Dr. jur. Barbara Weiser. Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung: Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel

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1 Dr. jur. Barbara Weiser Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung: Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel - eine tabellarische Übersicht für Unternehmen, Verbände, Arbeitsverwaltung und Beratungsstellen Sachstand: Herausgeber: Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V. Fachbereich Projektentwicklung Projekt ZBS AuF II Norbert Grehl-Schmitt Knappsbrink 58 D Osnabrück Tel: +49 (0) zbs-auf@caritas-os.de Internet: Impressum: Die tabellarische Übersicht gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V. Die Tabellenübersicht und deren Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwendung der Tabelle und auch deren Verbreitung sind erlaubt. Die auch auszugsweise Nutzung der Übersicht für eigene Zwecke bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Herausgebers. Dieses Informationsangebot wird gefördert durch

2 aktueller Aufenthaltsstatus Voraufenthaltszeiten? schulische oder berufliche Qualifikationen 26 Abs. 3 Satz 3 (NE bei 3 hren AE nach 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) und 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 (anerkannte GFK- Flüchtlinge) 3 hre mit dieser AE, Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens zählen mit 26 Abs. 3 Satz 1 (NE bei 5 hren AE nach 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) und 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 (anerkannte GFK- Flüchtlinge) 5 hre mit dieser AE, Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens zählen mit 26 Abs. 4 (NE) Sonstige AE nach 22-25b 5 hre mit AE, Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens zählen mit 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU V. a. AE nach 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 (anerkannte GFK- Flüchtlinge) und 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 (subsidiär Schutzberechtigte) 5 hre mit Aufenthaltstitel, Zeiten des Asylverfahrens zählen mit bei anerkannten GFK- Flüchtlingen u. subsidiär Schutzberechtigten ( 55 Abs. 3 AsylG) 18a Abs. 1a Ausbildungsduldung, erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung 18 Abs. 1 Duldung Bei im Ausland erworbenem Hochschulabschluss und Vorbeschäftigung im Inland: 2 hre; bei Vorbeschäftigung im Inland als Fachkraft: 3 hre a) Im Inland Hochschul-/ Ausbildungsabschluss b) im Ausland Hochschulabschluss u. im Inland 2 J. Vorbeschäftigung oder c) im Inl. 3 J. Vorbesch. als Fachkraft, letztes J. lebensunterhaltssichernd

3 aktueller Aufenthaltsstatus Voraufenthaltszeiten? schulische oder berufliche Qualifikationen 25a Abs. 1 Duldung 4 hre mit Aufenthaltsgestattung, Ankunftsnachweis, Duldung oder Aufenthaltstitel 4 hre erfolgreicher Schulbesuch oder Erwerb eines anerkannten Schuloder Berufsabschlusses 25b Duldung 8 hre -oder 6 hre bei Familien mit minderjährigen Kindernmit Aufenthaltsgestattung, Ankunftsnachweis, Duldung oder AE 25 Abs. 5 Duldung 25 Abs. 4 Satz 2 AE 23a nach Härtefalleingabe Duldung In Nds. in der Regel 18 Monate

4 Bestimmtes Arbeitsverhältnis Vollständige Lebensunterhaltssicherung Deutschkenntnisse 26 Abs. 3 Satz 3 (NE bei 3 hren Nds. Erlass: mindestens % des Lebensunterhalts müssen ohne öffentliche Mittel gesichert werden C1 GER 26 Abs. 3 Satz 1 (NE bei 5 hren Nds. Erlass: mindestens 51 % des Lebensunterhalts müssen ohne öffentliche Mittel gesichert werden Behinderung, Krankheit) A2 GER, Behinderung, Krankheit) 26 Abs. 4 (NE) (Ausnahmen bei Krankheit/Behinderung); ( 5 Abs. 3 S. 2 ) B1 GER, Behinderung, Krankheit) 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU B1 GER, Behinderung, Krankheit) 18a Abs. 1a, Aufnahme einer Beschäftigung, die der erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht B1 GER 18 Abs. 1, Aufnahme einer Beschäftigung, die der erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht B1 GER

5 Bestimmtes Arbeitsverhältnis Vollständige Lebensunterhaltssicherung Deutschkenntnisse 25a Abs. 1 ; aber nicht bei schulischer oder beruflicher Ausbildung oder Studium; ( 5 Abs. 3 S. 2 ) 25b Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit, verschiedene Ausnahmen u.a. bei vorübergehendem Sozialleistungsbezug (!) A2 GER Behinderung, Krankheit, Alter) 25 Abs. 5 ; ( 5 Abs. 3 S.2 ) 25 Abs. 4 Satz 2 ; ( 5 Abs. 3 S.2 ) 23a nach Härtefalleingabe ; aber im Einzelfall kann die Anordnung der Erteilung der AE hiervon abhängig gemacht werden

6 Pass und Identitätsklärung Ausreichender Wohnraum weitere wesentliche (ordnungsrechtliche) Voraussetzungen 26 Abs. 3 Satz 3 (NE bei 3 hren Passpflicht mit GFK-Pass erfüllt; Identität geklärt, für alle zusammenlebenden Familienmitglieder Keine Mitteilung bzgl. Widerruf/Rücknahme und Anerkennung ist mindestens 3 hre her ( 73 Abs. 2a AsylG); Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen 26 Abs. 3 Satz 1 (NE bei 5 hren Passpflicht mit GFK-Pass erfüllt; Identität geklärt, für alle zusammenlebenden Familienmitglieder Keine Mitteilung bzgl. Widerruf/Rücknahme und Anerkennung ist mindestens 3 hre her ( 73 Abs. 2a AsylG); Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen 26 Abs. 4 (NE), für alle zusammenlebenden Familienmitglieder AE muss eine Beschäftigung erlauben; Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU, für alle zusammenlebenden Familienmitglieder Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen 18a Abs. 1a, für Antragstellenden Keine Täuschung der Ausländerbehörde etc.; keine Verhinderung der Abschiebung; kein Terrorismusbezug; keine strafrechtl. Verurteilung in best. Umfang 18 Abs. 1, für Antragstellenden Keine Täuschung der Ausländerbehörde etc.; keine Verhinderung der Abschiebung; kein Terrorismusbezug; keine strafrechtl. Verurteilung in best. Umfang

7 Pass und Identitätsklärung Ausreichender Wohnraum weitere wesentliche (ordnungsrechtliche) Voraussetzungen 25a Abs. 1 ; ( 5 Abs. 3 S.2 ) Abschiebung war nicht wegen falscher Angaben/ Täuschung unmöglich; keine Zweifel an der Verfassungstreue 25b ; ( 5 Abs. 3 S.2 ) Abschiebung war nicht wegen falscher Angaben /Täuschung od. fehlender Mitwirkung unmöglich; kein Ausweisungsinteresse weg. Straftaten; Verfassungstreue 25 Abs. 5 ; ( 5 Abs. 3 S.2 ) Ausreise ist unverschuldet aus rechtl. oder tatsächl. Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen 25 Abs. 4 Satz 2 ; ( 5 Abs. 3 S.2 ) Ausreise muss wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte sein 23a nach Härtefalleingabe Keine Annahme der Eingabe durch Härtefallkommission bei - erheblichen Straftaten - Dublin III - Fällen - Abschiebungshaft - i.d.r. wenn Abschiebungstermin feststeht

8 weitere (sozialrechtliche) Voraussetzungen a) Anspruch oder Ermessen b) Geltungsdauer Quellen und weitere Informationen VwV = Verwaltungsvorschriften 26 Abs. 3 Satz 3 (NE bei 3 hren Erlaubnisse für selbständige Erwerbstätigkeit; Gesellschaftsordnung a) Anspruch b) unbefristet Erlass Nds. Innenministerium ; VwV zu 2, 5 ; BT - Drs. 18/8615 vom , S Abs. 3 Satz 1 (NE bei 5 hren Erlaubnisse für selbstänige Erwerbstätigkeit; Gesellschaftsordnung (Ausnahme Behinderung, Krankheit) a) Anspruch b) unbefristet Erlass Nds. Innenministerium; ; VwV zu 2, 5 ; BT - Drs. 18/8615 vom , S Abs. 4 (NE) Erlaubnisse für selbständige Erwerbstätigkeit; Gesellschaftsordnung; 60 Mo. Beiträge zur gesl. Rentenversicherung o.ä. (Ausnahme Behinderung, Krankheit) a) Ermessen b) unbefristet VwV zu 2, 5 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU Gesellschaftsordnung (Ausnahme Behinderung, Krankheit) a) Anspruch b) unbefristet VwV zu 2, 5 18a Abs. 1a Zustimmung der BA (keine Vorrangprüfung) a) Anspruch b) 2 hre VwV zu 2, 5 18 Abs. 1 Zustimmung der BA (keine Vorrangprüfung) a) Ermessen b) nicht festgelegt VwV zu 2, 5

9 weitere (sozialrechtliche) Voraussetzungen a) Anspruch oder Ermessen b) Geltungsdauer Quellen und weitere Informationen VwV = Verwaltungsvorschriften 25a Abs. 1 Alter unter 21 hren; "positive Integrationsprognose". a) "soll erteilt werden" b) maximal 3 hre VwV zu 2, 5 25b Gesellschaftsordnung (Ausnahme Behinderung, Krankheit, Alter); Schulbesuch der Kinder a) "soll erteilt werden" b) maximal 3 hre Nds. Innenministerium, Erlass vom ; VwV zu 2, 5 25 Abs. 5 U. a. möglich bei "Verwurzelung" im Inland a) Ermessen; nach 18 Monaten Duldung: "soll erteilt werden" b) maximal 6 Monate; nach 18 Monaten Duldung: maximal 3 hre Nds. Innenministerium, Erlass vom ; VwV zu 2, 5 25 Abs. 4 Satz 2 U. a. möglich bei "Verwurzelung" im Inland a) Ermessen b) maximal 3 hre VwV zu 25 VwV zu 2, 5 23a nach Härtefalleingabe Dringende humanitäre oder persönliche Gründe rechtfertigen den weiteren Aufenthalt a) Innenministerium darf Erteilung anordnen b) maximal 3 hre Nds. Härtefallkommissionsverordnung

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