Mitwirkungspflichten von Geduldeten

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1 Mitwirkungspflichten von Geduldeten Heimat-Los Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg Stuttgart, Manfred Weidmann (Flüchtlingsrat BW) *Gefördert vom Innenministerium Baden-Württemberg (Projekt aktiv für Flüchtlinge )

2 Allgemeine Hinweise Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 21

3 Zum Ausschlussgrund des 60a II 4, VI 1 Nr. 2 AufenthG VGH Bayern, und (10 CE , 19 CE 18.51) Nach 15 I AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet [ ], im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist [ ] gefordert, [ ] eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Die Initiativpflicht ist durch die ABH dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften. Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 3

4 Zum Ausschlussgrund des 60a II 4, VI 1 Nr. 2 AufenthG VGH Bayern, und (10 CE , 19 CE 18.51) Die Ausländerbehörde ist dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (zb beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören. Dabei ist es nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage etwa von 6 AsylbLG zu beschaffen (OVG NRW, B. v , 18 B 110/18) Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen. Zeitlich verzögerte Mitwirkungshandlungen stehen in ihrer Intensität den in 60a VI 2 AufenthG genannten Regelbeispielen nicht annähernd gleich. Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 4

5 Passbeschaffung Gambia Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 5

6 Gambia Es gibt so zumindest die Praxis, die mir bekannt ist inzwischen die Ausbildungsduldung (auf Antrag! Selbst wenn die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung bei erfüllter Mitwirkungspflicht bereits in die Duldung eingetragen ist, ist es eine Ermessensduldung, für die Ausbildungsduldung nach 60a Abs.2 Satz 4 bedarf es eines ausdrücklichen, am besten schriftlichen Antrags; entweder direkt beim RP Karlsruhe oder beim zuständigen Ausländeramt) Nach wie vor können keine Pässe in Deutschland beantragt werden; wohl aber gibt es weiterhin Termine zur Vorsprache bzw. Vorführungen: zur Klärung der Identität und wenn das schon erfolgt, also die Geburtsurkunde schon vorgelegt ist zur Beantragung eines Pass-Ersatzes. Dazu sind im Rahmen der fortbestehenden Mitwirkungspflicht auch diejenigen verpflichtet, die bereits eine Ausbildungsduldung, aber noch keinen Pass haben. Es ist also weiterhin sinnvoll, sich darum zu bemühen, Pässe aus Gambia zu beschaffen, d.h. es ist dort weiterhin (mit entsprechender Vollmacht) möglich und wird vom RP auch akzeptiert Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 6

7 RP Karlsruhe, Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 7

8 Auskunft Honorarkonsul Gambia v Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 8

9 Passbeschaffung Afghanistan Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 9

10 Afghanistan Passbeantragung ist nur möglich mit Tazkira; diese muss übersetzt und mit den entsprechenden Stempeln versehen und v.a. vom Afghanischen Außenministerium in Kabul beglaubigt/legalisiert sein Die Beantragung einer Tazkira ist ebenfalls beim Konsulat möglich, es gibt entsprechende Formulare. Das ausgefüllte Formular, das vom Konsulat abgestempelt wird, muss der Betroffene aber selbst, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko nach Kabul schicken. Dabei sind die von Sebastian genannten Büro s behilflich; das scheint zu funktionieren. Ich habe auch einige Mandanten, die das selbst gemacht haben aber die hatten alle einen Verwandten oder eine andere Vertrauensperson vor Ort. Wer noch Verwandte dort hat (in der Regel der Vater oder auch Onkel) kann auch eine Tazkira dort ausstellen und hierher schicken lassen. In all diesen Fällen gilt aber auch weiterhin die Mitwirkungspflicht und zwar solange, bis die Betroffenen nachweislich einen Pass beantragt haben. Solange sie das nicht können, also noch keine entsprechende Tazkira haben, müssen sie beim Konsulat vorsprechen, das RP organisiert Vorsprache-Termine und auch Vorführungen und so das RP einen Passersatz beantragen. Es häufen sich aber die Rückmeldungen von Mandanten, wonach das Konsulat in diesen Fällen häufig absolut unkooperativ und auch nicht behilflich ist. Das Konsulat bestätigt zwar die Vorsprache, ist aber nicht bereit, das Formular des RP, das den Passverfügungen beigefügt ist, abzustempeln und offenbar auch nicht, Anträge auf Pass-Ersatz anzunehmen Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 10

11 Passbeschaffung Afghanistan Auskunft RPK, Febr Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 11

12 Passbeschaffung Afghanistan Auskunft RPK, Febr Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 12

13 Iran Pässe können nur beantragt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass man freiwillig zurückkehren will; das BVerwG hält dies bei bestehender Ausreisepflicht für zumutbar im Sinne der Mitwirkungspflicht, d.h. mit den entsprechenden Konsequenzen ( 60a Abs.6, Beschäftigungsverbot etc.) Es gibt allerdings auch keine Vorführungen, da der Iran diese Erklärung auch dann verlangt, d.h. insoweit dann auch nicht mit den deutschen Behörden kooperiert Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 13

14 Irak Wer bereits einen Pass hatte oder die dafür notwendigen Dokumente (Personalausweis und den sog. Staatsangehörigkeitsnachweis) hat, kann einen Pass beantragen entweder bei den Konsulaten in München oder Frankfurt oder bei der Botschaft in Berlin; die Wartezeiten sind teilweise sehr lang Passersatzpapiere werden meines Wissens nicht ausgestellt Wer noch keinen Pass hatte und auch nicht in der Lage ist, Personalausweis und StA-Nachweis aus dem Irak zu beschaffen und/oder dort nicht registriert ist wie zb. hier geborene Kinder kann keinen Pass in Deutschland beantragen. Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 14

15 Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 15

16 Hinweis Stuttgart, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 16

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