AG3: Flüchtlinge integrieren? - Aktuelles zum Bleiberecht
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- Daniela Geisler
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1 AG3: Flüchtlinge integrieren? - Aktuelles zum Bleiberecht ReferentInnen: Ottmar Schickle (Diakonisches Werk Württemberg, Referent für Flüchtlingsfragen) Laura Gudd (Flüchtlingsrat BW, Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim
2 AG3: Flüchtlinge integrieren? - Aktuelles zum Bleiberecht In der AG soll es um die ganz praktischen Erfahrungen bei der Unterstützung von Flüchtlingen bei der Verlängerung der alten gesetzlichen Bleiberechtsregelung (104a, 23,1 AufenthG) und der Bleiberechtsregelung für "gut integrierte" Jugendliche ( 25a AufenthG) gehen. Hierzu sind Beispiele aus der Praxis vor Ort gefragt. Darüber hinaus soll es aber auch um die Frage einer neuen zukünfigten gesetzlichen Bleiberechtsregelung gehen und was dafür getan werden kann. Denn immer noch warten in Baden-Württemberg fast Flüchtlinge mit Duldung auf eine Bleiberechtsregelung, die sich "an humanitären Kriterien orientiert", wie es im Koalitionsvertrag des Landes heißt. Was hat sich in diese Richtung seit der Innenministerkonferenz Neues ergeben und welche Initiativen und Positionen sind von der Landesregierung zu erwarten? ReferentInnen: Ottmar Schickle (Diakonisches Werk Württemberg, Referent für Flüchtlingsfragen) und Laura Gudd (Flüchtlingsrat BW, Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim
3 Überblick Was bisher geschah? Kurzer Rückblick auf die bisherige Praxis der Bleiberechts- bzw. Altfallregelungen IMK oder Gesetz? Stichtag oder stichtagsunabhängig? Aufenthalt ununterbrochen? Erwerbstätigkeit und Lebensunterhaltssicherung - AE auf Probe Verlängerung Regelungen 2009 und 2011 Bleiberecht für Jugendliche ( 25 a AufenthG) Politische Initiativen für neue BR-Regelung
4 Rückblick Forderung: Kettenduldungen abschaffen durch AufenthG nicht umgesetzt (Praxis des 25 Abs. 5) Altfallregelungen von politischem Proporz abhängig Ausschlusskriterien Bleiberecht vs. Abschiebestopp Lösungen für bestimmte Gruppen (länderbezogen, ethnische Gruppen, Traumatisierte) Wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Aspekte (sog. Mittelstandsregelung ) Petitionsausschuss und Härtefallregelung
5 IMK oder Gesetz bis 2007 ausschließlich Regelungen durch die IMK Grundsatz: Einstimmigkeit Führt zu sehr unterschiedlicher Praxis in den Bundesländern (Erlasse der jew. IM) 104 a AufenthG erste gesetzliche Altfallregelung
6 Stichtag? Ungerechtigkeit, wenn Sichtgag knapp verfehlt Erfordert immer neue Bleiberechtsregelungen Mit dem 25 a erstmals stichtagsunabhängige Regelung Unterbrechungen der Aufenthaltsdauer
7 Prinzip: Lebensunterhaltsicherung durch Erwerbstätigkeit Aufenthaltsdauer und LU-Sicherung bisher durchgängige Prinzipien Bei 104 a erstmals von diesem Prinzip abgewichen Politisches Zugeständnis: Zugang zum Arbeitsmarkt bisher für Geduldete problematisch Daher: AE auf Probe zur Arbeitssuche Härtefallkriterien für bestimmte Gruppen Neue Verlängerungsregelungen
8 Verlängerung Dez Erwerbstätigkeit + Prognose Grundsatz: LU-Sicherung durch Erwerbstätigkeit (unselbständig oder selbständig) Bemühungen um die Sicherung des LU: Nachweis durch bereits erfolgte Arbeitsaufnahme Konkrete Bewerbungen (B-Schreiben, Ablehnungen, aktuelle Arbeitsplatzangebote) Eingliederungsmaßnahme, konkrete Bildungsmaßnahme Prognose Annahme gerechtfertigt, dass der LU nach zwei Jahren durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert ist
9 Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Voraussetzungen in Deutschland geboren oder vor 14. Geburtstag eingereist geduldet 6 Jahre Voraufenthalt (erlaubt, geduldet, gestattet) 6 Jahre erfolgreich Schule besucht oder anerkannten Schulabschluss erworben Allgemeinbildende Schulen Regelmäßiger Schulbesuch, Versetzung in nächste Klassenstufe Ziel: mindestens Hauptschulabschluss Förderschulen? Antrag auf AE nach Vollendung des 15. LJ und vor Vollendung des 21. LJ bei Schule oder Ausbildung LU-Sicherung nicht gefordert
10 25 a - Integrationsprognose (Folie 2) Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (Gesamtbewertung) Insbesondere: ist der Jugendliche aufgrund der Schul-/Berufsausbildung voraussichtlich in der Lage, durch Erwerbstätigkeit LU zu sichern lassen bisherige Lebensverhältnisse künftig straffreies Leben erwarten bei straffällig gewordenen Jugendlichen in der Regel keine positive Integrationsprognose wichtig gute Kenntnisse der deutschen Sprache
11 25 a (Folie 3) Keine Zustimmung des RP notwendig Erteilung steht im (pflichtgemäßem) Ermessen der ALB ( kann -Regelung) Wohnsitzauflage bei SGB II oder SGB XII-Bezug AE kann für 3 Jahre erteilt werden NE nach 26 Abs. 4 (7 Jahre, Anrechnung von vorangegangenem Asylverfahren) Nur eigene Falschangaben zur Identität anrechenbar
12 25 a (Folie 4) AE für Eltern und minderjährige Geschwister Familiäre Lebensgemeinschaft Keine Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung Eigenständige LU-Sicherung durch Erwerbstätigkeit Bestehendes oder vertraglich vereinbartes Arbeitsverhältnis Begründete Prognose hinreichend stabiler und dauerhafter Einkommensverhältnisse LU-Sicherung für gesamte Kernfamilie einschließlich dem minderjährigen bleibeberechtigten Kind Keine AE bei Straftaten (50/90 Tagessätze) Eltern und Geschwister können Duldung erhalten, wenn Voraussetzungen für AE nach 25 a nicht erfüllt sind Siehe 60 a Abs. 2 b
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