Roma aus dem Kosovo: Abschiebung als Handlungsmaxime? Neue Bleiberechtsregelung Ende der Duldung?

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1 Roma aus dem Kosovo: Abschiebung als Handlungsmaxime? Neue Bleiberechtsregelung Ende der Duldung? Präsentation bei der Arbeitstagung Unsere Kinder bleiben hier... am 14. Juli 2011 in Stuttgart

2 1. Das Rücknahmeabkommen mit der Republik Kosovo 2. Abschiebungen von Roma (aus Baden-Württemberg) 3. Die Bleiberechtsregelung 25a AufenthG eine Chance für Jugendliche? 4. Praxisbeispiele Engagement gegen Abschiebungen

3 1. Das Kosovo Rückübernahmeabkommen Aus der Präambel:...in der Absicht, gemeinsam der illegalen Migration im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten... verabschiedet am 14. April 2010 Insgesamt ca Ausreisepflichtige, v.a. Roma und Ashkali, sollen abgeschoben werden nicht alle auf einmal, sondern bis zu Menschen pro Jahr. Im Kosovo erwartet die Abgeschobenen ein Leben am Rande der Müllkippe. Diskriminierung und Ablehnung schlägt ihnen entgegen. Der Zugang zu Arbeit, Bildung, sozialen Einrichtungen und gesundheitlicher Versorgung bleibt weitgehend versperrt. Die in Deutschland geborenen Kinder können sich nicht verständigen und finden dort keine Lebensperspektive.

4 2. Abschiebungen von Roma (aus BaWü) einmal pro Monat Charterabschiebung aus Düsseldorf und Karlsruhe (Baden-Airpark Söllingen) RP Karlsruhe organisiert Abschiebungen für die Südschiene (südliche Bundesländer) Abschiebezahlen bei Sammelabschiebungen aber bisher gering: 226 Personen in 2010 (Abschiebungen gesamt nach Kosovo in 2010: 582 Personen) Zu beachten sind aber auch die freiwilligen Ausreisen hierzu liegen keine Zahlen vor Nach Winter-Moratorium setzt auch NRW die Abschiebungen fort. BW lehnte Wintermoratorium ab, setzte aber faktisch aus.

5 2. Abschiebungen von Roma (aus BaWü) Beispiel Oktober Abschiebung der Roma-Familie T. aus Lahr Hier bleibt nur Fassungslosigkeit, Scham und Trauer! Familie aus S. wurde in den Kosovo abgeschoben In der Nacht zum gegen 3.30 Uhr kam die Polizei ins Haus der Familie Tatari und gab ihr eine halbe Stunde Zeit zum Packen. Gehen mussten die Eltern T. sowie der 16jährige Sohn E. und seine 11 jährige Schwester A. A. besuchte bis Mittwoch die Werkrealschule Seelbach, E. machte im Juli 2010 an dieser Schule seine Abschlussprüfung. Er war 3 Jahre Klassensprecher, im letzten Schuljahr hatte er das Amt des Schülersprechers inne. Zusammen mit einem guten Abschlusszeugnis erhielt er einen Preis für soziales Engagement und besondere sportliche Leistungen. Seit September besuchte er die 2jährige Berufsfachschule, um die Mittlere Reife zu erlangen. Die beiden älteren Kinder, 17 und 18 Jahre alt, durften hier bleiben. Die Familie T. lebte seit 19 Jahren in S., die Kinder sind hier auf die Welt gekommen und waren alle im Ort und in Vereinen integriert. Sie wurden in ein völlig fremdes Land abgeschoben, in dem laut Artikel der SZ vom letzten Samstag nur Armut und Hoffnungslosigkeit auf sie warten: Hier landen sie im Nichts, sie werden hungern, der Winter steht bevor und viele haben kein Dach über dem Kopf. Der Kosovo ist das Armenhaus Europas....

6 2. Abschiebungen von Roma (aus BaWü) Beispiel Oktober Abschiebung der Roma-Familie T. aus Lahr... Die jetzige Abschiebepraxis geht auf ein Abkommen zurück, welches unser Innenminister De Maiziere und sein Amtskollege im Kosovo am 14. April 2010 unterzeichnet haben. Davon betroffen sind etwa Menschen, die in unzumutbare Verhältnisse abgeschoben werden und dort alleine gestellt sind und von der dortigen Bevölkerung auch noch diskriminiert werden. Ist es denn unserem noch immer reichen Land nicht möglich, eine solche seit 19 Jahren in Deutschland lebende Familie wie es die Tataris sind, ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren? Wir sind zutiefst traurig und entsetzt über die Brutalität dieser Maßnahme... Das Einzige, was uns momentan bleibt, ist, die erste Not der Familie durch finanzielle Hilfe zu lindern. Spenden können auf das Konto. einbezahlt werden.

7 3. Die neue Bleiberechtsregelung 25a AufenthG 25a AufenthG Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach 30 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz einen Antrag nach 14a Asylverfahrensgesetz betrifft.

8 3. Die neue Bleiberechtsregelung 25a AufenthG (2) Den Eltern oder einem allein personenberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und 2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben."

9 4. Praxisbeispiele Engagement gegen Abschiebungen theoretisch hartnäckige Einzelfallhilfe politische Kampagnen Projekt-Netzwerke zur arbeitsmarktlichen Integration z.b. Netzwerk Bleiberecht

10 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Urbanstr. 44, Stuttgart Fon: Fax: Web: Solidarität braucht Solidarität!

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