Heinrich Himmer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Heinrich Himmer"

Transkript

1 Heinrich Himmer

2 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für l 1 und l 2a2 Alle anderen Entlohnungsgruppen (zb l 2a1, l 2b1) und Artikel X Verträge starten im alten Dienstrecht Sonderregelung für FachpraktikerInnen* ALT ALT ALT ALT ALT 2014/ / / / /2019 NEU NEU NEU NEU NEU *Optionsrecht möglich, wenn gemäß 38 Abs Satz VBG die Lehramtsausbildung (240 ECTS) berufsbegleitend absolviert (Ausbildungsphase, 40 Abs. 2 Z 2 lit. b VBG, 48 Z 4 VBG) wird. Auch wenn diese Ausbildung derzeit noch gar nicht angeboten wird, kann das neue Dienstrecht (beim Einstieg) gewählt werden ab 2019 NEU

3 Verträge Altes Dienstrecht I L unbefristet II L ausschließlich ungesicherte Stunden Gesamtverwendungsdauer max. 5 Jahre möglich unbefristet * Mischverträge I L Unbefristet: gesicherte Stunden Befristet: ungesicherte Stunden (max. 5 Jahre) Artikel X Jahre 5 Jahre Befristung Befristung 3 Jahre unbefristet* Befristung *kein Rechtsanspruch Sonderverträge Befristet 3 Jahre* unbefristet Anrechnung Berufspraxis (max. 14 Jahre l1, max. 12 Jahre l2) *in diesem Zeitraum ist ein berufsbegleitender Fortbildungslehrgang (30 ECTS) an einer Pädagogischen Hochschule zu besuchen (Ausnahme WIPÄD) -> Mehr Info:

4 II L Verträge nur wenn Altes Dienstrecht 90 h Abs. 2 VBG Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen), Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann, 3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden, 4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, 5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung, 6. Verwendung in der Lehrerreserve, 7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

5 Verträge Neues Dienstrecht Verwendungserfolg nach IP 1) Durch besondere Leistungen erheblich überschritten 2) Aufgewiesen 3) Nicht aufgewiesen Weiterbeschäftigung 1) ja 2) ja 3) nein pd* IP* grundsätzlich unbefristet Befristung bis zu 5 Jahre möglich * pd = Pädagogischer Dienst * IP = Induktionsphase (oder Ausbildungsphase) > In dieser Zeit ist der Vertrag befristet.

6

7 Sonstiges ALT Pflicht ~ 25 % Dienstrecht Überstunden NEU Pflicht max. 3 U-Std Keine fix vorgegebenen Zeiten Pflicht zur Fortbildung Mindestens 15 Stunden außerhalb des Unterrichts Haupturlaub = Sommerferien Bis 100 % Urlaub Beginnt spätestens 1 Woche nach Ferienbeginn und endet am Montag 1 Woche vor Schulbeginn Erzieher/innen* Bis 50 % *ab 2019 soll es ein eigenes DR für Soz.Päd. innen geben

8 Besoldungsdienstalter Grundlagen Für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vor(dienst)zeiten Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahre (zwölf Jahre im neuen Dienstrecht) Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% Zeiten des Präsenz- (bis 6 Monate) oder Zivildienstes (bis 9 Monate)

9 Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft Einschlägigkeit Einschlägige Vordienstzeiten eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist Anrechenbar sind nur Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit. Es muss sich tatsächlich um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt haben. Eine Tätigkeit, die vorwiegend der Ausbildung dient, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Damit sind Studien aller Art ebenso von einer Anrechnung ausgeschlossen wie das Unterrichtspraktikum, die Gerichtspraxis oder die sechs Monate übersteigenden Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes. siehe auch 26 Absatz 3 Vertragsbedienstetengesetz VBG H. Himmer 2015

10 Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft Anrechnung Weitere Voraussetzungen für die Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter sind Berufspraxis wurde auf Grundlage eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind Anrechenbare Berufspraxiszeiten sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen. Anstellung ist auch möglich wenn zumindest 50 % der vorgeschriebenen Berufspraxis vorhanden ist (mindestens 1 Jahr) H. Himmer 2015

11 Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft Konkrete Beispiele Anrechenbar sind (BGBl. II Nr. 283/2015) jedenfalls Vorgeschriebene Berufspraxis siehe dazu 38 Abs. 6, Abs. 7 VBG und Anlage 1 zum BDG Zusätzliche einschlägige Tätigkeit je nach Gegenstand bis zu 6 Jahre für allgemeinbildende Gegenstände zb Lektor/innentätigkeit (Deutsch), Reiseleitung (Fremdsprachen) bis zu 12 Jahre für berufsbildende Gegenstände zb Steuerberatung (Wipäd), Entwicklung/Bau/Wartung Anlagen (Maschinenbau) Lehrtätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Lehrer/innen- Austausch/Vermittlung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer öffentlichen Schule im Ausland (gem. österreichischem Schulorganisationsgesetz - BGBL 242/1969) bis zu 12 Jahre Lehrtätigkeit an einer Uni, FH, PH bis zu 6 Jahre Lehrtätigkeit in der Erwachsenenbildung bis zu 6 Jahre (außerhalb des Fachgebiets bis zu 3 Jahre) Sonstige wichtige Zeiten nur nach Zustimmung des Bildungsministeriums H. Himmer 2015

12 Gehaltsberechnung Grundgehalt alt/grundgehalt neu Vertrag I L oder II L oder pd > Entlohnungsschema l1, l2a2, l2a1, > Entlohnungsgruppe/bei pd nur eine Gruppe Stufe > Entlohnungsstufen (I L oder pd) Zusätzlich möglich Sonderfunktionen (Klassenvorstand, Mittleres Management, ) pd = 2 Stunden außerhalb Unterricht integriert in Grundgehalt Überstunden = Mehrdienstleistungen Prüfungstaxen (Abschließende Prüfungen) Sonstiges (zb Belohnungen) Fächervergütungen (pd)

13 Gehaltstabelle II L (befristete Verträge) Altes Dienstrecht seit

14 Gehaltstabelle I L (unbefristete Verträge) Altes Dienstrecht seit

15 Gehaltstabelle Neues Dienstrecht Vorrückung > 3,5* Jahre 5 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre Entlohnung + Fächervergütung (FV) > 12 x im Jahr > Durchschnitt des Schuljahres in den Ferien > Einstellung ab dem 15. Fehltag während des Schuljahres FV A LVG I, II 32,8 je Wochenstunde FV B LVG III 13,4 je Wochenstunde seit * 3,5 Jahre als Master 4,5 Jahre als Bachelor mit 240 ECTS 5,5 Jahre als Bachelor mit 180 ECTS

16 Gehalts-Zusatz Altes Dienstrecht Sonderfunktionen MDL Prüfungstaxen Sonstiges Klassenvorstand 10x/Jahr 195,0 (l1) 171,4 (andere) Bildungsberatung 10x/Jahr 156/Stunde für 0,5 bis 6 Wochenstunden Kustodiate 10x/Jahr zb FGr II 156 (l1) 132,4 (andere) Zulagen Schulleitung (alle) Administration (HAK, HUM) Fachvorstehung (HUM) Werkstättenleitung (HTL) Abteilungsvorstehung (HTL) Überstunden siehe folgende Seiten Einrechnungen bis max. 20 WE zb Schulleitung, Administration, IT-Betreuung,. Einrechnung wenn mehr als 2 Stunden LVGr. II, sonst Vergütung Schulveranstaltungen Päd. Betreuung wenn mind. 2-tägig l1 43,3/Tag l2 35,1/Tag Vorbereitung auf und Durchführung von abschließenden Prüfungen Supplierungen ab 2. Supplierstunde pro Woche Pool < 10 Stunden pro Jahr 36,0 (l1) 30,8 (andere) zb Lernbegleitung (37,4 Euro) oder Belohnung für administrative Arbeiten 1 Lehrer/in (<11 Klass.) 2 Lehrer/in (<21 Klass.) 3 Lehrer/in (>22 Klass.)

17 Heinrich Himmer 2016 Gehalts-Zusatz Neues Dienstrecht Sonderfunktionen MDL Prüfungstaxen Sonstiges Derzeit/Verordnung Bildungsberatung 10x/Jahr 156/Stunde für 0,5 bis 6 Wochenstunden Zulagen Schulleitung (alle) Administration (HAK, HUM) Fachvorstehung (HUM) Werkstättenleitung (HTL) Abteilungsvorstehung (HTL) Mentoring ab 2019 Überstunden siehe folgende Seiten Einrechnungen zb Schulleitung, Administration, IT-Betreuung,. Schulveranstaltungen Teilnahme mindestens 2-tägig: 39/Tag Leitung mindestens 4-tägig: 191,90 Vorbereitung auf und Durchführung von abschließenden Prüfungen Supplierungen ab 25. Supplierstunde pro Schuljahr 36 Euro zb Lernbegleitung (37,4 Euro) Wenn noch nicht in den sonstigen Stunden (max. 72/Schuljahr) abgedeckt oder Belohnung für administrative Arbeiten 1 Lehrer/in (<11 Klass.) 2 Lehrer/in (<21 Klass.) 3 Lehrer/in (>22 Klass.)

18 Mehrdienstleistungen 61 Abs. 1 GehG Überschreitet der Lehrer durch 1. Dauernde Unterrichtserteilung, 2. Einrechnung von Nebenleistungen, 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung und 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt eine besondere Vergütung: 1,30 % des Monatsgehalts 1,20 % des Monatsgehalts, wenn teilbeschäftigt (< 20 WE)* 1,92 % der Jahreswochenstunde, wenn II L *Sonderregelung bei krankheitsbedingter Teilbeschäftigung

19 Mehrdienstleistungen 61 Abs. 5 und 6 Gehaltsgesetz Die Vergütung der MDL wird eingestellt Wenn an einem Unterrichtstag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten wird (zb Sonderurlaub, mehrtägige Schulveranstaltung, Krankenstand) am Dienstag nach Pfingsten, Allerseelentag und Fest des Landespatrons in Ferienzeiten (mindestens eine Woche; zb auch Weihnachts- oder Osterferien) wenn der Unterricht während einer ganzen Woche unterbleibt Wenn an einem Unterrichtstag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten wird Fortbildungstage (mehr als 3 Tage im Schuljahr) Sonstige Verpflichtungen ohne Dienstauftrag

20 Karriere Diagramm Entfallstage MDL

21 1 Kurz-Vergleich Basis 14 Gehälter Alt IL/l1 + MDL Beispiel: Neulehrer/in Englisch, Deutsch LVG I Alt = 20 geh. Std inkl. 3,34 MDL Neu = 20 gehaltene Stunden Werte 2017 Einstieg nach 5 Jahren nach 10 Jahren Grundbezug Stufe ,80 Stufe ,60 Stufe ,90 MDL² 36 Wochen 275,09 295,72 358,50 Gesamt (14 x) 2.738, , , Lehrverpflichtungsgruppe, Mehrdienstleitung ²MDL: Bruttogehalt x 1,30 % MDL-Faktor x 3,34 MDL x 36 Wochen / 14 Neu pd Werte 2017 Einstieg nach 5 Jahren nach 10 Jahren Grundbezug Stufe ,80 Stufe ,90 Stufe ,10 Fächervergütung³ 562,29 562,29 562,29 Gesamt (14 x) 3.141, , ,39 ³Fächervergütung: 32,80 x 20 gehaltene Stunden x 12/14

22 Karriere Pädagogische Sonderaufgaben Administrative Tätigkeiten Leitung Lehrer/innen Bildung Schulaufsicht Personalvertretung

23 Vertragsende o o o o o o Kündigung (mit Gründen!) Entlassung Einvernehmliche Auflösung Zeitablauf (bei befristeten Verträgen) nach einjährigem Krankenstand (Übernahme in ein öffentl.-rechtl. DV) im neuen DR gibt es diese Möglichkeit grundsätzlich nicht mehr o Tod

24 Kontakt Heinrich Himmer 0676/

Heinrich Himmer

Heinrich Himmer www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 13.05.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für

Mehr

Aktualisiert: Dienstrecht

Aktualisiert: Dienstrecht Aktualisiert: 06.05.2015 Dienstrecht Heinrich Himmer 2015 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t ALT ALT ALT ALT ALT 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 NEU NEU NEU NEU NEU

Mehr

wien bmhs Heinrich Himmer

wien bmhs Heinrich Himmer wien bmhs Heinrich Himmer 17.02.2016 Themenpool 17.02.2016 Dienstrecht Verträge Gehaltsberechnung Vernetzung Karrierewege Reformen Dienstrecht Dienstpflichten Befangenheit Amtsverschwiegenheit Dienstweg

Mehr

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT)

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) 1. Grundsätzliches Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

Lehrerdienstrecht - Neu

Lehrerdienstrecht - Neu Lehrerdienstrecht - Neu Einleitung: Wesen einer Lehrerin/eines Lehrers IIL versus IL + Mischverträge Vorrückung und Anrechnung von Vordienstzeiten Entlohnungsgruppen Kündigung Das System: Lehrverpflichtungsgruppen

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Schulversuch Lehre mit HTL-Matura, Vors. Stv. in BMHS-ZA und

Mehr

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019)

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) Bundesministerium für Bildung und Frauen Landesschulrat/Stadtschulrat für. FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) zu 37 Abs. 2 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013 Sozialpartnerschaft Bruch der Sozialpartnerschaft: Das Dienst- und Besoldungsrecht entspricht einem Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag setzt

Mehr

Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung

Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung 1 1 Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung vom 24.04.2017 Vortragender: Eckehard Quin Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ***VORBEMERKUNG*** Die Ausführungen von Eckehard Quin geben nicht

Mehr

Dienstrecht alt (Vertragslehrer/in VL) Dienstrecht neu (pädagogischer Dienst [Vertragslehrperson] pd) Vergleich (Stand 14.

Dienstrecht alt (Vertragslehrer/in VL) Dienstrecht neu (pädagogischer Dienst [Vertragslehrperson] pd) Vergleich (Stand 14. Dienstrecht alt (Vertragslehrer/in VL) Dienstrecht neu (pädagogischer Dienst [Vertragslehrperson] pd) Vergleich (Stand 14. Juni 2015) Andrea Langwieser Barbara Schweighofer Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Mehr

Info-Abend für UnterrichtspraktikantInnen und JunglehrerInnen Donnerstag, , im Hotel Krone in Dornbirn

Info-Abend für UnterrichtspraktikantInnen und JunglehrerInnen Donnerstag, , im Hotel Krone in Dornbirn Info-Abend für UnterrichtspraktikantInnen und JunglehrerInnen Donnerstag, 04.05.17, 19.00 im Hotel Krone in Dornbirn www.dieubg.at unsere ubg-homepage www.oeliug.at unsere ÖLI-Homepage News + Team + Denkart

Mehr

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vorsitzender: Walter MEIXNER Südtiroler Platz 14 16 6020 Innsbruck ZVR-Nr. 576439352 Internet Adresse http://www.aps-tirol.at E-Mail goed-aps@aps-tirol.at +43.512.560110.401, 402, 403 und 404 FAX +43.512.580866

Mehr

Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich. Wallner & Weber

Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich.  Wallner & Weber Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich www.clv.at Wallner & Weber Dienstrecht ALT Dienstrecht NEU Wer kommt ins neue Dienstrecht? Landesvertragslehrpersonen, die mit Beginn des Schuljahres 2019/20

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen. Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen. Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net Neue Gehaltstabelle für 22*+2** Stunden + Zulagen für Lehrverpflichtungsgruppe I/II + III * Fächer

Mehr

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vereinbarungen 1. Auflage 2012 Eine Gegenüberstellung Stand April 2015 Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Es gibt nicht viele Entscheidungen im Leben, die einmalig

Mehr

>SCHULNEWS SPEZIAL < DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN ANTWORTEN AUF ZENTRALE FRAGEN ZUM BEGUTACHTUNGSENTWURF

>SCHULNEWS SPEZIAL < DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN ANTWORTEN AUF ZENTRALE FRAGEN ZUM BEGUTACHTUNGSENTWURF >SCHULNEWS SPEZIAL < SEPTEMBER 2013 DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN ANTWORTEN AUF ZENTRALE FRAGEN ZUM BEGUTACHTUNGSENTWURF DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR

Mehr

Wer ist davon betroffen?

Wer ist davon betroffen? Dienstrecht neu Wer ist davon betroffen? Niemand, der derzeit im Dienst steht oder (früher) einmal im Schuldienst war. Ausnahme: 2014 in den Dienst getretene können einmal wechseln!!! Bis wann die Entscheidung

Mehr

DIENSTVERHÄLTNIS Altrecht - Neurecht

DIENSTVERHÄLTNIS Altrecht - Neurecht DIENSTVERHÄLTNIS Altrecht - Neurecht Stand: 2016 Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Es gibt nicht viele Entscheidungen in einem Lehrer/innenleben, die einmalig zu treffen sind und

Mehr

Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (PD)

Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (PD) Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (PD) Schwerpunkt Berufsschulen Stand: 1. September 2015 Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft Referat Öffentliche Pflichtschulen Ing. Dr. Karl Premißl Zentrale

Mehr

Dienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/

Dienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/ 78 Dienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/77-20.08.2015) 1 Zuordnung ( 3 LLVG) Für Landesvertragslehrpersonen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 27. Dezember 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 27. Dezember 2013 Teil I 1 von 51 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 27. Dezember 2013 Teil I 211. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (NR: GP XXV 1 AB 6 S. 7. BR:

Mehr

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU'

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU' Fürwengiltdas Dienstrecht NEU?? Vergleich)Dienstrecht)und)(Stand)Jänner)2016)) vongerhardunterkofler(vors.dervlbg.pflichtschullehrergewerkschaft) DieseeinfacheGegenüberstellungvonDienstrechtNEUundDienstrechtALTist

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt Eine Gegenüberstellung 23.04.2014 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS Art.

Mehr

Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (pd)

Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (pd) Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (pd) Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft Referat Öffentliche Pflichtschulen Ing. Dr. Karl Premißl Zentrale Gesichtspunkte Einheitliches Dienstrecht für LehrerInnen

Mehr

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent!

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent! Ausgabe 3 / 2017 KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT ZA AKTUELL Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent! Ihre Ansprechpartner im Zentralausschuss

Mehr

Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen. in Oberösterreich. Neues Lehrerdienstrecht (pädagogischer Dienst) - Unterrichtsverpflichtung

Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen. in Oberösterreich. Neues Lehrerdienstrecht (pädagogischer Dienst) - Unterrichtsverpflichtung Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiter : HR Dr. Andreas Zeisel Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen Tel: 0732 / 7071-1301 Fax: 0732 / 7071-1290 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at in Oberösterreich

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Fassung vom 01.10.2017 Langtitel Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrerinnen

Mehr

bm:bwk Anwendung des 61 Gehaltsgesetz DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien

bm:bwk Anwendung des 61 Gehaltsgesetz DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien bm:bwk Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 A-1014 Wien Sachbearbeiter:

Mehr

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 Pädagogischer Dienst ab 01.09.2015 Beschlussfassung vom 17.12.2013 1 Anmerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer

Mehr

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 Pädagogischer Dienst ab 01.09.2015 Beschlussfassung vom 17.12.2013 1 Anmerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer

Mehr

Gehaltssystem der Lehrer

Gehaltssystem der Lehrer Gehaltssystem der Lehrer Das Gehalt der Lehrer umfasst folgende Bezugsbestandteile: Bezugsbestandteil Gehalt Dienstalterszulage Erzieherzulage Dienstzulage Mehrdienstleistungsvergütung Vergütung für KV

Mehr

Lehrerdienstrecht neu

Lehrerdienstrecht neu Lehrerdienstrecht neu Anstellungserfordernisse ab 1. September 2029 Masterstudium der neuen LehrerInnenausbildung davor genügt Bachelorstudium für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände in der Oberstufe

Mehr

Artikel 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. Artikel 5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Artikel 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. Artikel 5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 1 von 14 Artikel 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

Mehr

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag

Mehr

Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. KB-DG 2014, LGBl. Nr. 19/2014 ab dem 1.

Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. KB-DG 2014, LGBl. Nr. 19/2014 ab dem 1. Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. KB-DG 2014, LGBl. Nr. 19/2014 ab dem 1. September 2014 Pädagogin/Pädagoge erfüllt Anstellungserfordernis

Mehr

(1) Bei der Fachzuordnung eines Lehrers/einer Lehrerin kann in der Spalte Umplanungen angegeben werden, von wem die Stunde übernommen wurde.

(1) Bei der Fachzuordnung eines Lehrers/einer Lehrerin kann in der Spalte Umplanungen angegeben werden, von wem die Stunde übernommen wurde. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Linz, 10.06.2015 nach Einspielung der neuen Programmversion 3.10.0. Ende Juli 2015, mit der einige Fehler behoben wurden, werden in e*sa auf Schulebene folgende Änderungen,

Mehr

Dienstrecht. 03. Juni 2015 St. Pölten

Dienstrecht. 03. Juni 2015 St. Pölten Dienstrecht 03. Juni 2015 St. Pölten Aufnahmeerfordernisse Aufnahmeerfordernisse Dienstzweig Nr. 108 Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 Voraussetzungen: freier Dienstposten im Dienstpostenplan Erfüllung

Mehr

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2002/12/0316. Beachte

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2002/12/0316. Beachte 19.03.2003 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 19.03.2003 Geschäftszahl 2002/12/0316 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0218 E 19. März 2003 2002/12/0219 E 19. März 2003 Betreff

Mehr

GÖD-Information zur Änderung des. Besoldungsrechts

GÖD-Information zur Änderung des. Besoldungsrechts ! GÖD-Information zur Änderung des HIER STEHT DER TITEL Besoldungsrechts 1.6.2015 Mag. Eva Viktoria Swoboda Bereich Dienstrecht Ausgangssituation 1 Das Besoldungssystem mit einem altersabhängigen Vorrückungsstichtag

Mehr

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU'

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU' Fürwengiltdas Dienstrecht NEU?? Vergleich)Dienstrecht)und)(Stand)März)2017)) vongerhardunterkofler(vors.dervlbg.pflichtschullehrergewerkschaft) DieseeinfacheGegenüberstellungvonDienstrechtNEUundDienstrechtALTist

Mehr

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag BASICS 1) Anstellungs- und Versetzungssituation 2) Vertrag Vertrag mit dem Land NÖ / Verwaltungsbereich LSR. Dieser Vertrag ist ein befristeter II L Vertrag. II L Verträge: sind befristet auf ein Schuljahr

Mehr

Informationen für alle LehrerInnen

Informationen für alle LehrerInnen Informationen für alle LehrerInnen Ein Service von GÖD-FCG Salzburg 2014 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich... 3 BS-Life-Team FCG GÖD Berufsschule... 3 Personalvertretung... 4 Zentralausschuss

Mehr

Neues Lehrerdienstrecht 2

Neues Lehrerdienstrecht 2 AHS- INFORMATION Nachrichtendienst der AHS-Gewerkschaft An alle Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und Landesleitungen Wien, am 9. September 2013 RUNDSCHREIBEN 2 (Schuljahr 2013/2014) Neues Lehrerdienstrecht

Mehr

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst STELLUNGNAHME zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

Mehr

Für den wichtigsten Beruf der Welt SCHULJAHR 2016/2017 ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN

Für den wichtigsten Beruf der Welt SCHULJAHR 2016/2017 ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN SCHULJAHR 2016/2017 Für den wichtigsten Beruf der Welt ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN www.bmhs-wien.at Für den wichtigsten Beruf der Welt Impressum: WIR BMHS-LehrerInnen

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Dienst- und Besoldungsrecht neu Dienst- und Besoldungsrecht alt - eine Gegenüberstellung 23.01.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 Begrüßung

Mehr

PH1 BDG Anlage 1, 22a - Ernennungserfordernisse bei Verwendung als Hochschullehrperson

PH1 BDG Anlage 1, 22a - Ernennungserfordernisse bei Verwendung als Hochschullehrperson PH1 BDG Anlage 1, 22a - Ernennungserfordernisse bei Verwendung als Hochschullehrperson (1) Studien (1) Lehrbefugnis (venia docendi) Eine der Verwendung entsprechende An einer österreichischen Abgeschlossene

Mehr

SCHULJAHR 2015/2016 ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN

SCHULJAHR 2015/2016 ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN SCHULJAHR 2015/2016 Fü r d e n w i c h t i g s t e n B e r u f d e r We l t ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN w w w. b m h s -wien.at Fü r d e n w i c htigsten B e r u f d

Mehr

Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses

Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Folgender Erlass basiert auf Vereinbarungen von Vertretern des Landesschulrates, der Landesregierung und des Zentralausschusses.

Mehr

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Leitantrag zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Entwicklungen in der Gesellschaft und in Europa bringen eine rasch voranschreitende Veränderung

Mehr

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

PRIVATE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE DER DIÖZESE LINZ Department Pädagogisch Praktische Studien

PRIVATE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE DER DIÖZESE LINZ Department Pädagogisch Praktische Studien PRIVATE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE DER DIÖZESE LINZ Department Pädagogisch Praktische Studien Information SEK NEU ARGE - GW PHDL Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Privaten PH Linz PHDL Studium Lehramt

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1 3/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1 3/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Wally Tel: 0732 / 7071-1431 Fax: 0732 / 7071-1290

Mehr

zu GZ.: VIDi1/ Graz, am

zu GZ.: VIDi1/ Graz, am 8011 Graz Körblergasse 23, Postfach 663 www.lsr-stmk.gv.at DVR: 0064360 Parteienverkehr: Montag-Freitag: 8.30 12.00 Uhr Sachbearbeiter: Mag. Michael Fresner Tel.: (0316) 345 / 178 Fax: (0316) 345 / 72

Mehr

Erläuterungen. Allgemeiner Teil

Erläuterungen. Allgemeiner Teil 1 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 16 Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Aktuell entsprechen einige Bereiche im Dienst- und Besoldungsrecht

Mehr

1 von 49. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:

1 von 49. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: 542/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 49 1 von 49 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

Mehr

Gehaltsrelevante Aspekte SOKRATES

Gehaltsrelevante Aspekte SOKRATES 1) Vorbereitungen / Voraussetzungen: Alle Lehrer/innen wurden in der LFV korrekt zugewiesen.* Das aktuelle Schuljahr ist 2017/18 [Setzen Sie unter Schuljahresbeginn / Administrative Tätigkeiten / Schuljahre

Mehr

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016 KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016 Anerkennung von Vordienstzeiten Bei Einstellung Bei Übernahme nach Ausbildung Bei Stellenwechsel (innerhalb und außerhalb der

Mehr

Themenübersicht/Inhalt

Themenübersicht/Inhalt An alle Direktorinnen und Direktoren der in Salzburg Öffentliche Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Mozartplatz 8 20203-A/5081/76-2015 18.05.2015 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 11. Februar 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 11. Februar 2015 Teil I 1 von 46 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 11. Februar 2015 Teil I 32. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des

Mehr

Information: Beschluss des Nationalrats vom 21. Jänner 2015 über eine Reform der Vordienstzeiten-Anrechnung im Besoldungsrecht des Bundes

Information: Beschluss des Nationalrats vom 21. Jänner 2015 über eine Reform der Vordienstzeiten-Anrechnung im Besoldungsrecht des Bundes GZ BKA-921.000/0002-III/5/2015 ABTEILUNGSMAIL III5@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR MAG. MANUEL TREITINGER PERS. E-MAIL MANUEL.TREITINGER@BKA.GV.AT TELEFON +43 1 53115-207118 IHR ZEICHEN A ntwort bitte unter

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst Durchführungsbestimmungen PD (Stammfassung)

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst Durchführungsbestimmungen PD (Stammfassung) An alle LSR/SSR für Wien Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst Durchführungsbestimmungen PD (Stammfassung) Abschnitt 1: Gegenstand des Erlasses Gegenstand dieses

Mehr

Erlass zur Umsetzung der Bestimmungen über Lehrbeauftragte an BMHS ( 56 Abs. 3 und 70 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz - SchOG)

Erlass zur Umsetzung der Bestimmungen über Lehrbeauftragte an BMHS ( 56 Abs. 3 und 70 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz - SchOG) Minoritenplatz 5, 1010 Wien www.bmb.gv.at DVR 0064301 An alle LSR/SSR für Wien Sachbearbeiter/in: Ing. Mag. Christian Krenthaller Abteilung Präs.C Tel.: +43 1 531 20-3334 Fax: +43 1 531 20-813334 christian.krenthaller@bmb.gv.at

Mehr

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:

Mehr

MEDIENINFORMATION Lehrer/innenbildung in Wien

MEDIENINFORMATION Lehrer/innenbildung in Wien MEDIENINFORMATION Lehrer/innenbildung in Wien Lehrämter an berufsbildenden Schulen: Berufsschulen Berufsbildende mittlere und höhere Schulen Ernährungspädagogik Informations- und Kommunikationspädagogik

Mehr

Änderung des 7 Kindertagesbetreuungsgesetz vom Fragen und Antworten (Stand )

Änderung des 7 Kindertagesbetreuungsgesetz vom Fragen und Antworten (Stand ) Änderung des 7 Kindertagesbetreuungsgesetz vom 04.06.2013 Fragen und Antworten (Stand 18.03.2014) Nr. Stichwort Frage Antwort 1 Ausbildungsabschlüsse, die ohne Anerkennung eingestellt werden können Welche

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 35 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 31. Jänner 2012 9. Stück Nr. 9 Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 - Oö. PSchulV 2012 Nr. 9 Verordnung

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Dienst- und Besoldungsrecht neu Dienst- und Besoldungsrecht alt - eine Gegenüberstellung 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

beachten Sie bitte die folgenden Neuerungen, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen notwendig sind:

beachten Sie bitte die folgenden Neuerungen, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen notwendig sind: Linz, 22.02.2016 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, beachten Sie bitte die folgenden Neuerungen, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen notwendig sind: 1. Fächervergütung für Vertragslehrpersonen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:

Mehr

Fragen zur Supplierung von Lehrpersonen

Fragen zur Supplierung von Lehrpersonen Fragen zur Supplierung von Lehrpersonen SupV = Kurzbezeichnung für die Supplierverpflichtung (von bis zu 20 Jahresstunden bzw bis zu 24 für PD) Hinweis: Zu Lehrpersonen im PD (= im neuen Dienstrecht) sind

Mehr

Leitfaden zum Pflichtpraktikum an kaufmännischen Schulen. Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer

Leitfaden zum Pflichtpraktikum an kaufmännischen Schulen. Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer Leitfaden zum Pflichtpraktikum an kaufmännischen Schulen Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer Stand: Februar 2015 Die Schülerinnen und Schüler der mittleren und höheren kaufmännischen Schulen (Handelsakademie,

Mehr

DIE TECHNISCHE HOCHSCHULE IN DEGGENDORF

DIE TECHNISCHE HOCHSCHULE IN DEGGENDORF DIE TECHNISCHE HOCHSCHULE IN DEGGENDORF Berufsbegleitende Bachelorstudiengänge Der Bachelorstudiengang Betriebliches Management Bachelor Betriebliches Management Abschluss: Bachelor of Arts (B.A.) Zielgruppe:

Mehr

Lehrkräfte der Stadtteilschule e. V. an öffentlichen Schulen

Lehrkräfte der Stadtteilschule e. V. an öffentlichen Schulen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/391 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 25.10.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Lehrkräfte der Stadtteilschule e. V. an öffentlichen

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017 1 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2017 2 2 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/- Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! 3 Erhöhung

Mehr

Neue Ferienregelung pädagogisch sinnvolle Verteilung der Lern- und Ferienzeiten...

Neue Ferienregelung pädagogisch sinnvolle Verteilung der Lern- und Ferienzeiten... von Dr. Bildungssprecher der Grünen pädagogisch sinnvolle Verteilung der Lern- und Ferienzeiten WIEN, PRESSEBÜRO DER GRÜNEN 24.10.2014 . SchülerInnen sind keine ErntehelferInnen mehr Nicht pädagogische

Mehr

Impulsvortrag Befristungsrecht

Impulsvortrag Befristungsrecht Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht)

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht) Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht) Durchführungsrichtlinien Bundesland Kärnten Stand: März 2016 Erläuterung der gesetzlichen Vorgaben

Mehr

Gehaltstabellen 2017 in EURO

Gehaltstabellen 2017 in EURO Gehaltstabellen 2017 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 Referenzbetrag 2495,79 A-Schema allg.verwaltung Der Ausdruck der Gehaltstabellen

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

Beschlussreifer Entwurf

Beschlussreifer Entwurf Beschlussreifer Entwurf Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer Auf Grund des 9 Abs. 3 des

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 7. Dezember 1983 223. Stück 583. Verordnung: Änderung der Verordnung über

Mehr

Gehaltstabellen 2018 in EURO

Gehaltstabellen 2018 in EURO Gehaltstabellen 2018 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 Referenzbetrag 2554,01 A-Schema quer allg.verwaltung quer Der Ausdruck

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10339 21. Wahlperiode 19.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 11.09.17 und Antwort des Senats

Mehr

Lehramtsstudien. Primarstufe Sekundarstufe Allgemeinbildung Sekundarstufe Berufsbildung. LEHRERiNNENBILDUNG WEST

Lehramtsstudien. Primarstufe Sekundarstufe Allgemeinbildung Sekundarstufe Berufsbildung. LEHRERiNNENBILDUNG WEST Lehramtsstudien Primarstufe Sekundarstufe Allgemeinbildung Sekundarstufe Berufsbildung LEHRERiNNENBILDUNG WEST Studieren in Feldkirch 1. Kleine Gruppen Wir unterrichten Sie im Team. 2. Individuelle Betreuung

Mehr

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal Die Vizerektorin für Personal und Gender Mag. Anna Steiger Leitfaden Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal INHALTSVERZEICHNIS Inhalt I. Einleitung... 2 II.

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Fokussierung der Verwendung von Lehrkräften auf die pädagogischen Kernaufgaben und Entlastung der Lehrkräfte von administrativen Tätigkeiten - Effizienzsteigerung des Personalressourceneinsatzes

Mehr

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal Die Vizerektorin für Personal und Gender Mag. Anna Steiger Leitfaden Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal INHALTSVERZEICHNIS Inhalt I. Einleitung... 2 II.

Mehr

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal Die Vizerektorin für Personal und Gender Mag. Anna Steiger Leitfaden Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal INHALTSVERZEICHNIS Inhalt I. Einleitung... 2 II.

Mehr

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen ev. Religionsunterrichtes in Rheinland-Pfalz 183 Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen evangelischen Religionsunterrichtes an

Mehr

Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2

Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2 Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2 Aufgaben des Schulerhalters bei schulischer Nachmittagsbetreuung Eine ganztägige Schulform (Nachmittagsbetreuung) im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen kennzeichnet

Mehr

G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER

G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER 1010 Wien, Schenkenstraße 4/5. Stock, Tel. 53 454/435 DW, 452 Fax, aps@goed.at! Vorsitzender Paul Kimberger Tel.: (01) 53454-570 E-Mail:

Mehr

Gehaltserhöhung am (plus 2,33%) 2018

Gehaltserhöhung am (plus 2,33%) 2018 Allgemeiner Verwaltungsdienst 28 GehG Funktionszulage 30 GehG in der in der Verwendungsgruppe in der Funktionsstufe Gehalts- A 1 A 1 Bach A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 Verw. Funktions- 1 2 3 4 stufe Gruppe gruppe

Mehr

Referentenentwurf zur Umsetzung der Bildungsreform: Dienst- und Besoldungsrecht ( , Uhr)

Referentenentwurf zur Umsetzung der Bildungsreform: Dienst- und Besoldungsrecht ( , Uhr) 1 von 29 Referentenentwurf zur Umsetzung der Bildungsreform: Dienst- und Besoldungsrecht (13.03.2017, 17.30 Uhr) Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

INTERESSENLAGEN VON LEHRERN. Hannes Branding, Johanna Enkelmann, Daniel Herdlitschke, Marc Homeyer, Anne Neumann, Martin Reinhold, Chris Stötzer

INTERESSENLAGEN VON LEHRERN. Hannes Branding, Johanna Enkelmann, Daniel Herdlitschke, Marc Homeyer, Anne Neumann, Martin Reinhold, Chris Stötzer INTERESSENLAGEN VON LEHRERN Hannes Branding, Johanna Enkelmann, Daniel Herdlitschke, Marc Homeyer, Anne Neumann, Martin Reinhold, Chris Stötzer GLIEDERUNG Herkunft Prestige Professionalität Einkommen Arbeitsverhältnisse

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

O Ö. K U R I E R. 1. Bericht des Vorsitzenden über die. 2. Dienstrechtsnovelle 2005

O Ö. K U R I E R. 1. Bericht des Vorsitzenden über die. 2. Dienstrechtsnovelle 2005 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 9/05 November 2005 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung

Mehr