Dienstrecht. 03. Juni 2015 St. Pölten

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1 Dienstrecht 03. Juni 2015 St. Pölten

2 Aufnahmeerfordernisse Aufnahmeerfordernisse Dienstzweig Nr. 108 Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 Voraussetzungen: freier Dienstposten im Dienstpostenplan Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Beachte: OGH vom 17. Dezember 2013, 8 ObA 25/13d)

3 Aufnahmeerfordernisse OGH vom 17. Dezember 2013, 8 ObA 25/13d: - es kommt nur auf die absolvierte Ausbildung an, nicht auf den Umfang, die Methode oder den Inhalt der Lehrtätigkeit, da nur rein formale auf die Ausbildung und nicht auf das Ausmaß oder die Qualität des Unterrichts bezogene Abgrenzungskriterien bestehen - nicht der Studienabschluss als solcher, sondern die nachfolgende höherwertige Verwendung verschafft den Anspruch auf Entlohnung nach der für diese Tätigkeit vorgesehenen Entlohnungsgruppe - es liegt offenkundig in der Intention des Gesetzgebers, den Abschluss qualifizierter Ausbildungen dadurch zu fördern, dass die Unterrichtstätigkeit eines diplomierten Lehrers höher zu entlohnen ist, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf - benachteiligende dienstvertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Rahmenbedingungen sind unzulässig Aufnahmeerfordernisse Entlohnungsgruppe ms1: Abschluss pädagogisches Studium Abschluss zweier Studienabschnitte pädagogischer Studienrichtungen Abschluss - eines Studienabschnittes einer pädagogischen Studienrichtung und - eines Studienabschnittes Konzertfach

4 Aufnahmeerfordernisse Entlohnungsgruppe ms2: Regelfall Abschluss eines Studienabschnittes einer pädagogischen Studienrichtung Abschluss Konzertfachstudium Besonderheiten Abschluss Tanzpädagogik oder Ballett oder Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical Regelfall: Entlohnungsgruppe ms3: Abschluss eines Studienabschnittes Konzertfach Abschluss katholische oder evangelische Kirchenmusik Pädagogische Hochschule Besonderheiten: Aufnahmeerfordernisse Tanz- oder Ballettgymnasium facheinschlägiges Kurzstudium oder Lehrgang sechsjährige Verwendung und Lehrgang C Musikschulwerk

5 Aufnahmeerfordernisse Entlohnungsgruppe ms4: Lehrgang C Musikschulwerk hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen Entlohnungsgruppe ms1 Entlohnungsgruppe ms2 Entlohnungsgruppe ms3 Entlohnungsgruppe ms4 Lehramtsstudium IME Lehramtsstudium ME 1. Diplomprüfung Konzertfach Lehrgang C NÖ Musikschulwerk Diplomstudium IGP IGP I Bachelorstudium Konzertfach Hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen Diplomstudium MBE Bachelorstudium IGP Diplomstudium Katholische und Evangelische Kirchenmusik Bachelor- und Masterstudium IGP MBE I Bachelor- und Masterstudium Katholische Kirchenmusik Bachelor- und Masterstudium MBE Bachelorstudium MBE Bachelor- und Masterstudium Evangelische Kirchenmusik IGP I und 1. Diplomprüfung Konzertfach IGP I und Bachelorstudium Konzertfach Bachelorstudium IGP und 1. Diplomprüfung Konzertfach Bachelorstudium IGP und Bachelorstudium Konzertfach zwei Diplomstudien IGP I (zwei staatliche Lehrbefähigungen) zwei Bachelorstudien in der Studienrichtung IGP IGP I und MBE I IGP I und Bachelorstudium MBE Bachelorstudium IGP und MBE I IGP I und Lehramtsstudium ME Bachelorstudium IGP und ME Abschluss Diplomstudium Konzertfach PädHS (VolkschullehrerIn oder SonderschullehrerIn) Bachelor- und Masterstudium Konzertfach Abschluss Diplomstudium Musiktherapie Abschluss Tanzpädagogikstudium Abschluss Ballettstudium Ablegung der Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission PädHS (HauptschullehrerIn) mit zweitem Studienfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung Tanz- oder Ballettgymnasium facheinschlägiger Lehrgang an einem Konservatorium oder einer Universität facheinschlägiges Kurzstudium an einer Universität sechsjährige Verwendung als MusikschullehrerIn und Lehrgang C beim NÖ Musikschulwerk

6 Stichtag 1. Juli nach Absolvierung der 9. Schulstufe sonstige Bund Anrech Land NÖ nung Tag vor dem Eintritt 2 Jahre 5 Jahre 4 Jahre Vollanrechnung: 6 Jahre Vorrückungsabhängige Anrechnung: 0,5 Jahre Sonstige Anrechnung: 3 Jahre Anrechnungszeit gesamt: 9,5 Jahre davon 1 Jahr Sonderurlaub der für Vorrückung zur Hälfte angerechnet wird Eintrittstag: Anrechnungszeit: STICHTAG

7 Vorrückungstermin 1. Jänner Vorrückung: 1. Jänner 2. Oktober 1. Oktober Nächste Vorrückung: April 2. April 1. Juli

8 Maßnahmen bei Dienstpflichtverletzungen Dienstpflichtverletzung Grundsatz: Anwendung des mildesten zum Ziel führenden Mittels Maßnahmen: nachweisliche Ermahnung, Verweis, Verwarnung, Abmahnung Funktionsabberufung (bei MS-Leitung) Kündigung bei Vertragsbediensteten Entlassung bei Vertragsbediensteten Disziplinaranzeige bei Beamten

9 Dienstpflichtverletzung Ermahnung, Verweis, Verwarnung, Abmahnung: Inhalt: Sachverhaltsdarstellung gegen welche Vorschriften wurde verstoßen oder welches Verhalten war unerwünscht Anleitung über die künftige Vorgehensweise oder das künftige Verhalten je nach Schwere oder Häufigkeit der Dienstpflichtverletzung(en): Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall (zb Kündigung) Dienstpflichtverletzung Funktionsabberufung: Zuständigkeit: Gemeinderat (mit Dienstauftrag) Voraussetzung: Dienstpflichtverletzung(en), welche die weitere Ausübung der Funktion unvertretbar erscheinen lassen Rechtsfolge: Entfall der Leitungszulage bisherige Lehrverpflichtung lebt wieder auf (wenn Neuaufnahme erfolgte, entfallen die Leitungsstunden bei Weiterbestehen des Dienstverhältnisses)

10 Kündigung: Dienstpflichtverletzung Zuständigkeit: Gemeinderat (schriftlich!!) Bürgermeisterzuständigkeit, wenn Beschluss nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; Beschluss ist aber nachzuholen! Voraussetzung: gröbliche Dienstpflichtverletzung(en) Verhalten ist untragbar angemessener Arbeitserfolg wird (trotz Ermahnungen) nicht erreicht Rechtsfolge: Kündigungsfrist Beendigung des Dienstverhältnisses Dienstpflichtverletzung Entlassung von Vertragsbediensteten: Zuständigkeit: Gemeinderat Bürgermeisterzuständigkeit, wenn Beschluss nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; Beschluss ist aber nachzuholen! Voraussetzung: besonders schwere Dienstpflichtverletzung(en) verbunden mit Vertrauensunwürdigkeit Weigerung zur Erfüllung von Weisungen Rechtsfolge: sofortige (fristlose) Beendigung des Dienstverhältnisses

11 Dienstpflichtverletzung Einbindung der Personalvertretung bei jeder Maßnahme auf Grund einer Dienstpflichtverletzung sind die Befugnisse der Personalvertretung zu beachten zb - nachweisliche Verständigung 1 Woche vor beabsichtigter Kündigung - Beratung vor Funktionsabberufung - Verständigung nach erfolgter Entlassung

12 Aktuelles Anwendung VBG 1948 mangels Regelungen im III. Abschnitt des GVBG u.a.: Ferien und Urlaub ( 47 VBG 1948 in Verbindung mit 219 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)) Urlaubsersatzleistung ( 47 Abs. 3 VBG 1948 in Verbindung mit 13e GehG 1956) Ansprüche auf Jubiläumsbelohnung ( 22 VBG 1948 in Verbindung mit 20c GehG 1956

13 Urlaubsersatzleistung Anspruch: Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unverbrauchter Erholungsurlaub Unterbleiben des Urlaubsverbrauchs ist nicht selbst zu vertreten (z.b. Austritt ohne wichtigen Grund, Entlassung, Kündigung wegen Dienstpflichtverletzung, Auflösung wegen vorzeitiger Pensionierung ohne Vorliegen einer Dienstunfähigkeit) ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß: vierfache durchschnittliche Lehrbefähigung pro Woche im jeweiligen Schuljahr (= vier Wochen Urlaub) Urlaubsersatzleistung abzugeltendes Urlaubsausmaß: ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß abzüglich Wochentage der Hauptferien und schulfreie Tage, wenn kein Dienst zu leisten war oder Dienstverhinderung vorlag. Ausmaß der Ersatzleistung: Bemessungsgrundlage: letzter Monatsbezug (ohne Kinderzuschuss) für vorheriges Schuljahr: Monatsbezug im August (ohne Kinderzuschuss) abzugeltendes Urlaubsausmaß x StdLohn

14 Jubiläumsbelohnung OGH vom 27. November 2012, 8 ObA 67/12d: - Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung - kann-bestimmung im 20c GehG räumt kein freies, sondern nur ein gebundenes Ermessen ein - Verweigerung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung nur, bei Fehlverhalten, das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen Vertrauensverlust zu begründen, sodass eine Unwürdigkeit für die Belohnung treuer Dienste vorliegt

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