mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, tritt an die Stelle des Anspruchs auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Dem schließt sich der Senat an. 13 Ausgehend davon dürfte der rechtliche Ansatz des Antragsgegners im Bescheid vom 28. August 2008 zwar nicht zutreffen, wonach die Bedarfsgerechtigkeit der von der Antragstellerin zu 1 für ihr medizinisches Versorgungszentrum geplanten geriatrischen Abteilung mit 32 stationären Betten bereits deshalb zu verneinen sei, weil der Bettenbedarf in Dresden insgesamt bereits gedeckt sei. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus nicht nur dann, wenn die von ihm angebotenen Betten zusätzlich notwendig sind, um einen Bettenfehlbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder anstelle eines anderen Krankenhauses geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken; nur eine solche Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit (vgl. 1 KHG) wird den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf gerecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Juni 1990 a. a. O., 225, 226; Kammerbeschl. v. 4. März 2004, NJW 2004, 1648). Ergibt sich bei dieser Betrachtungsweise, dass das Bettenangebot mehrerer geeigneter Krankenhäuser den Bettenbedarf übersteigt, führt dies zur Notwendigkeit einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung nach 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 7 Abs. 2 Satz 2 SächsKHG, nicht aber vorab zur Ausschließung neu hinzukommender Krankenhäuser von der Bedarfsdeckung. Eine derartige Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner im Bescheid vom 28. August 2008 zwar nicht getroffen. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Antragstellerin zu 1. Denn dieser Rechtsfehler würde im

8 8 Hauptsacheverfahren lediglich zum Anspruch auf Neubescheidung nach 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, nicht aber zu dem hier geltend gemachten unmittelbaren Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan führen. Der Anspruch auf Neubescheidung ist auch nicht ausnahmsweise einer vorläufigen Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zugänglich. Dies würde voraussetzen, dass sich der Anspruch auf eine vom Antragsgegner am Maßstab des 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 7 Abs. 2 Satz 2 SächsKHG zu treffende ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan verdichtet hätte (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 210). Dahingehende Umstände liegen nicht vor und lassen sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass nach ihrem Vortrag das Universitätsklinikum Dresden und das Städtische Krankenhaus Friedrichstadt der Antragstellerin zu 1 in Aussicht gesteht haben, ihr im Falle einer Kooperation Betten aus dem eigenen Bestand der Inneren Medizin zur Verfügung zu stellen, mithin Betten zur Neu-/Umverteilung vorhanden seien. Das Auswahlergebnis wird schließlich nicht durch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vorentschieden, sondern hat sich an dem dem Antragsgegner in 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 7 Abs. 2 Satz 2 SächsKHG eröffneten Beurteilungsspielraum zu orientieren (vgl. Steiner, Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Krankenhausplanung, NVwZ 2009, 486, 489). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO: 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn John Ausgefertigt:

9 9 Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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