Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule"

Transkript

1 Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule Nummer 5

2 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza

3 Lehrern/innen /8 Lehrern/innen an der jeweils anderen Schulart in der WienerMittelSchule Prinzip: Jede/r bringt seinen/ihren dienst- und besoldungsrechtlichen Status mit. Davon abweichend unterliegt ein Landeslehrer/in in der AHS für die Dauer dieser Verwendung dem BLVG (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz) das ist im LDG 22 Abs.4 geregelt: Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogische Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Hauptschul- oder Volksschullehrer/in an AHS-Standorten der WienerMittelSchule 1 : Verrechnung Die Stammschule ist eine Pflichtschule. Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule. 2 Die Verrechnung erfolgt monatlich vom 1. bis zum Letzten des Monats auf Papier. Die Abrechnungstermine werden der AHS durch die Inspektionskanzlei (bzw. Direktion der Stammschule) bekannt gegeben Die Absenzen und Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von der AHS zu melden. In UNTIS sind HS-Lehrer/innen Dummy-Lehrer/innen ohne Sozialversicherungs-Nummer. Eine Meldung über Daten, die in UNTIS geführt werden und die für die Stammschule von Bedeutung sind, soll nur in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Lehrverpflichtung: Prinzipiell gilt: Die Lehrverpflichtung von APS-Lehrern/Lehrerinnen an AHS ist nach dem BLVG (Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetz) zu ermitteln 3. Somit umfasst eine volle Lehrverpflichtung 20 WE 4 (Werteinheiten). Bei Reduzierung der Lehrverpflichtung ist der aliquote Anteil zu rechnen. 1 Der Einsatz von Sonderschullehrern/innen ist nicht betroffen. 2 Es kann zweckmäßig sein, alle an einer AHS-tätigen Lehrer/innen aus der VS und HS an einer einzigen APS- Stammschule zu führen 3 Für die anderen rechtlichen Belange zählt weiterhin das LDG.

4 Lehrer/innen /8 Zur Verrechnung ist es notwendig, dass von der Stammschule die Zahl der Werteinheiten in LDG-Wochenstunden umzurechnen ist mit dem Faktor 21/20 für Hauptschullehrer/innen und dem Faktor 22/20 für Volksschullehrer/innen. HS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 24,696 LDG- Wochenstunden (23,52 mal 21 div 20 ist 24,696 (zur Verrechnung gelangen 24,696 Wochenstunden = 3,696 MDL beim HS-L/in VS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 25,872 LDG- Wochenstunden (23,52 mal 22 div 20 ist 25,876 (zur Verrechnung gelangen 3,876 MDL beim VS-L/in 5 Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: Landeslehrer/innen im Schema II-L (Vertragslehrer/innen mit befristetem Vertrag 44 VBG) werden 6 nach Jahreswochenstunden abgerechnet jede Stunde hat die Wertigkeit 1. Bei Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL bei Notwendigkeit von solchen ist die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu veranlassen. Sonstiges: Die Jahresnorm für Landeslehrer/innen ist zu erfüllen. Eine Aufstellung über die Tätigkeiten (nach LDG 43 Abs. 3) 7 ist vom/ von der Lehrer/in an der Stammschule abzugeben. Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der Einsatz von Lehrern/innen (Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist. 8 Auch wenn eine Lehrer/in lediglich einen Leistungskurs führt, ist die volle Korrekturverantwortung möglich (bedeutet volle Anerkennung der Wertigkeit der Lehrverpflichtungsgruppe im betreffenden Gegenstand), die Entscheidung hierüber obliegt der AHS-WMS. Die Schulleitung des AHS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt. 4 Der Einfachheit wird für unterrichtliche Tätigkeiten an Bundesschulen sofort der Begriff der Werteinheit verwendet, obwohl exakt gesprochen auch von Wochenstunden die Rede ist. 5 Für VS-L/in ist die geringere Unterrichtsverpflichtung auf 20 WE im Falle der Abrechnung von MDL ein mathematisch größerer Vorteil als für HS-L/in, dies wird aber durch die allgemein geringere Wertigkeit der Unterrichtsstunden kompensiert. 6 wie alle anderen Vertrags-Bundeslehrer/innen im Schema II-L2xx 7 umgangssprachlich: Topf C 8 Wenn beide Lehrer/nnen gleichwertig in Teamteaching eingebunden sind, das heißt, beide Lehrpersonen übernehmen gleichwertige Korrekturverantwortung (z.b. bei leistungsdifferenzierten Schularbeiten), ist die volle Abgeltung gerechtfertigt. Beim Teamteaching (ohne Korrekturarbeiten) wird die Tätigkeit der Zweitlehrperson in E, D und M mit 1,05 abgegolten. Nur Assistenzstunden werden im Schulversuch mit 0,955 abgegolten, unabhängig vom Unterrichtsgegenstand.

5 Lehrer/innen /8 Supplierstunden Die Abrechnung erfolgt nach LDG. Die Supplierstunden werden analog wie an jedem APS-Standort vergütet (keine Wertigkeit nach BLVG). Sprechstunden von Volks- und Hauptschullehrer/innen an AHS sind im Stundenplan festzusetzen (Tätigkeitsbereich 3) VS/HS-Lehrer/innen dürfen in den SGA gewählt werden (Tätigkeitsbereich 3) Hauptschullehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen. Die Zulage für die Tätigkeit als Klassenvorstand wird nach dem Gehaltsgesetz für Landeslehrer abgerechnet. HS-Lehrer/innen erhalten eine Leistungsdifferenzierungszulage. 9 Für den Einsatz von VS-LehrerInnen wird die Bewertung 0,955 generell herangezogen, mit Ausnahme der Lerncoachingstunde, diese wird je nach Wertigkeit, wie sie die anderen Lehrer/innen an der Schule für Lerncoaching erhalten, eingerechnet. Abschlagstunden für WienerMittelSchule-spezifische Tätigkeiten nach Modellplan sind zulässig. Diesbezügliche Ansuchen um Unterschreitung der Jahresnorm sind in Zusammenarbeit mit der Stammschule (und in weiterer Folge über den weiteren Dienstweg) zu vereinbaren und müssen schriftlich über den Dienstweg abgegeben werden. 10 Hinweis zum Stundenplan: Teamstunden müssen für Stundenplan gekoppelt werden. Das ist bei Stundenplanerstellung mit UNTIS ein beträchtlicher Aufwand. Nachher stellt dies allerdings eine organisatorische Erleichterung dar. 9 HS-Lehrer/innen: Trotz des Wegfalls äußerer Differenzierung in Form von Leistungsgruppen gebührt für Individualisierungs- und Differenzierungsarbeit in den bisher leistungsdifferenzierten Gegenständen (D, M, E) weiterhin Leistungsgruppenzulage. (aus bmukk-richtlinien) 10 In der AHS werden derartige nichtunterrichtliche Tätigkeiten über P9/3 Abschläge geregelt. Diese sind jedoch ausschließlich für AHS-Lehrer/innen vorgesehen.

6 Lehrer/innen /8 AHS Lehrer/in an APS-WMS Die Stammschule ist eine AHS. Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule wochenweise. Die Supplierregelung erfolgt nach BDG eine Meldung an die Stammschule ist erforderlich. Absenzen und Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von der Pflichtschule zu melden. Eine Dienstverhinderungsmeldung und eine Mehrdienstleistungsmeldung hat jeweils an die Stammschule zu erfolgen. Die diesbezügliche Meldung kommt von APS-WMS auf Papier und nicht als File, monatlich in der ersten vollen Woche des Folgemonats. Die Abrechnung nach Werteinheiten erfolgt gemäß der entsprechenden Lehrverpflichtungsgruppe Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der Einsatz (Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist. AHS-Lehrer/innen können keine Zulage für Leistungsdifferenzierung nach dem LDG erhalten, da diese ausschließlich für Hauptschullehrer/innen vorgesehen ist. Lehrfächerverteilungs- und Stundenplanabsprache sollen unbedingt rechtzeitig getroffen werden (Lehrfächerverteilung an APS-WMS ist erst im Mai/Juni fällig.) AHS-Lehrer/innen werden im Controlling der Pflichtschulen festgehalten. Die Schulleitung des APS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt. AHS-Lehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen. Die Abrechnung von nicht unterrichtlichen Tätigkeiten ist nicht möglich (zb. Koordinationsstunden) 11. Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: Bundeslehrer/innen im Schema II-L (Vertragslehrer mit befristetem Vertrag 44 VBG) werden nach Jahreswochenstunden abgerechnet jede Stunde hat die Wertigkeit 1. Bei Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL bei Notwendigkeit von solchen ist die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu veranlassen. 11 Mittelfristig wird eine dienstrechtliche Lösung angestrebt. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit nach Paragraph 9 Abs. 3 BLVG.

7 Lehrer/innen /8

8 Informationen zur WienerMittelSchule: Nr.1: Nr.2: Nr.3: Nr.4: Nr.5: Modellplan FAQ Lerncoaching Information zur Notengebung in Zeugnissen Lehrer/innen

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT)

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) 1. Grundsätzliches Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG 1. Grundsätzliches ALTES DIENSTRECHT Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Nummer 4 Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at

Mehr

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019)

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) Bundesministerium für Bildung und Frauen Landesschulrat/Stadtschulrat für. FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) zu 37 Abs. 2 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:

Mehr

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vereinbarungen 1. Auflage 2012 Eine Gegenüberstellung Stand April 2015 Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Es gibt nicht viele Entscheidungen im Leben, die einmalig

Mehr

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018 Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/2013 23. April 2018 Wahlrecht Für jene, die während der Schuljahre 2015/16 bis 2018/19 erstmals in ein Dienstverhältnis als Lehrkraft

Mehr

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Nummer 4 aktualisiert, Jänner 2011 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at 24.1.2011

Mehr

Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2012/13

Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2012/13 Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur An alle LSR/SSR für Wien Geschäftszahl: BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 SachbearbeiterIn: MinR Ing. Mag. Christian Krenthaller Abteilung: III/Pers.Controlling

Mehr

Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16

Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16 Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16 Mit diesem Erlass sollen alle für den Lehrpersoneneinsatz an Neuen Mittelschulen (sowie an Modellversuchen an AHS) relevanten schul-, dienst-

Mehr

Richtlinien für die NMS-Entwicklungsarbeit Stand November 2010 zusammengestellt vom NMS-Projektteam

Richtlinien für die NMS-Entwicklungsarbeit Stand November 2010 zusammengestellt vom NMS-Projektteam Richtlinien für die NMS-Entwicklungsarbeit Stand November 2010 zusammengestellt vom NMS-Projektteam www.neuemittelschule.at 1. AHS-BHS LehrerInnenarbeit an NMS 1 Rahmen: 6 Wochenstunden pro Klasse Während

Mehr

Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses

Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Folgender Erlass basiert auf Vereinbarungen von Vertretern des Landesschulrates, der Landesregierung und des Zentralausschusses.

Mehr

ERLASS 1.10 vom

ERLASS 1.10 vom ERLASS 1.10 vom 3.1.2011 ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlage: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung)

Mehr

Gehalts- und Zulagentabellen 2016

Gehalts- und Zulagentabellen 2016 Gehalts- und Zulagentabellen 2016 Zusammenstellung: Peter Böhm und Martin Höflehner Ab 01.01.2016 DIENSTZULAGEN - Pragmatisierte LEHRER/INNEN und VERTRAGSLEHRER/INNEN I L pragm. Vtl. I L Dienstverwendung

Mehr

Vergleich alt - neu. Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Vergleich alt - neu. Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Vergleich alt - neu Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Erfüllung der Anstellungserfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG für l 1 z.b. altes

Mehr

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent!

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent! Ausgabe 3 / 2018 KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT ZA AKTUELL Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent! Ihre Ansprechpartner

Mehr

ERLASS 1.10 vom

ERLASS 1.10 vom ERLASS 1.10 vom 14.9.2011 ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlagen: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984, und 2 Abs. 2 lit. k Landesvertragslehrpersonengesetz

Mehr

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vorsitzender: Walter MEIXNER Südtiroler Platz 14 16 6020 Innsbruck ZVR-Nr. 576439352 Internet Adresse http://www.aps-tirol.at E-Mail goed-aps@aps-tirol.at +43.512.560110.401, 402, 403 und 404 FAX +43.512.580866

Mehr

Aktualisiert: Dienstrecht

Aktualisiert: Dienstrecht Aktualisiert: 06.05.2015 Dienstrecht Heinrich Himmer 2015 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t ALT ALT ALT ALT ALT 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 NEU NEU NEU NEU NEU

Mehr

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent!

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent! Ausgabe 3 / 2017 KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT ZA AKTUELL Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent! Ihre Ansprechpartner im Zentralausschuss

Mehr

Richtlinien für die NNÖMS

Richtlinien für die NNÖMS Richtlinien für die NNÖMS Schuljahr 2015/16 Die pädagogischen und inhaltlichen Aspekte dienen zur Orientierung für die NNÖMS. NÖ Pflichtschulgesetz 21 Aufbau (24. Novelle vom 26.06.2012) (2) Die Schülerinnen

Mehr

Gehaltsrelevante Aspekte SOKRATES

Gehaltsrelevante Aspekte SOKRATES 1) Vorbereitungen / Voraussetzungen: Alle Lehrer/innen wurden in der LFV korrekt zugewiesen.* Das aktuelle Schuljahr ist 2017/18 [Setzen Sie unter Schuljahresbeginn / Administrative Tätigkeiten / Schuljahre

Mehr

1. Bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2016/17 sind folgende Maßnahmen bzw. Bestimmungen zu beachten:

1. Bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2016/17 sind folgende Maßnahmen bzw. Bestimmungen zu beachten: An die Direktionen aller berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Wiens sowie an die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, BBI, BIG, BAFL BearbeiterIn HR Mag. Hermann Stockinger office@ssr-wien.gv.at

Mehr

RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013

RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013 RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013 I n h a l t : 1) Unterrichtsverpflichtung für Integrationslehrer/innen an HS/NMS/PTS 2) Neue Verbundtarife mit 1. Juli 2013 3) Neue Adresse der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft

Mehr

Richtlinien für die NMS Entwicklungsarbeit Stand 22. Juni 2012

Richtlinien für die NMS Entwicklungsarbeit Stand 22. Juni 2012 Richtlinien für die NMS Entwicklungsarbeit Stand 22. Juni 2012 zusammengestellt vom NMS Projektteam www.neuemittelschule.at, gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.INr.36/2012, welches

Mehr

B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1

B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1 Februar 2018 B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1 www.noe-landeslehrer.at Noe-Landeslehrer auf KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT Das Team im Zentralausschuss Helmut Ertl 0676 / 83450-201 Vorsitzender Günter

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Schulversuch Lehre mit HTL-Matura, Vors. Stv. in BMHS-ZA und

Mehr

WienerMittelSchule. Start Informationsbroschüre

WienerMittelSchule. Start Informationsbroschüre Informationsbroschüre ienermit Vorwort Mag.Dr. Susanne Brandsteidl Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrates für Wien Die ist die pädagogisch Wie innovativste Schulform für 10- bis 14-Jährige. Weniger

Mehr

Zentralausschuss der Vorarlberger LandeslehrerInnen an APS

Zentralausschuss der Vorarlberger LandeslehrerInnen an APS Liebe Schulleiterinnen, lieber Schulleiter, liebe KollegInnen, Das Schuljahr 2015/16 bringt uns mit dem Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) eine herausfordernde

Mehr

Dienstrecht.

Dienstrecht. Dienstrecht www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 16.01.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen

Mehr

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen Mit Wirksamkeit ab.. (bzw. in Teilbereichen ab..) tritt das neue Dienstrecht in Kraft. ür wen gilt das alte, für wen das neue Dienstrecht?

Mehr

DIENSTVERHÄLTNIS Altrecht - Neurecht

DIENSTVERHÄLTNIS Altrecht - Neurecht DIENSTVERHÄLTNIS Altrecht - Neurecht Stand: 2016 Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Es gibt nicht viele Entscheidungen in einem Lehrer/innenleben, die einmalig zu treffen sind und

Mehr

Heinrich Himmer

Heinrich Himmer www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 03.01.2017 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für l 1 und l 2a2 Alle anderen

Mehr

Dieser Erlass enthält den (taxativen) Katalog von Anlässen, in denen durch SchulleiterInnen Sonderurlaub gewährt werden kann.

Dieser Erlass enthält den (taxativen) Katalog von Anlässen, in denen durch SchulleiterInnen Sonderurlaub gewährt werden kann. Bildung An die Leitung der Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Mag. Gregor Netolitzky Telefon 0512/508-2575 Fax 0512/508-2555 bildung@tirol.gv.at DVR:0059463 Erlassdatenbank

Mehr

Beantwortung der Anfrage

Beantwortung der Anfrage Nr. 547 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder,

Mehr

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung Amt der Tiroler Landesregierung Bildung Leitungen der allgemein bildenden Pflichtschulen Dr. Stefan Margreiter Telefon: 0512/508-2575 Telefax: 0512/508-2555 E-Mail: bildung@tirol.gv.at DVR: 0059463 Geschäftszahl

Mehr

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag BASICS 1) Anstellungs- und Versetzungssituation 2) Vertrag Vertrag mit dem Land NÖ / Verwaltungsbereich LSR. Dieser Vertrag ist ein befristeter II L Vertrag. II L Verträge: sind befristet auf ein Schuljahr

Mehr

der Landesschulrat für Vorarlberg nimmt gemäß 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgf wie folgt Stellung:

der Landesschulrat für Vorarlberg nimmt gemäß 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgf wie folgt Stellung: 1432/SN-542/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 LANDESSCHULRAT FÜR VORARLBERG Zahl: 800000.03/0023-LSR/2013 Bregenz, 23.09.2013 (Bei Antwortschreiben bitte anführen)

Mehr

Basismeldung am Schulbeginn erstellen

Basismeldung am Schulbeginn erstellen Basismeldung am Schulbeginn erstellen 1. Anpassen des Schuljahres Gehen Sie auf Ende des Schuljahres- Jahreswechsel- Schuljahre pflegen Klicken Sie nun ins neue Schuljahr und wählen Sie rechts das Auswahlfeld

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz

Mehr

Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich. Wallner & Weber

Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich.  Wallner & Weber Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich www.clv.at Wallner & Weber Dienstrecht ALT Dienstrecht NEU Wer kommt ins neue Dienstrecht? Landesvertragslehrpersonen, die mit Beginn des Schuljahres 2019/20

Mehr

Osterreichischer C3ewerkschaftsburd. Ihr Zeichen Zl. 12.Ero/2-ID/2/93. In der Anlage übermittelt die Bundessektion Pflichtschullehrer ihre

Osterreichischer C3ewerkschaftsburd. Ihr Zeichen Zl. 12.Ero/2-ID/2/93. In der Anlage übermittelt die Bundessektion Pflichtschullehrer ihre 49/SN-280/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 10 Osterreichischer C3ewerkschaftsburd "1f @ ;[Q) 1010 Wien. Wippllngerstraße 35/111. Tel. 53444/436 DW Ö--F--F-ENTUCHER DIENST L I -

Mehr

Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung

Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung 1 1 Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung vom 24.04.2017 Vortragender: Eckehard Quin Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ***VORBEMERKUNG*** Die Ausführungen von Eckehard Quin geben nicht

Mehr

An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I : 206. Vertretungsweise Unterrichtserteilung (Supplierung) Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!

An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I : 206. Vertretungsweise Unterrichtserteilung (Supplierung) Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I : 206 Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Bearbeiterin TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 100.072/002-kanz1/2010 Dipl. Päd. Mag. Gudrun Schützelhofer DW 77121

Mehr

RUNDSCHREIBEN Nr. 4/2012. Maßnahmen zur Sicherstellung des Lehrerbedarfes für das Schuljahr 2012/2013

RUNDSCHREIBEN Nr. 4/2012. Maßnahmen zur Sicherstellung des Lehrerbedarfes für das Schuljahr 2012/2013 A-6020 Innsbruck, Innrain 1, Andechshof Telefon 0512/52033-0, Fax 0512/52033-342 1. März 2012 Bei Rückfragen: Durchwahl 301 Sachbearbeiter: HR Dr. Reinhold Raffler E-Mail: r.raffler@lsr-t.gv.at Zahl: 10.01/0006-allg/2012

Mehr

Alle Schulleitungen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Kärnten

Alle Schulleitungen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Kärnten AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 6 - Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport Abs: Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler Straße 1 Alle Schulleitungen

Mehr

beachten Sie bitte die folgenden Neuerungen, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen notwendig sind:

beachten Sie bitte die folgenden Neuerungen, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen notwendig sind: Linz, 22.02.2016 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, beachten Sie bitte die folgenden Neuerungen, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen notwendig sind: 1. Fächervergütung für Vertragslehrpersonen

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht Stand

Information zum neuen Dienstrecht Stand Information zum neuen Dienstrecht Stand 2018-04 Zusammengestellt von Gary Fuchsbauer Dienstrechtsexperte, Vors. Stv. in BMHS-ZA und BMHS-Gewerkschaft, Mitglied GÖD-Bundeskonferenz+ARGE-LehrerInnen Referentin:

Mehr

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU'

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU' Fürwengiltdas Dienstrecht NEU?? Vergleich)Dienstrecht)und)(Stand)Jänner)2016)) vongerhardunterkofler(vors.dervlbg.pflichtschullehrergewerkschaft) DieseeinfacheGegenüberstellungvonDienstrechtNEUundDienstrechtALTist

Mehr

Umsetzung Neues LehrerInnendienst- und Besoldungsrecht/ Pädagogischer Dienst: Neuerungen bei der Ressourcenbewirtschaftung bei AHSen und BMHSen

Umsetzung Neues LehrerInnendienst- und Besoldungsrecht/ Pädagogischer Dienst: Neuerungen bei der Ressourcenbewirtschaftung bei AHSen und BMHSen Umsetzung Neues LehrerInnendienst- und Besoldungsrecht/ Pädagogischer Dienst: Neuerungen bei der Ressourcenbewirtschaftung bei AHSen und BMHSen I. Allgemeines Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für LehrerInnen

Mehr

Folgende rechtliche Rahmenbedingungen sind für die Studierenden im Rahmen ihrer Pädagogisch-Praktischen Studien von besonderer Relevanz:

Folgende rechtliche Rahmenbedingungen sind für die Studierenden im Rahmen ihrer Pädagogisch-Praktischen Studien von besonderer Relevanz: PPS plus + Das PPS plus + soll die berufsbezogene Entwicklung und Selbststeuerung der angehenden Lehrpersonen in der Ausbildung stärken und so einen Beitrag zur Qualitätssteigerung in der PädagogInnenbildung

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1 3/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1 3/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Wally Tel: 0732 / 7071-1431 Fax: 0732 / 7071-1290

Mehr

An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Steiermark. Informationserlass - April 2016

An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Steiermark. Informationserlass - April 2016 8011 Graz Körblergasse 23, Postfach 663 www.lsr-stmk.gv.at DVR: 0064360 An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Steiermark Parteienverkehr: Montag-Freitag:

Mehr

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag

Mehr

Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen. in Oberösterreich. Neues Lehrerdienstrecht (pädagogischer Dienst) - Unterrichtsverpflichtung

Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen. in Oberösterreich. Neues Lehrerdienstrecht (pädagogischer Dienst) - Unterrichtsverpflichtung Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiter : HR Dr. Andreas Zeisel Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen Tel: 0732 / 7071-1301 Fax: 0732 / 7071-1290 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at in Oberösterreich

Mehr

Fragen zur Supplierung von Lehrpersonen

Fragen zur Supplierung von Lehrpersonen Fragen zur Supplierung von Lehrpersonen SupV = Kurzbezeichnung für die Supplierverpflichtung (von bis zu 20 Jahresstunden bzw bis zu 24 für PD) Hinweis: Zu Lehrpersonen im PD (= im neuen Dienstrecht) sind

Mehr

Lehrerdienstrecht - Neu

Lehrerdienstrecht - Neu Lehrerdienstrecht - Neu Einleitung: Wesen einer Lehrerin/eines Lehrers IIL versus IL + Mischverträge Vorrückung und Anrechnung von Vordienstzeiten Entlohnungsgruppen Kündigung Das System: Lehrverpflichtungsgruppen

Mehr

Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten

Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten AHS-GEWERKSCHAFT FCG-Vorsitzende Mag. Eva Scholik e-mail: eva.scholik@oepu.at ZVR-Zahl 938 560 454 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wien, am 8. Mai 2010 Aufgrund vieler Anfragen möchten wir Sie mit diesem

Mehr

wien bmhs Heinrich Himmer

wien bmhs Heinrich Himmer wien bmhs Heinrich Himmer 17.02.2016 Themenpool 17.02.2016 Dienstrecht Verträge Gehaltsberechnung Vernetzung Karrierewege Reformen Dienstrecht Dienstpflichten Befangenheit Amtsverschwiegenheit Dienstweg

Mehr

LehrerInnendienstrecht

LehrerInnendienstrecht LehrerInnendienstrecht neu Mag. Maria Schönegger, Vors. des FA AHS Stmk, maria.schoenegger@aon.at, 0664/455 70 99; Mag. Johann Adam, Vors. der AHS-Gew. Stmk, adam@borg1.at, 0676/408 34 28; Mag. Herbert

Mehr

Dienstrechte. Was ich schon immer über Lehrerdienstrechte wissen wollte

Dienstrechte. Was ich schon immer über Lehrerdienstrechte wissen wollte Dienstrechte 1 Auszüge aus: 1. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 2. Vertragsbedienstetengesetz - VBG 1948 3. Landesvertragslehrpersonengesetz - LVG 1966 4. NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Mehr

BURGENLÄNDISCHEN PFLICHTSCHULEN

BURGENLÄNDISCHEN PFLICHTSCHULEN Richtlinien 2002 für die Durchführung des Sprachheilunterrichtes an den BURGENLÄNDISCHEN PFLICHTSCHULEN An alle Bezirksschulräte Der Landeschulrat für Burgenland übermittelt die Richtlinien für die Durchführung

Mehr

ÜBERBLICK EDV-Anwendungen Abteilung Bildung

ÜBERBLICK EDV-Anwendungen Abteilung Bildung ÜBERBLICK EDV-Anwendungen Abteilung Bildung Elektronisches Dienstreisemanagement - Kurz: EDM Reisegebühren für Schulveranstaltungen Schuldatenbank Vortragender: Andreas Saurwein Abteilung Bildung 1 EDM

Mehr

Heinrich Himmer

Heinrich Himmer www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 13.05.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für

Mehr

1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Schuljahres:

1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Schuljahres: LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Wally Tel: 0732 / 7071-1431 Fax: 0732 / 7071-1290

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 10/2008 LG 02193-2008/0001 ENTWURF Beilage Nr. 10/2008 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (25. Novelle zur Dienstordnung 1994) und die Besoldungsordnung 1994 (32. Novelle

Mehr

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht an Pädagogischen Hochschulen. Ergänzende ARBEITSUNTERLAGEN

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht an Pädagogischen Hochschulen. Ergänzende ARBEITSUNTERLAGEN Das neue Dienst- und Besoldungsrecht an Pädagogischen Hochschulen Ergänzende ARBEITSUNTERLAGEN Umsetzung PH-DR 2012/2013 ZA Pädagogische Hochschulen Seite 1 Ausmaß der Beauftragung mit Lehrveranstaltungsstunden

Mehr

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Leitantrag zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Entwicklungen in der Gesellschaft und in Europa bringen eine rasch voranschreitende Veränderung

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht)

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht) Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht) Durchführungsrichtlinien Bundesland Kärnten Stand: März 2016 Erläuterung der gesetzlichen Vorgaben

Mehr

1. Schuldatenbank, Eröffnungsmeldung, Stichtagsmeldung, Lehrfächerverteilung, Nachmittagsbetreuung,

1. Schuldatenbank, Eröffnungsmeldung, Stichtagsmeldung, Lehrfächerverteilung, Nachmittagsbetreuung, Bildung An die Leitungen der Volksschulen, Sonderschulen, Neuen Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnischen Schulen Romed Budin elefon 0512/508-2586 Fax 0512/508-2555 bildung@tirol.gv.at DVR:0059463

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 Teil II 212. Verordnung: Änderung der Nebenleistungsverordnung 212. Verordnung der Bundesministerin für

Mehr

1. Schuldatenbank, Eröffnungsmeldung, Stichtagsmeldung, Lehrfächerverteilung, Nachmittagsbetreuung,

1. Schuldatenbank, Eröffnungsmeldung, Stichtagsmeldung, Lehrfächerverteilung, Nachmittagsbetreuung, Bildung An die Leitungen der Volksschulen, Sonderschulen, Neuen Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnischen Schulen Romed Budin elefon 0512/508-2586 Fax 0512/508-2555 bildung@tirol.gv.at DVR:0059463

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt Eine Gegenüberstellung 23.04.2014 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS Art.

Mehr

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg 1 Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg Das LGG beschreibt in Abschnitt III (Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie),

Mehr

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst STELLUNGNAHME zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

Mehr

ERLASS 1.10 vom

ERLASS 1.10 vom Öffentliche Pflichtschulen ERLASS 1.10 vom 01.12.2015 Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlagen: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984, 8 Abs. 3ff, 17a, 26 Abs. 2

Mehr

göd.fcg 1 göd.fcg Gehaltserhöhung für das Jahr 2012 (plus 2,56 % und 11,10; Zulagen plus 2,95 %) göd.fcg

göd.fcg 1 göd.fcg Gehaltserhöhung für das Jahr 2012 (plus 2,56 % und 11,10; Zulagen plus 2,95 %) göd.fcg 1 Militärischer Dienst 85 GG Funktionszulage 91 GG in der Verwendungsgruppe der in der in der M BO 1 M BO 2 M BUO 1 M BUO 2 Verw. Funktions 1 2 3 4 Gehalts- M ZO 1 M ZO 2 M ZUO 1 M ZUO 2 M ZCh Gruppe gruppe

Mehr

Wie schaut das Dienstrecht NEU nun wirklich aus? von Gerhard Unterkofler

Wie schaut das Dienstrecht NEU nun wirklich aus? von Gerhard Unterkofler Wie schaut das Dienstrecht NEU nun wirklich aus? von Gerhard Unterkofler Das Dienstrecht NEU wurde nun von der Bundes- regierung beschlossen. Es hat zwar kurz vor Be- schlussfassung noch einige Änderungen

Mehr

RUNDSCHREIBEN Nr. 1/2018

RUNDSCHREIBEN Nr. 1/2018 22. Jänner 2018 Zahl: 10.01/0001-allg/2018 Sachbearbeiter: Stefan Einackerer E-Mail: s.einackerer@lsr-t.gv.at Tel: (0512) 520 33-211 RUNDSCHREIBEN Nr. 1/2018 Sachgebiet: Inhalt: Ergeht an: Personalwesen

Mehr

Inhalt. Besuchen Sie uns im Internet unter Autor: Erich Vonach Stand: Stundentafeln

Inhalt. Besuchen Sie uns im Internet unter   Autor: Erich Vonach Stand: Stundentafeln Besuchen Sie uns im Internet unter http://sokrates.vobs.at Autor: Erich Vonach Stand: 29.03.2018 Stundentafeln Inhalt 1. Vorbemerkung... 2 2. Gegenstände... 3 2.1. Behördengegenstände übernehmen... 3 2.1.1.

Mehr

1. Schuldatenbank, Eröffnungsmeldung, Stichtagsmeldung, Lehrfächerverteilung, Nachmittagsbetreuung,

1. Schuldatenbank, Eröffnungsmeldung, Stichtagsmeldung, Lehrfächerverteilung, Nachmittagsbetreuung, Bildung An die Leitungen der Volksschulen, Sonderschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen Romed Budin elefon 0512/508-2586 Fax 0512/508-2555 bildung@tirol.gv.at DVR:0059463 Wichtiges für

Mehr

Die Kolleg/inn/en im neuen Dienstrecht (kurz Neurecht) werden in der Lehrerverwaltung mit (N) gekennzeichnet.

Die Kolleg/inn/en im neuen Dienstrecht (kurz Neurecht) werden in der Lehrerverwaltung mit (N) gekennzeichnet. in e*sa Zusammenfassung aus den bisherigen e*sa-infos: Seit 2015/16 gibt es Kolleg/inn/en, die sich für das neue Dienstrecht (N) entschieden haben. Wir sprechen von Landesvertragslehrperson pädagogischer

Mehr

So funktioniert die IMS -Lanzendorf:

So funktioniert die IMS -Lanzendorf: So funktioniert die IMS -Lanzendorf: 1. Grundsatzüberlegungen Schule für alle Kinder unseres Einzugsbereichs. Fundierte Allgemeinbildung auf dem denkbar höchsten Niveau. Aufrechterhaltung einer überschaubaren

Mehr

bm:bwk Anwendung des 61 Gehaltsgesetz DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien

bm:bwk Anwendung des 61 Gehaltsgesetz DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien bm:bwk Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 A-1014 Wien Sachbearbeiter:

Mehr

Einbeziehen von Bundeslehrer/innen in die NMS Maria Wobak

Einbeziehen von Bundeslehrer/innen in die NMS Maria Wobak Einbeziehen von Bundeslehrer/innen in die NMS Maria Wobak Workshop im Rahmen des Vernetzungstreffens NMS 7.5.2012 Wien Maria Wobak Akademische Logopädagogin nach Viktor Frankl Leiterin der Servicestelle

Mehr

Regelungen in der Berufspraktischen Ausbildung

Regelungen in der Berufspraktischen Ausbildung Studiengänge Vorschulstufe, Primarstufe Regelungen in der Berufspraktischen Ausbildung. Lehre Weiterbildung Forschung Die Berufspraktische Ausbildung ist wie die übrige Ausbildung in Module gegliedert,

Mehr

3021/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP

3021/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP 3021/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 3021/AB XX.GP Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3021/J-NR/97 betreffend Integrationsklassen und Interkultureller Unterricht, die die Abgeordnete

Mehr

Neue Mittelschule. Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( NMS-Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1.

Neue Mittelschule. Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( NMS-Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1. Neue Mittelschule Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( -Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1. September 2012 Leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände Differenzierte Pflichtgegenstände

Mehr

Vergütungen Ordinariat, Kustodiate etc. (Stand: Jänner 2018)

Vergütungen Ordinariat, Kustodiate etc. (Stand: Jänner 2018) Vergütungen Ordinariat, Kustodiate etc. (Stand: Jänner 2018) Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte: Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut

Mehr

Neue NÖ. Mittelschule NNÖMS

Neue NÖ. Mittelschule NNÖMS Neue NÖ. Mittelschule NNÖMS Organisatorische Elemente Klassen Gegenstände Schulautonomie Schwerpunkte Förderunterricht Pädagogische Elemente Teamteaching Differenzierung Individualisierung Leistungsbeurteilung

Mehr

Die IT-BetreuerInnen Niederösterreichs it.noeschule.at Änderung der Lehrfächerverteilung während des Schuljahres

Die IT-BetreuerInnen Niederösterreichs it.noeschule.at Änderung der Lehrfächerverteilung während des Schuljahres Änderung der Lehrfächerverteilung während des Schuljahres 1. Tätigkeiten begrenzen bzw. hinzufügen Laufendes Schuljahr- LehrerInnen- Tätigkeiten pflegen Wählen Sie die Lehrerin aus, die Tätigkeiten oder

Mehr

ERLASS 1.10 vom

ERLASS 1.10 vom Öffentliche Pflichtschulen ERLASS 1.10 vom 14.03.2016 Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlagen: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984, 8 Abs. 3ff, 17a, 26 Abs. 2

Mehr

SchOG-Novelle. Kommentar

SchOG-Novelle. Kommentar SchOG-Novelle Beschlussreifer Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert

Mehr

Keine Leistungsgruppen

Keine Leistungsgruppen Herzlich willkommen NEUE MITTELSCHULE = Keine Leistungsgruppen Innere Differenzierung (2 LehrerInnen) Neue Zeitstrukturen Schule als Lernort Kinder-Eltern-Lehrer-Gespräche Neue Formen der Leistungsbewertung

Mehr

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: 1 Vorblatt Problem: 1. Durch das bestehende Höchstalter für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum von 39 Jahren treten immer wieder einzelne Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt)

Mehr

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 Pädagogischer Dienst ab 01.09.2015 Beschlussfassung vom 17.12.2013 1 Anmerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer

Mehr

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 Pädagogischer Dienst ab 01.09.2015 Beschlussfassung vom 17.12.2013 1 Anmerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer

Mehr

An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Pflichtschulen in der Steiermark

An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Pflichtschulen in der Steiermark 8011 Graz Körblergasse 23, Postfach 663 www.lsr-stmk.gv.at DVR: 0064360 An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Pflichtschulen in der Steiermark Parteienverkehr: Montag-Freitag:

Mehr