Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (PD)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (PD)"

Transkript

1 Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (PD) Schwerpunkt Berufsschulen Stand: 1. September 2015 Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft Referat Öffentliche Pflichtschulen Ing. Dr. Karl Premißl

2 Zentrale Gesichtspunkte Einheitliches Dienstrecht für LehrerInnen aller Schulen (geregelt im VBG für BundeslehrerInnen und im LVG bzw LLVG für LandeslehrerInnen) Unterrichtsverpflichtung von grundsätzlich 24 Std pro Woche Höhere Anfangsgehälter mit geringeren Steigerungen bis hin zum Laufbahnende Lebenseinkommenssumme für PflichtschullehrerInnen deutlich höher 2

3 Zentrale Gesichtspunkte Reduktion der Anzahl von Zulagen Attraktivere Leiterzulagen Reduktion der Leiterstellen Bessere Öffnung des Schuldienstes für "QuereinsteigerInnen" Begleitete Berufseingangsphase Einheitliche Verwendungsbezeichnung "Professorin", "Professor" 3

4 Wer unterliegt dem PD-Schema Obligatorisch Lehrpersonen deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/20 oder danach beginnt und eine entsprechende Lehrbefähigung aufweisen (240 ECTS Bachelorstudium nach HG oder UG + ein auf diesem Bachelorgrad aufbauendes 60 ECTS Masterstudium nach HG oder UG) allerdings: Kein verpflichtendes Masterstudium für BerufsschullehrerInnen Fakultativ Personen, die während der Schuljahre 2014/15 bis 2018/19 erstmals in ein Dienstverhältnis als Lehrperson aufgenommen werden und die die Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfüllen, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht unwiderruflich festzulegen, ob für Sie Altrecht (II L, I L) oder Neurecht (PD) gelten soll. Wahlrecht Personen, die während des Schuljahres 2014/15 erstmals in ein Dienstverhältnis als Lehrperson in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist (I L), das Recht auf Festlegung, dass auch für sie ab 1. September 2015 pd gelten soll Optionsrecht 4

5 Erforderliche Berufspraxis Bei einer Verwendung 1. in Unterrichtsgegenständen der FG I und II sowie 2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (FG III) ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich. Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist. Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind. Teilbeschäftigungen sind im aliquoten Ausmaß zu berücksichtigen. Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden. 5

6 Ausbildungsphase BerufsschullehrerInnen beginnen ihr Dienstverhältnis mit einer maximal fünfjährigen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsphase besteht aus einem mindestens einwöchigen Einführungskurs vor Aufnahme der Lehrtätigkeit und einem berufsbegleitenden Lehramtsstudium im Umfang von grundsätzlich 240 ECTS. Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monats, in dem das Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist. Wenn der/die Berufsschullehrer/in nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses das Studium erfolgreich absolviert hat, kann er/sie gekündigt werden. BerufsschullehrerInnen müssen keine Masterausbildung absolvieren! 6

7 Ausbildungsphase Neues Ausbildungskonzept (Entwurf BMBF) Freistellung zum Besuch der PH für die Dauer eines Semesters Freistellung im Umfang von einem Drittel der Unterrichtsverpflichtung bei vollem Lohnausgleich für die Dauer eines weiteren Semesters zum Besuch von PH-Veranstaltungen an zwei Tagen der Woche (zb am Freitag und Samstag) Über die gesamte Studienzeit betreute Fernstudienanteile (ca % des Ausbildungsumfanges) Max. Anrechnung von 90 ECTS an beruflicher Vorbildung Bis zum SJ 2018/19 (Übergangsphase) soll die Gewährung eines einjährigen SU noch möglich sein (nicht im Gesetz, aber durch sondervertraglichen Zusatz), wobei die Ausbildungsarchitektur bereits ab dem SJ 2016/17 vereinheitlicht werden soll. 7

8 Dienstpflichten Versuch einer abschließenden Regelung in 8 LVG, daher umfassende 19 (!) Absätze Zwei wesentliche Kategorien von Dienstpflichten: Pädagogische Kernaufgaben Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben 8

9 Dienstpflichten Weiters: Erfüllung von Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen, wenn die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert worden ist Übernahme einer Schulleitung oder stellvertretenden bzw teilbetrauten Schulleitung im Wege einer Betrauung 9

10 Dienstpflichten Pädagogische Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind: unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus der Unterrichtserteilung und der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung (nicht für BS) Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung 10

11 Dienstpflichten Die Unterrichtsverpflichtung beträgt 24 Wstd; davon sind 22 Wstd in Form von Unterrichtserteilung oder GLZ-Stunden zu erbringen, im Umfang von 2 Wstd sind je nach Beauftragung zusätzliche Aufgaben zu erbringen, die je 1 Wstd entsprechen Zusätzliche Aufgaben Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw eines Klassenvorstandes (Berufsschulen: 3 KV-Geschäfte 0,5 Wstd, > 3 KV-Geschäfte 1 Wstd) Funktion einer/s MentorIn (erst ab 2019/20; nicht für BS-LehrerInnen) Aufgaben im Sinne der Anlage zu 8 LVG Verwaltung von Lehrmittelsammlungen Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung SQA) Fachkoordination an musikalischen oder sportlichen Schwerpunktschulen (nicht an BS) Koordination an Neuen Mittelschulen (nicht an BS) Qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs 4 11

12 Dienstpflichten Verminderung der Uvpfl um bis zu 3 Wstd für die Bibliotheksbetreuung oder die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten IT-Arbeitsplätze möglich. Bei teilbeschäftigten Lehrperson entspricht eine Wstd der Uvpfl 4,545% (1/22) der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren 2 Wstd für zusätzliche Aufgaben tritt der aliquote Anteil. Mit Ausnahme der qual. BT dürfen zusätzliche Aufgaben nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% beauftragt werden. Je Wstd der Uvpfl sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Std an Beratungstätigkeit zu erbringen. 12

13 Dienstpflichten Qualifizierte Beratungstätigkeit Liegen keine Beauftragungen mit zusätzlichen Aufgaben vor 72 Std qual. BT pro Jahr Liegt eine Beauftragung im Umfang 1 Wstd vor 36 Std qual. BT pro Jahr Qual. BT ist im LTA auszuweisen Die entsprechenden Angebote sind in geeigneter Weise bekannt zu machen Je nach Anordnung (durch die Schulleitung) in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen Die qual. BT dient insbesondere der Beratung von Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gem 62 SchUG. Bei BerufsschullehrerInnen kann sich die Beratungstätigkeit auch auf Lehrbetriebe beziehen und können diese Beratungsstunden auch für Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben ( 8b Abs 1 und 2 BAG) verwendet werden. qual. BT samt Aufzeichnungen darüber (auch in quantitativer Hinsicht) unbedingt einfordern! 13

14 Dienstpflichten Bei lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist die Verpflichtung zur Unterrichtserteilung von 22 Wstd mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson mit regulärem Ganzjahresunterricht entspricht. Erfordernis der Errechnung der Jahresnormalarbeitszeit von Ganzjahreslehrpersonen und Umlegung auf Lehrgangslehrpersonen Bei Teilbeschäftigten ist der sich ergebende Mittelwert abzugelten MDL-Verpflichtung von 3 Wstd; je geringer das Beschäftigungsausmaß, um so geringer soll die Heranziehung zu MDL sein Vertretung von vorübergehend verhinderten Lehrpersonen (Supplierverpflichtung) 14

15 Dienstpflichten Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben: Standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung zu erbringen sind Individuell organisierte Tätigkeiten Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen. 15

16 Dienstpflichten Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten Korrektur schriftlicher Arbeiten Evaluierung der Lernergebnisse Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung Verpflichtung zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen Auf Anordnung sind Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Std pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen fortbildungsbedingter Unterrichtsentfall nur bei wichtigen dienstlichen Interessen 16

17 Dienstpflichten Die Lehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben (allgemeine Dienstpflicht), dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (Mobbingverbot). 17

18 Dienstpflichten Die Lehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat. SchülerberaterInnen VertrauenslehrerInnen IBA-BeraterInnen etc Die Lehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Lehrperson bedarf. 18

19 Dienstpflichten Übernahme von Schulleitungsfunktionen sowie stellvertretenden und teilbetrauten Schulleitungsfunktionen Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Genehmigungspflichten, etc 19

20 Dienstliche Rechte Entgelt, Zulagen und Vergütungen Ferien und Urlaub Verwendungsbezeichnung 20

21 Entgelt, Zulagen und Vergütungen Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt: in der Entlohnungsstufe Euro , , , , , , ,1 21

22 Entgelt, Zulagen und Vergütungen Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten bis zu 12 Jahren möglich gerade für BerufsschullehrerInnen interessant, allerdings ist von deren Besoldungsdienstalter (anrechenbaren Vordienstzeiten) ein Vorbildungsausgleich von 5 Jahren abzuziehen ( 26 ivm 15 Abs 4 VBG). Vorrückung erfolgt bei BerufsschullehrerInnen nach folgenden Jahren: 1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate 2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre 3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre 4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre 5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre 6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre 22

23 Entgelt, Zulagen und Vergütungen Für bestimmte Funktionen gebühren nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildungen Dienstzulagen 1. MentorIn (erst ab 1.September 2019; nicht für BS-LehrerInnen) 2. Schülerberatung ( 153,- monatl.) 3. Berufsorientierungskoordination ( 153,- monatl.) 4. Lerndesign Neue Mittelschule ( 153,- monatl.) 5. Sonder- und Heilpädagogik ( 153,- monatl.) 6. Praxisschulunterricht ( 153,- monatl.) Für BS-LehrerInnen kommt nur Punkt 2. in Betracht! 23

24 Entgelt, Zulagen und Vergütungen Fächervergütung Werden Lehrpersonen in den Pflichtgegenständen der FG I oder FG II verwendet, gebührt ihnen je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 12,2. Gilt auch für IntegrationslehrerInnen (arg.: verwendet) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht. Ist die Lehrperson länger als 2 Wochen vom Dienst abwesend, ruht die Fächervergütung (Ausnahme: Ferienurlaub und Dienstunfall inkl unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage) 24

25 Entgelt, Zulagen und Vergütungen Vergütung von Mehrdienstleistungen Bei dauernder Überschreitung der wöchentlichen Uvpfl durch Unterrichtserteilung gebührt eine Vergütung in Höhe von 1,3% vom Monatsbezug, bei tb Lehrpersonen in Höhe von 1,2% (DMDL) Achtung: In Vertretungsfällen hat die LTA-Änderung bereits nach 2 Wochen zu erfolgen! Beachte die zahlreichen Einstellungstatbestände nach 61 Abs 5 bis 7 GehG EMDL-Vergütung beträgt im Vertretungsfall ab der ersten Vertretungsstunde pauschal 34,1. 25

26 Entgelt, Zulagen und Vergütungen Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen Abgeltung von 36,7 pro Tag Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer Abgeltung von 183,6 26

27 Ferien und Urlaub Lehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen und dgl) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet. Urlaubsanspruch während Hauptferien nicht absolut, dafür zeitlich flexibel und etwas verkürzt Die während der Hauptferien beurlaubte Lehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Lehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Lehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden. 27

28 Ferien und Urlaub Während der sonstigen Ferien haben Lehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern. Eine Lehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. 28

29 Schulleitung Ab 1. September 2015 gibt es zwei Kategorien von Schulleitungen Schulleitungen im dienstrechtlichen Sinn Nur für Schulen einzurichten, die mind. 10 VBÄ an zugewiesenen Lehrpersonen aufweisen Sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren mit abschließender bescheidmäßiger Verleihung zu besetzen Schulleitungen im schulrechtlichen Sinn Für alle anderen (kleineren) Schulen ist durch die Personalstelle eine geeignete Lehrperson mit der Schulleitung zu betrauen 29

30 Schulleitung Dienstrechtliche Schulleitung im PD-Schema Mind. sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson Absolvierung des Hochschullehrganges "Schulmanagement: Professionell führen nachhaltig entwickeln" im Umfang von 90 ECTS; bis zum SJ 2029/30 genügt auch ein einschlägiger Lehrgang im Umfang von 30 ECTS Erstbestellung für die Dauer von 5 Jahren; vorzeitige Abberufung bei Nichtbewährung ist möglich Verwendungsbezeichnung Direktorin", Direktor" 30

31 Schulleitung Keine Unterrichts- und Supplierverpflichtung Dienstzulagen von 622, ,1, abhängig von der Zahl der der Schule zugewiesenen VBÄ an Lehrpersonen und der Komplexität der Struktur der Schule; wird durch BundesVO näher geregelt 31

32 Stellvertretende Schulleitung Stellvertretende Leitung an Berufsschulen Ist der/die Leiterin eine PD-Lehrperson, so ist ab 30 Klassen eine Stellvertretung einzurichten Keine Mindestberufserfahrung und keine Ausbildung erforderlich; die von der Personalstelle angenommene bzw festgestellte Eignung reicht für eine Betrauung aus Verwendungsbezeichnung "Berufsschuldirektorin- Stellvertreterin", "Berufsschuldirektor-Stellvertreterin", etc StellvertreterInnen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams. 32

33 Stellvertretende Schulleitung Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung 12 Wstd bei 30 bis 45 Klassen (halbe Freistellung) 24 Wstd bei 46 und mehr Klassen (volle Freistellung) Dienstzulagen Bei halber Freistellung 510,10 Bei voller Freistellung 612,10 33

Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (pd)

Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (pd) Neues Dienstrecht Pädagogischer Dienst (pd) Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft Referat Öffentliche Pflichtschulen Ing. Dr. Karl Premißl Zentrale Gesichtspunkte Einheitliches Dienstrecht für LehrerInnen

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt Eine Gegenüberstellung 23.04.2014 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS Art.

Mehr

Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen. in Oberösterreich. Neues Lehrerdienstrecht (pädagogischer Dienst) - Unterrichtsverpflichtung

Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen. in Oberösterreich. Neues Lehrerdienstrecht (pädagogischer Dienst) - Unterrichtsverpflichtung Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiter : HR Dr. Andreas Zeisel Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen Tel: 0732 / 7071-1301 Fax: 0732 / 7071-1290 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at in Oberösterreich

Mehr

Wer ist davon betroffen?

Wer ist davon betroffen? Dienstrecht neu Wer ist davon betroffen? Niemand, der derzeit im Dienst steht oder (früher) einmal im Schuldienst war. Ausnahme: 2014 in den Dienst getretene können einmal wechseln!!! Bis wann die Entscheidung

Mehr

Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung

Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung Auszüge aus diesem Bundesgesetz, Veröffentlichung 27.12.2013 01.03.2014 Peter Böhm Besoldungsreferent der Gewerkschaft Pflichtschullehrer/innen

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht)

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht) Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) Dienstrecht NEU (Neurecht) Durchführungsrichtlinien Bundesland Kärnten Stand: März 2016 Erläuterung der gesetzlichen Vorgaben

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Dienst- und Besoldungsrecht neu Dienst- und Besoldungsrecht alt - eine Gegenüberstellung 25.02.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Dienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/

Dienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/ 78 Dienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/77-20.08.2015) 1 Zuordnung ( 3 LLVG) Für Landesvertragslehrpersonen

Mehr

Aktualisiert: Dienstrecht

Aktualisiert: Dienstrecht Aktualisiert: 06.05.2015 Dienstrecht Heinrich Himmer 2015 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t ALT ALT ALT ALT ALT 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 NEU NEU NEU NEU NEU

Mehr

Lehrerdienstrecht neu

Lehrerdienstrecht neu Lehrerdienstrecht neu Anstellungserfordernisse ab 1. September 2029 Masterstudium der neuen LehrerInnenausbildung davor genügt Bachelorstudium für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände in der Oberstufe

Mehr

Heinrich Himmer

Heinrich Himmer www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 13.05.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für

Mehr

Vorsitzender Personalvertretung - Sigi Gierzinger Vorsitzender Gewerkschaft - Toni Polivka Finanzreferentin Gewerkschaft - Christine Haslauer

Vorsitzender Personalvertretung - Sigi Gierzinger Vorsitzender Gewerkschaft - Toni Polivka Finanzreferentin Gewerkschaft - Christine Haslauer Vorsitzender Personalvertretung - Sigi Gierzinger Vorsitzender Gewerkschaft - Toni Polivka Finanzreferentin Gewerkschaft - Christine Haslauer Neues Dienstrecht Geltungsbereich Lehrer/innen an VS, NMS/HS,

Mehr

Heinrich Himmer

Heinrich Himmer www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 03.01.2017 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für l 1 und l 2a2 Alle anderen

Mehr

Themenübersicht/Inhalt

Themenübersicht/Inhalt An alle Direktorinnen und Direktoren der in Salzburg Öffentliche Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Mozartplatz 8 20203-A/5081/76-2015 18.05.2015 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen. Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen. Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net Neue Gehaltstabelle für 22*+2** Stunden + Zulagen für Lehrverpflichtungsgruppe I/II + III * Fächer

Mehr

G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER

G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER 1010 Wien, Schenkenstraße 4/5. Stock, Tel. 53 454/435 DW, 452 Fax, aps@goed.at! Vorsitzender Paul Kimberger Tel.: (01) 53454-570 E-Mail:

Mehr

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT)

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) 1. Grundsätzliches Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst Durchführungsbestimmungen PD (Stammfassung)

Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst Durchführungsbestimmungen PD (Stammfassung) An alle LSR/SSR für Wien Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst Durchführungsbestimmungen PD (Stammfassung) Abschnitt 1: Gegenstand des Erlasses Gegenstand dieses

Mehr

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst STELLUNGNAHME zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

Mehr

ERLASS 1.10 vom

ERLASS 1.10 vom Öffentliche Pflichtschulen ERLASS 1.10 vom 01.12.2015 Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlagen: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984, 8 Abs. 3ff, 17a, 26 Abs. 2

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses

Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Folgender Erlass basiert auf Vereinbarungen von Vertretern des Landesschulrates, der Landesregierung und des Zentralausschusses.

Mehr

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag BASICS 1) Anstellungs- und Versetzungssituation 2) Vertrag Vertrag mit dem Land NÖ / Verwaltungsbereich LSR. Dieser Vertrag ist ein befristeter II L Vertrag. II L Verträge: sind befristet auf ein Schuljahr

Mehr

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:

Mehr

DIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick

DIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-

Mehr

Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg gemäß 35 Z 3 Hochschulgesetz 2005

Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg gemäß 35 Z 3 Hochschulgesetz 2005 Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg gemäß 35 Z 3 Hochschulgesetz 2005 Ausbildung zum Social Networker am Institut für Lebensbegleitendes Lernen der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg 1.

Mehr

PRIVATE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE DER DIÖZESE LINZ Department Pädagogisch Praktische Studien

PRIVATE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE DER DIÖZESE LINZ Department Pädagogisch Praktische Studien PRIVATE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE DER DIÖZESE LINZ Department Pädagogisch Praktische Studien Information SEK NEU ARGE - GW PHDL Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Privaten PH Linz PHDL Studium Lehramt

Mehr

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt. (Lehramtstyp 5)

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt. (Lehramtstyp 5) Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995

Mehr

NOST Neue Oberstufe. Stand: April 2016. Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016

NOST Neue Oberstufe. Stand: April 2016. Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 NOST Neue Oberstufe Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 Ziele Ziele Reduktion der Schulstufenwiederholung verstärkte individuelle Förderung: Behebung von Leistungsschwächen,

Mehr

Geschäftsverteilungsplan Gesamtschule Oelde

Geschäftsverteilungsplan Gesamtschule Oelde Geschäftsverteilungsplan Gesamtschule Oelde Geschäftsverteilungsplan Schulleiter Der Schulleiter/ Die Schulleiterin hat folgende Aufgaben: - kann in Erfüllung der Aufgaben als Vorgesetzter oder Vorgesetzte

Mehr

Verwaltungspraktikum in der Vorarlberger Landesverwaltung

Verwaltungspraktikum in der Vorarlberger Landesverwaltung Verwaltungspraktikum in der Vorarlberger Landesverwaltung Informationsblatt 1 Warum wir Verwaltungspraktika anbieten Wir wollen jungen Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen die Möglichkeit geben,

Mehr

Individuelle Lernbegleitung. im Kontext der neuen Oberstufe

Individuelle Lernbegleitung. im Kontext der neuen Oberstufe Individuelle Lernbegleitung im Kontext der neuen Oberstufe 1 Übersicht Rechtsgrundlagen und Grundlegendes Ziele der ILB Ablaufprozess Aufgaben, Rechte und Pflichten Kompetenzprofil für Lernbegleiter/innen

Mehr

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für neu eintretende Lehrer/innen

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für neu eintretende Lehrer/innen Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für neu eintretende Lehrer/innen Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für neu eintretende Lehrer/innen Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für neu eintretende Lehrer/innen

Mehr

Gehalts- und Zulagentabellen 2016

Gehalts- und Zulagentabellen 2016 Gehalts- und Zulagentabellen 2016 Zusammenstellung: Peter Böhm und Martin Höflehner Ab 01.01.2016 DIENSTZULAGEN - Pragmatisierte LEHRER/INNEN und VERTRAGSLEHRER/INNEN I L pragm. Vtl. I L Dienstverwendung

Mehr

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag

Mehr

Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1.

Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1. Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen vom. Juni 00 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 6 Absatz 4 und 4 Absatz

Mehr

Leitfaden zum Pflichtpraktikum an kaufmännischen Schulen. Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer

Leitfaden zum Pflichtpraktikum an kaufmännischen Schulen. Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer Leitfaden zum Pflichtpraktikum an kaufmännischen Schulen Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer Stand: Februar 2015 Die Schülerinnen und Schüler der mittleren und höheren kaufmännischen Schulen (Handelsakademie,

Mehr

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Hinweise zur Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Grundlegendes im Überblick: - Der Begriff der Präsenzzeit entfällt; zukünftig werden gebundene Arbeitszeiten

Mehr

Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16

Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16 Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16 Mit diesem Erlass sollen alle für den Lehrpersoneneinsatz an Neuen Mittelschulen (sowie an Modellversuchen an AHS) relevanten schul-, dienst-

Mehr

(1) Bei der Fachzuordnung eines Lehrers/einer Lehrerin kann in der Spalte Umplanungen angegeben werden, von wem die Stunde übernommen wurde.

(1) Bei der Fachzuordnung eines Lehrers/einer Lehrerin kann in der Spalte Umplanungen angegeben werden, von wem die Stunde übernommen wurde. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Linz, 10.06.2015 nach Einspielung der neuen Programmversion 3.10.0. Ende Juli 2015, mit der einige Fehler behoben wurden, werden in e*sa auf Schulebene folgende Änderungen,

Mehr

Richtlinie: Neue Dienstverhältnisse für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

Richtlinie: Neue Dienstverhältnisse für das wissenschaftliche und künstlerische Personal 1 Richtlinie: Neue Dienstverhältnisse für das wissenschaftliche und künstlerische Personal Mit 31.12.2003 ist das Bundesgesetz über die Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit an den Universitäten (Abgeltungsgesetz),

Mehr

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Textgegenüberstellung Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Artikel I Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geltender Text vorgeschlagener Text Artikel I Z 2 ( 190 Abs. 4 L-DBR) (4)

Mehr

WFK. Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung. Vom 16.

WFK. Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung. Vom 16. 22190-4 - 1-6 - 1 - WFK Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung - PrSV) Vom 16. Oktober 2002 Auf Grund des Art. 135 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014, Fassung vom 04.09.2014 Langtitel Gesetz vom 3. Juni 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden an Musikschulen

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 2008

Gesetzliche Grundlagen 2008 49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich

Mehr

Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, jeweils in der geltenden Fassung)

Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, jeweils in der geltenden Fassung) Öffentliche Pflichtschulen ERLASS 1.19 vom 01.12.2015 Dienstpflichten (Rechtsgrundlagen: 29 ff und 69 ff Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz- LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, 5 ff Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Vergütungsgruppe II a

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Vergütungsgruppe II a 4.2 G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Vergütungsgruppe II a 1. Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen nach fünfjähriger Bewährung

Mehr

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Leitantrag zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Entwicklungen in der Gesellschaft und in Europa bringen eine rasch voranschreitende Veränderung

Mehr

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen ev. Religionsunterrichtes in Rheinland-Pfalz 183 Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen evangelischen Religionsunterrichtes an

Mehr

Willkommen in der österreichischen. Deutsch

Willkommen in der österreichischen. Deutsch Willkommen in der österreichischen Schule! Deutsch Liebe Eltern! Liebe Erziehungsberechtigte! Sie sind erst seit kurzer Zeit in Österreich. Vieles ist neu für Sie auch das österreichische Schulsystem.

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

Wie schaut das Dienstrecht NEU nun wirklich aus? von Gerhard Unterkofler

Wie schaut das Dienstrecht NEU nun wirklich aus? von Gerhard Unterkofler Wie schaut das Dienstrecht NEU nun wirklich aus? von Gerhard Unterkofler Das Dienstrecht NEU wurde nun von der Bundes- regierung beschlossen. Es hat zwar kurz vor Be- schlussfassung noch einige Änderungen

Mehr

FH D FB 5. Fachhochschule Düsseldorf Fachbereich Medien

FH D FB 5. Fachhochschule Düsseldorf Fachbereich Medien Praxissemesterordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik des Fachbereichs Medien an der Fachhochschule Düsseldorf vom 29.01.2009 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medien an der Fachhochschule

Mehr

CURRICULUM UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN

CURRICULUM UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN BEILAGE 1 zum Mitteilungsblatt 23. Stück (Nr. 195.1) 2005/2006 16.08.2006 CURRICULUM des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN an der ALPEN-ADRIA-UNIVERSITÄT

Mehr

Beförderungsrichtlinien 1974

Beförderungsrichtlinien 1974 Beförderungsrichtlinien 1974 Letztfassung GRB v 13.5.2004 Stand 1.1.2012 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S RECHTSQUELLENVERZEICHNIS... 2 BEFÖRDERUNGSRICHTLINIEN... 3 ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

NEUE OBERSTUFE Neue Oberstufe ab SJ 2015/16

NEUE OBERSTUFE Neue Oberstufe ab SJ 2015/16 Neue Oberstufe ab SJ 2015/16 30.04.2015 1 SEMESTERGLIEDERUNG Oberstufe neu ab 10. Schulstufe semesterorientiert. Jedes = abgeschlossene Einheit mit zeugnis Für jedes sind im Lehrplan Kompetenzmodule/Gegenstand

Mehr

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Fragen Antworten Versetzungsverfahren Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für Versetzungen von Förderschullehrkräften

Mehr

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung

Mehr

2.1. Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer

2.1. Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer Richtlinien für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Lese- Rechtschreibschwäche (LRS) in der Allgemeinbildenden Pflichtschule Neufassung - LSR f. NÖ I-1117/0029-2014 Der Landesschulrat für Niederösterreich

Mehr

Schulische Tagesbetreuung Ganztägige Schulform

Schulische Tagesbetreuung Ganztägige Schulform Schulische Tagesbetreuung Ganztägige Schulform 1. Was sind ganztägige Schulformen? Eine ganztägige Schulform im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß 1a K-SchG kennzeichnet sich dadurch, dass zusätzlich

Mehr

Ausbildungsintegrierte Studiengänge (AIS) in der Versicherungswirtschaft. Stand: Februar 2012

Ausbildungsintegrierte Studiengänge (AIS) in der Versicherungswirtschaft. Stand: Februar 2012 Ausbildungsintegrierte Studiengänge (AIS) in der Versicherungswirtschaft Stand: Februar 2012 Gliederung Duale Studiengänge Modelle Gestaltung und zeitlicher Ablauf Unternehmen als Ausbildungspartner Organisation

Mehr

DAS PÄDAGOGISCHE HAUS ALLES PASST ZUSAMMEN!

DAS PÄDAGOGISCHE HAUS ALLES PASST ZUSAMMEN! DAS PÄDAGOGISCHE HAUS ALLES PASST ZUSAMMEN! INDIVIDUELLE LERNBEGLEITUNG Informationsveranstaltung, Kompetenzzentrum WEST und OST 16./17. Oktober 2013 Mag. Romana Bauer-Greinöcker, Kompetenzzentrum OST

Mehr

MEDIENINFORMATION Lehrer/innenbildung in Wien

MEDIENINFORMATION Lehrer/innenbildung in Wien MEDIENINFORMATION Lehrer/innenbildung in Wien Lehrämter an berufsbildenden Schulen: Berufsschulen Berufsbildende mittlere und höhere Schulen Ernährungspädagogik Informations- und Kommunikationspädagogik

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung

Mehr

7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!

7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg! 7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten,

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung

Mehr

Ganztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder

Ganztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder Ganztägige Schulformen Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder Sehr geehrte Damen und Herren! Ganztägige Schulformen garantieren die optimale Förderung der Schülerinnen und Schüler in ihrer gesamten

Mehr

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt. Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung

Mehr

Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Ve rord n u ngsentwu rf des Innenministeriums Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Jahr

Mehr

Neues Lehrerdienstrecht 2

Neues Lehrerdienstrecht 2 AHS- INFORMATION Nachrichtendienst der AHS-Gewerkschaft An alle Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und Landesleitungen Wien, am 9. September 2013 RUNDSCHREIBEN 2 (Schuljahr 2013/2014) Neues Lehrerdienstrecht

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 775_Rahmenvereinbarung_Ausbildung_Lehramtstyp 6_2009.doc Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung

Mehr

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal Die Vizerektorin für Personal und Gender Mag. Anna Steiger Leitfaden Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal INHALTSVERZEICHNIS Inhalt I. Einleitung... 2 II.

Mehr

Ausbildungsrichtlinien für die schulpädagogische Ausbildung für Studierende mit Berufserfahrung

Ausbildungsrichtlinien für die schulpädagogische Ausbildung für Studierende mit Berufserfahrung Ausbildungsrichtlinien für die schulpädagogische Ausbildung für Studierende mit Berufserfahrung A) Grundsätzlich sind vier Gruppen von Lehramtsstudierenden mit Berufserfahrung zu unterscheiden und teilweise

Mehr

(Schulamtsverordnung SchulAVO)

(Schulamtsverordnung SchulAVO) Schulamtsverordnung SchulAVO 150 Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Schulamtsverordnung SchulAVO) Vom 16. April 2015 (ABl.

Mehr

Lehramtsstudien. Primarstufe Sekundarstufe Allgemeinbildung Sekundarstufe Berufsbildung. LEHRERiNNENBILDUNG WEST

Lehramtsstudien. Primarstufe Sekundarstufe Allgemeinbildung Sekundarstufe Berufsbildung. LEHRERiNNENBILDUNG WEST Lehramtsstudien Primarstufe Sekundarstufe Allgemeinbildung Sekundarstufe Berufsbildung LEHRERiNNENBILDUNG WEST Studieren in Feldkirch 1. Kleine Gruppen Wir unterrichten Sie im Team. 2. Individuelle Betreuung

Mehr

Systemzahl 06-03/ Schlagwort(e) Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung

Systemzahl 06-03/ Schlagwort(e) Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung Systemzahl 06-03/02-0550 Schlagwort(e) Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung AMT DES GEWERBLICHEN BERUFSSCHULRATES FÜR NIEDERÖSTERREICH Postfach 36, 3109 St. Pölten, Wiener Straße 54 - Tor

Mehr

Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel

Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel 1. AUFGABE Das Konservatorium Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche

Mehr

Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung PersonalleiterInnentagung 2015

Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung PersonalleiterInnentagung 2015 Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung PersonalleiterInnentagung 2015 Inhalt Das neue Modell im Überblick Wahrungszulage/Überblick Novelle Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse IT-Unterstützung

Mehr

Praxismodulordnung. der Universität Lüneburg. für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht

Praxismodulordnung. der Universität Lüneburg. für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht Praxismodulordnung der Universität Lüneburg für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht 1 Grundsätzliches... 2 2 Ziele... 2 3 Grundlegende Bestimmungen... 2 4 Praxisstellen, Verträge... 3 5 Inhalte des

Mehr

Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulzeitgesetz) LGBl.Nr. 31/1998, 27/2004, 39/2006, 47/2010 1. Abschnitt: Allgemeines 1 2. Abschnitt: Volks-, Haupt-, Sonderschulen

Mehr

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG TEXTGEGENÜBERSTELLUNG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.06.2012 zu Ltg.-1275/G-4/6-2012 Ko-Ausschuss Entwurf einer Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 2. GVBG-Novelle

Mehr

Rundschreiben 17 NEU!

Rundschreiben 17 NEU! Rundschreiben 17 NEU! Im September 2012 wurde das alte Rundschreiben 17 aus 2009 ersetzt durch das neue Rundschreiben 17 aus 2012. Dieses gilt unbefristet ab dem Schuljahr 2012/13. Information, Beratung

Mehr

HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER

HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER (Teilzeitbeschäftigte im Rahmen der Elternzeit oder nach 71 LBG) Wie kann ich Beruf und Familie miteinander vereinbaren? Diese Frage

Mehr

145/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANTRAG

145/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANTRAG 145/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 10 145/A XXV. GP Eingebracht am 29.01.2014 ANTRAG der Abgeordneten Harald Walser, Freundinnen und Freunde betreffend Jahresarbeitszeitmodell

Mehr

Gehaltssystem der Lehrer

Gehaltssystem der Lehrer Gehaltssystem der Lehrer Das Gehalt der Lehrer umfasst folgende Bezugsbestandteile: Bezugsbestandteil Gehalt Dienstalterszulage Erzieherzulage Dienstzulage Mehrdienstleistungsvergütung Vergütung für KV

Mehr

Ausbau Ganztägiger Schulformen. Informationen für außerschulische Organisationen

Ausbau Ganztägiger Schulformen. Informationen für außerschulische Organisationen Ausbau Ganztägiger Schulformen Informationen für außerschulische Organisationen Kontakt: Stabsstelle für Ganztägige Schulformen, BMBF, Sektion I Wolfgang Schüchner, MSc wolfgang.schuechner@bmbf.gv.at www.bmbf.gv.at/tagesbetreuung

Mehr

Überleitung Lehrkräfte

Überleitung Lehrkräfte Überleitung Lehrkräfte in die Anlage 21 zu den AVR Stand: Beschluss der Bundeskommission vom 09.06.2011 Beschluss Bundeskommission Abschaffung Anhang C auch für Schulen durch Beschluss der BK vom 09.06.2011

Mehr

Rahmencurriculum. für das Masterstudium Lehramt. (MA Lehramt) Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

Rahmencurriculum. für das Masterstudium Lehramt. (MA Lehramt) Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Rahmencurriculum für das Masterstudium Lehramt (MA Lehramt) Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Masterstudium Lehramt eingerichtet mit Beschluss des Rektorats der Universität für Musik und

Mehr

Abschnitt: Dienstverhältnis der Berufsschullehrer ük

Abschnitt: Dienstverhältnis der Berufsschullehrer ük - 1-412.101 Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Berufsschullehrer der überbetrieblichen Kurse, die in den kantonalen Berufsfachschulen organisiert werden vom 4. Dezember 2013 Der

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 8. a) bis j) k) zum Einsatz kommen können. 8d. (1) bis (2) 8d. (1) bis (2) (3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein

Mehr

Ordnung für die Praxisphasen. der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University Of Applied Sciences

Ordnung für die Praxisphasen. der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University Of Applied Sciences Ordnung für die Praxisphasen (Praxis-Ordnung) der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University Of Applied Sciences für die dualen Studiengänge Business Development Management Finanz-

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017 1 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2017 2 2 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/- Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! 3 Erhöhung

Mehr

Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden:

Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden: LEHRERKONFERENZEN Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden: 1 Aufgaben und Arten der Lehrerkonferenzen (1) Inhalt Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.

Mehr

ANHANG. Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal

ANHANG. Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal ANHANG Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Elektronische Zeiterfassung... 2 1.2 Wochendienstzeit und Sollzeit... 2 2 Gleitende Dienstzeit... 2 2.1

Mehr

MSW Düsseldorf, den 26. Mai 2015

MSW Düsseldorf, den 26. Mai 2015 MSW - 312 Düsseldorf, den 26. Mai 2015 Vermerk Anwendung des Mindestlohngesetzes für Praktika in der Fachschule für Sozialpädagogik I. Sachverhalt In der Fachschule für Sozialpädagogik (Ausbildung zur

Mehr

Rijksuniversiteit Groningen

Rijksuniversiteit Groningen Rijksuniversiteit Groningen Kooperationsvertrag zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, der Universität Bremen und der Rijksuniversiteit Groningen Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages

Mehr