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1 Bsw 28274/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Heinisch gg. Deutschland, Urteil vom , Bsw /08. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Fristlose Kündigung nach Strafanzeige gegen Arbeitgeber. Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (einstimmig). Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig). Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Entschädigung nach Art. 41 EMRK: , für immateriellen Schaden, 5.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Die Bf. ist gelernte Altenpflegerin. Sie war bei der»vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH«beschäftigt, die auf Gesundheits- und Altenpflege spezialisiert und bei der das Land Berlin Mehrheitseigentümer ist. Ab arbeitete sie in einem Altenpflegeheim. Im selben Jahr stellte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (im Folgenden: MDK) dort ernste Mängel im Pflegedienst, bedingt durch akuten Personalmangel, fest. Von Jänner 2003 bis Oktober 2004 wiesen die Bf. und ihre Kollegen die Geschäftsleitung wiederholt darauf hin, dass sie wegen Personalmangels überlastet seien und ihren Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könnten. Zudem würden Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Am teilte die Bf. ihrer Arbeitgeberin mit, nicht

2 2 Bsw 28274/08 mehr länger die Verantwortung für die Pflegemängel übernehmen zu können. Sie musste sich wegen Arbeitsüberlastung mehrfach krank melden und war teilweise sogar arbeitsunfähig. Im Zuge eines weiteren Kontrollbesuchs im November 2003 notierte die MDK erhebliche Mängel wie unzureichende Personalausstattung sowie mangelhafte Dokumentation des Pflegedienstes. Die Vivantes GmbH nahm in der Folge eine Umstruktierung des Betriebs vor. Nachdem die Situation der Bf. sich nicht besserte, kontaktierte sie ihren Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom verlangte dieser von der Geschäftsleitung eine Erklärung, wie sie eine ausreichende Versorgung der Patienten sicherzustellen beabsichtige, um einer Strafanzeige oder einer öffentlichen Diskussion über die Pflegesituation zu entgehen. Am wies die Geschäftsleitung die von der Bf. erhobenen Vorwürfe zurück. Letztere erstattete daraufhin Strafanzeige wegen besonders schweren Betrugs. Begründend führte sie aus, mit der Anzeige versuche sie, auch ihrer eigenen strafrechtlichen Verantwortung für die unzureichende Grundversorgung der Patienten zuvorzukommen. Ihre Arbeitgeberin leiste wissentlich nicht die in ihrer Werbung versprochene hochwertige Pflege und setze dadurch die Patienten einer Gefahr aus. Es bestehe Bereicherungsabsicht, da die in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht erbracht würden. Außerdem habe man versucht, die Probleme zu verschleiern, indem Pflegekräfte angehalten worden seien, Berichte über erbrachte Leistungen zu fälschen. Im Jänner 2005 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Vivantes GmbH ein. Kurz darauf

3 3 Bsw 28274/08 wurde die Bf. aufgrund wiederholten Krankenstands mit Wirkung zum gekündigt. Gemeinsam mit Freunden verteilte sie ein Flugblatt, in dem die Kündigung als»politische Disziplinierung«verurteilt und auch die von ihr erstattete Strafanzeige erwähnt wurde. Die Vivantes GmbH, die erst auf diesem Weg von der Strafanzeige erfuhr, kündigte die Bf. daraufhin fristlos. Sie erhob hierauf Klage gegen ihre fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Berlin. Mit Urteil vom erklärte dieses die Beendigung des Dienstverhältnisses für unrechtmäßig. Die Inhalte des von der Bf. verteilten Flugblatts seien von ihrem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen und hätten somit kein pflichtwidriges Verhalten dargestellt. Am hob das Landesarbeitsgericht Berlin das Urteil auf. Es befand die Kündigung für rechtmäßig, weil die von der Bf. erstattete Strafanzeige einen zwingenden Grund für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses isv. 626 BGB dargestellt habe. Sie habe die Anzeige leichtfertig auf Tatsachen gestützt, die sie nicht habe beweisen können und es zudem verabsäumt, die behauptete Fälschung von Pflegeberichten zu spezifizieren, was die Staatsanwaltschaft letztlich zur Einstellung des Strafverfahrens veranlasst habe. Zudem habe sie niemals versucht, die Betrugsvorwürfe intern abzuklären und ungebührenden Druck ausgeübt, indem sie darüber eine öffentliche Diskussion vom Zaun gebrochen habe. Die Bf. habe dadurch gegen ihre Loyalitätspflichten ihrem Dienstgeber gegenüber verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht (im Folgenden: BAG) bestätigte diese Entscheidung. Am lehnte es das

4 4 Bsw 28274/08 BVerfG ab, die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Bf. zur Entscheidung anzunehmen. Rechtsausführungen: Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) wegen ihrer Kündigung und der Weigerung der Gerichte, ihre Wiedereinstellung anzuordnen. Sie rügt ferner eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK Zur Zulässigkeit Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig). In der Sache Lag ein Eingriff vor? Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die von der Bf. erstattete Strafanzeige als»whistleblowing«zu bewerten ist, das in den Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK fällt. Sie stellen auch nicht in Abrede, dass die Kündigung der Bf. und die Entscheidungen der deutschen Gerichte einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellen. Der GH stimmt dem zu. Beruhte der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage und verfolgte er ein legitimes Ziel? Der GH stellt fest, dass folgt man den Entscheidungen der Gerichte im vorliegenden Fall sowie den von der Bf. zitierten Grundsatzentscheidungen des BVerfG bzw. des BAG aus den Jahren 2001 und 2003 eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber eine fristlose Kündigung unter 626 BGB rechtfertigen kann, sofern sie eine

5 5 Bsw 28274/08 erhebliche Verletzung der Loyalitätspflicht darstellt. Zwar haben die Gerichte stets im Lichte der besonderen Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, ob eine derartige Verletzung stattgefunden hat, jedoch ist für einen Arbeitnehmer, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber erstattet hat, durchaus vorhersehbar, dass dies einen zwingenden Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Der GH teilt somit die Ansicht der Regierung, dass der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. gesetzlich vorgesehen war. Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit darüber, dass die Kündigung den legitimen Zweck verfolgte, den Ruf und die Interessen anderer (hier: der Vivantes GmbH) zu schützen. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? Allgemeine Prinzipien Der GH hat bereits festgestellt, dass von Arbeitnehmern getätigte Meldungen über illegales Verhalten bzw. Missbräuche am Arbeitsplatz unter gewissen Umständen Schutz genießen sollten. Andererseits sind sie gegenüber ihrem Arbeitgeber zu Loyalität und Diskretion verpflichtet. Bei wahrgenommenen Missständen sollte zuerst dem Vorgesetzten oder einer anderen kompetenten Stelle Bericht erstattet werden. Nur in Fällen, in denen eine derartige Vorgangsweise impraktikabel erscheint, dürfen Informationen als letzter Ausweg an die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Ferner ist relevant, ob einem Bf. andere effektive Mittel zur Abstellung der Missstände zur Verfügung standen oder nicht. Im Zuge seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nimmt der GH auf folgende zusätzliche Faktoren Bedacht:

6 6 Bsw 28274/08 Erstens ist dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Enthüllung der relevanten Informationen besonderes Gewicht beizumessen. Die Authentizität der offengelegten Information spielt ebenfalls eine Rolle. Bekanntlich bringt die Freiheit der Meinungsäußerung auch Pflichten mit sich, sodass jede Person, die sich dazu entscheidet, Informationen offenzulegen, sich vergewissern muss, dass diese korrekt und zuverlässig sind. Ferner ist vom GH zu prüfen, ob vom Arbeitgeber durch die Aufdeckung erlittene Schäden das Interesse der Öffentlichkeit an einer Offenlegung der Informationen überwogen. Das hinter den Handlungen des Bericht erstattenden Arbeitnehmers stehende Motiv ist ein weiterer entscheidender Faktor. Der oder die Betroffene sollte in gutem Glauben sowie in der Überzeugung handeln, die übermittelten Informationen seien wahr, ferner muss eine Offenlegung im öffentlichen Interesse sein und darf dem Arbeitnehmer kein anderes diskreteres Mittel zur Verfügung stehen, um die Missstände abzustellen. Schließlich ist noch auf die über den Beschäftigten verhängte Sanktion und ihre Folgen Bedacht zu nehmen. Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall Die von der Bf. offengelegten Informationen waren zweifellos von öffentlichem Interesse. Angesichts der besonderen Verwundbarkeit von älteren pflegebedürftigen Menschen, die oft selbst nicht in der Lage sind, auf Missstände aufmerksam zu machen, war die Verbreitung von Informationen über Pflegemängel von essentieller Bedeutung, um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. Was die Möglichkeit anlangt, einen anderen Weg als die Erstattung einer Strafanzeige zu beschreiten und

7 7 Bsw 28274/08 stattdessen zu versuchen, die behaupteten Missstände intern abzuklären, ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. gegenüber ihren Vorgesetzten mehrmals erklärt hatte, überlastet zu sein. Ferner stellte ihr Anwalt in seinem Schreiben die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht. Der GH bezieht sich in dieser Hinsicht auf die oben erwähnte Entscheidung des BAG vom , derzufolge von einem Arbeitnehmer eine vorherige interne Abklärung der von ihm erhobenen Vorwürfe ver - nünftigerweise nicht erwartet werden kann, wenn er von einer Straftat Kenntnis erlangt hat, deren Nichtmeldung strafrechtliche Konsequenzen für ihn haben würde. Ähnliches gilt, wenn Abhilfe für berichtete Missstände nicht in Aussicht steht. Unterlässt es der Arbeitgeber, eine illegale Praxis abzustellen, auf die ihn ein Arbeitnehmer aufmerksam gemacht hat, ist Letzterer nicht länger an seine Loyalitätspflichten gegenüber Ersterem gebunden. Diese Überlegungen haben auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung zu finden, war doch die Bf. der Überzeugung, dass keine ihrer Interventionen bei ihrem Arbeitgeber zu einer Verbesserung der Beschäftigungs- bzw. der Pflegesituation geführt hatte. Sie teilte ihrem Arbeitgeber auch ihre Bedenken mit, sich im Fall der Nichtmeldung der von ihr angeprangerten Vorfälle der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Die Regierung konnte daher das Vorbringen der Bf. nicht widerlegen, wonach weitere innerbetriebliche Beschwerden wirkungslos geblieben wären. Im vorliegenden Fall kam das Landesarbeitsgericht Berlin zu dem Ergebnis, die Bf. habe ihre Strafanzeige leichtfertig auf Tatsachen gestützt, die sie in den straf- und arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht habe beweisen können. Dazu ist anzumerken, dass die Bf. die in

8 8 Bsw 28274/08 ihrer Strafanzeige dargelegten Mängel ihrem Dienstgeber bereits mitgeteilt hatte und diese auch Gegenstand von Kritik des MDK waren, der im Zuge von in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführten Inspektionen Personalmangel für die unzureichende Pflege verantwortlich machte. Die von der Bf. erhobenen Vorwürfe entbehrten nicht eines faktischen Hintergrunds und es gibt keinerlei Anhaltspunkte, sie habe absichtlich oder leichtfertig inkorrekte Informationen übermittelt. Zwar stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihren Arbeitgeber ein. Von jemandem, der Strafanzeige erstattet, kann jedoch nicht verlangt werden vorauszusehen, ob die Ermittlungen zu einer Anklage führen oder nicht. Mag auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein zusätzliches Motiv für die Handlungsweise der Bf. dargestellt haben, bestehen für den GH keine Zweifel darüber, dass diese in gutem Glauben und in der Überzeugung handelte, es sei im öffentlichen Interesse, die behaupteten Missstände den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Er ist auch nicht vom Vorbringen der Regierung überzeugt, der Bf. hätte angesichts der regelmäßigen Kontrollen durch den MDK bewusst sein müssen, dass eine Strafanzeige unnötig sei, musste sie doch zur Kenntnis nehmen, dass frühere Beschwerden des MDK über die Verhältnisse im Altenpflegeheim nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt hatten. Dass die in der Strafanzeige vorgebrachten Behauptungen keinen grundlosen persönlichen Angriff auf ihren Arbeitgeber darstellten, wird dadurch bestätigt, dass die Bf. vorerst von einer Einschaltung der Medien Abstand nahm. Erst nach ihrer am erfolgten Kündigung verteilte sie Flugblätter, in denen sie auf die behauptete

9 9 Bsw 28274/08 Bereicherungsabsicht ihres Arbeitgebers bzw. auf die inzwischen eingebrachte Strafanzeige Bezug nahm. Die Bf. handelte somit zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige in gutem Glauben. Der GH ist sich darüber im Klaren, dass die von der Bf. in der Strafanzeige geäußerten Vorwürfe zweifellos eine schädigende Wirkung auf den Ruf und die Geschäftsinteressen der Vivantes GmbH hatten. Andererseits ist der Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität von lebenswichtigen Dienstleistungen der öffentlichen Hand von entscheidender Bedeutung nicht nur für das wirtschaftliche Wohlergehen von Unternehmen und Aktionären, sondern letztlich auch für die Wirtschaft im weiteren Sinne. In einer demokratischen Gesellschaft ist das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der Altenpflege, die von einem im Eigentum des Staates stehenden Unternehmen geleistet wird, aber derart bedeutend, dass es dessen Interesse am Schutz seines Rufs und seiner Geschäftsinteressen überwiegt. Der GH hält abschließend fest, dass über die Bf. die härteste arbeitsrechtliche Sanktion verhängt wurde. Ihre Kündigung hatte nicht nur negative Auswirkungen auf ihre Karriere, sondern könnte auch eine abschreckende Wirkung auf andere Mitarbeiter der Vivantes GmbH gehabt und sie davon abgehalten haben, auf Mängel in Pflegeeinrichtungen hinzuweisen. Angesichts der Medienberichterstattung über den Fall könnte die Sanktion auch auf andere Angestellte in der Pflegebranche eine abschreckende Wirkung und letztlich auch gesamtgesellschaftlich einen negativen Effekt gehabt haben. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung der Bf. eine unverhältnismäßige

10 10 Bsw 28274/08 Maßnahme darstellte. Der Eingriff in ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung war in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK Laut der Bf. ist das Verfahren vor den Arbeitsgerichten unfair abgelaufen, weil das Landesarbeitsgericht Berlin die Beweislast auf sie verlagert hätte. Der GH hat wiederholt betont, dass Art. 6 EMRK keinerlei Regeln betreffend die Zulassung bzw. die Bewertung von Beweisen enthält, sind diese doch in erster Linie Gegenstand einer Regelung durch den nationalen Gesetzgeber bzw. die Gerichte, die in dieser Hinsicht einen weiten Ermessensspielraum genießen. Die Bf. war die ganze Zeit anwaltlich vertreten, genoss ein kontradiktorisches Verfahren und konnte sachdienliche Argumente vorbringen. Nichts deutet darauf hin, dass die Bewertung ihres Falls willkürlich gewesen wäre. Dieser Beschwerdepunkt ist somit offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden (einstimmig). Entschädigung nach Art. 41 EMRK , für immateriellen Schaden, 5.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Vom GH zitierte Judikatur: Vogt/D v , A/323 = NL 1995, 188 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75 Guja/MD v (GK) = NL 2008, 28 Kudeshkina/RUS v Hinweis:

11 11 Bsw 28274/08 Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom , Bsw /08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 232) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf- Format): f Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( abrufbar.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

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