Die Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater

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1 Walter Hippel/Dr. Matthias Schneider Die Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater Kompaktwissen für Berater

2 DATEV eg, Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist die Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Redaktion und Herstellung: DATEV eg Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: Mai 2006 DATEV-Artikelnummer:

3 Editorial Als Steuerberater begleiten Sie Ihre Mandanten oft jahre- oder jahrzehntelang bei der Verwaltung und Vermehrung von deren Vermögen. Aus dieser Aufgabe erwächst regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis, da Sie bereits einen vollständigen Überblick über die Vermögensverhältnisse Ihrer Mandanten haben. Mit dem Tod Ihres Mandanten geht dieses besondere Wissen zumeist verloren. Zwar können Sie sowohl die Mandanten als auch anschließend deren Erben mitunter noch in Zusammenhang mit erbschaftsteuerrechtlichen Fragen beraten, doch das Mandat endet grundsätzlich mit dem Tod. Auf Grund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Sie die Möglichkeit, aktiv das Vermögen Ihres Mandanten im Rahmen einer Testamentsvollstreckung über dessen Tod hinaus zu betreuen und zu verwalten. Dieses Kompaktwissen für Berater macht Sie mit den Grundzügen der Testamentsvollstreckung vertraut. Neben den Fragen von Akquise und Organsiation einer Testamentsvollstreckung wird insbesondere dargestellt, was Sie vor und nach dem Antritt dieses Amtes zu beachten haben und wie Sie Ihr Wissen in der Praxis umsetzen können. Nürnberg, im Mai 2006 Walter Hippel Dr. Matthias Schneider 1

4 Der Inhalt im Überblick 1. Einleitung Testamentsvollstreckung als Geschäftsfeld für Steuerberater Geschäftsmäßige Übernahme einer Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater Testamentsvollstreckung als lukratives Geschäftsfeld Auf welcher Grundlage wird die Vergütung berechnet? Ermittlung einer angemessenen Vergütung Gibt es Alternativen zur Testamentsvollstreckung? Akquise und Organisation der Testamentsvollstreckung Vermögensanalyse Welche kanzleiinternen Maßnahmen sind zu veranlassen? Vereinbarung mit dem Mandanten Haftung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker Das Testamentsvollstreckeramt Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung des Testamentsvollstreckers Beginn und Ende der Testamentsvollstreckung Stellung des Testamentsvollstreckers 33 3

5 4. Durchführung der Testamentsvollstreckung Abwicklungsvollstreckung Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers Darf der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten eingehen? Welche Verfügungsrechte hat der Testamentsvollstrecker? Pflichten des Testamentsvollstreckers Verwaltungsvollstreckung Prozessuale Stellung Problemfälle der Testamentsvollstreckung Testamentsvollstreckung über Geschäftsanteile Testamentsvollstreckung bei Immobilien Testamentsvollstreckung mit Auslandsbezug Insolvenz Anhang Anordnung der Testamentsvollstreckung Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Postnachsendeauftrag Kontenermittlung über Bankenverband Anschreiben an die Bank Anschreiben an die gesetzliche Rentenversicherung 60 4

6 1 Einleitung In den nächsten zehn Jahren wird in Deutschland nach aktuellen Berechnungen ein Vermögen von rund Mrd. Euro vererbt. Im Gegensatz zu früher regeln heute viele Bürger den Erbfall durch Testament oder notariellen Vertrag. Dabei greifen Sie immer häufiger auf das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung zurück. In der Anordnung der Testamentsvollstreckung steht regelmäßig das Bedürfnis des Erblassers, nach dessen Tode Einfluss auf das Schicksal des von ihm zu Lebzeiten erlangten Vermögens zu nehmen. Hinzu kommt die meist nicht unbegründete Furcht, dass sich die Erben bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses zerstreiten. Genau dies lässt sich mit Hilfe der Testamentsvollstreckung vermeiden. Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers im Einzelnen frei festzulegen. Dadurch lässt sich die Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen im Sinne des Verstorbenen sicherstellen. Sowohl das Verfahren der Testamentsvollstreckung als auch die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers sind gesetzlich in den 2197 ff. BGB geregelt. Jedoch sind diese Regelungen nur rudimentär und nicht abschließend. Die vorhandenen Lücken werden durch die Rechtsprechung gefüllt. Das Fehlen klarer gesetzlicher Regelungen führt in manchen Fällen zu Rechtsunsicherheit und erschwert mitunter die Durchführung der Testamentsvollstreckung. Allerdings erweitern gerade diese unvollständigen Regelungen die Möglichkeiten sowohl des Erblassers bei der Gestaltung als auch die Möglichkeiten des Testamentsvollstreckers bei der Durchführung des Amts. 5

7 1. Einleitung Ï Praxistipp Nutzen Sie die gesetzlichen Regelungslücken zu Gunsten Ihres Mandanten. Damit Sie die neuesten Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis umsetzen können ist es unerlässlich, die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung im Auge zu behalten. Nur so ist eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Ausführung des Amts gewährleistet und eine Reaktion auf neue Aspekte im Rahmen der Testamentsvollstreckung möglich. Dadurch ist Ihr Mandant bei Ihnen gut beraten. 1.1 Testamentsvollstreckung als Geschäftsfeld für Steuerberater Steuerberater haben die Testamentsvollstreckung als Geschäftsfeld schon frühzeitig für sich entdeckt. Der Vorteil der Mandanten liegt darin, dass zu dem Steuerberater meist eine langjährige geschäftsmäßige Verbindung besteht und diesem die Vermögensverhältnisse bestens bekannt sind. Daraus resultiert eine Vertrauensbasis, auf Grund derer es sich anbietet, für letztwillige Verfügungen, Vermächtnisse, Auflagen und möglicherweise noch minderjährige Erben Regelungen zu treffen. Ï Praxistipp Nutzen Sie die bereits bestehende Vertrauensstellung mit Ihrem Mandanten. Im Wege der Testamentsvollstreckung haben Sie die Möglichkeit, sich die Verwaltung des Mandantenvermögens über dessen Tod hinaus zu sichern und können gleichzeitig mit dem oder den Erben neue Geschäftsverbindungen aufbauen. 6

8 1. Einleitung 1.3 Testamentsvollstreckung als lukratives Geschäftsfeld Die Testamentsvollstreckung kann für Steuerberater ein äußerst lukratives Geschäftsfeld sein. Dabei spielt nicht nur die Vergütung für die Vorbereitung und Durchführung der Testamentsvollstreckung, sondern auch die dauerhafte Bindung des Mandanten und möglicherweise seiner Erben eine große Rolle. Maßgeblich für die Vergütung ist in erster Linie die letztwillige Verfügung 3 des Erblassers. Hat der Erblasser im Testament oder Erbvertrag ein Honorar für die Tätigkeit bestimmt, so steht die Vergütung fest. Hat der Erblasser bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker unentgeltlich tätig werden soll, besteht kein Recht auf eine Honorierung. Hier muss sich der Erblasser überlegen, ob er dies dem Testamentsvollstrecker zumuten will. Zudem muss er damit rechnen, dass der zum Testamentsvollstrecker Berufene das Amt unter diesen Umständen ablehnt. Hat der Erblasser zum Honorar keine Bestimmung getroffen, kann der Testamentsvollstrecker von den Erben eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlangen Auf welcher Grundlage wird die Vergütung berechnet? Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner getätigten Aufwendungen ( 2218 Abs. 1 BGB i.v. mit 670 BGB). Daneben kann er eine angemessene Vergütung verlangen ( 2221 BGB). Was eine angemessene Vergütung ist, ist nicht eindeutig geklärt. Eine gesetzliche Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker gibt es jedenfalls nicht. 3 vgl. Mustertext Kapitel

9 2 Akquise und Organisation der Testamentsvollstreckung Es bedarf zunächst einer Prüfung der eigenen Mandantenstruktur. Aus dieser lassen sich Rückschlüsse auf das Potenzial der Dienstleistung Testamentsvollstreckung ziehen. Das Alter der Mandanten sollte nur eine untergeordnete Rolle spielen. Selbst für jüngere Mandanten kann Bedarf an einer frühzeitigen Regelung bestehen, etwa bei familiengeführten mittelständischen Unternehmen oder bei Ausübung eines Berufs mit entsprechendem Gefährdungspotenzial. Verstirbt der Mandant unerwartet auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls und ist weder ein Testament errichtet oder eine sonstige Regelung für den Nachlass getroffen, sind Streitigkeiten zwischen den Erben vorprogrammiert und damit die Zukunft beispielsweise eines Unternehmens des Verstorbenen ungewiss. Die wichtigsten Analysekriterien sind das vorhandene Vermögen sowie die Zahl der möglichen Erben. Faustregel: Je größer das Vermögen ist und je mehr Erben vorhanden sind, desto sinnvoller ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Diese Faustregel gilt es zu beachten und sollte dem Mandanten vor Augen geführt werden. Denn sehr oft zerbrechen Familien an den Erbschaftsstreitigkeiten, sei es, weil gar kein Testament vorhanden ist oder sich der eine oder andere Erbe durch ein Testament benachteiligt fühlt. Gleiches gilt, wenn das Vermögen etwa aus mehreren Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen besteht. 15

10 2. Akquise und Organisation der Testamentsvollstreckung Vorteile und Ziele des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker g Vermögenssicherung, g Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten, g Verteilung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers, g finanzielle Sicherung der Familie, g Entlastung der Erben durch Erfüllung formeller Aufgaben wie etwa Wohnungsauflösung, Prüfung der Unterlagen des Erblassers, Vertragsabwicklung (z. B. Kündigung von Wohnraum, Kontoumschreibung, Grundbucheintragungen), g Schutz des Erbes vor Gläubigern des/der Erben. Ï Praxistipp Verdeutlichen Sie Ihrem Mandanten die Ziele der Testamentsvollstreckung und die mit der Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker verbundenen Vorteile für die Erben. 2.1 Vermögensanalyse Zunächst bedarf es einer gemeinsamen Vermögensanalyse mit dem Mandanten. Dabei muss man sich die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Für eine Testamentsvollstreckung sprechen folgende Kriterien: g komplexe Vermögensstruktur, z. B. Immobilien (insb. im Ausland belegene), Unternehmungen bzw. Beteiligungen daran, 16

11 3 Das Testamentsvollstreckeramt Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen ( 2203 BGB). Zur Legitimation erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt. Im Einzelnen kann der Testamentsvollstrecker dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Verwaltungs- /Dauervollstreckung). Es kann aber auch beides gewollt sein. Hat der Erblasser außer der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Berufung des Testamentsvollstreckers nichts weiter verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass zu verteilen. Dazu kann er diesen in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen. Bei mehreren Erben hat er die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken ( 2204 Abs. 1 BGB), d. h. er hat den Nachlass entsprechend der Anordnung des Erblassers unter den Erben aufzuteilen und bis zu diesem Zeitpunkt zu verwalten. Da der Erblasser Umfang und Reichweite der Testamentsvollstreckung bestimmt, hängt hiervon ab, inwieweit die im Gesetz normierten Aufgaben und Befugnisse im konkreten Fall bestehen. Daher sollte die letztwillige Verfügung eine genaue Aufgabenzuweisung enthalten. 27

12 3. Das Testamentsvollstreckeramt 3.1 Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung des Testamentsvollstreckers Grundsätzlich ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Die allgemeine Anordnung des Amtes der Testamentsvollstreckung muss durch die Ernennung eines bestimmten Testamentsvollstreckers umgesetzt werden. Er muss nicht als Testamentsvollstrecker bezeichnet werden; so genügt z. B. die Bezeichnung Pfleger oder Verwalter. Bei Unklarheiten ist der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln. Anordnung der Testamentsvollstreckung durch Ernennung Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist eine Verfügung von Todes wegen. Der Testamentsvollstrecker kann durch den Erblasser nur in einem Testament oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag benannt werden ( 2299, 2278 Abs. 2, 2197 Abs. 1 BGB). Die Anordnung durch Vertrag mit dem Erblasser ist nicht möglich. Hierin kann aber allenfalls ein Auftrag gesehen werden, der allerdings jederzeit von den Erben widerrufen werden kann ( 671, 672 BGB). Benennen Ehegatten einen Dritten als Testamentsvollstrecker, gilt, dass er sowohl für den Nachlass des Erst- als auch des Letztversterbenden ernannt ist, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt. Ï Praxistipp Grundsätzlich gilt, dass der Wille des Erblassers mittels Auslegung des Testaments zu ermitteln ist, sofern einzelne Regelungen oder das Testament unklar sind. Deshalb sollte auf die Formulierung der Einzelregelungen in einem Testament besondere Sorgfalt aufgewendet werden. Dadurch lassen sich Streitigkeiten der Erben untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker vermeiden. 28

13 4. Durchführung der Testamentsvollstreckung 4.2 Verwaltungsvollstreckung Soll dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen werden, liegt eine Verwaltungsvollstreckung vor (sog. Dauervollstreckung, 2209 BGB). Sie kann neben der Zuweisung von Abwicklungsmaßnahmen erfolgen, kann aber auch alleiniger Zweck der Testamentsvollstreckung sein. Insbesondere wenn dies g der Nutzbarmachung des Nachlasses und g dem Zusammenhalt größerer Vermögen oder wirtschaftlicher Einheiten dient. Weiterblickende Interessen können ebenso ausschlaggebend sein. So wird der geschäftsunerfahrene Erbe vor Fehlern geschützt, die Verwaltungsrechte des unerwünschten Vormunds des Erben oder des verschuldeten Elternteils ruhen. Der Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass wird verhindert. Î Hinweis Die Anordnung der Verwaltungsvollstreckung stellt die Ausnahme dar und muss sich daher aus der letztwilligen Verfügung eindeutig ermitteln lassen. Andernfalls ist vom Regelfall der Abwicklungsvollstreckung auszugehen. Beschränkung auf einzelne Nachlassgegenstände Die Verwaltungsvollstreckung kann auch auf einzelne Vermögensteile, einen Erbteil, einzelne Nachlassgegenstände oder konkrete Verwaltungsaufgaben beschränkt werden. Dies ist dann insbesondere auf die Erzielung von Erträgen gerichtet und bevormundet die Erben. 44

14 5 Prozessuale Stellung Dem Testamentsvollstrecker obliegt für die Dauer seiner Verwaltertätigkeit die aktive und passive Prozessführungsbefugnis, d. h. er kann klagen und verklagt werden. In einem Aktivprozess klagt er als Partei kraft Amtes aus eigenem Recht ( 2212 BGB, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er kann alle Prozesshandlungen vornehmen. Ein Urteil wirkt für und gegen die Erben ( 327 Abs. 1 ZPO). Im Passivprozess hat der Gläubiger ein Wahlrecht, sofern der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass verwaltet. Er kann den Anspruch gegen den Verwalter wie gegen den Erben geltend machen ( 2213 Abs. 1 BGB). Es können auch beide verklagt werden. Ein Urteil gegen den Testamentsvollstrecker kann in den Nachlass vollstreckt werden ( 748 Abs. 1 ZPO); es wirkt gegen die Erben ( 327 Abs. 2 ZPO). Dem Testamentsvollstrecker fehlt die Passivlegitimation, sofern er nur einzelne Vermögensgegenstände verwaltet. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Eine bei Eintritt des Erbfalls bereits begonnene Zwangsvollstreckung kann in den Nachlass ungehindert fortgesetzt werden ( 779 Abs. 1 ZPO). Erfolgt die Zwangsvollstreckung erst später, muss die Vollstreckungsklausel gegen den Testamentsvollstrecker umgeschrieben werden ( 749, 727 ZPO). Zu den typischen Prozessen eines Testamentsvollstreckers zählen z. B. g Klage auf Vollziehung einer Auflage (z. B. Grabpflege durch Erben), g Klage auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, g Geltendmachung von Forderung gegen Schuldner des Erblassers. 49

15 6 Problemfälle der Testamentsvollstreckung Die Testamentsvollstreckung wird sich häufig nicht nur auf die Verwaltung eines Nachlasses beschränken, der lediglich Mobiliar (d. h. bewegliche Gegenstände) und/oder Geldvermögen im Inland umfasst. Hinzu kommen oft Immobilien, Gesellschaftsanteile oder im Ausland belegenes Vermögen. Î Hinweis Sofern die vorbereitetenden Tätigkeiten (í2) sorgfältig durchgeführt worden sind, lassen sich eine Vielzahl von Problemen vermeiden. 6.1 Testamentsvollstreckung über Geschäftsanteile Eine Anordnung der Testamentsvollstreckung über einen GmbH- Geschäftsanteil (auch auf diesen beschränkt) ist sowohl in Form der Abwicklungs- als auch Verwaltungsvollstreckung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschaftsvertrag dies explizit ausschließt. Nicht zulässig ist hingegen die Dauervollstreckung bei ohg-, bzw. GbR- Anteilen. Hier ist nur die Verwaltung der mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte möglich. Anders verhält es sich bei einer KG-Beteiligung. Hier ist die ausdrückliche oder zumindest konkludente Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich. 51

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