>SCHULNEWS SPEZIAL < DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN ANTWORTEN AUF ZENTRALE FRAGEN ZUM BEGUTACHTUNGSENTWURF

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1 >SCHULNEWS SPEZIAL < SEPTEMBER 2013 DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN ANTWORTEN AUF ZENTRALE FRAGEN ZUM BEGUTACHTUNGSENTWURF

2 DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN > Befindet sich derzeit in Begutachtung siehe: > Die Begutachtungsfrist für das neue Dienst- und Besoldungsrecht für neu eintretende LehrerInnen endet am 25. September > Nach Gesprächen mit den Stakeholdern kann das neue Dienst- und Besoldungsrecht in den Ministerrat eingebracht und dem Parlament zur Behandlung zugeleitet werden. INHALTSVERZEICHNIS DIE WICHTIGSTEN FÜNF PUNKTE IN ALLER KÜRZE ZENTRALE PUNKTE, ZIELE, MASSNAHMEN Seite 3 DAS ANGEBOT DER BUNDESREGIERUNG Seite 4 EINKOMMENSVERGLEICHE LEHRERiNNENBESOLDUNG ALT-NEU Seite 5 ANTWORTEN AUF ZENTRALE FRAGEN Seite 6 1. Nur neu eintretende LehrerInnen sind betroffen, egal an welchen Schulen sie unterrichten. 2. Es gilt eine 5-jährige Optionsfrist: Die neu eintretenden LehrerInnen entscheiden, ob sie nach altem oder neuem Dienst- und Besoldungsrecht ihre Laufbahn gestalten. StudienanfängerInnen wissen schon heute, was sie erwartet. 3. Attraktive Gehälter: Einstiegsgehalt mindestens 2.420, monatlich. Gleichwertige Ausbildung verlangt gleiche Bezahlung. 4. Attraktive Zulagen für arbeitsintensive Fächer in der Sekundarstufe I und II. 5. Unterrichtsverpflichtung: 24 Wochenstunden minus 2 Wochenstunden für Eltern-SchülerInnen- und SchülerInnen-Beratungsstunden und/oder Klassenvorstand, MentorInnen, d. h. Unterrichtsverpflichtung 22 Wochenstunden. ZIELE > Steigerung der Attraktivität des Lehrberufes für NeueinsteigerInnen. > Vereinheitlichung der derzeit unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtungen (Fairness). > Faire und leistungsorientierte Bezahlung. > Vereinfachung der Zulagensystematik bei Leitungsfunktionen. INFORMATIONEN UND KONTAKT BMUKK-Hotline Dienst- und Besoldungsrecht Neu: (zum Nulltarif) Erreichbar ab Montag, 9. September 2013 bis Ende der Begutachtungsfrist (Mittwoch, 25. September 2013) Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr > Attraktive Gehälter für QuereinsteigerInnen. > Fokussierung auf pädagogische Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen. > Berücksichtigung der neuen Ausbildung Master für alle im Dienst- und Besoldungsrecht. MASSNAHMEN lehrerdienstrecht@bmukk.gv.at Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur SEKTION III Personal- und Schulmanagement; Recht und Legistik SC Mag. Wolfgang Stelzmüller > Erhöhung der Einstiegsgehälter. > Drehung der Gehaltskurve. > Schaffung einer einheitlichen Unterrichtsverpflichtung. > Erhöhung der Anrechnungen von Praxiszeiten. > Begleitung des Berufseinstiegs durch erfahrene MentorInnen. > Schaffung einer einheitlichen Entlohnungsgruppe für alle LehrerInnen des neuen Schemas. > Festlegung von Zeiten zur Erfüllung pädagogischer Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen. DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT 3

3 DAS ANGEBOT DER BUNDESREGIERUNG EINKOMMENSVERGLEICHE LEHRERiNNENBESOLDUNG ALT-NEU DIE WICHTIGSTEN ECKPUNKTE IM DETAIL Reiner Staffelvergleich Im neuen System für alle gleiche Lehrverpflichtung: Fächervergütung statt Zeitabschläge; keine Abzinsung Unterrichtsverpflichtung: 22 Wochenstunden > Gilt nur für neu eintretende LehrerInnen, egal an welchen Schulen sie unterrichten. > Höhere Einstiegsgehälter: mindestens 2.420, monatlich. > Drehung der Lebenseinkommenskurve: 7 Gehaltsstufen (statt Gehaltssprünge alle 2 Jahre) ermöglichen einen rascheren Einkommensanstieg in den ersten 15 Berufsjahren. VolksschullehrerIn (Eintritt mit 22 Jahren) Neu: Laufbahn Alt: l2a2 inkl. Zulage für Klassenvorstand Einstiegsstufe bis 40 Jahre bis 65 Jahre 2.420, ,81 336, , , ,80 2, ,00 2, , ,60 > Die Gleichwertigkeit aller LehrerInnengruppen: Für alle LehrerInnen gibt es unabhängig von ihrem Einsatzort eine einheitliche Grund-Gehaltskurve. > Höhere Bezahlung bei Fächern, die mit einem Mehraufwand in der Vor- oder Nachbereitung verbunden sind (Zulage von bis zu 679, monatlich); gleichzeitig bleiben die wesentlichen Prüfungstaxen bestehen. > Attraktivere Bedingungen für QuereinsteigerInnen: Die Anrechnung von bis zu 12 Jahren einschlägiger Vordienst - zeiten und der neue Kurvenverlauf ermöglichen auch bei späterem Berufseinstieg attraktive Einstiegsgehälter. > Mehr Zeit mit den SchülerInnen: Junge LehrerInnen sollen künftig 24 Wochenstunden direkt mit den SchülerInnen im Klassen- und im Teamunterricht oder in Lernstunden verbringen. Auch die Tätigkeiten als Klassenvorstand, MentorIn bzw. für Eltern-SchülerInnen- und SchülerInnen-Beratungsstunden zählen (2 Wochenstunden) dazu. Die Unterrichtsverpflichtung beträgt 22 Wochenstunden. > Alle geleisteten Stunden sind gleichwertig: Ab sofort gibt es keine halbwertigen Stunden mehr. > Dienstvertrag ab dem ersten Berufsjahr: Statt Unterrichtspraktikumsplätzen bietet der Dienstgeber allen LehramtsabsolventInnen sofort ein Dienstverhältnis an. > Einmalige Wahlmöglichkeit: In den ersten 5 Jahren der Umstellung von Dienstrecht ALT auf Dienstrecht NEU (auch die Ausbildung wird in diesem Zeitraum auf die PädagogInnenbildung NEU umgestellt) können JunglehrerInnen zwischen dem Einstieg in das alte oder das neue System wählen. HauptschullehrerIn, NMS-LehrerIn (50% Deutsch, 50% Geschichte; Eintritt mit 22 Jahren) Neu: Laufbahn mit 50% Fächervergütung C Alt: l2a2 inkl. Zulage f. d. leistungsdifferenz. Unterricht 2.646, ,30 546, , , ,60 2, ,00 2, , ,40 AHS/BMHS-LehrerIn Sek 2 (50% Deutsch, 50% Geschichte; Eintritt mit 24 Jahren) Neu: Laufbahn mit je 50% Fächervergütung A & B Alt: l1/50% LVG I und 50% LVG III 2.872,57 578, , ,80 2, , ,20 AHS-LehrerIn Langform (z. B. 25% Deutsch, 25% Geschichte Sek1, 25% Deutsch, 25% Geschichte Sek2; Eintritt mit 24 Jahren) Neu: Laufbahn mit je 25% Fächervergütung A, B & C Alt: l1/50% LVG I und 50% LVG III AHS/BMHS-LehrerIn (100% Sek2, 100% LVG1; Eintritt mit 24 Jahren) 2.759,43 465, , ,80 2, , ,20 Neu: Laufbahn mit 100% Fächervergütung A Alt: l1/100% LVG I 3.098,86 804, , ,80 2, , ,20 BMHS, FachpraktikerIn (z. B. 100% chemische Verfahrenstechnik/Labor, Eintritt mit 31 Jahren, 12 J. Praxis) Neu: Laufbahn mit Anrechnung Alt: l2b1, l2a , ,80 893, , , ,40 1, ,00 1, , ,80 Die Tabelle zeigt das Gehalt im Vergleich ALT zu NEU. Beachtlich sind die deutlich höheren Einstiegsgehälter. Auch das Lebenseinkommen ist nach neuem Schema höher. Die Unterrichtsverpflichtung ist für alle Einsatzgebiete gleich hoch. 4 DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT 5

4 ANTWORTEN AUF ZENTRALE FRAGEN > WAS BIETET DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN IN EINER LEHRERiNNENKARRIERE? Mehr Mobilität: Die Bezahlung erfolgt unabhängig von der Schulart, das erleichtert den Wechsel zwischen verschiedenen Schularten. Fachliche Karrieren: Mehr Bezahlung bei Übernahme von Spezialfunktionen: Monatliche Zulagen in der Höhe bis zu 150, soll es unter anderem für MentorInnen, LerndesignerInnen oder BildungsberaterInnen geben. Funktionskarrieren: Die Einführung von fixen monatlichen Zulagen je nach Schulgröße in Höhe von 600, bis 1.650, attraktiviert die Übernahme einer Schulleitung unabhängig vom Lebensalter und bietet damit auch jüngeren LehrerInnen mehr Gehalt bei der Übernahme von Leitungsfunktionen. > WAS ERMÖGLICHT DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN DEM DIENSTGEBER (BUND UND LÄNDER)? Das Bestehen im europäischen Wettbewerb: Besonders wichtig für Bundesländer, die mit anderen deutschsprachigen Ländern wie z. B. Bayern um attraktive Angebote für junge LehrerInnen im Wettbewerb stehen. Mehr Flexibilität im LehrerInneneinsatz: Die Bezahlung erfolgt nach dem Einsatzgebiet, das erleichtert den Wechsel zwischen verschiedenen Schularten im gleichen Einsatzgebiet und sichert Arbeitsplätze für LehrerInnen bei gegebenen falls sinkenden SchülerInnenzahlen. Den Ausbau einer qualitätsvollen Tagesbetreuung bzw. von Ganztagsschulen (keine halbwertigen Stunden mehr). > WELCHE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERNAHME EINER SCHULLEITUNG WERDEN DURCH DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN GESCHAFFEN? Das neue Dienstrecht ermöglicht Funktionskarrieren im Bereich der Schulleitungen. Die generelle Freistellung für Schulleitungen von jeglicher Unterrichtstätigkeit gilt ab einer Personalverwaltung von 10 VollzeitlehrerInnen und ermöglicht die Konzentration auf die pädagogischen Managementaufgaben. Fixe Zulage je nach Schulgröße in Höhe von 600, bis 1.650, monatlich. Übernahme einer Schulleitung ist unabhängig vom Lebensalter und bietet damit auch jüngeren LehrerInnen mehr Gehalt bei der Übernahme dieser Funktion. Verpflichtung zur Schulmanagementausbildung vor Übernahme einer Schulleitung erhöht die Professionalisierung. > WELCHE WEITEREN FUNKTIONEN WERDEN BESONDERES HONORIERT? IN WELCHER HÖHE? LehrerInnen, die folgende Spezialfunktionen übernehmen, bekommen eine Dienstzulage: Mentoring, Bildungsberatung, Berufsorientierungskoordination, Lerndesign, Sonder- und Heilpädagogik und Praxisschulunterricht. Diese Dienstzulage beträgt bis zu 150, monatlich. LehrerInnen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, bekommen eine Dienstzulage zwischen 400, und 720, monatlich. LehrerInnen, die die Funktion der Abteilungsvorstehung wahrnehmen, bekommen eine Dienstzulage zwischen 700, und 850, monatlich. LehrerInnen, die die Funktion der Fachvorstehung wahrnehmen, bekommen eine Dienstzulage zwischen 300, und 450, monatlich. Fächervergütung: Für LehrerInnen, die arbeitsintensive Fächer in der Sekundarstufe I und II betreuen, gibt es attraktive Zulagen; bis zu 679, monatlich. > WELCHE ANGEBOTE BIETET DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN FÜR QUEREINSTEIGERiNNEN? Erweiterung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten auf bis zu 12 Jahre. Neuer Kurvenverlauf ermöglicht auch bei späterem Berufseinstieg attraktive Einstiegsgehälter. Einbindung von QuereinsteigerInnen ermöglicht auch in der Allgemeinbildung zusätzliche Qualität durch unterschiedliche Berufsbiographien an der Schule. > NEUE AUSBILDUNG UND MASTERABSCHLUSS WIE WIRD DIE NEUE PÄDAGOGiNNENBILDUNG BERÜCKSICHTIGT? Die neue Ausbildung PädagogInnenbildung NEU wurde in den Gesetzesentwurf eingearbeitet. Ab 2019: Verpflichtung zum Master für alle neuen LehrerInnen mit neuer Ausbildung spätestens bis zum Abschluss des fünften Dienstjahres. Generelle Masterpflicht für den Berufseinsatz in der Oberstufe für höhere Schulen, Ausnahmen gibt es im Bereich der Berufsbildung für FachpraktikerInnen. > WAS ERMÖGLICHT DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN FÜR DIE QUALITÄTSSTEIGERUNG IM BILDUNGSSYSTEM? Beratungsstunden für SchülerInnen und Eltern: In diesen Gesprächen können Anliegen, Fragen und Probleme der SchülerInnen besprochen und gemeinsam nach Lösungen gesucht werden. Professionalisierung insbesondere in Spezial- und Leitungsfunktionen. Ausbau einer qualitätsvollen Tagesbetreuung bzw. von Ganztagsschulen (keine halbwertigen Stunden mehr). Berücksichtigung der TOP-Ausbildung (Masterabschluss) in der Bezahlung. > WELCHE LÖSUNG BESTEHT FÜR DIE LEITUNG VON KLEIN- UND KLEINSTSCHULEN? Bei der Übernahme der Leitung einer Klein- oder Kleinstschule erfolgt je nach Leitungsspanne (bis zu 10 VollzeitlehrerInnen) eine Freistellung von der Unterrichtstätigkeit im Umfang von 25 bis 50 %. Fixe Zulage je nach Schulgröße bis zu 450,- monatlich. Es können mehrere Standorte unter eine Leitung gestellt werden. Bei Übernahme der Leitung einer weiteren Klein- oder Kleinstschule erhöht sich die Freistellung bzw. Zulage je nach Summe der Anzahl der VollzeitlehrerInnen. > AB WANN BEKOMMEN LEHRERiNNEN IM NEUEN DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT EINEN DIENSTVERTRAG? Den Dienstvertrag gibt es ab dem ersten Berufsjahr: Statt Unterrichtspraktikumsplätzen bietet der Dienstgeber allen LehramtsabsolventInnen sofort ein Dienstverhältnis an. > WAS PASSIERT MIT DEM UNTERRICHTSPRAKTIKUM? Derzeit gibt es einen Rechtsanspruch für das Unterrichtspraktikum, der bis 31. August 2019 gilt. Ab 1. September 2019 gibt es kein Unterrichtspraktikum mehr, es erfolgt eine Anstellung in der sogenannten Induktionsphase; hat man das Masterstudium noch nicht abgeschlossen, muss dies innerhalb von 5 Jahren absolviert werden. Das Beschäftigungsausmaß kann mit dem Dienstgeber vereinbart werden. > WAS BEDEUTET DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT FÜR NEU EINTRETENDE LEHRERiNNEN FÜR DERZEIT IN AUSBILDUNG BEFINDLICHE STUDIERENDE? Es gilt der Vertrauensgrundsatz: Für jetzt in Ausbildung befindliche Studierende gilt deren Abschluss als vollwertig. Einmalige Wahlmöglichkeit: In den ersten 5 Jahren der Umstellung von Dienstrecht ALT auf Dienstrecht NEU (auch die Ausbildung wird in diesem Zeitraum auf die PädagogInnenbildung NEU umgestellt) können JunglehrerInnen zwischen dem Einstieg in das alte oder das neue System wählen. 6 DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT DAS NEUE DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT 7

5 VOM KONZEPT ZUM GESETZ > Konzept > Erstellung eines Gesetzesentwurfes > Abstimmung des Begutachtungsentwurfes mit dem Regierungspartner und Gespräche mit Stakeholdern > Der Begutachtungsentwurf wird für 6 Wochen in Begutachtung geschickt; alle adressierten Stakeholder (wie z. B. Fachgewerkschaften, Zentralausschüsse, andere Ministerien, Rechnungshof, Städte- und Gemeindebund, Eltern- und Schüler/Studierendenvertretungen, Länder, Parteien etc.) können Stellung nehmen > Abstimmung des Gesetzespakets mit dem Regierungspartner unter Einbeziehung der Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren > Beschluss im Ministerrat und Weiterleitung an das Parlament > Beschlussfassungen im Parlament Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur 1014 Wien Telefon September 2013

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für neu eintretende Lehrer/innen

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