Vorsitzender Personalvertretung - Sigi Gierzinger Vorsitzender Gewerkschaft - Toni Polivka Finanzreferentin Gewerkschaft - Christine Haslauer

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1 Vorsitzender Personalvertretung - Sigi Gierzinger Vorsitzender Gewerkschaft - Toni Polivka Finanzreferentin Gewerkschaft - Christine Haslauer

2 Neues Dienstrecht Geltungsbereich Lehrer/innen an VS, NMS/HS, PTS und Sonderschulen. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen): Entlohnungsgruppe pd

3 Neues Dienstrecht Geltungsbereich ab September 2019 erstmals ein Dienstverhältnis (Bund oder Land): immer Neurecht (Masterstudium erforderlich) im Übergangszeitraum (Sept 2014-August 2019) erstmals ein Dienstverhältnis (Bund oder Land) Wahlmöglichkeit zwischen Altrecht und Neurecht (Masterstudium nicht erforderlich) vor 2014/15 bereits ein Dienstverhältnis (Bund oder Land) immer Altrecht. (Masterstudium nicht erforderlich)

4 Altes Dienstrecht Arbeitszeit Jahresarbeitszeitmodell (1776 Stunden - entspricht einer 40 Stundenwoche) A Topf: Unterrichtsverpflichtung 21 Wochenstunden HS/NMS und PTS 22 Wochenstunden VS und Sonderschule B Topf: Vor- und Nachbereitung, Korrektur (5/6 der Unterrichtsverpflichtung) 630 Std HS/NMS und PTS 660 Std VS und Sonderschulen B Topf Stunden sind nicht ortsgebunden und selbstverantwortlich durchzuführen

5 Altes Dienstrecht Arbeitszeit C Topf: 324 Std VS und Sonderschulen 390 Std HS/NMS und PTS darunter fallen: 15 Std Fortbildung (Anordnung oder frei wählbar) 20 Std unbezahlte Vertretung 66 Std Klassenvorstand/Klassenlehrer/in 100 Std lehramtliche Pflichten (Konferenzen, Elterngespräche,...) Restlicher Teil: mit Direktor/in zu Schulbeginn vereinbaren

6 Neues Dienstrecht Arbeitszeit Unterrichtsverpflichtung 24 Stunden 22 Std Unterricht und 2 Std aus den Bereichen: Klassenvorstand/Klassenlehrer/in Mentor/in Praxislehrer/in Verwaltung von Lehrmitteln (Fach)koordination (HS/NMS/PTS) SQA Qualitätsmanagement Qualifizierte Beratungsstunden: mind. 1/Woche

7 Neues Dienstrecht Arbeitszeit Qualifizierte Beratungsstunden lt. Gesetzgeber: Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

8 Altes Dienstrecht Dienstpflichten Lehrer/in: verpflichtet, die obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Lehrer/in: um berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. weisungsgebunden: Anordnungen von Vorgesetzten ist Folge zu leisten (Ausnahme Strafrechtswidrigkeit) Ganztägige Schulform: Halbwertig bezahlte Stunden nur mit Zustimmung!

9 Altes Dienstrecht Dienstpflichten Schulveranstaltungen im Rahmen der Verordnung Projektunterricht im Rahmen der eigenen Unterrichtsverpflichtung (nicht darüber hinaus) Überstunden: verpflichtend möglich bis 5 Std/Woche Erziehungsarbeit, Standardüberprüfungen, Qualitätsentwicklung, Lehrerkonferenzen, Vorsitzführung bei Konferenzen, Gestaltung des Schullebens, Mitglied Prüfungskommission 15 Std Fortbildung (meist frei wählbar) Alle Tätigkeiten (ausgenommen Schulveranstaltungen) dürfen pro Schuljahr 1776 Std nicht überschreiten

10 Neues Dienstrecht Dienstpflichten Lehrperson: zu gewissenhafter und engagierter Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zu sorgfältiger Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet. pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen): unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus a) Unterrichtserteilung und b) qualifizierte Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

11 Neues Dienstrecht Dienstpflichten Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben standortbezogene Tätigkeiten: in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit Schulleitung zu erbringen individuell organisierte Tätigkeiten. Standortbezogene Tätigkeiten: insbesondere Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, Leitung von und Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten

12 Neues Dienstrecht Dienstpflichten Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung hat standortbezogen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrer/innen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

13 Neues Dienstrecht Dienstpflichten Individuell organisierte Tätigkeiten: insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse und Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung. Auf Anordnung bis zu 15 Std verpflichtende Fortbildungen in unterrichtsfreier Zeit. Fortbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden.

14 Neues Dienstrecht Dienstpflichten Lehrer/in hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert wurde.

15 Alle auf den folgenden Seiten angeführten EURO-Beträge beziehen sich auf den Stand 1. Jänner Wir sind bemüht, einen bestmöglichen Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Dienstrecht darzustellen. Durch die teilweise schwammig formulierten Gesetzesstellen, ist dies nur ohne Gewähr möglich.

16 Gehalt neu und alt Quelle: Gewerkschaft Pflichtschullehrer/innen - WIEN Entlohn ungs stufe Euro Jahre Alter ca ,00 5,5 * , , , , , ,00 Entlohnu ngs-stufe Euro , , , , , , ,00 2 Jahre IIL Vertrag befristet 2.254,90 für max. 5 Jahre begrenzt * 3,5 Jahre mit Masterabschluss 4,5 Jahre Bachelor mit 240 ECTS 5,5 Jahre Bachelor mit 180 ECTS

17 Gehalt alt: alle Gehaltssprünge Entl.- Stufe Euro Jahre ca. Alter , , , , , , , , Entl.- Stufe Euro Jahre ca. Alter , , , , , , , , , ,

18 Altes Dienstrecht Klassenführung Klassenlehrer/in, Klassenvorstand 1. an VS, NMS / HS /PTS oder Sonderschulen: von September bis Juni monatliche Vergütung: 83,90,

19 Altes Dienstrecht Mehrstufenzulage Klassenlehrern/innen an VS (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen: Dienstzulage 89,70.

20 Altes Dienstrecht NMS Zulagen Lehrer/innen an NMS in Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache a) 63,80, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten, b) 79,50, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen unterrichten

21 Altes Dienstrecht (Fach)koordination NMS Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren a) 79,50, wenn NMS bis zu 12 Klassen, b) 95,80, wenn NMS mehr als 12 Klassen bis zu 3 Koordinatoren/innen pro Schule möglich.

22 Altes Dienstrecht Schülerberater/in Die Dienstzulage beträgt an NMS/HS mit bis zu 4 Klassen 60% 5 bis 7 Klassen 75% 8 oder 9 Klassen 90% 10 bis 12 Klassen 100% 13 bis 15 Klassen 110% 16 bis 18 Klassen 120% mehr als 18 Klassen 130% von 119,10. Je NMS / HS darf nur ein/e Lehrer/in als Schülerberater/in eingesetzt werden.

23 Neues Dienstrecht Dienstzulage für bestimmte Funktionen Lehrer/innen, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut sind: 1. Mentoring 2. Bildungsberatung 3. Berufsorientierungskoordination 4. Lerndesign NMS 5. Sonder- und Heilpädagogik 6. Praxisschulunterricht

24 Neues Dienstrecht Dienstzulage für bestimmte Funktionen Bildungsberatung: über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

25 Neues Dienstrecht Dienstzulage für bestimmte Funktionen Berufsorientierungskoordination: Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

26 Neues Dienstrecht Dienstzulage für bestimmte Funktionen Lerndesign Neue Mittelschule: in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente ( 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

27 Neues Dienstrecht Dienstzulage für bestimmte Funktionen Sonder- und Heilpädagogik: Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern.

28 Neues Dienstrecht Dienstzulage für bestimmte Funktionen Praxisschulunterricht: wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.

29 Neues Dienstrecht Dienstzulage für bestimmte Funktionen Alle Dienstzulage: jeweils 153,00 Dienstzulage Mentoring in Induktionsphase: 1. Eine betreute Person 91,80, 2. Zwei betreute Personen 122,40, 3. Drei betreute Personen 153,00

30 Neues Dienstrecht Fächervergütung NMS HS/NMS und PTS: bei Einsatz in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache: Höhe: je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde: 24,50 Im Durchschnitt sind das im Bundesland Salzburg 8-12 Wochenstunden.

31 VergleichsberechnungVS

32

33 Vergleichsberechnung NMS/HS

34

35 Altes Dienstrecht Überstunden

36 Neues Dienstrecht Überstunden Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. 24 Vertretungsstunden im Unterrichtsjahr sind ohne gesonderte Vergütung zu erbringen. Überschreitet eine Landesvertragslehrperson das Ausmaß von 24 Wochenstunden, so gebührt ihr dafür eine besondere Vergütung.

37 Neues Dienstrecht Überstunden Die für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Regelung über die Vergütung von Mehrdienstleistungen orientiert sich an 61 GehG. Sie beinhaltet daher die Unterscheidung zwischen dauernden Mehrdienstleistungen (prozentueller Vergütungssatz 1,3 % des Monatsentgelts ohne Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen) und Vertretungsstunden Supplierungen = fixer Eurobetrag ca. 34,00 Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

38 Neues Dienstrecht Urlaub Anspruch auf Urlaub während der Hauptferien: frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte endet mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Bedingung: Vorsorge für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte keine besondere dienstlichen Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) Sonstige Ferien gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

39 Neues Dienstrecht Bezeichnung Verwendungsbezeichnung: Professorin oder Professor

40 Altes Dienstrecht Berufseinstieg Vertretung: II-L-Vertrag, 1 Jahr befristet, sonst IL Die ersten 3 Jahre: Leiterbericht über Leistungen Kalküle für die Weiterverwendung: befürwortet, bedingt befürwortet, nicht befürwortet nicht befürwortet : kein neuer Vertrag (Kündigung) II-L-Vertrag höchstens 5 Jahre

41 Neues Dienstrecht Berufseinstieg Induktionsphase:(ab 2019) dient berufsbegleitender Einführung in das Lehramt. Begleitung durch Mentor/in. Dauer: Dienstantritt, exakt 12 Monate mit Mentor/in zusammenarbeiten und Tätigkeit den Vorgaben entsprechend ausrichten. Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit beobachten und spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der PH besuchen.

42 Neues Dienstrecht Berufseinstieg Mentor/in hat bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und n in der beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Unterricht im erforderlichen Ausmaß beobachten. Entwicklungsprofil zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg erstatten.

43 Neues Dienstrecht Berufseinstieg Schulleiter/in hat aufgrund des Gutachtens des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Lehrer/in in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn Lehrer/in aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat oder die in ihrer/seiner Person gelegen sind, das vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat (gilt erst ab 2019 für Lehrerinnen mit neuer Ausbildung)

44 Neues Dienstrecht Schulleitung Fixe Schulleitung: mind. 240 Lehrer/innenstunden (10 VBÄ) betraute Schulleitung: alle übrigen Fälle

45 Neues Dienstrecht Schulleitung- fix Voraussetzung für die Bestellung: mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS. Abweichend davon dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Landesvertragslehrpersonen als Schulleiterin oder als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

46 Neues Dienstrecht Schulleitung-fix fünf Jahre wirksam Abteilung 2 kann bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen Wiederbestellung ist zulässig. Abteilung 2 hat frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob siewiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

47 Neues Dienstrecht Schulleitung-Aufgaben Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer rechtlich-organisatorisch-administrativer personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie Vertretung der Schule nach außen. Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrnehmen. Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.

48 Neues Dienstrecht Schulleitung-fix Schulleitung ist von Unterrichtsverpflichtung befreit. Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

49 Neues Dienstrecht Schulleitung - fix (2) Die Dienstzulage beträgt (3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

50 Neues Dienstrecht betraute Schulleitung Anrechnung auf LV sechs Wochenstunden: Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 VBÄ zwölf Wochenstunden: Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr VBÄ VBÄ : 24 Wochenstunden (Stichtag: vorangegangenes SJ) 5 VBÄ : 120 Wochenstunden

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